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{'item': 'W212 2272331-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW212 2272331-1 Spruch, W212 2272331-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz (AS 49 ff). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 18.11.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz (AS 49 ff). Mit Schreiben vom 22.11.2022 (AS 57

  1. ff)teilte die Schweizer Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – der in der Schweiz unter näher bezeichneten Alias-Identitäten registriert sei – nicht zugestimmt werde, weil sich Kroatien am XXXX 2022 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO bereiterklärt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz am XXXX 2022 Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt, am XXXX 2022 sei die Überstellung nach Kroatien aufgeschoben worden. Am XXXX 2022 habe das zuständige Gericht (Anm.: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Schweiz vom XXXX ) die Beschwerde abgewiesen; die Überstellungsfrist habe mit diesem Datum neu zu laufen begonnen. Wegen Untertauchens des Beschwerdeführers sei die Überstellungsfrist am 11.11.2022 auf 18 Monate verlängert worden. Eine Zuständigkeit der Schweiz liege daher nicht vor. Beigeschlossen wurde die schriftliche Zustimmungserklärung Kroatiens vom XXXX .2022 (AS 61), der sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt und das Aufnahmezentrum am 03.02.2022 verlassen habe; seither seien die kroatischen Behörden über dessen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Das Verfahren sei nach wie vor anhängig, es liege noch keine endgültige Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 22.11.2022 (AS 57
  2. ff)teilte die Schweizer Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – der in der Schweiz unter näher bezeichneten Alias-Identitäten registriert sei – nicht zugestimmt werde, weil sich Kroatien am römisch 40 2022 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO bereiterklärt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz am römisch 40 2022 Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt, am römisch 40 2022 sei die Überstellung nach Kroatien aufgeschoben worden. Am römisch 40 2022 habe das zuständige Gericht Anmerkung, vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Schweiz vom römisch 40 ) die Beschwerde abgewiesen; die Überstellungsfrist habe mit diesem Datum neu zu laufen begonnen. Wegen Untertauchens des Beschwerdeführers sei die Überstellungsfrist am 11.11.2022 auf 18 Monate verlängert worden. Eine Zuständigkeit der Schweiz liege daher nicht vor. Beigeschlossen wurde die schriftliche Zustimmungserklärung Kroatiens vom römisch 40 .2022 (AS 61), der sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt und das Aufnahmezentrum am 03.02.2022 verlassen habe; seither seien die kroatischen Behörden über dessen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Das Verfahren sei nach wie vor anhängig, es liege noch keine endgültige Entscheidung vor. 4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (AS 63). Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu (AS 73). 4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (AS 63). Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu (AS 73). 5. Am 18.01.2023 langte eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein (AS 77 ff). 6. Am 22.01.2023 wurden vom Beschwerdeführer – neben der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt – u.a. eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG 2005, in der er auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens hingewiesen wurde, sowie eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY III) am 30.01.2023 übernommen (AS 103). 6. Am 22.01.2023 wurden vom Beschwerdeführer – neben der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt – u.a. eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG 2005, in der er auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens hingewiesen wurde, sowie eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei) am 30.01.2023 übernommen (AS 103). 7. Mit Eingabe vom 26.01.2023 (AS 111

  1. ff)übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen mit „I. Antrag auf Zulassung des Verfahrens gem. § 28 Abs 2 AsylG und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG II. Urkundenvorlage III. Antrag auf Akteneinsicht“ betitelten Schriftsatz, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Asylantrages mitgeteilt worden sei, dass Konsultationen iSd § 28 Abs. 2 AsylG 2005 geführt werden, weshalb der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Zulassung seines Verfahrens habe (VwGH 26.1.2023, 2008/21/0626; 2007/20/0720).7. Mit Eingabe vom 26.01.2023 (AS 111
  2. ff)übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen mit „I. Antrag auf Zulassung des Verfahrens gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG römisch zwei. Urkundenvorlage römisch drei. Antrag auf Akteneinsicht“ betitelten Schriftsatz, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Asylantrages mitgeteilt worden sei, dass Konsultationen iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 geführt werden, weshalb der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Zulassung seines Verfahrens habe (VwGH 26.1.2023, 2008/21/0626; 2007/20/0720). Vorgelegt wurden – neben der bereits anlässlich der Erstbefragung zum Akt genommenen fachärztlichen Stellungnahme vom 16.10.2022 – Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ vom 13.09.2022 [AS 124 ff]; „Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia“ aus Dezember 2021 [AS 145 ff]) sowie des Council of Europe/Commissioner for Human Rights („Croatian Authorities must stop pushbacks and border violence, and end impunity vom 21.10.2020 [AS 143]), ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.01.2023 [AS 168 f], ein Unterstützungsschreiben von XXXX , vom 25.01.2023 [AS 170 f], sowie Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers [AS 172 f]. Vorgelegt wurden – neben der bereits anlässlich der Erstbefragung zum Akt genommenen fachärztlichen Stellungnahme vom 16.10.2022 – Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ vom 13.09.2022 [AS 124 ff]; „Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia“ aus Dezember 2021 [AS 145 ff]) sowie des Council of Europe/Commissioner for Human Rights („Croatian Authorities must stop pushbacks and border violence, and end impunity vom 21.10.2020 [AS 143]), ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.01.2023 [AS 168 f], ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 , vom 25.01.2023 [AS 170 f], sowie Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers [AS 172 f]. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Gewalterfahrungen an der bosnisch-kroatischen Grenze an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiver Angst- und depressiver Symptomatik leide. Er sei etwa 50 Mal an dieser Grenze zurückgedrängt worden und sei dabei zehn bis fünfzehn Mal körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Kroatien sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Hinzukomme, dass die psychosoziale Unterstützung in Kroatien vor allem bei Asylwerbern, die aufgrund der Dublin III-VO nach Kroatien transferiert würden, mangelhaft sei. Die im Fall des Beschwerdeführers drohende Rechtsverletzung hänge im Ergebnis jedoch nicht mit den Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Kroatien zusammen, sondern sei auf seine ganz spezifische persönliche gesundheitliche Situation und die Misshandlungen, die er in der Vergangenheit an der bosnisch-kroatischen Grenze erlitten habe, zurückzuführen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch darin, dass der Beschwerdeführer durch seine Außerlandesbringung wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus ergebe sich aus den übermittelten Berichten, dass das kroatische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei, zumal in Kroatien Gewalt der Polizei gegen asylsuchende Menschen, insbesondere im Kontext illegaler Pushbacks, seit Jahren verbreitet sei. