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{'item': 'W274 2252489-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW274 2252489-1 Spruch, W274 2252489-1/6E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 21.01.2022, GZ D124.265, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung), den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 21.01.2022, GZ D124.265, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bildverarbeitung), den BESCHLUSS: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid betreffend den (allein angefochtenen) Spruchpunkt

  1. (hinsichtlich einer im Keller des Mehrparteienhauses XXXX , betriebenen Videokamera) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Rechtssache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid betreffend den (allein angefochtenen) Spruchpunkt
  2. (hinsichtlich einer im Keller des Mehrparteienhauses römisch 40 , betriebenen Videokamera) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Rechtssache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Zunächst wird festgehalten, dass der zugrunde liegende Bescheid vom 21.01.2022 drei Spruchpunkte umfasst, wobei der Spruchpunkt
  3. sich auf eine in der Vergangenheit betriebene Videokamera im Keller des im Spruch genannten Hauses bezieht, Spruchpunkt
  4. auf eine solche auf einer Gartenhütte und Spruchpunkt
  5. auf eine solche in einer Tiefgarage. Da sich die Beschwerde allein auf Spruchpunkt
  6. bezieht, unterbleibt eine Darstellung des Vorbringens in Bezug auf die Spruchpunkte
  7. und
  8. Mit Datenschutzbeschwerde vom 23.02.2019 behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) eine Datenschutzverletzung durch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, der BF habe in der Wohnanlage XXXX , bestehend aus 24 Wohneinheiten, im Kellerbereich eine Überwachungskamera installiert. Dieser Bereich könne von allen Parteien der Wohnanlage betreten werden und es handle sich daher um allgemeine Flächen. Die Kamera habe der BF hinter einem Abzugsschacht versteckt, sodass diese nur durch intensives Ausleuchten sichtbar sei. Er habe die Kamera ohne Information der Miteigentümer bzw. Mitbewohner sowie der Hausverwaltung installiert. Er habe weder bei den Parteien noch bei der Datenschutzbehörde eine Zustimmung bzw. Genehmigung eingeholt. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung die Kamera nicht entfernt. Trotz der Behauptung des BF, dass diese nur Livebilder wiedergäbe, werde vermutet, dass Daten auch gespeichert würden. Nach Meldung an die Hausverwaltung sei die Kamera entfernt worden. Die Kamera sei über einen längeren Zeitraum betrieben worden. Der Verstoß sei am 03.11.2018 festgestellt worden. Mit Datenschutzbeschwerde vom 23.02.2019 behauptete römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) eine Datenschutzverletzung durch römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, der BF habe in der Wohnanlage römisch 40 , bestehend aus 24 Wohneinheiten, im Kellerbereich eine Überwachungskamera installiert. Dieser Bereich könne von allen Parteien der Wohnanlage betreten werden und es handle sich daher um allgemeine Flächen. Die Kamera habe der BF hinter einem Abzugsschacht versteckt, sodass diese nur durch intensives Ausleuchten sichtbar sei. Er habe die Kamera ohne Information der Miteigentümer bzw. Mitbewohner sowie der Hausverwaltung installiert. Er habe weder bei den Parteien noch bei der Datenschutzbehörde eine Zustimmung bzw. Genehmigung eingeholt. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung die Kamera nicht entfernt. Trotz der Behauptung des BF, dass diese nur Livebilder wiedergäbe, werde vermutet, dass Daten auch gespeichert würden. Nach Meldung an die Hausverwaltung sei die Kamera entfernt worden. Die Kamera sei über einen längeren Zeitraum betrieben worden. Der Verstoß sei am 03.11.2018 festgestellt worden. Angeschlossen waren mehrere Lichtbilder. Nach einem Mangelbehebungsauftrag mit mehreren Fragen erfolgten Ergänzungen durch den MB, in denen insbesondere ausgeführt wurde, die Kamera sei zum Zweck betrieben worden, einen Energiediebstahl an der Hausgemeinschaft zu überwachen. Die Kamera sei genau auf den Verteilerkasten der Wohnanlage gerichtet gewesen, um „eine Überführung des Energiediebstahls schnell verdunkeln zu können“. Über Aufforderung - beinhaltend mehrere Fragen - nahm der BF am 17.02.2020 Stellung und führte zusammengefasst aus, die Kamera sei von Mitte April 2017 bis zum 12.01.2019 zum Schutz der Familie des BF (besonders zum Schutz seiner Frau) verwendet worden. Der MB habe seine Frau 2016 massiv bedroht und sei bei der Polizei XXXX zu einer Anzeige gebracht worden. Seine Frau habe sich manchmal „in diesem Bunker“ (gemeint ist offenbar ein Kellerabteil) aufgehalten, aus Angst, dass sie dem MB im Keller begegnen könnte. Es sei eine kleine Kamera. Die Marke und Produktbezeichnung sei nicht mehr erinnerlich. Die Kamera sei seit der Demontage defekt und entsorgt worden. Es handle sich um ein Billigprodukt. Es seien keine Daten aufgenommen bzw. gespeichert worden. Es sei nur eine Echtzeitüberwachung gewesen. Man könne nicht einmal von einer Überwachung sprechen, da (durch das Gitter) keine Personen zu erkennen gewesen seien. Man habe nur erkennen können, ob das Licht im Kellerabteil an gewesen sei. Die Kamera sei nur in Betrieb gewesen, wenn seine Frau sich „im Bunker“ aufgehalten habe. Dies sei eher selten der Fall gewesen und nur in einem kurzen Zeitrahmen. Der MB solle es auch zu unterlassen, Fotos bzw. Filmaufnahmen mit seinem Handy von seiner Frau und Kindern sowie Tageskindern im Garten anzufertigen.Über Aufforderung - beinhaltend mehrere Fragen - nahm der BF am 17.02.2020 Stellung und führte zusammengefasst aus, die Kamera sei von Mitte April 2017 bis zum 12.01.2019 zum Schutz der Familie des BF (besonders zum Schutz seiner Frau) verwendet worden. Der MB habe seine Frau 2016 massiv bedroht und sei bei der Polizei römisch 40 zu einer Anzeige gebracht worden. Seine Frau habe sich manchmal „in diesem Bunker“ (gemeint ist offenbar ein Kellerabteil) aufgehalten, aus Angst, dass sie dem MB im Keller begegnen könnte. Es sei eine kleine Kamera. Die Marke und Produktbezeichnung sei nicht mehr erinnerlich. Die Kamera sei seit der Demontage defekt und entsorgt worden. Es handle sich um ein Billigprodukt. Es seien keine Daten aufgenommen bzw. gespeichert worden. Es sei nur eine Echtzeitüberwachung gewesen. Man könne nicht einmal von einer Überwachung sprechen, da (durch das Gitter) keine Personen zu erkennen gewesen seien. Man habe nur erkennen können, ob das Licht im Kellerabteil an gewesen sei. Die Kamera sei nur in Betrieb gewesen, wenn seine Frau sich „im Bunker“ aufgehalten habe. Dies sei eher selten der Fall gewesen und nur in einem kurzen Zeitrahmen. Der MB solle es auch zu unterlassen, Fotos bzw. Filmaufnahmen mit seinem Handy von seiner Frau und Kindern sowie Tageskindern im Garten anzufertigen. Nach Mitteilung über den Verfahrensstand erfolgte eine umfangreiche weitere Äußerung des MB vom 20.03.
  9. Danach soll die Kamera nur entfernt worden sein, weil sie entdeckt worden sei. Seit dem Einzug der Familie XXXX Mitte 1999 gäbe es ständig Ärger und Probleme mit dieser Familie. Nahezu täglich komme es zu Belästigungen, meist durch ungebührlichen Lärm. Dagegen sei schon geklagt worden. Die Frau des BF sei niemals von anderen Bewohnern oder dem MB bedroht worden. Nach Mitteilung über den Verfahrensstand erfolgte eine umfangreiche weitere Äußerung des MB vom 20.03.
