Obsah (22)
§ 33Art. 133§ 31§ 38§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 23§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 7§ 32§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW247 2269453-2 Spruch, W247 2269453-1/5E W247 2269453-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht
§ 33Abs. 1 Vw
GVG Vm § 8 Abs. 2 ZustellG zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG römisch fünf m Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig II.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Republik Moldau (Moldawien), vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte in XXXX , gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Republik Moldau (Moldawien), vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte in römisch 40 , gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§ 31Abs. 1 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 2 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau (Moldawien), reiste nach eigenen Angaben am 24.01.2015, spätestens jedoch am 02.02.2015, in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 02.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2015 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, als selbständiger Journalist gearbeitet und dabei über den Geheimdienst recherchiert und auch geschrieben zu haben. Am 12.12.2014 sei er von Mitarbeitern des Geheimdienstes telefonisch kontaktiert und bedroht worden, er müsse nun die Verantwortung für seine Artikel übernehmen. Daraufhin habe der BF beschlossen nach Europa, konkret nach Österreich, zu flüchten und sei am 10.01.2015 von Chisinau nach Kiew und dann über Weißrussland, Polen und Tschechien nach Wien gereist. Der BF legte einen moldawischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX , einen moldawischen Personalausweis, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX , sowie ein Bahnticket für die Strecke Minsk – Wien XXXX vom XXXX , vor.Der BF legte einen moldawischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 , einen moldawischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 , sowie ein Bahnticket für die Strecke Minsk – Wien römisch 40 vom römisch 40 , vor.
- Die Identitätsdokumente wurden überprüft und für authentisch befunden.
- Am 06.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen und erstattete umfassende Angaben zu seiner Person und seinem Lebenslauf, sowie zu seinen Fluchtgründen und der Reiseroute. Unter anderem gab er an, in seinem Herkunftsstaat nicht „offiziell“ von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden, „inoffiziell“ werde er jedoch sicher gesucht. Im Juni 2013 sei er festgenommen worden und für einen Monat in Haft gewesen und erwarte er Probleme mit dem Geheimdienst, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Zusammengefasst werde er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit in der der Republik Moldau verfolgt.
- Am 06.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und erstattete umfassende Angaben zu seiner Person und seinem Lebenslauf, sowie zu seinen Fluchtgründen und der Reiseroute. Unter anderem gab er an, in seinem Herkunftsstaat nicht „offiziell“ von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden, „inoffiziell“ werde er jedoch sicher gesucht. Im Juni 2013 sei er festgenommen worden und für einen Monat in Haft gewesen und erwarte er Probleme mit dem Geheimdienst, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Zusammengefasst werde er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit in der der Republik Moldau verfolgt. Der BF legte ein Diplom über ein Studium der Politologie vor, eine Bestätigung über die Scheidung, sein Militärbuch, mehrere Zeitungsartikel, sowie den medizinischen Befund vom 29.07.2015, wonach er an einem Zwölffingerdarmgeschwür leide. Dazu gab er an, diese gesundheitlichen Problemen bereits in seinem Herkunftsstaat gehabt zu haben und regelmäßig Medikamente zu nehmen.
- Das Bundeskriminalamt informierte die belangte Behörde mit E-Mailnachricht vom 26.03.2018 über ein internationales Fahndungsersuchen, wonach der BF am 17.05.2014 von einem Gericht in der Republik Moldau wegen Erpressung zu einer Haftstrafe im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei und zu deren Vollstreckung die Auslieferung begehrt werde.
- Die belangte Behörde stellt aufgrund der umfang- und detailreichen Aussage des BF in seiner Einvernahme eine Anfrage an die Staatendokumentation, um dessen Angaben insbesondere zu seiner journalistischen Tätigkeit sowie zu einigen namentlich genannten Personen und der vom BF vorgebrachten Verurteilung wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von MDL 15.000, überprüfen zu lassen. Die Anfragebeantwortung ergab, dass die vom BF vorgelegten Artikel, welche in einer Tageszeitung veröffentlich worden seien, mangels Archivfunktion im Internetauftritt dieser Tageszeitung zwar nicht überprüfbar, jedoch authentisch seien. Ebenfalls sei man bei den Recherchen auf den vom BF angegebenen beruflichen Aliasnamen XXXX gestoßen. Die angefragte Person XXXX sei wegen Amtsmissbrauchs im Jahr 2005 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Er