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass ein Staat, dessen Polizei an der Grenze systematisch durch Gewalt und Pushbacks gegen völker- und menschenrechtliche Normen verstoße, im Umgang mit Personen, die aufgrund von Regelungen der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, zur Einhaltung völker- und menschenrechtlicher Standards, wie des Refoulementverbotes, bereit sei. Aus den genannten Gründen habe nicht nur die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für erschüttert zu gelten, sondern die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien habe aus Gründen des Art. 3 EMRK überhaupt zu unterbleiben. Es bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer, der von kroatischer Seite schon wiederholt physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, erneut ebensolcher Gewalt ausgesetzt sein werde. Weiters bestehe das reale Risiko, dass er Opfer einer sogenannten „Kettenabschiebung“ nach Bosnien-Herzegowina oder anderswohin werde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Gewalterfahrungen an der bosnisch-kroatischen Grenze an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiver Angst- und depressiver Symptomatik leide. Er sei etwa 50 Mal an dieser Grenze zurückgedrängt worden und sei dabei zehn bis fünfzehn Mal körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Kroatien sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Hinzukomme, dass die psychosoziale Unterstützung in Kroatien vor allem bei Asylwerbern, die aufgrund der Dublin III-VO nach Kroatien transferiert würden, mangelhaft sei. Die im Fall des Beschwerdeführers drohende Rechtsverletzung hänge im Ergebnis jedoch nicht mit den Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Kroatien zusammen, sondern sei auf seine ganz spezifische persönliche gesundheitliche Situation und die Misshandlungen, die er in der Vergangenheit an der bosnisch-kroatischen Grenze erlitten habe, zurückzuführen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch darin, dass der Beschwerdeführer durch seine Außerlandesbringung wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus ergebe sich aus den übermittelten Berichten, dass das kroatische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei, zumal in Kroatien Gewalt der Polizei gegen asylsuchende Menschen, insbesondere im Kontext illegaler Pushbacks, seit Jahren verbreitet sei. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass ein Staat, dessen Polizei an der Grenze systematisch durch Gewalt und Pushbacks gegen völker- und menschenrechtliche Normen verstoße, im Umgang mit Personen, die aufgrund von Regelungen der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, zur Einhaltung völker- und menschenrechtlicher Standards, wie des Refoulementverbotes, bereit sei. Aus den genannten Gründen habe nicht nur die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 für erschüttert zu gelten, sondern die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien habe aus Gründen des Artikel 3, EMRK überhaupt zu unterbleiben. Es bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer, der von kroatischer Seite schon wiederholt physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, erneut ebensolcher Gewalt ausgesetzt sein werde. Weiters bestehe das reale Risiko, dass er Opfer einer sogenannten „Kettenabschiebung“ nach Bosnien-Herzegowina oder anderswohin werde. 8. Am 30.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 175 ff). Der Beschwerdeführer gab auf die Frage nach seinem momentanen Gesundheitszustand zunächst an, dass es ihm seelisch nicht gut gehe und er sich in seiner aktuellen Unterkunft nicht wohl fühle. Für die heutige Einvernahme sei er jedoch bereit. Er leide an Hepatitis B und es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe sowohl in Afghanistan als auch auf dem Weg nach Europa gelitten und sei krank gewesen. Auch in Österreich ginge es ihm in seiner aktuellen Unterkunft nicht gut, auch darunter leide er. Er könne dort nachts nicht schlafen. Er brauche seine Ruhe, die er dort nicht habe. Diese Beschwerden habe er schon sehr lange. In Griechenland sei es ihm sehr schlecht gegangen. In Bosnien sei es ihm noch schlechter gegangen, er sei komplett durcheinander gewesen. In Österreich habe er erst einen Arzttermin wahrgenommen, bei dem er geschildert habe, woran er leide. Seit er in der Bundesbetreuungseinrichtung wohne, habe er keine Arzttermine mehr wahrgenommen. Er nehme auch keine Medikamente ein; in der Schweiz habe er Medikamente eingenommen, es sei ihm dadurch jedoch schlecht gegangen. Seit er hier sei, habe er keine Lust mehr; er wolle nicht mehr leben, nicht mehr zum Arzt gehen und keine Medikamente einnehmen. Er habe oft überlegt, Selbstmord zu begehen. In Kroatien sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. In Griechenland sei er regelmäßig wegen seiner Hepatitis B behandelt worden, auch habe er einen Psychotherapeuten aufgesucht. 8. Am 30.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 175 ff). Der Beschwerdeführer gab auf die Frage nach seinem momentanen Gesundheitszustand zunächst an, dass es ihm seelisch nicht gut gehe und er sich in seiner aktuellen Unterkunft nicht wohl fühle. Für die heutige Einvernahme sei er jedoch bereit. Er leide an Hepatitis B und es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe sowohl in Afghanistan als auch auf dem Weg nach Europa gelitten und sei krank gewesen. Auch in Österreich ginge es ihm in seiner aktuellen Unterkunft nicht gut, auch darunter leide er. Er könne dort nachts nicht schlafen. Er brauche seine Ruhe, die er dort nicht habe. Diese Beschwerden habe er schon sehr lange. In Griechenland sei es ihm sehr schlecht gegangen. In Bosnien sei es ihm noch schlechter gegangen, er sei komplett durcheinander gewesen. In Österreich habe er erst einen Arzttermin wahrgenommen, bei dem er geschildert habe, woran er leide. Seit er in der Bundesbetreuungseinrichtung wohne, habe er keine Arzttermine mehr wahrgenommen. Er nehme auch keine Medikamente ein; in der Schweiz habe er Medikamente eingenommen, es sei ihm dadurch jedoch schlecht gegangen. Seit er hier sei, habe er keine Lust mehr; er wolle nicht mehr leben, nicht mehr zum Arzt gehen und keine Medikamente einnehmen. Er habe oft überlegt, Selbstmord zu begehen. In Kroatien sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. In Griechenland sei er regelmäßig wegen seiner Hepatitis B behandelt worden, auch habe er einen Psychotherapeuten aufgesucht. Zu seiner Person gab er an, er sei afghanischer Staatsbürger, ledig und habe keine Kinder; er habe zwölf Jahre eine Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt XXXX gewesen. Er habe keine im Raum Europas aufhältigen Verwandten. Über Vorhalt der vorliegenden EURODAC Treffermeldung, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2021 im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme; er habe keinen richtigen Namen