← Österreich

{'item': 'I406 2261758-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 18Artikel 9§ 10§ 57§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlI406 2261758-1 SpruchI406 2261758-1/23E, I406 2261758-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab er hinsichtlich seiner Ausreise aus Tunesien wirtschaftliche Motive an. Er habe seine Heimat verlassen um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut.
  2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 31.08.2022 führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei. Er sei von seinem Cousin erwischt und in weiterer Folge von diesem beschimpft, mit einem Stock geschlagen und verfolgt worden.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.), sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.), sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche fristgerechte Beschwerde vom 28.10.
  6. Der gesamte Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.10.2022 (eingelangt am 03.11.2022) vorgelegt.
  7. Mit Teilerkenntnis vom 07.11.2022, GZ: I406 2261758-1/3E, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Teilerkenntnis vom 07.11.2022, GZ: I406 2261758-1/3E, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schreiben vom 19.04.2023 erging eine Stellungnahme durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und wurden Beweismittel zum Nachweis seiner Homosexualität in Form einiger Screenshots von Chatverläufen durch ein Online-Dating Profil des Beschwerdeführers, Schreiben von XXXX und Fotos des Beschwerdeführers mit Sexualpartnern sowie ein fachärztlicher Befundbericht vorgelegt.
  2. Mit Schreiben vom 19.04.2023 erging eine Stellungnahme durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und wurden Beweismittel zum Nachweis seiner Homosexualität in Form einiger Screenshots von Chatverläufen durch ein Online-Dating Profil des Beschwerdeführers, Schreiben von römisch 40 und Fotos des Beschwerdeführers mit Sexualpartnern sowie ein fachärztlicher Befundbericht vorgelegt.
  3. Am 26.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner zwei Rechtsvertretungen und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der auch ein ehemaliger Partner des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Es wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Beweismittel, wie diverse Bestätigungen, erneut Screenshots von Chatverläufen sowie Briefe und Aktenvermerke vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, tunesischer Staatsangehöriger und Muslim. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet unter psychischen Beeinträchtigungen und ist derzeit in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer reiste im August 2021 legal aus Tunesien aus und gelangte selbstständig mit dem Flugzeug in die Türkei. Dort hielt er sich für ca. zehn Monate auf und gelangte dann mit dem Flugzeug nach Serbien, von wo aus er schließlich auf dem Landweg illegal nach Österreich einreiste. Er hält sich seit (mindestens) 11.07.2022 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Tunesien. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und erlernte den Beruf des Klimatechnikers. In seiner Heimat Tunesien hat er bereits als Landarbeiter sowie als Installateur gearbeitet, in der Türkei half er bei Gartenarbeiten sowie der Autowäsche und arbeitete er als Bauarbeiter. Er ist im arbeitsfähigen Alter und hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine realistische Chance auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Tunesien. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und erlernte den Beruf des Klimatechnikers. In seiner Heimat Tunesien hat er bereits als Landarbeiter sowie als Installateur gearbeitet, in der Türkei half er bei Gartenarbeiten sowie der Autowäsche und arbeitete er als Bauarbeiter. Er ist im arbeitsfähigen Alter und hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine realistische Chance auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter und dem Vater sowie seinen fünf Brüdern, lebt in Tunesien. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Frankreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  6. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der BF ist homosexuell. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner (homo-)sexuellen Orientierung sehr wahrscheinlich eine Verfolgung von privater Seite. Auch ist der Herkunftsstaat nicht schutzwillig und tritt auch selbst als Akteur hinsichtlich Verfolgung Homosexueller auf. 1.
  7. Zur Lage Homosexueller in Tunesien: Anlassfallbezogen werden Feststellungen zur Situation von Homosexuellen getroffen: Letzte Änderung: 11.01.2023 Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022).Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022). Die Regierung hat jedoch im September 2017 formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB 10.2022). Die vom Präsidenten der Republik eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten hat 2018 abgestufte Empfehlungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erarbeitet. Sollte eine Straffreiheit politisch nicht durchsetzbar sein, empfiehlt die Expertenkommission eine Abschaffung der Haftstrafe bei Beibehaltung von Geldstrafen (AA 19.2.2021). Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022).Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Es wird weiters festgestellt, dass in Tunesien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene,

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände, vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043) und bedarf es gegenständlich einer Einzelfallprüfung. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Tunesien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass in Tunesien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene,

