RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW208 2262534-1 Spruch, W208 2262534-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) eine ehemalige Militärperson auf Zeit, hat am 13.04.2022 einen Antrag auf Berufsförderung gem § 3 des Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG) gestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des MilKdo (belangte Behörde) vom 04.05.2022 wurde ihm diese für die Dauer von 01.11.2022 bis 30.06.2024 zuerkannt. Wobei eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von 01.11.2017 bis 31.10.2022 zugrunde gelegt wurde (in der Folge:
- Bescheid).
- Der Beschwerdeführer (BF) eine ehemalige Militärperson auf Zeit, hat am 13.04.2022 einen Antrag auf Berufsförderung gem Paragraph 3, des Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG) gestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des MilKdo (belangte Behörde) vom 04.05.2022 wurde ihm diese für die Dauer von 01.11.2022 bis 30.06.2024 zuerkannt. Wobei eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von 01.11.2017 bis 31.10.2022 zugrunde gelegt wurde (in der Folge:
- Bescheid).
- Im Oktober 2022 gelangte dem MilKdo zur Kenntnis, dass der BF am 09.03.2022 einen Antrag auf Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zwischen 01.09.2022 und 31.10.2022 beim Kommando der Streitkräfte gestellt hatte und ihm dieser mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2022, GZ P1392263/23-J1/2022
(1)gewährt wurde.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.10.2022 entschied das MilKdo über den gleichen Antrag noch einmal. Sie gewährte diesmal jedoch nur für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 28.02.2024 die Berufsförderung. Begründet wurde das damit, dass der BF sich von 01.09.2022 bis 31.10.2022 in Bildungskarenz befunden habe und für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Anrechenbarkeit bestehe (im Folgenden:
- Bescheid).
- Dagegen brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 28.10.2022 fristgerecht Beschwerde ein und erließ das MilKdo daraufhin am 08.11.2022 eine Beschwerdevorentscheidung mit der sie die Beschwerde zurückwies.
- Nachdem der BF am 10.11.2022 einen Vorlageantrag stellte, wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG am 17.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt ist unstrittig. Es steht fest, dass das MilKdo in derselben Sache zweimal entschieden hat. Ein Beschluss auf amtswegige Wiederaufnahme des mit dem
- Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist weder dem Akt noch dem Vorlageschreiben zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Die im Gegenstand maßgeblichen Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten (Hervorhebungen und Kürzung auf das Wesentliche durch das BVwG): „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)[…] Paragraph 68,
(1)[…]
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)[…]
(7)[…] Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)[…]
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 2.
- Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH vom 09.10.1998, 96/19/3364 uva).Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen vergleiche VwGH vom 09.10.1998, 96/19/3364 uva). Unstrittig ist der
- Bescheid rechtskräftig geworden, auch allenfalls rechtswidrige Bescheide erwachsen in Rechtskraft und sind sodann verbindlich (VwGH 08.02.1994, 93/08/0166), solange sie nicht zusätzlich strafrechtswidrig sind. Nur bei Vorliegen der in § 68 Abs 2 – 4 AVG und § 69 Abs 1 AVG genannten Voraussetzungen darf die Behörde eine bereits rechtskräftige Entscheidung abändern bzw ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehmen und in der Folge unter Umständen zu einem anderen Ergebnis kommen. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 68, Absatz 2, – 4 AVG und Paragraph 69, Absatz eins, AVG genannten Voraussetzungen darf die Behörde eine bereits rechtskräftige Entscheidung abändern bzw ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehmen und in der Folge unter Umständen zu einem anderen Ergebnis kommen. Das MilKdo hat in seiner Begründung überhaupt keine Ausführungen gemacht, welche Voraussetzungen es für ihre amtswegige Abänderung des rechtskräftigen Bescheides – mit dem es unzweifelhaft über den gleichen Antrag nocheinmal entschieden hat – als vorliegend ansieht. Wobei für das MilKdo nur Abs 2 oder Abs 3 überhaupt in Frage kämen, weil es nicht Oberbehörde ist. Das MilKdo hat in seiner Begründung überhaupt keine Ausführungen gemacht, welche Voraussetzungen es für ihre amtswegige Abänderung des rechtskräftigen Bescheides – mit dem es unzweifelhaft über den gleichen Antrag nocheinmal entschieden hat – als vorliegend ansieht. Wobei für das MilKdo nur Absatz 2, oder Absatz 3, überhaupt in Frage kämen, weil es nicht Oberbehörde ist. Ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs 2 und 3 AVG ist im Gegenstand durch das BVwG nicht zu erkennen, sodass eine Abänderung aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt. Dem BF ist ein Recht aus dem
- Bescheid erwachsen und ist weder eine Lebens- noch Gesundheitsgefahr noch ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten. Ein Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz 2 und 3 AVG ist im Gegenstand durch das BVwG nicht zu erkennen, sodass eine Abänderung aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt. Dem BF ist ein Recht aus dem
- Bescheid erwachsen und ist weder eine Lebens- noch Gesundheitsgefahr noch ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten. In Betracht käme allenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 AVG. Bringt die Behörde in ihrer Aktenvorlage doch vor, der BF habe ihr bei der Antragstellung bewusst verschwiegen, dass er bereits über einen rechtskräftigen Karenzurlaubsbescheid verfügte und verweist sie damit implizit auf § 69 Abs 1 Z 1 AVG (erschleichen) bzw § 69 Abs 1 Z 2 AVG, wonach neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) vorlägen. Der BF bestreitet dies. In Betracht käme allenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG. Bringt die Behörde in ihrer Aktenvorlage doch vor, der BF habe ihr bei der Antragstellung bewusst verschwiegen, dass er bereits über einen rechtskräftigen Karenzurlaubsbescheid verfügte und verweist sie damit implizit auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (erschleichen) bzw Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wonach neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) vorlägen. Der BF bestreitet dies. Da das MilKdo bescheidmäßig keine Wiederaufnahme ausgesprochen hat, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung durch das BVwG. Weil diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtskonformität des
- Bescheides und die liegt nicht vor, weil der Erlassung des
- Bescheides die Rechtskraft des
- Bescheides entgegen steht. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2262534.1.00