angegeben. Ihm seien mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Asylantrag stellen müssen. Er habe die Behörden dort gebeten, dass sie ihn zurückschieben. Sie hätten ihn am Nacken gepackt und geschlagen und somit gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich ungefähr 20 Tage in Kroatien aufgehalten, in diesem Zeitraum sei er in Zagreb in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen. Auf die Frage, weshalb er Kroatien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht dort bleiben können. Die kroatischen Behörden seien schlimmer als die Taliban. Die Erniedrigung und die Foltermethoden seien unerträglich gewesen; dann sei er illegal Richtung Slowenien gegangen. Wann genau er aus Kroatien ausgereist sei, könne er nicht sagen, es sei vor etwa einem Jahr gewesen. Nach Österreich sei er vor etwa vier Monaten gelangt. Zu seiner Person gab er an, er sei afghanischer Staatsbürger, ledig und habe keine Kinder; er habe zwölf Jahre eine Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt römisch 40 gewesen. Er habe keine im Raum Europas aufhältigen Verwandten. Über Vorhalt der vorliegenden EURODAC Treffermeldung, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2021 im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme; er habe keinen richtigen Namen angegeben. Ihm seien mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Asylantrag stellen müssen. Er habe die Behörden dort gebeten, dass sie ihn zurückschieben. Sie hätten ihn am Nacken gepackt und geschlagen und somit gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich ungefähr 20 Tage in Kroatien aufgehalten, in diesem Zeitraum sei er in Zagreb in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen. Auf die Frage, weshalb er Kroatien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht dort bleiben können. Die kroatischen Behörden seien schlimmer als die Taliban. Die Erniedrigung und die Foltermethoden seien unerträglich gewesen; dann sei er illegal Richtung Slowenien gegangen. Wann genau er aus Kroatien ausgereist sei, könne er nicht sagen, es sei vor etwa einem Jahr gewesen. Nach Österreich sei er vor etwa vier Monaten gelangt. Im Hinblick auf die Misshandlungen durch die Polizei in Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er habe 51 Mal versucht, die kroatische Grenze zu überqueren; er habe nach Kroatien gewollt, um weiter nach Slowenien zu gelangen. Dreimal sei er erwischt und gefoltert worden. Zehn Mal sei er sehr erniedrigt und zurückgeschoben worden. Ersucht, die Misshandlungen genauer zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sobald er daran denke, werde ihm schlecht. Er könne es nicht schildern, sonst verliere er die Kontrolle über seinen Körper. Er könne es ein wenig beschreiben. Einmal habe er die Grenzen gemeinsam mit Familien überquert, in der Folge seien sie in einem Waldstück durch kroatische Polizisten entdeckt und festgenommen worden, als ob sie Mafiosi wären. Es seien Sondereinheiten der Polizei gewesen, die sie wie Verbrecher behandelt hätten. Obwohl es kalt und nass gewesen sei, hätten sie sie auf der Straße sitzen lassen. Sie hätten den Beschwerdeführer, der Englisch spreche, aufgefordert, zu dolmetschen. Es seien alle durchsucht worden. Was ihm gesagt worden sei, habe er übersetzt. Sie hätten dann angefangen, ihn zu schimpfen und zu erniedrigen. Er sei beschuldigt worden, etwas falsch übersetzt zu haben und sei geschlagen worden. Sie hätten ihn auch weiter geschlagen, als er bereits bewusstlos am Boden gelegen sei. Sie hätten sich über ihn lustig gemacht. Sie hätten sich bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen und ihre Kleidung sei verbrannt worden. Sie hätten ihnen alle Gegenstände abgenommen, sie in ein Auto geladen und abgeschoben; dies sei einer von vielen Vorfällen gewesen. Er könne nicht genau beschreiben, wann und wo sich dieser Vorfall ereignet habe, weil er sich in Kroatien nicht auskenne. Er sei dann über die Grenze Boina (phon.) nach Bosnien gebracht worden. Die Schläge seien immer dann erfolgt, wenn er nach Kroatien gekommen sei. Er sei zwar nicht mehr an der Grenze von der Polizei erwischt worden, sondern erst als er weiter im Landesinneren gewesen sei. Beweismittel könne er zu diesen Vorfällen nicht vorlegen; dies sei nicht zugelassen worden, ihnen sei alles weggenommen worden. Befragt, ob er rechtliche Schritte gegen die Misshandlungen in Kroatien unternommen habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, in Kroatien erkannt zu werden, nachdem er in Bosnien mit Journalisten über die Misshandlungen in Kroatien gesprochen habe. Über Vorhalt, dass es sich bei Kroatien um ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes handle und er sich im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei an kroatische Behörden wenden könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien keine Gesetze und keine Menschlichkeit sowie die Behandlung von Flüchtlingen durch Polizisten gesehen. Über Vorhalt, dass er die nun vorgebrachten Misshandlungen durch die Polizei in Kroatien anlässlich der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Frage nicht gestellt worden sei; er sei lediglich gefragt worden, durch welche Länder er gereist sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass auch ein ärztlicher Bericht abgegeben worden sei, der sich unter anderem auf die Misshandlungen beziehe, sodass es aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen sei, auf die Misshandlungen näher einzugehen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer nach einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt noch keine Entscheidung hinsichtlich seines Asylantrages erhalten; in der Schweiz sei sein Antrag abgelehnt worden. In Slowenien habe er eine gelbe Karte erhalten. Befragt, weshalb er seinen Antrag in Österreich erst am 03.11.2022 gestellt habe, wenn er bereits im Oktober 2022 eingereist sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm gesundheitlich und körperlich nicht gut gegangen. Nach einem Monat sei es ihm etwas besser gegangen und er habe den Antrag gestellt. In dieser Zeit habe er bei Freunden in Wien gelebt. Befragt, wie er auf den Facharzt für Psychiatrie aufmerksam geworden sei, den er am 15.10.2022 aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bosnien XXXX als Dolmetscher gearbeitet und Leute kennengelernt habe. Er habe eine Telefonnummer von einem befreundeten Mitarbeiter erhalten, die er nach seiner Ankunft in Österreich angerufen habe. Diese Person habe ihm den Arzt vermittelt. Auf den Termin habe er etwa zehn bis 15 Tage gewartet. Der Arzt habe kein Geld von ihm verlangt. Im Hinblick auf die Misshandlungen durch die Polizei in Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er habe 51 Mal versucht, die kroatische Grenze zu überqueren; er habe nach Kroatien gewollt, um weiter nach Slowenien zu gelangen. Dreimal sei er erwischt und gefoltert worden. Zehn Mal sei er sehr erniedrigt und zurückgeschoben worden. Ersucht, die Misshandlungen genauer zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sobald er daran denke, werde ihm schlecht. Er könne es nicht schildern, sonst verliere er die Kontrolle über seinen Körper. Er könne es ein wenig beschreiben. Einmal habe er die Grenzen gemeinsam mit Familien überquert, in der Folge seien sie in einem Waldstück durch kroatische Polizisten entdeckt und festgenommen worden, als ob sie Mafiosi wären. Es seien Sondereinheiten der Polizei gewesen, die sie wie Verbrecher behandelt hätten. Obwohl