RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlG310 2273199-1 Spruch, G310 2273197-1/3ZG310 2273198-1/3ZG310 2273199-1/3ZG310 2273201-1/3ZG310 2273204-1/3ZG310 2273207-1/3ZG310 2273197-1/3Z, G310 2273198-1/3Z, G310 2273199-1/3Z, G310 2273201-1/3Z, G310 2273204-1/3Z, G310 2273207-1/3Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen
- XXXX , geboren am XXXX , und die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX ,
- XXXX , geboren am XXXX und
- XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2023, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , und die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 und
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2023, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides), zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden gegen die Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Den Beschwerden kommt somit die aufschiebende Wirkung zu.A) Den Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Den Beschwerden kommt somit die aufschiebende Wirkung zu. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführer (BF1) und ihre minderjährigen Kinder (BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6) beantragten am XXXX 12.2022 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit Privatpersonen verlassen haben. Die Erstbeschwerdeführer (BF1) und ihre minderjährigen Kinder (BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6) beantragten am römisch 40 12.2022 in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit Privatpersonen verlassen haben. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt IV. und V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die BF aus dem Kosovo und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Im angefochtenen Bescheid wird dazu weiter ausgeführt: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“ Eine weitere Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht. In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, regten die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Ein konkretes Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn beispielsweise der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z1). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn beispielsweise der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z1). Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf dieser einwöchigen Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 6 BFA-VG nicht entgegen.Ein Ablauf dieser einwöchigen Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG nicht entgegen. Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung, zumal die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gnandi vs. Belgien (C-181/16 vom 19.06.2018) generell in Zweifel gezogen wird (vgl z.B. das Teilerkenntnis des BVwG in der Rechtssache W237 2201985-1 ua).Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung, zumal die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gnandi vs. Belgien (C-181/16 vom 19.06.2018) generell in Zweifel gezogen wird vergleiche z.B. das Teilerkenntnis des BVwG in der Rechtssache W237 2201985-1 ua). Die Aberkennung bedarf somit einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht fallspezifisch, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen und ohne auf die konkreten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich einzugehen. Durch die Einschätzung, ihren Anträgen auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden, wird überdies das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dadurch, dass die BF in der Beschwerde ein nicht bloß unsubstantiiertes Gegenvorbringen erstatteten, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Es ist eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ist dies innerhalb der Wochenfrist nicht möglich. Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass jeweils die Spruchpunkte VII. ersatzlos zu beheben waren.Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass jeweils die Spruchpunkte römisch sieben. ersatzlos zu beheben waren. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C) Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2273199.1.00