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{'item': 'W112 2268399-3'}

Obsah (31)§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76§ 29§ 259§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 3§ 9§ 54§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 67§ 77§ 61§ 16§§ 52a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW112 2268399-3 Spruch, W112 2268399-3/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde dabei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG

§ 40Abs.

1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. 1. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde dabei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Er wurde noch am selben Tag vom Bundesamt zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er ua. an, schon gewusst zu haben, dass ihm die Schubhaft droht. Er habe auch gewusst, dass er im Falle einer Polizeikontrolle inhaftiert werde. Dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und er zur Ausreise verpflichtet sei, sei ihm bekannt. Mit seiner Gattin und seinen Kindern lebe er seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder habe seine Gattin. Der Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm nicht bekannt und habe er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt. Darüber, weshalb der Kontakt abgebrochen sei, wolle er nicht sprechen. Alimente zahle er keine. Auf die Frage, wo er seine Post behebe, gab er an, dass er keine Post habe, keine brauche und auch keine bekomme. Seit seiner letzten behördlichen Meldung habe er an verschiedenen Orten gewohnt. Wo er zuletzt genächtigt habe, werde er nicht sagen und gebe er auch die konkrete Adresse seiner aktuellen Unterkunft nicht bekannt. Er habe sich dort nicht gemeldet, da er Angst gehabt habe, dass die Polizei dann zu ihm nach Hause komme, weil er eine Rückkehrentscheidung erhalten habe. Er habe auch gewusst, dass die Chancen auf Asyl beim zweiten Asylantrag sehr gering seien. Aus diesem Grund habe er sich nicht offiziell melden wollen. 2. Noch während seiner Einvernahme (sohin im Stande der Anhaltung nach seiner erfolgten Festnahme) stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Am 08.03.2023 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem erstbefragt. Dabei gab er an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe wie 2013 beziehe und sich die Umstände seither nicht geändert haben. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht.Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:45 Uhr, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:45 Uhr, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich ein. 3. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm näher bezeichnete Kosten zuzuerkennen. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab, stellte

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Abs. 3 Vw

GVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab, stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus dem Strafverfahren erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht und relevierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte er u.a. aus, dass mit dem bekämpften Mandatsbescheid über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werde. Tatsächlich liege kein Schubhaftgrund vor. Wie aus der Begründung des Mandatsbescheides ersichtlich sei, sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht möglich. Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, unterliege er einem faktischen Abschiebeschutz und es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich auszureisen. Ebenso wenig sei es möglich, den Beschwerdeführer abzuschieben, da – wie von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt werde – dessen Herkunft sowie dessen Identität nicht nachweisbar sei. Die Verhängung einer Schubhaft, ohne jedoch eine Abschiebung durchführen zu können und ohne dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, ohne Reisedokument nach USBEKISTAN auszureisen, sei jedenfalls unzulässig. Diese Vorgehensweise widerspreche schon dem Sinn und Zweck der Schubhaft. Die Festnahme des Beschwerdeführers und Anhaltung in der Schubhaft sei auch völlig unbegründet erfolgt. Für den Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit, eine Unterkunft zu nehmen und Herr XXXX übernehme auch dessen Unterhaltskosten, sowohl was die Kosten für eine allfällige Wohnung betreffen (sollte er im Hotel XXXX nicht mehr wohnen können), als auch seine sonstigen Unterhaltskosten. Nicht nur, dass die Familie des Beschwerdeführers – auch wenn er derzeit keinen Kontakt mit dieser habe – in Österreich wohne, sei überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch ausgesagt habe, dass er Kontakte in Österreich habe. Aus Seite 6 des Mandatsbescheides sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gefragt worden sei, mit welchen Personen er üblicherweise in Österreich verkehre. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet: „Mit Freunden und Bekannten. Es handelt sich um Russen, Ukrainer, Israeli.“ Der Beschwerdeführer habe somit Kontakte in Österreich. Ob es sich bei diesen Kontakten um Russen, Ukrainer oder Israelis handle, dürfte für die Frage der sozialen Kontakte in Österreich keine Rolle spielen. Es werde wohl kaum zu unterstellen sein, dass der Beschwerdeführer nur dann sozial integriert sei, wenn er in Österreich mit Personen Kontakt habe, die geborene Österreicher seien und sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits von Österreichern abstammen.Im Übrigen wendete sich die Beschwerde dagegen, dass das Bundesamt davon ausging, der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag in Verzögerungsabsicht gestellt, da dies eine Vorwegentscheidung des Asylverfahrens darstelle, die eine massive Befangenheit des entscheidenden Organs voraussetze und die Länderberichte zu USBEKISTAN außer Acht lasse.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus dem Strafverfahren erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht und relevierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte er u.a. aus, dass mit dem bekämpften Mandatsbescheid über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werde. Tatsächlich liege kein Schubhaftgrund vor. Wie aus der Begründung des Mandatsbescheides ersichtlich sei, sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht möglich. Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, unterliege er einem faktischen Abschiebeschutz und es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich auszureisen. Ebenso wenig sei es möglich, den Beschwerdeführer abzuschieben, da – wie von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt werde – dessen Herkunft sowie dessen Identität nicht nachweisbar sei. Die Verhängung einer Schubhaft, ohne jedoch eine Abschiebung durchführen zu können und ohne dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, ohne Reisedokument nach USBEKISTAN auszureisen, sei jedenfalls unzulässig. Diese Vorgehensweise widerspreche schon dem Sinn und Zweck der Schubhaft. Die Festnahme des Beschwerdeführers und Anhaltung in der Schubhaft sei auch völlig unbegründet erfolgt. Für den Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit, eine Unterkunft zu nehmen und Herr römisch 40 übernehme auch dessen Unterhaltskosten, sowohl was die Kosten für eine allfällige Wohnung betreffen (sollte er im Hotel römisch 40 nicht mehr wohnen können), als auch seine sonstigen Unterhaltskosten. Nicht nur, dass die Familie des Beschwerdeführers – auch wenn er derzeit keinen Kontakt mit dieser habe – in Österreich wohne, sei überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch ausgesagt habe, dass er Kontakte in Österreich habe. Aus Seite 6 des Mandatsbescheides sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gefragt worden sei, mit welchen Personen er üblicherweise in Österreich verkehre. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet: „Mit Freunden und Bekannten. Es handelt sich um Russen, Ukrainer, Israeli.“ Der Beschwerdeführer habe somit Kontakte in Österreich. Ob es sich bei diesen Kontakten um Russen, Ukrainer oder Israelis handle, dürfte für die Frage der sozialen Kontakte in Österreich keine Rolle spielen. Es werde wohl kaum zu unterstellen sein, dass der Beschwerdeführer nur dann sozial integriert sei, wenn er in Österreich mit Personen Kontakt habe, die geborene Österreicher seien und sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits von Österreichern abstammen.Im Übrigen wendete sich die Beschwerde dagegen, dass das Bundesamt davon ausging, der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag in Verzögerungsabsicht gestellt, da dies eine Vorwegentscheidung des Asylverfahrens darstelle, die eine massive Befangenheit des entscheidenden Organs voraussetze und die Länderberichte zu USBEKISTAN außer Acht lasse. Die Verhängung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall völlig unverhältnismäßig. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit auszureisen, doch könne der Beschwerdeführer auch nicht abgeschoben werden. Der Zweck der Schubhaft werde völlig ad absurdum geführt. Die Verhaftung einer Person könne nur eine ultima ratio darstellen, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch sowohl Wohnmöglichkeiten, als auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt finanziert erhalte. Die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers haben sich auch alle als richtig herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe somit am vorliegenden Verfahren mitgewirkt. In keinem einzigen Punkt haben die Angaben des Beschwerdeführers bisher widerlegt werden können. Auch aus diesem Grund sei die verhängte Schubhaft unangemessen. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob die Schubhaft zu verhängen sei, sei, ob erwartet werden könne, dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Es seien insbesondere die aufgezählten Punkte des § 76 Abs. 3 FPG relevant. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich diese Punkte zu berücksichtigen seien, da die Aufzählung des § 76 Abs. 3 FPG lediglich demonstrativ sei. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei öffentlichen Sozialleistungen bezogen habe und nie auf staatliche Hilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch am Verfahren mitgewirkt. Es bestehe daher kein Grund, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen.Die Verhängung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall völlig unverhältnismäßig. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit auszureisen, doch könne der Beschwerdeführer auch nicht abgeschoben werden. Der Zweck der Schubhaft werde völlig ad absurdum geführt. Die Verhaftung einer Person könne nur eine ultima ratio darstellen, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch sowohl Wohnmöglichkeiten, als auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt finanziert erhalte. Die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers haben sich auch alle als richtig herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe somit am vorliegenden Verfahren mitgewirkt. In keinem einzigen Punkt haben die Angaben des Beschwerdeführers bisher widerlegt werden können. Auch aus diesem Grund sei die verhängte Schubhaft unangemessen. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob die Schubhaft zu verhängen sei, sei, ob erwartet werden könne, dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Es seien insbesondere die aufgezählten Punkte des Paragraph 76, Absatz 3, FPG relevant. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich diese Punkte zu berücksichtigen seien, da die Aufzählung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG lediglich demonstrativ sei. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei öffentlichen Sozialleistungen bezogen habe und nie auf staatliche Hilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch am Verfahren mitgewirkt. Es bestehe daher kein Grund, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 22.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss.
  3. Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl

G 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.5. Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 22.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt die Entlassung aus der Schubhaft. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 05.04.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im XXXX , der XXXX und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN XXXX und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern.Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im römisch 40 , der römisch 40 und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN römisch 40 und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern. Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in XXXX im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,

§ 259Z 3 St

PO frei. Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Die Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in römisch 40 im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Die Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 03.05.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Am 16.05.2023 fand in den Folgeantragsverfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab er u.a. Folgendes an: „F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Gattin oder Ihren Kindern? A: Zum meinen Kindern habe ich Kontakt. F: Möchten Sie das konkretisieren? A: Ich habe telefonisch Kontakt. Einmal alle zwei Tage oder täglich. F: Mit wem genau haben Sie da Kontakt? A: Mit meiner Tochter und meinem Sohn. Meine Gattin möchte nicht mit mir sprechen. Deswegen frage ich meine Kinder ob es meiner Gattin gut geht. F: Seit wann halten Sie diesen regen Kontakt aufrecht? A: Das war noch zu den Schulzeiten der Kinder. Ich bin zu den Schulen gegangen. Seitdem habe ich regelmäßig Kontakt zu meinen Kindern. Der RV bittet eine Frage stellen zu dürfen:Der Regierungsvorlage bittet eine Frage stellen zu dürfen: RV: Ist ein Scheidungsverfahren zwischen Ihnen und Ihrer Frau anhängig?Regierungsvorlage, Ist ein Scheidungsverfahren zwischen Ihnen und Ihrer Frau anhängig? A: Nein. Ich persönlich habe die Scheidung nicht beantragt. Ich weiß nicht, ob meine Gattin die Scheidung beantragt hat. F: Lebten Sie, vor Ihrer Festnahme, mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein.“ Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Ihr kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato nicht am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 30.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt seine Enthaftung. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 02.06.2023 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und setzte diese fort. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN

§ 9Abs.