es kalt und nass gewesen sei, hätten sie sie auf der Straße sitzen lassen. Sie hätten den Beschwerdeführer, der Englisch spreche, aufgefordert, zu dolmetschen. Es seien alle durchsucht worden. Was ihm gesagt worden sei, habe er übersetzt. Sie hätten dann angefangen, ihn zu schimpfen und zu erniedrigen. Er sei beschuldigt worden, etwas falsch übersetzt zu haben und sei geschlagen worden. Sie hätten ihn auch weiter geschlagen, als er bereits bewusstlos am Boden gelegen sei. Sie hätten sich über ihn lustig gemacht. Sie hätten sich bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen und ihre Kleidung sei verbrannt worden. Sie hätten ihnen alle Gegenstände abgenommen, sie in ein Auto geladen und abgeschoben; dies sei einer von vielen Vorfällen gewesen. Er könne nicht genau beschreiben, wann und wo sich dieser Vorfall ereignet habe, weil er sich in Kroatien nicht auskenne. Er sei dann über die Grenze Boina (phon.) nach Bosnien gebracht worden. Die Schläge seien immer dann erfolgt, wenn er nach Kroatien gekommen sei. Er sei zwar nicht mehr an der Grenze von der Polizei erwischt worden, sondern erst als er weiter im Landesinneren gewesen sei. Beweismittel könne er zu diesen Vorfällen nicht vorlegen; dies sei nicht zugelassen worden, ihnen sei alles weggenommen worden. Befragt, ob er rechtliche Schritte gegen die Misshandlungen in Kroatien unternommen habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, in Kroatien erkannt zu werden, nachdem er in Bosnien mit Journalisten über die Misshandlungen in Kroatien gesprochen habe. Über Vorhalt, dass es sich bei Kroatien um ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes handle und er sich im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei an kroatische Behörden wenden könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien keine Gesetze und keine Menschlichkeit sowie die Behandlung von Flüchtlingen durch Polizisten gesehen. Über Vorhalt, dass er die nun vorgebrachten Misshandlungen durch die Polizei in Kroatien anlässlich der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Frage nicht gestellt worden sei; er sei lediglich gefragt worden, durch welche Länder er gereist sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass auch ein ärztlicher Bericht abgegeben worden sei, der sich unter anderem auf die Misshandlungen beziehe, sodass es aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen sei, auf die Misshandlungen näher einzugehen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer nach einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt noch keine Entscheidung hinsichtlich seines Asylantrages erhalten; in der Schweiz sei sein Antrag abgelehnt worden. In Slowenien habe er eine gelbe Karte erhalten. Befragt, weshalb er seinen Antrag in Österreich erst am 03.11.2022 gestellt habe, wenn er bereits im Oktober 2022 eingereist sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm gesundheitlich und körperlich nicht gut gegangen. Nach einem Monat sei es ihm etwas besser gegangen und er habe den Antrag gestellt. In dieser Zeit habe er bei Freunden in Wien gelebt. Befragt, wie er auf den Facharzt für Psychiatrie aufmerksam geworden sei, den er am 15.10.2022 aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bosnien römisch 40 als Dolmetscher gearbeitet und Leute kennengelernt habe. Er habe eine Telefonnummer von einem befreundeten Mitarbeiter erhalten, die er nach seiner Ankunft in Österreich angerufen habe. Diese Person habe ihm den Arzt vermittelt. Auf den Termin habe er etwa zehn bis 15 Tage gewartet. Der Arzt habe kein Geld von ihm verlangt. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages in Österreich und Außerlandesbringung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er denke nicht einmal in seiner Fantasie daran, nach Kroatien zurückzukehren. Er sei dort gefoltert und erniedrigt worden und könne dort nicht überleben. Wenn er an die Polizisten denke, denke er ans Sterben. Wenn er abgeschoben werde, begehe er Selbstmord oder gehe auf die kroatischen Beamten los. Der Beschwerdeführer wurde abschließend auf die ihm ausgehändigte Ladung für eine (am gleichen Tag stattfindende) Untersuchung seines psychischen und physischen Zustandes angesprochen, bezüglich derer der Beschwerdeführer angab, dass er den Termin wahrnehmen werde. 9. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.02.2023 (AS 223
  3. ff)führte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass die anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien (Anm.: Version vom 18.05.2020) beinahe drei Jahre alt und damit vollkommen veraltet seien. Zu verweisen sei daher auf die bereits in der Stellungnahme vom 26.01.2023 angeführte Berichtslage sowie weitere Medienartikel, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer schon vor mehr als einem Jahr auf die Zustände an der kroatisch-bosnischen Grenze und das ihm widerfahrene Leid medial hingewiesen habe (AS 233 bis 249).9. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.02.2023 (AS 223
  4. ff)führte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass die anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen zu Kroatien Anmerkung, Version vom 18.05.2020) beinahe drei Jahre alt und damit vollkommen veraltet seien. Zu verweisen sei daher auf die bereits in der Stellungnahme vom 26.01.2023 angeführte Berichtslage sowie weitere Medienartikel, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer schon vor mehr als einem Jahr auf die Zustände an der kroatisch-bosnischen Grenze und das ihm widerfahrene Leid medial hingewiesen habe (AS 233 bis 249). 10. Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen und Rechtspsychologie, klinischen und Gesundheitspsychologie und Psychotherapie vom 07.02.2023 (AS 255
  5. ff)ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer derzeit eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) bestehe, deren hervorstechendes Merkmal eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein könne. Das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer andauernden Persönlichkeitsveränderung könne in der gegenständlichen Befundaufnahme nicht nachgezeichnet werden. Es zeige sich insgesamt ein gesunder junger Mann, der höchstens eine vorübergehende Anpassungsstörung aufweise, jedoch keine chronischen, akuten oder anderswertigen psychopathologischen Veränderungen seiner Person oder Psyche. Die vorliegende Anpassungsstörung zeige nur eine leichte, depressive Ausprägung. Dies sei eine vorübergehende Beeinträchtigung, die in aller Regel keine bleibenden Störungen nach sich ziehe. Eine gesonderte Behandlung sei derzeit nicht notwendig, eine medikamentöse Behandlung erscheine derzeit ebenfalls nicht indiziert. Es bestehe momentan auch keine Suizidalität, eine solche sei auch im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zu erwarten. Eine ordnungsgemäße Überstellung und Übernahme in Kroatien würde keine Verlängerung der Anpassungsstörung mit sich bringen und auch keine unzumutbare bzw. unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken. 11. Mit Schreiben vom 08.02.2023 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem unter einem übermittelten Gutachten binnen siebentägiger Frist. 12. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.02.2023 (AS 411
