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{'item': 'W215 2254940-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW215 2254940-1 Spruch, 1) W215 2254939-1/38E 2) W215 2254938-1/10E 3) W215 2254940-1/10E 4) W215 2254942-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, , 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) hat nur die Staatsbürgerschaft der Jemenitischen Republik und ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis vierbeschwerdeführenden Parteien (P2 bis P4), die nur die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Republik Tansania besitzen. 1. erstinstanzliche Asylverfahren: P1 stellte für sich und die minderjährigen P2 bis P4 am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. P1 stellte für sich und die minderjährigen P2 bis P4 am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am XXXX wurden für P2 bis P4 keine Fluchtgründe vorgebracht und P1 gab auszugsweise an: In ihrer Erstbefragung am römisch 40 wurden für P2 bis P4 keine Fluchtgründe vorgebracht und P1 gab auszugsweise an: „…11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Im Alter von 19 Jahren wurde ich mit einem älteren Mann verheiratet worden. Dieser Mann schlug mich of als wir noch im Jemen waren. Ich ließ mich dann scheiden. Daraufhin heiratete ich meinen jetzigen Mann. Diesen Mann wollte ich aber auch nicht heiraten. Meine Eltern bestimmten das so. Mein Mann hat aber neben mir noch 2 weiter Frauen und auch andere Kinder. Ich habe als Frau keine Rechte. Alles bestimmt immer mein Mann. Ich will nicht mehr bei ihm bleiben. Ich habe auch Angst, dass er meine Töchter in jungen Jahren zwangsverheiratet. Von den Behörden im Jemen habe ich nichts zu befürchten. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt. 11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Hier in Österreich kann ich als Frau in Sicherheit leben. Ich muss keine Angst vor meinem Mann haben. 11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein 12…“ P1 gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2022 bezüglich P2 bis P4 keine Fluchtgründe an und wiederholte im wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung bzw. schilderte diese, auf Nachfrage, ausführlich im Detail. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, wurde die Anträge von P1 bis P4 auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten II. wurde P1 bis P4 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in den Spruchpunkten III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberichtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 11.04.2022, Zahlen , 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und , 4) 1292669708-220041596, wurde die Anträge von P1 bis P4 auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde P1 bis P4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in den Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberichtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. 2. Beschwerdeverfahren: Nur gegen die Spruchpunkte I. der Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, zugestellt am 19.04.2022, erhob P1 für sich und P2 bis P4 fristgerecht am 10.05.2022 die gegenständliche Beschwerden wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.Nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, , 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, zugestellt am 19.04.2022, erhob P1 für sich und P2 bis P4 fristgerecht am 10.05.2022 die gegenständliche Beschwerden wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdevorlagen vom 11.05.2022 langte am 13.05.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 24.05.2022 einer anderen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach weiteren Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren schließlich am 23.12.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Ladungen vom 03.03.2023 wurde für den 24.04.2023, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nachdem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 06.03.2023 für die Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt hatte, übermitteltet es am 27.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht in mehreren Emails Konvoluten von Unterlagen in Kopie sowie zahlreiche Fotos, die der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht hatte. Am 19.04.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Beschwerdeverhandlung am 24.04.2024 erschien P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin von P2 bis P4, in Begleitung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters. In der Beschwerdeverhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 26.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten von P1 bis P4 stehen fest. P1 ist in der Jementischen Republik geboren und Staatsangehörige der Jementischen Republik, Volksgruppe Araber, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. P2 bis P4 sind Staatsangehörige der Vereinigten Republik Tansania, Volksgruppe Araber, Religionsbekenntnis Islam. P1 hat, nach ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehegatten, in der Jemenitischen Republik am XXXX ihre zweite Ehe mit einem Staatsangehörigen der Jementischen Republik geschlossen und danach übersiedelte P1 mit ihrem Ehegatten in die Vereinigte Republik Tansania, wo gemeinsame Kinder zur Welt kamen. Der Ehegatte von P1 hat später seine jemenitische Staatsbürgerschaft zurückgelegt; er ist aktuell, ebenso wie P2 bis P4, nur Staatsangehöriger der Vereinigten Republik Tansania. P1 ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten verheiratet; in Österreich ist ein Scheidungsverfahren anhängig. P1 hat, nach ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehegatten, in der Jemenitischen Republik am römisch 40 ihre zweite Ehe mit einem Staatsangehörigen der Jementischen Republik geschlossen und danach übersiedelte P1 mit ihrem Ehegatten in die Vereinigte Republik Tansania, wo gemeinsame Kinder zur Welt kamen. Der Ehegatte von P1 hat später seine jemenitische Staatsbürgerschaft zurückgelegt; er ist aktuell, ebenso wie P2 bis P4, nur Staatsangehöriger der Vereinigten Republik Tansania. P1 ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten verheiratet; in Österreich ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
  2. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 stellte für sich und die minderjährigen P2 bis P4 am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. P1 stellte für sich und die minderjährigen P2 bis P4 am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 11.04.2022, Zahlen 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und 4) 1292669708-220041596, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten II. wurde P1 bis P4 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in den Spruchpunkten III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberichtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 11.04.2022, Zahlen , 1) 1289050500-220041537, 2) 1292669501-220041561, 3) 1292669610-220041588 und , 4) 1292669708-220041596, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde P1 bis P4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in den Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberichtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nur gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide erhob die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte P1 fristgerecht für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden.Nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide erhob die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte P1 fristgerecht für sich und P2 bis P4 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 24.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  3. c)Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 bis P4 jemals Probleme mit den Behörden der Vereinigte Republik Tansania hatten oder im Fall ihrer Rückkehr haben werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 bis P4 in der Vereinigten Republik Tansania Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder ihrer Religion hatten. Weites kann nicht festgestellt werden, dass P2 bis P4 vor zwei Ehegattinnen, oder der ältesten Ehegattin ihres Vaters aus der Vereinigten Republik Tansania fliehen mussten. P1 stammt aus XXXX , übersiedelte nach ihrer Eheschließung vor XXXX in die Vereinigte Republik Tansania und reiste nur ein einziges Mal, vor ungefähr XXXX , mit P2 und P3 in die Jementischen Republik, wo sie einen Monat in XXXX blieben, um Verwandte zu besuchen. P1 stammt aus römisch 40 , übersiedelte nach ihrer Eheschließung vor römisch 40 in die Vereinigte Republik Tansania und reiste nur ein einziges Mal, vor ungefähr römisch 40 , mit P2 und P3 in die Jementischen Republik, wo sie einen Monat in römisch 40 blieben, um Verwandte zu besuchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 jemals Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte. P1 war nie politisch engagiert oder interessiert, hatte in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, oder ihrer Religion. Weites kann weder festgestellt werden, dass P1 aktuell in der Jementischen Republik eine Zwangsehe droht noch, dass P1 aus Angst vor dem Vater von P2 bis P4 am XXXX ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seither keinen Kontakt zu ihm hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 jemals Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte. P1 war nie politisch engagiert oder interessiert, hatte in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, oder ihrer Religion. Weites kann weder festgestellt werden, dass P1 aktuell in der Jementischen Republik eine Zwangsehe droht noch, dass P1 aus Angst vor dem Vater von P2 bis P4 am römisch 40 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seither keinen Kontakt zu ihm hat.
  4. d)Zur aktuellen Lage im jeweiligen Herkunftsstaat von P1 bis P4: 1. Jemenitische Republik Politische Lage Die Bevölkerung der Jemenitischen Republik wird im Jahr 2023 auf mehr als 31,5 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Jemenitische Republik ist 527.968 Quadratkilometer groß (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Das Land liegt im Südwesten der Arabischen Halbinsel, grenzt im Westen an das Rote Meer, im Süden an den Indischen Ozean (Golf von Aden), im Osten an Oman, im Nordosten und Norden an Saudi-Arabien (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt in den Asir-Bergen (Teil der größeren Sarawat-Berge), die sich im äußersten Westen des Landes befinden (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Hauptstadt des Landes ist Sanaa (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; WKO Stand April 2023). Es gibt 22 Gouvernements (Bezirke) bzw. 21 Gouvernements und den Hauptstadtbezirk. Es gibt eine zentralistische Verwaltung mit dezentralen Ansätzen (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Der Jemen ist eine Republik mit einer Verfassung, die einen Präsidenten, ein Parlament und eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 20.03.2023). Die Regierungsform ist ein konstitutionelles Präsidialsystem (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Die Brookings Institution teilte das Land im März 2021 in „sieben Jemen“ ein: 1. Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hisbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hisbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.03.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparats in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.03.2021). 2. Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.03.2021). 3. Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.03.2021). 4. Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.03.2021). 5. Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.03.2021). 6. Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.03.2021). 