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{'item': 'W165 2268947-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW165 2268947-1 Spruch, W165 2268948-1/8E W165 2268943-1/8E W165 2268947-1/8E W165 2268946-1/8E IM NAMEN DER REPUB

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF aufgrund der im Original vorgelegten Dokumente feststehe. In den Bescheiden betreffend den BF1, den BF3 und den BF4 wurde festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder auf eine schwere psychische Störung ergeben hätten. Im die BF2 betreffenden Bescheid wurde festgehalten, dass die BF2 laut eigener Aussage an Depressionen und Platzangst leiden würde, sich jedoch nicht in medizinischer Behandlung befinde. Es liege keine Diagnose im klassischen Sinne vor. Dessen ungeachtet würde die BF2 eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Aufgrund der Angaben der BF im Verfahren, der slowakischen Aufenthaltstitel und der Zustimmung der slowakischen Behörden vom 20.01.2023 stehe die Zuständigkeit der Slowakei fest. Über die gemeinsam eingereisten Familienangehörigen hinaus würden die BF in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Der BF4 sei seit kurzem in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Die BF seien zuletzt spätestens am 14.11.2022 in Österreich eingereist. Davor seien die BF bereits öfter tageweise in Österreich gewesen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht vorhanden. Eine Überstellung der BF in die Slowakei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es drohe keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Am 16.03.2023 brachten die BF durch ihren bevollmächtigten nunmehrigen rechtlichen Vertreter gleichlautende Beschwerden gegen die Bescheide ein, worin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die BF hätten Österreich als Zielland im Auge gehabt und keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt. Die BF2 leide unter sehr starken psychischen Problemen. Sie habe Depressionen, Panikattacken, leide unter Platzangst und nehme derzeit auch zahlreiche Medikamente ein (siehe BFA-Einvernahme BF2). Da der Aufenthaltstitel der BF abgelaufen sei, bestehe für die BF bei einer Abschiebung in die Slowakei die Gefahr einer Abschiebung in ihr Heimatland, wo ihnen eine Verletzung des Art 2 und des Art. 3 EMRK drohe. Die Behörde hätte nähere Ermittlungen zur slowakischen Abschiebepraxis in den Iran einzuholen und eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Im Sinne der neuesten Judikatur des EGMR vom 04.11.2014 (Tarakhel vs Switzerland) sei klargestellt, dass in einem Land keine systematischen Mängel im Asylsystem bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen. Auch gegenständlich seien solche individuellen Umstände gegeben, die eine Überstellung in die Slowakei aufgrund drohender Kettenabschiebung in den Iran unzulässig machen würden. Es sei ein zwingender Anlass für die Ausübung

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO gegeben gewesen. Am 16.03.2023 brachten die BF durch ihren bevollmächtigten nunmehrigen rechtlichen Vertreter gleichlautende Beschwerden gegen die Bescheide ein, worin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die BF hätten Österreich als Zielland im Auge gehabt und keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt. Die BF2 leide unter sehr starken psychischen Problemen. Sie habe Depressionen, Panikattacken, leide unter Platzangst und nehme derzeit auch zahlreiche Medikamente ein (siehe BFA-Einvernahme BF2). Da der Aufenthaltstitel der BF abgelaufen sei, bestehe für die BF bei einer Abschiebung in die Slowakei die Gefahr einer Abschiebung in ihr Heimatland, wo ihnen eine Verletzung des Artikel 2 und des Artikel 3, EMRK drohe. Die Behörde hätte nähere Ermittlungen zur slowakischen Abschiebepraxis in den Iran einzuholen und eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Im Sinne der neuesten Judikatur des EGMR vom 04.11.2014 (Tarakhel vs Switzerland) sei klargestellt, dass in einem Land keine systematischen Mängel im Asylsystem bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen. Auch gegenständlich seien solche individuellen Umstände gegeben, die eine Überstellung in die Slowakei aufgrund drohender Kettenabschiebung in den Iran unzulässig machen würden. Es sei ein zwingender Anlass für die Ausübung

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gegeben gewesen.

