Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde dabei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
3 Z 1 BFA-VG
1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. 1. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde dabei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Er wurde noch am selben Tag vom Bundesamt zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er ua. an, schon gewusst zu haben, dass ihm die Schubhaft droht. Er habe auch gewusst, dass er im Falle einer Polizeikontrolle inhaftiert werde. Dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und er zur Ausreise verpflichtet sei, sei ihm bekannt. Mit seiner Gattin und seinen Kindern lebe er seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder habe seine Gattin. Der Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm nicht bekannt und habe er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt. Darüber, weshalb der Kontakt abgebrochen sei, wolle er nicht sprechen. Alimente zahle er keine. Auf die Frage, wo er seine Post behebe, gab er an, dass er keine Post habe, keine brauche und auch keine bekomme. Seit seiner letzten behördlichen Meldung habe er an verschiedenen Orten gewohnt. Wo er zuletzt genächtigt habe, werde er nicht sagen und gebe er auch die konkrete Adresse seiner aktuellen Unterkunft nicht bekannt. Er habe sich dort nicht gemeldet, da er Angst gehabt habe, dass die Polizei dann zu ihm nach Hause komme, weil er eine Rückkehrentscheidung erhalten habe. Er habe auch gewusst, dass die Chancen auf Asyl beim zweiten Asylantrag sehr gering seien. Aus diesem Grund habe er sich nicht offiziell melden wollen. 2. Noch während seiner Einvernahme (sohin im Stande der Anhaltung nach seiner erfolgten Festnahme) stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Am 08.03.2023 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem erstbefragt. Dabei gab er an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe wie 2013 beziehe und sich die Umstände seither nicht geändert haben. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers
5 BFA-VG aufrecht.Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:45 Uhr, über den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:45 Uhr, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich ein. 3. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm näher bezeichnete Kosten zuzuerkennen. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab, stellte
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
GVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab, stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht.
G 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.5. Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 22.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt die Entlassung aus der Schubhaft. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 05.04.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im XXXX , der XXXX und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN XXXX und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern.Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im römisch 40 , der römisch 40 und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN römisch 40 und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern. Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in XXXX im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,
PO frei. Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Die Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in römisch 40 im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Die Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 03.05.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Am 16.05.2023 fand in den Folgeantragsverfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab er u.a. Folgendes an: „F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Gattin oder Ihren Kindern? A: Zum meinen Kindern habe ich Kontakt. F: Möchten Sie das konkretisieren? A: Ich habe telefonisch Kontakt. Einmal alle zwei Tage oder täglich. F: Mit wem genau haben Sie da Kontakt? A: Mit meiner Tochter und meinem Sohn. Meine Gattin möchte nicht mit mir sprechen. Deswegen frage ich meine Kinder ob es meiner Gattin gut geht. F: Seit wann halten Sie diesen regen Kontakt aufrecht? A: Das war noch zu den Schulzeiten der Kinder. Ich bin zu den Schulen gegangen. Seitdem habe ich regelmäßig Kontakt zu meinen Kindern. Der RV bittet eine Frage stellen zu dürfen:Der Regierungsvorlage bittet eine Frage stellen zu dürfen: RV: Ist ein Scheidungsverfahren zwischen Ihnen und Ihrer Frau anhängig?Regierungsvorlage, Ist ein Scheidungsverfahren zwischen Ihnen und Ihrer Frau anhängig? A: Nein. Ich persönlich habe die Scheidung nicht beantragt. Ich weiß nicht, ob meine Gattin die Scheidung beantragt hat. F: Lebten Sie, vor Ihrer Festnahme, mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein.“ Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Ihr kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato nicht am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 30.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt seine Enthaftung. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 02.06.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden
G 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN
2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern
Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin XXXX
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten.Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten. Dieses Erkenntnis gründet sich u.a. auf folgende Feststellungen: „Zwischen den BF und ihrem Gatten bzw. Vater besteht seit deren Auszug in ein Frauenhaus im Februar 2022 – mit Ausnahme einer Gerichtsverhandlung im Mai 2023 – kein Kontakt. Er leistet auch keine Unterhaltszahlungen. Die BF1 hat ihren Gatten wegen häuslicher Gewalt in Österreich angezeigt. Gegen ihn wurde ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig. Sie hat einen bis zum 21.04.2023 gültigen Beschluss eines Bezirksgerichtes über eine einstweilige Verfügung gegen ihren Gatten erwirkt. Eine Verlängerung erfolgte nicht. Im Strafverfahren gegen ihren Gatten hat sich die BF1 in der Gerichtsverhandlung am 10.05.2023 offenbar einer belastenden Zeugenaussage gegen diesen enthalten. Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung hat sie ihren Gatten diesbezüglich nicht belastet. Bis dato wurde auch keine Scheidung eingereicht.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: „Die BF1 lebt mit ihren Kindern im Alter im Alter von 15, 13 und vier Jahren (BF2-BF4) sowie etwa acht Monaten (BF5) im gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.„Die BF1 lebt mit ihren Kindern im Alter im Alter von 15, 13 und vier Jahren (BF2-BF4) sowie etwa acht Monaten (BF5) im gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl. Hinweise für ein über den angesprochenen Familienverband hinaus bestehendes Familienleben der BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgetreten.“ Im Weiteren berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Kinder insbesondere ihre schwierigen persönlichen Verhältnisse, die durch familiäre Turbulenzen wie der Zerrüttung ihrer Familie und dem Auszug in ein Frauenhaus geprägt waren.