7. al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.03.2021). Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.02.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.02.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammesführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen z.B., wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.02.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Huthi (Masdar 17.02.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von Zivilisten aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Huthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.02.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 04.05.2021). Der Rücktritt von Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahr 2011 nach 33-jähriger Amtszeit hinterließ ein Machtvakuum, das mehrere Akteure zu füllen versuchten und nach wie vor versuchen: Die Separatistenbewegung in Südjemen („Hirak“), al-Qaida on the Arabian Peninsula (AQAP), der sog. „Islamische Staat“ (IS), die Islah-Partei (der lokale Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen) und natürlich nicht zuletzt die Huthis. Spätestens mit Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 wurde die Weltöffentlichkeit mit einer Gruppierung konfrontiert, die – scheinbar überraschend – die jemenitische Hauptstadt Sanaa eingenommen hatte. Seit mehr als sieben Jahren hält nun der Krieg zwischen den Huthi Rebellen und der jemenitischen Regierung (BAMF 07.03.2022). Der Name „Houthi“ bezeichnet einen Stamm aus dem nördlichen Jemen und ist das Adjektiv zu „Houth“, einem Ort im Gouvernement Amran. Die unter der Bezeichnung „Huthis“ bekannte Rebellenbewegung bezeichnet sich selbst seit 2011 jedoch als „Ansar Allah“ (ar. „Unterstützer Gottes“) und lehnt die Bezeichnung „Houthis“ zumindest seit 2011 ab (BAMF 07.03.2022). Seit 2019 eskalieren die Spannungen zwischen der Regierung von Präsident Hadi und dem 2017 gegründeten Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) regelmäßig. Dieser ist zwar formell Teil der Anti-Huthi Koalition, strebt aber langfristig ein unabhängiges Südarabien an und hat somit eine eigene, der jemenitischen Regierung diametral entgegenstehende politische Agenda. Während Saudi-Arabien Präsident Hadi unterstützt, fördern die Vereinigten Arabischen Emirate den Südübergangsrat. Im August 2019 hat der Südübergangsrat nach Gefechten mit Regierungstruppen die Kontrolle über die Stadt Aden erlangt. Diese zunehmenden internen Streitigkeiten der Anti-Huthi Koalition und deren damit einhergehende Schwächung nutzten die Huthis vor allem ab Ende 2019, um ihren Machtbereich weiter Richtung Osten auszudehnen: Bis Mai 2020 hatten sie große Teile im Südwesten von al-Jawf eingenommen und waren von Norden und Westen bis ins Gouvernement Marib vorgedrungen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 konnten die Huthis ihren Machtbereich weiter ausdehnen, vor allem an den östlichen Frontlinien in den Gouvernements al-Jawf und Marib. Seit Februar 2021 haben die Huthis eine Offensive auf die Stadt Marib im gleichnamigen Gouvernement gestartet, um die letzte von der Regierung kontrollierte größere Stadt im nördlichen Jemen einzunehmen. Zudem ist Marib reich an Öl- und Gasvorkommen. Die Gefechte in Marib halten bis dato an (Stand: Februar 2022) und haben zu hohen Opferzahlen geführt. Gleichzeitig haben die Huthis Mitte 2021 begonnen, ihre Drohnen- und Raketenangriffe gegen Ziele in Saudi-Arabien zu intensivieren. Die Luftschläge der Koalition gegen Ziele im Territorium der Huthis werden von der Koalition als Reaktion auf die Drohnenangriffe bezeichnet, die Huthis hingegen nennen die „eskalierende Aggression der Koalition“ wiederum als Grund für die Drohnenangriffe. In der zweiten Jahreshälfte 2021 brachten die Huthis außerdem das gesamte Gouvernement al-Bayda unter ihre Kontrolle und drangen bis nach Shabwa vor. Im November gab die Anti-Huthi Koalition bekannt, ihre Truppen aus Hodeida abzuziehen. Die Stadt sowie der unmittelbare südlich gelegene Küstenstreifen stehen somit erstmals seit 2018 wieder unter Kontrolle der Huthis (BAMF 07.03.2022). Die Kontrolle der international anerkannten Regierung war in weiten Teilen des Landes aufgrund des Einflusses der vom Iran unterstützten Ansar Allah-Bewegung (umgangssprachlich als Huthis bekannt) und anderer nichtstaatlicher Akteure begrenzt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden 2012 statt, als Abdrabbuh Mansour Hadi ein zweijähriges Mandat als Präsident gewann. Am 07. April gab Präsident Hadi eine präsidiale Erklärung ab, in der er seine Befugnisse auf einen achtköpfigen Präsidialrat übertrug, der als Exekutivorgan der Regierung fungiert, dessen Mitglieder am 17. April in Aden vereidigt wurden (USDOS 20.03.2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= BI, Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.), The end of Yemen, 25.03.2021 https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff des BFA am 15.12.2021 Masdar, Al-Masdar Online, Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, 17.02.2020, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff des BFA am 15.12.2021 SCSS, Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars), Tribes and the State in Marib, 04.05.2021, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff des BFA am 16.12.2021 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260 WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Sicherheitslage Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen. Überfälle von Piraten können in den Gewässern vor dem Jemen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA Stand 30.05.2023). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Am 08.05.2023 hat der Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) unter Beteiligung weiterer prosezessionistischer Gruppen eine „Nationale Charta“ verabschiedet. In dieser wird unter anderem ein unabhängiger Staat Südjemen in den Grenzen vor Mai 1990 gefordert. Der STC ist eine 2017 gegründete Organisation, die formal mit der jemenitischen Regierung kooperiert, jedoch eigene Ziele verfolgt; es kommt regelmäßig zu gewaltsamen Konflikten zwischen mit dem STC verbundenen Milizen und dem jemenitischen Militär (BAMF 15.05.2023). Am 06.05.2023 flammten die Kämpfe um Taiz kurzfristig wieder auf. Mindestens drei Kämpfer der Huthis starben. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthis, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 08.05.2023). Am 19.04.2023 sind bei einer Massenpanik im Rahmen einer Spendenaktion in der Hauptstadt Sanaa mindestens 78 Menschen getötet und Dutzende verletzt worden. Die Spendenaktion wurde durch private Geschäftsleute im Rahmen des Ramadans initiiert, es wurden rund zehn USD pro Person ausgegeben. Noch ist unklar, wie es zu der Panik kam, einige Medien berichten von einer zu kleinen Zugangstür, welche für den Ansturm nicht ausgelegt war; andere berichten, dass Sicherheitskräfte der Huthis aus noch unbekannten Gründen in die Luft geschossen hätten, dabei sei eine elektrische Leitung getroffen worden, wodurch eine Explosion und schlussendlich die Massenpanik ausgelöst worden sei (BAMF 24.04.2023). Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023).Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern , Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023). Am 21.03.2023 haben Kämpfer der Huthis einen Angriff auf den Bezirk Harib im Gouvernement Marib gestartet, dabei kamen mindestens zehn Regierungssoldaten ums Leben, Dutzende Familien wurden vertrieben. Der Vorfall ereignete sich wenige Tage, nachdem der UN-Sondergesandte Hans Grundberg den UN-Sicherheitsrat über die Lage in Jemen informiert und von intensiveren diplomatischen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts berichtet hatte. Im April 2022 wurde durch die UN ein Waffenstillstand vermittelt; dieser führte zu einem deutlichen Rückgang der Kampfhandlungen und lief Anfang Oktober 2022 aus. Zu großflächigen Kämpfen ist es seitdem nicht gekommen, vor allem in den Frontlinien in Marib und Taizz wurden die Kampfhandlungen jedoch nie ganz eingestellt und hatten sich zuletzt noch intensiviert (BAMF 27.03.2023). Erstmals seit 2016 konnte am 25.02.2023 ein Frachter mit kommerziellen Gütern den Hafen von Hodeida anlaufen, welcher sich unter Kontrolle der Huthis befindet. Alle Schiffe, die von den Huthis kontrollierte Gebiete ansteuern, brauchen eine Genehmigung des United Nations Verification & Inspection Mechanism for Yemen (UNVIWM); bislang wurden Genehmigungen nur für bestimmte Güter erteilt, bspw. Nahrungsmittel, Speiseöl und Treibstoff. Unter Vermittlung der UN laufen momentan Gespräche zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthis, um den im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstand zu erneuern (BAMF 27.02.2023). (ACLED 08.02.2023) Im Jahr 2022 nahm der Konflikt eine neue Wendung. Die seit 2020 andauernden Vorstöße der Huthis in das ölreiche Gouvernement Marib wurden plötzlich durch die Intervention der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützten Kräfte gestoppt. Die daraufhin folgenden Konfrontationen verursachten die höchste politische Gewalt im Land seit März 2021. Die Huthis reagierten auf diesen Rückschlag mit Raketen- und Drohnenangriffen, welche die ersten Todesopfer auf dem Boden der Vereinigten Arabischen Emirate forderten, was die Verwundbarkeit Abu Dhabis bei hochpräzisen Angriffen aufzeigt. Insgesamt gab es bei diesen Konfrontationen ein beispielloses militärisches Gleichgewicht zwischen den Kriegsparteien. Auf regionaler Ebene führte eine Annäherung zwischen dem Iran und Saudi-Arabien dazu, dass Teheran eine entscheidende Rolle dabei spielte, die Kriegsparteien zu einer Lösung zu bewegen. Unterdessen erhöhte der Ausbruch des Krieges in der Ukraine den internationalen Druck den Jemen-Krieg zu beenden. Die Krise zwang die internationalen Geber, die für den Jemen bestimmten Hilfsgelder zu kürzen und provozierte gleichzeitig einen Anstieg der Weizen-, Treibstoff- und Düngemittelpreise, was die bereits katastrophale humanitäre Lage im Land weiter zu verschlechtern drohte. Der UN-Sondergesandte für den Jemen, Hans Grundberg, nutzte diese Entwicklungen und sicherte sich einen Waffenstillstand zwischen den Huthis und der international anerkannten Regierung (IRG), der vom 02.04. bis zum 02.10.2022 dauerte. Der Waffenstillstand ermöglichte eine politische Neukonfiguration der IRG, wobei Präsident Hadi durch ein Presidential Leadership Council (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Al-Alimi mit Mitgliedern der großen Anti-Huthi Fraktionen, ersetzt wurde. Der landesweite Stopp der offensiven Militäroperationen führte zu einem Rückgang der gemeldeten Todesfälle in Zusammenhang mit Konfrontationen zwischen den Kriegsparteien um 90% im Vergleich zu den sechs Monaten vor dem Waffenstillstand. Gleichzeitig wurden die Luftangriffe von Kampfflugzeugen der von Saudi-Arabien geführten Koalition (SLC) vollständig eingestellt. Doch während des Waffenstillstands setzte sich die politische Gewalt fort. Konfrontationen zwischen Huthi-Kräften und Kräften der Unterstützung der international anerkannten Regierung (IRG) von Präsident Abdrabbuh Mansur Hadi führten zu mindestens 450 gemeldeten Todesfällen, während interne Kämpfe den „IRG-Feld fragmentierten“. Lokale Stammeskonflikte gewannen wieder an Dynamik und die Zahl der zivilen Opfer blieb aufgrund der verschärften Repression und der erhöhten Mobilität in Konfliktgebieten auf hohem Niveau. Mit dem Ende des Waffenstillstands am 02.10.2022 trat der Konflikt in eine neue Phase ein. Die politische Gewalt blieb Ende 2022 auf niedrigem Niveau. Dennoch führten die Huthis im Oktober und November 2022 beispiellose Drohnenangriffe auf die südlichen Häfen des Jemen durch und verhinderten damit effektiv den Export von landeseigenem Erdöl und Erdgas. Diese neue Strategie der Huthis zielte darauf ab, die international anerkannte Regierung (IRG) unter Druck zu setzen, die Forderungen der Huthis zu akzeptieren, um den Waffenstillstand zu erneuern (ACLED 08.02.