RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW208 2263768-1 Spruch, W208 2263768-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der A1-TELEKOM AUSTRIA AG dienstverwendet.
- Am 10.06.2020 erließ die Dienstbehörde, das Personalamt XXXX , eine Disziplinarverfügung gegen den B mit insgesamt 9 Spruchpunkten zu Vorfällen die sich zwischen 01.12.2019 und 19.03.2020 ereignet hatten, und sprach einen Verweis aus (AS 30). Der Disziplinarverfügung waren mehrere Ermahnungen durch die Vorgesetzten des B vorangegangen.
- Am 10.06.2020 erließ die Dienstbehörde, das Personalamt römisch 40 , eine Disziplinarverfügung gegen den B mit insgesamt 9 Spruchpunkten zu Vorfällen die sich zwischen 01.12.2019 und 19.03.2020 ereignet hatten, und sprach einen Verweis aus (AS 30). Der Disziplinarverfügung waren mehrere Ermahnungen durch die Vorgesetzten des B vorangegangen.
- Dagegen erhoben der Disziplinaranwalt (DA) und der nunmehr rechtsfreundlich vertretene B mit Schriftsätzen vom 22.06.2020 Einspruch. Der DA verlangte eine höhere Strafe als einen Verweis (AS 39). Der BF monierte im Wesentlichen, dass die Disziplinarverfügung nie hätte erlassen werden dürfen, da der B nicht mit den Vorwürfen konfrontiert und gehört worden sei (AS 35). Diese Schriftsätze wurde am 29.07.2020 (Datum des Einlangens) der damals noch zuständigen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) weitergeleitet (AS 34). Die DK beschloss am selben Tag der Dienstbehörde den Auftrag zu erteilen, gemäß §§ 109 und 110 BDG unverzüglich eine Disziplinaranzeige zu erstatten und diese dem B zuzustellen (AS 44). Das erfolgte am 07.08.2020.Diese Schriftsätze wurde am 29.07.2020 (Datum des Einlangens) der damals noch zuständigen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) weitergeleitet (AS 34). Die DK beschloss am selben Tag der Dienstbehörde den Auftrag zu erteilen, gemäß Paragraphen 109 und 110 BDG unverzüglich eine Disziplinaranzeige zu erstatten und diese dem B zuzustellen (AS 44). Das erfolgte am 07.08.
- Am 11.12.2020 fasste der zuständige Senat der BDB nach weiteren Ermittlungen einen Einleitungsbeschluss (im Folgenden:
- EB) mit folgendem Inhalt (AS 58 - Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG): „Gegen [den B] wird der Verdacht erhoben er habe
- die ihm von seiner direkten Vorgesetzten am
- November 2019 erteilte Anweisung, Statusmeldungen zu den e-learnings wöchentlich in schriftlicher Form an sie zu richten, zumindest bis zum
- Dezember 2019 nicht befolgt, und dadurch gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs
- die ihm von seiner direkten Vorgesetzten am
- November 2019 erteilte Anweisung, Statusmeldungen zu den e-learnings wöchentlich in schriftlicher Form an sie zu richten, zumindest bis zum
- Dezember 2019 nicht befolgt, und dadurch gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins BDG 1979), verstoßen,
- am
- Dezember 2019 seinen Dienst verspätet angetreten und dadurch gegen die Pflicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, gemäß § 48 Abs 1 BDG 1979 verstoßen und
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- Dezember 2019 seinen Dienst verspätet angetreten und dadurch gegen die Pflicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und
- am
- März 2020 in einer an eine unternehmensfremde Person und an einen Mitarbeiter der Firma „A1" gerichtetes Email, die er darüber hinaus auch seiner direkten Vorgesetzten und einer weiteren Mitarbeiterin der Firma ‚A1‘ zur Kenntnis gebracht hatte, die nicht den Tatsachen entsprechende Aussage ‚Ja, in dieser Abteilung wird Mobbing/Bossing richtig großgeschrieben, Irre! In 16 Jahren soll die Betriebssprache Englisch sein, deshalb wird mir als einzigen verpflichtend der Kurs vorgeschrieben. Von den ‚Ehrmahnungen‘ reden wir nach gar nicht.‘ getätigt zu haben, und dadurch gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979, sowie gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (§ 43a
- Satz BDG 1979), verstoßen,
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- März 2020 in einer an eine unternehmensfremde Person und an einen Mitarbeiter der Firma „A1" gerichtetes Email, die er darüber hinaus auch seiner direkten Vorgesetzten und einer weiteren Mitarbeiterin der Firma ‚A1‘ zur Kenntnis gebracht hatte, die nicht den Tatsachen entsprechende Aussage ‚Ja, in dieser Abteilung wird Mobbing/Bossing richtig großgeschrieben, Irre! In 16 Jahren soll die Betriebssprache Englisch sein, deshalb wird mir als einzigen verpflichtend der Kurs vorgeschrieben. Von den ‚Ehrmahnungen‘ reden wir nach gar nicht.‘ getätigt zu haben, und dadurch gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, sowie gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (Paragraph 43 a,
- Satz BDG 1979), verstoßen, und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Hingegen wird hinsichtlich der Anschuldigungspunkte in der Disziplinaranzeige vom
- August 2020, dass [der B] schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, und zwar
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- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf von ihr erteilte Anweisungen betreffend Urlaubsverbrauch per Email auf ungebührliche und unangebrachte Weise, nämlich mit den Worten ‚Was stimmt mit Ihnen nicht‘, geantwortet,
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- Dezember 2019 dem Leiter der Organisationseinheit ‚Accounting & Investment Management‘ nach Beendigung einer Besprechung auf dessen Gruß (‚auf Wiedersehen‘) in unangebrachter und ungebührlicher Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Leider‘, geantwortet,
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- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf deren Ersuchen um Übermittlung einer korrekten Arztbestätigung betreffend Pflegefreistellung per SMS auf ungebührliche und unangebrachte Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Soll wohl ein Scherz sein‘, geantwortet,
- am
- Dezember 2019 den Leiter der Abteilung ‚ XXXX ' während dessen Urlaubs angerufen zu haben, um von ihm eine Antwort auf eine von ihm an seine direkte Vorgesetzte gerichtete Frage betreffend Fehlens einer ärztlichen Bestätigung zu einer Pflegefreistellung zu bekommen, und trotz Hinweises des genannten Abteilungsleiters, dass er auf Urlaub sei und dieses Thema jetzt nicht klären möchte, darauf insistiert, das Thema sofort einer Klärung zuzuführen, obwohl er zuvor bereits wiederholt aufgefordert worden war, nicht bei Kollegen und Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit anzurufen und deren Freizeit zu respektieren,