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2016 [korrekt 28.04.2017]
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 05.07.2017 Folge und erkannte der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 04.10.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften statt und hob das angefochtene Erkenntnis auf. Am 02.09.2017 reisten die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers mit POLNISCHEN Touristenvisa legal nach Österreich ein, im OKTOBER 2018 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Auch die Kinder des Beschwerdeführers sind USBEKISCHE Staatsangehörige. Auch die Kinder stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 23.01.2018 bzw. 24.10.2018 wies das Bundesamt diese Anträge ebenfalls ab, erteilte den Kindern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist. Auch gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 29.04.2019 als unbegründet ab. Die Vollmacht wurde am 04.06.2019 aufgelöst. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 01.07.2019 Folge. Mit Beschluss vom 25.09.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 09.08.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zu seiner Ausreisverpflichtung niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Mitwirkungsbescheid vom 05.09.2019, dem Beschwerdeführer am 10.09.2019 zugestellt durch Hinterlegung, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates einen Interviewtermin bei der USBEKISCHEN Botschaft wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 10.09.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm zwar den aufgetragenen Interviewtermin nicht war, kam jedoch zwei Tage später zur Behörde, wobei mündliche die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erteilt wurde. Am 25.11.2019 informierte die USBEKISCHE Vertretungsbehörde das Bundesamt, dass es aufgrund eines am 31.10.2019 unerwartet stattgefunden Wechsels des Konsuls eines neuerlichen Interviewtermins vor der usbekischen Botschaft bedurfte. Das Bundesamt ersuchte die Polizei am 28.01.2020 um Wohnsitzerhebung betreffend den Beschwerdeführer. Die Polizei hielt am 16.02.2020 erfolglos Nachschau an seiner Meldeadresse, an der er nicht bekannt war, und veranlasste seine Abmeldung. Am 25.02.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verfügte von 10.02.2020 bis 01.12.2020 über keine Meldeadresse in Österreich. An seiner neuen Meldeadresse konnte der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholt nicht angetroffen werden, sodass ihm behördliche Schriftstücke (etwa Mitwirkungsbescheide zum Erscheinen vor der USBEKISCHEN Botschaft zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments) nicht ausgefolgt werden konnten. Vielmehr wurde die Wohnung im Bewusstsein der stattgefunden behördlichen Nachschau leergeräumt und der Beschwerdeführer tauchte unter. Die behördliche Abmeldung wurde verfügt, der Beschwerdeführer meldete sich jedoch am 29.04.2021 umgehend wieder an derselben Adresse an. Am 10.12.2021 stellte der Beschwerdeführer – nicht hingegen seine Gattin und seine Kinder – einen Antrag auf freiwillige Ausreise. Das Bundesamt stimmte diesem zu. Danach widerrief der Beschwerdeführer die Erklärung der freiwilligen Ausreise und reiste weiterhin nicht aus dem Bundesgebiet aus. Ab 21.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Im April 2022 wurde er wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb weder Wegweisung noch Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Ab 21.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Im April 2022 wurde er wegen des Verdachtes der Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb weder Wegweisung noch Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers Folgeanträge. Dazu wurde die Gattin am 14.04.2022 polizeilich erstbefragt und am 30.05.2022 niederschriftlich einvernommen. Am 22.05.2022 erließ das Bezirksgericht XXXX eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer, seine (damals schwangere) Gattin und die gemeinsamen Kinder zogen an eine Schutzadresse. Mit Bescheiden vom 04.10.2022 wies das Bundesamt die Folgeanträge
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab,
G 2005 erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG gegen sie, stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
FPG zulässig ist und räumte ihnen
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein.Im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers Folgeanträge. Dazu wurde die Gattin am 14.04.2022 polizeilich erstbefragt und am 30.05.2022 niederschriftlich einvernommen. Am 22.05.2022 erließ das Bezirksgericht römisch 40 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer, seine (damals schwangere) Gattin und die gemeinsamen Kinder zogen an eine Schutzadresse. Mit Bescheiden vom 04.10.2022 wies das Bundesamt die Folgeanträge
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab,
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist und räumte ihnen
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein. Am 03.10.2022 wurde das vierte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Für dieses stellte die Gattin am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 09.01.2023 – im Ergebnis wie die Bescheide vom 04.10.2022 – ab. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes
BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Nach der Festnahme vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Während seiner Einvernahme, im Stande der Anhaltung auf Grund der Festnahme, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, zu dem er am 08.03.2023 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich auf dieselben Fruchtgründe beziehe, wie 2013, die Umstände haben sich seither nicht geändert. Er stellte den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers
5 BFA-VG aufrecht.Nach der Festnahme vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Während seiner Einvernahme, im Stande der Anhaltung auf Grund der Festnahme, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, zu dem er am 08.03.2023 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich auf dieselben Fruchtgründe beziehe, wie 2013, die Umstände haben sich seither nicht geändert. Er stellte den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 wurde er ergänzend einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 wurde er ergänzend einvernommen. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab, stellte