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Die jemenitische Regierung besetzte nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle, obwohl große Gebiete unter nomineller Regierung des Jemen effektiv von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert wurden. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taizz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen hat der Konflikt seit März 2015 über 10.000 zivile Opfer gefordert. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die südjemenitische Bewegung („al-hirak al-ganubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Am 01.04.2022 kündigte der UN-Sondergesandte für den Jemen einen zweimonatigen humanitären Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Huthis an, der zur Einstellung der meisten Militäroperationen führte, obwohl die Scharmützel in einigen von den Huthi kontrollierten Gebieten andauerten. Nach Berichten der Vereinten Nationen und anderer Beobachterorganisationen führte der Waffenstillstand zu einem deutlichen Rückgang der zivilen Opfer, erhöhte die Lieferungen von lebenswichtigen Gütern, verbesserte die Bewegungsfreiheit und erleichterte einen besseren humanitären Zugang in mehreren Gebieten des Landes. Der Waffenstillstand ermöglichte auch die Wiederaufnahme kommerzieller Flüge zum und vom Flughafen Sanaa, erleichterte die Einfahrt von Öltankern in den Hafen von Hudaydah und beinhaltete Konsultationen zur Öffnung von Straßen im Gouvernement Ta'iz und anderen Gouvernements. Die Verhandlungen über die Öffnung gesperrter Straßen wurden zum Jahresende 2022 fortgesetzt (USDOS 20.03.2023). Den Vereinten Nationen gelang es zweimal, den Waffenstillstand zu erneuern. Am 02.10.2022 lehnten die Huthis einen Vorschlag der Vereinten Nationen ab, sie weiter auszudehnen. Obwohl der Waffenstillstand bis zum Jahresende nicht verlängert wurde, hielten die wichtigsten Waffenstillstandsbedingungen weiter und die Gespräche zwischen den Parteien wurden fortgesetzt, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass es weiterhin keine größere militärische Eskalation durch die Konfliktparteien gab, da die Verhandlungen über einen dauerhafteren Waffenstillstand fortgesetzt wurden (USDOS 20.03.2023). Bei einem Drohnenangriff am 30.01.2023 im Gouvernement Marib sind drei mutmaßliche Mitglieder der jemenitischen al-Qaida (AQAP) getötet wurden. Jemenitischen Offiziellen zufolge handelte es sich um US-Drohnen. Die USA führen seit 2002 Drohnenangriffe gegen al-Qaida in Jemen durch, in den letzten Jahren hat die Häufigkeit jedoch stark abgenommen (BAMF 06.02.2023). In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch regionale Ableger der Terrornetzwerke Al-Qaida und des sogenannten Islamischen Staates. Wiederholt wurde im Internet auch mit Entführungen nicht-muslimischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten Arabischen Halbinsel gedroht. Westliche Ausländer – darunter nicht zuletzt deutsche Staatsangehörige – sind besonders gefährdet. Weite Teile des Landes stehen nicht unter der Kontrolle der Regierung. Regelmäßig kommt es zu terroristischen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie zu Sabotageakten an Infrastruktureinrichtungen. Entführungen sind in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen und können sich im ganzen Lande ereignen. Auch Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel hat wiederholt zu Entführungen aufgerufen; es liegen Hinweise auf konkrete Planungen für Entführungen westlicher Ausländer durch das Terrornetzwerk vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Zwischen 14.04. und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). Bei Reisen innerhalb des Landes und Fahrten abseits befestigter Straßen bestehen erhebliche Gefahren durch nicht eindeutig lokalisierte Minenfelder. Es verblieben Minen insbesondere entlang der Hauptstraße von Aden nach Sanaa bis Al-Anad, entlang der Küstenstraßen östlich von Aden sowie westlich von Mukalla und um die Hafenstadt Bir Ali. Neue Minenfelder soll es insbesondere in den neuralgischen Konfliktgebieten mit Kampfhandlungen am Boden geben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Bei Minenunglücken sind in Jemen mehrere Menschen getötet und verletzt worden. Am 16.12.2022 explodierte eine Mine in der Provinz Hodeidah und tötete drei Menschen im Alter von zwölf, 15 und 35 Jahren und verletzte eine weitere Person. Am selben Tag kam bei einer Minenexplosion in Abyan eine Person ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; es handelte sich um Kämpfer des Southern Transitional Council. In Jemen werden mehr als zwei Mio. ausgelegte Landminen vermutet (BAMF 01.03.2023). Am 03.02.2023 wurde bei der Explosion einer Landmine in der Hafenstadt Hodeida ein Jugendlicher getötet, ein weiterer wurde schwer verletzt. Einen Tag zuvor wurden in Taizz vier Personen, darunter drei Kinder, durch die Explosion einer Landmine ebenfalls schwer verletzt. Seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen 2014 haben sowohl Huthis als auch jemenitische Regierungstruppen Landminen eingesetzt, weite Teile Jemens gelten als mit Kampfmitteln kontaminiert. Allein im Januar 2023 wurden 32 Personen in Jemen durch Landminen oder Blindgänger getötet (BAMF 13.02.2023). Vor den Küsten besteht weiterhin ein Risiko von Piratenangriffen und Kaperungen. Nach wie vor sind auch Schiffe tief im Arabischen Meer gefährdet, angegriffen und gekapert zu werden. Trotz der internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie bleibt die Zahl der Piratenangriffe hoch; ein wirksamer Schutz kann nicht garantiert werden. Aufgrund der militärischen Bedeutung der Inseln im Roten Meer sind diese zum Großteil militärisches Sperrgebiet. Wegen Fischereirechten im Roten Meer treten regelmäßig Konflikte mit Eritrea auf. Im Gebiet Bab al-Mandab und den Gewässern vor Somalia werden zunehmend Piraterievorfälle sowie Probleme wegen des Flüchtlingsschmuggels von Somalia nach Jemen gemeldet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Sicherheitsvorfälle im Seeverkehr im Jahr 2022: (Quelle: Expertengremium, Bericht UN-Sicherheitsrat S/2023/130, 21.02.2023) Die Kriminalität ist hoch. Waffen sind im Land durch den Konflikt weit verbreitet und so auch schwere Waffen im Besitz von Kriminellen.Es besteht landesweit eine sehr hohe Gefahr, zum Opfer von bewaffneten Raubüberfällen, Entführungen und „car-jacking“ zu werden, insbesondere mit hochwertigen Fahrzeugen und Geländewagen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023).Die Kriminalität ist hoch. Waffen sind im Land durch den Konflikt weit verbreitet und so auch schwere Waffen im Besitz von Kriminellen., Es besteht landesweit eine sehr hohe Gefahr, zum Opfer von bewaffneten Raubüberfällen, Entführungen und „car-jacking“ zu werden, insbesondere mit hochwertigen Fahrzeugen und Geländewagen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 30.05.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260 UN-Sicherheitsrat, Endbericht der Sachverständigengruppe zum Jemen, entsprechend Resolution 2140

(2014), S 2023/130, 21.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Jemen, Kurzzusammenfassung Juli bis Dezember 2022, 01.03.2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%3F_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090239/briefingnotes-kw09-2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Jemen, Beobachtungsliste Konflikte 2023, 08.02.2023, https://acleddata.com/conflict-watchlist-2023/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber es gab keine Anzeichen dafür, dass es irgendeine Form unabhängiger Justiz gab (USDOS 20.03.2023). Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) berichtete, dass das Justizsystem schwach sei sowie, dass die Konfliktparteien und Sicherheitskräfte selbst die wenigen Anordnungen oder Entscheidungen, welche die Justiz in Fällen willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung erlassen habe, weitgehend missachteten (USDOS 20.03.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nichtstrafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entschieden oft nicht kriminelle Fälle nach Stammesrecht, die in der Regel eine öffentliche, nicht formelle Anklage beinhalteten. Stammesmediation betonte oft den sozialen Zusammenhalt mehr als die Bestrafung, manchmal auf Kosten der Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die Öffentlichkeit respektierte die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, welches von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wurde (USDOS 20.03.2023). Vier Männer wurden am 21.03.2023 von einem Gericht in Sanaa wegen Anstiftung zum Chaos, Beleidigung der Huthis und Störung des öffentlichen Friedens zu Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren verurteilt. Sie hatten auf YouTube Videos veröffentlicht, in denen sie den Huthis Korruption und Misswirtschaft vorwarfen und waren im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 dafür verhaftet worden (BAMF 27.03.2023). Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen als deliktische Ansprüche gegen Privatpersonen einzulegen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über solche Bemühungen. Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, aber sie können die Staatsanwaltschaft ersuchen, eine Untersuchung einzuleiten (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Sicherheitsbehörden Die wichtigsten Einheiten der international anerkannten Regierung des Jemen, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Laut Gesetz unterstehen beide Organisationen dem Innenminister und danach dem Präsidenten. Die Kriminalpolizei, welche die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte und die Anti-Terror-Einheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die vom Verteidigungsministerium beaufsichtigten Einheiten übten auch einige Funktionen der inneren Sicherheit aus (USDOS 20.03.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Der jemenitischen Regierung unterstehen nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Obwohl große Gebiete offiziell der Regierung des Jemen unterstehen, wurden diese de facto von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der interimistischen Regierungshauptstadt Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch hielten alle Konfliktparteien weiterhin willkürlich Personen fest. Das Fehlen funktionierender legitimer staatlicher Institutionen war das übergeordnete Hindernis für funktionierende Rechtsstaatlichkeit (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen die Haftstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vorsehen, die wegen Folter verurteilt wurden. In einem Bericht vom September 2021 stellte die Gruppe namhafter internationaler und regionaler Experten des UN-Menschenrechtsrats für den Jemen (GEE) fest, dass alle Konfliktparteien an Folter und anderen Formen der Misshandlung beteiligt waren. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Migranten gehörten zu den Opfern dieser Misshandlungen. Dies war der letzte Bericht, den die GEE vor der Entscheidung des UN-Menschenrechtsrats das Mandat im Jahr 2021 nicht zu verlängern, erstellte (USDOS 20.03.2023). Körperliche Strafen sind im jemenitischen Strafgesetzbuch für eine Reihe an Vergehen vorgesehen: Ehebruch, homosexuelle Handlungen und Alkoholkonsum können unter anderem auch mit Auspeitschung bestraft werden. Auf Diebstahl steht die Amputation der (rechten) Hand. Laut Berichten der Huthis werden diese Strafen angewandt (BAMF 07.03.2022). Straflosigkeit bei Sicherheitskräften ist nach wie vor ein erhebliches Problem, einschließlich des Mangels an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden blieb schwach. Es gab keine Informationen wonach die Regierung Mitarbeiter wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt hat oder, dass Huthis, oder der Übergangsrat des Südens (STC), Maßnahmen ergriffen hätten um Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.03.2023). Im Januar stellte die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) fest, dass Folter und Misshandlung endemisch waren und von allen Parteien begangen wurden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Korruption Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption im öffentlichen Dienst vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Berichte über Korruption von Behördenvertretern. Die Verfassung verlangt die Zustimmung eines Fünftels der Parlamentsmitglieder, um strafrechtliche Ermittlungen gegen einen stellvertretenden Minister oder einen hochrangigen Beamten durchzuführen. Das Gesetz erfordert zudem eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und die Erlaubnis des Präsidenten, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen dem Generalstaatsanwalt zur Anklage vorzulegen. Die Regierung hat dieses Verfahren nie angewandt (USDOS 20.03.2023). Im Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag der Jemen auf Platz 176 von 180 und wurde mit 16 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt [TI 2022]). Korruption war im ganzen Land allgegenwärtig und Beobachter berichteten von Korruption in fast allen Regierungsbüros. Von Bewerbern für Regierungsjobs wurde oft erwartet, dass sie ihre Positionen durch Bestechung kaufen. Viele Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, darunter Lehrer und Beschäftigte im Gesundheitswesen, wurden aufgrund fehlender staatlicher Ressourcen nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet wurden, die Gehälter für Arbeiten erhielten, die sie nicht ausführten. Korruption wirkte sich auch regelmäßig auf das öffentliche Beschaffungswesen aus (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/yemen) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von NGOs. Die Regierungsbehörden verlangten eine jährliche NGO-Registrierung. Das Gesetz verlangt von der Regierung, einen Grund für die Verweigerung einer Registrierung anzugeben z. B., wenn die Aktivitäten einer NGO „schädlich“ für den Staat sind. Die Beteiligung von NGOs an politischen oder religiösen Aktivitäten ist verboten. Das Gesetz erlaubt ausländische Finanzierung von NGOs. Das Gesetz schreibt vor, dass die Regierung interne Wahlen bei NGOs beobachten muss (USDOS 20.03.2023). Nichtregierungsorganisationen wurden in der Vergangenheit von Huthi-Behörden geschlossen und deren Mitarbeiter teilweise verhaftet. Als Begründung wurden Verrat oder die Verschwörung mit ausländischen Mächten vorgebracht. Die Huthis haben darüber hinaus eine Behörde geschaffen, die internationale Nichtregierungsorganisationen überwacht (BAMF 07.03.2022). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Wehrdienst und Rekrutierung Im Jahr 2001 wurde die Wehrpflicht in der Jemenitische Republik abgeschafft. Das gesetzliche Mindestalte für die freiwillige Meldung zum zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre, wobei seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahr 2014 Informationen nur eingeschränkt vorhanden sind (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Alle Kriegsparteien haben Minderjährige rekrutiert. Nichtsdestotrotz scheint diese Praxis bei den Huthis stärker verbreitet zu sein – 82 % aller untersuchten Fälle von Kindersoldaten im Jahr 2020 wurden von den Huthis rekrutiert. Berichte legen nahe, dass überwiegend Jungen zwischen 12 und 17 Jahren von den Huthis rekrutiert werden, vereinzelt jedoch auch Kinder im Alter von gerade einmal sieben Jahren. Vorwiegend werden sie als „Laufburschen“ eingesetzt, um die Soldaten an der Front mit Nahrungsmitteln oder Munition zu versorgen, aber auch als Kombattanten oder um Landminen auszulegen. Mädchen werden von den Huthis ebenfalls rekrutiert und beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen, als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt. Rekrutiert werden die Kinder und Jugendlichen mithilfe von finanziellen Anreizen, ideologischer Beeinflussung oder schlicht Zwang. Berichten zufolge lag die Zahl der von den Huthis (zwangs-)rekrutierten Minderjährigen bei über 10.000, geographischer Schwerpunkt sind die Gouvernements Amran, Sanaa und Dhamar. Seit 2018 haben die Huthis ihre Bemühungen zur Rekrutierung minderjähriger intensiviert und dutzende Trainingscamps eröffnet. Diese Camps weisen Parallelen zu den Sommercamps der „Gläubigen Jugend“ zu Beginn der 1990er Jahre auf, denn auch die gegenwärtigen Camps stützen sich stark auf ideologisches Indoktrinierung. Nach erfolgter Indoktrinierung und Radikalisierung werden die Kinder und Jugendlichen militärisch trainiert. Die steigende Zahl von Kindersoldaten in den Reihen der Huthis ist nicht zuletzt eine direkte Folge der schlechten humanitären Lage: Der Großteil der minderjährigen Rekruten entstammt armen bzw. extrem verarmten Familien, die auf den Sold angewiesen sind (BAMF 07.03.2022). Alle Konfliktparteien waren in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt. Laut eines am 18.04.2022 veröffentlichten UN-Berichts über den UN-Aktionsplan zur Stärkung des Schutzes von Kindern, die vom bewaffneten Konflikt im Jemen betroffen sind, gab es seit Beginn des Konflikts fast 3.500 verifizierte Fälle, in denen Kinder als Kindersoldaten rekrutiert wurden. Zu Beginn des Waffenstillstands im April 2022 unterzeichneten Huthis mit den Vereinten Nationen einen Plan, um die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden und die Tötung und Verstümmelung von Kindern zu stoppen. Laut Human Rights Watch (HRW) hatten die Konfliktparteien eine schlechte Bilanz bei der Einhaltung der in den UN-Aktionsplänen eingegangenen Verpflichtungen. Huthi Führer hatten bereits 2012 versprochen, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung im Jahr
  1. Die Huthis hielten weiterhin „Sommerlager“ ab, um Kindersoldaten zu rekrutieren, obwohl sie versprochen hatten, diese Rekrutierung einzustellen. Laut Bericht von Arab News vom 22.05.2022 behaupteten Regierungsbeamte und Aktivisten, dass Huthis die Lager weiterhin nutzten, um Minderjährige zu radikalisieren und zu indoktrinieren, damit diese Soldaten werden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/) Allgemeine Menschenrechtslage Am 11.03.2023 fand ein Treffen zwischen Vertretern der international anerkannten Regierung Jemens und der Huthis unter Beteiligung der UN und des International Committee of the Red Cross (ICRC) in Genf statt. Thema des Treffens war der Austausch von Kriegsgefangenen, dieser ist Teil der sog. „Stockholm-Vereinbarung“ von 2018 (BAMF 13.03.2023). Das Gesetz verbietet Verhaftungen oder die Zustellung von Vorladungen zwischen Sonnenuntergang und Morgengrauen, aber lokale NGOs berichteten, dass Sicherheitsmitarbeiter der Regierung, des Übergangsrats des Südens (STC) und der Huthis einige Personen, die verdächtigt wurden Verbrechen begangen zu haben, nachts ohne Haftbefehl in ihren Häusern festgenommen haben (USDOS 20.03.2023). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, begangen von Behördenvertretern, regierungsnahen, rebellischen, terroristischen und ausländischen Kräften (USDOS 20.03.2023). Die 2012 durch das Präsidialdekret Nr. 140 gegründete Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (Nationale Kommission) ist das führende Gremium innerhalb der Regierung, welches mit der Einleitung formeller Untersuchungen zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt ist. Von 01.01.2021 bis 30.07.2022 untersuchte die Nationale Kommission 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Hinrichtungen im ganzen Land. Dazu gehörten 42 Fälle von gemeldeten außergerichtlichen Tötungen die von Huthi begangen wurden, 23 Fälle die von staatlich unterstützten Militär- und Sicherheitskräften begangen wurden und 32 Fälle die von anderen nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 20.03.2023). Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 dokumentierte die Nationale Kommission 859 Fälle von mutmaßlicher Inhaftierung und gewaltsamem verschwinden lassen, die von allen Parteien im ganzen Land begangen wurden. Berichten zufolge waren Huthi für 665 dieser Fälle verantwortlich, während die international anerkannte Regierung und die ihr angeschlossenen Sicherheitsdienste für 166 Fälle verantwortlich waren (USDOS 20.03.2023). Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen, Medien sowie humanitäre und internationale Organisationen berichteten von einer unverhältnismäßigen und wahllosen Gewaltanwendung bei allen Konfliktparteien, zivile Opfer und Schäden an Infrastruktur, die durch Beschuss, Luftangriffe und Landminen verursacht wurden und eine der Hauptursachen für zivile Todesfälle waren. Beobachter berichteten nach Inkrafttreten des Waffenstillstands im April 2022 von einem deutlichen Rückgang an Militäroperationen und einem daraus resultierenden deutlichen Rückgang ziviler Opfer. Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) beschrieb Straflosigkeit als Normalzustand, wobei Opfern von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen fast keine Unterstützung zur Verfügung steht (USDOS 20.03.2023). Stammesmilizen und terroristische Gruppen, darunter bewaffnete Elemente von al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger des IS, begingen ebenfalls erhebliche Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl die Verfassung freie Meinungsäußerung vorsieht, auch für Pressevertreter „innerhalb der Grenzen des Gesetzes“, fordert das Gesetz Journalisten auf, die nationale Einheit zu wahren und verbietet Kritik am Staatsoberhaupt. Regierungsnahe Akteure respektierten diese Rechte nicht und die Huthis schränkten die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 20.03.2023). Alle Konfliktparteien schränkten die Meinungsfreiheit stark ein (USDOS 20.03.2023). Die Pressefreiheit unter den Huthi-Rebellen ist eingeschränkt. Neben den von den Huthis kontrollierten Medien gibt es freie Medienhäuser und Journalisten. Diese sind in ihrer Arbeit jedoch eingeschränkt, da sie von den Huthi-Behörden unter Generalverdacht der Kooperation mit der Anti-Huthi Koalition gestellt werden (BAMF 07.03.2022). Am 24.03.2023 haben hunderte Personen im Gouvernement Ibb gegen die Huthis protestiert, nachdem Hamdi Abdul Razaq, ein Kritiker der Huthis, von diesen verhaftet und anschließend in Gewahrsam gestorben war. Razaq hatte auf YouTube Videos gepostet, in denen er die Huthis als korrupt und repressiv bezeichnete (BAMF 27.03.2023). Die Zensur beeinträchtigte die Freiheit des Internets und Huthis drangen in den „Cyberspace“ ein. Die von den Huthis kontrollierte „Public Telecommunications Corporation“ und Internetdienstanbieter blockierten systematisch den Zugang der Nutzer zu Websites und „Internetdomänen", welche die Huthis als gefährlich für ihre politischen Interessen beurteilten (USDOS 20.03.2023). Am 10.01.2023 wurde bekannt, dass drei YouTubern, welche Ende Dezember festgenommen wurden, der Prozess vor dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa gemacht wird. Die YouTuber hatten den Huthi-Behörden in ihren Videos Korruption sowie Ausbeutung der jemenitischen Bevölkerung vorgeworfen und wurden daraufhin verhaftet. Berichten zufolge wurden die drei Männer wegen Verbreitung von Falschinformationen, Aufwiegelung der Bevölkerung sowie Verletzung des öffentlichen Interesses angeklagt. Die UN sowie NGOs werfen dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa regelmäßig die Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien und das Fällen politisch motivierter Urteile vor (BAMF 16.01.2023). Zwischen 14.
