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{'item': 'L523 2250815-1'}

Obsah (13)§ 4Art. 133§ 150Art. 12Art. 130§ 6§ 414§ 28§ 47§ 33§ 35Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlL523 2250815-1 Spruch, L523 2250815-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 4Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) von XXXX , SVNr. XXXX , im Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Dr. Adalbert SPITZL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.05.2021, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , im Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 06.05.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge „KW“) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 aufgrund der für die Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen ist.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 06.05.2021 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge „KW“) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 aufgrund der für die Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlegen ist.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, beantragte eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den Senat und brachte vor, dass KW als Sushi-Meisterin als selbstständige Unternehmerin für die Beschwerdeführerin in deren Restaurant „ XXXX “ in 4020 Linz tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei. KW habe in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bei der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin abgeführt. Sie sei in ihrer Zeiteinteilung frei sowie zur Ablehnung von Arbeitsaufträgen der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen. Sie habe sich mit mehreren Unterbrechungen, die jeweils bis zu einem Monat gedauert haben, in Österreich aufgehalten, da sie sich auch in Deutschland als selbstständige Sushi-Meisterin betätigt habe. Eine entsprechende A1 Bescheinigung sei bereits beantragt und werde nachgereicht. Das Finanzamt Grieskirchen Wels habe zudem im Jahr 2019 eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2016 bis 2018 durchgeführt, die mit keinen Feststellungen beendet worden sei, weshalb die selbstständige Tätigkeit der KW von der GPLA anerkannt worden sei. Da keine persönliche Abhängigkeit vorliege, KW in Deutschland versicherungspflichtig sei und ihre Sozialversicherungsbeiträge abführe, könne sie in Österreich nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterworfen werden, zumal ihre Betätigung in Österreich vorübergehend und mit September 2020 beendet worden sei. Zum Beweis wurde der Schriftverkehr mit der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin sowie der Bericht

§ 150BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung vorgelegt.2.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, beantragte eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den Senat und brachte vor, dass KW als Sushi-Meisterin als selbstständige Unternehmerin für die Beschwerdeführerin in deren Restaurant „ römisch 40 “ in 4020 Linz tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei. KW habe in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bei der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin abgeführt. Sie sei in ihrer Zeiteinteilung frei sowie zur Ablehnung von Arbeitsaufträgen der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen. Sie habe sich mit mehreren Unterbrechungen, die jeweils bis zu einem Monat gedauert haben, in Österreich aufgehalten, da sie sich auch in Deutschland als selbstständige Sushi-Meisterin betätigt habe. Eine entsprechende A1 Bescheinigung sei bereits beantragt und werde nachgereicht. Das Finanzamt Grieskirchen Wels habe zudem im Jahr 2019 eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2016 bis 2018 durchgeführt, die mit keinen Feststellungen beendet worden sei, weshalb die selbstständige Tätigkeit der KW von der GPLA anerkannt worden sei. Da keine persönliche Abhängigkeit vorliege, KW in Deutschland versicherungspflichtig sei und ihre Sozialversicherungsbeiträge abführe, könne sie in Österreich nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterworfen werden, zumal ihre Betätigung in Österreich vorübergehend und mit September 2020 beendet worden sei. Zum Beweis wurde der Schriftverkehr mit der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin sowie der Bericht