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
GVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht.Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab, stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus dem Strafverfahren erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 22.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss. Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
G 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im XXXX , der XXXX und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN XXXX und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern.Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im römisch 40 , der römisch 40 und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN römisch 40 und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern. Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in XXXX im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,
PO frei: Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Seine Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist daher in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in römisch 40 im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei: Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Seine Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist daher in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 16.05.2023 fand in den Folgeantragsverfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA- VG) eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato nicht am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden
G 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN
2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern
Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin XXXX
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten.Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten. Am 09.06.2023 erteilte der Beschwerdeführer wieder dem Verein SUARA Vollmacht. Seit 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten, seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag. Seit 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten, seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, sein Folgeantragsverfahren wurde nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar familiäre Anknüpfungspunkte – einer Ehegattin und vier Kinder. Ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Umfeld in Österreich, das ihm seit 2020 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er ging vor der Inschubhaftnahme der Schwarzarbeit nach und war nie legal erwerbstätig. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Er hat verschiedene Wohnmöglichkeiten, einen festen Wohnsitz hat er nicht. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Er stellte rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Er geht der Schwarzarbeit nach. Auch kommt er sonst seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und er weigerte sich, der Behörde seinen letzten Aufenthaltsort bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig nach USBEKISTAN zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich seinem Verfahren und im weiteren seiner Abschiebung zu entziehen. Zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird neuerliches Interview mit der Botschaft benötigt. Eine Vorführung vor die USBEKISCHE Botschaft kann aufgrund der Folgenantragsstellung erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen. Zwecks rascherer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist beabsichtigt, der USBEKISCHEN Vertretungsbehörde eine Kopie des Reisepasses vorzulegen. Die Ausstellung kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Im vergangenen Jahr hat die Botschaft sieben Heimreisezertifikate ausgestellt. Abschiebungen nach USBEKISTAN finden nach erfolgreicher Identifizierung statt. Im Jahr 2022 fanden neun Abschiebungen und im Jahr 2023 bereits eine Abschiebung statt. Covid-bedingte Einschränkungen sind nicht mehr zu erwarten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2023 1. Der Beschwerdeführer ficht die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2023 an. Der Fremde hat
1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Der Fremde hat
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses betreffend seine erste Schubhaftbeschwerde vom selben Tag
2 Z 1 FPG in Schubhaft. Die zweite Schubhaftbeschwerde zog er zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.03.2023 eingestellt. Es liegt betreffend die Anhaltung seit 16.05.2023 keine res iudicata vor, die Beschwerde ist zulässig.Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses betreffend seine erste Schubhaftbeschwerde vom selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft. Die zweite Schubhaftbeschwerde zog er zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.03.2023 eingestellt. Es liegt betreffend die Anhaltung seit 16.05.2023 keine res iudicata vor, die Beschwerde ist zulässig. 2. Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023,
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft angehalten. 2. Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023,
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde bringt vor, seine Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei meiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen. Die frühere aufenthaltsbeende Maßnahme sei aufgrund der nunmehrigen Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen nicht mehr durchsetzbar. Er werde in der Wohnung meiner Angehörigen leben und dort angemeldet sein. Es bestehe daher nicht mehr die Gefahr, dass er sich einem Verfahren entziehen werde.Die Beschwerde bringt vor, seine Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei meiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen. Die frühere aufenthaltsbeende Maßnahme sei aufgrund der nunmehrigen Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen nicht mehr durchsetzbar. Er werde in der Wohnung meiner Angehörigen leben und dort angemeldet sein. Es bestehe daher nicht mehr die Gefahr, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Dieses Vorbringen verkennt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.2023 nicht
