RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW293 2263877-1 Spruch, W293 2263877-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt 1c) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 10.10.2022, Zl. XXXX betreffend einen Feststellungsantrag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen Spruchpunkt 1c) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 10.10.2022, Zl. römisch 40 betreffend einen Feststellungsantrag zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer, dessen damalige Dienststelle das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), nunmehr Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) war, bewarb sich im August 2021 auf eine Planstelle der DSN. Er wurde seitens des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert. 1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer, dessen damalige Dienststelle das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), nunmehr Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) war, bewarb sich im August 2021 auf eine Planstelle der DSN. Er wurde seitens des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG aufgefordert. Am 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er als nicht vertrauenswürdig eingestuft worden und mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei. Am 27.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer in seiner Dienstbehörde mündlich mitgeteilt, dass er gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung mitgewirkt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit 01.10.2021 zum XXXX dienstzugeteilt.Am 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er als nicht vertrauenswürdig eingestuft worden und mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei. Am 27.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer in seiner Dienstbehörde mündlich mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 2 a, PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung mitgewirkt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit 01.10.2021 zum römisch 40 dienstzugeteilt. 2. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde), bescheidmäßig darüber abzusprechen,
- a)ob die Aufforderung (Weisung) des Direktors des damaligen BVTs in gesetzmäßiger Form ergangen sei oder dass er diese Weisung mangels Erlassung durch einen zuständigen Vorgesetzten nicht zu befolgen gehabt habe,
- b)ob die Weisung (Dienstzuteilung) zum XXXX per 01.10.2021 zu befolgen gewesen sei oder nicht bzw.
- c)ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021).2. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde), bescheidmäßig darüber abzusprechen,
- a)ob die Aufforderung (Weisung) des Direktors des damaligen BVTs in gesetzmäßiger Form ergangen sei oder dass er diese Weisung mangels Erlassung durch einen zuständigen Vorgesetzten nicht zu befolgen gehabt habe,
- b)ob die Weisung (Dienstzuteilung) zum römisch 40 per 01.10.2021 zu befolgen gewesen sei oder nicht bzw.
- c)ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021). 3. Mit Schreiben vom 13.07.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.07.2022, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrags vom 04.01.2022. 4. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Feststellung
- a)ob die Aufforderung (Weisung) des Direktors des damaligen BVTs in gesetzmäßiger Form ergangen sei oder dass der Beschwerdeführer diese Weisung mangels Erlassung durch einen zuständigen Vorgesetzten nicht zu befolgen hatte sowie
- c)ob der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021) als unzulässig zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Feststellung
- b)ob die Weisung (Dienstzuteilung) des Beschwerdeführers zum XXXX per 01.10.2021 zu befolgen gewesen sei oder nicht, wurde als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Feststellung
- a)ob die Aufforderung (Weisung) des Direktors des damaligen BVTs in gesetzmäßiger Form ergangen sei oder dass der Beschwerdeführer diese Weisung mangels Erlassung durch einen zuständigen Vorgesetzten nicht zu befolgen hatte sowie
- c)ob der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021) als unzulässig zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Feststellung
- b)ob die Weisung (Dienstzuteilung) des Beschwerdeführers zum römisch 40 per 01.10.2021 zu befolgen gewesen sei oder nicht, wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung der Anträge nach Darstellung des § 2a PStSG aus, dass es sich bei dieser Regelung ausschließlich um eine Befugnis zur Datenverarbeitung personenbezogener Daten handle. Dem Gesetz sei keine Grundlage zu entnehmen, wonach die Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 2a PStSG ein mittels Bescheid zu beendendes Verwaltungsverfahren darstelle. Es handle sich um eine Entscheidungshilfe für die die Überprüfung in Auftrag gebende Stelle bzw. Behörde, welche die Schlussfolgerungen und rechtlichen Konsequenzen aus eigenem zu ziehen habe. Insofern könne es sich bei der Mitteilung über die Vertrauensunwürdigkeit auch ebenso wenig um eine Weisung handeln. Daher seien die diesbezüglichen Feststellungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung der Anträge nach Darstellung des Paragraph 2 a, PStSG aus, dass es sich bei dieser Regelung ausschließlich um eine Befugnis zur Datenverarbeitung personenbezogener Daten handle. Dem Gesetz sei keine Grundlage zu entnehmen, wonach die Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach Paragraph 2 a, PStSG ein mittels Bescheid zu beendendes Verwaltungsverfahren darstelle. Es handle sich um eine Entscheidungshilfe für die die Überprüfung in Auftrag gebende Stelle bzw. Behörde, welche die Schlussfolgerungen und rechtlichen Konsequenzen aus eigenem zu ziehen habe. Insofern könne es sich bei der Mitteilung über die Vertrauensunwürdigkeit auch ebenso wenig um eine Weisung handeln. Daher seien die diesbezüglichen Feststellungsanträge als unzulässig zurückzuweisen. Zur Abweisung des Antrags auf Feststellung, ob die Weisung (Dienstzuteilung) zum XXXX per 01.10.2021 zu befolgen war, führte die belangte Behörde aus, es handle sich dabei unstrittig um eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 und stelle ein derart erteilter Dienstauftrag eine Weisung iSd § 44 BDG 1979 dar. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Dienstauftrag vom 28.09.2021 über die Dienstzuweisung mit 01.10.2021 nicht remonstriert habe, scheide die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf aus. Zur Abweisung des Antrags auf Feststellung, ob die Weisung (Dienstzuteilung) zum römisch 40 per 01.10.2021 zu befolgen war, führte die belangte Behörde aus, es handle sich dabei unstrittig um eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 und stelle ein derart erteilter Dienstauftrag eine Weisung iSd Paragraph 44, BDG 1979 dar. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Dienstauftrag vom 28.09.2021 über die Dienstzuweisung mit 01.10.2021 nicht remonstriert habe, scheide die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf aus. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 1