sei jedoch vom Staatspräsidenten begnadigt und umgehend aus der Haft entlassen worden und habe danach das Land verlassen, sein Aufenthaltsort sei. Seit 2010 sei dieser nicht mehr politisch, öffentlich in Erscheinung getreten. Die angefragte Person XXXX halte sich in XXXX auf und arbeite als Journalist bzw. Moderator beim russischen Rundfunksender XXXX . Er sei Vorsitzender der Christlichen Volkspartei gewesen, jedoch seit der Wahl 2009 nicht mehr politisch aktiv. Die Organisation XXXX habe nicht (mehr) in den offiziellen, per Internet frei einsehbaren Registern des Justizministeriums gefunden werden können, bei weiteren Internetrecherchen sei man jedoch auf eine größere Anzahl an Artikeln mit Bezug auf diese Organisation und XXXX als Vorstand gestoßen.Die Anfragebeantwortung ergab, dass die vom BF vorgelegten Artikel, welche in einer Tageszeitung veröffentlich worden seien, mangels Archivfunktion im Internetauftritt dieser Tageszeitung zwar nicht überprüfbar, jedoch authentisch seien. Ebenfalls sei man bei den Recherchen auf den vom BF angegebenen beruflichen Aliasnamen römisch 40 gestoßen. Die angefragte Person römisch 40 sei wegen Amtsmissbrauchs im Jahr 2005 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Er sei jedoch vom Staatspräsidenten begnadigt und umgehend aus der Haft entlassen worden und habe danach das Land verlassen, sein Aufenthaltsort sei. Seit 2010 sei dieser nicht mehr politisch, öffentlich in Erscheinung getreten. Die angefragte Person römisch 40 halte sich in römisch 40 auf und arbeite als Journalist bzw. Moderator beim russischen Rundfunksender römisch 40 . Er sei Vorsitzender der Christlichen Volkspartei gewesen, jedoch seit der Wahl 2009 nicht mehr politisch aktiv. Die Organisation römisch 40 habe nicht (mehr) in den offiziellen, per Internet frei einsehbaren Registern des Justizministeriums gefunden werden können, bei weiteren Internetrecherchen sei man jedoch auf eine größere Anzahl an Artikeln mit Bezug auf diese Organisation und römisch 40 als Vorstand gestoßen. Zur Anfrage betreffend die Verurteilung habe ein Urteil gefunden werden können, wonach der BF im Jahr 2013 wegen Erpressung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und acht Monaten (unter „Aussetzung auf Bewährung“) verurteilt, jedoch nicht inhaftiert worden sei und sei gleichzeitig eine Geldstrafe in Höhe von MDL 15.000 festgesetzt worden. Der BF habe dagegen berufen und sei das Verfahren auch abgeschlossen, jedoch das Ergebnis im Register der Gerichtsurteile nicht frei zugänglich. Eine Zugehörigkeit des Opfers zum Geheimdienst habe nicht verifiziert werden können.
- Mit E-Mailnachricht vom 07.05.2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX im zu XXXX geführten Auslieferungsverfahren betreffend den BF um Mitteilung des Standes des Asylverfahrens und Übermittlung relevanter Unterlagen.
- Mit E-Mailnachricht vom 07.05.2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft römisch 40 im zu römisch 40 geführten Auslieferungsverfahren betreffend den BF um Mitteilung des Standes des Asylverfahrens und Übermittlung relevanter Unterlagen.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 12.04.2019 wurde das Verfahren des BF
§ 38
AVG bis zur Klärung der Vorfrage durch die Staatsanwaltschaft XXXX , nämlich der Haftbedingungen für den BF im Herkunftsstaat, ausgesetzt, da die Ermittlungen noch nicht beendet gewesen seien und ein Abschluss auch nicht absehbar gewesen sei. Die Ergebnisse wären jedoch auch für die Entscheidung im Asylverfahren essentiell.9. Mit Aktenvermerk des BFA vom 12.04.2019 wurde das Verfahren des BF
Paragraph 38, AVG bis zur Klärung der Vorfrage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , nämlich der Haftbedingungen für den BF im Herkunftsstaat, ausgesetzt, da die Ermittlungen noch nicht beendet gewesen seien und ein Abschluss auch nicht absehbar gewesen sei. Die Ergebnisse wären jedoch auch für die Entscheidung im Asylverfahren essentiell.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte der belangten Behörde am 04.11.2019 telefonisch mit, dass der BF voraussichtlich in der KW 45 ausgeliefert werde. Aufgrund von Zuständigkeitsübergängen innerhalb der Staatsanwaltschaft sei es nicht möglich gewesen, die Unterlagen rechtzeitig an das BFA zu übermitteln. Bereits am 01.11.2019 wurde die Auslieferungshaft über den BF verhängt (Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 01.11.2019) und der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nicht Folge gegeben (Beschluss des OLG XXXX zu XXXX vom 15.11.2019).
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte der belangten Behörde am 04.11.2019 telefonisch mit, dass der BF voraussichtlich in der KW 45 ausgeliefert werde. Aufgrund von Zuständigkeitsübergängen innerhalb der Staatsanwaltschaft sei es nicht möglich gewesen, die Unterlagen rechtzeitig an das BFA zu übermitteln. Bereits am 01.11.2019 wurde die Auslieferungshaft über den BF verhängt (Beschluss des LG römisch 40 zu römisch 40 vom 01.11.2019) und der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nicht Folge gegeben (Beschluss des OLG römisch 40 zu römisch 40 vom 15.11.2019).