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung, sondern
2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten wird.Dieses Vorbringen verkennt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.2023 nicht
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung, sondern
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten wird. Im Übrigen trifft es auch nicht zu: Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Eine Rückkehrentscheidung, auch wenn sie formell weiterhin dem Rechtsbestand angehört, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Liegen konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung derart auf der Hand, dass auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen ist, kann die – im Hinblick auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses jedenfalls in Betracht zu ziehende – aktuelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bedeuten, dass auch eine bereits zuvor erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250). Hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht mehr ohne weiteres von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des Fremden ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts letztlich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, die sich dem Erkenntnis aber nicht entnehmen lässt. (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Eine Rückkehrentscheidung, auch wenn sie formell weiterhin dem Rechtsbestand angehört, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Liegen konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung derart auf der Hand, dass auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen ist, kann die – im Hinblick auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses jedenfalls in Betracht zu ziehende – aktuelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bedeuten, dass auch eine bereits zuvor erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250). Hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht mehr ohne weiteres von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des Fremden ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts letztlich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, die sich dem Erkenntnis aber nicht entnehmen lässt. (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Auch wenn der Gattin und den Kindern des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wurden – wenn auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, sondern mit dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – verkennt die Beschwerde jedoch, dass in diesem Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt wurde, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinen Kindern besteht, wie dies auch betreffend den Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 16.03.2023 bereits festgestellt worden war. Es liegt daher kein Sachverhalt vor, der dem dem Beschluss VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht.Auch wenn der Gattin und den Kindern des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wurden – wenn auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, sondern mit dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – verkennt die Beschwerde jedoch, dass in diesem Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt wurde, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinen Kindern besteht, wie dies auch betreffend den Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 16.03.2023 bereits festgestellt worden war. Es liegt daher kein Sachverhalt vor, der dem dem Beschluss VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht. Die Beschwerde verkennt zudem, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel
G 2005 gewährte, sondern mit dem mit 25.05.2023 datierten, aber erst am 07.06.2023 – sohin nach dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – erlassenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erließ, zwei Tage bevor er seinem nunmehrigen Vertreter Vollmacht erteilte, die sohin noch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde; eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato am Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig. Dass nicht mit der Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei, tut die Beschwerde sohin nicht dar. Die Beschwerde verkennt zudem, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 gewährte, sondern mit dem mit 25.05.2023 datierten, aber erst am 07.06.2023 – sohin nach dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – erlassenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erließ, zwei Tage bevor er seinem nunmehrigen Vertreter Vollmacht erteilte, die sohin noch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde; eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato am Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig. Dass nicht mit der Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei, tut die Beschwerde sohin nicht dar. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (so auch ausdrücklich die EB 582 BlgNR
3 Z 9 FPG mehr vorliegt.Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht legal erwerbstätig ist, sondern der Schwarzarbeit nachging und keine ausreichenden Existenzmittel hat, wird von der Beschwerde nicht einmal bestritten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seinen Kindern kein Familienleben besteht, wurde im Verfahren der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt, im Verfahren des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom BVwG 16.03.2023, W288 2268399-1. Ungeachtet dessen, ob er an der von ihm angegebenen Adresse wohnen könnte, tut er damit weder einen gesicherten Wohnsitz dar, weil er nicht einmal ein Rechtsverhältnis behauptet, auf Grund dessen er einen Rechtsanspruch hat, dort zu wohnen, noch, dass er sich an dieser Adresse tatsächlich aufhalten und für die Behörden greifbar sein würde, da er im Gegensatz zu der dem Schriftsatz zugrundeliegenden Annahme mit der Erlassung und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen muss: In dieser Situation war er bereits seit 2019 nicht an seinen Meldeadressen greifbar. Vor diesem Hintergrund tut die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht dar, dass keine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG mehr vorliegt.
