Obsah (9)
§ 14Art. 130Art. 132§ 58§ 59§ 15§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW227 2272751-1 Spruch, W227 2272751-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 14Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG), dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ von der belangten Behörde für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde.1. Am 15. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin
Paragraph 14, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ von der belangten Behörde für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde.
- Am
- April 2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der Zl. 2022-0.040.877 ein Schreiben, wonach sie das Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfahl.
- Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend brachte sie zusammengefasst vor: Das Schreiben vom
- April 2023 sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet, jedoch bestehe an dessen Bescheidcharakter kein Zweifel, da von der belangten Behörde förmlich im Bereich der Hoheitsverwaltung eine individuelle, nach außen wirksame, hoheitliche Entscheidung mit normativer Wirkung getroffen worden sei. Dem Schreiben mangle es zur Gänze an einer Begründung, wie sie im AVG vorgesehen sei. Die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin und eine nachprüfende Kontrolle des „Bescheides“ der belangten Behörde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seien somit unmöglich. Der „Bescheid“ sei daher als rechtswidrig aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin beantragte am
- Jänner 2022, dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde. Zu diesem Antrag übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am
- April 2023 unter der Zl. 2022-0.040.877 ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Das Werk Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627 wird in der vorliegenden Fassung zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten für die
- -
- Schulstufe an Volksschulen im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023) für die
- -
- Klasse an Mittelschulen im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023) für die
- -
- Klasse an allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufe im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023) nicht empfohlen.“
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.1.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 58Abs.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
§ 14Abs. 2 Sch
UG müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
Paragraph 14, Absatz 2, SchUG müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
§ 14Abs. 5 Sch
UG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
Paragraph 14, Absatz 5, SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
§ 15Abs. 1 Sch
UG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), ein Gutachten einer GutachterkommissionGemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), ein Gutachten einer Gutachterkommission
- über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,
- über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,
- zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
- zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
- zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat. 3.1.
- Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG) und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. 3.1.
- Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG) und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl. zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 17 mit u.a. zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ vergleiche zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 17 mit u.a. zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist das verfahrensgegenständliche Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es einen Spruch, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung getroffen werden soll. Der gesamte Text des Schreibens beschränkt sich darauf, narrativ wiederzugeben, dass das von der Beschwerdeführerin verfasste Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfohlen werde. Eine eindeutige Aussage oder Anordnung, ob das Werk als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wird oder nicht, wird hingegen nicht getroffen. Da zusätzlich eine nach den Anforderungen des § 60 AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Überdies enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.Da zusätzlich eine nach den Anforderungen des Paragraph 60, AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Überdies enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben vom
- April 2023 stellt somit jedenfalls keinen Bescheid dar. Mangels Vorliegen eines Bescheides ist eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 B-VG nicht zulässig, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen ist.Mangels Vorliegen eines Bescheides ist eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG nicht zulässig, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen ist. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Jänner 2022, ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“
§ 14Abs. 5 Sch
UG als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom
- April 2023, Zl. 2022-0.040.877, nicht erledigt wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Jänner 2022, ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“
Paragraph 14, Absatz 5, SchUG als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom
- April 2023, Zl. 2022-0.040.877, nicht erledigt wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein bekämpfbarer Bescheid vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein bekämpfbarer Bescheid vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2272751.1.00