1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz (AS 49 ff). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 18.11.
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz (AS 49 ff). Mit Schreiben vom 22.11.2022 (AS 57
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (AS 63). Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu (AS 73). 4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (AS 63). Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu (AS 73). 5. Am 18.01.2023 langte eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein (AS 77 ff). 6. Am 22.01.2023 wurden vom Beschwerdeführer – neben der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt – u.a. eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG 2005, in der er auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens hingewiesen wurde, sowie eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY III) am 30.01.2023 übernommen (AS 103). 6. Am 22.01.2023 wurden vom Beschwerdeführer – neben der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt – u.a. eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG 2005, in der er auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens hingewiesen wurde, sowie eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei) am 30.01.2023 übernommen (AS 103). 7. Mit Eingabe vom 26.01.2023 (AS 111
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen:, Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Die Behörde stellte die im Verfahren eingeholten und vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die darin jeweils enthaltenen Diagnosen näher dar und führte aus, dass sich die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2023, der die Diagnose einer Anpassungsstörung zu entnehmen sei, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers als schlüssig darstellen würden. Bei dem Gutachter handle es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der auf dem Gebiet der Forensischen- und Rechtspsychologie, der Psychotherapie und der klinischen- und Gesundheitspsychologie tätig sei, sodass von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung auszugehen sei. Bei der Untersuchung seien nur der Gutachter, ein weiterer Psychologe (ein österreichischer Staatsbürger, der im Rahmen einer Ausbildung zum Sachverständigen bei Untersuchungen anwesend sei) und eine Dolmetscherin anwesend gewesen. Die verfahrensführende Referentin des Bundesamtes habe die geladenen Personen lediglich ins Gebäude gelassen und zum Zimmer begleitet, sei jedoch während der Untersuchung nicht anwesend gewesen. Zum Vorwurf, dass ein Kroate anwesend gewesen sei, sei auszuführen, dass damit allenfalls der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gemeint sein könnte, der aber höchstens beim Betreten des Gebäudes im Eingangsbereich hätte wahrgenommen werden können. Ebensowenig sei der Vorwurf einer mangelhaften Übersetzung durch die Dolmetscherin nachzuvollziehen, zumal diese seit 2015 als Dolmetscherin für Behörden und Gerichte tätig sei, perfekt Deutsch spreche und ihre Erstsprachen Dari und Paschtu in Wort und Schrift beherrsche. Soweit sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergebe, sei der Vollständigkeit halber auf die Behandelbarkeit dieser Erkrankung in Kroatien hinzuweisen. Vor einer Überstellung finde eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Transportfähigkeit statt. Insofern sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Kroatien nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand dies zum Überstellungszeitpunkt nicht zulasse. Bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. einer Selbstmordankündigung sei auf einen näher angeführten Generalerlass zu verweisen, der vorsehe, dass eine Überstellung in einem solchen Fall durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall in ärztlicher Begleitung erfolge. In Kroatien sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung lägen nicht vor. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass selbst eine tatsächliche Selbstmordgefährdung einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese künftig zu erwarten hätte. Soweit er ausführe, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten gehalten seien, irregulär eingereiste Migranten einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er von kroatischen Polizeiangehörigen misshandelt und erniedrigt worden sei, werde kein Glaube geschenkt, zumal sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen des Beschwerdeführers beruhe und einer Verifizierung nicht zugänglich sei; im Zuge der Erstbefragung habe er die behaupteten Übergriffe durch Polizisten in Kroatien mit keinem Wort erwähnt, er habe die Vorfälle in Kroatien nicht zur Anzeige gebracht und nur detailarme Angaben zu den Übergriffen erstattet. Die persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe sich zudem daraus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien, der Schweiz und Österreich unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten sei. Selbst wenn man von tatsächlich erfolgten Übergriffen ausginge, würde es sich um ein – nicht tolerierbares – Fehlverhalten von Einzelpersonen handeln, das dem kroatischen Staat nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen habe sich Kroatien mit Schreiben vom 20.12.2022 ausdrücklich zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers bereiterklärt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese künftig zu erwarten hätte. Soweit er ausführe, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten gehalten seien, irregulär eingereiste Migranten einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er von kroatischen Polizeiangehörigen misshandelt und erniedrigt worden sei, werde kein Glaube geschenkt, zumal sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen des Beschwerdeführers beruhe und einer Verifizierung nicht zugänglich sei; im Zuge der Erstbefragung habe er die behaupteten Übergriffe durch Polizisten in Kroatien mit keinem Wort erwähnt, er habe die Vorfälle in Kroatien nicht zur Anzeige gebracht und nur detailarme Angaben zu den Übergriffen erstattet. Die persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe sich zudem daraus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien, der Schweiz und Österreich unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten sei. Selbst wenn man von tatsächlich erfolgten Übergriffen ausginge, würde es sich um ein – nicht tolerierbares – Fehlverhalten von Einzelpersonen handeln, das dem kroatischen Staat nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen habe sich Kroatien mit Schreiben vom 20.12.2022 ausdrücklich zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers bereiterklärt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf und habe hier keine familiären Bindungen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf und habe hier keine familiären Bindungen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 12.