- c)des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem sein Antrag auf Feststellung, ob er vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) war, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021), zurückgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde. Er stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, dass sie inhaltlich mittels Bescheides über seinen Antrag hinsichtlich seines Antrages
- c)„ob ich vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gem. § 2a PStSG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) war, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.9.2021) abzusprechen habe. Weiters regte der Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht möge
(1)beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 2a PStSG vom 16.09.2020, über die Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, kundgemacht in BGBl I Nr. 102/2020 sowie die dazugehörenden Übergangs- und Begleitbestimmungen im PStSG bzw. die gleichlautenden Normen des SNG, über die Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und des Tilgungsgesetzes 1972, kundgemacht in BGBl I Nr. 148/2021, welches ab 01.12.2021 in Geltung steht, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen sowie
(2)beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Art 1 VWP – Verordnung vom 16.09.2020, über die Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung – VWP-V, Änderung der Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung sowie Aufhebung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, kundgemacht in BGBl II Nr. 402/2020, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 1
- c)des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem sein Antrag auf Feststellung, ob er vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) war, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021), zurückgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde. Er stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, dass sie inhaltlich mittels Bescheides über seinen Antrag hinsichtlich seines Antrages
- c)„ob ich vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gem. Paragraph 2 a, PStSG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) war, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.9.2021) abzusprechen habe. Weiters regte der Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht möge
(1)beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 2 a, PStSG vom 16.09.2020, über die Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, sowie die dazugehörenden Übergangs- und Begleitbestimmungen im PStSG bzw. die gleichlautenden Normen des SNG, über die Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und des Tilgungsgesetzes 1972, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, welches ab 01.12.2021 in Geltung steht, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen sowie
(2)beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Artikel eins, VWP – Verordnung vom 16.09.2020, über die Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung – VWP-V, Änderung der Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung sowie Aufhebung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe ein persönliches Rechtsschutzinteresse zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die unmittelbar darauf erfolgte Dienstzuteilung habe er nicht mittels Remonstration bekämpft, dies aus der Überlegung, dass aus seiner Sicht die gesamte Vertrauenswürdigkeitsprüfung keine dienstrechtliche, sondern eine sicherheitspolizeiliche Bestimmung sei. Sein Rechtsschutz habe daher gemäß § 88 Abs. 2 SPG mittels Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen. Seine erfolgte Dienstzuteilung sei im Übrigen ohne Begründung erfolgt. Es habe daher keine Gründe gegeben, die Weisung als nichtig zu betrachten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe ein persönliches Rechtsschutzinteresse zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die unmittelbar darauf erfolgte Dienstzuteilung habe er nicht mittels Remonstration bekämpft, dies aus der Überlegung, dass aus seiner Sicht die gesamte Vertrauenswürdigkeitsprüfung keine dienstrechtliche, sondern eine sicherheitspolizeiliche Bestimmung sei. Sein Rechtsschutz habe daher gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG mittels Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen. Seine erfolgte Dienstzuteilung sei im Übrigen ohne Begründung erfolgt. Es habe daher keine Gründe gegeben, die Weisung als nichtig zu betrachten. Die Bestimmung des § 2a PStSG bzw. § 2a SNG verstoße im Übrigen gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter), weil nicht erkennbar sei, welcher Instanzenzug für Rechtssachen nach § 2a PStSG vorgesehen sei.Die Bestimmung des Paragraph 2 a, PStSG bzw. Paragraph 2 a, SNG verstoße im Übrigen gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter), weil nicht erkennbar sei, welcher Instanzenzug für Rechtssachen nach Paragraph 2 a, PStSG vorgesehen sei.
- Mit Schreiben vom 07.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Inhaltlich äußerte sich die belangte Beschwerde in der Aktenvorlage dahingehend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Im gegenständlichen Fall gebe es keine gesetzliche Grundlage für einen vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheid darüber, ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG (bzw. inzwischen § 2a SNG) gewesen sei. Auch handle es sich auch um kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil es sich bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nicht um ein nach den Vorschriften des AVG abzuhandelndes Verwaltungsverfahren handeln würde. Das SNG enthalte zudem keine spezifischen Regelungen über die Rechte der Betroffenen von Vertrauenswürdigkeitsprüfungen. Es würden keine direkten Konsequenzen an das Ergebnis einer Überprüfung anknüpfen, sondern gebe dieses lediglich Aufschluss darüber, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgehe, und biete eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob der überprüfte Mensch tatsächlich im Bereich des Verfassungsschutzes eingesetzt werde oder nicht oder für eine bestimmte Amtsausübung in Betracht komme. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf ein Ergebnis aus einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung biete, würden die allgemeinen Rechtsschutzmechanismen aus dem Datenschutzgesetz zur Verfügung stehen. So hätten Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren zu stellen und gegebenenfalls einen Anspruch auf Richtigstellung und Löschung.
