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{'item': 'W194 2268506-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW194 2268506-1 Spruch, W194 2268506-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 20.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass sechs weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1-6). Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:  zwei Schulbesuchsbestätigungen,  ein an das Haushaltsmitglied 1 adressierter Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung an den Beschwerdeführer, das Haushaltsmitglied 1 und die Haushaltsmitglieder 4 bis 6,  ein an das Haushaltsmitglied 2 adressierter Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung,  ein Gehaltsnachweis betreffend das Haushaltsmitglied 3 sowie  eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe.
  2. Am 17.10.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Als abzugsfähigen Posten bitte aktuelle Mietkosten, aufgeschlüsselt nachreichen. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführer] Einkünfte Mindestsicherung € XXXX römisch 40 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 1] [Haushaltsmitglied 2] Einkünfte Mindestsicherung € XXXX römisch 40 monatl. [Haushaltsmitglied 3] Einkünfte Lohn/Gehalt € XXXX römisch 40 monatl. [Haushaltsmitglied 4] [Haushaltsmitglied 5] [Haushaltsmitglied 6] Summe der Einkünfte € XXXX römisch 40 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € XXXX römisch 40 monatl. Summe der Abzüge € XXXX römisch 40 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € XXXX römisch 40 monatl. Richtsatz für 7 Haushaltsmitglieder € -2.711,20 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 1.045,78 monatl. Als abzugsfähigen Posten bitte aktuelle Mietkosten, aufgeschlüsselt nachreichen.“
  4. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:  die erste Seite eines Mietvertrages sowie  eine ausgefüllte Zahlungsanweisung.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
  6. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei statt dem Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro ein Betrag in der Höhe von XXXX Euro berücksichtigt wurde.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
  8. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei statt dem Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro ein Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro berücksichtigt wurde.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2022 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf die der Beschwerde beigelegte Rechnung eines Energienetzbetreibers verwiesen wird. Der Beschwerde beigelegt war eine Rechnung eines Energienetzbetreibers.
  10. Mit hg. am 14.03.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und wies ergänzend darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bis zum 30.11.2022 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass im Dezember 2022 eine Richtsatzüberschreitung und ab Jänner 2023 eine Richtsatzunterschreitung vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher im Dezember 2022 keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und ab Jänner 2023 eine Befreiung von der Entrichtung den Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse und des von ihm zu tragenden Wohnaufwandes ab Dezember 2022 bekanntzugeben bzw. nachzuweisen und die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 betreffend den Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 1 bis 3 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  12. Mit Schreiben vom 06.04.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  13. Mit Schreiben vom 18.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Haushaltsmitglieder 2 und 3 nicht mehr am verfahrensgegenständlichen Standort wohnen würden und der Beschwerdeführer monatlich Miete in der Höhe von XXXX Euro und Stromkosten in der Höhe von 150,00 Euro zu begleichen habe. Dem Schreiben beigelegt waren weitere Unterlagen.
  14. Mit Schreiben vom 18.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Haushaltsmitglieder 2 und 3 nicht mehr am verfahrensgegenständlichen Standort wohnen würden und der Beschwerdeführer monatlich Miete in der Höhe von römisch 40 Euro und Stromkosten in der Höhe von 150,00 Euro zu begleichen habe. Dem Schreiben beigelegt waren weitere Unterlagen.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall weiterhin vorläufig davon ausgehe, dass im Dezember 2022 eine Richtsatzüberschreitung und ab Jänner 2023 eine Richtsatzunterschreitung vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher im Dezember 2022 keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und ab Jänner 2023 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  16. Mit Schreiben vom 12.05.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  17. Vom Beschwerdeführer langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren; er verfügte bis zum 30.11.2022 über eine Rundfunkgebührenbefreiung. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebten bzw. leben neben dem Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis Februar 2023 die Haushaltsmitglied 1 bis 6 und ab März 2023 die Haushaltsmitglieder 1, 4, 5 und 6.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebten bzw. leben neben dem Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis Februar 2023 die Haushaltsmitglied 1 bis 6 und ab März 2023 die Haushaltsmitglieder 1, 4, 5 und
  19. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 1 bis 6 bezogen bzw. beziehen folgendes Einkommen: von Dezember 2022 bis Februar 2023: Beschwerdeführer (Mindestsicherung)Dezember 2022:Jänner 2023:Februar 2023:Beschwerdeführer (Mindestsicherung), Dezember 2022:, Jänner 2023:, Februar 2023: XXXX XXXX XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 2 (Mindestsicherung): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 3 (Lohn/Gehalt): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 4: kein Einkommen Haushaltsmitglied 5: kein Einkommen Haushaltsmitglied 6: kein Einkommen ab März 2023: Beschwerdeführer (Mindestsicherung): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 4: kein Einkommen Haushaltsmitglied 5: kein Einkommen Haushaltsmitglied 6: kein Einkommen Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von XXXX Euro zu begleichen.Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von römisch 40 Euro zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
  20. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid, noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  22. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  23. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  24. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]Verfahren[…], Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):3.1.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. , §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.