- Der BF wurde am 11.11.2019 zur Strafvollstreckung an die Behörden der Republik Moldau übergeben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung vom 20.03.2020 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Republik Moldau
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung vom 20.03.2020 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Republik Moldau
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat rechtskräftig verurteilt worden, habe die Bewährungsauflagen nicht erfüllt und sei deswegen mit internationalem Haftbefehl (rechtmäßig) gesucht worden. Sowohl das LG als auch das OLG XXXX habe seine Auslieferung für rechtmäßig befunden und sei er am 11.11.2019 an die Behörden seines Herkunftsstaates ausgeliefert worden. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung liege nicht vor. Er sei als Journalist tätig gewesen, eine Bedrohung oder Verfolgung durch private Personen habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, zumal sich Widersprüche zwischen seinen Angaben und der Anfragebeantwortung ergeben hätten, und bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung, sowie gegen eine Ausweisung des BF in die Republik Moldau. Subsidiärer Schutz wurde dem BF nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in der Republik Moldau, sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei.In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat rechtskräftig verurteilt worden, habe die Bewährungsauflagen nicht erfüllt und sei deswegen mit internationalem Haftbefehl (rechtmäßig) gesucht worden. Sowohl das LG als auch das OLG römisch 40 habe seine Auslieferung für rechtmäßig befunden und sei er am 11.11.2019 an die Behörden seines Herkunftsstaates ausgeliefert worden. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung liege nicht vor. Er sei als Journalist tätig gewesen, eine Bedrohung oder Verfolgung durch private Personen habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, zumal sich Widersprüche zwischen seinen Angaben und der Anfragebeantwortung ergeben hätten, und bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung, sowie gegen eine Ausweisung des BF in die Republik Moldau. Subsidiärer Schutz wurde dem BF nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in der Republik Moldau, sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF sei geschieden, seine Mutter, seine Geschwister und die leibliche Tochter würden in der Republik Moldau leben, ebenso einige Freunde und Bekannte. In Österreich habe der BF zwar einige Freunde und Bekannte, sei jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Insgesamt sei daher nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich und somit von einer ungleich stärkeren Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen. 13. Die angeführte als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 23.03.2020
§ 8Abs. 2 i
Vm mit § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die belangte Behörde begründete dies in der Beurkundung vom 23.03.2020 damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können.13. Die angeführte als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 23.03.2020
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die belangte Behörde begründete dies in der Beurkundung vom 23.03.2020 damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können.
- Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 stellte der BF, nunmehr vertreten durch XXXX – Rechtsanwälte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und erhob gleichzeitig gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.2020 vollumfänglich Beschwerde infolge unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
- Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 stellte der BF, nunmehr vertreten durch römisch 40 – Rechtsanwälte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und erhob gleichzeitig gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.2020 vollumfänglich Beschwerde infolge unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. 14.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei und den BF kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden träfe, da der BF während des laufenden Asylverfahrens an die Republik Moldau ausgeliefert worden sei, sich dort bis Oktober 2022 in Strafhaft befunden habe und daher keine Kenntnis vom „Bescheid“ erlangen habe können. Im November 2022 habe er erstmals wieder Kontakt mit dem Verein XXXX in XXXX Kontakt aufnehmen können und am 22.11.2022 die für diesen Verein tätigen Mag. XXXX und Mag. Dr. XXXX
§ 17AVG als seine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt.
Am 06.12.2022 sei die Vollmacht gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben und um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes ersucht worden. Am 12.12.2022 sei im Zuge einer telefonischen Nachfrage vom BFA mitgeteilt worden, wer der zuständige Referent sei und dass bereits ein „Bescheid“ ergangen und durch Hinterlegung zugestellt worden sei, woraufhin der rechtsfreundliche Vertreter mit E-Mail vom 13.12.2022 um Übermittlung des „Bescheides“, sowie um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage für die Zustellung durch Hinterlegung ersucht habe. Am 13.12.2022 sei der Bescheid an die damalige rechtliche Vertretung des BF übermittelt worden. Das Hindernis, nämlich die mangelnde Kenntnis vom Bescheid, sei somit frühestens am 12.12.2022 weggefallen und der am 23.12.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung daher innerhalb der zweiwöchigen Frist rechtzeitig.14.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei und den BF kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden träfe, da der BF während des laufenden Asylverfahrens an die Republik Moldau ausgeliefert worden sei, sich dort bis Oktober 2022 in Strafhaft befunden habe und daher keine Kenntnis vom „Bescheid“ erlangen habe können. Im November 2022 habe er erstmals wieder Kontakt mit dem Verein römisch 40 in römisch 40 Kontakt aufnehmen können und am 22.11.2022 die für diesen Verein tätigen Mag. römisch 40 und Mag. Dr. römisch 40
Paragraph 17, AVG als seine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt. Am 06.12.2022 sei die Vollmacht gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben und um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes ersucht worden. Am 12.12.2022 sei im Zuge einer telefonischen Nachfrage vom BFA mitgeteilt worden, wer der zuständige Referent sei und dass bereits ein „Bescheid“ ergangen und durch Hinterlegung zugestellt worden sei, woraufhin der rechtsfreundliche Vertreter mit E-Mail vom 13.12.2022 um Übermittlung des „Bescheides“, sowie um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage für die Zustellung durch Hinterlegung ersucht habe. Am 13.12.2022 sei der Bescheid an die damalige rechtliche Vertretung des BF übermittelt worden. Das Hindernis, nämlich die mangelnde Kenntnis vom Bescheid, sei somit frühestens am 12.12.2022 weggefallen und der am 23.12.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung daher innerhalb der zweiwöchigen Frist rechtzeitig. 14.
