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{'item': 'W128 2260303-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 13§ 59§ 17Art. 130§ 67§ 9§ 37§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW128 2260303-1 Spruch, W128 2260303-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 aus Anlass der Geburt seines Kindes.
  2. Mit E-Mail vom 09.05.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine ungeschwärzte Urkunde binnen 14 Tagen vorzulegen, andernfalls der Antrag

§ 13Abs.

3 zurückgewiesen werde.2. Mit E-Mail vom 09.05.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine ungeschwärzte Urkunde binnen 14 Tagen vorzulegen, andernfalls der Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, zurückgewiesen werde.

  1. Der Beschwerdeführer wies mit E-Mail vom 22.05.2022 die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei der Geburt seines Kindes um ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis handle, und dass er aus Datenschutzgründen der Meinung sei, dass die geschwärzte Urkunde ausreichend sei.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Beurlaubung vom 30.04.2022 zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen, fehlende Nachweise nicht beigebracht habe.
  3. Mit Schreiben vom 29.06.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er seinen Beurlaubungsantrag formell richtig eingebracht habe und der notwendige Nachweis der Begründung in adäquater Form erbracht worden sei. Er erbitte daher den bekämpften Bescheid zu überprüfen und seinen Beurlaubungsantrag zu bewilligen.
  4. Mit E-Mail vom 11.07.2022 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit – die nach Ansicht der belangten Behörde nicht einmal erhoben worden sei – stützt, anzugeben.

§ 13Abs.

3 wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.6. Mit E-Mail vom 11.07.2022 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit – die nach Ansicht der belangten Behörde nicht einmal erhoben worden sei – stützt, anzugeben.

Paragraph 13, Absatz 3, wurde im Falle der Nichterledigung angedroht, die Beschwerde „negativ zu bescheiden“.

  1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022 nicht nachgekommen sei.
  2. Mit Schreiben vom 23.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit Schreiben vom 26.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Soweit für die Beurteilung der Rechtsfragen von Relevanz, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als aktenkundig festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.04.2022 eine Beurlaubung für das Sommersemester 2022 unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes. Als Grund wurden „Betreuungspflichten für Kinder“ angegeben. Dem Formblatt beigelegt war eine Geburtsurkunde, auf der der Tag der Geburt im Monat April 2022, der Name des Kindes, sowie der Name der Mutter geschwärzt waren. Der Name des Beschwerdeführers ist gut leserlich als Vater erkennbar. Die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 29.06.2022 hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen o.g. Bescheid mit Poststempel vom 2.6.2022 erhebe ich Beschwerde. Mit meiner E-Mail vom 31.5.2022 wurde dargelegt, weshalb meines Erachtens ein ordnungsgemäßer, die Erfordernisse erfüllender Beurlaubungsantrag vorliegt, und weshalb der erbrachte Nachweis in der eingereichten Form als adäquat angesehen wird. Der Bescheid datiert auf den 30.5.
  5. Es wird daher erbeten, den erlassenen Bescheid zu überprüfen und den vorliegenden Beurlaubungsantrag zu bewilligen. […]“ Der Betreff enthält als Bezeichnung des bekämpften Bescheides dessen Zahl und Datum.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 67Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, id

F BGBl. I Nr. 93/2021, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. § 41 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, in der Fassung vom 01.12.2021, MBl. Nr. 5/Studienjahr 2021/22 lautet (auszugsweise):Paragraph 41, des Satzungsteiles Studienrecht der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, in der Fassung vom 01.12.2021, MBl. Nr. 5/Studienjahr 2021/22 lautet (auszugsweise): „§ 41 Beurlaubung (§ 67 UG)„§ 41 Beurlaubung (Paragraph 67, UG)

(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester von der Studiendirektorin oder dem Studiendirektor wegen […] 4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, wie zum […] bescheidmäßig zu beurlauben.
(2)Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbaren Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gem Abs 1 Z 2-4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
(2)Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbaren Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gem Absatz eins, Ziffer 2 -, 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
(3)Die Beurlaubung erstreckt sich auf sämtliche an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldete ordentliche und außerordentliche Studien der oder des Studierenden und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten während einer Beurlaubung ist unzulässig“.

§ 13Abs.

1 erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werde.

Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werde.

Abs. 3 leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Absatz 3, leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.2.
  6. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung der Anzeige

§ 13Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129).3.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung der Anzeige

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129). Ein Vorgehen

§ 13Abs.

3 AVG setzt voraus, dass das Anbringen einen Mangel aufweist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Ein Vorgehen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass das Anbringen einen Mangel aufweist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Ein „Mangel“ liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [

  1. Ausgabe 2014] § 13 Rz 27 samt der zitierten Judikatur).Ein „Mangel“ liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 27 samt der zitierten Judikatur). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr

§ 37

in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (siehe VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (siehe VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0391). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG 2014 jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. dazu die Materialien AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG 2014 in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt (siehe VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/05/0008).Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche dazu die Materialien Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war - die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG 2014 in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt (siehe VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/05/0008). 3.2.
  2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Weder dem UG noch der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien oder dem AVG ist eine für den Beschwerdeführer erkennbare Anordnung zu entnehmen, dass dem Antrag auf Beurlaubung wegen Kinderbetreuungspflichten eine Geburtsurkunde oder ein sonstiges Dokument beizulegen wäre. Ob nun die Voraussetzungen für eine solche Beurlaubung vorliegen oder nicht, hätte die Behörde daher zu klären und zu würdigen gehabt und davor auch entsprechende Ermittlungen anzustellen gehabt. Demgegenüber hat die Behörde die Anzeige a limine zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer (nur) eine teilgeschwärzte Geburtsurkunde seines Kindes vorgelegt hat. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich die Behörde bloß in der Wortwahl vergriffen hat und in Wahrheit eine inhaltliche Entscheidung treffen hätte wollen. Das Vorgehen der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung des Verbesserungsauftrages und Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist war dementsprechend im Sinne der obzitierten Judikatur des VwGH nicht zulässig. Ebenso hat die belangte Behörde die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überspannt. Der Beschwerde ist ohne Auslegungsschwierigkeiten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er einen den Anforderungen entsprechenden Antrag gestellt hat, den die Behörde zu Unrecht zurückgewiesen hat. Ebenso ist die Wortfolge: „Es wird daher erbeten, den erlassenen Bescheid zu überprüfen und den vorliegenden Beurlaubungsantrag zu bewilligen.“ unmissverständlich. Nachdem sämtliche Anforderungen

§ 9Abs. 1 Vw

GVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb diese ebenfalls aufzuheben ist.Ebenso hat die belangte Behörde die Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überspannt. Der Beschwerde ist ohne Auslegungsschwierigkeiten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er einen den Anforderungen entsprechenden Antrag gestellt hat, den die Behörde zu Unrecht zurückgewiesen hat. Ebenso ist die Wortfolge: „Es wird daher erbeten, den erlassenen Bescheid zu überprüfen und den vorliegenden Beurlaubungsantrag zu bewilligen.“ unmissverständlich. Nachdem sämtliche Anforderungen

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb diese ebenfalls aufzuheben ist. In der Folge wird die belangte Behörde den Antrag vom 30.04.2022 inhaltlich zu erledigen haben. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist es der belangten Behörde verwehrt, neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist vergleiche VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2260303.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.