- am
- Dezember 2019 den Leiter der Abteilung ‚ römisch 40 ' ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgwährend dessen Urlaubs angerufen zu haben, um von ihm eine Antwort auf eine von ihm an seine direkte Vorgesetzte gerichtete Frage betreffend Fehlens einer ärztlichen Bestätigung zu einer Pflegefreistellung zu bekommen, und trotz Hinweises des genannten Abteilungsleiters, dass er auf Urlaub sei und dieses Thema jetzt nicht klären möchte, darauf insistiert, das Thema sofort einer Klärung zuzuführen, obwohl er zuvor bereits wiederholt aufgefordert worden war, nicht bei Kollegen und Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit anzurufen und deren Freizeit zu respektieren,
- am
- Jänner 2020 seiner direkten Vorgesetzten auf deren korrekte Antwort auf eine von ihr an ihn gerichtete Anfrage zu § 76 BDG 1979 (Pflegefreistellung) per Email auf ungebührliche und unangemessene Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Bitte genau lesen! War auch kurz Bestandteil des PV-Kurses!!! Erkundigen Sie sich bitte genauer. Danke!‘, geantwortet,
- am
- Jänner 2020 seiner direkten Vorgesetzten auf deren korrekte Antwort auf eine von ihr an ihn gerichtete Anfrage zu Paragraph 76, BDG 1979 (Pflegefreistellung) per Email auf ungebührliche und unangemessene Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Bitte genau lesen! War auch kurz Bestandteil des PV-Kurses!!! Erkundigen Sie sich bitte genauer. Danke!‘, geantwortet,
- am
- Jänner 2020 während eines Jour Fixe seiner direkten Vorgesetzten auf eine ihm von ihr erteilte Antwort auf eine Frage in ungebührlicher und unangebrachter Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Wir haben schon mehrmals darüber gelacht‘, geantwortet zu haben ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs 1 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 nicht eingeleitet.“ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht eingeleitet.“
- Gegen den am 22.12.2020 dem DA zugestellten
- EB brachte dieser mit Schreiben vom 19.01.2021 Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch in den Spruchpunkten 2, 5 und 6, in eventu die vollständige Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung.
- Mit Beschluss vom 17.02.2021, W208 2239233-1/3E, sprach das BVwG der Beschwerde Berechtigung zu, hob die Nichteinleitung in den Punkten 2, 5 und 6 auf und verwies das Verfahren an die BDB zurück, da gravierende Ermittlungsmängel zu den aufgehobenen Punkten vorlagen (AS 105).
- Mit Bescheid vom 10.05.2021 erließ die BDB nach ergänzenden Ermittlungen einen
- Einleitungsbeschluss (im Folgenden:
- EB) auch zu den Spruchpunkten 2, 5 und 6, führte diese aber im Vergleich zur behobenen Version im Spruch wie folgt näher aus (AS 421): „Gegen [den BF] wird der Verdacht erhoben, er habe
- (vgl. Punkt 2 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf von ihr erteilte Anweisungen betreffend Urlaubsverbrauch per Email auf ungebührliche und unangebrachte Weise; nämlich mit den Worten ‚Was stimmt mit Ihnen nicht‘, geantwortet, und dadurch gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als [...] Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (§ 43a
- Satz BDG 1979) verstoßen,
- vergleiche Punkt 2 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf von ihr erteilte Anweisungen betreffend Urlaubsverbrauch per Email auf ungebührliche und unangebrachte Weise; nämlich mit den Worten ‚Was stimmt mit Ihnen nicht‘, geantwortet, und dadurch gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als [...] Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (Paragraph 43 a,
- Satz BDG 1979) verstoßen,
- (vgl. Punkt 4 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf deren Ersuchen um Übermittlung einer korrekten Arztbestätigung betreffend Pflegefreistellung per SMS auf ungebührliche und unangebrachte Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Soll wohl ein Scherz sein‘, geantwortet, und dadurch gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als [...] Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (§ 43a
- Satz BDG 1979) verstoßen,
- vergleiche Punkt 4 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 seiner direkten Vorgesetzten auf deren Ersuchen um Übermittlung einer korrekten Arztbestätigung betreffend Pflegefreistellung per SMS auf ungebührliche und unangebrachte Art und Weise, nämlich mit den Worten ‚Soll wohl ein Scherz sein‘, geantwortet, und dadurch gegen die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, als [...] Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (Paragraph 43 a,
- Satz BDG 1979) verstoßen,
- (vgl. Punkt 5 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 den Leiter der Abteilung „ XXXX " während dessen Urlaubs angerufen zu haben, um von ihm eine Antwort auf eine von ihm an seine direkte Vorgesetzte gerichtete Frage betreffend Fehlens einer ärztlichen Bestätigung zu einer Pflegefreistellung zu bekommen, und trotz Hinweises des genannten Abteilungsleiters, dass er auf Urlaub sei und dieses Thema jetzt nicht klären möchte, darauf insistiert, das Thema sofort einer Klärung zuzuführen, obwohl er zuvor bereits wiederholt aufgefordert worden war, nicht bei Kollegen und Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit anzurufen und deren Freizeit zu respektieren, und dadurch gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen,
- vergleiche Punkt 5 der Disziplinaranzeige vom
- August 2020) am
- Dezember 2019 den Leiter der Abteilung „ römisch 40 " während dessen Urlaubs angerufen zu haben, um von ihm eine Antwort auf eine von ihm an seine direkte Vorgesetzte gerichtete Frage betreffend Fehlens einer ärztlichen Bestätigung zu einer Pflegefreistellung zu bekommen, und trotz Hinweises des genannten Abteilungsleiters, dass er auf Urlaub sei und dieses Thema jetzt nicht klären möchte, darauf insistiert, das Thema sofort einer Klärung zuzuführen, obwohl er zuvor bereits wiederholt aufgefordert worden war, nicht bei Kollegen und Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit anzurufen und deren Freizeit zu respektieren, und dadurch gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), verstoßen, und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.“und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
- Gegen den am 12.05.2021 dem B zugestellten
- EB brachte dieser durch seinen Rechtsvertreter (RV) am 08.06.2021 Beschwerde ein.
- Gegen den am 12.05.2021 dem B zugestellten
- EB brachte dieser durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage am 08.06.2021 Beschwerde ein.
