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{'item': 'W205 2156845-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW205 2156845-2 Spruch, W205 2156845-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zu Recht und

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaats Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaats Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde (nach Zurückziehung derselben bezüglich Spruchpunkt I.) mit dem am 28.03.2018 mündlich verkündetem hg. Erkenntnis zur Zl. W237 2156845-1, schriftliche Ausfertigung vom 12.04.2018, hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
  3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde (nach Zurückziehung derselben bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) mit dem am 28.03.2018 mündlich verkündetem hg. Erkenntnis zur Zl. W237 2156845-1, schriftliche Ausfertigung vom 12.04.2018, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Begründung lautet auszugsweise: „Im Falle des Beschwerdeführers ist ein solches „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:„Im Falle des Beschwerdeführers ist ein solches „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen: Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist zu entnehmen, dass weite Teile Somalias dürrebedingt derzeit von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen sind. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen in den vergangenen Monaten massiv angestiegen ist – derzeit benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe – und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lassen. Die akute Unterernährung von Kindern (zumindest 900.000 betroffen) sowie die Verbreitung von Krankheiten (zB Cholera) sind im Steigen begriffen, seit Ende 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben. Die Lage wird als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote sind bereits bestätigt. Vor diesem Hintergrund bestünde für den Beschwerdeführer im Falle der Rückführung ein real risk einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weil er in seiner Herkunftsprovinz kein soziales Netz vorfände, welches die Annahme erlaubte, er liefe dort nicht in ernsthafte Gefahr, die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht sichern zu können. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu noch lebenden Familienmitgliedern hätte oder sich diese nach wie vor in Somalia aufhielten.Vor diesem Hintergrund bestünde für den Beschwerdeführer im Falle der Rückführung ein real risk einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, weil er in seiner Herkunftsprovinz kein soziales Netz vorfände, welches die Annahme erlaubte, er liefe dort nicht in ernsthafte Gefahr, die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht sichern zu können. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu noch lebenden Familienmitgliedern hätte oder sich diese nach wie vor in Somalia aufhielten. Der Beschwerdeführer kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Versorgungs- und Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.“
  4. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.07.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.03.2021 erteilt. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut einem fachärztlichen Gutachten vom 27.05.2019 an einer „schweren depressiven Episode und Angststörungen leide, Medikamente benötige und in Somalia keine medizinische Versorgung gewährleistet sei.
  5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.07.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.03.2021 erteilt. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut einem fachärztlichen Gutachten vom 27.05.2019 an einer „schweren depressiven Episode und Angststörungen leide, Medikamente benötige und in Somalia keine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zuletzt, mit Bescheid des BFA vom 28.05.2021, zugestellt am 25.06.2021, für 2 Jahre verlängert und dazu in einem Aktenvermerk unter Bezugnahme auf die damalige Situation in Somalia und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass keine nachhaltige bzw. wesentliche Verbesserung eingetreten sei und die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 oder 2 AsylG nicht vorlägen.Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zuletzt, mit Bescheid des BFA vom 28.05.2021, zugestellt am 25.06.2021, für 2 Jahre verlängert und dazu in einem Aktenvermerk unter Bezugnahme auf die damalige Situation in Somalia und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass keine nachhaltige bzw. wesentliche Verbesserung eingetreten sei und die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 AsylG nicht vorlägen.