  2. und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.01.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor, aber diese Rechte wurden in der Praxis nicht respektiert (USDOS 20.03.2023). Laut Mwatana for Human Rights haben die Huthi-Behörden Proteste gegen die sich verschlechternde Lebensbedingungen mittels exzessiver Gewalt aufgelöst und Demonstrierende verhaftet (BAMF 07.03.2022). Amnesty International berichtete, dass alle Konfliktparteien die friedliche Versammlung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Gegnern und vermeintlichen Kritikern weiterhin einschränkten (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, regelt aber auch Vereine und Stiftungen, sowie die Gründung und Tätigkeit von NGOs (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und entsprachen nicht den internationalen Standards. Beobachterorganisationen berichteten von Überfüllung, eingeschränkter Belüftung, extrem hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit, sowie mangelndem Zugang zu natürlichem Licht, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung, Wasser und ausreichenden Mahlzeiten. Die Regierung übte eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Huthis, der STC und Stämme in ländlichen Gebieten betrieben in den Gebieten, die unter ihrer jeweiligen Kontrolle standen, Haftanstalten (USDOS 20.03.2023). Nach Abschluss des Gefangenenaustausches zwischen den Huthis und der international anerkannten Regierung am 16.04.2023 sind nun Details zu den Haftbedingungen bekannt geworden. Ehemalige Inhaftierte in den von Huthis kontrollierten Gebieten berichten von Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafte Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichende medizinische Behandlung. Vorwürfe von Ex-Häftlingen der international anerkannten Regierung umfassen unter anderem Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung (BAMF 08.05.2023). In den von den Huthis kontrollierten Gebiete befinden sich rund 203 offizielle Haftanstalten, davon 78 staatliche Gefängnisse und 125 privat betriebene. Die Eröffnung neuer Gefängnisse in den eroberten Gebieten soll eine Priorität in der Innenpolitik der Huthis sein. Die Huthis haben neben offiziellen Gefängnissen auch eine Reihe informeller und geheim gehaltener Gefängnisse und Haftanstalten eingerichtet, unter anderem in den Kellern öffentlicher Gebäude, Wohnhäusern und Schulen. Die durch die Huthis betriebenen Gefängnisse entsprechen nicht den internationalen Standards und werden als „lebensgefährlich“ bezeichnet (BAMF 07.03.2022). Stämme in ländlichen Gebieten betrieben nicht autorisierte „private“ Haftanstalten, die auf traditioneller Stammesjustiz basierten. Stammesführer brachten gelegentlich „problematische“ Stammesangehörige in private Gefängnisse, die manchmal einfach Räume im Haus eines Scheichs waren, um sie für nicht kriminelle Handlungen zu bestrafen. „Stammesbehörden“ inhaftierten Personen oft aus persönlichen Gründen, ohne dass es zu einem formellen Gerichtsverfahren oder einer gerichtlichen Verurteilung kam (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Todesstrafe Im jemenitischen Strafgesetzbuch wird eine Reihe von Verbrechen mit dem Tod bestraft, unter anderem Mord, Homosexualität oder Hochverrat. Artikel 485 der jemenitischen StPO legt als Hinrichtungsmethode Enthauptung durch ein Schwert oder Erschießen fest. Gegenwärtig scheinen Hinrichtungen ausschließlich durch Erschießen vollzogen zu werden. Auf Ehebruch steht nach klassischem islamischen Recht der Tod durch Steinigung; zumindest bis zum Jahr 2012 wurde laut Human Rights Watch in Jemen keine Steinigung durchgeführt. Die Huthis scheinen dieser Tradition treu geblieben zu sein: Es liegen für die von den Huthis kontrollierten Teile Jemens weder Berichte über Steinigungen noch über verhängte Todesurteile aufgrund von Ehebruch vor. Im August 2017 vollzogen die Huthi-Behörden erstmals öffentliche Hinrichtungen. Die beiden Hingerichteten waren wegen sexuellem Missbrauch und der Tötung von Kindern zum Tode verurteilt worden. Seit 2021 scheinen öffentliche Hinrichtungen zunehmend in Fällen durchgeführt zu werden, in denen Verurteilungen wegen Hochverrat oder Spionage für die Anti-Huthi Koalition vorliegen. Analog verhält es sich mit dem öffentlichen Zurschaustellen der exekutierten Personen: Neben Verbrechen an Kindern scheint diese über den Tod hinausgehende Bestrafung vornehmlich bei Verbrechen zum Nachteil (prominenter) Anhänger der Huthi-Bewegung gewählt zu werden. Im September 2021 wurden neun Personen hingerichtet, denen vorgeworfen wurde, die Anti-Huthi-Koalition mittels Informationsbeschaffung und Spionage bei der Tötung eines hochrangigen Huthi-Politikers unterstützt zu haben. Die Erschießungen fanden in Sanaa auf einem öffentlichen Platz statt und wurden auf Großbildschirmen übertragen. Unter den Hingerichteten befand sich ein junger Mann, der zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Zwar verbietet das jemenitische Strafgesetzbuch die Todesstrafe für Personen, welche zum Tatzeitpunkt das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; doch bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs wurden Fälle bekannt, in denen Jugendliche zwischen 15 und 17 nicht vor einem Jugendgericht, sondern vor einem regulären Gericht angeklagt und auch zum Tode verurteilt wurden. Die Huthis scheinen sich auch in diesem Fall an der Rechtspraxis ante bellum zu orientieren (BAMF 07.03.2022). Die Zahl der Exekutionen erhöhte sich von fünf im Jahr 2020 auf zumindest 14 im Jahr 2021, wobei die Vollstreckungen im Jahr 2021 durch Erschießen erfolgten. Im Jahr 2021 gab es zumindest neun öffentliche Hinrichtungen und es wurden zumindest 298 Todesstrafen verhängt (AI 24.05.2022). Im Vergleich zum Jahr 2021 reduzierten sich die Zahl der Exekutionen im Jahr 2022 signifikant von 14 auf vier. Im Jahr 2022 gab es, im Vergleich zum Vorjahr, eine erhebliche Reduktion auf zumindest 78 verhängten Todesstrafen (AI 16.05.2023). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2022, 16.05.2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/) Religionsfreiheit 99,1 % der Bevölkerung der Jemenitischen Republik sind Muslime, davon ca. 65 % Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Zu den restlichen 0,9 % zählen Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind, oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Islam als offizielle Staatsreligion (sunnitische Schafe'iten im Süden, schiitische Zaiditen im Norden sowie ismailitische Minderheit); daneben kleine Gemeinden von jemenitischen Juden, Zwölferschiiten und Bahá'i sowie von ausländischen Christen und Hindus (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (Schätzung 2010) und assoziieren ihren Glauben entweder mit dem Schafe'iten Orden des sunnitischen Islam oder dem Zaiditen Islam, einer eigenen Form des schiitischen Islam. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von sunnitischen Anhängern der Maliki- und Hanbali-Schulen und die ismailitische Schiiten, sowie Zwölferschiiten. Obwohl es keine offiziellen Statistiken gibt schätzt die US-Regierung, dass 65 Prozent der Bevölkerung Sunniten und 35 Prozent Zaiditen sind. Die NGO ACAPS schätzt, dass 55 Prozent der Muslime sunnitische Schafe'iten und 45 Prozent schiitische Zaiditen sind. Hindus, Bahá'i, Christen (von denen viele Wirtschaftsmigranten sind) und Juden machen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (USDOS 15.05.2023). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen der Gesetze“ vor, erwähnt jedoch nicht die Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit. Die Verfassung schreibt vor, dass die Scharia die Quelle aller Gesetze ist, obwohl sie in einem hybriden Rechtssystem mit säkularen Rechtsmodellen des Common Law und des Zivilgesetzes koexistiert. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islam, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und die Missionierung von Muslimen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen und Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Der Konflikt, der 2014 zwischen der Regierung unter der Führung von Präsident Abd Rabbuh Mansour Hadi und Ansar Allah, einer schiitischen Zaiditen-Bewegung, besser bekannt als die Huthis, begann, dauerte das ganze Jahr 2022 über an. Die Parteien einigten sich auf einen zweimonatigen Waffenstillstand, der von den Vereinten Nationen vermittelt wurde und am 02.04.2022, dem ersten Tag des Ramadans, begann. Die Parteien einigten sich auf zwei weitere, jeweils zweimonatige, Verlängerungen, wobei die letzte offiziell am 02.10.2022 endete. Dennoch waren am Ende des Jahres 2022 die wichtigsten Bedingungen des Waffenstillstandsabkommens in Kraft, darunter das Aussetzen von Luftangriffen der von Saudi-Arabien geführten Koalition, keine regionalen Angriffe von Huthi-Rebellen und eine deutliche Reduzierung der Kämpfe im Land. Die Kontrolle der Regierung war während des Jahres in weiten Teilen des Territoriums des Landes begrenzt, was die Möglichkeiten einschränkte, gegen Religionsfreiheitsverstöße vorzugehen, einschließlich solcher, die von Sicherheitspersonal, Stammesführern oder lokalen Militärkommandeuren in Gebieten unter deren nomineller Kontrolle begangen wurden. In einer Fernsehansprache am 07.04.2022 übertrug Hadi seine Befugnisse an einen achtköpfigen Präsidialrat unter der Leitung von Rashad Al-Alimi, der rivalisierende Nicht-Huthi Anführer zusammenbrachte, darunter den Führer des Übergangsrats des Südens (STC), Aidarous Al-Zubaidi. Die meisten Analysten erklärten weiterhin, dass politische und wirtschaftliche Fragen die größeren Treiber des Konflikts seien, als Religion. Während die Ideologie der Huthis (und die einiger ihrer Gegner) in religiösen Begriffen verwurzelt ist, sind nicht alle jemenitischen Zaiditen Huthi, und nicht alle Huthi-Anhänger sind Zaiditen (USDOS 15.05.2023). Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.). Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Huthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Huthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Huthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Huthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 05.2021). Gegen Ende des Jahres 2022 kontrollierten die Huthis weiterhin etwa ein Drittel des Territoriums des Landes, in welchem 70 bis 80 Prozent der Bevölkerung leben. Medien berichteten, dass die Huthis in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine strenge Auslegung des Zaidismus durchsetzen, die von anderen zaiditischen Schiiten im Land nicht geteilt wird. Personen, die ihrer Interpretation dieser Praktiken und Doktrinen nicht folgten, wurden diskriminiert, insbesondere religiöse Minderheiten und Frauen (USDOS 15.05.2023). Die Regierung und Human Rights Watch schrieben den Huthis einen Raketenangriff vom 31.10.2021 auf die sunnitische Sheikh Al-Hajouri Moschee und das Zentrum im Distrikt Juba im Gouvernement Marib zu. Der Angriff tötete und verwundete Dutzende, aber keine Partei übernahm die Verantwortung. Quellen schrieben den Huthis im Laufe des Jahres 2021 verschiedene Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu, darunter einen Raketenangriff auf eine andere Moschee in Marib am 10.06.2021, die „systematische und stillschweigende Vernichtung" der Bahá'i-Glaubensgemeinschaft, die Inhaftierung und körperliche Misshandlung christlicher Pastoren, Druck auf Christen ihrem Glauben abzuschwören und die anhaltende Inhaftierung von Levi Salem Musa Marhabi, einem Juden, der seit 2016 inhaftiert ist, weil er angeblich geholfen hat, eine alte Thorarolle aus dem Land zu entfernen. Huthis zwangen im Laufe des Jahres 2021 drei jüdische Familien aus dem Land, sodass nur noch schätzungsweise vier bis sechs Juden im Land blieben, darunter Marhabi. Medien berichteten im November 2021, dass Huthis den christlichen Konvertiten Mushir Al-Khalidi ins Exil geschickt hätten, nachdem sie ihn vier Jahre lang festgehalten hatten. Quellen beschuldigten Huthis religiöse Praktiken einzuschränken, indem sie religiöse Veranstaltungen „besteuern“ und „Dekrete“ erlassen, um anderen Gruppen religiöse Huthi Normen aufzuzwingen (USDOS 02.06.