- Mit Schreiben vom 07.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Inhaltlich äußerte sich die belangte Beschwerde in der Aktenvorlage dahingehend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Im gegenständlichen Fall gebe es keine gesetzliche Grundlage für einen vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheid darüber, ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG (bzw. inzwischen Paragraph 2 a, SNG) gewesen sei. Auch handle es sich auch um kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil es sich bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nicht um ein nach den Vorschriften des AVG abzuhandelndes Verwaltungsverfahren handeln würde. Das SNG enthalte zudem keine spezifischen Regelungen über die Rechte der Betroffenen von Vertrauenswürdigkeitsprüfungen. Es würden keine direkten Konsequenzen an das Ergebnis einer Überprüfung anknüpfen, sondern gebe dieses lediglich Aufschluss darüber, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgehe, und biete eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob der überprüfte Mensch tatsächlich im Bereich des Verfassungsschutzes eingesetzt werde oder nicht oder für eine bestimmte Amtsausübung in Betracht komme. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf ein Ergebnis aus einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung biete, würden die allgemeinen Rechtsschutzmechanismen aus dem Datenschutzgesetz zur Verfügung stehen. So hätten Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, ein Auskunftsbegehren zu stellen und gegebenenfalls einen Anspruch auf Richtigstellung und Löschung.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 widersprach der Beschwerdeführer der Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass bezüglich der Vertrauenswürdigkeitsprüfung das AVG keine Anwendung finde. Am Ende der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei durch die DSN festgestellt worden, dass er vertrauensunwürdig sei. Das sei eine Feststellung, die sehr wohl unmittelbare Konsequenzen auf ihn gehabt hätte und somit in seine subjektiven Rechte eingegriffen habe. Er sei unmittelbar darauf gegen seinen Willen dienstzugeteilt (rechtlich korrekt) und anschließend sogar in rechtswidriger Weise an eine andere Dienststelle versetzt (diesbezüglich liefe ein zweites Beschwerdeverfahren) worden. Die belangte Behörde müsse an das Ergebnis gebunden sein, weil im SNG gesetzlich normiert sei, dass für die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nur die DSN zuständig sei und somit die belangte Behörde nicht als Vorfrage selbst darüber entscheiden könne und das Ergebnis der DSN somit seinen Entscheidungen zugrunde legen müsse. Ihm sei keine Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme iSd § 2a Abs. 7 SNG eingeräumt worden. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde und das komplette AVG in diesem Verfahren keine Anwendung finde, sei der Feststellungsbescheid gerade das notwendige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ansonsten würde es zu einem rechtsschutzfreien Raum kommen, was mit den österreichischen Verfassungsprinzipien eines Rechtsschutzstaates nicht in Einklang zu bringen wäre.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 widersprach der Beschwerdeführer der Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass bezüglich der Vertrauenswürdigkeitsprüfung das AVG keine Anwendung finde. Am Ende der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei durch die DSN festgestellt worden, dass er vertrauensunwürdig sei. Das sei eine Feststellung, die sehr wohl unmittelbare Konsequenzen auf ihn gehabt hätte und somit in seine subjektiven Rechte eingegriffen habe. Er sei unmittelbar darauf gegen seinen Willen dienstzugeteilt (rechtlich korrekt) und anschließend sogar in rechtswidriger Weise an eine andere Dienststelle versetzt (diesbezüglich liefe ein zweites Beschwerdeverfahren) worden. Die belangte Behörde müsse an das Ergebnis gebunden sein, weil im SNG gesetzlich normiert sei, dass für die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nur die DSN zuständig sei und somit die belangte Behörde nicht als Vorfrage selbst darüber entscheiden könne und das Ergebnis der DSN somit seinen Entscheidungen zugrunde legen müsse. Ihm sei keine Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme iSd Paragraph 2 a, Absatz 7, SNG eingeräumt worden. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde und das komplette AVG in diesem Verfahren keine Anwendung finde, sei der Feststellungsbescheid gerade das notwendige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ansonsten würde es zu einem rechtsschutzfreien Raum kommen, was mit den österreichischen Verfassungsprinzipien eines Rechtsschutzstaates nicht in Einklang zu bringen wäre. Zum Vorbringen der belangten Behörde, das SNG enthalte keine spezifischen Regelungen über die Rechte der Betroffenen von Vertrauenswürdigkeitsprüfungen führte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus, dass dies zwar nicht explizit niedergeschrieben sei. Es sei aber denkunlogisch, wären keine dienstlichen Konsequenzen an ein negatives Ergebnis in einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung geknüpft. Ihm sei weder eine Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme gemäß § 2a Abs. 7 SNG gegeben worden, noch sei ihm beauskunftet worden, inwieweit er angeblich nicht an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung mitgewirkt habe. Dies grenze an Willkür und durch die rechtlich sehr zu hinterfragende Konstruktion des SNG und der Weigerung der belangten Behörde, seinen Feststellungsantrag inhaltlich zu erledigen, werde ihm jeder Rechtsschutz hinsichtlich der durch ihn verpflichtend durchzuführenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung genommen.Zum Vorbringen der belangten Behörde, das SNG enthalte keine spezifischen Regelungen