Mit E-Mail vom 20.04.2023 übermittelte das BFA einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.04.2023, wonach mehrere Versuche, die BF entsprechend des behördlichen Auftrages an ihrer Wohnadresse festzunehmen, negativ verlaufen seien. Eine unbekannte Person habe am Nachmittag des 19.04.2023 bei der Polizeidienststelle fernmündlich bekanntgegeben, dass sich die BF auf Urlaub befinden würden. Am 19.04.2023 wurde die Abmeldung der BF an ihrer Meldeadresse veranlasst. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.05.2023 setzte das BFA die slowakische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung zu verschieben und die Überstellungsfrist infolge Untertauchens der BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.05.2023 setzte das BFA die slowakische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung zu verschieben und die Überstellungsfrist infolge Untertauchens der BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF2 war von der österreichischen Botschaft in Teheran am 24.11.2017 ein im Zeitraum 05.12.2017 bis 27.12.2017 gültiges, zur einmaligen Einreise und zu einem Aufenthalt von acht Tagen berechtigendes Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden. Den BF waren von 22.09.2020 bis 13.09.2022 gültige slowakische Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Zum Zweck der Erlangung der Aufenthaltstitel gründeten die BF in der Slowakei ein Unternehmen, das niemals „aktiv“ war, sondern für das lediglich regelmäßig die vorgesehenen staatlichen Abgaben entrichtet wurden. Im Zeitraum September bzw. Oktober 2019 bis zum 14.11.2022 lebten die BF in der Slowakei. Während dieses Zeitraumes hielten sich die BF bereits regelmäßig tageweise bzw mehrere Tage im österreichischen Bundesgebiet in der Bundeshauptstadt auf. Die BF besuchten hier Sprachkurse. Der BF3 und der BF4 waren im Sommersemester 2022 an der Universität für XXXX , als außerordentliche Hörer immatrikuliert. Im Zeitraum September bzw. Oktober 2019 bis zum 14.11.2022 lebten die BF in der Slowakei. Während dieses Zeitraumes hielten sich die BF bereits regelmäßig tageweise bzw mehrere Tage im österreichischen Bundesgebiet in der Bundeshauptstadt auf. Die BF besuchten hier Sprachkurse. Der BF3 und der BF4 waren im Sommersemester 2022 an der Universität für römisch 40 , als außerordentliche Hörer immatrikuliert. Während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet lebten die BF an einer Wohnadresse in der Bundeshauptstadt, an der sie behördlich gemeldet waren. Im Zeitraum 11.10.2019 bis 19.04.2023 bestanden an einer Adresse der Bundeshauptstadt durchgängig behördliche Meldungen des BF1 und der BF2, abwechselnd als Haupt- und als Nebenwohnsitz. Im Zeitraum 27.12.2019 bis 19.04.2023 bestand an derselben Adresse durchgängig eine behördliche Meldung des BF3, ebenso abwechselnd als Haupt- und als Nebenwohnsitz. Im Zeitraum 11.10.2019 bis 04.02.2021 und im Zeitraum 11.06.2021 bis 19.04.2023 bestand an derselben Adresse jeweils durchgängig eine behördliche Meldung des BF4, ebenso abwechselnd als Haupt- und als Nebenwohnsitz. Die BF reisten am 14.11.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.11.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Seit ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet am 14.11.2022 lebten die BF bis zu deren Untertauchen durchgängig an der in der Bundeshauptstadt begründeten Meldeadresse. Das BFA richtete am 21.11.2022 Aufnahmegesuche gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die Slowakei. Die Slowakei stimmte der Übernahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO am 20.01.2023 ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 21.11.2022 Aufnahmegesuche gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an die Slowakei. Die Slowakei stimmte der Übernahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO am 20.01.2023 ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF erstatteten keinerlei Vorbringen, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF erstatteten keinerlei Vorbringen, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die