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{'item': 'W284 2273310-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 68§ 6§ 21§ 24§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW284 2273310-1 Spruch, W284 2273310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2018 wurde ihr Antrag betreffend die Zuerkennung des Status einer Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2018 wurde ihr Antrag betreffend die Zuerkennung des Status einer Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz: Am 28.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.04.2023 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.05.2023 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (Folgeantrag)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.05.2023 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (Folgeantrag)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.06.2023 Beschwerde. Mit Beschwerdevorlage vom 09.06.2023 legte das BFA die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung, erklärte sich die Gerichtsabteilung W257 für unzuständig (OZ 3) und wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsbürgerin und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Syrien verließ sie aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage. 1.
  3. Am 20.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 30.01.2018 betreffend die Zuerkennung des Status einer Aylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihr wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.
  4. Am 20.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 30.01.2018 betreffend die Zuerkennung des Status einer Aylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid (s. OZ 6) erwuchs in Rechtskraft (s. IZR in OZ 2). 1.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.05.2023

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie stellte den gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich mit der Intention, als Asylberechtigte bessere staatliche Leistungen zu beziehen und nicht aus Furcht vor Verfolgung, sohin in missbräuchlicher Absicht. Antragsbegründend nannte sie den Wunsch nach einer Gemeindewohnung, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe (S. 3 und 4 der ns. Einvernahme am 12.04.2023), zumal sie im Bundesgebiet mit ihren beiden Kindern und ihrem Ehemann, die allesamt Asylberechtigte sind, lebt.1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.05.2023

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie stellte den gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich mit der Intention, als Asylberechtigte bessere staatliche Leistungen zu beziehen und nicht aus Furcht vor Verfolgung, sohin in missbräuchlicher Absicht. Antragsbegründend nannte sie den Wunsch nach einer Gemeindewohnung, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe (S. 3 und 4 der ns. Einvernahme am 12.04.2023), zumal sie im Bundesgebiet mit ihren beiden Kindern und ihrem Ehemann, die allesamt Asylberechtigte sind, lebt. 1.