über die Rechte der Betroffenen von Vertrauenswürdigkeitsprüfungen führte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus, dass dies zwar nicht explizit niedergeschrieben sei. Es sei aber denkunlogisch, wären keine dienstlichen Konsequenzen an ein negatives Ergebnis in einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung geknüpft. Ihm sei weder eine Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 2 a, Absatz 7, SNG gegeben worden, noch sei ihm beauskunftet worden, inwieweit er angeblich nicht an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung mitgewirkt habe. Dies grenze an Willkür und durch die rechtlich sehr zu hinterfragende Konstruktion des SNG und der Weigerung der belangten Behörde, seinen Feststellungsantrag inhaltlich zu erledigen, werde ihm jeder Rechtsschutz hinsichtlich der durch ihn verpflichtend durchzuführenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung genommen. Eine negative Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung habe nach Wortinterpretation des Gesetzestextes keine unmittelbaren Konsequenzen für den Bediensteten. Denklogisch müsse es aber Konsequenzen aus Sicht des SNG geben. Es sei nur deshalb nicht explizit im SNG angeführt, weil es die Aufgabe der Dienstbehörde sei, durch eine Versetzung den rechtskonformen Zustand herzustellen. Somit stelle die Vertrauenswürdigkeit im Staatsschutz ein wichtiges dienstliches Interesse für die Dienstbehörde dar. Soweit die belangte Behörde hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Aspekte ausführte, seien seine diesbezüglichen Möglichkeiten grundsätzlich begrenzt. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung würde zum Bereich der nationalen Sicherheit zählen. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf § 2a Abs. 6 SNG, welcher der DSN die Möglichkeit, einräumt, Auskünfte für die Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen einzuholen. Die DSN sei berechtigt, seine personenbezogenen Daten an ausländische Nachrichtendienste weiterzuleiten. Ob dies geschehen sei, wisse er zum gegebenen Zeitpunkt nicht. Zudem sei eine datenschutzrechtliche Richtigstellung nicht das geeignete Rechtsmittel, weil nicht Daten richtig gestellt werden sollen, sondern das Ergebnis eines Verfahrens, in dem er laut belangter Behörde weder Parteistellung noch einen Rechtsschutz habe. Aus seinem Personalakt könne die angebliche Vertrauensunwürdigkeit im Übrigen nicht gelöscht werden, weil diese ja der Grund für seine Dienstzuteilung und rechtswidrige Versetzung gewesen sei. Er wolle aber gegen das Ergebnis der Vertrauenswürdigkeitsprüfung vorgehen. Somit komme eine Löschung aus seinem Personalakt auch nicht in Frage.Soweit die belangte Behörde hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Aspekte ausführte, seien seine diesbezüglichen Möglichkeiten grundsätzlich begrenzt. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung würde zum Bereich der nationalen Sicherheit zählen. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf Paragraph 2 a, Absatz 6, SNG, welcher der DSN die Möglichkeit, einräumt, Auskünfte für die Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen einzuholen. Die DSN sei berechtigt, seine personenbezogenen Daten an ausländische Nachrichtendienste weiterzuleiten. Ob dies geschehen sei, wisse er zum gegebenen Zeitpunkt nicht. Zudem sei eine datenschutzrechtliche Richtigstellung nicht das geeignete Rechtsmittel, weil nicht Daten richtig gestellt werden sollen, sondern das Ergebnis eines Verfahrens, in dem er laut belangter Behörde weder Parteistellung noch einen Rechtsschutz habe. Aus seinem Personalakt könne die angebliche Vertrauensunwürdigkeit im Übrigen nicht gelöscht werden, weil diese ja der Grund für seine Dienstzuteilung und rechtswidrige Versetzung gewesen sei. Er wolle aber gegen das Ergebnis der Vertrauenswürdigkeitsprüfung vorgehen. Somit komme eine Löschung aus seinem Personalakt auch nicht in Frage.
- Mit Schreiben vom 30.05.2023 nahm die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 insofern Stellung, als sie zur Vertrauenswürdigkeitsprüfung allgemein im Wesentlichen ausführt, dass diese grundsätzlich an die bereits bestehenden Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG angelehnt sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Prüfung ordnungsgemäß mitgewirkt, hielt sie entgegen, dass der Beschwerdeführer gewisse Unterlagen nicht in Vorlage gebracht hätte sowie eine Einwilligung der Bezugspersonen gemäß § 2a Abs. 3 PStSG nicht erfolgt sei, weshalb die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 30.05.2023 nahm die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 insofern Stellung, als sie zur Vertrauenswürdigkeitsprüfung allgemein im Wesentlichen ausführt, dass diese grundsätzlich an die bereits bestehenden Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff SPG angelehnt sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Prüfung ordnungsgemäß mitgewirkt, hielt sie entgegen, dass der Beschwerdeführer gewisse Unterlagen nicht in Vorlage gebracht hätte sowie eine Einwilligung der Bezugspersonen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, PStSG nicht erfolgt sei, weshalb die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich gewesen sei.
- Diesbezüglich nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2023 Stellung. Inhaltlich führte er unter anderem aus, dass die Vorlage über die im Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen von ihm gefordert worden sei, aus welchen besonders schutzwürdige personenbezogene Daten ersichtlich seien. Diese Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, stellte aus seiner Sicht eine Weisung im Sinne des Art 20 B-VG dar. Diese Weisung habe er bezüglich der „überschießenden Unterlagenanforderung“ mit einem Schreiben erwidert, welches aus seiner Sicht klar als Remonstration zu verstehen gewesen sei.