  10. Danach soll die Kamera nur entfernt worden sein, weil sie entdeckt worden sei. Seit dem Einzug der Familie römisch 40 Mitte 1999 gäbe es ständig Ärger und Probleme mit dieser Familie. Nahezu täglich komme es zu Belästigungen, meist durch ungebührlichen Lärm. Dagegen sei schon geklagt worden. Die Frau des BF sei niemals von anderen Bewohnern oder dem MB bedroht worden. Es folgen nicht zur Gänze verständliche Ausführungen darüber, die Kamera habe dazu gedient, einen Energiediebstahl zu überwachen, den der BF gegenüber der Hausverwaltung schon gestanden habe. Bei Versuchen, den Allgemeinstrom zu unterbrechen, um zu überprüfen, ob die elektrischen Geräte des BF in seinem Gartenbereich durch den Strom der Allgemeinheit gespeist würden, sei dieser jedes Mal im Bereich der Videokamera erschienen und dies habe den Verdacht einer visuellen Überwachung erweckt. Bei genauer Untersuchung sei die Kamera im Lüftungsschacht entdeckt worden. Die Frau des MB fürchte sich nun, dem BF im Kellerbereich zu begegnen. Sollte die Kamera tatsächlich nur filmen und nichts abspeichern, sei ein Empfangsgerät notwendig. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie, wann und wo der BF in Echtzeit eine effektive Überwachung zum Schutz seiner Frau sicherstellen sollte. Im Übrigen stelle sich die Frage, welchen Sinn eine beinahe wirkungslose Kamera machen hätte sollen. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde (neben einer Abweisung der Beschwerde hinsichtlich einer Videokamera auf der Gartenhütte und der Zurückweisung der Beschwerde betreffend eine Videokamera in der Tiefgarage) der Beschwerde hinsichtlich der Videokamera, welche der BF im Keller des Mehrparteienwohnhauses an der Adresse XXXX von Mitte 2017 bis zum 12.01.2019 montiert hatte, statt und stellte fest, dass der BF dem MB durch die in diesem Zusammenhang stattgefundene unrechtmäßige Bildverarbeitung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt I.).Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde (neben einer Abweisung der Beschwerde hinsichtlich einer Videokamera auf der Gartenhütte und der Zurückweisung der Beschwerde betreffend eine Videokamera in der Tiefgarage) der Beschwerde hinsichtlich der Videokamera, welche der BF im Keller des Mehrparteienwohnhauses an der Adresse römisch 40 von Mitte 2017 bis zum 12.01.2019 montiert hatte, statt und stellte fest, dass der BF dem MB durch die in diesem Zusammenhang stattgefundene unrechtmäßige Bildverarbeitung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde traf betreffend Spruchpunkt
  11. folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst): „Der MB sowie der BF sind Bewohner des Mehrparteienwohnhauses in der XXXX . Der BF hat von Mitte 2017 bis zum 12.01.2019 hinter einem Gitter des Lüftungsschachtes im Keller des Mehrparteienwohnhauses an genannter Adresse eine Videokamera montiert, um mit dieser einen Teil des allgemein zugänglichen Bereichs im Keller zu überwachen.“„Der MB sowie der BF sind Bewohner des Mehrparteienwohnhauses in der römisch 40 . Der BF hat von Mitte 2017 bis zum 12.01.2019 hinter einem Gitter des Lüftungsschachtes im Keller des Mehrparteienwohnhauses an genannter Adresse eine Videokamera montiert, um mit dieser einen Teil des allgemein zugänglichen Bereichs im Keller zu überwachen.“ Es folgt ein Foto des offenbar allgemein zugänglichen Kellerflures mit einem an der Wand ersichtlichen Lüftungsgitter sowie ein weiteres Foto, das das Gitter in Großaufnahme zeigt, wobei dahinter allenfalls eine Kamera erkennbar ist. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt: „Die Feststellungen ergeben sich aus dem Parteienvorbringen sowie den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen. Die Feststellung, dass der BF von Mitte 2017 bis 12.01.2019 einen Teil des allgemein zugänglichen Kellerbereiches überwacht hat, ergibt sich eindeutig aus den vom MB vorgelegten Fotos und wird dies vom BF auch nicht bestritten. Das Vorbringen des BF, dass er mit der Videokamera lediglich seine Frau habe filmen wollen, wenn sich diese im Keller befindet, ist wenig überzeugend und ändert darüber hinaus nichts am Umstand, dass der BF einen Teil des allgemein zugänglichen Kellerbereichs überwacht hat. Die Behauptung des BF, dass er in diesem Zusammenhang nur habe sehen können, ob das Licht im Keller an sei oder nicht, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  12. nach Darstellung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG und einer allgemeinen Ausführung zur Bildverarbeitung im Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO aus, wie festgestellt habe der BF mit einer Videokamera von Mitte 2017 bis 12.01.2019 einen Teil des allgemeinen zugänglichen Kellerbereichs des genannten Mehrparteienhaus überwacht. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
