Obsah (17)
§§ 40Art. 133§ 17§ 46§ 45§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW141 2251764-1 Spruch, W141 2251764-1/ 52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§§ 40
ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von siebzig
(70)von Hundert (vH) festgestellt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 14.06.2021, eingelangt am 22.06.2021, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde und – nicht verfahrensgegenständlich – keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.1.2 Mit Schreiben vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert, gegen welches seine bevollmächtigte Vertreterin Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgab. Darin führte sie – soweit verfahrengsgegenständlich – im Wesentlichen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig eingestuft bzw. die wechselseitige Beeinflussung nicht richtig beurteilt worden sei. Des Weiteren wurde ein neurochirurgischer Befundbericht vorgelegt, welcher empfiehlt, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden.1.3 Aufgrund dieser Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen mit dem Ergebnis eingeholt, dass sämtliche Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden seien. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Untersuchung kein relevantes neurologisches Defizit bestanden und bedeute eine bloße Empfehlung, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, noch nicht, dass deren Benützung unzumutbar sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem §§ 40 ff BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt. 2.
- Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid ebenfalls vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde zudem den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gem. §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
- Mit Beschwerde vom 12.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022, wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers unter Punkt A) gegen den Bescheid betreffend den Grad der Behinderung und unter Punkt B) gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins. Verfahrensgang:,
- Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 14.06.2021, eingelangt am 22.06.2021, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt., 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde und – nicht verfahrensgegenständlich – keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege., 1.2 Mit Schreiben vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert, gegen welches seine bevollmächtigte Vertreterin Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgab. Darin führte sie – soweit verfahrengsgegenständlich – im Wesentlichen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig eingestuft bzw. die wechselseitige Beeinflussung nicht richtig beurteilt worden sei. Des Weiteren wurde ein neurochirurgischer Befundbericht vorgelegt, welcher empfiehlt, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden., 1.3 Aufgrund dieser Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen mit dem Ergebnis eingeholt, dass sämtliche Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden seien. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Untersuchung kein relevantes neurologisches Defizit bestanden und bedeute eine bloße Empfehlung, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, noch nicht, dass deren Benützung unzumutbar sei.,
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem Paragraphen 40, ff BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt. , 2.
- Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid ebenfalls vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde zudem den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gem. Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen.,
- Mit Beschwerde vom 12.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022, wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers unter Punkt A) gegen den Bescheid betreffend den Grad der Behinderung und unter Punkt B) gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ fristgerecht Beschwerde erhoben. Der verfahrensgegenständliche (unter Punkt A angefochtene) Bescheid wurde lediglich insoweit angefochten, als laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung nicht mit einem höheren Grad als 60% festgestellt wurde. Der unter Punkt B angefochtene Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Beschwerdebildes nicht ausreichend sei und ein zusätzliches Gutachten aus dem Fach der Neurologie notwendig sei. Der Sachverständige habe vorgelegte medizinische Unterlagen nicht zum Akt genommen und beachtet. Des Weiteren liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu äußern. Die einzelnen Leiden seien auch nicht entsprechend der Einstufungsverordnung beurteilt worden und der Gesamtgrad der Behinderung sei daher zu niedrig eingestuft bzw. die wechselseitige Beeinflussung nicht richtig beurteilt worden. Zudem fehle eine eigene und nachvollziehbare Begründung der Sach- und Rechtslage der belangten Behörde. 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, unter Berücksichtigung des nachzureichenden Gutachtens des erstgenannten Facharztes eingeholt. Dabei gelangte der Facharzt für Neurologie zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliege, da das mit 50 vH bewertete Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe und durch Leiden 3 um eine weitere Stufe erhöht werde. Hingegen gelangte der Facharzt für Unfallchirurgie zum Ergebnis, dass lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliege, da das führende Leiden 1 lediglich durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers – soweit verfahrensgegenständlich – dahingehend, dass die neurologische Begutachtung nicht in das Fachgebiet des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie falle und deshalb von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH auszugehen sei.3.