- Diesbezüglich nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2023 Stellung. Inhaltlich führte er unter anderem aus, dass die Vorlage über die im Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen von ihm gefordert worden sei, aus welchen besonders schutzwürdige personenbezogene Daten ersichtlich seien. Diese Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, stellte aus seiner Sicht eine Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG dar. Diese Weisung habe er bezüglich der „überschießenden Unterlagenanforderung“ mit einem Schreiben erwidert, welches aus seiner Sicht klar als Remonstration zu verstehen gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er bewarb sich im August 2021 auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2021 zur Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz gemäß § 2a PStSG aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich personenbezogene Daten bekannt.Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2021 zur Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz gemäß Paragraph 2 a, PStSG aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich personenbezogene Daten bekannt. Am 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber fernmündlich in Kenntnis gesetzt, dass er von der zuständigen Organisationseinheit für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung als nicht vertrauenswürdig beurteilt wurde. Am 27.09.2021 wurde dies dem Beschwerdeführer auch persönlich mitgeteilt. Ein schriftlicher Bescheid wurde diesbezüglich nicht erlassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt. Mit schriftlicher Verfügung vom 28.09.2021 wurde er mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 der XXXX befristet bis 29.12.2021 zugeteilt und dem XXXX zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt. Mit schriftlicher Verfügung vom 28.09.2021 wurde er mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 der römisch 40 befristet bis 29.12.2021 zugeteilt und dem römisch 40 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die belangte Behörde möge feststellen, ob der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) sei/ gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021). Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2022 die Säumnisbeschwerde.Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die belangte Behörde möge feststellen, ob der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) sei/ gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021). Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2022 die Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.10.2022 (Spruchpunkt 1.c) als unzulässig zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: Die im Beschwerdefall maßgebliche, im Zeitraum August bis November 2021 geltende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) lautet wie folgt: Vertrauenswürdigkeitsprüfung § 2a.Paragraph 2 a,
(1)Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
(1)Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Absatz 3,) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
(2)Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.
(3)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).
(4)Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.
(4)Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) darf nicht vorgesehen werden.
(5)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
(5)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Absatz eins, verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Absatz 8,), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
(6)Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
(6)Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 4, 54, Absatz eins, 55, Absatz 4, 55 b, Absatz 3, erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
(7)In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.
(8)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.
(8)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
(9)Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.
(9)Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 5, SPG zu unterziehen. Die seit 01.12.2021 in Kraft befindliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG) lautet wie folgt: Vertrauenswürdigkeitsprüfung § 2a.Paragraph 2 a,
(1)Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 7 sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
(1)Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 7, sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Absatz 3,) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
(2)Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.
(3)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).
(4)Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.
(4)Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) darf nicht vorgesehen werden.
(5)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
(5)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Absatz eins, verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Absatz 8,), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
(6)Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
(6)Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 4, 54, Absatz eins, 55, Absatz 4, 55 b, Absatz 3, erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
(7)In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den Verfassungsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.
(8)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.
(8)Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
(9)Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.
(9)Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 5, SPG zu unterziehen. § 2a PStSG wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird (BGBl I 102/2020), im Jahr 2020 in das Gesetz aufgenommen. Aufgrund des zuvor geltenden § 2 Abs. 5 PStSG wurden die Bediensteten der Organisationseinheiten nach den herkömmlichen Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimen bzw. streng geheimen Informationen gemäß § 55 ff. SPG überprüft. Durch die Einführung des § 2a sollte nach den Gesetzesmaterialien eine neue Rechtsgrundlage für eine spezielle Vertrauenswürdigkeitsprüfung von all jenen Bediensteten und Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit., die mit dem Vollzug des PStSG betraut sind, geschaffen werden. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung setzt sich aus der Erhebung relevanter personenbezogener Daten mittels Vertrauenswürdigkeitserklärung gemäß Abs. 3 und der Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten zusammen (Abs. 1) (vgl. Erläut RV 283 BlgNR
- GP 2). Paragraph 2 a, PStSG wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2020,), im Jahr 2020 in das Gesetz aufgenommen. Aufgrund des zuvor geltenden Paragraph 2, Absatz 5, PStSG wurden die Bediensteten der Organisationseinheiten nach den herkömmlichen Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimen bzw. streng geheimen Informationen gemäß Paragraph 55, ff. SPG überprüft. Durch die Einführung des Paragraph 2 a, sollte nach den Gesetzesmaterialien eine neue Rechtsgrundlage für eine spezielle Vertrauenswürdigkeitsprüfung von all jenen Bediensteten und Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit., die mit dem Vollzug des PStSG betraut sind, geschaffen werden. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung setzt sich aus der Erhebung relevanter personenbezogener Daten mittels Vertrauenswürdigkeitserklärung gemäß Absatz 3 und der Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten zusammen (Absatz eins,) vergleiche Erläut Regierungsvorlage 283 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2). 3.
- Weist die belangte Behörde einen Antrag zurück, ist Sache des Beschwerdeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bloß die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vg. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht demzufolge verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht demzufolge verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.
- Verfahrensgegenständlich ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 zu Recht zurückgewiesen hat. 3.
- Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass es sich bei der Regelung des § 2a PStSG bloß um eine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten handle. Dem Gesetz sei keine Grundlage zu entnehmen, wonach die Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung mittels Bescheid zu erfolgen habe. Vielmehr handle es sich um eine Entscheidungshilfe für die die Überprüfung in Auftrag gebende Stelle bzw. Behörde, die die Schlussfolgerungen und rechtlichen Konsequenzen aus eigenem zu ziehen habe. Genauso wenig könne es sich bei der Mitteilung über die Vertrauensunwürdigkeit um eine Weisung handeln.3.
- Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 2 a, PStSG bloß um eine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten handle. Dem Gesetz sei keine Grundlage zu entnehmen, wonach die Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung mittels Bescheid zu erfolgen habe. Vielmehr handle es sich um eine Entscheidungshilfe für die die Überprüfung in Auftrag gebende Stelle bzw. Behörde, die die Schlussfolgerungen und rechtlichen Konsequenzen aus eigenem zu ziehen habe. Genauso wenig könne es sich bei der Mitteilung über die Vertrauensunwürdigkeit um eine Weisung handeln. Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen auch nicht entgegen zu treten: Ein Bescheid ist nach der Rechtsprechung als Ausspruch der Behörde zu definieren, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll (VwSlg 1629 A/1950, 1739 A/1950; siehe auch Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 56 Rz 1). Er ist ein von einer hoheitlichen Verwaltungsbehörde erlassener Akt, der in einer einzelnen Angelegenheit der Verwaltung gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Form über ein formelles oder materielles Rechtsverhältnis abspricht (Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 56 Rz 1, Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Der Bescheid stellt somit die übliche Form einer Erledigung eines behördlichen Verfahrens dar (Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 56 Rz 1). Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung somit einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (u.a. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218). Gesamt betrachtet ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie diesbezüglich keinen Bescheid erlassen hat, weil durch die Überprüfung selbst keine normative Anordnung ergangen ist.Ein Bescheid ist nach der Rechtsprechung als Ausspruch der Behörde zu definieren, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll (VwSlg 1629 A/1950, 1739 A/1950; siehe auch Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 56, Rz 1). Er ist ein von einer hoheitlichen Verwaltungsbehörde erlassener Akt, der in einer einzelnen Angelegenheit der Verwaltung gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Form über ein formelles oder materielles Rechtsverhältnis abspricht (Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 56, Rz 1, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 1 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Der Bescheid stellt somit die übliche Form einer Erledigung eines behördlichen Verfahrens dar (Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 56, Rz 1). Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung somit einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (u.a. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218). Gesamt betrachtet ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie diesbezüglich keinen Bescheid erlassen hat, weil durch die Überprüfung selbst keine normative Anordnung ergangen ist. Unter einer Weisung, die gesetzlich nicht definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt wird, ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003). Die Durchführung einer Vertrauensunwürdigkeitsprüfung kann ebenso wenig als Weisung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln, somit ein bloßes Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (siehe dazu u.a. Lenzbauer, Rechtsschutz gegen schlichte Hoheitsverwaltung, JAP 2014/15, 20). Dies deckt sich mit der Lehrmeinung Figls in seiner Kommentierung des § 2a SNG, wonach diese Bestimmung keine besonderen Rechtsschutzmöglichkeiten der Bediensteten vorsehe. Im Detail sei nicht geregelt, in welcher Form die Vertrauenswürdigkeitsprüfung erledigt werde. Nach § 18 AVG könne die Behörde die Sache sowohl schriftlich als auch mündlich erledigen. Eine schriftliche Ausfertigung sei nur notwendig, wenn das Gesetz dies vorsehe oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt werde (mit Verweis auf § 56 AVG). Im Ergebnis handle es sich um schlicht-hoheitliches Handeln. Aus seiner Sicht bestünden kaum unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Ergebnis einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Sofern auf eine (negative) Vertrauenswürdigkeitsprüfung dienstrechtliche Konsequenzen aufbauen, werden diese entsprechend bekämpft werden können (Figl in Heißl/Figl, SNG2 [2023] § 2a Rz 30).Dies deckt sich mit der Lehrmeinung Figls in seiner Kommentierung des Paragraph 2 a, SNG, wonach diese Bestimmung keine besonderen Rechtsschutzmöglichkeiten der Bediensteten vorsehe. Im Detail sei nicht geregelt, in welcher Form die Vertrauenswürdigkeitsprüfung erledigt werde. Nach Paragraph 18, AVG könne die Behörde die Sache sowohl schriftlich als auch mündlich erledigen. Eine schriftliche Ausfertigung sei nur notwendig, wenn das Gesetz dies vorsehe oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt werde (mit Verweis auf Paragraph 56, AVG). Im Ergebnis handle es sich um schlicht-hoheitliches Handeln. Aus seiner Sicht bestünden kaum unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Ergebnis einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Sofern auf eine (negative) Vertrauenswürdigkeitsprüfung dienstrechtliche Konsequenzen aufbauen, werden diese entsprechend bekämpft werden können (Figl in Heißl/Figl, SNG2 [2023] Paragraph 2 a, Rz 30). 3.
- Dass es sich bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln handelt, kann auch aus vergleichbaren Regelungen geschlossen werden. Das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) – auf das auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt – sieht in § 23 eine Verlässlichkeitsprüfung vor, die von militärischen Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung durchgeführt werden kann. Die Überprüfung dient der Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.3.
