RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW194 2265484-1 Spruch, W194 2265484-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 21.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ mit dem handschriftlichen Vermerk „Krankengeld Krankenstand seit XXXX “ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1).Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ mit dem handschriftlichen Vermerk „Krankengeld Krankenstand seit römisch 40 “ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1). Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen: eine an den Beschwerdeführer adressierte Krankenstandsbescheinigung, eine an den Beschwerdeführer adressierte Auszahlungsbestätigung von Krankengeld, eine Vorschreibung für den verfahrensgegenständlichen Standort, eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Bezugsbestätigung des AMS, eine Auszahlungsbestätigung aus dem eAMS-Konto an das Haushaltsmitglied 1 sowie zwei Bestätigungen der Meldung.
- Am 20.07.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). Bitte den gesetzlichen Anspruch, wie zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung von [dem Beschwerdeführer] nachweisen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […]“
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX im Krankenstand befinde, im Krankenstand gekündigt worden sei und sich derzeit nicht arbeitslos melden könne, da er sich im Krankenstand befinde. Eine Rezeptgebührenbefreiung benötige der Beschwerdeführer derzeit nicht, weshalb er keine beantragt habe.
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 im Krankenstand befinde, im Krankenstand gekündigt worden sei und sich derzeit nicht arbeitslos melden könne, da er sich im Krankenstand befinde. Eine Rezeptgebührenbefreiung benötige der Beschwerdeführer derzeit nicht, weshalb er keine beantragt habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“ Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlicher Anspruch wie z.B. Rezeptgebührenbefreiung oder Bescheid der Mindestsicherung von [dem Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“ Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlicher Anspruch wie z.B. Rezeptgebührenbefreiung oder Bescheid der Mindestsicherung von [dem Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2022 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Bezug von Krankengeld entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl als eine Sozialleistung zu qualifizieren sei.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 20.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX .
- Mit Beschwerdeergänzung vom 20.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 .
- Mit hg. am 13.01.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
- Mit den Schreiben vom 30.01.2023 und vom 24.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte und mit 13.12.2022 datierte Schreiben der ÖGK über den Bezug von Krankengeld dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli bis November 2022 keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermöge und betreffend den Zeitraum ab Dezember 2022 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeldes ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und eine Richtsatzunterschreitung vorliegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis September 2023 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand betreffend den Zeitraum von Juli bis November 2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums von Juli bis November 2022 zurückzuweisen sein werde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte und mit 13.12.2022 datierte Schreiben der ÖGK über den Bezug von Krankengeld dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli bis November 2022 keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermöge und betreffend den Zeitraum ab Dezember 2022 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeldes ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und eine Richtsatzunterschreitung vorliegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis September 2023 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand betreffend den Zeitraum von Juli bis November 2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums von Juli bis November 2022 zurückzuweisen sein werde.
- Mit Schreiben vom 25.05.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
- Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei an ihn und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte und mit 07.03.2023 datierte Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 07.03.
- Zudem wies er darauf hin, dass es „keinen anderen Nachweis einer sozialen Transferleistung“ gebe. Es gebe „auch noch das Sozialgesetz § 44 worin steht, das das Krankengeld eben eine gesetzliche Sozialleistung ist.“ Der Beschwerdeführer ersuchte in diesem Schreiben weiters um eine „Kulanzlösung“, da er sich die Rundfunkgebühren „nicht leisten“ könne.
- Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei an ihn und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte und mit 07.03.2023 datierte Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 07.03.
- Zudem wies er darauf hin, dass es „keinen anderen Nachweis einer sozialen Transferleistung“ gebe. Es gebe „auch noch das Sozialgesetz Paragraph 44, worin steht, das das Krankengeld eben eine gesetzliche Sozialleistung ist.“ Der Beschwerdeführer ersuchte in diesem Schreiben weiters um eine „Kulanzlösung“, da er sich die Rundfunkgebühren „nicht leisten“ könne. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Zeitraum von Juli bis November 2022: Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der ÖGK vom 08.06.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 22.05.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2022 wurde sein Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.08.
- Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer ein mit 13.12.2022 datiertes Schreiben der ÖGK über den Bezug von Krankengeld bis zum 06.12.2022 vor. Der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld bis zum 06.12.2022 leitet sich aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der XXXX ab und wurde von der ÖGK aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausbezahlt.Der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld bis zum 06.12.2022 leitet sich aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ab und wurde von der ÖGK aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausbezahlt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum von Juli bis November 2022 den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum von Juli bis November 2022 den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei an ihn und das Haushaltsmitglied 1 adressierte und mit 07.03.2023 datierte Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 07.03.2023 (bis zum 06.09.2023). 1.
- Zum Zeitraum ab Dezember 2022: Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer das Haushaltsmitglied 1.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer das Haushaltsmitglied
- Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2022 Arbeitslosengeld in der Höhe von durchschnittlich XXXX Euro monatlich; das Haushaltsmitglied 1 erhält jedenfalls seit Dezember 2022 Notstandshilfe in der Höhe von durchschnittlich XXXX Euro monatlich.Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2022 Arbeitslosengeld in der Höhe von durchschnittlich römisch 40 Euro monatlich; das Haushaltsmitglied 1 erhält jedenfalls seit Dezember 2022 Notstandshilfe in der Höhe von durchschnittlich römisch 40 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2022 einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von XXXX zu tragen.Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2022 einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von römisch 40 zu tragen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar ihn und das Haushaltsmitglied 1 betreffende Einkommensteuerbescheide bezüglich des Jahres 2022 in Vorlage brachte, jedoch in diesen Bescheiden keine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen erfolgte. Die Feststellung, dass sich der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der XXXX ableitet, ergibt sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 30.01.2023 und vom 25.05.2023.Die Feststellung, dass sich der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ableitet, ergibt sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 30.01.2023 und vom 25.05.
- Insbesondere hinsichtlich des festgestellten durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 1 ist festzuhalten, dass sich dieses gemäß den Bezugsbestätigungen des AMS vom 06.06.2022 und vom 15.12.2022 aus den dem Beschwerdeführer und dem Haushaltsmitglied 1 gewährten Tagsätzen an Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Tagsatz des Beschwerdeführers: XXXX Euro; Tagsatz des Haushaltsmitgliedes 1: XXXX Euro) ergibt.Insbesondere hinsichtlich des festgestellten durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 1 ist festzuhalten, dass sich dieses gemäß den Bezugsbestätigungen des AMS vom 06.06.2022 und vom 15.12.2022 aus den dem Beschwerdeführer und dem Haushaltsmitglied 1 gewährten Tagsätzen an Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Tagsatz des Beschwerdeführers: römisch 40 Euro; Tagsatz des Haushaltsmitgliedes 1: römisch 40 Euro) ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]Verfahren[…], Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):3.1.
- Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. , §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2022 2023 2022 2023 1 Person 1.030,49 Euro 1.110,26 Euro 1.154,15 Euro 1.243,49 Euro 2 Personen 1.625,71 Euro 1.751,56 Euro 1.820,80 Euro 1.961,75 Euro jede weitere 159,00 Euro 171,31 Euro 178,08 Euro 191,87 Euro 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“ 3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Bezug von Krankengeld entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl als eine Sozialleistung zu qualifizieren sei. 3.
- Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen teilweise berechtigt: 3.5.
- Zum Zeitraum ab Dezember 2022: Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ab Dezember 2022 über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen: Beschwerdeführer (Arbeitslosengeld): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 1 (Notstandshilfe): XXXX römisch 40 insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): XXXX römisch 40 3.5.1.