  1. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
  2. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2022 2023 2022 2023 1 Person 1.030,49 Euro 1.110,26 Euro 1.154,15 Euro 1.243,49 Euro 2 Personen 1.625,71 Euro 1.751,56 Euro 1.820,80 Euro 1.961,75 Euro jede weitere 159,00 Euro 171,31 Euro 178,08 Euro 191,87 Euro 3.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. 3.
  4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ersucht wird, die vom Beschwerdeführer zu tragenden Energiekosten als Abzugsposten zu berücksichtigen. 3.
  5. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügten bzw. verfügen: von Dezember 2022 bis Februar 2023: Beschwerdeführer (Mindestsicherung)Dezember 2022:Jänner 2023:Februar 2023:Beschwerdeführer (Mindestsicherung), Dezember 2022:, Jänner 2023:, Februar 2023: XXXX XXXX XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 2 (Mindestsicherung): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 3 (Lohn/Gehalt): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 4: kein Einkommen Haushaltsmitglied 5: kein Einkommen Haushaltsmitglied 6: kein Einkommen insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)Dezember 2022:Jänner 2023:Februar 2023:insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), Dezember 2022:, Jänner 2023:, Februar 2023: XXXX XXXX XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ab März 2023: Beschwerdeführer (Mindestsicherung): XXXX römisch 40 Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 4: kein Einkommen Haushaltsmitglied 5: kein Einkommen Haushaltsmitglied 6: kein Einkommen insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): XXXX römisch 40 3.
  6. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Der vorliegend relevante Richtsatz für sieben Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2022 2.711,20 Euro ‬und beträgt seit dem 01.01.2023 2.921,10 Euro. Der vorliegend relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2023 2.537,36 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils. 3.
  7. Abzugsfähige Ausgaben: 3.7.
  8. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.7.
  9. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von XXXX Euro zu begleichen hat.Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro zu begleichen hat. Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu bezahlenden Energiekosten entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO nicht als abzugsfähige Ausgaben bei Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt werden.Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu bezahlenden Energiekosten entsprechen keiner der in Paragraph 48, Absatz 5, FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in Paragraph 48, Absatz 5, FGO nicht als abzugsfähige Ausgaben bei Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt werden. 3.7.
  10. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.7.
  11. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. 3.
  12. Ergebnis: 3.8.
  13. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX Euro) im Dezember 2022 eine Richtsatzüberschreitung vor:3.8.
  14. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von römisch 40 Euro) im Dezember 2022 eine Richtsatzüberschreitung vor: , maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: XXXX römisch 40 Richtsatz für Siebenpersonenhaushalt 2022: XXXX römisch 40 Richtsatzüberschreitung: 121,28 3.8.
  15. Hingegen liegt (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX Euro) ab Jänner 2023 eine Richtsatzunterschreitung vor:3.8.
  16. Hingegen liegt (unter Berücksichtigung eines Wohnaufwandes in der Höhe von römisch 40 Euro) ab Jänner 2023 eine Richtsatzunterschreitung vor: maßgebliches Haushalts-NettoeinkommenJänner 2023:Februar 2023:ab März 2023:maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen, Jänner 2023:, Februar 2023:, ab März 2023: XXXX , römisch 40 Richtsatz für Siebenpersonenhaushalt 2023:Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt 2023:Richtsatz für Siebenpersonenhaushalt 2023:, Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt 2023: 2.921,10 Euro2.537,36 Euro2.921,10 Euro, 2.537,36 Euro RichtsatzunterschreitungJänner 2023:Februar 2023:ab März 2023:Richtsatzunterschreitung, Jänner 2023:, Februar 2023:, ab März 2023: 71,42 Euro24,12 Euro1.278,32 Euro, 71,42 Euro, 24,12 Euro, 1.278,32 Euro 3.8.
  17. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Dezember 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Siebenpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im Dezember 2022 unzulässig war.3.8.
  18. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Dezember 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Siebenpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im Dezember 2022 unzulässig war. Zudem steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Jänner 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Sieben- bzw. Fünfpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab Jänner 2023 zu Recht besteht.Zudem steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Jänner 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Sieben- bzw. Fünfpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab Jänner 2023 zu Recht besteht. 3.8.
  19. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher teilweise stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist unter Bedachtnahme auf § 51 Abs. 2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.01.2023 bis zum 31.08.2023 zu befreien. Der Beschwerdeführer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, Absatz 2, FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.01.2023 bis zum 31.08.2023 zu befreien. Für den Beschwerdeführer besteht im Dezember 2022 kein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, weshalb die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 3.
  20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  21. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  22. Hinweis: Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2268506.1.00

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