  13. nach Darstellung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG und einer allgemeinen Ausführung zur Bildverarbeitung im Bezug auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO aus, wie festgestellt habe der BF mit einer Videokamera von Mitte 2017 bis 12.01.2019 einen Teil des allgemeinen zugänglichen Kellerbereichs des genannten Mehrparteienhaus überwacht. Da sich der BF hinsichtlich dieser Überwachung weder auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO noch auf einen anderen tragenden Eingriffstatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen könne, sei im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG auch kein rechtlich zulässiger Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des MB vorgelegen. Der Beschwerde sei daher in diesem Punkt stattzugeben.Da sich der BF hinsichtlich dieser Überwachung weder auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO noch auf einen anderen tragenden Eingriffstatbestand gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO stützen könne, sei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG auch kein rechtlich zulässiger Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des MB vorgelegen. Der Beschwerde sei daher in diesem Punkt stattzugeben. Allein gegen Spruchpunkt
  14. dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde des BF wegen „Verfahrensmängel, unrichtige Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag, nach mündlicher Verhandlung den Spruchpunkt
  15. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Datenschutzbeschwerde des MB abzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, die Zeugin XXXX zu vernehmen, einen Lokalaugenschein durchzuführen sowie Befund und Gutachten aus dem Bereich der Videotechnik einzuholen.Allein gegen Spruchpunkt
  16. dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde des BF wegen „Verfahrensmängel, unrichtige Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag, nach mündlicher Verhandlung den Spruchpunkt
  17. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Datenschutzbeschwerde des MB abzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, die Zeugin römisch 40 zu vernehmen, einen Lokalaugenschein durchzuführen sowie Befund und Gutachten aus dem Bereich der Videotechnik einzuholen. Mit der Beschwerde wurde ein nach Angaben des BF rechtskräftiges Strafurteil des BG XXXX vom 08.09.2020 vorgelegt, womit der MB schuldig erkannt wurde, am 07.06.2019 die Ehefrau des BF durch Versetzen eines Fußtritts gegen den linken Oberschenkel/Gesäßbereich, wodurch diese ein großflächiges Hämatom am linken Oberschenkel/Gesäßbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und der MB zu einer Geldstraße von 120 Tagessätzen, teilweise bedingt, verurteilt wurde. Mit der Beschwerde wurde ein nach Angaben des BF rechtskräftiges Strafurteil des BG römisch 40 vom 08.09.2020 vorgelegt, womit der MB schuldig erkannt wurde, am 07.06.2019 die Ehefrau des BF durch Versetzen eines Fußtritts gegen den linken Oberschenkel/Gesäßbereich, wodurch diese ein großflächiges Hämatom am linken Oberschenkel/Gesäßbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und der MB zu einer Geldstraße von 120 Tagessätzen, teilweise bedingt, verurteilt wurde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 07.03.2022 - vor, verwies auf den Bescheid und führte aus, durch die hinter einem Gitter eines Lüftungsschachtes im Keller angebrachte Kamera sei in unzulässiger Weise in das Recht auf Geheimhaltung des MB sowie weiterer Hausparteien eingegriffen worden. Mit Urkundenvorlage vom 16.03.2022 legte der BF weitere Unterlagen (Anzeige samt Protokolle der PI XXXX betreffend einen Vorfall vom 05.07.2016, Verdacht gegen den MB wegen gefährliche Drohung und Körperverletzung) vor und führte aus, in der Vergangenheit sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung zu Lasten der Ehegattin des BF 2016 geführt worden, welches schlussendlich von der StA XXXX eingestellt worden sei. Der Strafakt werde nunmehr zur Verfügung gestellt. Daraus ergäbe sich, dass es zu Beleidigungen, Beschimpfungen sowie Drohungen gegenüber der Ehegattin des BF 2016 gekommen sei. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass schlussendlich die Echtzeitkamera im Keller installiert worden sei. Mit Urkundenvorlage vom 16.03.2022 legte der BF weitere Unterlagen (Anzeige samt Protokolle der PI römisch 40 betreffend einen Vorfall vom 05.07.2016, Verdacht gegen den MB wegen gefährliche Drohung und Körperverletzung) vor und führte aus, in der Vergangenheit sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung zu Lasten der Ehegattin des BF 2016 geführt worden, welches schlussendlich von der StA römisch 40 eingestellt worden sei. Der Strafakt werde nunmehr zur Verfügung gestellt. Daraus ergäbe sich, dass es zu Beleidigungen, Beschimpfungen sowie Drohungen gegenüber der Ehegattin des BF 2016 gekommen sei. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass schlussendlich die Echtzeitkamera im Keller installiert worden sei. Die Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung des Spruchpunktes