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände, vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043) und bedarf es gegenständlich einer Einzelfallprüfung. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Tunesien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Aufgrund seiner Homosexualität liegt im Falle des Beschwerdeführers jedoch ein besonders zu berücksichtigender asylrelevanter Umstand vor. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes samt vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Länderinformationsblatt zu Tunesien, durch die persönlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Einvernahme des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 26.04.2023. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. 2.1. Zum Verfahrensgang und der Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, Herkunft, Volkszugehörigkeit, Konfession sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Seine Identität steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und in psychiatrischer Behandlung steht, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundbericht der XXXX vom 14.04.2023. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 12.04.2023 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung steht. Aufgrund seiner Angaben sowie seiner bisherigen Tätigkeiten konnte auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt oder Angaben getätigt, aus denen sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten ließe.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und in psychiatrischer Behandlung steht, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 vom 14.04.2023. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 12.04.2023 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung steht. Aufgrund seiner Angaben sowie seiner bisherigen Tätigkeiten konnte auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt oder Angaben getätigt, aus denen sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten ließe. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung (Erstbefragungsprotokoll vom 12.07.2022, AS 17) und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Verhandlungsprotokoll vom 31.08.2022, AS 75

  1. ff)zu verweisen. Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 11.07.2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den in Tunesien lebenden Familienangehörigen, den in Europa lebenden Familienangehörigen sowie zu Schulbildung und Arbeitserfahrung beruhen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (Erstbefragungsprotokoll vom 12.07.2022; Protokoll vom 31.08.2022). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage eines Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich die Beweiswürdigung vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Entgegen den Feststellungen des BFA gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 26.04.2023 sowie der Einvernahme eines Zeugen – jedoch in entschuldigter Abwesenheit der belangten Behörde – zum Schluss, dass die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Tunesien glaubhaft sind. Dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung, homosexuell zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden kann. Dieser brachte seine sexuelle Orientierung im Zuge der Erstbefragung vom 12.07.2022 nicht vor, sondern gab im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an (Erstbefragungsprotokoll vom 12.07.2022, AS 18). Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte er aber vor, homosexuell zu sein und deswegen Probleme mit seinem Cousin zu haben (Protokoll vom 31.08.2022, AS 71 ff). Für das erkennende Gericht ist es nachvollziehbar, wenn sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet. Der Beschwerdeführer lebte im Verborgenen und unterdrückte seine sexuelle Orientierung für eine lange Zeit. Wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits einen „Freund“ in Tunesien gehabt zu haben, welcher später geheiratet hatte – da dies von der Gesellschaft erwartet werde – gilt festzuhalten, dass diese Beziehung immer geheim geführt wurde. Auch der Europäische Gerichtshof (C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom 2. Dezember 2014) stellte diesbezüglich fest: „Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.“ In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Laufe des weiteren Verfahrens vor der belangten Behörde, warum er seine Homosexualität zunächst nicht angeben hatte, glaubhaft und nachvollziehbar. So erklärte er, dass er sich im Zuge der Erstbefragung nicht getraut habe, seine Umstände zu offenbaren (Protokoll vom 31.08.2022, AS 71). Der Beschwerdeführer klärt vor der belangten Behörde im erstmöglichen Zeitpunkt über seine tatsächlichen Fluchtgründe auf (Protokoll vom 31.08.2022, AS 71). Insofern ist die (von der belangten Behörde angenommene, AS 127
  2. ff)verspätete Steigerung für das erkennende Gericht nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, wie seine Situation in seinem Herkunftsstaat ausgestaltet war und weist sein Vorbringen keine Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer konnte – wie in weiterer Folge auszuführen sein wird - glaubhaft vermitteln, dass es sich bei ihm um einen homosexuellen Mann handelt und er sowohl bereits in Tunesien als auch in Österreich homosexuelle Kontakte gepflegt hat bzw. weiterhin pflegt. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt war, ist insofern unerheblich. Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck im Hinblick auf seine Sexualität. Seine Angaben wurden zudem durch die schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen gestützt. Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht die gleichen Angaben erstattete wie vor der belangten Behörde, in Bezug auf die Bedrohungssituation durch seinen Cousin, nachdem er den Beschwerdeführer bei homosexuellen Handlungen erwischt hatte (Protokoll vom 31.08.2022, AS 71 ff; Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2023, S 6