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident ein Moslem sein muss, der „seine islamischen Pflichten ausübt“. Sie erlaubt jedoch Nicht-Muslimen für das Parlament zu kandidieren, solange sie „ihre religiösen Pflichten erfüllen“. Das Gesetz verbietet keine politischen Parteien, die auf Religion basieren, aber es besagt, dass Parteien nicht behaupten dürfen, der alleinige Vertreter einer Religion zu sein, nicht gegen den Islam sein dürfen oder die Mitgliedschaft auf eine bestimmte religiöse Gruppe beschränken dürfen (USDOS 15.05.2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= Bpb, Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen, Zugriff des BFA am 14.12.2021 USDOS, US Department of State 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, 05.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff des BFA am 30.11.2021 USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Jemen, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/yemen/ USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2022, Jemen, 15.05.2023, https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/yemen) Ethnische Minderheiten und Sprache Die Bevölkerung der Jemenitischen Republik besteht überwiegend aus Arabern, aber es gibt auch Afrikanische-Araber, Asiaten und Europäer (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Amtssprache ist Arabisch (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; WKO Stand April 2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Frauen Artikel 41 der jemenitischen Verfassung stellt fest, dass alle Bürger gleich sind in ihren Rechten und Pflichten, wohingegen Art. 31 Frauen als „Schwestern der Männer“ bezeichnet, die Rechte und Pflichten haben. Von gleichen Rechten ist nicht die Rede (BAMF 07.03.2022).Artikel 41 der jemenitischen Verfassung stellt fest, dass alle Bürger gleich sind in ihren Rechten und Pflichten, wohingegen Artikel 31, Frauen als „Schwestern der Männer“ bezeichnet, die Rechte und Pflichten haben. Von gleichen Rechten ist nicht die Rede (BAMF 07.03.2022). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, aber es kriminalisiert nicht Vergewaltigung in der Ehe. Die Strafe für Vergewaltigung sieht Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren vor. Die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam durch. Nach dem Gesetz können die Behörden Überlebende von Vergewaltigungen wegen Unzucht strafrechtlich verfolgen, wenn die Behörden einen Täter nicht wegen Vergewaltigung anklagen. Nach dem Gesetz muss der Überlebende der Vergewaltigung ohne das Geständnis des Täters vier männliche Zeugen für das Verbrechen angeben. Es gab keine verlässlichen Statistiken zur Strafverfolgung von Vergewaltigungen und die Zahl der Vergewaltigungsfälle war unbekannt. Menschenrechtsorganisationen sagten, dass Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu wenig gemeldet würden (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz besagt, dass die Behörden einen Mann hinrichten sollten, wenn er wegen Mordes an einer Frau verurteilt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch Nachsicht für Personen, die sich schuldig gemacht haben, einen „Ehrenmord“ begangen zu haben oder eine Frau wegen „unbescheidenem“ oder „trotzigem“ Verhalten gewaltsam angegriffen oder getötet zu haben. Das Gesetz befasst sich nicht mit anderen Arten von geschlechtsspezifischem Missbrauch wie erzwungener Isolation, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsheirat (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz bietet Frauen Schutz vor häuslicher Gewalt, mit Ausnahme von Vergewaltigung in der Ehe, unter der allgemeinen Rubrik des Schutzes von Personen vor Gewalt, aber die Behörden haben diese Bestimmung nicht wirksam durchgesetzt. Überlebende meldeten häusliche Gewalt selten bei der Polizei und Strafverfahren in Fällen von häuslicher Gewalt waren selten (USDOS 20.03.2023). Am 01.04.2022 kündigte der UN-Sondergesandte für den Jemen einen zweimonatigen humanitären Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Huthis an, der zur Einstellung der meisten Militäroperationen führte, obwohl die Scharmützel in einigen von den Huthi kontrollierten Gebieten andauerten. Internationale und inländische Beobachter berichteten, dass die Huthis die relative Ruhe des Waffenstillstands nutzten, um die sozialen Kontrollen zu verstärken, einschließlich der Verhängung sogenannter Vormundschaftsbeschränkungen für die Bewegungsfreiheit von Frauen (USDOS 20.03.2023). Strafverfolgungsbehörden der Huthis haben Berichten zufolge sexuelle Gewalt gegen politische Aktivistinnen eingesetzt, die sich gegen die Huthi-Rebellen ausgesprochen haben bzw. denen dies unterstellt wurde, um diese zu bestrafen. Seit 2017 gehen Huthi-Behörden gezielt gegen Aktivistinnen und andere politisch aktive Frauen vor. Ferner soll es die Intention der Huthis sein, diese Frauen und ihre Familien zur Fügsamkeit zu bewegen und zukünftigen Aktivismus zu unterlassen, wohlwissend, dass die Opfer der sexuellen Gewalt erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung erleben würden, sollten diese ihre Anschuldigungen öffentlich machen. Berichten zufolge verbreiten die Huthis bei der Entlassung von inhaftierten Frauen auch explizit falsche Gerüchte über Verwicklungen in Prostitution, mit der Folge, dass die Betroffenen gesellschaftlich stigmatisiert und isoliert werden (BAMF 07.03.2022). Laut Human Rights Watch verbietet das Gesetz weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting (FGC [Anmerkung: um zu vermeiden, dass betroffene Frauen die üblicherweise verwendeten Begriffe „weibliche Genitalverstümmelung“ bzw. „Female Genital Mutilation (FGM)“ als Stigmatisierung und/oder Beleidigung empfinden, werden bewusst ausschließlich erstgenannte Begriffe verwendet]), nicht, obwohl eine ministerielle Richtlinie aus dem Jahr 2001 die Praxis in staatlichen Einrichtungen und medizinischen Einrichtungen verbot. Laut UNFPA zeigten die jüngsten Daten aus dem Jahr 2013, dass 19 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGC durchgemacht hatten, mit Prävalenzraten von bis zu 80 Prozent bzw. 85 Prozent in al-Mahrah und Hadramawt. FGC war bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren seltener als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 20.03.2023). Es gibt keine Gesetze, die sexuelle Belästigung ausdrücklich verbieten, obwohl das Strafgesetzbuch „beschämende“ oder „unmoralische“ Handlungen kriminalisiert. Die Behörden setzten das Gesetz selten durch und sexuelle Belästigung war für Frauen ein großes Problem (USDOS 20.03.2023). Frauen waren in allen Aspekten ihres Lebens sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis mit tief verwurzelter Diskriminierung konfrontiert. Die Mechanismen zur Durchsetzung des gleichen Schutzes waren schwach, und die Regierung setzte sie nicht effektiv um. Frauen konnten nicht ohne Erlaubnis ihrer männlichen Vormünder heiraten; nicht die gleichen Rechte in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht hatten; und hatte wenig Rechtsschutz. Sie erlebten Diskriminierung in Bereichen wie Beschäftigung, Kredite, Bezahlung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen, Bildung und Wohnen (USDOS 20.03.2023). Die Zustimmung eines männlichen Verwandten war oft erforderlich, bevor eine Frau in ein Krankenhaus eingeliefert werden konnte, was im Zusammenhang mit dem Konflikt und der humanitären Krise zu erheblichen Problemen führte, da viele Haushalte keine erwachsenen Männer hatten. Frauen wurden auch vor Gericht ungleich behandelt, da die Aussage einer Frau nur halb so viel wert ist wie die eines Mannes. Ein Ehemann kann sich von einer Frau scheiden lassen, ohne die Klage vor Gericht zu rechtfertigen. Im formalen Rechtssystem muss eine Frau eine Begründung liefern (USDOS 20.03.2023). Die starke Betonung von Religiosität und Moral durch Huthi-Behörden trifft überproportional häufig Frauen: Bekanntheit erlangte der Fall von Intisar al-Hammadi, die als Model und Schauspielerin arbeitete und im Februar 2021 durch Huthi-Behörden verhaftet wurde. Die Huthi-Behörden warfen al-Hammadi aufgrund ihrer Modelfotos unanständiges Verhalten und Prostitution vor. Berichten zufolge sollte al-Hammadi auch einen „Jungfräulichkeitstest“ absolvieren. Im November 2021 wurde al-Hammadi schließlich zu fünf Jahren Haft verurteilt (BAMF 07.03.2022). Im am 27.03.2023 veröffentlichten Jahresreport berichtet Amnesty International von zunehmender Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen. Frauen dürfen in den Huthi kontrollierten Gebieten nur mit männlicher Begleitung Gouvernementsgrenzen überqueren oder ins Ausland reisen. Seit April 2022 ist es Frauen auch innerhalb der jeweiligen Gouvernements verboten, beruflich zu reisen; dies hindert Frauen am Ausüben einer Erwerbstätigkeit, besonders jemenitische Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen können ihre Arbeit nur noch eingeschränkt ausüben. Im Januar 2023 haben die Huthis eine Vorschrift erlassen, wonach Bekleidungsgeschäfte nur noch lange schwarze Gewänder an Frauen verkaufen dürfen. Beides wird seitens der Huthis mit dem Schutz der islamischen Identität begründet (BAMF 03.04.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw14-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Es gab jedoch viele Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 20.03.2023). Regierungsnahe Kräfte, Huthis und Stammeskräfte unterhielten Kontrollpunkte an den Hauptstraßen. In vielen Regionen schränkten häufig bewaffnete Stammesangehörige die Bewegungsfreiheit ein, betrieben eigene Kontrollpunkte, manchmal mit Militär- oder Sicherheitsmitarbeitern und setzten Reisende oft körperlichen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen, um Lösegeld zu erpressen, aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderer Infrastruktur behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, darunter auch humanitärer Hilfe und kommerzielle Lieferungen (USDOS 20.03.2023). Die Luftfahrtbehörde der Huthis hat verkündet, zwischen dem 25.