- Zur Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass diese innerhalb der vierwöchigen Frist, gerechnet ab erstmaliger rechtswirksamer Zustellung am 13.12.2022, rechtzeitig sei, zumal die Erhebung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben unverzüglich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werde. Nach Ausführungen zum vom BF im Verfahren erstatteten Vorbringen wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung unrichtigerweise und auch bloß formelhaft festgestellt, dass eine ungerechtfertigte staatliche oder private Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit als Journalist nicht festgestellt habe werden können, sondern dass im Zusammenhang mit der Auslieferung von Seiten der Behörden seines Herkunftsstaates ein gerechtfertigtes Interesse an seiner Person bestanden habe. Die Beweiswürdigung sei nicht plausibel und teilweise aktenwidrig. So habe die belangte Behörde dem BF vorgehalten, dass er vor seiner Antragstellung noch ein paar Tage in XXXX in einem Hotel übernachtet habe, weswegen es nicht glaubhaft sei, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer privaten oder staatlichen Verfolgung verlassen habe. Weshalb dem BF konkret deshalb die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, habe die belangte Behörde jedoch nicht ausgeführt. Ebenso habe die belangte Behörde eine Bedrohung des BF durch Herrn XXXX zu Unrecht ausgeschlossen, indem sie sich lediglich darauf gestützt habe, dass dieser bereits im Jahr 2009 das Land verlassen habe; dass dessen Aufenthalt derzeit unbekannt sei, sei nicht beachtet worden. Die belangte Behörde habe zudem die Angaben des BF zu weiteren Personen zum Teil aktenwidrig beurteilt, indem sie die detailreichen Schilderungen des BF grob zusammengefasst habe und dadurch Unrichtigkeiten entstanden seien. Dem BF könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Gegenzug zur Erstbefragung in der Einvernahme sein Fluchtvorbringen sehr ausführlich und detailreich erstattet habe, ein gesteigertes Vorbringen sei darin nicht zu erblicken, sondern sei gerade der Zweck der Einvernahme (im Gegensatz zur Erstbefragung), die Fluchtgründe in allen Details zu darzulegen. Die belangte Behörde habe sämtliche Pressemitteilungen in Bezug auf den versuchten Staatsstreich und die Rolle des Herrn XXXX ignoriert. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht und der Pflicht einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von hochrangigen Mitarbeitern des Geheimdienstes der Republik Moldau XXXX verfolgt werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Herkunftsstaat des BF schutzfähig sei, zumal die Verfolgung von einem Teil des Geheimdienstes und anderen hochrangigen Personen in der Republik Moldau ausgehe. Die belangte Behörde sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe das detailreiche, mit objektiven Berichten übereinstimmende und lebensnah erstattete Vorbringen des BF nicht ausreichend gewürdigt und sei der angefochtene „Bescheid“ aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der „Bescheid“ auch an wesentlichen Feststellungsmängeln leide. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Fluchtgründen seien unzureichend, da sie sich nicht mit einer dem Herkunftsstaat des BF zuzurechnenden Bedrohung auseinandergesetzt habe und zudem nicht auf die Befürchtungen des BF betreffend Herrn XXXX , welcher seit November 2013 stellvertretender Leiter der Counterspionage sei, oder zur kriminellen Gruppierung XXXX , eingegangen sei. 14.
- Zur Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass diese innerhalb der vierwöchigen Frist, gerechnet ab erstmaliger rechtswirksamer Zustellung am 13.12.2022, rechtzeitig sei, zumal die Erhebung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben unverzüglich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werde. Nach Ausführungen zum vom BF im Verfahren erstatteten Vorbringen wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe in antizipierender Beweiswürdigung unrichtigerweise und auch bloß formelhaft festgestellt, dass eine ungerechtfertigte staatliche oder private Verfolgung des BF wegen seiner Tätigkeit als Journalist nicht festgestellt habe werden können, sondern dass im Zusammenhang mit der Auslieferung von Seiten der Behörden seines Herkunftsstaates ein gerechtfertigtes Interesse an seiner Person bestanden habe. Die Beweiswürdigung sei nicht plausibel und teilweise aktenwidrig. So habe die belangte Behörde dem BF vorgehalten, dass er vor seiner Antragstellung noch ein paar Tage in römisch 40 in einem Hotel übernachtet habe, weswegen es nicht glaubhaft sei, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer privaten oder staatlichen Verfolgung verlassen habe. Weshalb dem BF konkret deshalb die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, habe die belangte Behörde jedoch nicht ausgeführt. Ebenso habe die belangte Behörde eine Bedrohung des BF durch Herrn römisch 40 zu Unrecht ausgeschlossen, indem sie sich lediglich darauf gestützt habe, dass dieser bereits im Jahr 2009 das Land verlassen habe; dass dessen Aufenthalt derzeit unbekannt sei, sei nicht beachtet worden. Die belangte Behörde habe zudem die Angaben des BF zu weiteren Personen zum Teil aktenwidrig beurteilt, indem sie die detailreichen Schilderungen des BF grob zusammengefasst habe und dadurch Unrichtigkeiten entstanden seien. Dem BF könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Gegenzug zur Erstbefragung in der Einvernahme sein Fluchtvorbringen sehr ausführlich und detailreich erstattet habe, ein gesteigertes Vorbringen sei darin nicht zu erblicken, sondern sei gerade der Zweck der Einvernahme (im Gegensatz zur Erstbefragung), die Fluchtgründe in allen Details zu darzulegen. Die belangte Behörde habe sämtliche Pressemitteilungen in Bezug auf den versuchten Staatsstreich und die Rolle des Herrn römisch 40 ignoriert. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht und der Pflicht einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von hochrangigen Mitarbeitern des Geheimdienstes der Republik Moldau römisch 40 verfolgt werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Herkunftsstaat des BF schutzfähig sei, zumal die Verfolgung von einem Teil des Geheimdienstes und anderen hochrangigen Personen in der Republik Moldau ausgehe. Die belangte Behörde sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe das detailreiche, mit objektiven Berichten übereinstimmende und lebensnah erstattete Vorbringen des BF nicht ausreichend gewürdigt und sei der angefochtene „Bescheid“ aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der „Bescheid“ auch an wesentlichen Feststellungsmängeln leide. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Fluchtgründen seien unzureichend, da sie sich nicht mit einer dem Herkunftsstaat des BF zuzurechnenden Bedrohung auseinandergesetzt habe und zudem nicht auf die Befürchtungen des BF betreffend Herrn römisch 40 , welcher seit November 2013 stellvertretender Leiter der Counterspionage sei, oder zur kriminellen Gruppierung römisch 40 , eingegangen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Moldau zuzuerkennen; in eventu dem BF einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in die Republik Moldau unzulässig ist; in eventu den „Bescheid“ aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Als Bescheinigungsmittel wurden die Vollmacht vom 22.11.2022, die E-Mailnachrichten des vormaligen rechtlichen Vertreters vom
- und 13.12.2022 an das BFA, die E-Mailnachricht des BFA an den vormaligen rechtlichen Vertreter vom 13.12.2022 sowie eine eidesstaatliche Erklärung des vormaligen rechtlichen Vertreters übermittelt.
