RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW171 2271065-1 Spruch, W171 2271065-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 04.05.2023 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023 abgewiesen. Ein Antrag des BF auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 11.04.2023 abgewiesen. 1.
- Am 24.04.2023 wurde der BF festgenommen. 1.
- Eine unbegleitete Abschiebung musste am 27.04.2023 abgebrochen werden, da der BF vor dem Einstieg in das Flugzeug versuchte, von der Gangway zu springen, was durch die Sicherheitswachebeamten verhindert werden konnte. 1.
- Mit Bescheid vom 27.04.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.1.
- Mit Bescheid vom 27.04.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können. 1.
- Mit Schriftsatz vom 29.04.2023 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass beim BF keine Fluchtgefahr vorliege, da er am Flughafen eine Panikattacke erlitten habe. Er habe einen gesicherten Wohnsitz, sei berufstätig und damit selbsterhaltungsfähig sowie sozial verankert. Zum Beweis dafür wurden die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, seines Arbeitgebers und seines Mitbewohners beantragt. 1.
- Am 01.05.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt. 1.
- Am 02.05.2023 wurde ein ärztlicher Befund zur Haftfähigkeit des BF übermittelt. 1.
- In einer Stellungnahme des BFA vom 03.05.2023 wurde ausgeführt, dass beim BF aufgrund seines individuellen und negativ zu prognostizierenden Verhaltens höchste Fluchtgefahr vorliege. Der Vertreter des BF stütze die Denkunmöglichkeit der Fluchtgefahr auf das Privat- und Familienleben und verkenne dabei komplett, dass sich der BF nicht nur durch eine Flucht aus Österreich, sondern auch durch Untertauchen im Bundesgebiet einer Abschiebung - und damit möglicherweise dem Militärdienst in der Türkei - entziehen könnte. Ein gelinderes Mittel könne angesichts des gezeigten Verhaltens und fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. 1.
- Am 04.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der kein Vertreter der belangten Behörde erschien. Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass er bei der versuchten Abschiebung am 27.04.2033 Angstzustände bekommen habe und er sich sein Verhalten nur dadurch erklären könne. Diese Angstzustände habe er auch in der Türkei schon mehrmals gehabt. Er sei aktuell nicht ausreisewillig und beabsichtige, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG zu erheben. Er wohne gemeinsam mit seinem Mitbewohner in einer Mietwohnung und sei seit September 2022 erwerbstätig. Seine Lebensgefährtin kenne er seit etwa eineinhalb Jahren, die Beziehung bestehe seit etwa vier Monaten. Als Zeugen wurde die Lebensgefährtin, der Arbeitgeber sowie der Mitbewohner des BF einvernommen. 1.
- im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. 1.
- Mit Eingabe vom 15.05.2023 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Türkei. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Türkei. 1.
- Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Bescheid vom 20.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023 als unbegründet abgewiesen. 2.
- Der BF befand sich seit 27.04.2023 in Schubhaft. 2.
- Der BF war haftfähig. 2.
- Der BF verfügt über ein gültiges türkisches Reisedokument (Nüfüs).
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF besteht eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Im Zuge der gescheiterten Abschiebung am 27.04.2023 gab der BF zunächst an, an Herzproblemen und Übelkeit zu leiden. Der herbeigerufene Notarzt konnte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellen. Schließlich ließ sich der BF zum Flugzeug begleiten, versuchte aber am oberen Ende der Gangway über den Handlauf nach unten zu springen. Dies konnte durch die anwesenden Sicherheitsbeamten verhindert werden. Beim Fluchtversuch des BF handelte es sich um eine unüberlegte Kurzschlussreaktion. Hinweise auf das Vorliegen einer Panikattacke im medizinischen Sinn konnten nicht gefunden werden.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF geht in Österreich seit 2022 einer legalen Erwerbstätigkeit als Koch in einem Restaurant nach und ist daher selbsterhaltungsfähig. 4.
- Der BF lebt gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung, wobei der BF der Hauptmieter ist. 4.
- Der BF führt seit Jänner 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine spätere Heirat ist beabsichtigt.4.
- Der BF führt seit Jänner 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine spätere Heirat ist beabsichtigt., 4.
- Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders und seines Vaters. Der Bruder des BF hält sich seit Jänner 2023 in Österreich auf und ist Asylwerber. Zu diesem besteht telefonischer und sporadischer persönlicher Kontakt. Der Vater des BF ist ebenfalls Asylwerber und befindet sich derzeit in Strafhaft, zu diesem besteht kein Kontakt. 4.