2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin XXXX

§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten.Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten. Dieses Erkenntnis gründet sich u.a. auf folgende Feststellungen: „Zwischen den BF und ihrem Gatten bzw. Vater besteht seit deren Auszug in ein Frauenhaus im Februar 2022 – mit Ausnahme einer Gerichtsverhandlung im Mai 2023 – kein Kontakt. Er leistet auch keine Unterhaltszahlungen. Die BF1 hat ihren Gatten wegen häuslicher Gewalt in Österreich angezeigt. Gegen ihn wurde ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig. Sie hat einen bis zum 21.04.2023 gültigen Beschluss eines Bezirksgerichtes über eine einstweilige Verfügung gegen ihren Gatten erwirkt. Eine Verlängerung erfolgte nicht. Im Strafverfahren gegen ihren Gatten hat sich die BF1 in der Gerichtsverhandlung am 10.05.2023 offenbar einer belastenden Zeugenaussage gegen diesen enthalten. Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung hat sie ihren Gatten diesbezüglich nicht belastet. Bis dato wurde auch keine Scheidung eingereicht.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: „Die BF1 lebt mit ihren Kindern im Alter im Alter von 15, 13 und vier Jahren (BF2-BF4) sowie etwa acht Monaten (BF5) im gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.„Die BF1 lebt mit ihren Kindern im Alter im Alter von 15, 13 und vier Jahren (BF2-BF4) sowie etwa acht Monaten (BF5) im gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen den BF besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl. Hinweise für ein über den angesprochenen Familienverband hinaus bestehendes Familienleben der BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgetreten.“ Im Weiteren berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Kinder insbesondere ihre schwierigen persönlichen Verhältnisse, die durch familiäre Turbulenzen wie der Zerrüttung ihrer Familie und dem Auszug in ein Frauenhaus geprägt waren.

  1. Am 09.06.2023 erteilte der Beschwerdeführer wieder dem Verein SUARA Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 16.05.
  2. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erstattung der Stempelgebühren und den pauschalierten Schriftsatzaufwand bzw auch einen allfälligen Verhandlungsaufwand. In der Beschwerde führte er aus, dass er aus USBEKISTAN komme und seit 2013 in Österreich lebe. In Österreich leben auch seine Ehefrau XXXX und seine vier Kinder XXXX und XXXX . Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei seiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen.In der Beschwerde führte er aus, dass er aus USBEKISTAN komme und seit 2013 in Österreich lebe. In Österreich leben auch seine Ehefrau römisch 40 und seine vier Kinder römisch 40 und römisch 40 . Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei seiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen. Seit 07.03.2023 befinde er sich in Haft, seit 08.03.2023 in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom 16.3.2023 sei eine erste Schubhaftbeschwerde für ihn abweisend entschieden worden, eine zweite Schubhaftbeschwerde habe er zurückgezogen. Das Erkenntnis vom 16.03.2023 stütze den Fortsetzungsausspruch auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und begründe, es sei eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Das Erkenntnis vom 16.03.2023 stütze den Fortsetzungsausspruch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG und begründe, es sei eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Z
  3. Mitwirkung an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw Behinderung der Rückkehr oder AbschiebungZiffer eins, Mitwirkung an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung Das sei nicht der Fall. Aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und der nunmehr aufenthaltsbewilligten Angehörigen sei es nicht wahrscheinlich, dass er aus Österreich ausreisen müsse. Er könne daher eine Rückkehr bzw Abschiebung nicht behindern. Z
  4. Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Entzug aus einem Verfahren zur AufenthaltsbeendigungZiffer 3, Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Entzug aus einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung Das sei nicht der Fall. Die frühere aufenthaltsbeende Maßnahme sei aufgrund der nunmehrigen Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen nicht mehr durchsetzbar. Ich werde in der Wohnung seiner Angehörigen leben und dort angemeldet sein. Es bestehe daher nicht mehr die Gefahr, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Z
  5. Durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Stellung des Asylantrags und AnhaltungZiffer 5, Durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Stellung des Asylantrags und Anhaltung Dies treffe zu, allerdings sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr durchsetzbar, die Schubhaft war daher ab Erteilung des Aufenthaltstitels an die Angehörigen am 16.05.2023 nicht mehr verhältnismäßig. Z
  6. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.Ziffer 9, Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die soziale Verankerung in Österreich sei nunmehr sehr stark, es bestehen familiäre Beziehungen, er habe einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Angehörigen in XXXX . Dazu könne seine Ehegattin, Frau XXXX , Anschrift w.o., zeugenschaftlich befragt werden.Die soziale Verankerung in Österreich sei nunmehr sehr stark, es bestehen familiäre Beziehungen, er habe einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Angehörigen in römisch 40 . Dazu könne seine Ehegattin, Frau römisch 40 , Anschrift w.o., zeugenschaftlich befragt werden.
  7. Das Bundesamt legte die Akten am 13.06.2023 vor. Es erstattete eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und ein Staatsangehöriger USBEKISTANS. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt weder über ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2013 und der niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt am 07.05.2015 wies das Bundesamt den Antrag mit Bescheid vom 02.05.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 02.08.2016 reiste seine Gattin, ebenfalls Staatsangehörige von USBEKISTAN, ebenfalls illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt nach Erstbefragung am 03.08.2016 und niederschriftlicher Einvernahme am 29.12.2016 mit Bescheid vom 13.01.2017 ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2016 [korrekt 28.04.2017]

§§ 3, 8 Asyl

G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2016 [korrekt 28.04.2017]