  6. ff)führte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass die Richtigkeit des Gutachtens bestritten werde. Die Befundaufnahme sei – soweit es sich um das fachexplorative Gespräch handle – grob mangelhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, ob eine medizinische Untersuchung oder eine weitere polizeiliche Befragung stattgefunden habe. Laut Beschwerdeführer seien bei der 30-minütigen Befragung, die am 30.01.2023 ab 13 Uhr stattgefunden habe, drei Personen anwesend gewesen; ein Mann, der angegeben habe, aus Kroatien zu kommen, ein Dolmetscher und zwei Personen, die der Beschwerdeführer nicht genau zuordnen könne. Ihm sei nicht bekannt, ob eine der Personen irgendeine Form von medizinischer Ausbildung gehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme bei der Übersetzung seiner Angaben durch den Dolmetscher wahrgenommen. Ihm sei nicht bekannt, welche seiner Aussagen tatsächlich übersetzt worden seien. Er habe keine Fragen zu den Symptomen, unter denen er leide (insbesondere Flash-Backs), wahrgenommen. Im Laufe der Befragung sei er unter Stress geraten und könne nicht ausschließen, dass er in diesem Zustand vergessen habe, Relevantes anzugeben. Neben dem im Gutachten befindlichen Befund sei auch das eigentliche Gutachten nicht nachvollziehbar, das zum Ergebnis komme, dass eine Anpassungsstörung vorliege, ohne nachvollziehbar zu erklären, woraus sich diese Annahme ableite. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 16.10.2022 sei dem Gutachten ebenfalls nicht zu entnehmen. In fachlicher Hinsicht sei dem Gutachten auf Basis der Einschätzung des Facharztes, der den Vorbefund vom 15.10.2022 erstellt habe und dem das Gutachten seitens des Beschwerdeführers übermittelt worden sei, laut einem (beigeschlossenen) E-Mail vom 15.02.2023 (AS 419) entgegenzuhalten, dass es sich lediglich um ein psychologisches Sachverständigengutachten handle, angesichts der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aber die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Die Differenz zwischen seinem eigenen Untersuchungsergebnis und jenem des Gutachtens vom 07.02.2023 könne sich der Facharzt angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen beiden Untersuchungszeitpunkten nicht erklären. Dem Facharzt sei insbesondere nicht erklärlich, dass sich im Gutachten nichts zu Angst- oder Schlafstörungen finden lasse. Der Feststellung, es könne keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, sondern aufgrund der zeitlichen Abfolge bereits eine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)“, könne fachlich nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht durch ein eigenes Gutachten und weitere Befunde konkreter entgegentreten könne, sei der Kürze der eingeräumten Frist geschuldet, die effektiv weniger als 48 Stunden betragen habe. Das Gutachten stelle daher keine taugliche Grundlage dafür dar, Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den gesundheitlichen Folgen einer Rücküberstellung nach Kroatien zu treffen. Beantragt wurden die zeugenschaftliche Einvernahme des beim fachexplorativen Gespräch anwesenden Dolmetschers, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu diesem. 13. Mit E-Mail vom 20.02.2023 (AS 423) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Rechtsvertreter eine 7-tägige Frist ab der jeweiligen Zustellung der Aufforderung zum Parteiengehör (am 08.02.2023 an den Beschwerdeführer sowie am 14.02.2023 an den Vertreter) bestanden habe. Diesbezüglich langte am gleichen Tag eine schriftliche Antwort des bevollmächtigten Vertreters ein (AS 425). 14. Mit Eingabe vom 03.03.2023 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 26.02.2023 (AS 437 ff), dem sich zusammengefasst entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer unter massiven Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere unter intrusiven Symptomen in Form von Flashbacks und Albträumen leide. Hinzukämen starke Vermeidungs- oder konstruktive Symptome sowie Symptome eines körperlichen Hyperarousals. Der Beschwerdeführer habe suizidale Fantasien. Dem Facharzt erscheine das Gutachten vom 07.02.2023 über weite Strecken unverständlich und unzusammenhängend. Therapeutisch sei nach einer ersten Stabilisierungsphase und Ressourcenstärkung eine behutsame Traumaexposition ins Auge gefasst. Die Behandlung werde viele Monate dauern und sollte fachärztlich/medikamentös begleitet werden. Eine Abschiebung in ein Land, in dem der Beschwereführer eine schwere Traumatisierung und Erniedrigung erfahren habe, dürfte zu einer massiven Retraumatisierung führen. Es bestehe Suizidgefahr. 15. Am 21.04.2023 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesamt die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Kroatien zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme bis 25.04.2023 eingeräumt (AS 455). Diesbezüglich ersuchte der bevollmächtigte Vertreter am 21.04.2023 um Einräumung einer angemessenen, zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (AS 443). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte ihm mit E-Mail vom gleichen Datum mit, dass dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben werde. 16. Am 24.04.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der XXXX vom 24.04.2023 ein, in dem sie auf die Situation im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet Bezug nimmt und sich gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ausspricht (AS 479 ff). 16. Am 24.04.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der römisch 40 vom 24.04.2023 ein, in dem sie auf die Situation im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet Bezug nimmt und sich gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ausspricht (AS 479 ff). 17. Am 25.04.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (AS 491 ff), in der zunächst ausgeführt wurde, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahme mit nicht einmal drei Werktagen äußerst kurz bemessen worden sei, was es dem Beschwerdeführer wesentlich erschwere, seine Rechte im Verfahren effektiv wahrzunehmen. Das nun vorliegende Länderinformationsblatt kläre nicht, inwiefern Dublin-Rückkehrer von illegalen Pushbacks betroffen seien. Zum Beweis dafür, dass Kroatien Art. 3 EMRK, Art. 4 4. ZPEMRK, Art. 4 GRC und Art. 19 GRC im Zusammenhang mit der zwangsweisen Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Bosnien-Herzegowina nicht achte und nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit auch „Dublin-Rückkehrer“ von entsprechenden Menschenrechtsverletzungen betroffen seien, wurden folgende Berichte übermittelt (AS 495 ff): 17. Am 25.04.