BF leiden an keinen überstellungshinderlichen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF1, der BF3 und der BF4 sind gesund. Die BF2 leidet laut eigener Angabe seit ihrem Slowakeiaufenthalt an Platzangst, Depressionen und Panikattacken und nimmt dagegen Medikamente ein. Medizinische Unterlagen sind nicht vorhanden. Die „Diagnosefindung“ erfolgte im Fernweg dadurch, dass die BF2 ihre Krankheitssymptome ihrer Schwester im Iran schilderte, die diese wiederum einem dortigen befreundeten Psychiater schilderte. Die BF beschafft sich die von ihr (angeblich) eingenommenen Medikamente teils aus dem Iran über nach Österreich einreisende Landsleute und teils in Österreich über einen Bekannten mit ähnlichen Symptomen. Die BF2 befand sich wegen ihrer psychischen Probleme niemals in ärztlicher Behandlung. Die vorgetragenen psychischen Beschwerden der BF2 sind mangels Befunden nicht objektivierbar und können nicht festgestellt werden. In der Slowakei sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich Covid begründet keine Unmöglichkeit der Überstellung der BF in die Slowakei. Die BF gehören keiner Risikogruppe für einen möglichen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Covid-Infektion an. Das Risiko einer Covid-Infektion zählt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko und besteht ebenso in Österreich. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und sonstigen Personen, zu denen ein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde. Der BF4 gab in seiner Einvernahme am 20.02.2023 an, dass er seit zwei bis drei Monaten eine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, habe. Der BF4 lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF4 lebt in Familiengemeinschaft mit seinen gemeinsam mit ihm eingereisten Familienangehörigen. Sonstige private oder berufliche Bindungen der BF sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich kann nicht erkannt werden. Die BF sind seit spätestens 19.04.2023 unbekannten Aufenthaltes. Seit 19.04.2023 besteht im Bundesgebiet keine behördliche Meldung mehr. Am 15.05.2023 setzte das BFA die slowakische Dublin-Behörde vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate infolge Untertauchens der BF in Kenntnis.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der BF2 im Jahr 2017 ein österreichisches Schengen-Visum der Kategorie C erteilt wurde, gründet sich auf einen IZR-Auszug. Die Feststellung, dass den BF von 22.09.2020 bis 13.09.2022 gültige slowakische Aufenthaltstitel erteilt wurden und zur Erlangung der Aufenthaltstitel ein Unternehmen in der Slowakei gründeten, das niemals aktiv war, beruht auf den in den Akten einliegenden Aufenthaltstiteln und den übereinstimmenden Angaben der BF. Die Feststellung, dass die BF von September bzw Oktober 2019 bis 14.11.2022 in der Slowakei lebten und sich während dieses Zeitraums bereits regelmäßig tageweise bzw mehrere Tage in Österreich an einer in der Bundeshauptstadt begründeten Meldeadresse aufhielten, beruht auf deren Angaben und den durch das Gericht eingeholten ZMR-Auszügen. Die Feststellung, dass die BF (zuletzt) am 14.11.2022 illegal und dauerhaft in das Bundesgebiet einreisten, am 15.11.2022 Asylanträge stellten und seither durchgängig an ihrer in der Bundeshauptstadt begründeten Meldeadresse lebten, folgt aus den Erstbefragungsprotokollen und den Angaben der BF in ihren Einvernahmen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist in den Verwaltungsakten dokumentiert. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei wurde von den BF auch nicht bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Slowakei, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben und der Aktenlage. Befunde oder Arztschreiben wurden nicht vorgelegt. Die von der BF2 geltend gemachten, angeblich seit Beginn ihres Slowakeiaufenthaltes - somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit immerhin rund dreieinhalb Jahren - bestehenden psychischen Probleme wurden nicht befundmäßig belegt. Weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren wurden medizinische Unterlagen eingereicht. Anzumerken ist, dass die BF2 in ihrer Erstbefragung keinerlei gesundheitliche Probleme erwähnt hat, obgleich laut späterer Darstellung in der Einvernahme bereits mit ihrer Ankunft in der Slowakei gravierende psychische Probleme begonnen, sich zunehmend verschlimmert und seither fortbestanden haben sollen und sie dagegen stets Medikamente eingenommen habe. Dessen ungeachtet war die BF2 laut eigener Angabe niemals in ärztlicher Behandlung. Dies ist schon insofern bemerkenswert, als die BF immerhin rund drei Jahre legal in der Slowakei zugebracht hat, sodass - ein Bedarf vorausgesetzt - wohl die Möglichkeit bestanden hätte, Leistungen des dortigen Gesundheitssystems in Anspruch zu nehmen. Dass sich die BF2 bereits während ihres Slowakeiaufenthaltes Medikamente aus ihrem Herkunftsstaat „liefern“ hätte lassen, wurde nicht behauptet. Dazu, wie sie in der Slowakei zu Medikamenten gekommen wäre, schweigt sich die BF2 aus. All dies könnte in die Richtung weisen, dass die unter Vorlage diverser Medikamentenpackungen erstmals in der Einvernahme vor dem BFA behaupteten Beschwerden entweder bislang gar nicht vorgelegen sind bzw jedenfalls nicht allzu belastend empfunden wurden, da ein massiver Leidensdruck wohl zu einem Arzt geführt hätte. Auch nach ihrer dauerhaften Einreise in das Bundesgebiet konsultierte die BF2 laut eigenem Bekunden keinen Arzt. Die BF2 brachte in ihrer Einvernahme am 20.02.2023 zwar vor, dass sie am 21.02.2023 - somit bereits an dem der Einvernahme folgenden Tag - einen Arzttermin hätte. Der an sie ergangenen Aufforderung, der Behörde diesbezüglich Befunde bis 24.02.2023 zu übermitteln, kam die BF2 jedoch damals und auch später nicht nach. Daraus ist zu schließen, dass auch dieser allenfalls tatsächlich vereinbarte Arzttermin von der BF2 nicht wahrgenommen wurde. Was die nachträglich an die Behörde übermittelten handschriftlichen Medikamentenverschreibungen aus dem Herkunftsstaat betrifft - denen kein ausstellender Arzt zu entnehmen ist - so vermögen auch diese keinerlei Beweis über das Vorliegen der behaupteten psychischen Erkrankungen der BF2 zu liefern. An dieser Stelle sei nochmals an Art und Weise des Zustandekommens der „Diagnosen“ erinnert. Abgesehen davon datieren diese Verschreibungen aus dem Zeitraum nach Ablauf der slowakischen Aufenthaltsberechtigungen bzw wurde eine der Verschreibungen knapp vor dem absehbaren Ablauf des Aufenthaltstitels ausgestellt. Dies stimmt damit zusammen, dass die aus der Ferne erfolgte „Diagnosestellung“ durch einen mit der im Iran aufhältigen Schwester der BF2 befreundeten dortigen Psychiater zielorientiert erst nach endgültiger und dauerhafter Einreise der BF in das Bundesgebiet vorgenommen worden sein dürfte, zumal die BF2 gleichzeitig schilderte, dass sie die Medikamente über aus dem Iran nach Österreich einreisende Passagiere bzw über einen hier aufhältigen Bekannten mit ähnlichen Symptomen beziehe. Letzteres gibt im Übrigen Anlass zur Bemerkung, dass die betreffende Person ihr selbst verschriebene Medikamente - es handelt sich ausnahmslos um rezeptpflichtige Psychopharmaka - missbräuchlich an die BF2 weitergegeben haben könnte. Lässt schon das eigene Vorbringen der BF2 gewisse nicht unbegründete Zweifel am Bestehen bzw der Schwere ihrer psychischen Erkrankungen aufkommen, so werden diese Zweifel durch das Vorbringen der anderen BF noch genährt. Der BF1 nannte zwar als Hauptgrund, die Slowakei zu verlassen, die Erkrankung seiner Frau. Dies ist jedoch in Anbetracht der Aussagen des BF3 in seiner Einvernahme als nicht glaubhaft anzusehen. So erwähnte der BF3 zwar am Rande auch, dass seine Mutter Medikamente genommen habe, da es ihr in der Slowakei nicht gut gegangen sei. In weiterer Folge konkretisierte dies der BF3 jedoch nicht durch Krankheitssymptome, sondern im Wesentlichen dadurch, dass sie dort nicht aufgenommen und akzeptiert worden und Außenseiter gewesen seien. Dass der schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter, geschweige denn massive psychische Beschwerden, ausschlaggebend für das Verlassen der Slowakei gewesen wären, kann dem