  18. sowie einer Zurückverweisung berechtigt: Mit Beschluss Ra 2020/04/0085 vom 10.03.2023 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof rezent ausdrücklich mit der Frage des Umfangs der Ermittlungspflicht im Hinblick auf ein Verfahren betreffend behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Betrieb einer Videokamera und kam dabei unter Rückgriff auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Ansicht, die Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3
  19. Satz VwGVG bestehe lediglich bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken. Zu strittigen Tatfragen sei eine Einholung bloß schriftlicher Stellungnahmen unzulänglich. Mit Beschluss Ra 2020/04/0085 vom 10.03.2023 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof rezent ausdrücklich mit der Frage des Umfangs der Ermittlungspflicht im Hinblick auf ein Verfahren betreffend behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Betrieb einer Videokamera und kam dabei unter Rückgriff auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Ansicht, die Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  20. Satz VwGVG bestehe lediglich bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken. Zu strittigen Tatfragen sei eine Einholung bloß schriftlicher Stellungnahmen unzulänglich. Im Rahmen seiner Beschwerde verwies der BF zunächst darauf, dass es sich lediglich um eine Echtzeitkamera mit fehlender Aufzeichnung handle und diesbezüglich die Ausnahmebestimmungen der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) zu beurteilen seien. Weiters sei die Kamera lediglich dazu bestimmt gewesen, im „Kellerbunker“ des BF zu erspähen, ob Licht im Kellerflur brenne oder nicht. Personen seien nie abgebildet worden und hätten aufgrund der Abdeckung des Lüftungsschachtes nicht abgebildet werden können. Insbesondere die Gattin des BF habe sich dadurch im „Kellerbunker“ versichern können, ob sich Personen im Flur befänden oder nicht. Aufgrund der zahlreichen Vorkommnisse, Beschimpfungen und Drohungen habe sich die Gattin des BF nicht mehr in den Kellerflur getraut, wenn sie sah, dass sich eine Person in diesem aufgehalten habe, weil sie fürchtete, es könne zu weiteren Drohungen und Beschimpfungen des MB kommen. Der BF führte dabei als Beweismittel seine Parteienvernehmung sowie die Vernehmung der Zeugin XXXX , einen Lokalaugenschein sowie ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Videotechnik an. Im Rahmen seiner Beschwerde verwies der BF zunächst darauf, dass es sich lediglich um eine Echtzeitkamera mit fehlender Aufzeichnung handle und diesbezüglich die Ausnahmebestimmungen der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) zu beurteilen seien. Weiters sei die Kamera lediglich dazu bestimmt gewesen, im „Kellerbunker“ des BF zu erspähen, ob Licht im Kellerflur brenne oder nicht. Personen seien nie abgebildet worden und hätten aufgrund der Abdeckung des Lüftungsschachtes nicht abgebildet werden können. Insbesondere die Gattin des BF habe sich dadurch im „Kellerbunker“ versichern können, ob sich Personen im Flur befänden oder nicht. Aufgrund der zahlreichen Vorkommnisse, Beschimpfungen und Drohungen habe sich die Gattin des BF nicht mehr in den Kellerflur getraut, wenn sie sah, dass sich eine Person in diesem aufgehalten habe, weil sie fürchtete, es könne zu weiteren Drohungen und Beschimpfungen des MB kommen. Der BF führte dabei als Beweismittel seine Parteienvernehmung sowie die Vernehmung der Zeugin römisch 40 , einen Lokalaugenschein sowie ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Videotechnik an. Die belangte Behörde befasste sich nur sehr kursorisch sowohl mit der Tatsachengrundlage als auch mit der rechtlichen Beurteilung der dem Spruchpunkt
