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{'item': 'I416 2266938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlI416 2266938-1 Spruch, I416 2266938-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Artikel 8EMRK wird gemäß § 58 Abs. 9 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.“ „Ihr Antrag vom 10.01.2015 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl

G 2005 zurückgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV., V. und VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.“römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am 14.01.2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Magistrats der Stadt XXXX weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), zuletzt gültig bis 16.01.2022, erteilt.
  2. Dem Beschwerdeführer, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am 14.01.2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Magistrats der Stadt römisch 40 weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), zuletzt gültig bis 16.01.2022, erteilt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2018 von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angeklagt und mit Urteil eines Landesgerichts XXXX vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2018 von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angeklagt und mit Urteil eines Landesgerichts römisch 40 vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
  5. Am 31.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2022 wurde das am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 auf Erteilung eines „

Art. 8EMRK“ gemäß § 55 Asyl

G gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK vom 14.01.2015 wurde gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2022 wurde das am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 auf Erteilung eines „

Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 14.01.2015 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 23.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk verfüge, er gut Deutsch spreche und einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehe. Zudem verfüge er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern, wovon ein Sohn eine 70 %-ige Behinderung habe. Er sei lediglich ein einziges Mal verurteilt worden und sei gewillt sich zukünftig straffrei zu verhalten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes V. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
  2. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 23.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk verfüge, er gut Deutsch spreche und einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehe. Zudem verfüge er im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern, wovon ein Sohn eine 70 %-ige Behinderung habe. Er sei lediglich ein einziges Mal verurteilt worden und sei gewillt sich zukünftig straffrei zu verhalten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch fünf. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.01.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt werde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.01.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt werde.
  5. Am 03.02.2023 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt und der Verwaltungsakt am 13.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  6. Am 04.05.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem eine Dolmetscherin für die albanische Sprache und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anwesend waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2015 erstmals nach Österreich ein, wo er seit 21.01.2015 durchgehend melderechtlich erfasst ist. Der Beschwerdeführer erfuhr über den (ebenfalls verurteilten) Onkel seiner Ehegattin N.S. von der Möglichkeit, bei R.K., einem Beamten der belangten Behörde, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. N.S. übergab daraufhin der (ebenfalls verurteilten) M.M. die Daten des Beschwerdeführers, welche diese an R.K. weiterleitete. Am 10.01.2015, einem Samstag, stellte der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde. Der (ebenfalls verurteilte) R.K. fertigte ein Lichtbild des Beschwerdeführers an, nahm seine Fingerabdrücke und überspielte diese Daten ins behördliche System. Der Fall des Beschwerdeführers wurde am 10.01.2015 im IFA angelegt, das Verfahren nach § 55 AsylG am 14.01.
  8. R.K. bewilligte dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG, ohne die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft zu haben bzw. ohne dass diese Voraussetzungen vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EUR 2.000,00 an N.S., der diesen Betrag an M.M. und R.K. weiterleitete. Dem Beschwerdeführer war von Beginn an bewusst, dass es sich dabei um eine finanzielle Zuwendung an den Beamten für die gesetzwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung handelte.Der Beschwerdeführer erfuhr über den (ebenfalls verurteilten) Onkel seiner Ehegattin N.S. von der Möglichkeit, bei R.K., einem Beamten der belangten Behörde, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. N.S. übergab daraufhin der (ebenfalls verurteilten) M.M. die Daten des Beschwerdeführers, welche diese an R.K. weiterleitete. Am 10.01.2015, einem Samstag, stellte der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde. Der (ebenfalls verurteilte) R.K. fertigte ein Lichtbild des Beschwerdeführers an, nahm seine Fingerabdrücke und überspielte diese Daten ins behördliche System. Der Fall des Beschwerdeführers wurde am 10.01.2015 im IFA angelegt, das Verfahren nach Paragraph 55, AsylG am 14.01.