- Mit Erkenntnis vom 15.07.2021, W208 2239233-2/2E hob das BVwG die Einleitung zu Punkt 1 wegen Verjährung und zu Punkt 2 wegen Geringfügigkeit auf. Die Einleitung zu Punkt 3 des
- EB wurde hingegen bestätigt.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.07.2022 und 13.10.2022, bei der mehrere Zeugen einvernommen wurden, erging das nunmehr in Beschwerde gezogenen Disziplinarerkenntnis der BDB, wo der B zum Vorfall vom 19.03.2020 (ungerechtfertigte Mobbing/Bossing-Vorwürfe vgl
- EB Punkt 3) und vom 23.12.2019 (Anruf in der Freizeit, vgl oben
- EB ebenfalls Punkt 3.) schuldig gesprochen und eine Geldbuße iHv € 400,-- verhängt wurde. Im Übrigen erfolgten rechtskräftige Freisprüche.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.07.2022 und 13.10.2022, bei der mehrere Zeugen einvernommen wurden, erging das nunmehr in Beschwerde gezogenen Disziplinarerkenntnis der BDB, wo der B zum Vorfall vom 19.03.2020 (ungerechtfertigte Mobbing/Bossing-Vorwürfe vergleiche
- EB Punkt 3) und vom 23.12.2019 (Anruf in der Freizeit, vergleiche oben
- EB ebenfalls Punkt 3.) schuldig gesprochen und eine Geldbuße iHv € 400,-- verhängt wurde. Im Übrigen erfolgten rechtskräftige Freisprüche.
- Dagegen brachte der B Beschwerde beim BVwG ein und erfolgte am 12.06.2023 eine Verhandlung bei der die beiden Vorgesetzten des B als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des B und zum Hintergrund Der am XXXX geborene B steht seit XXXX 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird als einer der verbliebenen Beamten bei der A1/TELEKOM AUSTRIA AG dienstverwendet. Er war zuerst Techniker, dann im Call Center, dann im Vertrieb und im Projektmanagement. Er war aufgrund von Auslagerungen von Tätigkeiten zu ausländischen Unternehmensteilen von 01.12.2008 bis 29.10.2019 im sogenannten Personalpool und dienstfrei gestellt. Versuche ihn wieder in Arbeitsprozesse zu integrieren scheiterten. Der am römisch 40 geborene B steht seit römisch 40 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird als einer der verbliebenen Beamten bei der A1/TELEKOM AUSTRIA AG dienstverwendet. Er war zuerst Techniker, dann im Call Center, dann im Vertrieb und im Projektmanagement. Er war aufgrund von Auslagerungen von Tätigkeiten zu ausländischen Unternehmensteilen von 01.12.2008 bis 29.10.2019 im sogenannten Personalpool und dienstfrei gestellt. Versuche ihn wieder in Arbeitsprozesse zu integrieren scheiterten. Ein psychiatrisches Gutachten des Dr. XXXX vom 08.04.2016 – dass von dem damaligen Leiter aller Personalämter, Dr. XXXX , eingeholt wurde, da der B damals diverse Mitarbeiter mehrfach täglich angerufen und mit Fragen konfrontiert hatte, weil er mit diversen Antworten nicht zufrieden war und ein provokantes Verhalten an den Tag gelegt hatte (AS 1160) – kam zur Ansicht, dass der B voll dispositions- und diskretionsfähig ist und sich keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit ergeben. Es gäbe aber Hinweise auf eine instabile emotionale Persönlichkeit und seien aus neurologisch psychiatrischer Sicht lediglich Tätigkeiten die mit langdauernder psychischen Belastungen einhergehen, zu unterlassen (AS 1166). Ein psychiatrisches Gutachten des Dr. römisch 40 vom 08.04.2016 – dass von dem damaligen Leiter aller Personalämter, Dr. römisch 40 , eingeholt wurde, da der B damals diverse Mitarbeiter mehrfach täglich angerufen und mit Fragen konfrontiert hatte, weil er mit diversen Antworten nicht zufrieden war und ein provokantes Verhalten an den Tag gelegt hatte (AS 1160) – kam zur Ansicht, dass der B voll dispositions- und diskretionsfähig ist und sich keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit ergeben. Es gäbe aber Hinweise auf eine instabile emotionale Persönlichkeit und seien aus neurologisch psychiatrischer Sicht lediglich Tätigkeiten die mit langdauernder psychischen Belastungen einhergehen, zu unterlassen (AS 1166). Mit 30.10.2019 wurde er schließlich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert und in der Abteilung „ XXXX “ dienstzugeteilt, dort sollte er einfache Buchhaltungsaufgaben erledigen (Zuordnung von Kundenzahlungen) und parallel dazu in Buchhaltung und Englisch (aufgrund der internationalen Ausrichtung des Konzerns) ausgebildet werden, da eine Versetzung und dauerhafte Verwendung geplant war. Mit 30.10.2019 wurde er schließlich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert und in der Abteilung „ römisch 40 “ dienstzugeteilt, dort sollte er einfache Buchhaltungsaufgaben erledigen (Zuordnung von Kundenzahlungen) und parallel dazu in Buchhaltung und Englisch (aufgrund der internationalen Ausrichtung des Konzerns) ausgebildet werden, da eine Versetzung und dauerhafte Verwendung geplant war. Der Versetzung und insbesondere der Englischausbildung stand der B kritisch gegenüber und machte daraus auch keinen Hehl (Zitat an das sich beide Zeugen erinnern konnten: „Dann würde die Hütte brennen“ – VHS 8 und 13), wobei er sich gegenüber seinen Vorgesetzten mehrfach im Ton vergriff und unter anderem auch deshalb ermahnt wurde (vgl I.4). Der Versetzung und insbesondere der Englischausbildung stand der B kritisch gegenüber und machte daraus auch keinen Hehl (Zitat an das sich beide Zeugen erinnern konnten: „Dann würde die Hütte brennen“ – VHS 8 und 13), wobei er sich gegenüber seinen Vorgesetzten mehrfach im Ton vergriff und unter anderem auch deshalb ermahnt wurde vergleiche römisch eins.4). Seine unmittelbare Vorgesetzte war die Gruppenleiterin Frau XXXX (S), ihr übergeordnet XXXX (R) als Leiter der Abteilung „ XXXX “ und diesem übergeordnet XXXX (M). Der S wurde auf Grund der