RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW183 2257039-1 Spruch, W183 2257039-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Bezirksgericht Döbling. In dem d.g. Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache römisch 40 vor dem Bezirksgericht Döbling. In dem d.g. Verfahren wurde Herr römisch 40 als Zeuge geladen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung des Bescheides erfolgte an den Zeugen, nicht aber an die nunmehrige Beschwerdeführerin.
- Mit Schriftsatz vom 13.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr der Bescheid durch das Bezirksgericht Döbling im Zuge einer Tagsatzung mitgeteilt worden sei. Sie sei der Ansicht, Parteistellung im Verfahren betreffend die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu haben. Der Bescheid verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz. Es würde auch Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechen, wenn ihr keine Parteistellung im Verfahren zukommen würde. Darüber hinaus würde die Unmöglichkeit der Bekämpfung des Bescheides gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen. An der Einvernahme des Zeugen bestehe ein rechtliches Interesse der Parteien des Zivilverfahrens. Ferner sei die unterlassene Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nicht rechtmäßig, weil der beantragte Zeuge Aussagen zu öffentlich zugänglichen und damit nicht geheimen Tatsachen machen hätte sollen. Auch sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse an der Aussage unterblieben.
- Mit Schriftsatz vom 13.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr der Bescheid durch das Bezirksgericht Döbling im Zuge einer Tagsatzung mitgeteilt worden sei. Sie sei der Ansicht, Parteistellung im Verfahren betreffend die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu haben. Der Bescheid verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz. Es würde auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK widersprechen, wenn ihr keine Parteistellung im Verfahren zukommen würde. Darüber hinaus würde die Unmöglichkeit der Bekämpfung des Bescheides gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen. An der Einvernahme des Zeugen bestehe ein rechtliches Interesse der Parteien des Zivilverfahrens. Ferner sei die unterlassene Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nicht rechtmäßig, weil der beantragte Zeuge Aussagen zu öffentlich zugänglichen und damit nicht geheimen Tatsachen machen hätte sollen. Auch sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse an der Aussage unterblieben.
- Mit Schriftsatz vom 14.07.2022 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass bereits vier ähnlich gelagerte Sachverhalte durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden seien (W183 2248798-1/4E, W122 2248796-1/4E, W254 2253320-1 und W227 2253317-1) und beantragte die Beschwerde mangels Parteistellung und somit Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache XXXX vor dem Bezirksgericht Döbling. In dem d.g. Verfahren wurde Herr XXXX als Zeuge geladen. 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in der Rechtssache römisch 40 vor dem Bezirksgericht Döbling. In dem d.g. Verfahren wurde Herr römisch 40 als Zeuge geladen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser geladene Zeuge nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Sachverhalt ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 3 BDG 1979, der wie folgt lautet: „Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“3.2.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsgrundlage ist Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979, der wie folgt lautet: „Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“ 3.2.
- Aus der Judikatur zu dieser Bestimmung folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (OGH 10.12.1970, SSt 41/75). Aus Art. 20 Abs. 2 (nun Abs. 3) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (VfGH 18.06.1956, B232/55). Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird [VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG § 46 BDG (Stand 1.1.2018, rdb.at)]. 3.2.
- Aus der Judikatur zu dieser Bestimmung folgt, dass es sich bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit handelt (OGH 10.12.1970, SSt 41/75). Aus Artikel 20, Absatz 2, (nun Absatz 3,) B-VG kann kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden. Bei der Entbindung handelt es sich um eine Maßnahme der Diensthoheit; auch haben Parteien kein subjektives öffentliches Recht, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden (VfGH 18.06.1956, B232/55). Ein Privatankläger hat keinen Rechtsanspruch, dass ein Zeuge von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird [VfGH 08.10.1953, B112/53; siehe auch Fellner, BDG Paragraph 46, BDG (Stand 1.1.2018, rdb.at)]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Verwaltungsverfahren lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage steht, Partei, nicht aber auch ein Privatkläger, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will (VwGH 11.06.1968, 1795/67). Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung einer Beschwerde in einem gleich gelagerten Fall abgelehnt, weil die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war (VfGH 29.04.2022, E 688/2022-12). 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund o.g. Judikatur, dass die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gem. § 46 Abs. 3 BDG 1979 genießt. Mangels Parteistellung und somit Beschwerdelegitimation war die Beschwerde daher zurückzuweisen.3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund o.g. Judikatur, dass die Beschwerdeführerin, welche beklagte Partei im Zivilverfahren ist, keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gem. Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 genießt. Mangels Parteistellung und somit Beschwerdelegitimation war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. genannte Judikatur, insb VwGH 11.06.1968, 1795/67); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. genannte Judikatur, insb VwGH 11.06.1968, 1795/67); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2257039.1.00