  9. R.K. bewilligte dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG, ohne die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft zu haben bzw. ohne dass diese Voraussetzungen vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EUR 2.000,00 an N.S., der diesen Betrag an M.M. und R.K. weiterleitete. Dem Beschwerdeführer war von Beginn an bewusst, dass es sich dabei um eine finanzielle Zuwendung an den Beamten für die gesetzwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung handelte. Am 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Magistrat der Stadt XXXX eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, die in der Folge verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit von 16.01.2021 bis 16.01.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2021 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ beim Magistrat der Stadt XXXX , über den bislang noch nicht entschieden wurde.Am 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Magistrat der Stadt römisch 40 eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, die in der Folge verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit von 16.01.2021 bis 16.01.
  11. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2021 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ beim Magistrat der Stadt römisch 40 , über den bislang noch nicht entschieden wurde. Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 25.02.2020, zu XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die lange zurückliegende Tat (Tathandlung vor dem 14.01.2015) und die teilweise Tatbegehung als Beteiligter zu werten. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht begann mit der Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen und endet daher am 25.02.
  12. Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 25.02.2020, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die lange zurückliegende Tat (Tathandlung vor dem 14.01.2015) und die teilweise Tatbegehung als Beteiligter zu werten. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht begann mit der Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen und endet daher am 25.02.
  13. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinem Vater und einem Bruder, ist nach wie vor im Kosovo wohnhaft und hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt, wohingegen zwei weitere Brüder in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 verheiratet und lebt seine Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, seit 28.08.2018 ebenfalls in Österreich. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, eine am XXXX in Österreich geborene Tochter und einen am XXXX im Kosovo geborenen Sohn. Ihnen kommt die kosovarische Staatsangehörigkeit zu und ist die Familie des Beschwerdeführers im Besitz von österreichischen Aufenthaltstiteln. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 verheiratet und lebt seine Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, seit 28.08.2018 ebenfalls in Österreich. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, eine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter und einen am römisch 40 im Kosovo geborenen Sohn. Ihnen kommt die kosovarische Staatsangehörigkeit zu und ist die Familie des Beschwerdeführers im Besitz von österreichischen Aufenthaltstiteln. Der Sohn des Beschwerdeführers leidet an einem deutlichen globalen Entwicklungsrückstand bei genetisch gesichertem Dyggve-Melchior-Clausen-Syndrom, disproportioniertem Kleinwuchs, Mikrocephalie und einer kombinierten Sprachentwicklungsstörung. Er besucht derzeit die dritte Klasse einer Öffentlichen Schule der Stadt XXXX , in welcher er nach dem Lehrplan „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ beurteilt wird.Der Sohn des Beschwerdeführers leidet an einem deutlichen globalen Entwicklungsrückstand bei genetisch gesichertem Dyggve-Melchior-Clausen-Syndrom, disproportioniertem Kleinwuchs, Mikrocephalie und einer kombinierten Sprachentwicklungsstörung. Er besucht derzeit die dritte Klasse einer Öffentlichen Schule der Stadt römisch 40 , in welcher er nach dem Lehrplan „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ beurteilt wird. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und verbringt der Beschwerdeführer täglich Zeit mit seinen Kindern bzw. unterstützt sie im Alltag. Das Sorgerecht für die zwei Kinder kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemeinsam zu und beteiligt sich der Beschwerdeführer maßgeblich an der Kindererziehung. Es besteht ein inniger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, hat bereits Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A2 absolviert und eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er ist arbeitsfähig und war beginnend mit 02.05.2016 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt bzw. bezog zwischenzeitlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In den Zeiträumen 23.05.2022 bis 10.08.2022, 20.09.2022 bis 21.12.2022 und seit 12.01.2023 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als Zimmerer beschäftigt, wodurch er gemeinsam mit seiner Ehegattin, die einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Teilzeit nachgeht, den Lebensunterhalt der in Österreich lebenden Familie finanziert. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, hat bereits Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A2 absolviert und eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er ist arbeitsfähig und war beginnend mit 02.05.2016 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt bzw. bezog zwischenzeitlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In den Zeiträumen 23.05.2022 bis 10.08.2022, 20.09.2022 bis 21.12.2022 und seit 12.01.2023 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Zimmerer beschäftigt, wodurch er gemeinsam mit seiner Ehegattin, die einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Teilzeit nachgeht, den Lebensunterhalt der in Österreich lebenden Familie finanziert.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.05.2023 (OZ 7). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinen familiären Anknüpfungspunkten im Kosovo und in Deutschland gründen auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.05.2023 (OZ 7). Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt wurde und liegt dem Verwaltungsakt zudem eine Kopie dieses kosovarischen Reisepasses ein (AS 17), weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht.Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde und liegt dem Verwaltungsakt zudem eine Kopie dieses kosovarischen Reisepasses ein (AS 17), weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich samt der Ausstellung von Aufenthaltstiteln durch verschiedene österreichische Behörden ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR sowie dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 28.10.2021 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt hat, lässt sich aus dem IZR-Auszug entnehmen und stellte dies auch die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid fest, weshalb sich in einer Gesamtschau keine Zweifel an dieser Antragstellung ergeben. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der zugrundeliegenden Straftat ergeben sich aus dem Amtswissen darstellende Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020 zu XXXX , wohingegen die Rechtskraft der Strafurteils aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich ersichtlich wird.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der zugrundeliegenden Straftat ergeben sich aus dem Amtswissen darstellende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020 zu römisch 40 , wohingegen die Rechtskraft der Strafurteils aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich ersichtlich wird. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich ergaben sich aus den übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des vorliegenden ZMR-Auszuges des Beschwerdeführers war in Zusammenschau mit seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Feststellung zur familiären Wohnsituation zu treffen. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.05.2023 (OZ 7) einen persönlichen Eindruck hinsichtlich der bestehenden Nahebeziehung des Ehepaares machen und vermochte es der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter ein umfassendes Bild des Familienalltags zu vermitteln, weshalb zweifelsfrei die entsprechende Feststellung zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern zu treffen war. Sämtliche Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes des Beschwerdeführers lassen sich der fachärztlichen Bescheinigung des XXXX , XXXX , XXXX , datiert mit 10.11.2021 (AS 375), dem ärztlichen Gutachten zur Erstellung des individuellen Hilfebedarfes von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, datiert mit 12.07.2019 (AS 371ff) und dem undatierten ärztlichen Befund von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin (AS 367ff) entnehmen. Ansonsten sind im vorliegenden Akt betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ein Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 19.01.2021, Zl. XXXX , hinsichtlich des Bestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Bestätigung des Schulbesuchs ausgestellt von der Öffentlichen Schule der Stadt XXXX am 07.12.2022 (AS 358), zahlreiche Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten ausgestellt von der Öffentlichen Schule der Stadt XXXX am 01.07.2022 (AS 359), 04.02.2022 (AS 360) und 29.01.2021 (AS 366) vorhanden, woraus sich die Feststellungen zu seinem Schulbesuch ergeben.Sämtliche Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes des Beschwerdeführers lassen sich der fachärztlichen Bescheinigung des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , datiert mit 10.11.2021 (AS 375), dem ärztlichen Gutachten zur Erstellung des individuellen Hilfebedarfes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, datiert mit 12.07.2019 (AS 371ff) und dem undatierten ärztlichen Befund von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin (AS 367ff) entnehmen. Ansonsten sind im vorliegenden Akt betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ein Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 19.01.2021, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Bestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Bestätigung des Schulbesuchs ausgestellt von der Öffentlichen Schule der Stadt römisch 40 am 07.12.2022 (AS 358), zahlreiche Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten ausgestellt von der Öffentlichen Schule der Stadt römisch 40 am 01.07.2022 (AS 359), 04.02.2022 (AS 360) und 29.01.2021 (AS 366) vorhanden, woraus sich die Feststellungen zu seinem Schulbesuch ergeben. Die bestehenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.05.2023 zu treffen und legte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis über die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Sprachniveau A2 von „ XXXX “ datiert mit 09.12.2015 (OZ 4) vor.Die bestehenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.05.2023 zu treffen und legte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis über die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Sprachniveau A2 von „ römisch 40 “ datiert mit 09.12.2015 (OZ 4) vor. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig erwerbstätig ist und lassen sich dem AJ-Web-Auszug seine Beschäftigungszeiten bzw. der Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich entnehmen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der XXXX (OZ 4) ein.Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig erwerbstätig ist und lassen sich dem AJ-Web-Auszug seine Beschäftigungszeiten bzw. der Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich entnehmen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der römisch 40 (OZ 4) ein.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zur Wiederaufnahme des am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  19. Zur Wiederaufnahme des am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. 3.1.
  20. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ erschlichen hatte. Der Beschwerdeführer bestimmte im Jahr 2015 einen Beamten der belangten Behörde dazu, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylrechts zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem Beschwerdeführer, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilte. Auch wenn der Bescheid durch die Beschwerde „seinem gesamten Umfang nach angefochten“ wurde, wurde der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ erschlichen hatte, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen waren daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des Aufenthaltstitels zurück. Es bleibt somit lediglich festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung das am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 auf Ausstellung eines