Vorgeschichte empfohlen den B „eng zu führen“. Was diese auch tat, indem sie ihm Vorgaben machte, dass er sich täglich zum Dienst an- und danach abzumelden hatte, ihr Statusbericht zu seinen Ausbildungen vorlegen und Zeitvorgaben für die Absolvierung von diversen Online-Schulungen einhalten musste. Seine unmittelbare Vorgesetzte war die Gruppenleiterin Frau römisch 40 (S), ihr übergeordnet römisch 40 (R) als Leiter der Abteilung „ römisch 40 “ und diesem übergeordnet römisch 40 (M). Der S wurde auf Grund der Vorgeschichte empfohlen den B „eng zu führen“. Was diese auch tat, indem sie ihm Vorgaben machte, dass er sich täglich zum Dienst an- und danach abzumelden hatte, ihr Statusbericht zu seinen Ausbildungen vorlegen und Zeitvorgaben für die Absolvierung von diversen Online-Schulungen einhalten musste. Die Dienstzeit des B wurde mit 08:00 – 16:00 Uhr festgelegt und hatte er diese Zeit – mit Ausnahme des Mittwoches, wo er im Büro in WIEN zu sein hatte – beim WIFI-Kurs Buchhaltung und Personalverrechnung (04.11.2019 bis 28.02.2020) zu verbringen. Am Mittwoch musste er Handbücher lesen, Online-Schulungen machen, bekam persönliche Einweisungen etc und musste ansonsten Belege von Kundenzahlung im Buchhaltungssystem zuordnen. Es wurden an diesem Tag auch regelmäßig ein Jour fixe mit S und R abgehalten, bei dem diverse Angelegenheiten mit ihm diskutiert wurden und er Weisungen, fallweise auch Ermahnungen, erhielt (vgl Willkommens-Mail vom 30.10.2023 AS 149). R machte sich zu den Jour fixen Aufzeichnungen. Die Dienstzeit des B wurde mit 08:00 – 16:00 Uhr festgelegt und hatte er diese Zeit – mit Ausnahme des Mittwoches, wo er im Büro in WIEN zu sein hatte – beim WIFI-Kurs Buchhaltung und Personalverrechnung (04.11.2019 bis 28.02.2020) zu verbringen. Am Mittwoch musste er Handbücher lesen, Online-Schulungen machen, bekam persönliche Einweisungen etc und musste ansonsten Belege von Kundenzahlung im Buchhaltungssystem zuordnen. Es wurden an diesem Tag auch regelmäßig ein Jour fixe mit S und R abgehalten, bei dem diverse Angelegenheiten mit ihm diskutiert wurden und er Weisungen, fallweise auch Ermahnungen, erhielt vergleiche Willkommens-Mail vom 30.10.2023 AS 149). R machte sich zu den Jour fixen Aufzeichnungen. Der B verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von € 4.747,42 brutto. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für seine zwei Kinder, die zwar schon erwachsen sind, aber noch zur Schule gehen. Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit (30 Stunden) als Kinderbetreuerin. Er ist Eigentümer einer Eigentumswohnung für die er Betriebskosten von rund € 500,- im Monat zu zahlen hat. Darüberhinausgehende finanzielle Verbindlichkeiten hat er nicht. Der B erfüllte seine Aufgaben nach der Versetzung bzw nach dem Wechsel seiner Vorgesetzten nach den Zielvorgaben. Er ist disziplinär und strafrechtliche unbescholten. Mittlerweile ist auch die Abteilung „ XXXX “ ins Ausland verlagert worden, seitdem ist er wieder zu Hause im Homeoffice dienstbereit, muss seinen Rechner aufdrehen und einmal pro Woche persönlich ins Büro. Eine konkrete Tätigkeit gibt es derzeit für ihn nicht. Mittlerweile ist auch die Abteilung „ römisch 40 “ ins Ausland verlagert worden, seitdem ist er wieder zu Hause im Homeoffice dienstbereit, muss seinen Rechner aufdrehen und einmal pro Woche persönlich ins Büro. Eine konkrete Tätigkeit gibt es derzeit für ihn nicht. 1.
- Zum Mobbing/Bossing-Vorwurf in der E-Mail vom 19.03.2020 (Spruchpunkt 1) Der Sachverhalt ist im Kontext mit den übrigen – nicht mehr beschwerderelevanten – dem B vorgeworfenen Verstößen, den erfolgten Belehrungen und vor dem Hintergrund der jahrelangen Freistellung vom Dienst zu sehen. Nachdem für den B die Absolvierung eines Englischkurses als sinnvoll erachtet wurde, weil absehbar war, dass die Kommunikation im Konzern und auch Eingabemasken künftig nur mehr in englischer Sprache erfolgen würde und der B immer wieder die Sinnhaftigkeit des Englischkurses in Frage gestellt hat (VHS 8) sowie angab er würde nur das tun, zu was er gesetzlich gezwungen werde (VHS 11) bzw wenn er angewiesen wird (VHS 13), wurde ihm als einzigen der Mitarbeiter die Absolvierung des Englischkurses angeordnet. Ernst nach mehreren Versuchen unterzog sich der B dem angeordneten Einstufungsgespräch mit der Firma BERLITZ im Februar 2020 (VHS 13) und wurde er schließlich (nach mehreren Verzögerungen) mit einer E-Mail vom 19.03.2020, 15:02 Uhr, des A1-Mitarbeiters XXXX an den Mitarbeiter der Sprachschule BERLITZ, XXXX , für den Englischkurs „e-Learning mit CyberTeachers für 6 Monate“ angemeldet. Dieses E-Mail erging cc an den B, dessen Vorgesetzte S und eine weitere Mitarbeiterin der A1, XXXX . Nachdem für den B die Absolvierung eines Englischkurses als sinnvoll erachtet wurde, weil absehbar war, dass die Kommunikation im Konzern und auch Eingabemasken künftig nur mehr in englischer Sprache erfolgen würde und der B immer wieder die Sinnhaftigkeit des Englischkurses in Frage gestellt hat (VHS 8) sowie angab er würde nur das tun, zu was er gesetzlich gezwungen werde (VHS 11) bzw wenn er angewiesen wird (VHS 13), wurde ihm als einzigen der Mitarbeiter die Absolvierung des Englischkurses angeordnet. Ernst nach mehreren Versuchen unterzog sich der B dem angeordneten Einstufungsgespräch mit der Firma BERLITZ im Februar 2020 (VHS 13) und wurde er schließlich (nach mehreren Verzögerungen) mit einer E-Mail vom 19.03.2020, 15:02 Uhr, des A1-Mitarbeiters römisch 40 an den Mitarbeiter der Sprachschule BERLITZ, römisch 40 , für den Englischkurs „e-Learning mit CyberTeachers für 6 Monate“ angemeldet. Dieses E-Mail erging cc an den B, dessen Vorgesetzte S und eine weitere Mitarbeiterin der A1, römisch 40 . Der B war aufgrund der Tatsache, dass seine Dienstzuteilung am 27.03.2020 geendet hat, dass ihm als einzigem der Englischkurs angeordnet wurde, während die anderen diesen freiwillig machen durften und den vorangegangen Ermahnungen dermaßen erbost, dass er noch am 19.03.2020 um 15:38 Uhr mit folgendem Text auf die E-Mail an alle genannten Personen antwortete: „Ja, in dieser Abteilung wird Mobbing/Bossing richtig großgeschrieben, Irre! In 16 Jahren soll die Betriebssprache Englisch sein, deshalb wird mir als einzigen verpflichtend der Kurs vorgeschrieben. Von den ‚Ehrmahnungen‘ reden wir nach gar nicht.