  1. „Neue“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien liegen nicht vor, die Beschwerdeführerin bezieht sich ausschließlich auf „die gleichen Gründe“ (S. 3 und 4 der ns. Einvernahme am 12.04.2023), welche bereits im ersten Asylverfahren geprüft wurden. Einer neuerlichen Überprüfung ihrer „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. 1.
  2. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, lediglich die Themenbereiche „Kurden“ und „alleinstehende Frauen“ zum wiederholten Mal (vgl. dazu bereits die Themenbereiche „Frauen“, „alleinstehende Frauen“ und „sexuelle Gewalt“ an Frauen im Bescheid vom 30.01.2018, OZ 6) dargestellt werden. Festgestellt wird insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießt. 1.
  3. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, lediglich die Themenbereiche „Kurden“ und „alleinstehende Frauen“ zum wiederholten Mal vergleiche dazu bereits die Themenbereiche „Frauen“, „alleinstehende Frauen“ und „sexuelle Gewalt“ an Frauen im Bescheid vom 30.01.2018, OZ 6) dargestellt werden. Festgestellt wird insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießt. Kurden Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 12.4.2022). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewaltausgesetzt. Die Regierung schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (USDOS 12.4.2022). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität, insbesondere ihr Geburtsdatum steht aufgrund divergierender Angaben (S. 2 der ns. Einvernahme am 12.04.2023) sowie mangels Vorlage entsprechender Dokumente, etwa einer Geburtsurkunde, nicht fest. 2.
  6. Die Feststellung über den erfolgten rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergibt sich durch Einsichtnahme in den vom BFA angeforderten Bescheid vom 30.01.2018 (OZ 6), welcher, dies beanstandet die Beschwerdeführerin auch nicht, in Rechtskraft (s. IZR-Auszüge in OZ 2) erwuchs. 2.
  7. Aus der nunmehr im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen Einvernahme vor dem BFA im April 2023 gehen die Beweggründe zur Folgeantragstellung zweifelsfrei hervor: Die Beschwerdeführerin gab durchgehend an, dass die Asylgründe „die gleichen“ wie im ersten Verfahren sind. Dies wiederholte sie an mehreren Stellen der Einvernahme und gab jeweils dazu befragt, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, an, bereits „alles angegeben“ zu haben. Zudem erhellt sich die Motivation zur Folgeantragstellung daraus, dass sie freimütig aussagte, sie hätte zum einen lediglich ihre mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Zusammenhang stehende Aufenthaltsberechtigung verlängern wollen. Außerdem habe sie jetzt Kinder und erhalte keinen Vormerkschein für eine von ihr angestrebte Gemeindewohnung, weil sie nicht Asylberechtigte, sondern „nur“ subsidiär Schutzberechtigte sei. Sie habe kein Kinderbetreuungsgeld und keine Familienbeihilfe erhalten, weshalb sie beabsichtige, „einen Dreier“ (gemeint: § 3 AsylG, Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) zu erhalten; der „Achter“ (gemeint: § 8 AsylG, Status eines subsidiär Schutzberechtigten) „hindere sie an vielen Sachen“. Die festgestellte Missbrauchsabsicht ergibt sich daher unzweifelhaft aus dem mehrfach postulierten Wunsch, bloß bessere staatliche Leistungen zu beziehen – nicht aus einer Furcht vor Verfolgung, wie es die rechtsfreundliche Vertretung darzustellen geneigt ist bzw. die Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht. Vor diesem Hintergrund, kann auch den Ausführungen der BBU, wonach die Beschwerdeführerin - angesichts der Tatsache, dass sie in Österreich zwei Kinder bekommen hat, ohne verheiratet zu sein - im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würde, als alleinstehende, kurdische Frau auf sich allein gestellt zu sein, wobei angemerkt wird, dass sich diese Ausführungen zudem vom Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst offenkundig entfernen, nicht gefolgt werden. Soweit die BBU damit eine Vulnerabilität der Beschwerdeführerin geltend macht, wird auf den ihr mit Bescheid vom 30.01.2018 rk. zuerkannten subsidiären Schutzstatus verwiesen, den sie nach wie vor genießt. 2.
  8. Aus der nunmehr im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen Einvernahme vor dem BFA im April 2023 gehen die Beweggründe zur Folgeantragstellung zweifelsfrei hervor: Die Beschwerdeführerin gab durchgehend an, dass die Asylgründe „die gleichen“ wie im ersten Verfahren sind. Dies wiederholte sie an mehreren Stellen der Einvernahme und gab jeweils dazu befragt, ob sie noch etwas hinzufügen wolle, an, bereits „alles angegeben“ zu haben. Zudem erhellt sich die Motivation zur Folgeantragstellung daraus, dass sie freimütig aussagte, sie hätte zum einen lediglich ihre mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Zusammenhang stehende Aufenthaltsberechtigung verlängern wollen. Außerdem habe sie jetzt Kinder und erhalte keinen Vormerkschein für eine von ihr angestrebte Gemeindewohnung, weil sie nicht Asylberechtigte, sondern „nur“ subsidiär Schutzberechtigte sei. Sie habe kein Kinderbetreuungsgeld und keine Familienbeihilfe erhalten, weshalb sie beabsichtige, „einen Dreier“ (gemeint: Paragraph 3, AsylG, Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) zu erhalten; der „Achter“ (gemeint: Paragraph 8, AsylG, Status eines subsidiär Schutzberechtigten) „hindere sie an vielen Sachen“. Die festgestellte Missbrauchsabsicht ergibt sich daher unzweifelhaft aus dem mehrfach postulierten Wunsch, bloß bessere staatliche Leistungen zu beziehen – nicht aus einer Furcht vor Verfolgung, wie es die rechtsfreundliche Vertretung darzustellen geneigt ist bzw. die Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht. Vor diesem Hintergrund, kann auch den Ausführungen der BBU, wonach die Beschwerdeführerin - angesichts der Tatsache, dass sie in Österreich zwei Kinder bekommen hat, ohne verheiratet zu sein - im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würde, als alleinstehende, kurdische Frau auf sich allein gestellt zu sein, wobei angemerkt wird, dass sich diese Ausführungen zudem vom Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst offenkundig entfernen, nicht gefolgt werden. Soweit die BBU damit eine Vulnerabilität der Beschwerdeführerin geltend macht, wird auf den ihr mit Bescheid vom 30.01.2018 rk. zuerkannten subsidiären Schutzstatus verwiesen, den sie nach wie vor genießt. 2.
  9. Weiters wurden zur Beschwerdeführerin aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt. Das IZR weist die bereits angeführten Bescheide sowie die Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens aus. Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner (legalen) Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. 2.
  10. Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014) und seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Lage in Syrien nicht einmal behauptet wurde.2.
  11. Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014) und seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Lage in Syrien nicht einmal behauptet wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf § 20 AsylG hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 3), nunmehr W284 zuständig ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Blick auf Paragraph 20, AsylG hat die Entscheidung durch eine weibliche Richterin zu ergehen, weshalb, nach Unzuständigkeitseinrede durch einen männlichen Richter (OZ 3), nunmehr W284 zuständig ist. 3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet.

der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen missbräuchlich gestellten Folgeantrag der Beschwerdeführerin handelt und die

der höchstgerichtlichen europäischen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien erfüllt sind und das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsergebnis der Behörde vollständig teilt, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.

der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen missbräuchlich gestellten Folgeantrag der Beschwerdeführerin handelt und die

der höchstgerichtlichen europäischen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien erfüllt sind und das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsergebnis der Behörde vollständig teilt, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. A) 3.3. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die gleichen Gründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des Folgeantrags auf den Wunsch nach besseren staatlichen Leistungen durch den „Schutzstaat“ Österreich beruft, weist ihr Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte.Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die gleichen Gründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des Folgeantrags auf den Wunsch nach besseren staatlichen Leistungen durch den „Schutzstaat“ Österreich beruft, weist ihr Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte. Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status der subsidiär Schutzberechtigten genießt die Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden, weshalb die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2273310.1.00

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