  6. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2022, Zl. 39 Hv 57/22i, insbesondere wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131
  7. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  8. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2022, Zl. 39 Hv 57/22i, insbesondere wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 131,
  9. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  10. Daraufhin leitete das BFA am 01.12.2022 das gegenständliche Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Nachdem die Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.12.2022 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste, wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2023 erneut einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Zur heutigen Situation: […] F: Stehen Sie in medizinischer Behandlung? A: Ja, ich nehme Antidepressiva, da ich Stimmen höre. F: Benötigen Sie ständig Medikamente? A: Ja, ich nehme Simprex oder Siprex und Solbident – die genauen Namen weiß ich nicht. Ich werde vom Arzt der JA betreut. F: Wurden Sie bereits in Ihrem Herkunftsstaat diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Zu Hause hatte ich keine Beschwerden. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ja, aber ich kenne den Namen des Psychiaters nicht. […] F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat und wenn ja, welche? A: Ja, es kann sein, dass es dort keine Medikamente gibt. […] F: Warum sind Sie am 14.10.2022 vom Landesgericht XXXX verurteilt worden?F: Warum sind Sie am 14.10.2022 vom Landesgericht römisch 40 verurteilt worden? A: Wegen Diebstahl, ich war betrunken und habe einen Diebstahl begangen. Ich habe 2 Flaschen Wodka gestohlen beim Hofer in der Hallerstraße. F: Wie empfinden Sie Ihre Verurteilung? Ist diese gerechtfertigt? A: Es war gerecht, da ich selbst einen Fehler gemacht habe. Ich wurde schon mehrmals verurteilt. Ich bin schon 2x vorbestraft. Dieses Urteil war das
  11. F: Wie leben Sie seit Ihrer Verurteilung? Was konkret unternehmen Sie, um eine weitere Straffälligkeit zu vermeiden? A: Ich bin in der Maßnahme im XXXX und dann möchte ich eine Arbeit und eine Wohnung suchen und ganz normal leben.A: Ich bin in der Maßnahme im römisch 40 und dann möchte ich eine Arbeit und eine Wohnung suchen und ganz normal leben. F: Nehmen Sie Therapiemaßnahmen (zB. Gewalt- oder Anti Aggressionstherapien, Entzugstherapie) oder Ähnliches im Gefängnis in Anspruch? A: Ja ich mache regelmäßig mit. Zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: […] F: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Somalia und wo genau leben diese? A: Ich habe niemanden. F: Haben Sie noch oder wieder Kontakt zu Ihren Angehörigen in XXXX ? F: Haben Sie noch oder wieder Kontakt zu Ihren Angehörigen in römisch 40 ? A: Meine Mutter lebt noch und meine Brüder XXXX sind beide verstorben. Das habe ich von meiner Mutter erfahren. Ich bin mit der Freundin meiner Mutter in Kontakt. A: Meine Mutter lebt noch und meine Brüder römisch 40 sind beide verstorben. Das habe ich von meiner Mutter erfahren. Ich bin mit der Freundin meiner Mutter in Kontakt. F: Wie geht es Ihren Verwandten und wovon leben diese? A: Meiner Mutter geht es gut. Sie lebt in XXXX in Kenia.A: Meiner Mutter geht es gut. Sie lebt in römisch 40 in Kenia. F: Wie ist die Sicherheitslage dort wo Ihre Mutter lebt? A: Ja, die Sicherheitslage ist bei ihrem Onkel von väterlicher Seite und dieser versorgt sie. F: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Mogadischu? A: Ich habe Freunde in XXXX , in Mogadischu habe ich niemanden.A: Ich habe Freunde in römisch 40 , in Mogadischu habe ich niemanden. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: Ich bin ein Madiban. F: Haben Sie sonstige Bekannte/Freunde in Somalia? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu diesen? A: Ja, ich habe Freunde in XXXX – XXXX . Ja, mit den beiden bin ich auf Instergram in Kontakt. Aber seit ich in Haft bin nicht mehr.A: Ja, ich habe Freunde in römisch 40 – römisch 40 . Ja, mit den beiden bin ich auf Instergram in Kontakt. Aber seit ich in Haft bin nicht mehr. F: Hat Ihre Familie oder haben Sie selbst irgendwelche Besitztümer in Ihrem Herkunftsstaat, z.B. Häuser, Grund? A: Nein. F: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia an einem anderen Ort leben, z.B. in Mogadischu? A: Ich habe dort Angst, aber, wenn ich dort in Sicherheit wäre könnte ich zurückkehren. […]“ Am 20.01.2023 gab der Psychiater der Justizanstalt, in welcher sich der Beschwerdeführer befand, telefonisch dem BFA bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz, einer wahnhaften Störungen mit akustischen Halluzinationen und einer angst- und depressiver Symptomatik leide sowie aktuell die Medikamente Wellbutrin 150 mg (morgens und mittags), Pregatob 100 mg (3x täglich), Quetiapin 200 mg (abends), Trittico 150 mg (abends) sowie Zyprexa 15 mg (abends) einnehme. Am 21.02.2023 langte die Beantwortung der an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage des BFA betreffend die Verfügbarkeit der oben genannten Medikamente ein, welche ergab, dass nicht alle Wirkstoffe in Somalia verfügbar seien.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die mit Erkenntnis vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist vom 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs.

