PflG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion für Steiermark vom 10.05.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung
Paragraph 11, SchPflG: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023, GZ: XXXX , wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) angeordnet, dass der Schüler seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Dieser Bescheid wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der nunmehr beschwerdeführenden Parteien – am 29.03.2023 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 30.03.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz, adressierte und mit 28.04.2023 datierte Beschwerde wurde dem auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabestempel zufolge am 02.05.2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 03.05.2023 langte die Beschwerde beim BVwG, Außenstelle Graz, ein. Mit richterlicher Verfügung vom 04.05.2023 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber
Vm. § 17 VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark als zuständige Stelle weitergeleitet, wo diese nachweislich am 05.05.2023 einlangte. Mit richterlicher Verfügung vom 04.05.2023 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark als zuständige Stelle weitergeleitet, wo diese nachweislich am 05.05.2023 einlangte. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.05.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 27.03.2023
GVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.05.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 27.03.2023
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde den beschwerdeführenden Parteien am 15.05.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem am 19.05.2023 bei der belangten Behörde postalisch eingebrachten und mit 17.05.2023 datierten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag
GVG.Mit dem am 19.05.2023 bei der belangten Behörde postalisch eingebrachten und mit 17.05.2023 datierten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Der Vorlageantrag samt Beschwerde und Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026). Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag von den beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig gestellt. 2.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
G), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung.Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung.
G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Der angefochtene Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27.03.2023 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 30.03.2023 zur Abholung bereitgehalten. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde sowohl auf die Frist, als auch auf die konkrete Form der Einbringung einer Beschwerde bei der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen. Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist
G der Tag entscheidend, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Tag entscheidend, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit
G mit 30.03.2023 als bewirkt.Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 30.03.2023 als bewirkt. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.03.2023 begonnen und
2 AVG mit Ablauf des 27.04.2023 geendet.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.03.2023 begonnen und
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 27.04.2023 geendet. Die mit 28.04.2023 datierte Beschwerde wurde allerdings erst am 02.05.2023 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben (siehe Postaufgabestempel auf dem Briefkuvert). Überdies wurde die Beschwerde – entgegen den ausdrücklichen Anleitungen in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.03.2023 – nicht bei der Bildungsdirektion für Steiermark, sondern in unzulässiger Weise direkt beim BVwG eingebracht. Die Beschwerde langte allerdings auch beim BVwG erst am 03.05.2023 und somit verspätet ein, wobei bereits am nächsten Tag – am 04.05.2023 – die Beschwerde vom BVwG an die Bildungsdirektion für Steiermark als zuständige Stelle weitergeleitet wurde, wo diese nachweislich am 05.05.2023 einlangte.
1 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 6 Rz 11).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 6, Rz 11). Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber
3 AVG die Tage des Postlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. VwSlg. 9563 A/1978).Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber
Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche VwSlg. 9563 A/1978). Die gegenständliche Beschwerde langte bei der Bildungsdirektion für Steiermark als zuständiger Einbringungsstelle am 05.05.2023 und somit auch außerhalb der bis 27.04.2023 laufenden Beschwerdefrist ein. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerde, die mit 28.04.2023 und somit mit einem Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert ist und erst am 02.05.2023 zur Post gegeben wurde, selbst bei unmittelbarer Einbringung bei der Bildungsdirektion für Steiermark bereits verspätet eingebracht worden wäre. Die in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde festgestellten Ermittlungsergebnisse, insbesondere die ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen, wurden im Vorlageantrag von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Im Ergebnis ist aufgrund der dargelegten Erwägungen festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 die Beschwerde zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen hat. Ist die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall wegen verspäteter Einbringung – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall wegen verspäteter Einbringung – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde war daher
GVG als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher
Paragraph 7, Absatz 4, als VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2271184.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.