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{'item': 'W141 2251797-1'}

Obsah (16)Art 133§ 17§ 46§ 6§ 45Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW141 2251797-1 Spruch, W141 2251797-1/51E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 14.06.2021, eingelangt am 22.06.2021, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60vH bewertet wurde und keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.1.2 Mit Schreiben vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert, gegen welches seine bevollmächtigte Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgab. In der schriftlichen Stellungnahme wurde – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.

einer beigelegten fachärztlichen Bestätigung sei nämlich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des erhöhten Sturzrisikos zu vermeiden. Zudem sei das Zurücklegen von Strecken von 300 bis 400 Metern nur unter starken Schmerzen möglich und begründe die bei ihm diagnostizierte Gangunsicherheit ein erhebliches Sturz- und Verletzungsrisiko.1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, wonach die bloße Empfehlung eines Arztes, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, keinesfalls bedeute, dass deren Benützung daher unzumutbar sei. Ein relevantes neurologisches Defizit bestehe nicht und könne der Gebrauch einer Gehhilfe die Sicherheit erheblich erhöhen. Es könne damit eine Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.

  1. Mit dem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40ff. BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt. 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gem. §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
  3. Am 12.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022, wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers unter Punkt A) gegen den Bescheid betreffend den Grad der Behinderung und unter Punkt B) gegen den Bescheid betreffend die Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ fristgerecht Beschwerde erhoben.
  4. Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 14.06.2021, eingelangt am 22.06.2021, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt., 1.
  5. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60vH bewertet wurde und keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege., 1.2 Mit Schreiben vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert, gegen welches seine bevollmächtigte Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgab. In der schriftlichen Stellungnahme wurde – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.

einer beigelegten fachärztlichen Bestätigung sei nämlich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des erhöhten Sturzrisikos zu vermeiden. Zudem sei das Zurücklegen von Strecken von 300 bis 400 Metern nur unter starken Schmerzen möglich und begründe die bei ihm diagnostizierte Gangunsicherheit ein erhebliches Sturz- und Verletzungsrisiko., 1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, wonach die bloße Empfehlung eines Arztes, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, keinesfalls bedeute, dass deren Benützung daher unzumutbar sei. Ein relevantes neurologisches Defizit bestehe nicht und könne der Gebrauch einer Gehhilfe die Sicherheit erheblich erhöhen. Es könne damit eine Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.,

  1. Mit dem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 40 f, f, BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt. , 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls vom 26.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gem. Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. ,
  3. Am 12.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2022, wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers unter Punkt A) gegen den Bescheid betreffend den Grad der Behinderung und unter Punkt B) gegen den Bescheid betreffend die Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ fristgerecht Beschwerde erhoben. Der unter Punkt A angefochtene Bescheid wurde lediglich insoweit angefochten, als laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung nicht mit einem höheren Grad als 60% festgestellt wurde. Der verfahrensgegenständliche (unter Punkt B) angefochtene Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen vorgebracht, dass das allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Beschwerdebildes nicht ausreichend sei und ein zusätzliches Gutachten aus dem Fach der Neurologie notwendig sei. Der Sachverständige habe vorgelegte medizinische Unterlagen nicht zum Akt genommen oder beachtet. Des Weiteren liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu äußern. Der Beschwerdeführer sei bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel einem erhöhten Sturzrisiko ausgesetzt und sei auf seine Schmerzsymptomatik nicht eingegangen worden.3.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, eingeholt. Dabei gelangte der Facharzt für Neurologie zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer maßgebliche sensomotorische Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen würden und er nur etwa 10 bis 20 Meter ohne Pause und mit Krücken zurücklegen könne. Es bestehe eine erhöhte Sturzneigung. Hingegen gelangte der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie zum Ergebnis, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen würden. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit lägen ebenso wenig wie Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Trotz eingeschränkter Mobilität sei der Beschwerdeführer in der Lage, 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Ein etwaiges Sturzrisiko könne lediglich dann berücksichtigt werden, wenn gehäufte Ambulanzbesuche nach Stürzen stattgefunden haben. Da er das Vorgutachten miteinbeziehen müsse, komme er dennoch zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei.3.
  5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Verfahrensparteien

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.3.3 In ihrer Stellungnahme, eingelangt am 21.10.2022, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihrer Ansicht nach davon auszugehen sei, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei, zumal auch der zuletzt befasste Sachverständige in der Ergebniszusammenfassung von der Unzumutbarkeit ausgegangen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei daher nicht erforderlich.3.

  1. Zur Klärung etwaiger Widersprüche in den Vorgutachten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen und das Zurücklegen einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern erheblich erschwert sei.3.
  2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Verfahrensparteien

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde – soweit verfahrensgegenständlich – im Wesentlichen vorgebracht, dass das allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Beschwerdebildes nicht ausreichend sei und ein zusätzliches Gutachten aus dem Fach der Neurologie notwendig sei. Der Sachverständige habe vorgelegte medizinische Unterlagen nicht zum Akt genommen oder beachtet. Des Weiteren liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu äußern. Der Beschwerdeführer sei bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel einem erhöhten Sturzrisiko ausgesetzt und sei auf seine Schmerzsymptomatik nicht eingegangen worden., 3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2022, eingeholt. Dabei gelangte der Facharzt für Neurologie zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer maßgebliche sensomotorische Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen würden und er nur etwa 10 bis 20 Meter ohne Pause und mit Krücken zurücklegen könne. Es bestehe eine erhöhte Sturzneigung. Hingegen gelangte der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie zum Ergebnis, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen würden. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit lägen ebenso wenig wie Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Trotz eingeschränkter Mobilität sei der Beschwerdeführer in der Lage, 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Ein etwaiges Sturzrisiko könne lediglich dann berücksichtigt werden, wenn gehäufte Ambulanzbesuche nach Stürzen stattgefunden haben. Da er das Vorgutachten miteinbeziehen müsse, komme er dennoch zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei., 3.
  2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Verfahrensparteien

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen., 3.3 In ihrer Stellungnahme, eingelangt am 21.10.2022, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihrer Ansicht nach davon auszugehen sei, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei, zumal auch der zuletzt befasste Sachverständige in der Ergebniszusammenfassung von der Unzumutbarkeit ausgegangen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei daher nicht erforderlich., 3.