Vorbringen des BF3 sohin nicht entnommen werden. Vielmehr gab der BF3 wiederholt und dezidiert zu Protokoll, dass ihr Ziel von Anfang an Österreich gewesen sei und er und sein Bruder, der BF4, bereits im Iran Deutsch gelernt hätten, da sie vorgehabt hätten, in Österreich, in Wien, zu leben und zu studieren und nicht in der Slowakei (AS 101). Der BF4 merkte in seiner Einvernahme überhaupt nur nebenbei an, dass sich seine Mutter in der Slowakei nicht wohlgefühlt habe, ohne auch nur ansatzweise eine Erkrankung anzusprechen. („Es ging auch um meine Mutter; sie hat sich dort nicht wohlgefühlt“, AS 101). Was die von den BF weiter ins Treffen geführten Beweggründe, die Slowakei zu verlassen, konkret die Fremdenfeindlichkeit der Bevölkerung, die Präsenz von Drogen und die Insolvenz des slowakischen Unternehmens der Familie infolge Corona, betrifft, sind diese ebenso als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass ein Unternehmen, das seinen Betrieb niemals aufgenommen hat, in Konkurs gehen sollte. Im Sinne des Gesagten ist somit nicht nur die psychische Erkrankung der BF2 zweifelhaft, sondern ist gleichzeitig offensichtlich, dass die Begründung einer dauerhaften Existenz in der Slowakei von allem Anfang an niemals beabsichtigt war. Die Erlangung eines slowakischen Aufenthaltstitels und die hierzu erforderliche Gründung eines - nicht einmal näher bezeichneten - (Schein)unternehmens erfolgten vielmehr zu dem alleinigen Zweck, sich durch bereits damals regelmäßige Österreichaufenthalte, Begründung behördlicher Meldungen, Einschreibung an einer österreichischen Universität und Belegen von Sprachkursen mit Blick auf eine von vornherein in Österreich geplante Existenz hier zu etablieren und letztlich im Wege einer Asylantragstellung dauerhaft nach Österreich zu kommen. Schließlich wird auch in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, dass die BF Österreich als Zielland im Auge gehabt und keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt hätten. Am Rande bemerkt, hatte die BF2 bereits im Jahr 2017 ein österreichisches Touristenvisum beantragt und auch erhalten, unter dessen Verwendung erste Erkundigungen vor Ort bezüglich der auf Österreich ausgerichteten Zukunft der Familie eingeholt worden sein dürften. Der Umstand, dass in der Slowakei im Laufe von drei Jahren offenkundig keine Notwendigkeit für einen Asylantrag gesehen wurde, in Österreich hingegen bereits am der Ankunft folgenden Tag Asylanträge gestellt wurden, rundet das Bild ab. Die Feststellung, dass die BF in der Slowakei keiner im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Bedrohung ausgesetzt wären, beruht auf folgenden Erwägungen: Die BF führen gegen eine Rückkehr in die Slowakei insbesondere eine dortige schlechte bzw sehr schlechte Behandlung ins Treffen. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass die BF ungeachtet dessen jedoch rund drei Jahre in der Slowakei zubrachten. Der BF1 bleibt überhaupt schuldig, worin diese schlechte Behandlung gelegen gewesen sein soll und begnügt sich mit der bloßen Feststellung, dass sie in der Slowakei sehr schlecht behandelt worden seien. Das einschlägige Vorbringen der anderen BF erschöpft sich in der Kritik an „kaltem“, fremdenfeindlichem Verhalten der slowakischen Bevölkerung. Ressentiments der einheimischen Bevölkerung gegenüber Fremden, ohne dass diese über bloße verbale Äußerungen hinausgehen würden oder von Gewaltanwendung gegenüber Fremden begleitet wären, erreichen jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK. Dass die BF im Verlauf ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in der Slowakei jemals Opfer eines tätlichen Angriffs auf ihre konkrete Person geworden wären, wurde nicht einmal behauptet. Die BF2 räumte überdies ein, dass sie keine Probleme mit Behörden gehabt hätten. Die Feststellung, dass die BF in der Slowakei keiner im Sinne des Artikel 3, EMRK relevanten Bedrohung ausgesetzt wären, beruht auf folgenden Erwägungen: Die BF führen gegen eine Rückkehr in die Slowakei insbesondere eine dortige schlechte bzw sehr schlechte Behandlung ins Treffen. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass die BF ungeachtet dessen jedoch rund drei Jahre in der Slowakei zubrachten. Der BF1 bleibt überhaupt schuldig, worin diese schlechte Behandlung gelegen gewesen sein soll und begnügt sich mit der bloßen Feststellung, dass sie in der Slowakei sehr schlecht behandelt worden seien. Das einschlägige Vorbringen der anderen BF erschöpft sich in der Kritik an „kaltem“, fremdenfeindlichem Verhalten der slowakischen Bevölkerung. Ressentiments der einheimischen Bevölkerung gegenüber Fremden, ohne dass diese über bloße verbale Äußerungen hinausgehen würden oder von Gewaltanwendung gegenüber Fremden begleitet wären, erreichen jedenfalls nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK. Dass die BF im Verlauf ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in der Slowakei jemals Opfer eines tätlichen Angriffs auf ihre konkrete Person geworden wären, wurde nicht einmal behauptet. Die BF2 räumte überdies ein, dass sie keine Probleme mit Behörden gehabt hätten. Zur Schilderung eines Vorfalls durch die BF2, wonach sie durch einen Pakistani hinters Licht geführt worden seien und unwissentlich die Vollmacht über ihr Unternehmen und ihre Vermögenswerte übertragen hätten, ist zu bemerken, dass es sich dabei um ein einer Privatperson zurechenbares Verhalten handelt, dessen Folgen laut BF2 zudem ohnehin rückgängig gemacht werden konnten. Der Vorfall soll sich zudem bereits im Jahr 2020 zugetragen haben und hinderte die BF offenkundig nicht daran, weitere Jahre in der Slowakei zu verbleiben. Ein derartiges Vorkommnis - so man dieses als wahr unterstellen wollte - wäre jedenfalls nicht als spezifisch slowakeibezogen anzusehen und könnte sich ebenso anderswo ereignen. Im Falle der Strafrechtsrelevanz von gegen Fremde gerichteter Handlungen besteht die Möglichkeit, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Länderfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass die slowakischen Behörden Straftaten gegenüber Fremden gleichgültig gegenüberstehen und diese nicht verfolgen würden. Dies setzt freilich eine polizeiliche Anzeige voraus. Die BF2 gab jedoch an, dass sie sich bezüglich dieses Vorfalls, wie auch sonst, niemals an die Polizei gewendet hätten. Wenn der BF1 und die BF2 einwenden, dass ihre „Kinder“ - beim BF3 handelt es sich um einen in Kürze 25-jährigen, beim BF4 um einen 21-jährigen erwachsenen Mann - in der Slowakei nicht entwickeln könnten und durch falsche Freunde mit Drogen in Kontakt gekommen seien, ist entgegenzuhalten, dass einschlägig „anfällige“ Personen in einer Großstadt wie Wien umso mehr einer solchen Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Abgesehen davon, haben die „Kinder“ den Kontakt zu diesen „Freunden“ laut BF2 ohnehin abgebrochen. Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BFA sowie der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Zum Vorbringen des BF4 in seiner Einvernahme, dass er seit zwei bis drei Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe, ist festzuhalten, dass mit der Freundin nach eigener Angabe kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF gab an, mit seinen Eltern (BF1 und BF2) und mit seinem Bruder (BF3) in einer Familiengemeinschaft zu leben. Auch eine sonstige Abhängigkeit des BF4 von seiner Freundin ist nicht ersichtlich. Die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes der BF seit 19.04.2023 stützt sich auf einen dem Gericht durch das BFA übermittelten polizeilichen Aktenvermerk vom 19.04.2023, dass der Festnahmeauftrag trotz mehrmaliger Versuche infolge Abwesenheit der BF von ihrer Meldeadresse nicht ausgeführt werden habe können und auf die in weiterer Folge veranlasste behördliche Abmeldung der BF im ZMR. Die Mitteilung des Erfordernisses der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist infolge Untertauchens der BF an die slowakische Dublin-Behörde folgt aus dem am 15.05.2023 an das BVwG übermittelten Schreiben des BFA an die Slowakei vom selben Tag.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Untera

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