4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 zurückgewiesen werde.2. Mit E-Mail vom 09.05.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine ungeschwärzte Urkunde binnen 14 Tagen vorzulegen, andernfalls der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, zurückgewiesen werde.
3 wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.6. Mit E-Mail vom 11.07.2022 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit – die nach Ansicht der belangten Behörde nicht einmal erhoben worden sei – stützt, anzugeben.
Paragraph 13, Absatz 3, wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage:
F BGBl. I Nr. 93/2021, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. § 41 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, in der Fassung vom 01.12.2021, MBl. Nr. 5/Studienjahr 2021/22 lautet (auszugsweise):Paragraph 41, des Satzungsteiles Studienrecht der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, in der Fassung vom 01.12.2021, MBl. Nr. 5/Studienjahr 2021/22 lautet (auszugsweise): „§ 41 Beurlaubung (§ 67 UG)„§ 41 Beurlaubung (Paragraph 67, UG)
1 erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werde.
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werde.
Abs. 3 leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Absatz 3, leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
3 AVG durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129).3.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung der Anzeige
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129). Ein Vorgehen
3 AVG setzt voraus, dass das Anbringen einen Mangel aufweist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Ein Vorgehen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass das Anbringen einen Mangel aufweist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Ein „Mangel“ liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [
in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (siehe VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (siehe VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0391). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
GVG 2014 jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. dazu die Materialien AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG 2014 in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt (siehe VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/05/0008).Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche dazu die Materialien Ausschussbericht 2112 BlgNR
GVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb diese ebenfalls aufzuheben ist.Ebenso hat die belangte Behörde die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überspannt. Der Beschwerde ist ohne Auslegungsschwierigkeiten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er einen den Anforderungen entsprechenden Antrag gestellt hat, den die Behörde zu Unrecht zurückgewiesen hat. Ebenso ist die Wortfolge: „Es wird daher erbeten, den erlassenen Bescheid zu überprüfen und den vorliegenden Beurlaubungsantrag zu bewilligen.“ unmissverständlich. Nachdem sämtliche Anforderungen
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb diese ebenfalls aufzuheben ist. In der Folge wird die belangte Behörde den Antrag vom 30.04.2022 inhaltlich zu erledigen haben. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist es der belangten Behörde verwehrt, neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist vergleiche VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2260303.1.00
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