- Zur neuerlichen Feststellung des Grades der Behinderung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH betrage.3.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Verfahrensparteien
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Beschwerdebildes nicht ausreichend sei und ein zusätzliches Gutachten aus dem Fach der Neurologie notwendig sei. Der Sachverständige habe vorgelegte medizinische Unterlagen nicht zum Akt genommen und beachtet. Des Weiteren liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu äußern. Die einzelnen Leiden seien auch nicht entsprechend der Einstufungsverordnung beurteilt worden und der Gesamtgrad der Behinderung sei daher zu niedrig eingestuft bzw. die wechselseitige Beeinflussung nicht richtig beurteilt worden. Zudem fehle eine eigene und nachvollziehbare Begründung der Sach- und Rechtslage der belangten Behörde. , 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, unter Berücksichtigung des nachzureichenden Gutachtens des erstgenannten Facharztes eingeholt. Dabei gelangte der Facharzt für Neurologie zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliege, da das mit 50 vH bewertete Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe und durch Leiden 3 um eine weitere Stufe erhöht werde. Hingegen gelangte der Facharzt für Unfallchirurgie zum Ergebnis, dass lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliege, da das führende Leiden 1 lediglich durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde., 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers – soweit verfahrensgegenständlich – dahingehend, dass die neurologische Begutachtung nicht in das Fachgebiet des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie falle und deshalb von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH auszugehen sei., 3.
- Zur neuerlichen Feststellung des Grades der Behinderung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH betrage., 3.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Verfahrensparteien
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 3.5 Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben. Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen wird, und dass das Verfahren entscheidungsreif sei. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Beschwerdeführer nach einer weiteren Operation nun auch auf eine Krücke angewiesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Relevanter Status: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch entsprechend einem Sinusrhythmus, 1 Extrasystole. Abdomen: klinisch unauffällig, keine Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linker Ellbogen: Narbe linker Ellbogen bei Zustand nach SNUS Operation, geringgradige Umfangsvermehrung Handgelenk links: Narbe distaler Unterarm radial, unauffällig geringgradig ausgeprägte Rhizarthrose rechts, Druckschmerzen, kein Stauchungsschmerz Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke links 0/10/130, rechts 0/0/130, Unterarmdrehung, Handgelenke rechts frei, links Dorsalflexion geringgradig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken möglich, Einbeinstand mit Anhalten kurz möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als dysästhetisch angegeben. Hüftgelenk rechts: geringgradige Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen, Narbe bei Osteosynthese Kniegelenk beidseits: geringgradige Valgusstellung, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Druckschmerz über dem lateralen Gelenkspalt, Patella mäßig verschieblich, endlagige Beugeschmerzen, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S0/90, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/20, links 15/0/30, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der HWS und LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen mäßig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 40 cm, Seitneigen und Rotation 20° Lasegue bds. negativ. Gangbild/Mobilität: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig ataktisch, etwas breitbasig, Schrittlänge verkürzt, verlangsamt, geringgradig unsicher, insgesamt vorsichtiges Gehen. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Neurologischer Status: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten Kraft distal betont reduziert, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. frei nicht möglich, die Muskeleigenreflexe sind schwach auslösbar (PSR) ASR fehlend mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist etwas ataktisch gestört, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig als gestört angegeben, die Stell- und Haltereflexe sind vermindert. Das Gangbild ist mit 1 Krücke deutlich verlangsamt am Gang nach 10m Pause. Psychischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, vor allem im Bereich der HWS und des rechten Kniegelenks bei moderaten Funktionseinschränkungen 02.02.03 50 vH 02 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da mittelgradige motorische Ausfälle der unteren Extremitäten, inkludiert Paraproteinämie 04.06.02 50 vH 03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus IIInsulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei Oberer Rahmensatz, da erhöhter Langzeitblutzuckerwert 09.02.02 40 vH 04 Schlafapnoesyndrom Wahl dieser Position, da keine nächtliche Beatmung 06.11.01 10 vH 05 Hypothyreose Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar 09.01.01 10 vH 06 Arterielle Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Cardioversionen Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe und durch Leiden 3 um eine weitere Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da aufgrund der geringen Ausprägung von zu geringer funktioneller Relevanz. 1.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 22.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 17.02.
- Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, auf welche sich der erkennende Senat stützt, sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Vereinzelte Abweichungen, die sich durch eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX ergeben haben, konnten durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geklärt werden.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, auf welche sich der erkennende Senat stützt, sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Vereinzelte Abweichungen, die sich durch eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. römisch 40 ergeben haben, konnten durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geklärt werden. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2023 wird schlüssig argumentiert, dass das Leiden 1 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zu beurteilen ist. Die Einstufung unter die Positionsnummer 02.02.03 wird von der Sachverständigen dahingehend begründet, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen vor allem im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Kniegelenks bei moderaten Funktionseinschränkungen vorliegen. Das Leiden 2 „Polyneuropathie“ wurde von der Sachverständigen – in Übereinstimmung mit dem neurologischen Sachverständigen – nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet. Dies wird unter der Position 04.06.02 schlüssig mit dem Vorliegen mittelgradiger motorischer Ausfälle der unteren Extremitäten bei vorliegender Paraproteinämie begründet. Hinsichtlich des Leidens 3 „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 05.10.2021 dahingehend eine Änderung, dass dieses nunmehr mit 40 vH bewertet wird. Der obere Rahmensatz wird von der Sachverständigen nachvollziehbar mit dem erhöhten Langzeitblutzuckerwert begründet, weshalb sich dieses Leiden daher in Relation zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht hat und nunmehr mit 40 vH zu bewerten ist. Ebenso wurden nunmehr die Leiden 4, Schlafapnoesyndrom, Leiden 5, Hypothyreose, und Leiden 6, Arterielle Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Cardioversionen, erstmals gutachterlich festgestellt und jeweils mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bewertet. Da diese befundmäßig belegt sind, ist es nachvollziehbar, dass diese – im Unterschied zum Vorgutachten – entsprechend bewertet wurden. Die Sachverständige führt jedoch nachvollziehbar aus, dass diese Leiden aufgrund der geringen Ausprägung von zu geringer funktioneller Relevanz sind, was nach Auffassung des erkennenden Senats mit der Art der festgestellten Leiden in Einklang steht. Aus dem Sachverständigengutachten vom 30.04.2023 ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem neurologischen Sachverständigengutachten – ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH. Dies wird seitens der Sachverständigen schlüssig damit begründet, dass das führende Leiden, Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch das Leiden 2, Polyneuropathie, um eine Stufe und durch das Leiden 3, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, um eine weitere Stufe erhöht wird, da diese Leiden funktionell negativ zusammenwirken. Eine entsprechende Leidensbeeinflussung erscheint aufgrund der Art dieser Erkrankungen naheliegend und sind die von diesen Sachverständigen getroffenen Einschätzungen daher gut nachvollziehbar.Aus dem Sachverständigengutachten vom 30.04.2023 ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem neurologischen Sachverständigengutachten – ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH. Dies wird seitens der Sachverständigen schlüssig damit begründet, dass das führende Leiden, Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch das Leiden 2, Polyneuropathie, um eine Stufe und durch das Leiden 3, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei, um eine weitere Stufe erhöht wird, da diese Leiden funktionell negativ zusammenwirken. Eine entsprechende Leidensbeeinflussung erscheint aufgrund der Art dieser Erkrankungen naheliegend und sind die von diesen Sachverständigen getroffenen Einschätzungen daher gut nachvollziehbar. Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf welche sich dieses Erkenntnis stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus den nachvollziehbaren Darstellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 22.06.2021 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Das nunmehr objektivierte Ausmaß der Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die geänderte Einstufung der Leiden 2 und 3 und das mit dieser Verschlechterung der Polyneuropathie sowie des Diabetes mellitus einhergehende funktionell negative Zusammenwirken mit dem führenden Leiden rechtfertigt eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 v.H. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie deren Zusammenwirkung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie deren Zusammenwirkung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde jedoch zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde jedoch zuletzt nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens, deren Zusammenwirkung und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2251764.1.00