- Dass es sich bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln handelt, kann auch aus vergleichbaren Regelungen geschlossen werden. Das Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) – auf das auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt – sieht in Paragraph 23, eine Verlässlichkeitsprüfung vor, die von militärischen Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung durchgeführt werden kann. Die Überprüfung dient der Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht. Die Gesetzesmaterialien führen zu § 23 MBG aus, dass sich diese Verlässlichkeitsüberprüfung ausschließlich als verwaltungspolizeiliche Maßnahme darstelle. Sie sei in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Überprüfungen im Bereich des Verwaltungsrechts nachgebildet, etwa der Prüfung der „Verlässlichkeit“ nach § 8 Waffengesetz 1986 oder der Prüfung der „Verkehrszuverlässigkeit“ nach § 7 Führerscheingesetz (vgl. Erläut RV 76 BlgNR
- GP 76). Die Gesetzesmaterialien führen zu Paragraph 23, MBG aus, dass sich diese Verlässlichkeitsüberprüfung ausschließlich als verwaltungspolizeiliche Maßnahme darstelle. Sie sei in ihrer Grundstruktur vergleichbaren Überprüfungen im Bereich des Verwaltungsrechts nachgebildet, etwa der Prüfung der „Verlässlichkeit“ nach Paragraph 8, Waffengesetz 1986 oder der Prüfung der „Verkehrszuverlässigkeit“ nach Paragraph 7, Führerscheingesetz vergleiche Erläut Regierungsvorlage 76 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 76). Das MBG sieht dabei weder für die Feststellung des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung noch für die Revidierung eines solchen Ergebnisses die Bescheidform vor, wie auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführte (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073; im konkreten Verfahren war ein Bescheid betreffend vorzeitiger Beendigung einer Auslandsbereitschaft wegen mangelnder Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz infolge negativer Beurteilung bei der Verlässlichkeitsprüfung gegenständlich).Das MBG sieht dabei weder für die Feststellung des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung noch für die Revidierung eines solchen Ergebnisses die Bescheidform vor, wie auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführte vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073; im konkreten Verfahren war ein Bescheid betreffend vorzeitiger Beendigung einer Auslandsbereitschaft wegen mangelnder Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz infolge negativer Beurteilung bei der Verlässlichkeitsprüfung gegenständlich). Zur militärischen Verlässlichkeitsprüfung führt Schwarzinger aus, dass ein Vorgehen gegen eine „negative Prognoseentscheidung“ – somit gegen die Wertung, dass eine Person als nicht verlässlich anzusehen sei – mit einem Rechtsmittel gegen die allfälligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Auswirkungen möglich sei. Dabei werde vom Gericht oder einer Berufungsbehörde (falls ein Bescheid ergangen sei) auch zu prüfen sein, ob eine Entlassung oder Versetzung gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig gewesen sei. Werden bloß Tatsachen geschaffen und werde nicht in Rechte eingegriffen, könne das Ergebnis der Verlässlichkeitsprüfung als „schlicht hoheitliches Handeln“ durch eine Beschwerde gemäß § 54 Abs. 2 MBG beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr gemäß BGBl I 181/2013: beim Bundesverwaltungsgericht) bekämpft werden (Schwarzinger, Die militärische Verlässlichkeitsprüfung [VLP], SIAK-Journal 2007, 69 [76] mit Verweis auf Raschauer/Wessely, Militärbefugnisgesetz [2005] 107).Zur militärischen Verlässlichkeitsprüfung führt Schwarzinger aus, dass ein Vorgehen gegen eine „negative Prognoseentscheidung“ – somit gegen die Wertung, dass eine Person als nicht verlässlich anzusehen sei – mit einem Rechtsmittel gegen die allfälligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Auswirkungen möglich sei. Dabei werde vom Gericht oder einer Berufungsbehörde (falls ein Bescheid ergangen sei) auch zu prüfen sein, ob eine Entlassung oder Versetzung gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig gewesen sei. Werden bloß Tatsachen geschaffen und werde nicht in Rechte eingegriffen, könne das Ergebnis der Verlässlichkeitsprüfung als „schlicht hoheitliches Handeln“ durch eine Beschwerde gemäß Paragraph 54, Absatz 2, MBG beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr gemäß BGBl römisch eins 181/2013: beim Bundesverwaltungsgericht) bekämpft werden (Schwarzinger, Die militärische Verlässlichkeitsprüfung [VLP], SIAK-Journal 2007, 69 [76] mit Verweis auf Raschauer/Wessely, Militärbefugnisgesetz [2005] 107). Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des MBG führen diesbezüglich aus, dass durch die Beschwerdemöglichkeit nach § 54 Abs. 2 leg. cit. aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen jenen (seltenen) Fällen Rechnung getragen werden solle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen zur Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten weder durch einen Bescheid noch durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt sei. Mit dieser Beschwerdemöglichkeit werde daher ein umfassender Rechtsschutz für den gesamten Bereich der militärischen Landesverteidigung verwirklicht. Damit werde auch dem (verfassungs- und völkerrechtlichen) Gebot nach Einräumung einer „wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz“ im Sinne des Art. 13 EMRK vollinhaltlich Rechnung getragen (Erläut RV 76 BlgNR
- GP 89).Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Satz 1 MBG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des MBG führen diesbezüglich aus, dass durch die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen jenen (seltenen) Fällen Rechnung getragen werden solle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen zur Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten weder durch einen Bescheid noch durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt sei. Mit dieser Beschwerdemöglichkeit werde daher ein umfassender Rechtsschutz für den gesamten Bereich der militärischen Landesverteidigung verwirklicht. Damit werde auch dem (verfassungs- und völkerrechtlichen) Gebot nach Einräumung einer „wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz“ im Sinne des Artikel 13, EMRK vollinhaltlich Rechnung getragen (Erläut Regierungsvorlage 76 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 89). 3.