“ Für die versehentliche Versendung auch an den Mitarbeiter von BERLITZ hat sich der B, nachdem er dazu aufgefordert worden war sich beim oa Personenkreis zu entschuldigen, entschuldigt (AS 4). Die Bezeichnung Mobbing/Bossing rechtfertigte er damit, dass er 17 Ermahnungen erhalten habe und nicht näher genannte Schikanen nur ihn treffen würden, er habe keine Person persönlich beleidigt. R „private Aufzeichnungen“ zu den Jour fixe führen und habe er nur die Bezeichnung der Verhaltensweisen durch einen Anwalt den er konsultiert habe, übernommen (AS 5). Tatsache ist, dass gegenüber dem B eine strenge Dienstaufsicht geübt wurde und er gleich mit dem Willkommens-Mail am 30.10.2019 eine Reihe von Aufträgen erhielt, die abzuarbeiten waren (AS 149). In den folgenden Jour fixe brachte der B zum Ausdruck, dass ihn die Arbeit hier nicht interessiere, er den Englischkurs nicht brauche und er nur das mache was ihm angeordnet werde. Dabei legte er einen provokanten Ton an den Tag und kam den Aufträgen zum Teil nicht nach (Statusbericht vom 14.11.2019 - AS 143), was dann wiederum zu Ermahnungen des R, der S und des M führte: 03.12.2019 Aussage „Was stimmt mit Ihnen nicht“, nachdem ihm die S einen angeordneten Urlaub eingetragen hatte (AS 8 und unten 1.3.). 04.12.2019 Aussage „Ist ja wie im Kindergarten diese Abteilung“ (AS 4/5)
- und 11.12.2019 Verabsäumung der angewiesenen An- und Abmeldungen (AS 173) 11.12.2019 Verspätung des B am 11.12.(AS 4/5). Was der B mit einem einmaligen Versäumen der Straßenbahn rechtfertigte (AS 80). Am 18.12.2019 antwortete er auf ein „Auf Wiedersehen“ des M, mit einem halblauten „Leider“ (was der B allerdings bestritt – AS 9). 18.12.2019 Verspätete Anwesenheitsmeldung – e-learning (AS 7) und weil er am 16.12.2019 um 17:15 Uhr R außerhalb der Dienstzeit angerufen hat (AS 169 und unten 1.3.). Am 27.12.2019 antwortete er auf eine Aufforderung von S eine korrigierte ärztliche Bestätigung für Pflegurlaub vor zu legen mit „Soll wohl ein Scherz sein“. (AS 11 und unten 1.3.) Am 22.01.2020 wurde er von R ermahnt, keine Anrufe außerhalb der Dienstzeit zu tätigen, nachdem er diesen in seinem Urlaub angerufen hatte (AS 16 und unter 1.3.) Am 23.01.2020 wurde er von B ermahnt, es zu unterlassen Unwahrheiten hinsichtlich der Stornierung von Urlaubstagen durch sie zu verbreiten, er selbst habe zweimal den Urlaub storniert (AS 185). In der Verhandlung hat sich herausgestellt, dass es dabei um eine Fehlbedienung des Tools durch den B ging, der davon ausging nur den Antrag gelöscht zu haben (was aber nicht der Fall war und er tatsächlich den genehmigten Urlaub löschte) weil bei einer Eintragung durch die Vorgesetzte S selbst, keine (weitere) Genehmigung mehr erforderlich war. Die Löschung rechtfertigte er damit, dass er keine schriftliche Anordnung erhalten habe (VHS 17). Am 29.01.2020 wurde er von R ermahnt sich keiner provozierenden Wortwahl zu bedienen, er habe auf eine Aussage von S geantwortet „Wir haben schon mehrfach darüber gelacht“ und nochmals der Hinweis Anrufe außerhalb der Dienstzeit zu unterlassen, nachdem er im Jour fixe gesagt habe, dass er weiterhin gezielt außerhalb seiner Dienstzeit (gemeint des B) Anrufe tätigen werde (AS 179). Der B reagierte darauf schriftlich, dass er das in einem akzeptablen Rahmen weiterhin auch außerhalb der Dienstzeit tun werde (AS 181). Vor dem Hintergrund der Äußerungen des B kann bei objektiver Sicht nicht von Willkür und Bossing im Hinblick auf die verpflichtende Einteilung des B zum Englischkurs ausgegangen werden, weil dem B erklärt wurde, dass er diesen wegen der internationalen Ausrichtung des Konzerns und der künftig zu erwartenden Entwicklungen machen soll. Die Unterstellung von Mobbing/Bossing in diesem Zusammenhang im inkriminierten E-Mail war falsch. Der B kannte den wahren Sachverhalt, nämlich, dass seine Versetzung beabsichtigt war und er sich geweigert hat ohne explizite Anordnung den Englischkurs zu besuchen, weil er ihn nicht für notwendig hielt und nur deshalb die Anordnung erforderlich war. Er hat mit seiner Aussage bewusst in Kauf genommen, dass bei den Leserinnen und Lesern der E-Mail – mit Ausnahme seiner Vorgesetzten S, die die wahren Hintergründe kannte – der Eindruck erweckt wurde, dass die Einteilung eine Schikane seiner Vorgesetzten und Mobbing/Bossing oder zumindest willkürlich wäre. Gegenüber seiner Vorgesetzte S hat er bewusst in Kauf genommen, dass sich diese durch den Bossing-Vorwurf vor dem Kopf gestoßen fühlt und dass das durch die provokanten Formulierungen des B in der Vergangenheit bereits ohnehin angespannte Gesprächsklima sowie die dienstliche Zusammenarbeit weiter verschlechtert wird. Als langjähriger Beamter wusste er auch, dass Mobbing/Bossing eine Dienstpflichtverletzung darstellt und stellt diese Art der Kommunikation unter Einbindung nicht beteiligter dritter Person, keinen achtungsvollen Umgang dar. 1.