- Der BF hat zusätzlich zu seiner Lebensgefährtin und seinem Mitbewohner weitere soziale Kontakte, dabei handelt es sich jedoch um lockere Bekanntschaften. B. Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.): Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.2.). Insbesondere ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 02.05.2023 keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung oder andere psychische Beeinträchtigungen. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Der bisherige Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts (2.1.). Die aktuelle Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (2.2.). Aus den Unterlagen im Akt, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.05.2023, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.3.). Die Feststellung, dass ein gültiges Reisedokument des BF vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, wo dieses in Kopie aufliegt (2.4.). 1.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.2.): Hinsichtlich der Feststellung (3.1.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden. Das Verhalten des BF bei der versuchten Abschiebung am 27.04.2023 (3.2.) ergibt sich aus dem Abschiebebericht vom selben Tag sowie aus den Angaben des BF. Der BF war nicht in der Lage, die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten „Angstzustände“ nachvollziehbar zu schildern. Dabei bezog er sich Großteils auf Ereignisse in der Türkei, die Teil seines Fluchtvorbringens im Asylverfahren waren. Dieses Vorbringen wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt. Der BF versuchte jedoch, über einen Handlauf in mehreren Metern Höhe zu springen, wodurch er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer verletzt hätte. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, müsste eine anschließende Flucht vom Flughafengelände einem vernünftigen Menschen als aussichtslos erscheinen. Das erkennende Gericht kam daher zum Schluss, dass es sich nicht um einen geplanten und überlegten Fluchtversuch, sondern um eine aus dem Moment geborene Kurzschlusshandlung handelte. 1.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.): Die Feststellungen 4.
- bis 4.
- beruhen auf den Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF mit Ausnahme seiner Lebensgefährtin und seines Mitbewohners nur über lose soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF selbst als soziale Kontakte nur die Vornamen von drei Kunden des Restaurants, in dem er arbeitet, angab, und seine Angaben mit denen seiner Lebensgefährtin und seines Mitbewohners nicht übereinstimmten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF nur über lockere Bekanntschaften verfügt.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchpunkt I.:1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
- Im gegenständlichen Verfahren war konkret zwischen den Kriterien für die Erlassung des seinerzeitigen und angefochtenen Schubhaftbescheides und der im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfenden Fortsetzung der laufenden Schubhaft zu unterscheiden. Zum Sicherungsbedarf im behördlichen Verfahren: Der BF wollte am 27.04.2023 kurz vor dem Einsteigen in das Flugzeug von der Gangway hinunterspringen und hat dadurch klar erkennbar einen Fluchtversuch gesetzt. Für das Gericht ist daher auch prinzipiell nachvollziehbar, dass die Behörde in weiterer Folge, da eine Außerlandesbringung innerhalb von 72 Stunden gescheitert war, sohin die Schubhaft bescheidmäßig verhängte. Der BF hat durch seinen Fluchtversuch der Behörde gegenüber auch seine Ausreiseunwilligkeit hinreichend manifestiert. Im Bescheid wird neben dem Fluchtversuch auch auf die Feststellungen aus der Entscheidung des BVwG vom 03.02.2023 im Hinblick auf die sozialen und familiären Verhältnisse des BF zurückgegriffen und durfte auch aufgrund der Aktualität dieser Feststellungen von diesen ohne weitere Einvernahme ausgegangen werden. Es war daher diesbezüglich nicht erforderlich, eine weitere Einvernahme des BF durchzuführen, zumal es sich dabei um ein Mandatsverfahren handelte und die Feststellungen im gerichtlichen Verfahren waren. Im gegenständlichen Fall war eine weitere Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft aufgrund Zeitablaufs nicht möglich und verhängte die belangte Behörde daher umgehend die Schubhaft. Aufgrund des gerade zuvor begangenen Fluchtversuches kam eine Freilassung des BF, auch für das Gericht nachvollziehbar, nicht in Frage. Angesichts des Verhaltens des BF am Flughafen konnte sohin Sicherungsbedarf als gegeben angesehen werden. Die Behörde hat jedoch die Tatsache, dass der BF vor seiner Festnahme in einem aufrechten Dienstverhältnis stand (berufliche Integration), nicht in ihre Entscheidung mit einbezogen. Im Hinblick auf die sich jedoch klar manifestierte Fluchtgefahr durch den Fluchtversuch, wird dies jedoch nicht als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen, da auch bei Berücksichtigung des Dienstverhältnisses die Fluchtgefahr dennoch evident war und es daher im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich des Sicherungsbedarfes kommen hätte können. Zum Fortsetzungsausspruch: Nach den Ergebnissen der eingehenden Befragung des BF und der namhaft gemachten Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verfügte der BF über einen gesicherten Wohnsitz und eine legale Erwerbsmöglichkeit. Er ignorierte aber über einen längeren Zeitraum den behördlichen Auftrag zur freiwilligen Ausreise. Er verfügte mit ca. € 180,-- über keine sehr großen Barmittel. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, dass der BF seine berufliche Tätigkeit jederzeit wiederaufnehmen kann und dass das im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses zu erwartende Entgelt durchaus als gesichertes Einkommen zu bezeichnen ist. Der BF hatte auch bisher, bis zum Zeitpunkt der konkreten Abschiebehandlung, ein kooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Das Verhalten während der Abschiebung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung jedoch anders zu interpretieren. Das Gericht vertritt nach eingehender Befragung des BF die Ansicht, dass der Versuch über den Handlauf der Gangway des Flugzeuges zu springen, nicht als Panikattacke (der BF wurde ja zuvor ärztl. untersucht und für reisetauglich befunden) zu bezeichnen ist. Das Gericht würde hierfür eher die umgangssprachliche Bezeichnung „Kurzschlusshandlung“ als treffender ansehen. Es handelte sich damit auch nicht um einen geplanten oder auch reiflich überlegten Fluchtversuch. Dies hat zur Folge, dass das Gericht durch die nähere Überprüfung im Rahmen des Verfahrens hier eine andere Beurteilung - als die Behörde seinerzeit aufgrund der rein objektiven Kriterien getroffen hat - treffen konnte. In diesem Lichte ist auch das durchaus unkooperative Verhalten bei der Abschiebung zu sehen. Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) bestand. Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des BF gibt es aus dem Akt Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Handlungen im Rahmen der Abschiebung nicht als vertrauenswürdig gelten könnte. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beweggründen des BF beschäftigt und hat diesbezüglich den Eindruck gewonnen, dass dieser im Wesentlichen einen tendenziell angstvollen Charakter hat und darüber hinaus auch zu Kurzschlusshandlungen neigen dürfte. Die Aussagen des BF haben sich im Wesentlichen als glaubwürdig erwiesen und waren auch die Beweggründe, weshalb der Beschwerdeführer versucht hat von der Gangway zu springen, für das Gericht nachvollziehbar. Auch logisch betrachtet war dem BF offenbar nicht klar, dass er sich durch einen Sprung von der Gangway im oberen Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv verletzten würde. Es ist auch unklar, wie er sich vorgestellt haben könnte, dann in weiterer Folge tatsächlich das Gelände des Flughafens verlassen zu können. Es fehlte dem BF offenbar in diesem Zeitpunkt die notwendige Einsicht, hier den Beamten folgend das Flugzeug zu besteigen. Das Gericht wertet daher – anders als die Behörde in vertretbarer Weise zuvor – den Versuch von der Gangway zu springen nicht als geplanten Fluchtversuch, sondern als unüberlegte Kurzschlusshandlung, die, in Zusammensicht mit den anderen oben angeführten Kriterien, keinen hinreichenden Sicherungsbedarf für eine Fortsetzung der Schubhaft indizierte. Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,) bestand. Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des BF gibt es aus dem Akt Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Handlungen im Rahmen der Abschiebung nicht als vertrauenswürdig gelten könnte. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beweggründen des BF beschäftigt und hat diesbezüglich den Eindruck gewonnen, dass dieser im Wesentlichen einen tendenziell angstvollen Charakter hat und darüber hinaus auch zu Kurzschlusshandlungen neigen dürfte. Die Aussagen des BF haben sich im Wesentlichen als glaubwürdig erwiesen und waren auch die Beweggründe, weshalb der Beschwerdeführer versucht hat von der Gangway zu springen, für das Gericht nachvollziehbar. Auch logisch betrachtet war dem BF offenbar nicht klar, dass er sich durch einen Sprung von der Gangway im oberen Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv verletzten würde. Es ist auch unklar, wie er sich vorgestellt haben könnte, dann in weiterer Folge tatsächlich das Gelände des Flughafens verlassen zu können. Es fehlte dem BF offenbar in diesem Zeitpunkt die notwendige Einsicht, hier den Beamten folgend das Flugzeug zu besteigen. Das Gericht wertet daher – anders als die Behörde in vertretbarer Weise zuvor – den Versuch von der Gangway zu springen nicht als geplanten Fluchtversuch, sondern als unüberlegte Kurzschlusshandlung, die, in Zusammensicht mit den anderen oben angeführten Kriterien, keinen hinreichenden Sicherungsbedarf für eine Fortsetzung der Schubhaft indizierte. Hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches und der vorangehenden näheren Befragung des BF sah das Gericht keine Fluchtgefahr in der Weise, dass der BF tatsächlich untertauchen würde. Dies auch vor allem im Lichte der familiären sozialen und beruflichen Kontakte, die im Beschwerdeverfahren eingehend erörtert wurden. Die von der Rechtsvertretung beantragten Zeugen sind zur Verhandlung angereist und wurden nacheinander befragt. Alle drei einvernommenen Zeugen konnten für das Gericht ein umfassendes Bild über das bisherige Leben des BF in Österreich zeichnen. Dabei stellte sich heraus, dass der BF, wenn auch in einem überschaubaren Rahmen, in Österreich sowohl beruflich, als auch sozial bereits einige Kontakt geknüpft hat und hier freundschaftliche Verhältnisse bestehen. Den Zeugen wird daher seitens des Gerichts im Hinblick auf ihre umfassenden und ehrlichen Aussagen Glaubwürdigkeit zugesprochen. 1.1.
- Zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen des behördlichen Verfahrens: Aufgrund der vorhandenen Angaben des BF im Asylverfahren und den gerichtlichen Feststellungen im Judikat des BVwG vom 03.02.2023 durfte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die soziale Verankerung des BF nicht hinreicht, um den persönlichen Interessen des BF ein derart starkes Gewicht zukommen zu lassen, dass diese die Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und Sicherheit überwiegen könnten. Das BVwG stellte im Erkenntnis vom 03.02.2023 mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Koch keine bindungsrelevanten Tatsachen fest (ES 4 u. 5) und ging sohin gesamt betrachtet nicht von einer relevanten Bindung zu Österreich aus. Es war daher vertretbar, dass die Behörde unter Heranziehung dieser aktuellen gerichtlichen Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu keinem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF kam. An dieser Stelle muss für ein besseres Verständnis angemerkt werden, dass das Ermittlungsergebnis des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Vorhandenseins einer Freundin und der damit zu berücksichtigenden Bindung an Österreich, der Behörde nicht bekannt sein konnte, zumal auch der BF bei seiner Einvernahme im Asylverfahren im Jänner 2023 dies selbst auch nicht erwähnt hatte. Es ist der Behörde daher nicht vorwerfbar, davon nichts gewusst zu haben. Die Effektuierbarkeit einer Abschiebung des BF im Rahmen eines Abschiebefluges wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich erörtert. Das Gericht hat diesbezüglich keine Zweifel daran, dass das BFA in der Lage ist, eine Abschiebung binnen kurzer Zeit in die Türkei zu organisieren. Dieser Punkt ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht problematisch. Das Gericht geht, wie bereits zuvor ausgeführt, davon aus, dass der behördliche Bescheid hinsichtlich des Sicherungsbedarfs und auch der Verhältnismäßigkeit aufgrund der damals gegebenen Situation und der vorliegenden Informationen im Wesentlichen nicht zu bemängeln war. Lediglich die Feststellung im Bescheid zur fehlenden beruflichen Integration war zu problematisieren. Im Gesamten gesehen ist dieser Punkt jedoch nicht geeignet, die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft nur dadurch unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, zumal das öffentliche Interesse, den BF in seine Heimat zu verbringen klar ersichtlich höher zu bewerten war. Das Gericht kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass die Kriterien, die für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt am 27.04.2023 vorlagen, in ihrer Gesamtheit die Verhängung einer Schubhaft im Rahmen eines Mandatsverfahren rechtfertigen konnten. Das Verfahren vor dem Gericht hat jedoch in einigen wesentlichen Punkten ergeben, dass im Hinblick auf berufliche und soziale Kontakte des BF nunmehr nicht davon auszugehen ist, dass eine maßgebliche Fluchtgefahr weiterhin besteht. 1.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels durch die Behörde hätte nach Ansicht des Gerichts vom damaligen Kenntnisstand der Behörde nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
- erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass die Behörde zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen konnte und ein soziales Netz für den BF nur ungenügend vorhanden war. Aus Sicht der Behörde ist es für das Gericht nunmehr nachvollziehbar, dass hier aufgrund der missglückten Abschiebung die Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass ein gelindertes Mittel einen Fluchtversuch wieder wettmachen könnte. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Behörde im vorliegenden Fall kein gelinderes Mittel in Erwägung gezogen hat. 1.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Zu Spruchpunkt III. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu Spruchpunkt römisch drei. – Ersatz der Verfahrenskosten: Da weder die Verwaltungsbehörde noch der BF vollständig obsiegten, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2271065.1.00