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 05.07.2017 Folge und erkannte der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 04.10.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften statt und hob das angefochtene Erkenntnis auf. Am 02.09.2017 reisten die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers mit POLNISCHEN Touristenvisa legal nach Österreich ein, im OKTOBER 2018 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Auch die Kinder des Beschwerdeführers sind USBEKISCHE Staatsangehörige. Auch die Kinder stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 23.01.2018 bzw. 24.10.2018 wies das Bundesamt diese Anträge ebenfalls ab, erteilte den Kindern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist. Auch gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 29.04.2019 als unbegründet ab. Die Vollmacht wurde am 04.06.2019 aufgelöst. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 01.07.2019 Folge. Mit Beschluss vom 25.09.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 09.08.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zu seiner Ausreisverpflichtung niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Mitwirkungsbescheid vom 05.09.2019, dem Beschwerdeführer am 10.09.2019 zugestellt durch Hinterlegung, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates einen Interviewtermin bei der USBEKISCHEN Botschaft wahrzunehmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 10.09.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm zwar den aufgetragenen Interviewtermin nicht war, kam jedoch zwei Tage später zur Behörde, wobei mündliche die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erteilt wurde. Am 25.11.2019 informierte die USBEKISCHE Vertretungsbehörde das Bundesamt, dass es aufgrund eines am 31.10.2019 unerwartet stattgefunden Wechsels des Konsuls eines neuerlichen Interviewtermins vor der usbekischen Botschaft bedurfte. Das Bundesamt ersuchte die Polizei am 28.01.2020 um Wohnsitzerhebung betreffend den Beschwerdeführer. Die Polizei hielt am 16.02.2020 erfolglos Nachschau an seiner Meldeadresse, an der er nicht bekannt war, und veranlasste seine Abmeldung. Am 25.02.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verfügte von 10.02.2020 bis 01.12.2020 über keine Meldeadresse in Österreich. An seiner neuen Meldeadresse konnte der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederholt nicht angetroffen werden, sodass ihm behördliche Schriftstücke (etwa Mitwirkungsbescheide zum Erscheinen vor der USBEKISCHEN Botschaft zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments) nicht ausgefolgt werden konnten. Vielmehr wurde die Wohnung im Bewusstsein der stattgefunden behördlichen Nachschau leergeräumt und der Beschwerdeführer tauchte unter. Die behördliche Abmeldung wurde verfügt, der Beschwerdeführer meldete sich jedoch am 29.04.2021 umgehend wieder an derselben Adresse an. Am 10.12.2021 stellte der Beschwerdeführer – nicht hingegen seine Gattin und seine Kinder – einen Antrag auf freiwillige Ausreise. Das Bundesamt stimmte diesem zu. Danach widerrief der Beschwerdeführer die Erklärung der freiwilligen Ausreise und reiste weiterhin nicht aus dem Bundesgebiet aus. Ab 21.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Im April 2022 wurde er wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb weder Wegweisung noch Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Ab 21.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Im April 2022 wurde er wegen des Verdachtes der Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthalts, weshalb weder Wegweisung noch Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers Folgeanträge. Dazu wurde die Gattin am 14.04.2022 polizeilich erstbefragt und am 30.05.2022 niederschriftlich einvernommen. Am 22.05.2022 erließ das Bezirksgericht XXXX eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer, seine (damals schwangere) Gattin und die gemeinsamen Kinder zogen an eine Schutzadresse. Mit Bescheiden vom 04.10.2022 wies das Bundesamt die Folgeanträge

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab,

§ 57Asyl

G 2005 erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen sie, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist und räumte ihnen

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein.Im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers Folgeanträge. Dazu wurde die Gattin am 14.04.2022 polizeilich erstbefragt und am 30.05.2022 niederschriftlich einvernommen. Am 22.05.2022 erließ das Bezirksgericht römisch 40 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer, seine (damals schwangere) Gattin und die gemeinsamen Kinder zogen an eine Schutzadresse. Mit Bescheiden vom 04.10.2022 wies das Bundesamt die Folgeanträge

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN ab,

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist und räumte ihnen

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein. Am 03.10.2022 wurde das vierte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Für dieses stellte die Gattin am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 09.01.2023 – im Ergebnis wie die Bescheide vom 04.10.2022 – ab. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes

§ 40

BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrags des Bundesamtes

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Nach der Festnahme vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Während seiner Einvernahme, im Stande der Anhaltung auf Grund der Festnahme, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, zu dem er am 08.03.2023 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich auf dieselben Fruchtgründe beziehe, wie 2013, die Umstände haben sich seither nicht geändert. Er stellte den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht.Nach der Festnahme vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Während seiner Einvernahme, im Stande der Anhaltung auf Grund der Festnahme, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, zu dem er am 08.03.2023 erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich auf dieselben Fruchtgründe beziehe, wie 2013, die Umstände haben sich seither nicht geändert. Er stellte den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:00 Uhr, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 wurde er ergänzend einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.03.2023 wurde er ergänzend einvernommen. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab, stellte

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Abs. 3 Vw

GVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht.Gegen den Mandatsbescheid vom 08.03.2023 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab, stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus dem Strafverfahren erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 22.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss. Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl

G 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 20.03.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im XXXX , der XXXX und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN XXXX und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern.Am 21.04.2023 endete die auf ein Jahr befristete einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 , die dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im römisch 40 , der römisch 40 und dem ÄGYPTISCHEN KINDERGARTEN römisch 40 und im Umfeld von 100 m von diesen Orten untersagte, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Gattin und seinen drei Kindern untersagte und ihm untersagte, sich der Gattin im Umkreis von 100 m anzunähern. Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in XXXX im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,

§ 259Z 3 St

PO frei: Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Seine Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist daher in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Mit Urteil vom 10.05.2023 sprach das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises von der Anklage, er habe in römisch 40 im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 gegen seine Gattin längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie beinahe täglich ohrfeigte und mit Fäusten schlug, insbesondere am 06.03.2023, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch sie eine Schwellung erlitt,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei: Der Beschwerdeführer bestritt die Tat. Seine Gattin und sein Sohn verweigerten die Aussage, seine Tochter entlastete ihn im Gegensatz zu ihren polizeilichen Angaben. Die Anklagevorwürfe konnten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist daher in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 16.05.2023 fand in den Folgeantragsverfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Am 25.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato nicht am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN

§ 9Abs.

