4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde am 21.04.2023 beim Versuch eines Grenzübertritts die Einreise von Österreich kommend nach Deutschland verweigert, mit dem Verweis darauf, dass er in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kein Visum der Kategorie D verfüge und ausgehend von der Stempellage in seinem vorgelegten Reisepass seine höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits um 54 Tage überschritten habe. Infolge dessen wurde er den österreichischen Behörden übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes temporär festgenommen. Am darauffolgenden Tag wurde ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) als gelinderes Mittel zur Schubhaft die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro angeordnet und seine Festnahme aufgehoben. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.04.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen sieben Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 22.04.2023 wurde der Beschwerdeführer zudem niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei bereits Anfang Dezember 2022 zu dem Zweck, einer Arbeit als Pizzakoch nachzugehen, mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er wolle nunmehr freiwillig nach Nordmazedonien ausreisen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge seiner Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge seiner Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwiesen. Am 04.05.2023 konnte der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse beim Versuch, ihm den angefochtenen Bescheid im Auftrag des BFA zuzustellen, nicht mehr angetroffen werden. Sein Unterkunft- und gleichzeitiger Arbeitgeber teilte den einschreitenden Beamten gegenüber mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.04.2023 nach Nordmazedonien ausgereist sei und er in ständigem Kontakt zu diesem stehe. Er würde den Beschwerdeführer dringend als Pizzakoch benötigen und werde daher in dessen Auftrag ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid erheben. Die Zustellung des Bescheides wurde infolge dessen am 05.05.2023 durch Hinterlegung im Akt vorgenommen. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.05.2023 wurde die dem Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom 22.04.2023 angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro mit dem Hinweis darauf, dass sich dieser dem Verfahren entzogen habe und unbekannten Aufenthaltes sei, für verfallen erklärt. Am 09.05.2023 langte beim BFA eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein und wurde gegen den Bescheid vom 04.05.2023 fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.06.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegründe wurden die unrichtige und fehlerhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen, insbesondere aufgrund einer unrichtigen und fehlerhaften Beweiswürdigung sowie Begründungsmängel und weitere wesentliche Verfahrensfehler (weil der festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe) geltend gemacht. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des AMS vom 23.12.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für diesen als Pizzakoch für den Zeitraum von 23.12.2022 bis 15.03.2023 erteilt und diese mit Bescheid vom 13.03.2023 noch ein weiteres Mal bis zum 16.04.2023 verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe dann sogleich bei nächster Gelegenheit mit dem Bus auf direktem Weg von Österreich nach Nordmazedonien ausreisen wollen, jedoch fahre dieser Bus jeden Freitag von Lofer über Bad Reichenhall weiter nach Salzburg und über Wien und Ungarn nach Nordmazedonien. Als der Beschwerdeführer am 21.04.2023 von der deutschen Grenzpolizei aufgegriffen worden war, hätte er sich somit gerade auf dem Weg in seinen Herkunftsstaat befunden und habe er die freiwillige Heimreise letztlich mit dem nächsten Bus am darauffolgenden Freitag, den 28.04.2023, tatsächlich angetreten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer in Österreich ohne Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgegangen sei oder am 21.04.2023 nach Deutschland hätte reisen wollen, seien insoweit falsch. Der Beschwerdeführer sei mit keinerlei krimineller Energie ausgestattet, sondern habe stets in der Annahme gehandelt, dass sein Verhalten rechtmäßig gewesen sei. Die in den Bescheiden des AMS enthaltenen Hinweise, wonach er seine Beschäftigung erst nach der Erteilung eines Visums hätte aufnehmen dürfen, habe er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden. Als Beweismittel waren dem Beschwerdeschriftsatz diese Bescheide des AMS vom 23.12.2022 und vom 13.03.2023 angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2023 unter Anschluss einer Stellungnahme des BFA vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nach Deutschland aufgrund der fehlenden Einreisevoraussetzungen verweigert worden und eine direkte Ausreise nach Nordmazedonien ohnedies nur auf dem Luftweg möglich sei, sodass die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers am 28.04.2023, welche er zudem nicht bescheinigt, sondern nur behauptet habe, in Anbetracht der Nutzung eines mehrere Mitgliedstaaten durchreisenden Busses abermals illegal erfolgt sei. Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorgeworfenen Ermittlungsmängel sei darauf hinzuweisen, dass am 22.04.2023 lediglich eine Basisbefragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, allerdings sei ihm an jenem Tag zusätzlich noch ein schriftliches Parteiengehör mit der ihm eingeräumten Möglichkeit, binnen sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ausgefolgt worden. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht und insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Bezüglich der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Bescheide das AMS wurde ins Treffen geführt, dass in diesen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Arbeitsaufnahme erst dann erfolgen dürfe, wenn ein Visum der Kategorie D ausgestellt worden sei, ein solches habe der Beschwerdeführer jedoch niemals beantragt oder besessen. Seine Beschäftigung in Österreich sei somit nachweislich unrechtmäßig erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet und stammt aus der Stadt Strumica in der Provinz Südosten Nordmazedoniens, wo er nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 07.12.2022 mit dem Bus in den Schengen-Raum ein. Zuvor hatte er sich bereits von 24.10.2022 bis 05.11.2022 im Schengen-Raum aufgehalten. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die deutschen Behörden am 21.04.2023 hatte er seine höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen um 54 Tage überschritten. Am 28.04.2023 reiste er letztlich mit dem Bus von Österreich nach Nordmazedonien aus, wobei die Reiseroute dieses Busses u.a. über Deutschland und Ungarn führte. Von 12.01.2023 bis 09.05.2023 war der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war nie in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums und hat auch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt. Von 03.01.2023 bis 16.04.2023 ging der Beschwerdeführer in einem Gastronomiebetrieb in XXXX einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitskraft nach, wobei seinem Arbeitgeber auf Antrag mit Bescheiden des AMS vom 23.12.2022 sowie vom 13.03.2023 jeweils
BG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde. Beide Bescheide enthielten ausdrücklich folgenden Hinweis: „Achtung: Sofern die Saisonarbeitskraft nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt (Asylwerber/innen) darf die Beschäftigung trotz Erteilung dieser Beschäftigungsbewilligung erst aufgenommen werden darf, nachdem ein Visum
1 Z 3 des Fremdenpolizeigesetzes ausgestellt wurde. Verfügt die beantragte Person über ein Visum C mit mehrjähriger Geltungsdauer und beträgt die beantragte Beschäftigungszeit mehr als 90 Tage, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn ein Visum D ausgestellt wurde. Die Beschäftigung darf nur mit einem gültigen Visum aufgenommen werden, das die Saisonarbeitskraft an der österreichischen Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes beantragt. Eine Verlängerung des Visums kann bei der zuständigen Landespolizeidirektion im Inland beantragt werden.“ Da der Beschwerdeführer niemals in Besitz eines Visums war und ein solches auch nie beantragt hatte, erweist sich seine in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit – ungeachtet der seinem Arbeitgeber erteilten Beschäftigungsbewilligungen für seine Anstellung –
BG als unrechtmäßig.Von 03.01.2023 bis 16.04.2023 ging der Beschwerdeführer in einem Gastronomiebetrieb in römisch 40 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitskraft nach, wobei seinem Arbeitgeber auf Antrag mit Bescheiden des AMS vom 23.12.2022 sowie vom 13.03.2023 jeweils
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde. Beide Bescheide enthielten ausdrücklich folgenden Hinweis: „Achtung: Sofern die Saisonarbeitskraft nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt (Asylwerber/innen) darf die Beschäftigung trotz Erteilung dieser Beschäftigungsbewilligung erst aufgenommen werden darf, nachdem ein Visum
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, des Fremdenpolizeigesetzes ausgestellt wurde. Verfügt die beantragte Person über ein Visum C mit mehrjähriger Geltungsdauer und beträgt die beantragte Beschäftigungszeit mehr als 90 Tage, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn ein Visum D ausgestellt wurde. Die Beschäftigung darf nur mit einem gültigen Visum aufgenommen werden, das die Saisonarbeitskraft an der österreichischen Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes beantragt. Eine Verlängerung des Visums kann bei der zuständigen Landespolizeidirektion im Inland beantragt werden.“ Da der Beschwerdeführer niemals in Besitz eines Visums war und ein solches auch nie beantragt hatte, erweist sich seine in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit – ungeachtet der seinem Arbeitgeber erteilten Beschäftigungsbewilligungen für seine Anstellung –
Paragraph 5, Absatz 8, AuslBG als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet die Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nie vorgebracht. Ebenso wenig besteht die reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Notlage gerät.
Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nie vorgebracht. Ebenso wenig besteht die reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Notlage gerät. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Beweismittel. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - nordmazedonischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - nordmazedonischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde; dass er verheiratet ist, kann zudem einem entsprechenden Vermerk im zentralen Melderegister entnommen werden. Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum gründen auf der sich in Kopie im Akt befindlichen Stempellage in seinem Reisepass, die Überschreitung seiner höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer auf einer sich ebenfalls in Kopie im Akt befindlichen Kalkulation der Fremdenpolizei mit dem Tool "Short-stay Visa Calculator" auf der Website der europäischen Kommission (vgl. https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en; Zugriff 13.06.2023), welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kontrolle noch ein weiteres Mal durchgeführt wurde und deren Richtigkeit hierbei verifiziert werden konnte.Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum gründen auf der sich in Kopie im Akt befindlichen Stempellage in seinem Reisepass, die Überschreitung seiner höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer auf einer sich ebenfalls in Kopie im Akt befindlichen Kalkulation der Fremdenpolizei mit dem Tool "Short-stay Visa Calculator" auf der Website der europäischen Kommission vergleiche https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen-borders-and-visa/border-crossing/short-stay-visa-calculator_en; Zugriff 13.06.2023), welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kontrolle noch ein weiteres Mal durchgeführt wurde und deren Richtigkeit hierbei verifiziert werden konnte. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gehen aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister hervor. Dass er niemals ein Visum für Österreich beantragt hat, ist zudem einem sich im Akt befindlichen Abgleichsbericht des BMI aus dem Visa Informationssystem (VIS) zu entnehmen. Dass er am 28.04.2023 in jenem Bus, mit welchem er eine Woche zuvor seitens der deutschen Grenzpolizei aufgegriffen worden war, letztlich tatsächlich nach Nordmazedonien ausgereist ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft, wenngleich der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Bescheinigung in Vorlage brachte. Dass der Beschwerdeführer von 03.01.2023 bis 16.04.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitskraft in einem Gastronomiebetrieb in XXXX nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Die beiden Bescheide des AMS, mit welchen seinem Arbeitgeber auf Antrag
BG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde, waren dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen.Dass der Beschwerdeführer von 03.01.2023 bis 16.04.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitskraft in einem Gastronomiebetrieb in römisch 40 nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Die beiden Bescheide des AMS, mit welchen seinem Arbeitgeber auf Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde, waren dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen. Etwaige maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet die Mitgliedstaaten wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Administrativ- oder Beschwerdeverfahrens behauptet oder formell nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") mit dem Verweis darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen seien, nicht erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") mit dem Verweis darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen seien, nicht erteilt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN). Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.04.2023 – noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – nach Nordmazedonien ausgereist ist. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.04.2023 – noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – nach Nordmazedonien ausgereist ist. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN). Demzufolge ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Demzufolge ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Gegenständlich führt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa viereinhalbmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt, zumal er im Verfahren abgesehen von seiner hierzulande ausgeübten Erwerbstätigkeit, welche sich letztlich ohnehin als unrechtmäßig erwies, auch keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet die Mitgliedstaaten darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa viereinhalbmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt, zumal er im Verfahren abgesehen von seiner hierzulande ausgeübten Erwerbstätigkeit, welche sich letztlich ohnehin als unrechtmäßig erwies, auch keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet die Mitgliedstaaten darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Nordmazedonien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor dort befindet. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Nordmazedonien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor dort befindet. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies seine in Österreich unrechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit in Anschlag zu bringen, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).
BG ist die Aufnahme einer Beschäftigung als Saisonarbeitskraft erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Z 3 FPG erlaubt. Dieser Umstand wurde dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit den Bescheiden des AMS vom 23.12.2022 sowie vom 13.03.2023, mit welchen ihm jeweils
BG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde, auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer nie in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums und hat auch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies seine in Österreich unrechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit in Anschlag zu bringen, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).