- Zum Telefonanruf am 23.12.2019 außerhalb der Dienstzeit (Spruchpunkt 2) Hintergrund war das Ersuchen des Vorstandsvorsitzenden XXXX vom 10.10.2019 an alle Mitglieder des Management Teams dafür zu sorgen, dass die Bediensteten des Teams mit höchstens 4 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2019 abschließen. Bei seinem Dienstantritt am 30.10.2019 wurde der B von seiner Vorgesetzten S darauf hingewiesen, dass Urlaube im SAP-Portal einzutragen sind, dass er seinen geplanten Urlaub bekannt geben soll und dass ihm im Zeitraum 23.12.2019 bis 05.01.2020 Urlaub angewiesen werden wird (AS 151 – Begrüßungsmail vom 30.10.2019). Die Zielvorgabe des Vorstandsvorsitzenden an das Management war dem B bekannt. Hintergrund war das Ersuchen des Vorstandsvorsitzenden römisch 40 vom 10.10.2019 an alle Mitglieder des Management Teams dafür zu sorgen, dass die Bediensteten des Teams mit höchstens 4 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2019 abschließen. Bei seinem Dienstantritt am 30.10.2019 wurde der B von seiner Vorgesetzten S darauf hingewiesen, dass Urlaube im SAP-Portal einzutragen sind, dass er seinen geplanten Urlaub bekannt geben soll und dass ihm im Zeitraum 23.12.2019 bis 05.01.2020 Urlaub angewiesen werden wird (AS 151 – Begrüßungsmail vom 30.10.2019). Die Zielvorgabe des Vorstandsvorsitzenden an das Management war dem B bekannt. Ab 04.11.2019 bis 22.11.2019 bestand auf Grund der Kursteilnahme des B eine Urlaubssperre für diesen (AS 151 – Begrüßungsmail vom 30.10.2019) und war ihm bekannt, dass seine Ehefrau sich im Winter einer Operation unterziehen muss und er in Folge dessen eine Pflegefreistellung beantragen werde müssen. Das hat er auch gleich zu Beginn der Dienstzuteilung kommuniziert. Da der B in der Folge zum Jahreswechsel 2019/2020 über noch 234,5 Resturlaub verfügt hätte, wies ihn die S in einer E-Mail vom 28.11.2019 wie folgt an, im Zeitraum 23.12.2019 bis 05.01.2020 Urlaub zu nehmen (AS 238) und erfasste diese Abwesenheit gleich selbst im System, wodurch sich eine Genehmigung durch sie erübrigte. Da der B in der Folge zum Jahreswechsel 2019 aus 2020, über noch 234,5 Resturlaub verfügt hätte, wies ihn die S in einer E-Mail vom 28.11.2019 wie folgt an, im Zeitraum 23.12.2019 bis 05.01.2020 Urlaub zu nehmen (AS 238) und erfasste diese Abwesenheit gleich selbst im System, wodurch sich eine Genehmigung durch sie erübrigte. Mit E-Mail vom Donnerstag den 28.11.2019, wurde der B von seiner Vorgesetzten S, wie folgt informiert (AS 8a): „Lieber Herr [B], wie bereits bei ihrem Dienstantritt am 30.
- besprochen, sind sie angewiesen im Zeitraum vom 23.12.2019 bis zum 05.01.2020 Urlaub zu nehmen. Wie sie bereits mitgeteilt haben, fällt der benötigte Pflegeurlaub (für ihre Frau) voraussichtlich in diese Zeit. Dazu bitte sich sie folgende Vorgangsweise zu beachten: Vorab werde ich die Abwesenheit als Urlaub im System erfassen. Bei Erbringung der Pflegeurlaubsbestätigung werden die entsprechenden Tage von Urlaub in Pflegeurlaub umgewandelt. Sobald sie nähere Informationen betreffend Zeitraum des Pflegeurlaubs haben, bitte diese an mich melden (in den Weihnachtsfeiertagen ausschließlich per SMS oder Mail).“ Diese Abwesenheit wurde in der Folge von der S auch wie angekündigt eingetragen, aber vom B zweimal am 28.11.2019 um 16:26 Uhr und am 01.12.2019 um 15:06 Uhr gelöscht, weil er der Meinung war, ein angeordneter Urlaub müsse mittels Rsb-Brief und Bescheid erfolgen (VHS 17). B antwortete der S am Sonntag den 01.12.2019 um 14:21 Uhr mit E-Mail wie folgt (AS 8a und 8 - Hervorhebung durch BVwG): „SG Fr. [S], Ich bin von ihnen angewiesen Urlaub zu nehmen und sie tragen diesen bei mir ein. Was stimmt mit ihnen nicht? Der Dienstgeber darf nur 3 Wochen für das laufende Kalenderjahr Urlaub vorschreiben. Diesen trägt der Beamte selbst ein und nicht sein Vorgesetzter.“ Mit E-Mail vom Dienstag 03.12.2019 antwortete die Vorgesetzte S darauf wie folgt (AS 8): „Betreff: […] Urlaub/Pflegeurlaub – Ermahnung […] Lieber Herr [B], das Schreiben zur Festlegung des Urlaubsverbrauches für den Zeitraum vom 23.12.2019 - 05.01.2020 wird ihnen morgen ausgehändigt. ‚Was stimmt mit ihnen nicht?‘ empfinde ich als persönliche Beleidigung und ich ermahne sie daher ausdrücklich derartige Provokationen zu unterlassen. Der Form halber sei erwähnt, dass Hr [R] sie bereits im gemeinsamen Jour Fixe am 20.11.2019 auf das Einhalten adäquater Umgangsformen hingewiesen hat.“ Mangels Erzielung eines Einvernehmens über den Urlaubsverbrauch und weil der B darüber hinaus auf eine schriftliche Anordnung der Personalabteilung beharrte (AS 236), wurde dem B von der Personalabteilung am 03.12.2021 der Verbrauch von Erholungsurlaub im Zeitraum 23.12.2019 bis 05.01.2020 schriftlich angeordnet (AS 219-221). Er trug daraufhin selbst den Urlaub ein (davor hatte er ihn zweimal gelöscht), den die S aber nicht mehr formal genehmigte (was bei von Bediensteten eingetragen Urlauben erforderlich war), weil sie ihn ohnehin schon selbst zweimal eingetragen hatte. Von der Löschung durch den B wusste sie am 23.12.2019 noch nichts). Folglich war am 23.12.2019, als der B nachschaute ob der Urlaub genehmigt war, dies durch die S nicht erfolgt. Am Sonntag den 23.12.2019 um 17:05 Uhr teilte er in einer E-Mail an S mit, dass er von
- bis 31.12.2019 Pflegefreistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen in Anspruch nehmen wolle (AS 12). Um 17:10 Uhr teilte er mit, dass er eine weitere Pflegefreistellung von
- bis 03.01.2020 im Ausmaß von 2 Arbeitstagen (02.