2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin XXXX

§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten.Mit Erkenntnis vom 01.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers die Beschwerden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Übrigen behob es die bekämpften Bescheide und erklärte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat USBEKISTAN

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte den Kindern

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, der Gattin römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten. Am 09.06.2023 erteilte der Beschwerdeführer wieder dem Verein SUARA Vollmacht. Seit 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten, seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag. Seit 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten, seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, sein Folgeantragsverfahren wurde nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar familiäre Anknüpfungspunkte – einer Ehegattin und vier Kinder. Ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Umfeld in Österreich, das ihm seit 2020 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er ging vor der Inschubhaftnahme der Schwarzarbeit nach und war nie legal erwerbstätig. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Er hat verschiedene Wohnmöglichkeiten, einen festen Wohnsitz hat er nicht. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Er stellte rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Er geht der Schwarzarbeit nach. Auch kommt er sonst seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und er weigerte sich, der Behörde seinen letzten Aufenthaltsort bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig nach USBEKISTAN zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich seinem Verfahren und im weiteren seiner Abschiebung zu entziehen. Zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird neuerliches Interview mit der Botschaft benötigt. Eine Vorführung vor die USBEKISCHE Botschaft kann aufgrund der Folgenantragsstellung erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen. Zwecks rascherer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist beabsichtigt, der USBEKISCHEN Vertretungsbehörde eine Kopie des Reisepasses vorzulegen. Die Ausstellung kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Im vergangenen Jahr hat die Botschaft sieben Heimreisezertifikate ausgestellt. Abschiebungen nach USBEKISTAN finden nach erfolgreicher Identifizierung statt. Im Jahr 2022 fanden neun Abschiebungen und im Jahr 2023 bereits eine Abschiebung statt. Covid-bedingte Einschränkungen sind nicht mehr zu erwarten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus gründen auf dem IZR-Auszug und dem Erkenntnis vom 22.03.2023, die mit den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie seinen Angaben in Einklang stehen. Dass er in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des beigeschafften Urteils vom 10.05.2023 im Einklang mit dem Strafregisterauszug fest. Die Feststellungen zur Gattin und zu den Kindern des Beschwerdeführers gründen auf den in ihren Verfahren ergangenen Erkenntnissen, insbesondere dem Erkenntnis vom 01.06.2023, von dessen Inhalt der Beschwerdeführer ausweislich seiner Beschwerde in Kenntnis ist. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinen Schubhaftverfahren sowie den Mitwirkungsbescheiden gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie insbesondere dem Erkenntnis vom 16.03.2023 und dem Beschluss vom 22.03.
  2. Dass noch keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2023 hg. eingelangt ist, steht auf Grund der Einschau in das Kanzleisystem fest. Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer dem ersten Mitwirkungsbescheid nicht nachkam, zur Wohnsitzerhebung, behördlichen Abmeldung, zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und seine Zurückziehung, zu seinem Untertauchen, dem Aufenthalt im Verborgenen und den Umständen seiner Festnahme entsprechen dem Erkenntnis vom 16.03.2023 und gründen auf den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur einstweiligen Verfügung gründen auf dem bezughabenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , die Feststellungen zur Anklageerhebung auf dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zum Freispruch auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.05.2023.Die Feststellungen zur einstweiligen Verfügung gründen auf dem bezughabenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , die Feststellungen zur Anklageerhebung auf dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zum Freispruch auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.05.
  3. Die Feststellungen zu den Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die das Bundesamt bereits gesetzt hat, entsprechen dem Erkenntnis vom 16.03.2023 und gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, die Feststellungen zur Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken und zur Abschiebung entsprechen ebenfalls dem Erkenntnis vom 16.03.2023 und gründen auf der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbreitung des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf der Anhaltedatei, die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten, das damit in Einklang steht, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen wurde. Beides wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin und seinen Kindern andererseits besteht, steht auf Grund der Erkenntnisse vom 01.06.2023 (in den Verfahren der Gattin und der Kinder) und vom 16.03.2023 (im Verfahren des Beschwerdeführers) fest und mit den Umständen in Einklang, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.03.2023 durchgehend in Schubhaft befindet und dass bis 21.04.2023 zudem die einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer bestand, die ihm den Kontakt zu seiner Gattin und seinen Kindern untersagte. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß über Wohnmöglichkeiten verfügt, sei es an der von ihm in der Beschwerde seines nunmehrigen Vertreters vom 12.06.2023 genannten Adresse, sei es an der von ihm in der Beschwerde seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.03.2023 genannten Adresse, sei es an der in der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters an das Bundesamt vom 22.03.2023 genannten Adresse, sei es an der in der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters an das Bundesamt vom 30.05.2023 genannten Adresse, steht auf Grund seines Vorbringens fest, und mit dem Umstand, dass er seit er sich der Abschiebung auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2019 entzog, über Wohnmöglichkeiten verfügte, diese der Behörde in der Einvernahme am 07.03.2023 aber nicht nennen wollte, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.2023 fest; dass der Beschwerdeführer über einen Mietvertrag o.ä. verfügt, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen verfügt, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.3023 fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld in Österreich verfügt, das ihm seit 2020 den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde, steht fest, weil er sich seither in Österreich im Verborgenen aufhielt, Schwarzarbeit nachging und seine Kontakt dem Bundesamt gegenüber in der Einvernahme am 07.03.2023 nicht preisgeben wollte. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert, nicht kooperativ und vertrauenswürdig ist, sich nicht an die Meldevorschriften hält, sich vor den Behörden im Verborgenen aufhielt, untertauchte, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam und rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag stellte, entspricht dem Erkenntnis vom 16.03.2023, gründet auf dem Verwaltungsakt und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit die Beschwerde vom 15.03.2023 die Rechtsmissbräuchlichkeit der Asylantragstellung in Zweifel zog, widersprach sie im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.03.2023; darüber hinaus wies das Bundesamt mit Bescheid vom 25.05.2023 den Folgenantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück. Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde bis dato nicht erhoben. Dass der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit nachging, in Österreich nie legal erwerbstätig war und über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, entspricht dem Erkenntnis vom 16.03.2023, gründet auf dem Verwaltungsakt und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig nach USBEKISTAN zurückzukehren, entspricht dem Erkenntnis vom 16.03.2023, gründet auf dem Verwaltungsakt und wird durch seine Beschwerde vom 12.06.2023 bekräftigt. Dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, ums ich dem Verfahren und im Weiteren der Abschiebung zu entziehen, steht auf Grund seines Vorverhaltens seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 29.04.2019 fest und mit dem Erkenntnis vom 16.03.2023 im Einklang. Soweit die Beschwerde vom 12.06.2023 davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde an der von ihm genannten Adresse Wohnsitz nehmen und dort für die Behörden greifbar sein, geht sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukommt und übersieht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit dem Bescheid vom 25.05.2023, erlassen am 07.06.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2023 1. Der Beschwerdeführer ficht die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2023 an. Der Fremde hat