- Die belangte Behörde erließ am 24.02.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.).
- Die belangte Behörde erließ am 24.02.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer fehlenden Abgabestelle der Bescheid vom 20.03.2020 am 23.03.2020
§ 23Abs. 2 Zustell
G per Hinterlegung im Akt zugestellt worden und somit am 21.04.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei in Kenntnis des Asylverfahrens gewesen und auch darüber belehrt worden, dass jede Änderung der Abgabestelle dem BFA bekanntzugeben sei. Er habe schon vor seiner Inhaftierung Kenntnis über eine drohende Auslieferung gehabt. Der BF habe es verabsäumt, eine neue Abgabestelle bzw. eine rechtliche Vertretung oder einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben und wäre ihm dies auch noch während der Auslieferungshaft möglich und zumutbar gewesen. Der BF habe somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer fehlenden Abgabestelle der Bescheid vom 20.03.2020 am 23.03.2020
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG per Hinterlegung im Akt zugestellt worden und somit am 21.04.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei in Kenntnis des Asylverfahrens gewesen und auch darüber belehrt worden, dass jede Änderung der Abgabestelle dem BFA bekanntzugeben sei. Er habe schon vor seiner Inhaftierung Kenntnis über eine drohende Auslieferung gehabt. Der BF habe es verabsäumt, eine neue Abgabestelle bzw. eine rechtliche Vertretung oder einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben und wäre ihm dies auch noch während der Auslieferungshaft möglich und zumutbar gewesen. Der BF habe somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt habe.
- Gegen den Bescheid vom 24.02.2023, zugestellt am 24.02.2023, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2023 fristgerecht vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, der gegenständlichen sowie der Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 20.03.2020, welche gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht worden sei, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Gegen den Bescheid vom 24.02.2023, zugestellt am 24.02.2023, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2023 fristgerecht vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, der gegenständlichen sowie der Beschwerde gegen den , „Bescheid“ vom 20.03.2020, welche gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht worden sei, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde, der BF hätte sich eines Zustellbevollmächtigten oder eines Rechtsvertreters im Asylverfahren bedienen müssen, da er Kenntnis von der drohenden Auslieferung gehabt habe, nicht der Rechtslage entspreche. Es gebe keinerlei rechtliche Verpflichtung eines Asylwerbers, sich eines Zustellbevollmächtigten oder Rechtsvertreters im Asylverfahren zu bedienen. Zudem stelle sich für den BF die Frage, wie ein solcher mangels Kontaktmöglichkeit zum BF im Gefängnis in der Republik Moldau auf den „Bescheid“ reagieren hätte sollen. Ohne Besprechung zwischen dem BF und einem Zustellungsbevollmächtigten sei eine Beschwerdeerhebung nicht sinnvoll und könne die belangte Behörde nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass ein Zustellbevollmächtigter ohne Kenntnis der Sachlage eine Beschwerde erheben könne. Zum Zeitpunkt der Erlassung des „Bescheides“ habe sich der BF in Strafhaft in der Republik Moldau befunden, also in jenem Staat, wegen dessen Verfolgung er in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe. Einem Zustellbevollmächtigten wäre die Kontaktaufnahme zum BF daher nicht möglich gewesen, ohne, dass der Staat, aus dem der BF geflohen sei, von dessen Antrag auf internationalen Schutz erfahren hätte. Ebenso sei es dem BF faktisch nicht möglich gewesen, aus der Haft mit der Außenwelt zu kommunizieren; beispielsweise sei ein im November 2021 an die OSZE verfasster Brief des BF nach seinem Kenntnisstand nicht an diese weitergeleitet worden. Der rechtsunkundige BF habe bis zuletzt darauf vertraut bzw. vertrauen dürfen, dass es nicht zu einer Auslieferung an die Republik Moldau kommen würde, da die Haftbedingungen menschenrechtsverletzend seien. So habe seine damalige rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf Hemmung des Auslieferungsverfahrens, sowie einen Antrag auf Erneuerung des Auslieferungsverfahrens gestellt. Dass der rechtsunkundige BF der Argumentation seiner Rechtsvertreterin vertraut habe, könne ihm nicht angelastet werden. Zudem war der rechtsunkundige BF der Ansicht, dass sein Asylverfahren aufgrund der Kenntnis der belangten Behörde über seine Auslieferung zur Verbüßung einer Haftstrafe ausgesetzt gewesen sei. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass das Asylverfahren nach seiner Auslieferung in seiner Abwesenheit fortgeführt werde. Er hätte aber auch aus der Haft in der Republik Moldau keine Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde zu erheben und stelle dies eine Verletzung des Grundrechts auf eine faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf dar. Zusammengefasst sei daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, der BF hätte einen Zustellbevollmächtigten oder Rechtsvertreter beauftragen müssen, absurd, zumal ein solcher aufgrund der Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des „Bescheides“ bereits in der Republik Moldau inhaftiert gewesen sei, keine zielführenden Schritte unternehmen hätte können. Deshalb liege – wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht – in der fehlenden Kenntnis vom Bescheid ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis vor und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung daher berechtigt und auch rechtzeitig. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem BF die jederzeitige Abschiebung und somit ein gravierender Nachteil, insbesondere eine erneute (unberechtigte) Inhaftierung bzw. Folter drohe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie die Stattgebung der Beschwerde beantragt, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde und der gegenständlichen als auch der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Der Beschwerde wurden als Urkundenvorlage der Antrag vom 04.11.2019, sowie das Schreiben vom 28.12.2022 der rechtlichen Vertreterin des BF im Auslieferungsverfahren beigelegt.