- und 03.01.2020) in Anspruch nehme wolle (AS 14). Um 19:03 Uhr sendete er die Mail von 17:05 Uhr in etwas abgeänderter Form nochmals und präzisierte, dass die drei Arbeitstage, der 23.,
- und 30.12.2019 wären (AS 12). In der Anlage übermittelte er eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 18.12.2019 mit folgendem Text (Hervorhebung BVwG): „Es wird bestätigt, dass Frau [die Ehefrau des B], ab einschließlich 23.12.2019 und voraussichtlich bis 03.10.2020 pflegebedürftig erkrankt ist.“ Um 19:05 Uhr übermittelte der B die E-Mail von 17:10 Uhr noch einmal, wo er angab eine weitere Pflegefreistellung von
- bis 03.01.2020 im Ausmaß von 2 Arbeitstagen (02.01 und 03.01.2020) in Anspruch nehmen zu wollen, und wiederum die oa ärztliche Bestätigung beilegte (AS 14). Mit SMS vom Montag den 23.12.2019, 08:13 Uhr wurde der B von der S aufgefordert eine korrekte Bestätigung zu übermitteln. Der Wortlaut der SMS lautete: „Guten Morgen, auf der von Ihnen gesendeten Meldung zur Pflegefreistellung wird in der Bestätigung ein Zeitraum von 23.12.2019 bis zu 3.10.2020 angegeben. Ich gehe davon aus, dass es sich beim 3.10.2020 um ein falsches Datum handelt. Bitte um schriftliche Aufklärung und um Übermittlung einer korrekten Bestätigung.“ Der B antwortete am selben Tag um 10:24 Uhr: „Dürfte ein Schreibfehler der Ordination sein. 3.1.2020 sollte gemeint sein.“ Die S schrieb daraufhin um 12:11 Uhr: „Bitte um Übermittlung einer korrigierten Bestätigung, […]“ Der B antwortete darauf um 14:03 Uhr „Soll wohl ein Scherz sein, sobald als möglich, wenn der Arzt wieder in der Ordination ist. Bis dahin die beantragte Pflegefreistellung eintragen. Den beantragten Pflegefreistellungszeitraum deckt die Arztbestätigung ab. Ich kann nur vermuten, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, Frau [S]“ (AS 135). S reagierte auf diese SMS nicht mehr, weil sie die Angelegenheit für erledigt hielt. Nunmehr machte sich der B Sorgen, weil einerseits der von ihm selbst eingetragene Erholungsurlaub nicht genehmigt war und andererseits die S die unrichtige Bestätigung zum Pflegeurlaub nicht akzeptiert hatte. Aufgrund der vorangegangen Ermahnungen, sah er einen dringenden Handlungsbedarf, das zu klären, um nicht unerlaubt abwesend zu sein. Er rief den übergeordneten Vorgesetzten R am 23.12.2019, gegen 15:30 Uhr (VHS 6) in dessen Urlaub an, worauf ihn der R gleich zu Beginn des Gesprächs hinwies und auch anführte, dass er sich damit jetzt nicht beschäftigen wolle. Der R konnte auch die Dringlichkeit nicht nachvollziehen. Der B beharrte trotz des Hinweises auf den Urlaub auf dessen sofortige Entscheidung des R betreffend der genannten Pflegefreistellungsbestätigung, weil er sich nach seinen eigenen Angaben unter Druck gesetzt bzw vor eine unlösbare Aufgabe gestellt fühlte, weil seine Pflegefreistellungsbestätigung von der S nicht akzeptiert worden sei und es ihm nicht möglich war, den sowohl von S als auch ihm selbst erkannten Schreibfehler in der Bestätigung, am Nachmittag des 23.12.2021 durch den ausstellenden Arzt korrigieren zu lassen. Was bei objektiver Würdigung des oa E-Mail-Verkehrs aber auch nicht erforderlich war. Dem B wurde auf Grund seines Anrufes bei R ein Weisungsverstoß vorgeworfen. Hintergrund ist der Folgende: Der B hat es sich zur Angewohnheit gemacht diverse Vorgesetzte und Kollegen mit telefonischen Anfragen auch außerhalb der Dienstzeiten zu befassen und wurde mehrfach von seinen Vorgesetzten darauf hingewiesen das zu unterlassen. Die Zeugin S hat in ihrer Niederschrift vom 09.04.2021 (AS 132) und auch beim BVwG (VHS 15) ausgesagt, dass sie den B per Mail vom 11.11.2019 angewiesen habe, dass er außerhalb der Dienstzeit nicht bei Kollegen und Vorgesetzten anrufen soll. Dieses Mail bezog sich allerdings nur auf sie selbst, es lautete (Hervorhebung durch BVwG): „Lieber [B], in der Regel erreichen sie mich in der Zeit zwischen 8 und 14 persönlich. Außerhalb dieser Zeiten bitte künftig um Übermittlung ihrer Anfragen per Mail. In dringenden Fällen, gerne auch per SMS. Freundliche Grüße [S]“ Darüber hinaus ist der B, wiederum nach Aussage der Zeugin S in ihrer Niederschrift vom 09.04.2021, aber auch des R in den wöchentlich ab 30.10.2019 stattfindenden Jour Fixes, darauf hingewiesen worden. Sie verwies dazu auf einen Statusbericht vom 14.11.2019 (AS 143): Der Zeuge R hat in seiner Niederschrift vom 09.04.2021 ausgesagt, dass dem B am 13.11.2019 von ihm und der S im Jour Fixe gesagt worden sei, dass er nicht außerhalb der Dienstzeit Kollegen und Vorgesetzte anrufen solle. Als Reaktion auf die Anweisung solche Anrufe zu unterlassen habe er sinngemäß gesagt: „Sie können nicht bestimmen, wen ich wann anrufe.“, „Ich werde Sie anrufen, wann immer ich will. Dazu habe ich auch ausreichend unterschiedliche Rufnummern“ (AS 165). In diesem Statusbericht vom 14.11.2019 (AS 143) beschwerte sich die S bei ihren Vorgesetzten, neben anderen Punkten, wie folgt: „Herr [der B] scheint es sich zur Aufgabe zu machen, uns zu unpassenden Zeiten telefonisch zu kontaktieren. So ruft er am Sonntag wegen Bedeutungslosigkeiten an, ebenso wie er nach Hinweis, dass gerade ein sehr wichtiges Meeting stattfindet, genau dort anruft. Wir haben ihn darauf hingewiesen, dass er in dringenden(!) Fällen außerhalb der Dienstzeit per SMS sein Anliegen mitteilen möge, ansonsten die Dinge einfach im Lauf des jeweiligen Tages abklären möge.