  4. und 30.03.2023 keine Landeerlaubnis für Flüge mit humanitären Hilfsgütern für den Flughafen Sanaa zu erteilen. Das Landeverbot schließt auch UN-Flüge mit ein. Nach Angaben der Huthis liegt der Grund im angeblichen Verbot kommerzieller Flüge von und nach Sanaa durch die von Saudi-Arabien angeführte Anti Huthi Koalition. Die Anschuldigungen der Huthis konnten nicht bestätigt werden, kommerzielle Flüge zwischen Sanaa und Amman finden auch nach Ablauf des Waffenstillstands statt, zuletzt am 24.03.2023 (BAMF 27.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Rückkehr Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen (BMEIA Stand 30.05.2023). UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen soweit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 30.05.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update I, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update römisch eins; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update römisch eins, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021 AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260)
  5. Vereinigte Republik Tansania Politische Lage Die Bevölkerung der Vereinigten Republik Tansania wird im Jahr 2023 auf mehr als 65,6 Millionen geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 30.05.2023, abgefragt am 02.06.2023).Die Bevölkerung der Vereinigten Republik Tansania wird im Jahr 2023 auf mehr als , 65,6 Millionen geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 30.05.2023, abgefragt am 02.06.2023). Die Vereinigte Republik Tansania ist 947.300 Quadratkilometer groß (CIA letzte Aktualisierung 30.05.2023, abgefragt am 02.06.2023). Die Vereinigte Republik Tansania ist eine Mehrparteienrepublik, die aus der Festlandregion und dem halbautonomen Sansibar Archipel besteht, dessen Hauptinseln Unguja (Insel Sansibar) und Pemba sind (USDOS 20.03.2023). Tansania, eine Präsidialrepublik in Ostafrika, entstand 1964 infolge des Zusammenschlusses des Festlands mit den Inseln Sansibars zur Vereinigten Republik Tansania (AA politisches Porträt Stand 30.09.2022 abgefragt am 02.06.2023). Die Regierungsform der Vereinigten Republik Tansania ist ein Präsidialsystem mit Premierminister und Unionsregierung für Tansania. Es gibt eine eigene Regierung für Sansibar mit Teilautonomie unter Leitung eines Präsidenten (AA Steckbrief Stand 17.10.2022, abgefragt am 02.06.2023). Dodoma wurde 1996 zur Landeshauptstadt ernannt. Die ursprüngliche Hauptstadt Dar es Salaam ist die größte Stadt der Vereinigten Republik Tansania und das Handelszentrum des Landes (CIA letzte Aktualisierung 30.05.2023, abgefragt am 02.06.2023). Der Präsident der Union ist zugleich Regierungschef (USDOS 20.03.2023). Staatsoberhaupt und zugleich Regierungschefin ist Präsidentin Samia Suluhu Hassan, sie ist seit 19.03.2021 im Amt. Präsident von Sansibar ist seit 03.11.2020 Hussein Ali Mwinyi (AA Steckbrief Stand 17.10.2022, abgefragt am 02.06.2023). Die Grundordnung der Vereinigten Republik Tansania ist in der 1977 festgelegten Unionsverfassung und der 1984 ergänzten Landesverfassung für Sansibar verankert. Artikel 106 der Unionsverfassung räumt Sansibar ein eigenes Repräsentantenhaus ein. Die Verfassung regelt des Weiteren die Trennung zwischen Staat und Religion, die Gewaltenteilung sowie die Rechte der tansanischen Bevölkerung. Die Regierung setzt sich aus dem Staatsoberhaupt und dem Parlament (sog. Bunge) zusammen. Die Wahl des Staatsoberhaupts erfolgt durch eine direkte Volksabstimmung alle fünf Jahre und richtet sich nach dem first-past-the-post-System. Dabei wird der Kandidat oder die Kandidatin mit der Stimmenmehrheit zum Wahlsieger gewählt. Das Staatsoberhaupt ernennt eine Premierministerin oder einen Premierminister, welche oder welcher das Parlament anführt. Dieses setzt sich aus 393 Mitgliedern zusammen, davon sind 264 direkt gewählt (214 Festland, 50 Sansibar), 113 Sitze sind Frauen vorbehalten, fünf Mitglieder werden vom sansibarischen Abgeordnetenhaus, zehn vom Staatsoberhaupt ernannt. Hinzu kommen ein Generalstaatsanwalt oder - anwältin und ein Parlamentssprecher oder -sprecherin, sofern letzterer nicht bereits Mitglied im Parlament ist. Die Gründung und Registrierung von politischen Parteien ist gesetzlich durch den Political Parties Act, 2019 festgelegt. Dabei hat jeder und jede Staatsangehörige Tansanias unter bestimmten Bedingungen, wie Volljährigkeit oder Gesetzestreue, das Recht, eine Partei zu gründen oder beizutreten, sofern sie gesetzeskonform ist (BAMF 29.11.2021). Für die Gesetzgebung ist die Nationalversammlung (das Parlament) zuständig. Sansibar ist zwar Teil der Union, übt aber eine beträchtliche Autonomie aus und hat eine eigene Regierung mit einem Präsidenten, ein eigenes Gerichtssystem und eine eigene Legislative (USDOS 20.03.2023). Die Partei CCM regiert seit der Unabhängigkeit 1961 ununterbrochen. Unter dem im März 2021 verstorbenen autokratischen Präsidenten Magufuli herrschten mehrere Jahre der Isolation. Seine Nachfolgerin Präsidentin Samia Suluhu Hassan öffnet das Land zunehmend wirtschaftlich und gesellschaftlich. Auch außenpolitisch übernimmt Tansania nunmehr eine aktivere Rolle, unter anderem bei der Stabilisierung der Region (AA politisches Porträt Stand 30.09.2022 abgefragt am 02.06.2023). Die Teilautonomie Sansibars sorgt immer noch für innenpolitische Diskussionen. Seit November 2020 regiert der neue Präsident Sansibars, Hussein Ali Mwinyi (CCM). Er bildete eine Regierung der nationalen Einheit mit der stärksten Oppositionspartei Sansibars, ACT-Wazalendo (AA politisches Porträt Stand 30.09.2022 abgefragt am 02.06.2023). Die Vereinigte Republik Tansania hat seit dem Übergang von einem Einparteienstaat Anfang der 1990er Jahre regelmäßig Mehrparteienwahlen abgehalten, aber die Opposition ist nach wie vor relativ schwach (FH 2023). Nach siebenmonatiger Haft wurden Freeman Mbowe und drei mitangeklagte Mitglieder der oppositionellen Partei für Demokratie und Fortschritt (CHADEMA) entlassen und die Anklage wegen Terrorismusfinanzierung und Verschwörung fallengelassen. Berichten zufolge fand kurz nach Mbowes Entlassung ein Gespräch mit Präsidentin Suluhu Hassan statt. Im Februar 2022 traf sie bereits den im Exil lebenden Oppositionellen Tundu Lissu, um Gespräche mit der Opposition voranzubringen (BAMF 07.03.2022). Die innenpolitische Lage in Tansania ist, trotz Inflation und Preissteigerung, insgesamt stabil. Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Auch auf dem teilautonomen Sansibar ist die politische Lage derzeit stabil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023). (CIA, The World Factbook, Tansania, letzte Aktualisierung am 30.05.2023, abgefragt am 02.06.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tanzania/ USDOS, US Department of State, Tansania, Menschenrechtslage Jahresbericht 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/tanzania/ AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Steckbrief Stand 17.10.2022, abgefragt am 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/tansania/208660 AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Politisches Porträt Stand 30.09.2022, abgefragt am 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/politisches-portraet/208740 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 45, Tansania, Stand November 2021, 29.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-45-Tansania.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.03.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw10-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 FH, Freedom House, Freedom in the World 2023, Tansania, https://freedomhouse.org/country/tanzania/freedom-world/2023AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 23.03.2023, Stand 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/tansaniasicherheit/208662)FH, Freedom House, Freedom in the World 2023, Tansania, https://freedomhouse.org/country/tanzania/freedom-world/2023, AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 23.03.2023, Stand 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/tansaniasicherheit/208662) Sicherheitslage In der gesamten Vereinigten Republik Tansania gilt die Sicherheitsstufe