  21. (Kamera im Keller) zugrunde liegenden Umstände: Zunächst traf sie zur strittigen Tatsache, wozu die Kamera im Keller technisch fähig gewesen sei (lediglich Wahrnehmung, ob das Licht eingeschaltet ist oder nähere Abbildung von Personen oder Geschehnissen im Kellerflur) keinerlei ausdrückliche Feststellungen („…Videokamera montiert, um mit dieser einen Teil des allgemein zugänglichen Bereichs im Keller zu überwachen“). Lediglich disloziert ist der Beweiswürdigung zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Kamera zur Aufnahme von Personen und Geschehnissen in der Lage war („Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er in diesem Zusammenhang nur habe sehen können, ob das Licht im Keller an sei oder nicht, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.“). Qualifiziert man den letzten Satz der Begründung - wie von der Behörde intendiert - als Beweiswürdigung, so hat diese keinen Begründungswert, weil keinerlei Umstände ausgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des BF (aufgrund des Gitters könne man nur erkennen, ob das Licht im Kellerabteil an war) eine bloße Schutzbehauptung darstelle, obzwar einzuräumen ist, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich des Zwecks der Installation der Kamera und deren technischer Möglichkeiten (sie sei lediglich in der Lage, der sich in ihrem Kellerabteil befindlichen Frau des BF anzuzeigen, ob Licht im Flur brenne, somit ob dort andere Personen seien) merkwürdig und nach der Lebenserfahrung eher als unwahrscheinlich zu beurteilen erscheint. Offen bleibt weiters zur Gänze, ob die Übertragung an ein stationäres Endgerät im Kellerabteil oder an ein mobiles Gerät erfolgt ist und ob die Tatsache des Brennens des Lichtes im Kellerflur nicht ohnehin auch aus dem Kellerabteil ohne technisches Hilfsmittel wahrgenommen werden könnte. Die belangte Behörde hat aber auch in ihrer rechtlichen Beurteilung unter ausdrücklicher Anführung des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO keinerlei Interessenabwägung vorgenommen, zumal sie keinerlei Ausführungen darüber getroffen hat, inwiefern der von ihr ausdrücklich bzw. disloziert festgestellte Sachverhalt im Rahmen der Interessensabwägung zu würdigen sei. Die belangte Behörde hat aber auch in ihrer rechtlichen Beurteilung unter ausdrücklicher Anführung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO keinerlei Interessenabwägung vorgenommen, zumal sie keinerlei Ausführungen darüber getroffen hat, inwiefern der von ihr ausdrücklich bzw. disloziert festgestellte Sachverhalt im Rahmen der Interessensabwägung zu würdigen sei. Selbst ausgehend vom Umstand, dass es auf die Frage einer Speicherfähigkeit der Kamera gar nicht ankommt, weil auch eine Echtzeitübertragung einer Rechtfertigung iSd Art. 6 DSGVO bedürfte, ist die Begründung der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Tatsachengrundlage als auch der rechtlichen Beurteilung krass mangelhaft: Insbesondere zur Frage, ob die Kamera zur Erkennung von Vorgängen und Personen (somit deren Identifizierbarkeit) in der Lage war oder lediglich Licht oder Dunkelheit unterscheiden konnte, hat die belangte Behörde keinerlei Tatsachengrundlagen erhoben, sodass eine Interessensabwägung iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegen derartiger Tatsachengrundlagen nicht möglich ist. Diesbezüglich liegen daher keineswegs nur Mängel im Hinblick auf die Bescheidbegründung vor, sondern die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht in krasser Weise nicht nachgekommen, zumal sie betreffend wesentlicher Tatfragen lediglich Stellungnahmen eingeholt hat und betreffend strittig verbliebener wesentlicher Umstände keine weiteren Ermittlungsschritte (hier im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung in erster Linie Befragung von Parteien und Zeugen) gesetzt hat. Selbst ausgehend vom Umstand, dass es auf die Frage einer Speicherfähigkeit der Kamera gar nicht ankommt, weil auch eine Echtzeitübertragung einer Rechtfertigung iSd Artikel 6, DSGVO bedürfte, ist die Begründung der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Tatsachengrundlage als auch der rechtlichen Beurteilung krass mangelhaft: Insbesondere zur Frage, ob die Kamera zur Erkennung von Vorgängen und Personen (somit deren Identifizierbarkeit) in der Lage war oder lediglich Licht oder Dunkelheit unterscheiden konnte, hat die belangte Behörde keinerlei Tatsachengrundlagen erhoben, sodass eine Interessensabwägung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegen derartiger Tatsachengrundlagen nicht möglich ist. Diesbezüglich liegen daher keineswegs nur Mängel im Hinblick auf die Bescheidbegründung vor, sondern die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht in krasser Weise nicht nachgekommen, zumal sie betreffend wesentlicher Tatfragen lediglich Stellungnahmen eingeholt hat und betreffend strittig verbliebener