- Die Beschwerdevorlage vom 27.03.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Republik Moldau, Angehöriger der Volksgruppe der Russen und ohne Religionsbekenntnis. Er spricht muttersprachlich Russisch, beherrscht aber auch die rumänische und englische Sprache, sowie etwas Deutsch. Der BF war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als freier Journalist tätig. Die Identität des BF steht fest.1.
- Der BF römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Republik Moldau, Angehöriger der Volksgruppe der Russen und ohne Religionsbekenntnis. Er spricht muttersprachlich Russisch, beherrscht aber auch die rumänische und englische Sprache, sowie etwas Deutsch. Der BF war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als freier Journalist tätig. Die Identität des BF steht fest. 1.
- Der BF reiste am 24.01.2015 über Weißrussland, Polen und Tschechien in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Während des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde das BFA über ein internationales Fahndungsersuchen informiert, wonach die Auslieferung des BF an die Republik Moldau zur Vollstreckung der Strafhaft im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten aufgrund der Verurteilung wegen Erpressung beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte das Auslieferungsverfahren zu XXXX und nahm aufgrund des laufenden Asylverfahrens auch mit dem BFA Kontakt auf. Das BFA setzt am 12.04.2019 das Asylverfahren
§ 38
AVG mit Aktenvermerk bis zur Klärung der Vorfrage durch die Staatsanwaltschaft XXXX , nämlich der Haftbedingungen für den BF im Herkunftsstaat, aus.1.3. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde das BFA über ein internationales Fahndungsersuchen informiert, wonach die Auslieferung des BF an die Republik Moldau zur Vollstreckung der Strafhaft im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten aufgrund der Verurteilung wegen Erpressung beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte das Auslieferungsverfahren zu römisch 40 und nahm aufgrund des laufenden Asylverfahrens auch mit dem BFA Kontakt auf. Das BFA setzt am 12.04.2019 das Asylverfahren
Paragraph 38, AVG mit Aktenvermerk bis zur Klärung der Vorfrage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , nämlich der Haftbedingungen für den BF im Herkunftsstaat, aus. 1.
- Mit Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 01.11.2019 wurde über den BF die Auslieferungshaft verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des OLG XXXX zu XXXX vom 15.11.2019 keine Folge gegeben.1.
- Mit Beschluss des LG römisch 40 zu römisch 40 vom 01.11.2019 wurde über den BF die Auslieferungshaft verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des OLG römisch 40 zu römisch 40 vom 15.11.2019 keine Folge gegeben. Der BF wurde am 11.11.2019 an die Behörden der Republik Moldau ausgeliefert. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 20.03.2020 eine als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Moldau zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.
- Zum Zeitpunkt der Erlassung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung am 20.03.2020 befand sich der BF in Strafhaft in der Republik Moldau. Der BF hat der belangten Behörde keine neue Abgabestelle genannt und hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen unternommen eine solche festzustellen. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 23.03.2020
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde am 23.03.2020
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Am 13.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dem vormaligen Rechtsvertreter des BF auf dessen Ersuchen den als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung per E-Mail und führte dazu aus, dass das Asylverfahren des BF rechtskräftig abgeschlossen sei. Der BF stellte am 23.12.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig vollumfänglich Beschwerde gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.
- Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2023 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt (vgl. Kopien des Reisepasses der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX (AS 29ff) sowie des Personalausweises der Republik Moldau, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX (AS 23f) und der Mitteilung des Landeskriminalamts über die Dokumentenüberprüfung, wonach diese Identitätsdokumente für authentisch befunden wurden (AS 87 und 89). 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt vergleiche Kopien des Reisepasses der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 (AS 29ff) sowie des Personalausweises der Republik Moldau, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 (AS 23f) und der Mitteilung des Landeskriminalamts über die Dokumentenüberprüfung, wonach diese Identitätsdokumente für authentisch befunden wurden (AS 87 und 89). 2.
- Die Feststellungen zum internationalen Fahndungsersuchen, sowie dem im Anschluss geführten Auslieferungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX und zu den Beschlüssen des LG und OLG XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden entsprechenden Dokumenten, ebenso, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des negativen Asylbescheides in der Republik Moldau in Strafhaft befunden hat (vgl. internationales Fahndungsersuchen AS 459ff, Korrespondenz Staatsanwaltschaft XXXX und BFA AS 639ff, Mitteilung über die Auslieferungshaft AS 657, Auslieferungsbrief AS 677-681, Beschluss des LG XXXX AS 683-686, Beschluss des OLG XXXX AS 687-695).2.