  3. ff)und wie sich seine Situation generell in Tunesien gestaltet hatte. In Bezug auf seine Sexualität ist anzuführen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge übereinstimmend angaben, sich über die Dating-App „ XXXX “ kennengelernt und in weiterer Folge drei Mal getroffen zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2023, S 11 ff und 20 ff). In Bezug auf seine Sexualität ist anzuführen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge übereinstimmend angaben, sich über die Dating-App „ römisch 40 “ kennengelernt und in weiterer Folge drei Mal getroffen zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2023, S 11 ff und 20 ff). Auch den Verlauf und den derzeitigen Stand der Beziehung beschrieben der Beschwerdeführer und der Zeuge schlüssig und übereinstimmend. So schilderten beide, es habe sich um eine rein sexuelle Beziehung gehandelt und bestehe bis auf ein paar vereinzelte Nachrichten oder einem „Anstupsen“ über „ XXXX “ kein aufrechter Kontakt mehr. Für die Trennung machten beide den Umzug des Beschwerdeführers nach Wien verantwortlich (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2023, S 18 und 21).Auch den Verlauf und den derzeitigen Stand der Beziehung beschrieben der Beschwerdeführer und der Zeuge schlüssig und übereinstimmend. So schilderten beide, es habe sich um eine rein sexuelle Beziehung gehandelt und bestehe bis auf ein paar vereinzelte Nachrichten oder einem „Anstupsen“ über „ römisch 40 “ kein aufrechter Kontakt mehr. Für die Trennung machten beide den Umzug des Beschwerdeführers nach Wien verantwortlich (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2023, S 18 und 21). Die Angaben und Darstellungen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Verhandlung wirkten dabei nicht prozesstaktisch übertrieben, abgesprochen oder konstruiert. Die Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die genauen Örtlichkeiten ihrer Treffen detailreicher zu beschreiben, scheint dies aufgrund der späten Uhrzeit ihrer Treffen und der diesbezüglichen Lichtverhältnisse sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermutlich nervös war und seine Aufmerksamkeit auf sein Gegenüber richtete, nicht verwunderlich und schadet nicht der Glaubhaftigkeit des Vorbringens an sich. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer neben dem Zeugen auch mit anderen Männern in Österreich Kontakt hatte, erweist sich angesichts der vorgelegten diversen Chatprotokolle (OZ 18), als glaubhaft. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit verschiedenen Sexualpartnern verabredet und getroffen hat. Überdies bescheinigen eine Vielzahl an Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen Sexualpartnern seine sexuelle Orientierung. Der Beschwerdeführer legte zudem Bilder vor, welche ihn bei Veranstaltungen und Workshops zeigen sowie in Lokale der „Schwulenszene“, bei XXXX , XXXX und der XXXX . Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer neben dem Zeugen auch mit anderen Männern in Österreich Kontakt hatte, erweist sich angesichts der vorgelegten diversen Chatprotokolle (OZ 18), als glaubhaft. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit verschiedenen Sexualpartnern verabredet und getroffen hat. Überdies bescheinigen eine Vielzahl an Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen Sexualpartnern seine sexuelle Orientierung. Der Beschwerdeführer legte zudem Bilder vor, welche ihn bei Veranstaltungen und Workshops zeigen sowie in Lokale der „Schwulenszene“, bei römisch 40 , römisch 40 und der römisch 40 . Auch spricht für seine sexuelle Orientierung, dass er in seiner Unterkunft Anfeindungen anderer Asylwerber ausgesetzt war, nachdem diese wahrgenommen haben, dass er homosexuell ist. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung erneut verheimlichte und sich zurückzog und letzten Endes nur der Wechsel der Unterkunft zielführend war, da ein Zimmertausch in der ersten Unterkunft nicht ausreichte. Der Beschwerdeführer wurde in einer LGBTIQ-Unterkunft von LARES untergebracht. Insbesondere in Zusammenschau mit den vorgelegten Chatprotokollen, den Fotos und den Schilderungen des vernommenen Zeugen, welche mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild und steht die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht fest. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Tunesien sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden wird können.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Tunesien sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden wird können. In Anbetracht des Umstandes, dass Homosexualität in Tunesien strafrechtlich geahndet wird und strafrechtliche Verurteilungen homosexueller Personen erfolgt sind, gibt es auch keinerlei Gebiete, in denen der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sicher wäre. Die Polizei selbst führt gewalttätige Angriffe gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen durch und nehmen die Schikanen durch Polizisten zu. Diese beteiligten sich an Online-Hassreden und richteten ihre Handlungen gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es besteht sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien einer aktuellen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt sein wird. 2.3. Zur Lage Homosexueller in Tunesien: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vom 12.01.2023. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht zur Lage in Tunesien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Tunesien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausgehend von weitgehend vergleichbaren Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E3074/2016 vom 21.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Verhalten vorgeworfen, da dieses die Homosexualität des BF in diesem, den Irak betreffenden Fall, als nicht asylrelevant wertete: … 5.