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 665 ff). Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisher erstatteten Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mehrfachtraumatisierungen, die der Beschwerdeführer in Afghanistan und auf der Flucht erlitten habe, konkrete Suizidgedanken und selbstverletzendes Verhalten zur Folge hätten. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei nicht stabil, im Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien drohe eine massive Retraumatisierung mit hoher Suizidgefahr. Infolge eines stationären Aufenthaltes in einem Landesklinikum nach selbstverletzendem Verhalten und Suizidgedanken vom 02.05.2023 bis 03.05.2023 seien beim Beschwerdeführer schwere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei dem seitens des Bundesamtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 07.02.2023 auf dreierlei Art entgegengetreten, jedes Mal auf (zumindest) derselben, wenn nicht einer höheren fachlichen Ebene. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht entsprochen worden. Zudem sei es unzutreffend, dass sich aus den Länderberichten eine Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen ergebe. Vielmehr sei darin ausgeführt, dass für vulnerable Asylwerber „zusätzliche Gesundheitsversorgung (…) nicht regelmäßig zugänglich“ sei und Asylwerber „nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung“ hätten. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Identität des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen in der bosnisch-kroatischen Grenzregion durchgeführt. Insbesondere seien die vorgelegten Medienberichte aus dem Jahr 2021, die über den Beschwerdeführer und dessen Erfahrungen mit illegalen Pushbacks berichten würden, außer Acht gelassen worden. Wesentliche Teile des von der Behörde herangezogenen Länderinformationsblattes seien veraltet, zumal die darin angeführten Quellen hauptsächlich aus dem Jahr 2022 stammen würden. Nähere Ermittlungen zur Wahrung des Non-Refoulement-Gebotes durch Kroatien seien unterblieben. Auf die tatsächliche aktuelle Lage von Dublin-Rückkehrern in Kroatien und die dortige (medizinische) Versorgungslage werde nicht ausreichend eingegangen. In Kroatien sei Gewalt der Polizei gegen asylsuchende Menschen seit Jahren verbreitet und dokumentiert. Ende 2021 sei die Anwendung von Gewalt durch kroatische Behörden bei illegalen Pushbacks vom Anti-Folter-Komitee des Europarates kritisiert worden. Anhand der Art und Weise, wie illegale Pushbacks in Kroatien vorgenommen würden, lasse sich ableiten, dass diese Pushbacks gezielt und geplant erfolgen würden. Auffällig sei auch der Unwillen des kroatischen Staates, dahingehende Vorwürfe effektiv zu untersuchen. Laut Bericht gebe es bislang keine Gewissheit darüber, ob sich unter den illegal abgeschobenen Personen auch solche befänden, die aufgrund der Dublin III-VO in Kroatien gewesen seien. Die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sei im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer durch die erzwungene Rückkehr nach Kroatien wissentlich massivem psychischem Leid ausgesetzt sein würde, indem er gerade in den Staat zurückgeführt würde, in dem er bereits massive Verletzungen der genannten Rechte habe erleiden müssen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch (ungeachtet der allgemeinen Lage in Kroatien) schon darin, dass der Beschwerdeführer wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass die medizinische Versorgungssituation nicht im ausreichenden Maß gegeben sei. Nach EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili/Belgien, müssten Behörden sich vergewissern, dass im Fall einer Abschiebung notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung stehe.Die Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sei im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer durch die erzwungene Rückkehr nach Kroatien wissentlich massivem psychischem Leid ausgesetzt sein würde, indem er gerade in den Staat zurückgeführt würde, in dem er bereits massive Verletzungen der genannten Rechte habe erleiden müssen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch (ungeachtet der allgemeinen Lage in Kroatien) schon darin, dass der Beschwerdeführer wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass die medizinische Versorgungssituation nicht im ausreichenden Maß gegeben sei. Nach EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili/Belgien, müssten Behörden sich vergewissern, dass im Fall einer Abschiebung notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung stehe. Auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Berichtslage hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts der Vielzahl an Mängeln des kroatischen Asylsystems und äußerst deutlicher Hinweise darauf, dass das Refoulementverbot systematisch missachtet werde, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als erschüttert gelten müsse und dem Beschwerdeführer, auch gerade angesichts seiner psychischen Krankheiten, im Fall einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK, Art. 4
- ZPEMRK, Art. 4 GRC und Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Berichtslage hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts der Vielzahl an Mängeln des kroatischen Asylsystems und äußerst deutlicher Hinweise darauf, dass das Refoulementverbot systematisch missachtet werde, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 als erschüttert gelten müsse und dem Beschwerdeführer, auch gerade angesichts seiner psychischen Krankheiten, im Fall einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK, Artikel 4,