§ 22aAbs.

1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Der Fremde hat

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses betreffend seine erste Schubhaftbeschwerde vom selben Tag

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG in Schubhaft. Die zweite Schubhaftbeschwerde zog er zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.03.2023 eingestellt. Es liegt betreffend die Anhaltung seit 16.05.2023 keine res iudicata vor, die Beschwerde ist zulässig.Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.03.2023 auf Grund des Erkenntnisses betreffend seine erste Schubhaftbeschwerde vom selben Tag

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft. Die zweite Schubhaftbeschwerde zog er zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.03.2023 eingestellt. Es liegt betreffend die Anhaltung seit 16.05.2023 keine res iudicata vor, die Beschwerde ist zulässig. 2. Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023,

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft angehalten. 2. Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, 16:30 Uhr, seinem Vertreter zugestellt am 20.03.2023,

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde bringt vor, seine Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei meiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen. Die frühere aufenthaltsbeende Maßnahme sei aufgrund der nunmehrigen Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen nicht mehr durchsetzbar. Er werde in der Wohnung meiner Angehörigen leben und dort angemeldet sein. Es bestehe daher nicht mehr die Gefahr, dass er sich einem Verfahren entziehen werde.Die Beschwerde bringt vor, seine Frau und Kinder haben mittlerweile Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erhalten. Er wolle wieder bei meiner Familie leben, insbesondere meine Kinder hängen an ihm. Seine Ehegattin habe ihm sein früheres, eheschädliches Verhalten verziehen. Die frühere aufenthaltsbeende Maßnahme sei aufgrund der nunmehrigen Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen nicht mehr durchsetzbar. Er werde in der Wohnung meiner Angehörigen leben und dort angemeldet sein. Es bestehe daher nicht mehr die Gefahr, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Dieses Vorbringen verkennt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.2023 nicht

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung, sondern

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten wird.Dieses Vorbringen verkennt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses vom 16.03.2023 nicht

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung, sondern

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten wird. Im Übrigen trifft es auch nicht zu: Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Eine Rückkehrentscheidung, auch wenn sie formell weiterhin dem Rechtsbestand angehört, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Liegen konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung derart auf der Hand, dass auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen ist, kann die – im Hinblick auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses jedenfalls in Betracht zu ziehende – aktuelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bedeuten, dass auch eine bereits zuvor erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250). Hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht mehr ohne weiteres von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des Fremden ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts letztlich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, die sich dem Erkenntnis aber nicht entnehmen lässt. (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Eine Rückkehrentscheidung, auch wenn sie formell weiterhin dem Rechtsbestand angehört, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Liegen konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung derart auf der Hand, dass auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen ist, kann die – im Hinblick auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses jedenfalls in Betracht zu ziehende – aktuelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bedeuten, dass auch eine bereits zuvor erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250). Hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den Bescheid des Bundesamtes betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht mehr ohne weiteres von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des Fremden ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts letztlich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung, die sich dem Erkenntnis aber nicht entnehmen lässt. (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Auch wenn der Gattin und den Kindern des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 erteilt wurden – wenn auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, sondern mit dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – verkennt die Beschwerde jedoch, dass in diesem Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt wurde, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinen Kindern besteht, wie dies auch betreffend den Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 16.03.2023 bereits festgestellt worden war. Es liegt daher kein Sachverhalt vor, der dem dem Beschluss VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht.Auch wenn der Gattin und den Kindern des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wurden – wenn auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, sondern mit dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – verkennt die Beschwerde jedoch, dass in diesem Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt wurde, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seinen Kindern besteht, wie dies auch betreffend den Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 16.03.2023 bereits festgestellt worden war. Es liegt daher kein Sachverhalt vor, der dem dem Beschluss VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht. Die Beschwerde verkennt zudem, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 gewährte, sondern mit dem mit 25.05.2023 datierten, aber erst am 07.06.2023 – sohin nach dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – erlassenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erließ, zwei Tage bevor er seinem nunmehrigen Vertreter Vollmacht erteilte, die sohin noch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde; eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato am Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig. Dass nicht mit der Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei, tut die Beschwerde sohin nicht dar. Die Beschwerde verkennt zudem, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 gewährte, sondern mit dem mit 25.05.2023 datierten, aber erst am 07.06.2023 – sohin nach dem Erkenntnis vom 01.06.2023 – erlassenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung erließ, zwei Tage bevor er seinem nunmehrigen Vertreter Vollmacht erteilte, die sohin noch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde; eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist bis dato am Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig. Dass nicht mit der Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei, tut die Beschwerde sohin nicht dar. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (so auch ausdrücklich die EB 582 BlgNR