3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Fremde können
1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.2. Fremde können
Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder; er ist USBEKISCHER Staatsangehöriger, weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er hat weder ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3. Die Schubhaft darf
2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese
5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß. Ein Festnahmeauftrag kann
3 Z 1 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Ein Festnahmeauftrag kann
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das Bundesamt hatte gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen, der bei der Schwarzarbeit betretene Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und stellte im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 08.03.2023 die Anhaltung
5 BFA-VG aufrecht. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Die Beschwerdefrist ist noch offen, der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.Das Bundesamt hatte gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, der bei der Schwarzarbeit betretene Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und stellte im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 08.03.2023 die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Die Beschwerdefrist ist noch offen, der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese
4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2023, zugestellt am 07.06.2023 ist am Bundesverwaltungsgericht noch nicht eingelangt, der Bescheid daher jedenfalls noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Vm § 40 Abs. 5 BFA-VG in Schubhaft angehalten.Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2023, zugestellt am 07.06.2023 ist am Bundesverwaltungsgericht noch nicht eingelangt, der Bescheid daher jedenfalls noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG in Schubhaft angehalten. 4. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2);ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).4. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,);ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Im Fall des Beschwerdeführers liegt, wie bereits ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr
3 Z 1, 5 und 9 FPG vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt, wie bereits ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor.
5 BFA-VG zur Verhinderung der Abschiebung stellte, dem er in seiner Einvernahme am 07.03.2023 selbst nur sehr geringe Chancen einräumte, weshalb er ihn auf freiem Fuß nicht stellte, und auch in der Beschwerde nichts diesbezüglich vorgebracht wurde, ist iS VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entscheidungsfristen mit einer zügigen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen, so der Beschwerdeführer Beschwerde erhebt, ebenso mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in weniger als zehn Monaten iSd § 80 Abs. 5 FPG, zumal bisher sowohl in den Verfahren der Gattin und der Kinder (Erkenntnis vom 01.06.2023), als auch im Verfahren des Beschwerdeführers (Erkenntnis vom 16.03.2023) bereits festgestellt wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin und seinen Kindern andererseits kein Familienleben besteht.Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten. In dieser Zeit wurden zwei Schubhaftbeschwerdeverfahren, das Strafverfahren, dem er sich durch Untertauchen ebenfalls entzogen hatte, und das verwaltungsbehördliche Asylverfahren abgeführt. Das Verwaltungsverfahren ist auf Grund der Zustellung des Bescheides am 07.06.2023 abgeschlossen, ein Rechtsmittel dagegen ist am Gericht noch nicht anhängig. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Asylanträge der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023, der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 24.09.2023 und dem Umstand, dass es sich nun um einen Folgeantrag handelt, den der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Verhinderung der Abschiebung stellte, dem er in seiner Einvernahme am 07.03.2023 selbst nur sehr geringe Chancen einräumte, weshalb er ihn auf freiem Fuß nicht stellte, und auch in der Beschwerde nichts diesbezüglich vorgebracht wurde, ist iS VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entscheidungsfristen mit einer zügigen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen, so der Beschwerdeführer Beschwerde erhebt, ebenso mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in weniger als zehn Monaten iSd Paragraph 80, Absatz 5, FPG, zumal bisher sowohl in den Verfahren der Gattin und der Kinder (Erkenntnis vom 01.06.2023), als auch im Verfahren des Beschwerdeführers (Erkenntnis vom 16.03.2023) bereits festgestellt wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin und seinen Kindern andererseits kein Familienleben besteht. Wenn eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist vor dem Hintergrund, dass USBEKISTAN Heimreisezertifikate ausstellt, bereits einmal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugesagt worden war und das Bundesamt über eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers verfügt, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer weiterhin zu rechnen. Weder hat der Beschwerdeführer sonstige, etwa betreffend seinen Gesundheitszustand, gegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sprechende Umstände vorgebracht, noch können diese festgestellt werden. 7. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor. Zu A.III.) Kostenabsprüche
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch unterlegene Partei. Ihm gebührt
GVG kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch unterlegene Partei. Ihm gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch obsiegende Partei. Ihm gebührt
GVG Kostenersatz. Das Bundesamt verzeichnete Kosten für Vorlage, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, ist ihm auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen.Das Bundesamt ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch obsiegende Partei. Ihm gebührt
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Kostenersatz. Das Bundesamt verzeichnete Kosten für Vorlage, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, ist ihm auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes b
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.