- ZPEMRK, Artikel 4, GRC und Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleisteten Rechte drohe. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt: ● Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 08.05.2023 (AS 701); diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leide, die einer dringenden und länger andauernden Weiterführung der Psychotherapie und einem stabilen sozialen Umfeld bedürfe. Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 08.05.2023 (AS 701); diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leide, die einer dringenden und länger andauernden Weiterführung der Psychotherapie und einem stabilen sozialen Umfeld bedürfe. ● Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 03.05.2023 (AS 715 ff); diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2023 in Begleitung einer Dolmetscherin im Landesklinikum erschienen sei und von einer Verschlechterung seines Zustandes seit vier bis fünf Tagen berichtet habe, seitdem seine „Abschiebung ausgesprochen wurde“. Der Beschwerdeführer habe sich am 03.05.2023 klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und eine Entlassung gewünscht. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); empfohlen wurde eine Medikation mit Quetialan 25 mg Ftbl., Sertralin Accord 100 mg Ftb, Mirtel 30 mg Ftbl, Ascalan 2 mg Ftbl, Zyprexa Velotab 10 mg Tbl. ● Diverse Medienberichte aus dem Jahr 2021, die den Beschwerdeführer und seine Erfahrung im bosnisch-kroatischen Grenzgebiet betreffen (AS 708 ff), ● Human Rights Watch, „‘Like We Were Just Animals’ Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina”, Mai 2023 (AS 720 ff);
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 23.05.2023 vorgelegt.
- Mit Beschluss vom 26.05.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.
- Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (§ 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG; vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0545, mwN).1.
- Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG; vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0545, mwN). Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 2.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. c bzw. in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer seinen in Kroatien gestellten Antrag (durch die Entziehung vom Verfahren) zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich (zuletzt) in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei.2.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, bzw. in Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer seinen in Kroatien gestellten Antrag (durch die Entziehung vom Verfahren) zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich (zuletzt) in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 2.
- Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.2.
- Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). 3.
- Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem in Bezug auf Asylwerber, die im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, keine systemischen Mängel auf, die zur Wiederlegung der Sicherheitsvermutung führen könnten. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass in seinem Fall eine anderslautende Einschätzung zu treffen wäre. Da Kroatien den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers infolge seiner Einreise über die bosnisch-kroatische Grenze registriert hat, ihm eine Unterbringungseinrichtung zugewiesen hat (in der er in der Folge mehrere Wochen aufhältig gewesen ist) und einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Antrages ausdrücklich zugestimmt hat, bestehen keine begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer infolge der Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einem Asylverfahren bzw. den damit verbundenen materiellen Versorgungsleistungen haben würde respektive dem Risiko einer Kettenabschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in seinen Herkunftsstaat unterliegen werde. Zu den im Verfahren thematisierten Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichten über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten nicht. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten).Zu den im Verfahren thematisierten Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichten über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten nicht. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2021 Opfer zahlreicher Zurückweisungen an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina gewesen sei und in diesem Zusammenhang wiederholt körperliche und psychische Gewalt durch kroatische Sicherheitsorgane erfahren habe, ließe – selbst im Fall seines Zutreffens – keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. In diesem Sinn ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Berichte und Beschwerden über Pushbacks sind zuletzt – insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen Raum am 01.01.2023 – zurückgegangen.Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2021 Opfer zahlreicher Zurückweisungen an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina gewesen sei und in diesem Zusammenhang wiederholt körperliche und psychische Gewalt durch kroatische Sicherheitsorgane erfahren habe, ließe – selbst im Fall seines Zutreffens – keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. In diesem Sinn ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Berichte und Beschwerden über Pushbacks sind zuletzt – insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen Raum am 01.01.2023 – zurückgegangen. Ebensowenig liegen Hinweise auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Kroatien vor. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. 3.
- Die Beschwerde ist im Ergebnis dennoch berechtigt, weil im vorliegenden Fall die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vor dem Hintergrund der individuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers noch nicht abschließend beurteilt werden kann: Vorliegend liegt keine ausreichende Grundlage für die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere der gesundheitlichen Folgen, die eine Rücküberstellung nach Kroatien haben würde, vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erf