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung vorgelegt. 3. In der Beschwerdevorlage vom 12.01.2022 nimmt die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit von KW Stellung, dass es keine schriftlichen Verträge gegeben habe, durch die laufende Sushi-Zubereitung ein Dauerschuldverhältnis sowie eine Einbindung in die betriebliche Organisation vorliege. KW habe kein unternehmerisches Risiko gehabt, keine eigene Preisgestaltung, keine Kalkulation und keine Unternehmensstruktur. Die Abrechnung der Kunden, die Sushi bestellt haben, sei über die Kellner des Restaurants erfolgt. Sie habe kein Inkasso ausgeübt. Nach monatlicher Rechnungslegung sei ihr ein monatliches Fixum in Höhe von EUR 2.000,- in bar ausgezahlt worden, welches sich nur durch Abwesenheitszeiten verringert habe. Zudem habe sie kostenlos eine Dienstwohnung über dem Lokal bewohnt. Sie habe während der Öffnungszeiten der Sushi-Bar arbeiten müssen. Aufgrund des Fixums sei ein Ablehnungsrecht nach Gutdünken unglaubwürdig. Die durchgeführte GPLA sei eine Stichprobenprüfung und sei die Tätigkeit der KW nach Angaben des Prüfers nicht thematisiert worden, von einer Anerkennung könne aber nicht die Rede sein. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts führte die belangte Behörde aus, dass KW aufgrund der Qualifikation ihrer Tätigkeit als unselbstständig in Österreich versicherungspflichtig sei. An einer Entsendung

Art. 12Abs.

2 EG-VO 883/2004, die die Versicherungszuständigkeit von KW bei Deutschland belassen würde, scheitere es jedenfalls an der den 24 Monate überschreitenden Tätigkeitszeitraum für die Beschwerdeführerin. Vielmehr sei Art. 13 Abs. 3 EG-VO 883/2004 einschlägig, wonach eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ihre Beschäftigung ausübt. Folglich sei auch die ÖGK für die Pflichtversicherung von KW hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin zuständig. Ein gegenteiliges Formular A1 sei bis dato nicht vorgelegt worden und scheitere eine Überprüfung hinsichtlich der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch die zuständige Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin an der mangelnden Mitwirkung von KW.Hinsichtlich des anwendbaren Rechts führte die belangte Behörde aus, dass KW aufgrund der Qualifikation ihrer Tätigkeit als unselbstständig in Österreich versicherungspflichtig sei. An einer Entsendung

Artikel 12

, Absatz 2, EG-VO 883 aus 2004,, die die Versicherungszuständigkeit von KW bei Deutschland belassen würde, scheitere es jedenfalls an der den 24 Monate überschreitenden Tätigkeitszeitraum für die Beschwerdeführerin. Vielmehr sei Artikel 13, Absatz 3, EG-VO 883 aus 2004, einschlägig, wonach eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ihre Beschäftigung ausübt. Folglich sei auch die ÖGK für die Pflichtversicherung von KW hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin zuständig. Ein gegenteiliges Formular A1 sei bis dato nicht vorgelegt worden und scheitere eine Überprüfung hinsichtlich der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch die zuständige Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin an der mangelnden Mitwirkung von KW.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme ihrerseits.
  2. Am 08.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. KW blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die belangte Behörde stellte in der Verhandlung außer Streit, dass KW im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung in Deutschland unterlag und erklärte, dass bei Vorlage eines A1 Nachweises, der deutsches Versicherungsrecht bescheinige, eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen wäre. In allseitigem Einvernehmen der Parteien wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen zur Beibringung des ausstehenden A1 Nachweises bzw. der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  3. Das Ersuchen um Fristerstreckung der Beschwerdeführerin vom 20.04.2023 wurde bis Ende Mai 2023 letztmalig verlängert.
  4. Mit Schreiben vom 16.05.2023 legte die Beschwerdeführerin die A1 Bescheinigungen der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin betreffend die für KW geltende deutsche Versicherungspflicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
  6. In ihrer am 02.06.2023 eingelangten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Stattgabe der Beschwerde sowie die ersatzlose Behebung des Bescheids und bestätigte, dass die Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin mit den vorgelegten A1 Formularen bescheinige, dass KW in den Zeiträumen von 01.01.2018 bis 29.04.2018, 14.05.2018 bis 02.09.2018, 01.10.2018 bis 29.12.2018, 04.02.2019 bis 30.06.2019, 19.08.2019 bis 31.12.2019, 01.02.2020 bis 15.03.2020 und 15.05.2020 bis 30.09.2020 aufgrund der Entsendung einer Selbstständigen

Art. 12Abs.