  1. Mit dieser Begründung verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung im Beschwerdefall: 5.4.
  2. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  3. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014).5.4.
  4. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  5. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden vergleiche dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014). … Da, wie bereits oben ausgeführt, in dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weitgehend vergleichbare Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall vorlagen, deutet dies auch im gegenständlichen Fall darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Lage von Homosexuellen in Tunesien asylrelevant ist. Der Europäische Gerichtshof hat in der Originalfassung des Urteils vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) bei wörtlicher Übersetzung ausgeführt, "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten die zuständigen Behörden vernünftigerweise [bzw. billigerweise] nicht erwarten, dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringt," (niederländische Originalfassung einzusehen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/NL/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0199; vgl. Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD), Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720, 18.05.2021). Der Einschub "von dem Asylbewerber" (vgl. juris a. a. O.) anstatt "vernünftigerweise" bzw. "billigerweise" ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solches Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i.S.v. etwas "von jemandem" erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen. Diese Annahme wird bestätigt durch die Begründung des Urteils, in der der Gerichtshof ausführt, "dass [der Betroffene] die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich".Der Europäische Gerichtshof hat in der Originalfassung des Urteils vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) bei wörtlicher Übersetzung ausgeführt, "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten die zuständigen Behörden vernünftigerweise [bzw. billigerweise] nicht erwarten, dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringt," (niederländische Originalfassung einzusehen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/NL/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0199; vergleiche Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD), Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720, 18.05.2021). Der Einschub "von dem Asylbewerber" vergleiche juris a. a. O.) anstatt "vernünftigerweise" bzw. "billigerweise" ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solches Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i.S.v. etwas "von jemandem" erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen. Diese Annahme wird bestätigt durch die Begründung des Urteils, in der der Gerichtshof ausführt, "dass [der Betroffene] die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich".

Artikel 9Absatz 1 lit.

b) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Die Richtlinie ist im FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, umgesetzt.

Artikel 9

Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Die Richtlinie ist im FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, umgesetzt. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt eindeutig ergibt, bleiben gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert und ist Homosexualität in Tunesien strafbar. Art. 230 kriminalisiert Sodomie und stellt homosexuelle Handlungen unter Strafe: es drohen Haftstrafen von bis zu drei Jahren. Der umstrittene Art. 230 wurde nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt eindeutig ergibt, bleiben gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert und ist Homosexualität in Tunesien strafbar. Artikel 230, kriminalisiert Sodomie und stellt homosexuelle Handlungen unter Strafe: es drohen Haftstrafen von bis zu drei Jahren. Der umstrittene Artikel 230, wurde nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Angehörige sexueller Minderheiten werden auf Grundlage der Gesetze, welche einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, „Unzüchtigkeit“ und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral angesehen werden, betreffen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Sexuelle Minderheiten werden vom tunesischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über polizeiliche Misshandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität. Nach diesen Maßstäben ist der Beschwerdeführer als Asylberechtigter anzuerkennen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer Tunesien hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung vorverfolgt verlassen hat. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Richters fest, dass dem Beschwerdeführer nunmehr im Falle seiner Rückkehr bei Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität droht. Der Richter ist nach eingehender Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen, der glaubhaft angab, sich mit dem Beschwerdeführer in homosexuellen Kontakt befunden zu haben, überzeugt davon, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprechen, sowie insbesondere, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist. Der Beschwerdeführer – und auch sein zeugenschaftlich befragter Sexualpartner – machten einen sehr authentischen und aufrichtigen Eindruck. Ihre Angaben zu den homosexuellen Kontakten des Beschwerdeführers stimmten beziehungsweise ergänzten sich logisch und wirkten zu keinem Zeitpunkt asyltaktisch motiviert. Da der Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte und erzwungene Unterdrückung seiner Neigung in Tunesien für ihn zumutbar wäre. Die Entscheidung, wie jemand seine sexuelle Orientierung auslebt, ist eine höchstpersönliche, deren Beantwortung dem Gericht entzogen ist. Beim Beschwerdeführer ist daher ein erhebliches Risiko gegeben, von staatlicher Seite oder Privaten, ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre, aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Situation Homosexueller in Tunesien regionale Unterschiede bestehen. Die Gefahr von Misshandlungen und Übergriffen durch nichtstaatliche und staatliche Akteure besteht landesweit. Daher scheidet eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Konvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ drei Abs. 1 AsylG 2005 der States des Asylberichtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Konvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph drei Absatz eins, AsylG 2005 der States des Asylberichtigten zuzuerkennen. 3.

  1. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VI.:3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich der versagten Frist für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Eine Entscheidung über subsidiären Schutz käme nur in Betracht bei einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Über Spruchpunkt VII. wurde bereits durch das erkennende Gericht am 07.11.2022, GZ: I406 2261758-1/3E, erkannt.Über Spruchpunkt römisch sieben. wurde bereits durch das erkennende Gericht am 07.11.2022, GZ: I406 2261758-1/3E, erkannt. Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen

§ 28Abs. 2 i

Vm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2261758.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.