Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 32§ 17§ 69§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlG303 2190383-2 SpruchG303 2190383-2/3EG303 2190389-2/6E, G303 2190383-2/3E, G303 2190389-2/6E BESCHLUSS Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021, welches am 30.09.2021 mit GZ: G303 2190383-1/19E, G303 2190389-1/16E, schriftlich ausgefertigt wurde, wurde Frau XXXX , (in Folge: Antragsgegnerin1), sowie Frau XXXX (in Folge: Antragsgegnerin2) jeweils der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba zuerkannt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021, welches am 30.09.2021 mit GZ: G303 2190383-1/19E, G303 2190389-1/16E, schriftlich ausgefertigt wurde, wurde Frau römisch 40 , (in Folge: Antragsgegnerin1), sowie Frau römisch 40 (in Folge: Antragsgegnerin2) jeweils der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba zuerkannt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.04.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein und brachte ein Erhebungsersuchen sowie eine Niederschrift der Stadt XXXX in Vorlage. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragsgegnerin2 im Rahmen einer Wohnsitzerhebung des Magistrats der Stadt XXXX gegenüber dem Beamten angegeben habe, lediglich eine Bekannte von Antragsgegnerin1 zu sein. Die Antragsgegnerin2 sei nach XXXX umgezogen und habe noch keine Zeit gehabt, sich umzumelden. Sie verneinte eine Beziehung zur Antragsgegnerin1 und gab an, während des Aufenthaltes im Asylquartier eine Beziehung mit ihr gehabt zu haben, diese sei aber mittlerweile beendet. Der Grund dafür sei die Schwangerschaft. Der telefonisch erreichte Kindesvater Herr XXXX habe die Angaben der Antragsgegnerin2 bestätigt. Im Zuge der Einvernahme vor dem Sozialamt der Stadt XXXX am 18.10.2021 habe die Antragsgegnerin1 angegeben, dass sie sich vor fünf bis sechs Monaten (Ende XXXX 2021) von der Antragsgegnerin2 aufgrund der Schwangerschaft getrennt habe.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.04.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein und brachte ein Erhebungsersuchen sowie eine Niederschrift der Stadt römisch 40 in Vorlage. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragsgegnerin2 im Rahmen einer Wohnsitzerhebung des Magistrats der Stadt römisch 40 gegenüber dem Beamten angegeben habe, lediglich eine Bekannte von Antragsgegnerin1 zu sein. Die Antragsgegnerin2 sei nach römisch 40 umgezogen und habe noch keine Zeit gehabt, sich umzumelden. Sie verneinte eine Beziehung zur Antragsgegnerin1 und gab an, während des Aufenthaltes im Asylquartier eine Beziehung mit ihr gehabt zu haben, diese sei aber mittlerweile beendet. Der Grund dafür sei die Schwangerschaft. Der telefonisch erreichte Kindesvater Herr römisch 40 habe die Angaben der Antragsgegnerin2 bestätigt. Im Zuge der Einvernahme vor dem Sozialamt der Stadt römisch 40 am 18.10.2021 habe die Antragsgegnerin1 angegeben, dass sie sich vor fünf bis sechs Monaten (Ende römisch 40 2021) von der Antragsgegnerin2 aufgrund der Schwangerschaft getrennt habe. Das BFA gelange durch diese neu hervorgekommenen Umstände zu der Einschätzung, dass es sich bei der Darstellung der beiden Personen (Antragsgegnerinnen 1 und 2) im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, ein in homosexueller Beziehung lebendes Paar zu sein und das Kind gemeinsam aufziehen zu wollen, zum Zeitpunkt der Verhandlung jedenfalls nicht mehr der Wahrheit entsprochen habe und die Antragsgegnerin2 bereits in einer Beziehung zum Herrn XXXX gestanden habe, womit folglich eine homosexuelle Orientierung in Zweifel zu ziehen sei und es sich also um einen auf unwahren und irreführenden Behauptungen aufgebauten Versuch gehandelt habe, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren und eine Asylgewährung zu erschleichen. Das BFA gelange durch diese neu hervorgekommenen Umstände zu der Einschätzung, dass es sich bei der Darstellung der beiden Personen (Antragsgegnerinnen 1 und 2) im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, ein in homosexueller Beziehung lebendes Paar zu sein und das Kind gemeinsam aufziehen zu wollen, zum Zeitpunkt der Verhandlung jedenfalls nicht mehr der Wahrheit entsprochen habe und die Antragsgegnerin2 bereits in einer Beziehung zum Herrn römisch 40 gestanden habe, womit folglich eine homosexuelle Orientierung in Zweifel zu ziehen sei und es sich also um einen auf unwahren und irreführenden Behauptungen aufgebauten Versuch gehandelt habe, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren und eine Asylgewährung zu erschleichen.