Abs. 3 Z. 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

  1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die mit Erkenntnis vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist vom 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – der aktuell benötigten und in Somalia nicht erhältlichen Medikation – sowie der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, nicht festgestellt werden könne, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert hätten. Daher seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1
  2. Fall AsylG nicht erfüllt und bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen in § 9 Abs. 1 AsylG normierten Tatbestände. Gegenständlich sei aufgrund seiner Straffälligkeit aber der Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gegeben. Aufgrund der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – der aktuell benötigten und in Somalia nicht erhältlichen Medikation – sowie der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, nicht festgestellt werden könne, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert hätten. Daher seien die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall AsylG nicht erfüllt und bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG normierten Tatbestände. Gegenständlich sei aufgrund seiner Straffälligkeit aber der Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gegeben. Aufgrund der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten sei.
  4. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde unterlassen habe, sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen auseinanderzusetzen, weder die Urteilsbegründung, noch die Umstände der Strafbegehung herangezogen habe und nicht ausreichend auf den Einzelfall eingegangen sei. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten sehr, sei alkoholabhängig und derzeit wegen des Haftaufenthaltes abstinent. Weiters befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ausgegangen und habe nur unzureichend dargelegt, warum der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die Behörde habe weder Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen, noch eine hinreichende Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungsgründe durchgeführt. Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig und die Erlassung eines Einreiseverbots nicht erforderlich. Schließlich wurde angeregt, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.
  5. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde unterlassen habe, sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen auseinanderzusetzen, weder die Urteilsbegründung, noch die Umstände der Strafbegehung herangezogen habe und nicht ausreichend auf den Einzelfall eingegangen sei. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten sehr, sei alkoholabhängig und derzeit wegen des Haftaufenthaltes abstinent. Weiters befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ausgegangen und habe nur unzureichend dargelegt, warum der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt seien. Die Behörde habe weder Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen, noch eine hinreichende Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungsgründe durchgeführt. Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig und die Erlassung eines Einreiseverbots nicht erforderlich. Schließlich wurde angeregt, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle und stand bis zu seiner Inhaftierung in Kontakt mit zwei dort aufhältigen Freunden. Nach seinen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher geprüften Angaben – gehört er dem Clan der Madhiban an. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle und stand bis zu seiner Inhaftierung in Kontakt mit zwei dort aufhältigen Freunden. Nach seinen – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher geprüften Angaben – gehört er dem Clan der Madhiban an. Er leidet an einer Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz, an einer wahnhaften Störung mit akustischen Halluzinationen sowie an einer angst- und depressiven Symptomatik. Er benötigt die Medikamente Wellbutrin 150 mg (morgens und mittags), Pregatob 100 mg (3x täglich), Quetiapin 200 mg (abends), Trittico 150 mg (abends) und Zyprexa 15 mg (abends). Die Medikamente Wellbutrin und Trittico sind in Somalia nicht erhältlich und es stehen dort auch keine alternativen Wirkstoffe zur Verfügung. Das Medikament Quetiapin ist ebenfalls nicht verfügbar, wobei der alternative Wirkstoff Olanzipine zur Verfügung steht und zur Beurteilung einer möglichen Substitution eine Konsultation eines Psychiaters erforderlich ist. 1.
  9. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 14.07.2015 nach Erhebung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BFA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, nach § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.05.2021, Zl. 1078251000/150866884, vom Beschwerdeführer übernommen am 25.06.2021, für 2 Jahre verlängert.1.
  10. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 14.07.2015 nach Erhebung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BFA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2018, Zl. W237 2156845-1/6Z, nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.05.2021, Zl. 1078251000/150866884, vom Beschwerdeführer übernommen am 25.06.2021, für 2 Jahre verlängert. 1.