2 EG-VO 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 verbliebenen Zeiträume ohne A1 Bescheinigung könnten als Abwesenheiten von KW in Österreich gewertet werden.9. In ihrer am 02.06.2023 eingelangten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Stattgabe der Beschwerde sowie die ersatzlose Behebung des Bescheids und bestätigte, dass die Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin mit den vorgelegten A1 Formularen bescheinige, dass KW in den Zeiträumen von 01.01.2018 bis 29.04.2018, 14.05.2018 bis 02.09.2018, 01.10.2018 bis 29.12.2018, 04.02.2019 bis 30.06.2019, 19.08.2019 bis 31.12.2019, 01.02.2020 bis 15.03.2020 und 15.05.2020 bis 30.09.2020 aufgrund der Entsendung einer Selbstständigen

Artikel 12, Absatz 2, EG-VO 883 aus 2004, den deutschen Rechtsvorschriften unterliege.

Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 verbliebenen Zeiträume ohne A1 Bescheinigung könnten als Abwesenheiten von KW in Österreich gewertet werden. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, FN XXXX , ist im Gastgewerbe tätig.Die Beschwerdeführerin, FN römisch 40 , ist im Gastgewerbe tätig. Am 11.09.2020 fand in ihrem Restaurant „ XXXX “ in 4020 Linz eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Dabei wurde KW bei der Zubereitung von Sushi hinter der Sushi-Bar des Restaurants angetroffen. Datenbankabfragen bezüglich KW verliefen negativ und gaben KW und der Supervisor des Restaurants an, dass KW als selbstständige Sushi Zubereiterin im Lokal seit ca. 2,5-3 Jahren tätig ist. Nach Ansicht der Finanzpolizei war die Zubereitung von Sushi durch KW keine selbstständige Tätigkeit. Am 17.09.2020 wurde seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 ASVG gestellt.Am 11.09.2020 fand in ihrem Restaurant „ römisch 40 “ in 4020 Linz eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Dabei wurde KW bei der Zubereitung von Sushi hinter der Sushi-Bar des Restaurants angetroffen. Datenbankabfragen bezüglich KW verliefen negativ und gaben KW und der Supervisor des Restaurants an, dass KW als selbstständige Sushi Zubereiterin im Lokal seit ca. 2,5-3 Jahren tätig ist. Nach Ansicht der Finanzpolizei war die Zubereitung von Sushi durch KW keine selbstständige Tätigkeit. Am 17.09.2020 wurde seitens der Finanzpolizei ein Strafantrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG gestellt. Am 12.05.2023 wurden KW von der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin

Art. 12Abs.

2 EG-VO 883/2004 sieben deutsche A1-Entsendebestätigungen ausgestellt und wurde somit festgelegt, dass die Tätigkeit von KW bei der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 29.04.2018, 14.05.2018 bis 02.09.2018, 01.10.2018 bis 29.12.2018, 04.02.2019 bis 30.06.2019, 19.08.2019 bis 31.12.2019, 01.02.2020 bis 15.03.2020 und 15.05.2020 bis 30.09.2020 den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt.Am 12.05.2023 wurden KW von der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin

Artikel 12

, Absatz 2, EG-VO 883 aus 2004, sieben deutsche A1-Entsendebestätigungen ausgestellt und wurde somit festgelegt, dass die Tätigkeit von KW bei der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 29.04.2018, 14.05.2018 bis 02.09.2018, 01.10.2018 bis 29.12.2018, 04.02.2019 bis 30.06.2019, 19.08.2019 bis 31.12.2019, 01.02.2020 bis 15.03.2020 und 15.05.2020 bis 30.09.2020 den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt. Diese Bescheinigungen sind unbedenklich. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 verbliebenen Zeiträume ohne A1 Bescheinigung betreffen Zeiträume, als KW in Österreich abwesend war. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 08.03.2023.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 08.03.