  6. Speziell auf Sansibar ist eine entsprechende Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es kommt immer öfters zu Raubüberfällen auf abgelegenen Stränden bzw. „Kurzzeit-Entführungen“ bei der Benutzung von nicht registrierten Taxis wo unter Gewaltandrohung Geldabhebungen erzwungen werden. Mit einer Unterstützung der Behörden vor Ort ist nicht zu rechnen. Politische oder religiöse Versammlungen bzw. Demonstrationen jeder Art sollten unbedingt gemieden werden. Beim Besuch von stark frequentierten öffentlichen Eirichtungen wie Bars, Cafés, Märkten und Busstationen sowie bei Bankomaten ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Frauen sollten auf freizügige Kleidung verzichten. Einsame Gegenden und Strände abseits von Hotelanlagen sollten aus Sicherheitsgründen auch tagsüber gemieden werden. Erhöhte Vorsicht wird auch bei Stadtrundgängen in Arusha empfohlen. Nach Einbruch der Dunkelheit sollten Spaziergänge und Überlandfahrten vermieden werden. Es kommt häufig zu Handtaschendiebstählen, selbst Rucksäcke werden aus fahrenden Autos entwendet (dabei kann es zum Mitschleifen der Passanten kommen). Verwenden Sie ausschließlich registrierte Taxis bzw. Apps, bei der Benutzung nicht registrierter Taxis kommt es immer häufiger „Kurzzeitenführungen“; Passanten (meist Touristen) werden – unter Gewaltandrohung – gezwungen, mit ihren Kredit-/ Bankomatkarten Geld abzuheben. Erhöhtes Überfallsrisiko in den Grenzregionen im Nordwesten des Landes (BMEIA Stand 02.06.2023). Die Vereinigten Republik Tansania ist ein weitgehend friedliches und stabiles Land mit hoher religiöser Toleranz (AA politisches Porträt Stand 30.09.2022 abgefragt am 02.06.2023). Von nicht notwendigen Reisen in den südlichen Teil der Region Mtwara (unmittelbare Grenzregion zu Mosambik) wird aus Sicherheitsgründen abgeraten. Es besteht ein Risiko für Terroranschläge in allen Regionen des Landes, insbesondere auch in der Stadt Daressalam. Als mögliche Ziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, ausländische Botschaften, Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen. In der Vergangenheit gab es Anschläge sowohl auf dem Festland als auch auf Sansibar. Dabei wurden Gotteshäuser und religiöse Führer angegriffen. Die Hintergründe blieben häufig unklar. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2020 wurden zuletzt terroristische Angriffe im Süden der Region Mtwara nahe der Grenze zur Provinz Cabo Delgado in Mosambik verübt; die Lage an der Grenze bleibt weiterhin volatil. Weitere Anschläge können nicht ausgeschlossen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023). Die Kriminalität ist im gesamten Land relativ hoch. Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und auch Überfällen häufen sich Maschen, bei denen Touristen von angeblichen hilfsbereiten Passanten oder angeblichen Taxifahrern angesprochen und Unterstützung wie Fahrgelegenheiten angeboten werden, um sie anschließend auszurauben und/oder unter Androhung von Gewalt zu zwingen, Bargeld vom Geldautomaten abzuheben. Die Gefahr, hier von nicht registrierten Taxifahrern angesprochen zu werden, ist daher besonders hoch. Vor Terminal 2 befindet sich weiterhin ein Taxistand. Mehrfach wurden Touristen gezwungen, durch Anrufe bei Familie oder Bekannten Geldtransfers zu erwirken. In und um Daressalam nimmt diese Art der Kriminalität signifikant zu. Bevorzugte Plätze sind die Bahnhofsstation, Fähranlegestelle und Busstationen, aber auch zunehmend Wohngebiete, etwa Oyster Bay und Masaki. Bei Angriffen auf Fahrzeuge wird versucht, Wertsachen durch offene Fenster und nicht verriegelte Autotüren zu entwenden. Nicht bewachte Strände und einsam gelegene Gegenden, aber auch Strände in den Küstenstädten sind besonders gefährlich. Es häufen sich zudem Fälle, bei denen Fußgängern Taschen oder Rucksäcke von Dieben auf vorbeifahrenden Motorrädern oder aus Autos heraus gewaltsam entrissen werden, oft mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023). Am 21.03.2023 wurden im Nordwesten Tansanias, in der Kagera-Region (Bezirk Bukoba), Krankheits- und Todesfälle mit dem Marburg-Virus infizierter Personen gemeldet. Nationale und internationale Behörden arbeiten derzeit an der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Laut aktueller Bestimmungen der tansanischen Behörden sind sämtliche aus der Region Kagera Abreisende aufgefordert, ein Gesundheitsformular auszufüllen. Kontaktpersonen werden aufgefordert, sich zu isolieren. An sämtlichen Grenzübergängen bzw. Einreisepunkten ist mit einem Gesundheitsscreening (Temperaturmessung) zu rechnen. Bei Symptomen soll über die gebührenfreie Nummer 199 mit den Gesundheitsbehörden Kontakt aufgenommen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023). Vor den Küsten Somalias und seiner Nachbarstaaten sowie in den angrenzenden Gewässern besteht weiterhin ein Risiko von Piratenangriffen und Kaperungen. Nach wie vor sind auch Schiffe tief im Indischen Ozean (um die Seychellen und Madagaskar) sowie vor Kenia, Tansania, Mosambik, Jemen und Oman gefährdet, angegriffen und gekapert zu werden.Trotz der internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie bleibt die Zahl der Piratenangriffe hoch; ein wirksamer Schutz kann nicht garantiert werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023).Vor den Küsten Somalias und seiner Nachbarstaaten sowie in den angrenzenden Gewässern besteht weiterhin ein Risiko von Piratenangriffen und Kaperungen. Nach wie vor sind auch Schiffe tief im Indischen Ozean (um die Seychellen und Madagaskar) sowie vor Kenia, Tansania, Mosambik, Jemen und Oman gefährdet, angegriffen und gekapert zu werden., Trotz der internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie bleibt die Zahl der Piratenangriffe hoch; ein wirksamer Schutz kann nicht garantiert werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.06.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Tansania (Vereinigte Republik Tansania), unverändert gültig seit 24.03.2023, Stand 02.06.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tansania/ AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Politisches Porträt Stand 30.09.2022, abgefragt am 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/politisches-portraet/208740 AA, Auswärtiges Amt, Tansania, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 23.03.2023, Stand 02.06.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tansania-node/tansaniasicherheit/208662) Rechtschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Bereiche der Justiz blieben unterfinanziert, korrupt, ineffizient (insbesondere in den unteren Instanzen) und waren Vorwürfen von Einflussnahme der Exekutive ausgesetzt. Richter und leitende Gerichtsbeamte wurden politische Beauftragte des Präsidenten. Die Notwendigkeit, weite Strecken zu den Gerichten zurückzulegen, führt zu logistischen und finanziellen Zwängen, die den Zugang zur Justiz für Menschen in ländlichen Gebieten einschränken. Auf eine Million Einwohner kamen weniger als zwei Richter. Im August 2022 ernannte Präsidentin Hassan 22 neue Richter für den Obersten Gerichtshof, ein Schritt, um das Personal in einem traditionell unterbesetzten Bereich aufzustocken und den Rückstau bei anhängigen Fällen zu verringern (USDOS 20.03.2023). Berichten zufolge nahmen Gerichtsmitarbeiter weiterhin Bestechungsgelder an, um Verfahren zu eröffnen oder die Akte von Beschuldigten zu verstecken oder falsch weiterzuleiten. Es gab Fälle, in denen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung vorgegeben zu sein schienen oder in denen die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Justiz nicht zu respektieren schien. Die Behörden respektierten gerichtliche Anordnungen und setzten diese durch (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Tansania, Menschenrechtslage Jahresbericht 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/tanzania/) Sicherheitsbehörden Die Tanzania Police Force untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich. Die Field Force Unit, eine Spezialeinheit der Tanzania Police Force, ist in erster Linie für rechtswidriger Demonstrationen und Unruhen zuständig (USDOS 20.03.2023). Die nationale Sicherheit wird von der Tanzania Police Force gesteuert, die im Ministry of Home Affairs angesiedelt ist. Bei der Field Force Unit handelt es sich um eine Untergruppe der Tanzania Police Force, welcher die Verantwortung über die Kontrolle unrechtmäßiger Proteste und Aufstände obliegt (BAMF 29.11.2021). Zu den tansanischen Verteidigungskräften zählen die Armee, die Marine, die Luftwaffe und die Nationalkräfte. Die Verteidigungskräfte haben auch einige Aufgaben im Bereich der Sicherheit innerhalb des Landes und sind dem Verteidigungsministerium und dem National Service unterstellt. Die zivilen Behörden behielten die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, dass Angehörige der inländischen Sicherheitskräfte zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.03.2023). Die Verteidigung obliegt dem Ministry of Defence and National Service. Diese steuert die Land-, Luft- und Marinestreitkräfte in Form der Tanzania Peoples Defence Forces (TPDF). In Tansania herrscht keine Wehrpflicht, die Streitkräfte setzen sich vielmehr aus Freiwilligen zusammen, die sich für sechs Jahre verpflichten. Schätzungen zufolge weist das Militär eine 26.000 Personen zählende aktive und sofort einsatzfähige Armee auf (Stand 2019). Seit den 1960er Jahren existiert daneben der National Service auf der Grundlage des National Service Act,
  7. Dabei handelt es sich um eine Art Vorbereitungsdienst für junge Menschen, um in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit, Polizei oder Sicherheitsverwahrung eingesetzt werden zu können. Der freiwillige Charakter dieses Dienstes wird betont. Um dem Dienst beitreten zu können, gelten bestimmte Bedingungen, wie die tansanische Staatsbürgerschaft oder ein Alter zwischen 18 und 35 Jahren. Die Anzahl an Dienstleistenden wird von der Regierung festgelegt, den lokalen Regierungsakteuren obliegt anschließend die Stellenveröffentlichung und Informationsverbreitung. Interessenten müssen sich einer gesundheitlichen Prüfung unterziehen (BAMF 29.11.2021). Straflosigkeit bei Sicherheitskräften war kein nennenswertes Problem (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 45, Tansania, Stand November 2021, 29.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-45-Tansania.pdf?__blob=publicationFile&v=2 USDOS, US Department of State, Tansania, Menschenrechtslage Jahresbericht 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/tanzania/) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlungen, obwohl sich dies in den Gesetzen nicht widerspiegelt und Folter nicht klar definiert wird (USDOS 20.03.2023). Es gab Berichte wonach Polizisten, Gefängniswärter und Soldaten Zivilisten, mutmaßliche Kriminelle und Gefangene missbrauchten, bedrohten oder anderweitig misshandelten. Missbräuche waren oft mit Schlägen verbunden

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