  11. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: 1.3.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.04.2021, Zl. 38 Hv 39/21h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.200,00; Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) verurteilt, wobei davon ein Strafteil von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit: EUR 600,00; Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage) bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.1.3.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.04.2021, Zl. 38 Hv 39/21h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß Paragraph 178, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 1.200,00; Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) verurteilt, wobei davon ein Strafteil von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit: EUR 600,00; Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage) bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurde seine Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerend kam die Begehung trotz anhängigem Strafverfahren hinzu. Diese Verurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer am 15.03.2021 gegen 15:15 Uhr trotz seiner Kenntnis, an einer ansteckenden und meldepflichtigen Krankheit, nämlich COVID-19, zu leiden, einen Absonderungsbescheid vom 08.03.2021, der eine Absonderung bis zumindest 17.03.2021 anordnete, wobei ihm der Inhalt und das Absonderungsgebot von Mitarbeitern einer Notschlafstelle zuvor erklärt wurde, missachtete, sich außerhalb der Notschlafstelle aufhielt, und so eine Handlung beging, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren und meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen, indem er zu einer Straßenbahnhaltestelle ging, sich dort in einer Gruppe von Passanten aufhielt und versuchte, in eine ankommende Straßenbahn einzusteigen, wobei er keine FFP2-Maske trug. 1.3.
  14. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.12.2021, 22 Hv 67/21h, wurde der Beschwerdeführer wegen den Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie nach §§ 15, 127 StGB und §§ 127, 15 StGB; wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB; wegen den Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs.

§ 107Abs. 1 und 2 (gefährliche Drohung) bzw. i

Vm §§ 15, 127 StGB (Diebstahl); den Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB und nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen den Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125, 15 StGB und nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefassten Beschluss wurde die mit Urteil vom 27.04.2021 gewährte, bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe widerrufen.1.3.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.12.2021, 22 Hv 67/21h, wurde der Beschwerdeführer wegen den Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie nach Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 127, 15, StGB; wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; wegen den Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins und 2 (gefährliche Drohung) bzw. in Verbindung mit Paragraphen 15, 127, StGB (Diebstahl); den Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB und nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen den Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 15, StGB und nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefassten Beschluss wurde die mit Urteil vom 27.04.2021 gewährte, bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe widerrufen. Bei der Bemessung der Strafe wurden seine teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, mildernd gewertet. Erschwerend mussten jedoch eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung, der rasche Rückfall und die Verwendung einer Waffe bei einer Drohung berücksichtigt werden. Dem lagen folgende Straftaten zugrunde: Der Beschwerdeführer hat I. am 28.06.2021römisch eins. am 28.06.2021
  2. Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Wodka im Wert von EUR 32,96, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese in seinem Rucksack deponierte und das Geschäft ohne Bezahlung verließ;
  3. im Anschluss daran Gewalt gegen den ihn aufhaltenden Ladendetektiv angewandt, indem er ihm mit beiden Händen gegen den Oberkörper schlug, ihm einen Faustschlag gegen den Oberarm versetzte und ihm ankündigte, er werde ihn umbringen (keine ernst gemeinte Todesdrohung), um den Ladendetektiv zur Abstandnahme des diesem nach § 80 Abs. 2 StPO zustehenden Anhalterechts des Beschwerdeführers zu nötigen;
  4. im Anschluss daran Gewalt gegen den ihn aufhaltenden Ladendetektiv angewandt, indem er ihm mit beiden Händen gegen den Oberkörper schlug, ihm einen Faustschlag gegen den Oberarm versetzte und ihm ankündigte, er werde ihn umbringen (keine ernst gemeinte Todesdrohung), um den Ladendetektiv zur Abstandnahme des diesem nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO zustehenden Anhalterechts des Beschwerdeführers zu nötigen; II. sich am 18.08.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine Frau gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem errömisch zwei. sich am 18.08.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine Frau gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
  5. am Vormittag, nachdem sie ihm den Eintritt in ein Obdachlosenheim verweigerte, mit seinem Finger auf sie zeigte, mit dem Daumen der anderen Hand quer über seine Kehle fuhr (Geste des Halsabschneidens) und sinngemäß erklärte, er werde auf sie warten;
  6. gegen 13:00 Uhr vor ihre eine leere Rumflasche (0,7 l) abschlug und das scharfkantige Ende auf sie richtete und ihr neuerlich die Geste des Halsabschneidens vorführte; sohin Handlungen beging, die ihm außerhalb dieses Zustands als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zugerechnet würden;sohin Handlungen beging, die ihm außerhalb dieses Zustands als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zugerechnet würden; III. römisch drei.