- Die Feststellungen zum internationalen Fahndungsersuchen, sowie dem im Anschluss geführten Auslieferungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 und zu den Beschlüssen des LG und OLG römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden entsprechenden Dokumenten, ebenso, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des negativen Asylbescheides in der Republik Moldau in Strafhaft befunden hat vergleiche internationales Fahndungsersuchen AS 459ff, Korrespondenz Staatsanwaltschaft römisch 40 und BFA AS 639ff, Mitteilung über die Auslieferungshaft AS 657, Auslieferungsbrief AS 677-681, Beschluss des LG römisch 40 AS 683-686, Beschluss des OLG römisch 40 AS 687-695). 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren vor dem BFA ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt; hingewiesen wird explizit zur Feststellung der Aussetzung des Verfahrens auf den Aktenvermerk vom 12.04.2019 (AS 643f), auf die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft XXXX (AS 639ff), sowie auf die Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 23.03.2022 (AS 891). 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren vor dem BFA ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt; hingewiesen wird explizit zur Feststellung der Aussetzung des Verfahrens auf den Aktenvermerk vom 12.04.2019 (AS 643f), auf die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft römisch 40 (AS 639ff), sowie auf die Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 23.03.2022 (AS 891).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Zum Spruchteil A 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2023:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2023: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
- GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
- GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). 3.2.
- Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustellG:3.2.
- Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustellG: „§ 8 Änderung der Abgabestelle
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 23 Hinterlegung ohne ZustellversuchParagraph 23, Hinterlegung ohne Zustellversuch
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.2.3. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat.
§ 32Abs.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
§ 33Abs.
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).3.2.3. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2.4. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.2020 rechtmäßig zugestellt wurde:
§ 2Z 4 Zustell
G ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Der BF war bis zu seiner Festnahme in Auslieferungshaft in einem Quartier der Grundversorgung wohnhaft, welche nach § 11 Abs. 1 BFA-VG eine Abgabestelle iSd ZustellG darstellt. Am 01.11.2019 wurde der BF in Auslieferungshaft genommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Abgabestelle an der Adresse der Haftanstalt begründet wurde, zumal es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem Polizeianhaltezentrum, wo sich eine Person in Schubhaft befindet, um eine geeignete Abgabestelle handelt. Die Absicht, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ iSd § 2 Z 4 ZustellG nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 07.10.2010, 2006/20/0035).Der BF war bis zu seiner Festnahme in Auslieferungshaft in einem Quartier der Grundversorgung wohnhaft, welche nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine Abgabestelle iSd ZustellG darstellt. Am 01.11.2019 wurde der BF in Auslieferungshaft genommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Abgabestelle an der Adresse der Haftanstalt begründet wurde, zumal es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem Polizeianhaltezentrum, wo sich eine Person in Schubhaft befindet, um eine geeignete Abgabestelle handelt. Die Absicht, sich dauernd dort niederzulassen, ist zur Begründung einer „sonstigen Unterkunft“ iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 07.10.2010, 2006/20/0035). Zutreffend ist, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF Kenntnis von seinem anhängigen Verfahren auf internationalen Schutz hatte und er darüber belehrt wurde, Änderungen seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich zu melden. Ebenso bekannt war dem BF seine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafhaft in den Herkunftsstaat. Am 11.11.2019 wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgeliefert, wodurch seine Abgabestelle in Österreich aufgegeben wurde, zumal sich der BF nicht mehr (auf Dauer) im Bundesgebiet befand. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313) Nach der Rechtsprechung ist auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ iSd § 8 ZustellG (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0079). In casu war daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung von einer dauerhaften Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle des BF auszugehen. Am 11.11.2019 wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgeliefert, wodurch seine Abgabestelle in Österreich aufgegeben wurde, zumal sich der BF nicht mehr (auf Dauer) im Bundesgebiet befand. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313) Nach der Rechtsprechung ist auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ iSd Paragraph 8, ZustellG vergleiche VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0079). In casu war daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung von einer dauerhaften Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle des BF auszugehen. Die Änderung seiner Abgabestelle hat der BF im gegenständlichen Verfahren, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, nicht bekanntgegeben, weshalb die belangte Behörde
§ 8Abs. 2 Zustell
G grundsätzlich berechtigt ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Die Änderung seiner Abgabestelle hat der BF im gegenständlichen Verfahren, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, nicht bekanntgegeben, weshalb die belangte Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG grundsätzlich berechtigt ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313). Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge keine Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen, sondern lediglich am 20.03.2020 eine Melderegisterabfrage durchgeführt, welche (erwartungsgemäß) ergebnislos verlaufen ist, zumal der BF an die Behörden der Republik Moldau zur Strafvollstreckung ausgeliefert wurde. In ihrer Beurkundung der Hinterlegung im Akt
§ 23Abs. 2 Zustell
G vom 23.03.2020 hat die belangte Behörde nur festgehalten, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch eine Verständigung
§ 23Abs. 3 Zustell
G aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF, nicht zweckmäßig war. Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge keine Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen, sondern lediglich am 20.03.2020 eine Melderegisterabfrage durchgeführt, welche (erwartungsgemäß) ergebnislos verlaufen ist, zumal der BF an die Behörden der Republik Moldau zur Strafvollstreckung ausgeliefert wurde. In ihrer Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 23.03.2020 hat die belangte Behörde nur festgehalten, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF, nicht zweckmäßig war. Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von § 8 Abs. 2 ZustellG keinen Gebrauch machen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206).Nach der Rechtsprechung darf die belangte Behörde ohne – wenn auch durch einfache Hilfsmittel – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG keinen Gebrauch machen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/22/0313). Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 24.05.2002, Zl. 99/21/0206). Wenngleich es ebenso Rechtsprechung gibt, wonach wenn die Partei die Änderung der Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung als rechtsgültig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 12.03.1997, 95/21/0731), ist diese auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal es sich dabei um eine Person handelte, die untergetaucht ist und dessen Aufenthaltsort unbekannt war. In casu war der belangten Behörde jedoch bekannt, dass der BF in den Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung ausgeliefert worden war, weshalb in der Meldeabfrage kein (tauglicher) Versuch ersehen werden kann, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen. Wenngleich es ebenso Rechtsprechung gibt, wonach wenn die Partei die Änderung der Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung als rechtsgültig anzusehen ist vergleiche VwGH vom 12.03.1997, 95/21/0731), ist diese auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal es sich dabei um eine Person handelte, die untergetaucht ist und dessen Aufenthaltsort unbekannt war. In casu war der belangten Behörde jedoch bekannt, dass der BF in den Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung ausgeliefert worden war, weshalb in der Meldeabfrage kein (tauglicher) Versuch ersehen werden kann, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen. Im Übrigen hat der VwGH in einem ähnlichen Fall, in welchem der belangten Behörde bekannt war, dass sich der BF in Frankreich aufhalte und lediglich eine Anfrage beim ZMR durchgeführt und danach den Bescheid nach §8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG im Akt hinterlegt hat, ausgesprochen, dass das ehemalige Bundesasylamt durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle des BF in diesem Staat feststellen hätte können und müssen. Dass eine derartige Anfrage mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, oder die französischen Behörden eine Auskunft über den Aufenthalt des BF abgelehnt hätten, sei nicht erkennbar, weshalb sich die Zustellung durch Hinterlegung
§ 8Abs. 2 Zustell
G als rechtswidrig erwiesen habe (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0011).Im Übrigen hat der VwGH in einem ähnlichen Fall, in welchem der belangten Behörde bekannt war, dass sich der BF in Frankreich aufhalte und lediglich eine Anfrage beim ZMR durchgeführt und danach den Bescheid nach §8 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG im Akt hinterlegt hat, ausgesprochen, dass das ehemalige Bundesasylamt durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle des BF in diesem Staat feststellen hätte können und müssen. Dass eine derartige Anfrage mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, oder die französischen Behörden eine Auskunft über den Aufenthalt des BF abgelehnt hätten, sei nicht erkennbar, weshalb sich die Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG als rechtswidrig erwiesen habe vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0011). In casu liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor. Der belangten Behörde war bekannt, dass der BF in den Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung ausgeliefert worden ist. Die belangte Behörde hätte daher durch Anfrage bei den Behörden der Republik Moldau eine Abgabestelle des BF in diesem Staat feststellen können und müssen. Im Übrigen befand sich der BF im Herkunftsstaat in Strafhaft, weshalb seine Abgabestelle nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relativ einfach festgestellt hätte werden können. Dass die Behörden der Republik Moldau eine Auskunft über den Aufenthalt des BF abgelehnt hätten, ist gegenständlich auch nicht erkennbar, zumal die Zusammenarbeit mit diesen während des in Österreich geführten Auslieferungsverfahrens sichtlich reibungslos abgelaufen ist. In einer Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde daher keinen Versuch unternommen, die neue Abgabestelle des BF im Herkunftsstaat zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 Abs. 2 ZustG rechtswidrig war.In einer Gesamtbetrachtung hat die belangte Behörde daher keinen Versuch unternommen, die neue Abgabestelle des BF im Herkunftsstaat zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG rechtswidrig war. Da die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam war, hat die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.2020 keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf ist, zumal mangels des Beginnes des Laufes der Beschwerdefrist auch keine Frist versäumt werden konnte. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher zurückzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen den als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 20.03.2020: 3.3.
- Zu prüfen bleibt, ob mit tatsächlicher Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung per E-Mail am 13.12.2022 an den vormaligen Rechtsvertreter des BF eine wirksame Zustellung begründet wurde: Der BF erlangte am 13.12.2022 davon Kenntnis, dass ein „Bescheid“ im Verfahren auf internationalen Schutz ergangen sei und wurde dieser der damaligen rechtlichen Vertretung am 13.12.2022 per E-Mail übermittelt. Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Der BF war während seines Asylverfahrens nicht rechtsfreundlich vertreten und daher Empfänger des Zustellstückes. Die Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 20.03.2020 per E-Mail an die vormaligen Rechtsvertreter des BF am 13.12.2022 vermag der Rechtsprechung zufolge daher die Heilung des Zustellmangels nicht bewirken, zumal es sich dabei lediglich um eine übermittelte Kopie an den Rechtsvertreter handelt. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF die Erledigung tatsächlich selbst im Original zugekommen ist, sind nicht ersichtlich. Die Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung per E-Mail am 13.12.2022 war daher ebenfalls nicht rechtswirksam. Jene Übermittlung konnte daher ebenso keine Rechtsfolgen auslösen. Die gegenständliche Beschwerde und der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher ebenfalls zurückzuweisen. Davon ausgehend ist das Verfahren über den vom BF am 02.02.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch (unerledigt) anhängig. Die belangte Behörde wird daher folglich einen Bescheid zu erlassen und diesen dem BF rechtswirksam zuzustellen haben. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben: 3.4.1.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.1.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.2269453.2.00