- Zum Monat Dezember 2022: Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Dezember 2022 XXXX Euro. Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen überschreitet diesen Richtsatz um XXXX Euro.Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Dezember 2022 römisch 40 Euro. Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen überschreitet diesen Richtsatz um römisch 40 Euro. Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist davon auszugehen, dass als Wohnaufwand ein Betrag in der Höhe von XXXX Euro anzurechnen ist.Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist davon auszugehen, dass als Wohnaufwand ein Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro anzurechnen ist. Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX Euro) beträgt daher XXXX Euro.Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von römisch 40 Euro) beträgt daher römisch 40 Euro. Dieser Betrag unterschreitet den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2022 in der Höhe von 1.820,80 Euro um XXXX Euro.Dieser Betrag unterschreitet den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2022 in der Höhe von 1.820,80 Euro um römisch 40 Euro. 3.5.1.
- Zum Zeitraum ab Jänner 2023: Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt seit Jänner 2023 XXXX Euro. Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.868,20 Euro unterschreitet diesen Richtsatz um XXXX Euro.Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt seit Jänner 2023 römisch 40 Euro. Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.868,20 Euro unterschreitet diesen Richtsatz um römisch 40 Euro. Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen betreffend den Zeitraum ab Jänner 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen betreffend den Zeitraum ab Jänner 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO einzugehen. 3.5.1.
- Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.3.5.1.
- Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist. 3.5.
- Zum Zeitraum von Juli bis November 2022: 3.5.2.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.5.2.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). 3.5.2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Von dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten Schreiben der ÖGK vom 08.06.2022 über die getätigten Krankengeldauszahlungen bis zum 22.05.2022 dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Der Bezug von Krankengeld vermag nur dann eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 4 FGO darzustellen, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt (vgl. BVwG 15.01.2019, W249 2211578-1).Der Bezug von Krankengeld vermag nur dann eine Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FGO darzustellen, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt vergleiche BVwG 15.01.2019, W249 2211578-1). Im gegenständlichen Fall leitet sich der Anspruch auf Auszahlung des hier gegenständlich relevanten Krankengeldbezugs des Beschwerdeführers von Juli bis November 2022 – unbestrittener Weise – aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der XXXX ab und wurde von der ÖGK aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausbezahlt.Im gegenständlichen Fall leitet sich der Anspruch auf Auszahlung des hier gegenständlich relevanten Krankengeldbezugs des Beschwerdeführers von Juli bis November 2022 – unbestrittener Weise – aus dem zwischenzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ab und wurde von der ÖGK aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausbezahlt. Folglich vermag das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte und mit dem 08.06.2022 datierte Schreiben der ÖGK über den Bezug von Krankengeld dem Beschwerdeführer keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln. An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26.08.2022 und in seiner Stellungnahme vom 25.05.2023 angeführte und sich auf das deutsche Bundesgebiet beziehende § 44 „SGB V (Sozialgesetzbuch V)“ nichts.An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26.08.2022 und in seiner Stellungnahme vom 25.05.2023 angeführte und sich auf das deutsche Bundesgebiet beziehende Paragraph 44, „SGB römisch fünf (Sozialgesetzbuch römisch fünf)“ nichts. Auch das im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte und mit dem 13.12.2022 datierte Schreiben der ÖGK über den Bezug von Krankengeld bis zum 06.12.2022 vermag dem Beschwerdeführer keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand von Juli bis November 2022 zu vermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum von Juli bis November 2022 den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum von Juli bis November 2022 den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Da der Beschwerdeführer diese Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllte (er übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung für den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ab dem 07.03.2023), fehlen im gegenständlichen Hand in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli bis November 2022 die entsprechenden Prozessvoraussetzungen. 3.
- Ergebnis: 3.6.
- Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.09.2023 stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist unter Bedachtnahme auf § 51 Abs. 2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für diesen Zeitraum zu befreien.Der Beschwerdeführer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, Absatz 2, FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für diesen Zeitraum zu befreien. 3.6.
- Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.11.2022 die Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 21.06.2022 betreffend den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.11.2022 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).3.6.
- Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.11.2022 die Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 21.06.2022 betreffend den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.11.2022 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. , 3.
- Hinweis: Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2265484.1.00