  7. am 02.04.2022 in einem Zug auf der Fahrt eine andere Frau durch Versetzen eines Fußtrittes gegen das linke Bein, was einen Bluterguss zur Folge hatte, am Körper verletzt;
  8. am 31.05.2020 am Vorplatz eines Bahnhofs versucht, zwei unbekannte Personen durch Versetzen von Schlägen mit einem Gürtel am Körper zu verletzen;
  9. am 28.09.2020 versucht eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 8,49, Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; IV. römisch vier.
  10. am 10.10.2020 in einem Wohnhaus durch einen Tritt gegen die Rigipswand im Gangbereich und das dadurch entstandene Loch eine fremde Sache beschädigt, wodurch ein Schaden von EUR 275,00 entstand;
  11. am 24.12.2020 in einer Supermarktfiliale eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 10,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; V. am 21.01.2021 mit dem Vorsatz, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale eine fremde, bewegliche Sache weggenommen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 4,99;römisch fünf. am 21.01.2021 mit dem Vorsatz, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale eine fremde, bewegliche Sache weggenommen, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 4,99; VI. römisch sechs.
  12. nachstehend angeführte fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a. ca. um den 18.06.2021 an einem nicht feststellbaren Ort unbekannten Verfügungsberechtigten zwei Flaschen Wodka in einem Gesamtwert von EUR 32,00 und b. am 19.06.2021 den Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale insgesamt vier Flaschen Wodka im Gesamtwert von EUR 57,88;
  13. sich am 02.07.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zugerechnet würde, indem er Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale zwei Flaschen Wodka und drei Flaschen Schnaps im Gesamtwert von EUR 51,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
  14. sich am 02.07.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zugerechnet würde, indem er Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale zwei Flaschen Wodka und drei Flaschen Schnaps im Gesamtwert von EUR 51,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; VII. am 15.08.2021 einen Mann am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag mit einem Mobiltelefon gegen die Stirn versetzte, wobei die Tat bei dem Mann eine Rissquetschwunde an der Stirn zur Folge hatte.römisch sieben. am 15.08.2021 einen Mann am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag mit einem Mobiltelefon gegen die Stirn versetzte, wobei die Tat bei dem Mann eine Rissquetschwunde an der Stirn zur Folge hatte. VIII. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht, und zwarrömisch acht. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht, und zwar
  15. am 12.08.2021 die Fassade einer Notschlafstelle, indem sie große Steine dagegen warfen, wodurch die Fassade eine Delle erlitt, wobei ein unerhobener Schaden entstand;
  16. am 17.08.2021 zudem mit einer abgesondert verfolgten Person die Eingangstüre einer Notschlafstelle, indem sie Steine gegen die gläserne Eingangstüre der Notschlafstelle warfen, wobei kein Schaden entstand. Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.2022 bedingt unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen und gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet. 1.3.