  1. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG unter Bezugnahme auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369, Ra 2015/21/0188). Dies ist jedoch auf Grund des am 07.06.2023 zugestellten Bescheides, mit dem u.a. der Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Fall, zumal auch noch keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vorliegt, dieser die aufschiebende Wirkung nicht zukommt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (so auch ausdrücklich die EB 582 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 23 zum FrÄG 2015 zur Ziffer 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG unter Bezugnahme auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369, Ra 2015/21/0188). Dies ist jedoch auf Grund des am 07.06.2023 zugestellten Bescheides, mit dem u.a. der Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Fall, zumal auch noch keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vorliegt, dieser die aufschiebende Wirkung nicht zukommt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.
  3. Aus denselben Gründen verfängt auch das Beschwerdevorbringen nicht, es liege keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG mehr vor, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, weil es aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und der nunmehr aufenthaltsbewilligten Angehörigen nicht wahrscheinlich sei, dass er aus Österreich ausreisen müsse, er könne daher eine Rückkehr bzw Abschiebung nicht behindern.
  4. Aus denselben Gründen verfängt auch das Beschwerdevorbringen nicht, es liege keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mehr vor, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, weil es aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und der nunmehr aufenthaltsbewilligten Angehörigen nicht wahrscheinlich sei, dass er aus Österreich ausreisen müsse, er könne daher eine Rückkehr bzw Abschiebung nicht behindern. Ebensowenig verfängt das Beschwerdevorbringen, es liege keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 5 FPG mehr vor, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde, weil die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr durchsetzbar sei, die Schubhaft sei daher ab Erteilung des Aufenthaltstitels an die Angehörigen am 16.05.2023 nicht mehr verhältnismäßig: Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, dass die mit Erkenntnis vom 29.04.2019 erlassene Rückkehrentscheidung die Wirksamkeit verloren hätte, hätte sie diese nicht rückwirkend verloren, weshalb selbst in diesem Fall bei der Folgeasylantragstellung am 07.03.2023 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorgelegen wäre.Ebensowenig verfängt das Beschwerdevorbringen, es liege keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG mehr vor, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde, weil die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr durchsetzbar sei, die Schubhaft sei daher ab Erteilung des Aufenthaltstitels an die Angehörigen am 16.05.2023 nicht mehr verhältnismäßig: Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, dass die mit Erkenntnis vom 29.04.2019 erlassene Rückkehrentscheidung die Wirksamkeit verloren hätte, hätte sie diese nicht rückwirkend verloren, weshalb selbst in diesem Fall bei der Folgeasylantragstellung am 07.03.2023 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorgelegen wäre. Ebensowenig verfängt das Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG mehr vorliege, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind, weil die soziale Verankerung in Österreich nunmehr sehr stark sei, es bestehen familiäre Beziehungen, er habe einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Angehörigen. Dazu könne seine Ehegattin, Frau XXXX zeugenschaftlich befragt werden.Ebensowenig verfängt das Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG mehr vorliege, wonach bei der Prüfung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind, weil die soziale Verankerung in Österreich nunmehr sehr stark sei, es bestehen familiäre Beziehungen, er habe einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Angehörigen. Dazu könne seine Ehegattin, Frau römisch 40 zeugenschaftlich befragt werden. Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht legal erwerbstätig ist, sondern der Schwarzarbeit nachging und keine ausreichenden Existenzmittel hat, wird von der Beschwerde nicht einmal bestritten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seinen Kindern kein Familienleben besteht, wurde im Verfahren der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt, im Verfahren des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom BVwG 16.03.2023, W288 2268399-
  5. Ungeachtet dessen, ob er an der von ihm angegebenen Adresse wohnen könnte, tut er damit weder einen gesicherten Wohnsitz dar, weil er nicht einmal ein Rechtsverhältnis behauptet, auf Grund dessen er einen Rechtsanspruch hat, dort zu wohnen, noch, dass er sich an dieser Adresse tatsächlich aufhalten und für die Behörden greifbar sein würde, da er im Gegensatz zu der dem Schriftsatz zugrundeliegenden Annahme mit der Erlassung und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen muss: In dieser Situation war er bereits seit 2019 nicht an seinen Meldeadressen greifbar. Vor diesem Hintergrund tut die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht dar, dass keine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG mehr vorliegt.Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht legal erwerbstätig ist, sondern der Schwarzarbeit nachging und keine ausreichenden Existenzmittel hat, wird von der Beschwerde nicht einmal bestritten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seinen Kindern kein Familienleben besteht, wurde im Verfahren der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023 festgestellt, im Verfahren des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom BVwG 16.03.2023, W288 2268399-1. Ungeachtet dessen, ob er an der von ihm angegebenen Adresse wohnen könnte, tut er damit weder einen gesicherten Wohnsitz dar, weil er nicht einmal ein Rechtsverhältnis behauptet, auf Grund dessen er einen Rechtsanspruch hat, dort zu wohnen, noch, dass er sich an dieser Adresse tatsächlich aufhalten und für die Behörden greifbar sein würde, da er im Gegensatz zu der dem Schriftsatz zugrundeliegenden Annahme mit der Erlassung und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen muss: In dieser Situation war er bereits seit 2019 nicht an seinen Meldeadressen greifbar. Vor diesem Hintergrund tut die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht dar, dass keine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG mehr vorliegt.

  1. Eine maßgebliche Verhängung ist seit 16.05.2023 sohin betreffend § 76 Abs. 3 Z 1, 5, 9 FPG nicht eingetreten, die Anhaltung in Schubhaft war daher auch nach dem 16.05.2023 weiterhin verhältnismäßig und mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, dies umsomehr, als mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Der Beschwerdeführer muss daher entgegen der Annahme im Beschwerdeschriftsatz mit der Außerlandesbringung rechnen.
  2. Eine maßgebliche Verhängung ist seit 16.05.2023 sohin betreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5, 9, FPG nicht eingetreten, die Anhaltung in Schubhaft war daher auch nach dem 16.05.2023 weiterhin verhältnismäßig und mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, dies umsomehr, als mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Der Beschwerdeführer muss daher entgegen der Annahme im Beschwerdeschriftsatz mit der Außerlandesbringung rechnen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
  3. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.2. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder; er ist USBEKISCHER Staatsangehöriger, weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er hat weder ein Aufenthaltsrecht für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 3. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das Bundesamt hatte gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen, der bei der Schwarzarbeit betretene Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und stellte im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 08.03.2023 die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Die Beschwerdefrist ist noch offen, der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.Das Bundesamt hatte gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, der bei der Schwarzarbeit betretene Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und stellte im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 08.03.2023 die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Mit Bescheid vom 25.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Die Beschwerdefrist ist noch offen, der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

§ 16Abs.