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (AS 491 ff), in der zunächst ausgeführt wurde, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahme mit nicht einmal drei Werktagen äußerst kurz bemessen worden sei, was es dem Beschwerdeführer wesentlich erschwere, seine Rechte im Verfahren effektiv wahrzunehmen. Das nun vorliegende Länderinformationsblatt kläre nicht, inwiefern Dublin-Rückkehrer von illegalen Pushbacks betroffen seien. Zum Beweis dafür, dass Kroatien Artikel 3, EMRK, Artikel 4, 4. ZPEMRK, Artikel 4, GRC und Artikel 19, GRC im Zusammenhang mit der zwangsweisen Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Bosnien-Herzegowina nicht achte und nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit auch „Dublin-Rückkehrer“ von entsprechenden Menschenrechtsverletzungen betroffen seien, wurden folgende Berichte übermittelt (AS 495 ff): - Border Violence Monitoring Network vom 31.03.2023, “Croatia carries out mass deportations of people on the move to Bosnia and Herzegovina” (AS 565 ff), - Salzburger Nachrichten vom 21.04.2023, „Schwere Vorwürfe gegen EU wegen bosnischen Camps“ (AS 569 ff), - ELENA vom 13.04.2023, “The Netherlands: District Court held that Dublin transfer to Croatia should be considered in the light of expulsion risks contrary to Art. 4 Charter and Art. 3 ECHR” (AS 579),- ELENA vom 13.04.2023, “The Netherlands: District Court held that Dublin transfer to Croatia should be considered in the light of expulsion risks contrary to Artikel 4, Charter and Artikel 3, ECHR” (AS 579), - Pro Asyl, 18.04.2023, „Schutzsuchende reichen Klage vor dem kroatischen Verfassungsgericht ein: Mehr als zwei Jahre ohne effektive Untersuchung nach brutalem Pushback und sexualisierter Gewalt“ (AS 583), - European Center for Constitutional and Human Rights, Februar 2023, “Croatia’s Pushback Policy: A System of Unlawful, Covert and Perpetuated Expulsions” (AS 587), - Amnesty International vom 16.03.2023, „Amnesty kritisiert Praxis der Dublin-Rückführungen nach Kroatien“ (AS 505 ff), - Are You Syrious? vom 06.04.2023, “AYS News Digest: Secret unofficial police WhatsApp group for pushbacks included Croatia’s top officials” (AS 515 ff), - Are You Syrious, vom 24.04.2023, “Dublin returnees – legal and practical obstacles in Croatia” (AS 519 ff); Jenen Berichten sei zusammengefasst zu entnehmen, dass seit längerer Zeit von illegalen Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze berichtete werde. In jüngster Zeit seien mehrere Fälle von Geflüchteten bekanntgeworden, die in Kroatien Folter und Misshandlung durch Grenzschutz und Polizei erleben hätten müssen. Die Vorfälle rund um massenhafte illegale Pushbacks seien im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Haftanlage im umstrittenen Flüchtlingslager Lipa in Bosnien zu sehen, für das es keine rechtliche Grundlage gebe. Es liege der Verdacht nahe, dass illegal aus Kroatien nach Bosnien abgeschobene Personen in weiterer Folge von Bosnien aus ohne ein faires Verfahren in andere Länder abgeschoben werden sollen. Durch ein niederländisches Gericht sei am 13.04.2022 ausgesprochen worden, dass es deutliche Hinweise auf illegale Kollektivausweisungen in Kroatien gebe und die Gefahr auch Personen treffe, die nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt würden. Berichten zufolge bestehe keine Gewissheit, ob sich unter den illegal abgeschobenen Personen auch solche befänden, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt worden seien. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er Opfer von Traumata und Misshandlungen sei und in Kroatien keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung und psychosozialer Hilfe haben werde. Die Asylantragszahlen in Kroatien seien in den letzten Monaten deutlich gestiegen, ohne dass es zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten gekommen sei. Die Informationen im Länderinformationsblatt, wonach eine ausreichende medizinische Versorgung in Kroatien gewährleistet sei, würden sich auf – nicht mehr hinreichend aktuelle – Quellen aus den Jahren 2021 und 2022 stützen. Da eine Vielzahl von Beweisen darauf hindeute, dass schutzsuchende Drittstaatsangehörige massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, vom Zugang zum Asylverfahren ausgeschlossen seien und massenhaft illegale Rückführungen nach Bosnien-Herzegowina erleiden müssten, wo wiederum kein sicherer Zugang zu einem Asylverfahren gegeben zu sein scheine, und überdies nicht geklärt sei, ob von dieser Praxis auch Dublin-Rückgeführte betroffen sein könnten, könne nicht länger angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Schutz vor Verfolgung finde. Dass Kroatien nicht als hinreichend sicher gelten könne, sei weiters daraus abzuleiten, dass Kroatien im Zusammenhang mit seinem Umgang mit Drittstaatsangehörigen innerhalb von nicht einmal zwei Jahren zweimal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden sei (EGMR 18.11.2021, Appl. 15670/18 und EGMR 17.01.2023, Appl. 84523/17). Zudem wurde ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.04.2023 (AS 551) vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer schweren Belastungsreaktion, posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störung und latente Suizidalität vorliegen; eine Außerlandesbringung nach Kroatien würde nach Einschätzung des Facharztes zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers führen. 18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, zugestellt am 03.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, zugestellt am 03.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen: […] Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.04.2023 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) […] Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). […] Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen:, Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Die Behörde stellte die im Verfahren eingeholten und vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die darin jeweils enthaltenen Diagnosen näher dar und führte aus, dass sich die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2023, der die Diagnose einer Anpassungsstörung zu entnehmen sei, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers als schlüssig darstellen würden. Bei dem Gutachter handle es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der auf dem Gebiet der Forensischen- und Rechtspsychologie, der Psychotherapie und der klinischen- und Gesundheitspsychologie tätig sei, sodass von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung auszugehen sei. Bei der Untersuchung seien nur der Gutachter, ein weiterer Psychologe (ein österreichischer Staatsbürger, der im Rahmen einer Ausbildung zum Sachverständigen bei Untersuchungen anwesend sei) und eine Dolmetscherin anwesend gewesen. Die verfahrensführende Referentin des Bundesamtes habe die geladenen Personen lediglich ins Gebäude gelassen und zum Zimmer begleitet, sei jedoch während der Untersuchung nicht anwesend gewesen. Zum Vorwurf, dass ein Kroate anwesend gewesen sei, sei auszuführen, dass damit allenfalls der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gemeint sein könnte, der aber höchstens beim Betreten des Gebäudes im Eingangsbereich hätte wahrgenommen werden können. Ebensowenig sei der Vorwurf einer mangelhaften Übersetzung durch die Dolmetscherin nachzuvollziehen, zumal diese seit 2015 als Dolmetscherin für Behörden und Gerichte tätig sei, perfekt Deutsch spreche und ihre Erstsprachen Dari und Paschtu in Wort und Schrift beherrsche. Soweit sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergebe, sei der Vollständigkeit halber auf die Behandelbarkeit dieser Erkrankung in Kroatien hinzuweisen. Vor einer Überstellung finde eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Transportfähigkeit statt. Insofern sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Kroatien nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand dies zum Überstellungszeitpunkt nicht zulasse. Bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. einer Selbstmordankündigung sei auf einen näher angeführten Generalerlass zu verweisen, der vorsehe, dass eine Überstellung in einem solchen Fall durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall in ärztlicher Begleitung erfolge. In Kroatien sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung lägen nicht vor. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass selbst eine tatsächliche Selbstmordgefährdung einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese künftig zu erwarten hätte. Soweit er ausführe, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten gehalten seien, irregulär eingereiste Migranten einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er von kroatischen Polizeiangehörigen misshandelt und erniedrigt worden sei, werde kein Glaube geschenkt, zumal sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen des Beschwerdeführers beruhe und einer Verifizierung nicht zugänglich sei; im Zuge der Erstbefragung habe er die behaupteten Übergriffe durch Polizisten in Kroatien mit keinem Wort erwähnt, er habe die Vorfälle in Kroatien nicht zur Anzeige gebracht und nur detailarme Angaben zu den Übergriffen erstattet. Die persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe sich zudem daraus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien, der Schweiz und Österreich unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten sei. Selbst wenn man von tatsächlich erfolgten Übergriffen ausginge, würde es sich um ein – nicht tolerierbares – Fehlverhalten von Einzelpersonen handeln, das dem kroatischen Staat nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen habe sich Kroatien mit Schreiben vom 20.12.2022 ausdrücklich zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers bereiterklärt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese künftig zu erwarten hätte. Soweit er ausführe, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten gehalten seien, irregulär eingereiste Migranten einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er von kroatischen Polizeiangehörigen misshandelt und erniedrigt worden sei, werde kein Glaube geschenkt, zumal sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen des Beschwerdeführers beruhe und einer Verifizierung nicht zugänglich sei; im Zuge der Erstbefragung habe er die behaupteten Übergriffe durch Polizisten in Kroatien mit keinem Wort erwähnt, er habe die Vorfälle in Kroatien nicht zur Anzeige gebracht und nur detailarme Angaben zu den Übergriffen erstattet. Die persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe sich zudem daraus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien, der Schweiz und Österreich unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten sei. Selbst wenn man von tatsächlich erfolgten Übergriffen ausginge, würde es sich um ein – nicht tolerierbares – Fehlverhalten von Einzelpersonen handeln, das dem kroatischen Staat nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen habe sich Kroatien mit Schreiben vom 20.12.2022 ausdrücklich zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers bereiterklärt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf und habe hier keine familiären Bindungen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet auf und habe hier keine familiären Bindungen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.
  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 665 ff). Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisher erstatteten Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mehrfachtraumatisierungen, die der Beschwerdeführer in Afghanistan und auf der Flucht erlitten habe, konkrete Suizidgedanken und selbstverletzendes Verhalten zur Folge hätten. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei nicht stabil, im Fall der Außerlandesbringung nach Kroatien drohe eine massive Retraumatisierung mit hoher Suizidgefahr. Infolge eines stationären Aufenthaltes in einem Landesklinikum nach selbstverletzendem Verhalten und Suizidgedanken vom 02.05.2023 bis 03.05.2023 seien beim Beschwerdeführer schwere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei dem seitens des Bundesamtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 07.02.2023 auf dreierlei Art entgegengetreten, jedes Mal auf (zumindest) derselben, wenn nicht einer höheren fachlichen Ebene. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht entsprochen worden. Zudem sei es unzutreffend, dass sich aus den Länderberichten eine Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen ergebe. Vielmehr sei darin ausgeführt, dass für vulnerable Asylwerber „zusätzliche Gesundheitsversorgung (…) nicht regelmäßig zugänglich“ sei und Asylwerber „nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung“ hätten. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Identität des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen in der bosnisch-kroatischen Grenzregion durchgeführt. Insbesondere seien die vorgelegten Medienberichte aus dem Jahr 2021, die über den Beschwerdeführer und dessen Erfahrungen mit illegalen Pushbacks berichten würden, außer Acht gelassen worden. Wesentliche Teile des von der Behörde herangezogenen Länderinformationsblattes seien veraltet, zumal die darin angeführten Quellen hauptsächlich aus dem Jahr 2022 stammen würden. Nähere Ermittlungen zur Wahrung des Non-Refoulement-Gebotes durch Kroatien seien unterblieben. Auf die tatsächliche aktuelle Lage von Dublin-Rückkehrern in Kroatien und die dortige (medizinische) Versorgungslage werde nicht ausreichend eingegangen. In Kroatien sei Gewalt der Polizei gegen asylsuchende Menschen seit Jahren verbreitet und dokumentiert. Ende 2021 sei die Anwendung von Gewalt durch kroatische Behörden bei illegalen Pushbacks vom Anti-Folter-Komitee des Europarates kritisiert worden. Anhand der Art und Weise, wie illegale Pushbacks in Kroatien vorgenommen würden, lasse sich ableiten, dass diese Pushbacks gezielt und geplant erfolgen würden. Auffällig sei auch der Unwillen des kroatischen Staates, dahingehende Vorwürfe effektiv zu untersuchen. Laut Bericht gebe es bislang keine Gewissheit darüber, ob sich unter den illegal abgeschobenen Personen auch solche befänden, die aufgrund der Dublin III-VO in Kroatien gewesen seien. Die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sei im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer durch die erzwungene Rückkehr nach Kroatien wissentlich massivem psychischem Leid ausgesetzt sein würde, indem er gerade in den Staat zurückgeführt würde, in dem er bereits massive Verletzungen der genannten Rechte habe erleiden müssen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch (ungeachtet der allgemeinen Lage in Kroatien) schon darin, dass der Beschwerdeführer wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass die medizinische Versorgungssituation nicht im ausreichenden Maß gegeben sei. Nach EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili/Belgien, müssten Behörden sich vergewissern, dass im Fall einer Abschiebung notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung stehe.Die Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sei im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer durch die erzwungene Rückkehr nach Kroatien wissentlich massivem psychischem Leid ausgesetzt sein würde, indem er gerade in den Staat zurückgeführt würde, in dem er bereits massive Verletzungen der genannten Rechte habe erleiden müssen. Die Verletzung des Refoulementverbotes bestünde fallspezifisch (ungeachtet der allgemeinen Lage in Kroatien) schon darin, dass der Beschwerdeführer wissentlich einer massiven und rapiden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit massivem psychischen Leid, ausgesetzt sein würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass die medizinische Versorgungssituation nicht im ausreichenden Maß gegeben sei. Nach EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili/Belgien, müssten Behörden sich vergewissern, dass im Fall einer Abschiebung notwendige Behandlung tatsächlich zur Verfügung stehe. Auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Berichtslage hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts der Vielzahl an Mängeln des kroatischen Asylsystems und äußerst deutlicher Hinweise darauf, dass das Refoulementverbot systematisch missachtet werde, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als erschüttert gelten müsse und dem Beschwerdeführer, auch gerade angesichts seiner psychischen Krankheiten, im Fall einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK, Art. 4