  17. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer II. am 27.06.2022römisch zwei. am 27.06.2022
  18. nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zu a.) wegzunehmen versucht und zu b.) weggenommen, nämlich: a. zwei Flaschen Whisky und eine Flasche Wodka unerhobenen Wertes; b. drei Flaschen Wodka im Gesamtwert von EUR 26,97, wobei er anlässlich der Betretung auf frischer Tat Gewalt gegenüber dem K. anwendete und es ihm dabei im Rahmen heftiger Gegenwehr darauf ankam, sich das Diebesgut zu erhalten;
  19. dem K. dadurch, dass er diesem seinen Rucksack, in dem sich das Diebesgut laut I.1.b. befand und welchen K. letztlich an sich genommen hatte, in zeitlichem Abstand zu der Tatbegehung zu I.1.b. ruckartig entriss, mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;
  20. dem K. dadurch, dass er diesem seinen Rucksack, in dem sich das Diebesgut laut römisch eins.1.b. befand und welchen K. letztlich an sich genommen hatte, in zeitlichem Abstand zu der Tatbegehung zu römisch eins.1.b. ruckartig entriss, mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; III. am 19.06.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den sie anhaltenden (§ 80 Abs 2 StPO) M. durch bei Seite drängen und durch Zerren am Rucksack samt Diebsbeute, somit durch Gewalt, zur Abstandnahme von der Zurückbehaltung der Diebsbeute genötigt.römisch drei. am 19.06.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den sie anhaltenden (Paragraph 80, Absatz 2, StPO) M. durch bei Seite drängen und durch Zerren am Rucksack samt Diebsbeute, somit durch Gewalt, zur Abstandnahme von der Zurückbehaltung der Diebsbeute genötigt. Daher wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2022, Zl. 39 Hv 57/22i, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131
  21. Fall StGB, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Daher wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2022, Zl. 39 Hv 57/22i, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 131,
  22. Fall StGB, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Erschwerend wurde demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Begehung mit Mittätern berücksichtigt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die bedingten Entlassung aus der mit Urteil vom 14.12.2021, 22 Hv 67/21h, verhängten Freiheitsstrafe widerrufen (offener Strafrest: 4 Monate) und in weiterer Folge mit Beschluss vom 07.02.2023 die Bewährungshilfe aufgehoben. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dieser Verurteilung aktuell in Strafhaft. 1.
  23. Zur Lage im Herkunfsstaat: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen:  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
  1. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
  2. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  6. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  8. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  9. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  10. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  AQ12 - Anonyme Quelle 10 (10.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022  BS - Bertelsmann Stiftung
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(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022  UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022  UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf, Zugriff 8.7.2022  UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022  UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf, Zugriff 7.7.2022  UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022  UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022  USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/04/SOMALIA-2021-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.6.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022  VOA - Voice of America / Harun Maruf (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab Is Deliberately Displacing Civilians, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-al-shabab-is-deliberately-displacing-civilians/6878887.html, Zugriff 20.12.2022 VOA - Voice of America / Harun Maruf (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab römisch eins s Deliberately Displacing Civilians, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-al-shabab-is-deliberately-displacing-civilians/6878887.html, Zugriff 20.12.2022  VOA - Voice of America / Harun Maruf (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement, https://www.voanews.com/a/somalia-military-rebuilding-shows-signs-of-improvement/6856894.html, Zugriff 15.12.2022  VOA - Voice of America / Mohamed Dhaysane (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia, https://www.voanews.com/a/ethiopia-deploys-new-troops-into-neighboring-somalia-/6693095.html, Zugriff 13.9.2022  WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2132800-Somalia-zwischen-Sezessionisten-Islamisten-und-streitender-Regierung.html, Zugriff 27.6.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung: 15.03.2023 In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 9.2.2023) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 9.2.2023). Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (NPR 17.12.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen (BMLV 9.2.2023). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 9.2.2023) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 9.2.2023). Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (NPR 17.12.