Art. 8

EMRK wiederaufnahm.Es bleibt somit lediglich festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung das am 20.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 auf Ausstellung eines

Artikel 8, EMRK wiederaufnahm. Tatsächlich wurde jedoch – feststellungsgemäß – der gegenständliche Antrag gemäß § 55 Asyl

G am 10.01.2015 bei R.K. gestellt und dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt.Tatsächlich wurde jedoch – feststellungsgemäß – der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG am 10.01.2015 bei R.K. gestellt und dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.01.2023) war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass das am 14.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 10.01.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wird und das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 14.01.2015 befunden hat.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.01.2023) war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass das am 14.01.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 10.01.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wird und das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 14.01.2015 befunden hat. 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines

Art 8EMRK (Spruchpunkt II.): 3.2.

Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.2.1. Rechtslage: Gemäß § 55 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Nach § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. 3.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Behördenakt findet sich ein unterschriebenes, jedoch ansonsten nicht ausgefülltes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK“.

Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom Beschwerdeführer dem Beamten R.K.

am 10.01.2015 übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag am 10.01.2015 gestellt wurde. Die belangte Behörde wies diesen Antrag nunmehr mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.01.2023) inhaltlich ab. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt der Beschwerdeführer angesichts der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages am 28.10.2021 gemäß § 24 NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, weshalb der Antrag somit gemäß § 58 Abs. 9 AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt der Beschwerdeführer angesichts der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages am 28.10.2021 gemäß Paragraph 24, NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, weshalb der Antrag somit gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen gewesen wäre. Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 10.01.2015 gemäß § 58 Abs. 9 Asyl

G zurückzuweisen gewesen wäre.Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 10.01.2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl

G zurückzuweisen gewesen wäre. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1 Rechtslage: Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  3. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  4. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  8. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  9. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  10. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  11. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  12. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.3.
  13. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer allenfalls lediglich auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG (und nicht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG) zu stützen gewesen. Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer allenfalls lediglich auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG (und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Beamten der belangten Behörde mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.000,00 bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm am 14.01.2015 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020 zu XXXX , rechtskräftig am 25.02.2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Beamten der belangten Behörde mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.000,00 bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm am 14.01.2015 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020 zu römisch 40 , rechtskräftig am 25.02.2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG aus.Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus. Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen. Im Fall des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits über acht Jahre zurückliegt. Seither hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass ein Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, die lange zurückliegende Tat (letzte Tathandlung vor dem 14.01.2015) und die teilweise Tatbegehung als Beteiligter gewertet. Des Weiteren ist die Probezeit der verhängten bedingten Freiheitsstrafe mittlerweile abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Aus Sicht des erkennenden Richters besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine kriminelle Energie. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).Aus Sicht des erkennenden Richters besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine kriminelle Energie. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076). Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der Beschwerdeführer aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Der Beschwerdeführer ist langjährig erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er verfügt darüber hinaus über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, schließlich handelt es sich bei einer Familie mit minderjährigen Kindern um besonders vulnerable Personen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VfGH 03.10.2019, E2345/2019). Gegenständlich liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen Sohnes durch den Beschwerdeführer aufgrund dessen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer stellt eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung beider minderjährigen Kinder dar und kommt ihm ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu. Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seiner Kinder kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der Beschwerdeführer aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Der Beschwerdeführer ist langjährig erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er verfügt darüber hinaus über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, schließlich handelt es sich bei einer Familie mit minderjährigen Kindern um besonders vulnerable Personen vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VfGH 03.10.2019, E2345/2019). Gegenständlich liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen Sohnes durch den Beschwerdeführer aufgrund dessen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer stellt eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung beider minderjährigen Kinder dar und kommt ihm ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu. Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seiner Kinder kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers, dass für den Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird.Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers, dass für den Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326). Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten IV. (Zulässigkeit der Abschiebung), V. (Einreiseverbot) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) – stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. – und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten römisch vier. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch fünf. (Einreiseverbot) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) – stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2266938.1.00

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