- Mit Schreiben des BFA vom 16.02.2022 wurde über die beabsichtigte Eheschließung der Antragsgegnerin2 mit XXXX informiert.
- Mit Schreiben des BFA vom 16.02.2022 wurde über die beabsichtigte Eheschließung der Antragsgegnerin2 mit römisch 40 informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Antragsgegnerin1 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Antragsgegnerin2 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie sind beide kubanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 08.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragsgegnerinnen führten bis Ende XXXX 2021 eine Lebensgemeinschaft. Die Antragsgegnerin1 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Antragsgegnerin2 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie sind beide kubanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 08.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragsgegnerinnen führten bis Ende römisch 40 2021 eine Lebensgemeinschaft. Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.03.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.03.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhoben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.03.2018 Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021, welches am 30.09.2021 mit GZ: G303 2190383-1/19E und G303 2190389-1/16E, schriftlich ausgefertigt wurde, wurde der Beschwerde stattgegeben und den Antragsgegnerinnen jeweils der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba zuerkannt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Asylzuerkennung wurde damit begründet, dass die Antragsgegnerinnen im Verfahren glaubhaft machen konnten, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba aufgrund der ihnen vonseiten des Herkunftsstaates unterstellten regierungskritischen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen droht, die von Einrichtungen und Organen des Herkunftsstaates ausgeht. In der angeführten Entscheidung des erkennenden Gerichtes wurde zudem explizit ausgeführt, dass „aus den vorliegenden herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zu einer LGBTQI-Gruppe anordnen oder dulden würden“. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt zwar als glaubhaft beurteilten homosexuellen Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerinnen – etwa wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe –wurde in der maßgeblichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht angenommen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Gerichtsakt bezüglich des Asylverfahrens, insbesondere dem abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G303 2190383-1/19E, G303 2190389-1/16E, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Antrag auf Wiederaufnahme. Aus der seitens des BFA vorlegten Niederschrift des Sozialamtes der Stadt XXXX ergibt sich, dass die Antragsgegnerinnen bis Ende XXXX 2021 eine Lebensgemeinschaft führten.Aus der seitens des BFA vorlegten Niederschrift des Sozialamtes der Stadt römisch 40 ergibt sich, dass die Antragsgegnerinnen bis Ende römisch 40 2021 eine Lebensgemeinschaft führten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zu Spruchpunkt A):
§ 32Abs. 1 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach § 32 Abs. 4 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgte gegenständlich; die Antragsgegnerinnen wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 vom verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt.Nach Paragraph 32, Absatz 4, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgte gegenständlich; die Antragsgegnerinnen wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2022 vom verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 13 zu Paragraph 32, VwGVG)
§ 17Vw
GVG ist der IV. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme
§ 69AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Vw
GVG sind jedoch denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).
Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG sind jedoch denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081) Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: Das BFA hat im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zur Rechtzeitigkeit keine Angaben gemacht. Ausgehend von den gemeinsam mit dem Antrag des BFA übermittelten Unterlagen (Erhebungsersuchen vom 06.10.2021 sowie der Niederschrift vom 18.10.2021 des Magistrates der Stadt XXXX ) erscheint jedoch die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, da davon auszugehen ist, dass das BFA nicht sofort und unmittelbar die behördlichen Schriftstücke erhalten haben wird. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Das BFA hat im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme zur Rechtzeitigkeit keine Angaben gemacht. Ausgehend von den gemeinsam mit dem Antrag des BFA übermittelten Unterlagen (Erhebungsersuchen vom 06.10.2021 sowie der Niederschrift vom 18.10.2021 des Magistrates der Stadt römisch 40 ) erscheint jedoch die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt, da davon auszugehen ist, dass das BFA nicht sofort und unmittelbar die behördlichen Schriftstücke erhalten haben wird. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Das BFA führt im verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund zwar nicht explizit an, führt jedoch die Judikatur des VwGH zur Erschleichung eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an und bejaht die Tatbestandsvoraussetzungen unter der Angabe, dass objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung getroffen wurden seien, ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehe, und die Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen, gegeben sei. Das BFA führt im verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund zwar nicht explizit an, führt jedoch die Judikatur des VwGH zur Erschleichung eines Bescheides nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG an und bejaht die Tatbestandsvoraussetzungen unter der Angabe, dass objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung getroffen wurden seien, ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehe, und die Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen, gegeben sei. Daraus ist zu entnehmen, dass das BFA den Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stützt. Daraus ist zu entnehmen, dass das BFA den Wiederaufnahmeantrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stützt. Erschleichen eines Erkenntnisses (§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG):Erschleichen eines Erkenntnisses (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG): Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276; VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047)Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276; VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047) Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300)Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300) Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:
- Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,
- ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und
- Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; VwGH 27.04.1978, 2624/76). Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes: Das BFA stützt seinen Antrag auf den Umstand, dass die Antragsgegnerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2021 angaben, ein homosexuelles Paar zu sein und das Kind der Antragsgegnerin2 gemeinsam aufziehen zu wollen, obwohl dies zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr der Wahrheit entsprochen habe und die Antragsgegnerin2 bereits in einer Beziehung zum Herrn XXXX gestanden sei. Folglich sei eine homosexuelle Orientierung der Antragsgegnerinnen zweifelhaft und hätten die Antragsgegnerinnen durch unwahre und irreführende Behauptungen versucht einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren und eine Asylgewährung zu erschleichen. Das BFA stützt seinen Antrag auf den Umstand, dass die Antragsgegnerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2021 angaben, ein homosexuelles Paar zu sein und das Kind der Antragsgegnerin2 gemeinsam aufziehen zu wollen, obwohl dies zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr der Wahrheit entsprochen habe und die Antragsgegnerin2 bereits in einer Beziehung zum Herrn römisch 40 gestanden sei. Folglich sei eine homosexuelle Orientierung der Antragsgegnerinnen zweifelhaft und hätten die Antragsgegnerinnen durch unwahre und irreführende Behauptungen versucht einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren und eine Asylgewährung zu erschleichen. In der seitens des BFA übermittelten niederschriftlichen Einvernahme des Sozialamtes der Stadt XXXX vom 18.10.2021, gaben die Antragsgegnerinnen an, dass sie ab 2011 ein Paar gewesen seien, sich aber Ende XXXX 2021 aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin2 getrennt hätten.In der seitens des BFA übermittelten niederschriftlichen Einvernahme des Sozialamtes der Stadt römisch 40 vom 18.10.2021, gaben die Antragsgegnerinnen an, dass sie ab 2011 ein Paar gewesen seien, sich aber Ende römisch 40 2021 aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin2 getrennt hätten. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerinnen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Erkenntnisses am
- April 2021 noch eine Beziehung führten. Das Vorbringen des BFA ist daher nicht geeignet, um eine „objektive Unrichtigkeit“ der Angaben der Antragsgegnerinnen aufzuzeigen. Zudem waren die Angaben, selbst wenn sie falsch gewesen wären, für die Entscheidung nicht wesentlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den – laut BFA unrichtigen – Angaben zur Homosexualität der Antragsgegnerinnen und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Hierbei wurde seitens des BFA übersehen, dass die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht auf die behauptete Verfolgungsgefahr aus dem Grund der Homosexualität stützt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war die Homosexualität der Antragsgegnerinnen zwar als glaubhaft festgestellt worden; die Verfolgung der asylberechtigten Antragsgegnerinnen wurde aber ausschließlich auf ihre regierungskritischen Aktivitäten sowie deren Teilnahme an Demonstrationen gestützt. Die Asylgewährung erfolgte daher ausschließlich aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z2 der GFK.Zudem waren die Angaben, selbst wenn sie falsch gewesen wären, für die Entscheidung nicht wesentlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den – laut BFA unrichtigen – Angaben zur Homosexualität der Antragsgegnerinnen und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Hierbei wurde seitens des BFA übersehen, dass die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht auf die behauptete Verfolgungsgefahr aus dem Grund der Homosexualität stützt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war die Homosexualität der Antragsgegnerinnen zwar als glaubhaft festgestellt worden; die Verfolgung der asylberechtigten Antragsgegnerinnen wurde aber ausschließlich auf ihre regierungskritischen Aktivitäten sowie deren Teilnahme an Demonstrationen gestützt. Die Asylgewährung erfolgte daher ausschließlich aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 der GFK. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt zwar als glaubhaft beurteilten homosexuellen Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerinnen wurde hingegen in der maßgeblichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht angenommen. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten, dass „aus den vorliegenden herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zu einer LGBTQI-Gruppe anordnen oder dulden würden“. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt sind und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme der Asylverfahren somit abzuweisen war. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht erfüllt sind und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme der Asylverfahren somit abzuweisen war. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Dies auch deshalb, weil von der mündlichen Erörterung des gegenständlichen Antrages keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist, welche durch die Rechtsprechung des VwGH umfassend judiziert wurde. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)§ 24 VwGVG Anm 13 zu Civil rights).Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Dies auch deshalb, weil von der mündlichen Erörterung des gegenständlichen Antrages keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist, welche durch die Rechtsprechung des VwGH umfassend judiziert wurde. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 zu Civil rights). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2190383.2.00