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen (BMLV 9.2.2023). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 9.2.2023). Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 28). Immer wieder kann al Shabaab in Orte vordringen - z. B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von ATMIS und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 28). Immer wieder kann al Shabaab in Orte vordringen - z. B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von ATMIS und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022). Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen und setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor (UNSC 6.10.2021). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, S. 7). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert (BMLV 9.2.2023). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann al Shabaab diesen Landesteil nicht mehr so einfach erreichen, wie vor der Operation Badbaado (BMLV 9.2.2023). Bei einem Selbstmordattentat kamen am 27.7.2022 in Merka mindestens elf, nach anderen Angaben 20 Menschen ums Leben - darunter der Bürgermeister bzw. Bezirkschef (VOA 27.7.2022; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 25).Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann al Shabaab diesen Landesteil nicht mehr so einfach erreichen, wie vor der Operation Badbaado (BMLV 9.2.2023). Bei einem Selbstmordattentat kamen am 27.7.2022 in Merka mindestens elf, nach anderen Angaben 20 Menschen ums Leben - darunter der Bürgermeister bzw. Bezirkschef (VOA 27.7.2022; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 25,). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 9.2.2023). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 9.2.2023). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,). In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab 2021 die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021). Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv. Die Straße von Diinsoor nach Baidoa ist offen und nutzbar (BMLV 9.2.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022, Abs. 117) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38).Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv. Die Straße von Diinsoor nach Baidoa ist offen und nutzbar (BMLV 9.2.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022, Absatz 117,) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Absatz 38,). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein (Bryden 8.11.2021). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (BMLV 9.2.2023; vgl. Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 23.1.2023). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3).Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein (Bryden 8.11.2021). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 23.1.2023). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 9.2.2023). Allerdings weigert sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden, in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Am 29.7.2022 wurden bei einem gezielten Anschlag in Baidoa der Justizminister des SWS und sein Sohn getötet, mindestens neun weitere Personen wurden verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 25). Mit der Einnahme von Goof Gaduud Burey Mitte Dezember 2022 konnte im Umland von Baidoa das Gebiet unter Kontrolle der Regierung ausgeweitet werden (HO 12.12.2022).Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 9.2.2023). Allerdings weigert sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden, in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Am 29.7.2022 wurden bei einem gezielten Anschlag in Baidoa der Justizminister des SWS und sein Sohn getötet, mindestens neun weitere Personen wurden verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 25,). Mit der Einnahme von Goof Gaduud Burey Mitte Dezember 2022 konnte im Umland von Baidoa das Gebiet unter Kontrolle der Regierung ausgeweitet werden (HO 12.12.2022). Am 22.12.2022 ist es in Baidoa zu Auseinandersetzungen gekommen, als regionale Kräfte das Haus von Mohamed Adan Ibrahim stürmen wollten. Letzterer ist Präsidentschaftskandidat für den SWS. Der amtierende Präsident Laftagareen möchte aber sein eigenes Mandat um ein Jahr verlängern. Die Union der Präsidentschaftskandidaten für den SWS hat hingegen zur Abhaltung von Wahlen aufgefordert (MM 23.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Komitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei den Unruhen waren mindestens zehn Menschen getötet und 20 weitere verletzt worden (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde zwischen Regierung und Opposition ein Abkommen abgeschlossen (BMLV 9.2.2023). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (PGN 23.1.2023). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Kleinere Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN 23.1.2023). In Xudur aber auch in Waajid befinden sich Stützpunkte der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 9.2.2023). Gegen Xudur und Waajid hält al Shabaab weiterhin eine Blockade aufrecht, es kommt zu Versorgungsengpässen (ICG 1.10.2021). Nach anderen Angaben ist v. a. Xudur von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen (UNSC 6.