Paragraph 5, Absatz 8, AuslBG ist die Aufnahme einer Beschäftigung als Saisonarbeitskraft erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlaubt. Dieser Umstand wurde dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit den Bescheiden des AMS vom 23.12.2022 sowie vom 13.03.2023, mit welchen ihm jeweils
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für eine Anstellung des Beschwerdeführers als Pizzakoch für den Gesamtzeitraum von 23.12.2022 bis 16.04.2023 erteilt wurde, auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer nie in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums und hat auch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seiner Verstöße gegen das AuslBG sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seiner Verstöße gegen das AuslBG sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die belangte Behörde hatte die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hatte die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die deutschen Behörden am 21.04.2023 hatte er seine höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits um 54 Tage überschritten. Hinzu kommt, dass sein Aufenthalt letztlich bereits vor dem Hintergrund seiner hier unerlaubten Erwerbsausübung
Vm Abs. 1 FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war.Der Beschwerdeführer ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die deutschen Behörden am 21.04.2023 hatte er seine höchstzulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits um 54 Tage überschritten. Hinzu kommt, dass sein Aufenthalt letztlich bereits vor dem Hintergrund seiner hier unerlaubten Erwerbsausübung
Paragraph 31, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz eins, FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war. Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.04.2023 – noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – das Bundesgebiet verlassen hatte.
1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
G 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen
FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR
GVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wird.Da sich der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits eingeleitet worden war, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. 3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend und ist hervorzuheben, dass er noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aus eigenem wieder nach Nordmazedonien zurückgekehrt ist. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig. Außerdem besteht ganz allgemein in Nordmazedonien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien
V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Nordmazedonien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien
Paragraph eins, Ziffer 4, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]“ Allseits unbestritten ging der Beschwerdeführer gegenständlich zumindest (ausgehend von seiner Meldung als Saisonarbeitskraft im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger) von 03.01.2023 bis 16.04.2023 in Österreich einer Beschäftigung als Pizzakoch in einem Gastronomiebetrieb nach, deren Aufnahme ihm
BG erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Z 3 FPG erlaubt gewesen wäre. Er war jedoch nie in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums und hat auch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt.Allseits unbestritten ging der Beschwerdeführer gegenständlich zumindest (ausgehend von seiner Meldung als Saisonarbeitskraft im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger) von 03.01.2023 bis 16.04.2023 in Österreich einer Beschäftigung als Pizzakoch in einem Gastronomiebetrieb nach, deren Aufnahme ihm
Paragraph 5, Absatz 8, AuslBG erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlaubt gewesen wäre. Er war jedoch nie in Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums und hat auch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371, mwN). Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren betonte, er habe stets in der Annahme gehandelt, dass sein Verhalten rechtmäßig gewesen sei und dass er insbesondere aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Bescheide des AMS, mit welchen seinem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für seine Anstellung als Pizzakoch erteilt wurde, und die darin enthaltenen Hinweise auf die Visumspflicht zu verstehen, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen und auch für glaubhaft erachtet, allerdings ist zu betonen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN).Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren betonte, er habe stets in der Annahme gehandelt, dass sein Verhalten rechtmäßig gewesen sei und dass er insbesondere aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Bescheide des AMS, mit welchen seinem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für seine Anstellung als Pizzakoch erteilt wurde, und die darin enthaltenen Hinweise auf die Visumspflicht zu verstehen, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen und auch für glaubhaft erachtet, allerdings ist zu betonen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit hervorzuheben (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Insbesondere ist im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit hervorzuheben vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie auf dem Arbeitsmarkt, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben. Ebenso wenig ist im Verfahren ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen, welches die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von zwei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von zwei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls
GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der nunmehr rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der nunmehr rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt, die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner hier unerlaubt ausgeübten Erwerbstätigkeit, sind aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Beweismitteln geklärt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt, die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner hier unerlaubt ausgeübten Erwerbstätigkeit, sind aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Beweismitteln geklärt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2273276.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.