  1. Die Feststellung zur Eintragung und zum Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Kontrolle durch die Finanzpolizei sowie zum Strafantrag ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.09.
  2. Die Feststellung zur Ausstellung von A1-Entsendebestätigungen ergibt sich aus ebendiesen, die mit Schreiben vom 16.05.2023 vorgelegt wurden (OZ 7). Dass diese Bescheinigungen unbedenklich sind, gründet sich auf der Stellungnahme der ÖGK vom 26.05.2023, nach der diese aus Sicht der ÖGK unbedenklich seien (OZ 13), sowie darauf, dass sich keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben. Die Feststellung, dass die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 verbliebenen Zeiträume ohne A1 Bescheinigung Zeiträume betreffen, als KW in Österreich abwesend war, basieren auf der nachvollziehbaren Stellungnahme der ÖGK vom 26.05.2023, dass jene Zeiträume als Abwesenheiten von KW in Österreich gewertet werden könnten, zumal auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass es durchaus immer wieder Unterbrechungen von mehreren Wochen gegeben habe (OZ 13). Gegenteilige Hinweise sind nicht hervorgekommen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  3. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache einem Senat bestehend aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der DienstgeberInnen anzugehören hat. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 2. Anzuwendendes Recht Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

§ 47Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESt

G 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 539a ASVG lautet:Paragraph 539 a, ASVG lautet:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung
(5)Die Grundsätze, nach denen,
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie,
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

Art. 12Abs.

2 EG-VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Artikel 12

, Absatz 2, EG-VO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Art. 5Abs.

1 EG-VO 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.

Artikel 5

, Absatz eins, EG-VO 987 aus 2009, sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. 3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Aufgrund der vorgelegten A1 Bescheinigungen der KW ist nunmehr unstrittig, dass KW in den festgestellten Zeiträumen aufgrund der Entsendung einer Selbstständigen

Art. 12Abs.

2 EG-VO 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.Aufgrund der vorgelegten A1 Bescheinigungen der KW ist nunmehr unstrittig, dass KW in den festgestellten Zeiträumen aufgrund der Entsendung einer Selbstständigen

Artikel 12, Absatz 2, EG-VO 883 aus 2004, den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof (Vw

GH) hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, Ra 2016/08/0176, bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (konkret betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages, wobei hier das Bestehen der Versicherungspflicht eine notwendige Vorfrage bildet) ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 6.9.2018, C-527/16, in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt hat, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, Ra 2016/08/0176, bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (konkret betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages, wobei hier das Bestehen der Versicherungspflicht eine notwendige Vorfrage bildet) ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 6.9.2018, C-527/16, in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt hat, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist. Weiters erkannte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, dass, wenn die die Voraussetzungen des Art. 12 VO 883/2004 hinsichtlich einer nach Österreich entsandten Person vorliegen, wie dies insbesondere durch Vorlage einer A1 Bescheinigung nachgewiesen werden kann (vgl. zur Bindungswirkung dieser Bescheinigungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH), das Vorliegen einer Pflichtversicherung in Österreich und damit einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ausscheidet, sodass eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 ASVG von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2020/08/0171; sowie nochmals Ra 2016/08/0040).Weiters erkannte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, dass, wenn die die Voraussetzungen des Artikel 12, VO 883 aus 2004, hinsichtlich einer nach Österreich entsandten Person vorliegen, wie dies insbesondere durch Vorlage einer A1 Bescheinigung nachgewiesen werden kann vergleiche zur Bindungswirkung dieser Bescheinigungen nach Artikel 5, Absatz eins, Verordnung [EG] Nr. 987 aus 2009, VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH), das Vorliegen einer Pflichtversicherung in Österreich und damit einer Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG ausscheidet, sodass eine Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2020/08/0171; sowie nochmals Ra 2016/08/0040). Sohin ist von einer Bindungswirkung der deutschen A1-Bescheinigungen auszugehen, zumal deren Echtheit im bisherigen Verfahren nicht in Frage gestellt wurde. Sie stehen daher dem Eintritt einer Pflichtversicherung der KW in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin entgegen. Die belangte Behörde selbst beantragte in diesem Zusammenhang nach Vorlage der A1-Bescheinigungen die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2250815.1.00

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