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 9.2.2023). Um Xudur hatte al Shabaab die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Abs. 53). Betroffen war maßgeblich der Clan der Leysan (Rahanweyn). Auch im Juni 2021 kam es zu Vertreibungen im Umland von Xudur, diesmal waren die Rahanweyn-Subclans Hadame und Luwaay betroffen. Beiden Clans hatte al Shabaab vorgeworfen, das Handelsverbot mit Xudur zu missachten (UNSC 6.10.2021). Im Juli und August 2022 kam es in den Gebieten von Yeed, Ato und Washaaqo zu schweren Auseinandersetzungen zwischen äthiopischer Liyu-Police und al Shabaab. In allen drei Orten befinden sich größere Kontingente der Liyu (VOA 20.7.2022; vgl. MM 3.8.2022). Al Shabaab zerstörte dabei u. a. Einrichtungen der Liyu und tötete einige Mitglieder dieser Einheit (UNSC 1.9.2022, Abs. 24). Diese Angriffe, die auch nach Äthiopien hinein zielten und von Bakool ausgegangen sind, weisen darauf hin, dass al Shabaab hier relativ einfach stärkere Kräfte (in diesem Fall rund 1.100 Mann) zusammenziehen kann (BMLV 9.2.2023).Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (PGN 23.1.2023). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche PGN 23.1.2023). Kleinere Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN 23.1.2023). In Xudur aber auch in Waajid befinden sich Stützpunkte der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 9.2.2023). Gegen Xudur und Waajid hält al Shabaab weiterhin eine Blockade aufrecht, es kommt zu Versorgungsengpässen (ICG 1.10.2021). Nach anderen Angaben ist v. a. Xudur von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen (UNSC 6.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 9.2.2023). Um Xudur hatte al Shabaab die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Absatz 53,). Betroffen war maßgeblich der Clan der Leysan (Rahanweyn). Auch im Juni 2021 kam es zu Vertreibungen im Umland von Xudur, diesmal waren die Rahanweyn-Subclans Hadame und Luwaay betroffen. Beiden Clans hatte al Shabaab vorgeworfen, das Handelsverbot mit Xudur zu missachten (UNSC 6.10.2021). Im Juli und August 2022 kam es in den Gebieten von Yeed, Ato und Washaaqo zu schweren Auseinandersetzungen zwischen äthiopischer Liyu-Police und al Shabaab. In allen drei Orten befinden sich größere Kontingente der Liyu (VOA 20.7.2022; vergleiche MM 3.8.2022). Al Shabaab zerstörte dabei u. a. Einrichtungen der Liyu und tötete einige Mitglieder dieser Einheit (UNSC 1.9.2022, Absatz 24,). Diese Angriffe, die auch nach Äthiopien hinein zielten und von Bakool ausgegangen sind, weisen darauf hin, dass al Shabaab hier relativ einfach stärkere Kräfte (in diesem Fall rund 1.100 Mann) zusammenziehen kann (BMLV 9.2.2023). Vorfälle: In den Regionen Bakool (492.487), Bay (1,287.587) und Lower Shabelle (1,425.393) leben nach Angaben einer Quelle 3,205.467 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 55 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 44 dieser 55 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es ebenfalls 55 derartige Vorfälle (davon 39 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "Violence against Civilians" ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bakool 0,41; Bay 1,24; Lower Shabelle 2,60 In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 2023 (und Vorgängerversionen) Quellen:  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.4.2022): ACLED Regional Overview – Africa (26 March-1 April 2022), https://acleddata.com/2022/04/07/regional-overview-africa-26-march-1-april-2022/, Zugriff 29.6.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022  Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 5.1.2023  HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https://hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf, Zugriff 15.6.2022  HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022  HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/04/Structural-Impediments-to-Security-English-version-April-17-Final-.pdf, Zugriff 15.6.2022  HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022  HO - Hiiraan Online (12.12.2022): Government forces retake Gofgadud Burey, https://hiiraan.com/news4/2022/Dec/189071/government_forces_retake_gofgadud_burey.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 14.12.2022  ICG - International Crisis Group (1.10.2021): Crisis Watch September 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CrisisWatch%20Print%20_%20Crisis%20Group_15.pdf, Zugriff 8.7.2022  IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-%28English%29-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 9.1.2023  MM - Mustaqbal Media (23.12.2022): Somalia: Gvt terms political violence in Baidoa unfortunate, urges all political parties to resolve their differences through dialogue, https://mustaqbalmedia.net/en/somalia-gvt-terms-political-violence-in-baidoa-unfortunate-urges-all-political-parties-to-resolve-their-differences-through-dialogue/, Zugriff 5.1.2023  MM - Mustaqbal Media (3.8.2022): Residents of Yeed, Aato and Washaaqo desert homes due to fear of fight between Liyu Police and Al-Shabaab, https://mustaqbalmedia.net/en/residents-of-yeed-aato-and-washaaqo-desert-homes-due-to-fear-of-fight-between-liyu-police-and-al-shabaab/, Zugriff 13.9.2022  NPR - National Public Radio (17.12.2022): In Baidoa, Somalis live at the epicenter of drought, hunger and conflict, https://www.npr.org/2022/12/17/1143343512/somalia-baidoa-drought-famine-hunger-shabaab, Zugriff 22.12.2022  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Pr

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