- Eine entsprechende Rechtsschutzbestimmung sieht das SPG, das gemäß § 5 PStSG bzw. § 5 SNG subsidiär zur Anwendung gelangt, soweit das PStSG bzw. das SNG nichts Besonderes bestimmt, in § 88 Abs. 2 SPG vor: Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.3.
- Eine entsprechende Rechtsschutzbestimmung sieht das SPG, das gemäß Paragraph 5, PStSG bzw. Paragraph 5, SNG subsidiär zur Anwendung gelangt, soweit das PStSG bzw. das SNG nichts Besonderes bestimmt, in Paragraph 88, Absatz 2, SPG vor: Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStG (aktuelle Rechtslage § 2a SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021), ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz verleiht keinen Anspruch auf Feststellung, ob eine Person als vertrauenswürdig einzustufen ist oder nicht.Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, ob er vertrauenswürdig iSd Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStG (aktuelle Rechtslage Paragraph 2 a, SNG) sei/gewesen sei, dies rückwirkend auf das Datum der mündlichen Bekanntgabe (27.09.2021), ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz verleiht keinen Anspruch auf Feststellung, ob eine Person als vertrauenswürdig einzustufen ist oder nicht. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung um ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, für dessen Vornahme keine Bescheidform vorgesehen ist. Für derartiges schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln sieht § 88 Abs. 2 SPG – wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt – die Möglichkeit einer Beschwerde an das betreffende Landesverwaltungsgericht vor. Insofern erweist sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig.Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Durchführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung um ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, für dessen Vornahme keine Bescheidform vorgesehen ist. Für derartiges schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln sieht Paragraph 88, Absatz 2, SPG – wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt – die Möglichkeit einer Beschwerde an das betreffende Landesverwaltungsgericht vor. Insofern erweist sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig. Auf dienstrechtlichem Wege wäre im Übrigen eine Geltendmachung mit etwaigen im Zusammenhang stehenden dienstrechtlichen Maßnahmen bei Nichterfüllung, wie einer Verwendungsänderung im Sinne des BDG möglich. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich zur Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung, etwa zur von der belangten Behörde vorgebrachten nicht ausreichenden Mitwirkung vorbringt, ist die inhaltliche Durchführung der Überprüfung nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, in dem nur über die Zulässigkeit der Zurückweisung des Feststellungsantrags zu entscheiden ist. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.06.2023, in der ausgeführt wird, die Aufforderung zur Unterlagenanforderung im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei als Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG zu sehen.3.
- Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich zur Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung, etwa zur von der belangten Behörde vorgebrachten nicht ausreichenden Mitwirkung vorbringt, ist die inhaltliche Durchführung der Überprüfung nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, in dem nur über die Zulässigkeit der Zurückweisung des Feststellungsantrags zu entscheiden ist. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.06.2023, in der ausgeführt wird, die Aufforderung zur Unterlagenanforderung im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sei als Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG zu sehen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, im Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt zu sein, weil für ihn nicht erkennbar sei, welcher Instanzenzug hinsichtlich einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung bestehe, ist auf die obigen Ausführungen zum PStSG sowie zum SPG – insbesondere zu § 88 Abs. 2 SPG – zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorbildnorm der §§ 23 f MBG verweist, ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen, insbesondere auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, 2013/12/0073 zu verweisen. Aus dieser Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nach MBG um eine dienstrechtliche Angelegenheit handelt.Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, im Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt zu sein, weil für ihn nicht erkennbar sei, welcher Instanzenzug hinsichtlich einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung bestehe, ist auf die obigen Ausführungen zum PStSG sowie zum SPG – insbesondere zu Paragraph 88, Absatz 2, SPG – zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorbildnorm der Paragraphen 23, f MBG verweist, ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen, insbesondere auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, 2013/12/0073 zu verweisen. Aus dieser Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nach MBG um eine dienstrechtliche Angelegenheit handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in § 2a Abs. 4 PStSG eine formalgesetzliche Delegation begründet werde, welche mit dem Gesetzesvorbehalt diverser Grundrechte bzw. Grundrechtskataloge nicht vereinbar sei, sowie dass ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK vorliege, betrifft dies Fragen, die ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens sind, in dem bloß die Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde zu beurteilen ist. Die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung selbst ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell, sodass den Anregungen des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 2a PStSG wegen Verfassungswidrigkeit bzw. des Art. 1 Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung wegen Gesetzeswidrigkeit zu beantragen, nicht zu folgen ist, weil diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung für eine derartige Prüfung vorliegt.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in Paragraph 2 a, Absatz 4, PStSG eine formalgesetzliche Delegation begründet werde, welche mit dem Gesetzesvorbehalt diverser Grundrechte bzw. Grundrechtskataloge nicht vereinbar sei, sowie dass ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK vorliege, betrifft dies Fragen, die ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens sind, in dem bloß die Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde zu beurteilen ist. Die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung selbst ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell, sodass den Anregungen des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 2 a, PStSG wegen Verfassungswidrigkeit bzw. des Artikel eins, Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung wegen Gesetzeswidrigkeit zu beantragen, nicht zu folgen ist, weil diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung für eine derartige Prüfung vorliegt. 3.
- Gesamt betrachtet hat die belangte Behörde zu Recht den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechte-Charta entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt und liegt keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor, die anhand der oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung geklärt werden kann, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtslage, dass Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtslage, dass Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2263877.1.00