wesentlicher Umstände keine weiteren Ermittlungsschritte (hier im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung in erster Linie Befragung von Parteien und Zeugen) gesetzt hat. Diesbezügliche Erhebungen sind durch das Verwaltungsgericht schon im Hinblick auf die Gerichtsbesetzung grundsätzlich als zeitaufwendiger zu qualifizieren, weshalb der allein in Anfechtung gezogene Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und die Rechtsache der Behörde zur diesbezüglich notwendigen Durchführung von zweckdienlichen Erhebungen und sodann neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Diesbezügliche Erhebungen sind durch das Verwaltungsgericht schon im Hinblick auf die Gerichtsbesetzung grundsätzlich als zeitaufwendiger zu qualifizieren, weshalb der allein in Anfechtung gezogene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu beheben und die Rechtsache der Behörde zur diesbezüglich notwendigen Durchführung von zweckdienlichen Erhebungen und sodann neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. Die belangte Behörde vertritt neuerdings in Revisionen in vergleichbaren Fällen (siehe W256 2245531) auch den Standpunkt, aufgrund der Verpflichtung der Behörde gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO, den Gegenstand von Beschwerden (bloß) „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen, werde keineswegs ein „voller Beweis“ gefordert und selbst dem AVG seien die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Gleichzeitig verwies sie dort aber auf die „volle Tatsachenkognition“ der Verwaltungsgerichte.Die belangte Behörde vertritt neuerdings in Revisionen in vergleichbaren Fällen (siehe W256 2245531) auch den Standpunkt, aufgrund der Verpflichtung der Behörde gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, den Gegenstand von Beschwerden (bloß) „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen, werde keineswegs ein „voller Beweis“ gefordert und selbst dem AVG seien die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Gleichzeitig verwies sie dort aber auf die „volle Tatsachenkognition“ der Verwaltungsgerichte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist keineswegs zuzusinnen, im oben angegeben Beschluss die Darstellung des Grundsatzes der Unzulänglichkeit der Klärung strittiger Tatsachen allein durch schriftliche Stellungnahmen im konkreten Kontext eines vergleichbaren Falles betreffend Überwachung durch Aufnahme von Bilddaten ohne Bedachtnahme auf die Aufgaben und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde, konkret der Datenschutzbehörde, vorgenommen zu haben. Zavadil in Knyrim, DatKomm (Art 57 Rz 15, Stand 1.3.2021, rdb.at) verweist in diesem Zusammenhang gerade auf durchaus eingriffsstarke Untersuchungsmittel (Vor-Ort-Einsichtnahme bzw Beiziehung eines Amtssachverständigen, keineswegs auf das bloße Einholen von Stellungnahmen). Da sich der Standard der Untersuchung nach Art 57 konsequent auch für das Verwaltungsgericht ergeben muß, würde die diesbezügliche Sichtweise der Behörde in (insbesondere technisch) strittigen Fällen den Zielen der DSGVO eines effektiven Rechtsschutzes klar zuwiderlaufen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist keineswegs zuzusinnen, im oben angegeben Beschluss die Darstellung des Grundsatzes der Unzulänglichkeit der Klärung strittiger Tatsachen allein durch schriftliche Stellungnahmen im konkreten Kontext eines vergleichbaren Falles betreffend Überwachung durch Aufnahme von Bilddaten ohne Bedachtnahme auf die Aufgaben und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde, konkret der Datenschutzbehörde, vorgenommen zu haben. Zavadil in Knyrim, DatKomm (Artikel 57, Rz 15, Stand 1.3.2021, rdb.at) verweist in diesem Zusammenhang gerade auf durchaus eingriffsstarke Untersuchungsmittel (Vor-Ort-Einsichtnahme bzw Beiziehung eines Amtssachverständigen, keineswegs auf das bloße Einholen von Stellungnahmen). Da sich der Standard der Untersuchung nach Artikel 57, konsequent auch für das Verwaltungsgericht ergeben muß, würde die diesbezügliche Sichtweise der Behörde in (insbesondere technisch) strittigen Fällen den Zielen der DSGVO eines effektiven Rechtsschutzes klar zuwiderlaufen. Der Bescheid war daher zu beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte aufzutragen, wobei deren genauer Umfang der Behörde vorbehalten bleibt. Aus der Begründung, weshalb zurückzuverweisen war, ergibt sich, dass eine Verhandlung im gegenwärtigen Verfahrensstand durch das Verwaltungsgericht nicht zu erfolgen hatte. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2252489.1.00

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