4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2023, zugestellt am 07.06.2023 ist am Bundesverwaltungsgericht noch nicht eingelangt, der Bescheid daher jedenfalls noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 40 Abs. 5 BFA-VG in Schubhaft angehalten.Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.05.2023, zugestellt am 07.06.2023 ist am Bundesverwaltungsgericht noch nicht eingelangt, der Bescheid daher jedenfalls noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer wird daher weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG in Schubhaft angehalten. 4. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2);ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).4. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,);ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Im Fall des Beschwerdeführers liegt, wie bereits ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 5 und 9 FPG vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt, wie bereits ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor.

  1. Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Ihre Verhängung hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243).
  2. Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Ihre Verhängung hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090; vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers, der sich der Durchführung der mit Erkenntnis vom 29.04.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen entzogen hatte, bis er am 07.03.2023 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen wurde, nicht zu, der nunmehr, auf Grund der Zustellung des Bescheides vom 25.05.2023 am 07.06.2023 mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme tatsächlich rechnen muss.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Es ist nicht generell unzulässig, die Anhaltung in Schubhaft auch während des Asylrechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten. Ob sie im Einzelfall (noch) verhältnismäßig ist, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab, insbesondere wie lange die Schubhaft schon bisher gedauert hat, wann mit einer durchsetzbaren Entscheidung und deren Vollstreckung voraussichtlich zu rechnen ist, wie groß die Fluchtgefahr ist und ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Effektuierung einer Abschiebung besteht (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten. In dieser Zeit wurden zwei Schubhaftbeschwerdeverfahren, das Strafverfahren, dem er sich durch Untertauchen ebenfalls entzogen hatte, und das verwaltungsbehördliche Asylverfahren abgeführt. Das Verwaltungsverfahren ist auf Grund der Zustellung des Bescheides am 07.06.2023 abgeschlossen, ein Rechtsmittel dagegen ist am Gericht noch nicht anhängig. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Asylanträge der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023, der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 24.09.2023 und dem Umstand, dass es sich nun um einen Folgeantrag handelt, den der Beschwerdeführer

§ 40Abs.

5 BFA-VG zur Verhinderung der Abschiebung stellte, dem er in seiner Einvernahme am 07.03.2023 selbst nur sehr geringe Chancen einräumte, weshalb er ihn auf freiem Fuß nicht stellte, und auch in der Beschwerde nichts diesbezüglich vorgebracht wurde, ist iS VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entscheidungsfristen mit einer zügigen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen, so der Beschwerdeführer Beschwerde erhebt, ebenso mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in weniger als zehn Monaten iSd § 80 Abs. 5 FPG, zumal bisher sowohl in den Verfahren der Gattin und der Kinder (Erkenntnis vom 01.06.2023), als auch im Verfahren des Beschwerdeführers (Erkenntnis vom 16.03.2023) bereits festgestellt wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin und seinen Kindern andererseits kein Familienleben besteht.Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten. In dieser Zeit wurden zwei Schubhaftbeschwerdeverfahren, das Strafverfahren, dem er sich durch Untertauchen ebenfalls entzogen hatte, und das verwaltungsbehördliche Asylverfahren abgeführt. Das Verwaltungsverfahren ist auf Grund der Zustellung des Bescheides am 07.06.2023 abgeschlossen, ein Rechtsmittel dagegen ist am Gericht noch nicht anhängig. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Asylanträge der Gattin und der Kinder mit Erkenntnis vom 01.06.2023, der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 24.09.2023 und dem Umstand, dass es sich nun um einen Folgeantrag handelt, den der Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Verhinderung der Abschiebung stellte, dem er in seiner Einvernahme am 07.03.2023 selbst nur sehr geringe Chancen einräumte, weshalb er ihn auf freiem Fuß nicht stellte, und auch in der Beschwerde nichts diesbezüglich vorgebracht wurde, ist iS VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entscheidungsfristen mit einer zügigen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen, so der Beschwerdeführer Beschwerde erhebt, ebenso mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in weniger als zehn Monaten iSd Paragraph 80, Absatz 5, FPG, zumal bisher sowohl in den Verfahren der Gattin und der Kinder (Erkenntnis vom 01.06.2023), als auch im Verfahren des Beschwerdeführers (Erkenntnis vom 16.03.2023) bereits festgestellt wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin und seinen Kindern andererseits kein Familienleben besteht. Wenn eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist vor dem Hintergrund, dass USBEKISTAN Heimreisezertifikate ausstellt, bereits einmal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugesagt worden war und das Bundesamt über eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers verfügt, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer weiterhin zu rechnen. Weder hat der Beschwerdeführer sonstige, etwa betreffend seinen Gesundheitszustand, gegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sprechende Umstände vorgebracht, noch können diese festgestellt werden. 7. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor. Zu A.III.) Kostenabsprüche

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch unterlegene Partei. Ihm gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch unterlegene Partei. Ihm gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch obsiegende Partei. Ihm gebührt

§ 35Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz. Das Bundesamt verzeichnete Kosten für Vorlage, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, ist ihm auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen.Das Bundesamt ist infolge Beschwerdeabweisung und Fortsetzungsausspruch obsiegende Partei. Ihm gebührt

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Kostenersatz. Das Bundesamt verzeichnete Kosten für Vorlage, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, ist ihm auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes b

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