  2. ZPEMRK, Art. 4 GRC und Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Berichtslage hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass angesichts der Vielzahl an Mängeln des kroatischen Asylsystems und äußerst deutlicher Hinweise darauf, dass das Refoulementverbot systematisch missachtet werde, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 als erschüttert gelten müsse und dem Beschwerdeführer, auch gerade angesichts seiner psychischen Krankheiten, im Fall einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK, Artikel 4,
  3. ZPEMRK, Artikel 4, GRC und Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleisteten Rechte drohe. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt: ● Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 08.05.2023 (AS 701); diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leide, die einer dringenden und länger andauernden Weiterführung der Psychotherapie und einem stabilen sozialen Umfeld bedürfe.  Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 08.05.2023 (AS 701); diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leide, die einer dringenden und länger andauernden Weiterführung der Psychotherapie und einem stabilen sozialen Umfeld bedürfe. ● Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 03.05.2023 (AS 715 ff); diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2023 in Begleitung einer Dolmetscherin im Landesklinikum erschienen sei und von einer Verschlechterung seines Zustandes seit vier bis fünf Tagen berichtet habe, seitdem seine „Abschiebung ausgesprochen wurde“. Der Beschwerdeführer habe sich am 03.05.2023 klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und eine Entlassung gewünscht. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); empfohlen wurde eine Medikation mit Quetialan 25 mg Ftbl., Sertralin Accord 100 mg Ftb, Mirtel 30 mg Ftbl, Ascalan 2 mg Ftbl, Zyprexa Velotab 10 mg Tbl. ● Diverse Medienberichte aus dem Jahr 2021, die den Beschwerdeführer und seine Erfahrung im bosnisch-kroatischen Grenzgebiet betreffen (AS 708 ff), ● Human Rights Watch, „‘Like We Were Just Animals’ Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina”, Mai 2023 (AS 720 ff);
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 23.05.2023 vorgelegt.
  5. Mit Beschluss vom 26.05.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.
  6. Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (§ 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG; vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0545, mwN).1.
  7. Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG; vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0545, mwN). Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 2.
  10. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. c bzw. in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer seinen in Kroatien gestellten Antrag (durch die Entziehung vom Verfahren) zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich (zuletzt) in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei.2.
  11. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, bzw. in Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer seinen in Kroatien gestellten Antrag (durch die Entziehung vom Verfahren) zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich (zuletzt) in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 2.
  12. Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.2.
  13. Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). 3.
  14. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem in Bezug auf Asylwerber, die im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, keine systemischen Mängel auf, die zur Wiederlegung der Sicherheitsvermutung führen könnten. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass in seinem Fall eine anderslautende Einschätzung zu treffen wäre. Da Kroatien den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers infolge seiner Einreise über die bosnisch-kroatische Grenze registriert hat, ihm eine Unterbringungseinrichtung zugewiesen hat (in der er in der Folge mehrere Wochen aufhältig gewesen ist) und einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Antrages ausdrücklich zugestimmt hat, bestehen keine begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer infolge der Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einem Asylverfahren bzw. den damit verbundenen materiellen Versorgungsleistungen haben würde respektive dem Risiko einer Kettenabschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in seinen Herkunftsstaat unterliegen werde. Zu den im Verfahren thematisierten Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichten über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten nicht. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten).Zu den im Verfahren thematisierten Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichten über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten nicht. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2021 Opfer zahlreicher Zurückweisungen an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina gewesen sei und in diesem Zusammenhang wiederholt körperliche und psychische Gewalt durch kroatische Sicherheitsorgane erfahren habe, ließe – selbst im Fall seines Zutreffens – keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. In diesem Sinn ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Berichte und Beschwerden über Pushbacks sind zuletzt – insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen Raum am 01.01.2023 – zurückgegangen.Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2021 Opfer zahlreicher Zurückweisungen an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina gewesen sei und in diesem Zusammenhang wiederholt körperliche und psychische Gewalt durch kroatische Sicherheitsorgane erfahren habe, ließe – selbst im Fall seines Zutreffens – keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist in Kroatien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. In diesem Sinn ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Berichte und Beschwerden über Pushbacks sind zuletzt – insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen Raum am 01.01.2023 – zurückgegangen. Ebensowenig liegen Hinweise auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Kroatien vor. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. 3.
  15. Die Beschwerde ist im Ergebnis dennoch berechtigt, weil im vorliegenden Fall die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vor dem Hintergrund der individuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers noch nicht abschließend beurteilt werden kann: Vorliegend liegt keine ausreichende Grundlage für die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere der gesundheitlichen Folgen, die eine Rücküberstellung nach Kroatien haben würde, vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erf

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