  1. Zur Klärung etwaiger Widersprüche in den Vorgutachten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen und das Zurücklegen einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern erheblich erschwert sei., 3.
  2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Verfahrensparteien

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 3.6 Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben. Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen wird, und dass das Verfahren entscheidungsreif sei. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Beschwerdeführer nach einer weiteren Operation nun auch auf eine Krücke angewiesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  3. Zur beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  4. Art der Funktionseinschränkungen: ● Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat ● Polyneuropathie ● Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II Insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei ● Schlafapnoesyndrom ● Hypothyreose ● Arterielle Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Cardioversionen 1.2.
  5. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Relevanter Status: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch entsprechend einem Sinusrhythmus, 1 Extrasystole. Abdomen: klinisch unauffällig, keine Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linker Ellbogen: Narbe linker Ellbogen bei Zustand nach SNUS Operation, geringgradige Umfangsvermehrung Handgelenk links: Narbe distaler Unterarm radial, unauffällig geringgradig ausgeprägte Rhizarthrose rechts, Druckschmerzen, kein Stauchungsschmerz Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke links 0/10/130, rechts 0/0/130, Unterarmdrehung, Handgelenke rechts frei, links Dorsalflexion geringgradig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken möglich, Einbeinstand mit Anhalten kurz möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als dysästhetisch angegeben. Hüftgelenk rechts: geringgradige Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen, Narbe bei Osteosynthese Kniegelenk beidseits: geringgradige Valgusstellung, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Druckschmerz über dem lateralen Gelenkspalt, Patella mäßig verschieblich, endlagige Beugeschmerzen, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S0/90, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/20, links 15/0/30, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der HWS und LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen mäßig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 40 cm, Seitneigen und Rotation 20° Lasegue bds. negativ. Gangbild/Mobilität: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig ataktisch, etwas breitbasig, Schrittlänge verkürzt, verlangsamt, geringgradig unsicher, insgesamt vorsichtiges Gehen. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Neurologischer Status: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten Kraft distal betont reduziert, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. frei nicht möglich, die Muskeleigenreflexe sind schwach auslösbar (PSR) ASR fehlend mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist etwas ataktisch gestört, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig als gestört angegeben, die Stell- und Haltereflexe sind vermindert. Das Gangbild ist mit 1 Krücke deutlich verlangsamt am Gang nach 10m Pause. Psychischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.2.
  6. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Im Bereich der Wirbelsäule und Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere Halswirbelsäule und rechtem Kniegelenk, liegen, im Zusammenwirken mit dem neurologischen Leiden, erhebliche Funktionseinschränkungen vor sowie eine dokumentierte Spinalkanalstenose C3/C4, Polyarthralgie bei Zustand nach mehreren Verletzungen, insbesondere im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks und fortgeschrittene Polyneuropathie. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es besteht auch keine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Ebenso wenig liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Jedoch ist aufgrund der fortgeschrittenen Polyneuropathie mit sensomotorischen Ausfällen der unteren Extremitäten eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung vor. Deshalb ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, erheblich erschwert, da insbesondere eine fortgeschrittene Polyneuropathie mit sensomotorischem Defizit und eine höhergradige zervikale Vertebrostenose vorliegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist aufgrund der orthopädischen und neurologischen Leiden erheblich erschwert. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund dessen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.
  7. Der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpass ist am 22.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  8. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 17.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  9. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind, soweit sich dieses Erkenntnis darauf stützt, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Unklarheiten im Sachverständigengutachten des Dr. XXXX konnten durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beseitigt werden. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind, soweit sich dieses Erkenntnis darauf stützt, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Unklarheiten im Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 konnten durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beseitigt werden. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Sachverständige für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie der Sachverständige für Neurologie bestätigen eine reduzierte Gehstrecke aufgrund einer fortgeschrittenen und fortan berücksichtigten Polyneuropathie. Durch die zervikale Vertebrostenose liegt Sturzgefahr vor. Diese Funktionsdefizite wurden zuletzt auch von der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigt. Die Sachverständigen führen weiters nachvollziehbar und übereinstimmend aus, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten begründet der untersuchende Sachverständige für Neurologie die Abweichung der Beurteilung damit, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zum Zeitpunkt des Gutachtens erster Instanz bereits vorhanden war, jedoch nicht ausreichend dokumentiert war. Auch die zuletzt beigezogene Sachverständige konnte erhebliche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer anschaulich darstellen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten stehen, soweit diese durch den erkennenden Senat herangezogen wurden, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
  12. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  13. Zu 1.3.) Der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 22.06.2021 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 17.02.2022 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn,

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals § 1 Abs. 2 Z 3) (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzvermerkes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, eines Facharztes für Neurologie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Gegen diese Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist sohin geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2251797.1.00

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