“ Am 18.12.2019 hat der R dem B mittels E-Mail mitgeteilt, dass es nicht zulässig ist, Kollegen und Vorgesetzte außerhalb der Dienstzeit anzurufen (AS 250). Der Wortlaut der E-Mail lautet nachdem in einem anderen Zusammenhang klargestellt wurde, dass er keine Überstunden zu leisten habe und seine Dienstzeit zwischen 08:00 und 16:00 Uhr liegt. „Last not least: Da sie am Montag um 17:15 bei mir angerufen haben, um Auskunft darüber zu erhalten, was Frau [S] in ihrem Mail an Sie geschrieben hat. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anrufe außerhalb der Dienstzeit zu unterlassen sind.“ (AS 255). Das hat der R in der Verhandlung vor dem BVwG auch bestätigt (VHS 9) allerdings eingeschränkt, dass das bei dringlichen Fällen sehr wohl zulässig sein sollte. Die S hat das auch bestätigt, wenngleich sie sich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern konnte (VHS 15). Es steht daher fest, dass der B die Weisung erhielt Anrufe außerhalb seiner Dienstzeit zu unterlassen, weil anders die Weisung gar nicht durchführbar gewesen wäre. Der B konnte die jeweils konkrete Dienstzeit des R (und auch der anderen Mitarbeiter) gar nicht kennen und wusste auch nicht, dass dieser auf Urlaub war (VHS 5). Zwar hat der R ausgesagt, dass er glaube das in einem Jour fixe erwähnt zu haben, das könne aber auch untergegangen sein (VHS 9). Die Dienstzeit des R war laut dem FlexModell, zwischen 0600 und 2200 Uhr und de facto gelebt wurde ein Gleitzeitrahmen von 0700 bis 1900 Uhr (VHS 10). Der B hat behauptet, er habe den R gegen 15:30 Uhr angerufen und deckt sich das auch mit den Zeitangaben in den Mails, wo der B zuletzt um 14:03 geschrieben hat und sodann keine Reaktion der S mehr erfolgte (AS 1105). Der Zeuge R konnte nicht mehr sagen, wann der Anruf tatsächlich war, es könne so gewesen sei (VHS 9). Es steht daher fest, dass der B innerhalb seiner Dienstzeit die bis 16:00 Uhr gedauert hat, angerufen hat. Ein Weisungsverstoß lag vor diesem Hintergrund nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) bzw Seiten der VHS des BVwG (VHS) zu verweisen. 2.
- Zum Mail von 19.03.2020 gibt der B an, dass die Weiterleitung auch an den BERLITZ-Mitarbeiter versehentlich und in einer hochemotionalen Stimmung erfolgt sei (VHS 5). Das ist nicht glaubhaft. Der B hat im E-Mail-Programm mit der Funktion „Antworten“ reagiert, obwohl keine Antwort gefordert war. Ihm war klar, dass er damit primär dem Schreiber der Mail antwortet und ist im Header der Mail auch aufgelistet an wen die Mail primär geht und an wenn in cc (AS 5). Das kann der B nicht übersehen haben. Der B kannte außer seiner Vorgesetzten die anderen Mitarbeiter der A1 nicht, die er in seine Antwort einbezogen hat, und war auch deren Belästigung mit seiner Kritik damit völlig sinnlos, außer er wollte sich als Opfer und seine Vorgesetzte als Täterin einer Bossing-Handlung darstellen – was sie tatsächlich iZm dem Englischkurs – nicht war und das Image der S und der A1 als Arbeitgeber beschädigen. Einzig die S wusste, um was es ging, sodass ihr gegenüber die Mail gerade noch als sachliche Kritik an der Vorgangsweise ausgelegt werden hätte können, wäre sie unter Vier-Augen erfolgt. Er hat schriftlich jedoch an alle geantwortet und hat sich seine Wortwahl überlegt. Er hat selbst eingestanden, dass seine Wortwahl nicht glücklich gewesen wäre, er in der Emotion geantwortet und er die Ansicht seines damaligen Anwalts übernommen habe. Das kann seine Vorgangsweise nicht entschuldigen. Er kannte die Hintergründe und wusste auf Grund der rechtlichen Beratung und auch seiner langjährigen Erfahrung als Beamter, was unter Mobbing/Bossing zu verstehen ist und dass dies eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Er hat in der Mail mit Halbwahrheiten agiert. Er wusste, dass er selbst es war, der im Vorfeld gesagt hatte, dass er nur macht was ihm angeordnet wird, und trotzdem hat er in der Mail seine verpflichtende Teilnahme als Bossing dargestellt. Er hat auch den Eindruck erweckt, dass Ermahnungen zu Unrecht erfolgt seien (obwohl diese vielfach die Konsequenz seiner eigenen provokanten Aussagen waren) und diese mit dem Englischkurs im Zusammenhang standen, was nicht stimmt, weil ihm der Zeuge R erklärt hat, warum er den Englischkurs machen soll und dass eine Versetzung geplant ist. Dass damit ein Imageschaden (wie der Zeuge R ausgesagt hat – VHS 8) für das Unternehmen und für die S angerichtet wurde, liegt auf der Hand. Der Mobbing/Bossing-Vorwurf ist vor dem Hintergrund des provokanten und respektlosen Tons sowie der Vorgeschichte zur Einteilung zum Englischkurs nicht haltbar und wurde nach der Überzeugung des erkennenden Richters getätigt, um bei den Empfängern (mit Ausnahme von S, die er bewusst mit dieser Anschuldigung vor den Kopf stoßen wollte) einen negativen Eindruck von der Vorgehensweise seiner Vorgesetzten S und seines Unternehmens mit ihm, zu erzeugen. 2.
- Zu den Telefonaten bestreitet der B nicht das er R angerufen hat. Er bestreitet jedoch das Vorliegen einer Weisung die ihm verboten hätte, dies zu tun bzw weist er auf die besondere Drucksituation hin, weil die Vorgesetzte S von ihm Unmögliches, die Vorlage einer korrigierten Bestätigung (von ihm so interpretiert: noch am 23.
- nachmittags) von ihm verlangt habe. Dem B ist zuzustimmen, dass aus dem Mail der S vom 11.11.2019 nicht hervorgeht, dass er den R am Nachmittag des 23.
- nicht hätte anrufen dürfen, doch geht aus der Mail des R selbst vom 18.12.2019, 08:11 Uhr hervor, dass er wegen eines Anrufes bei diesem um 17:15 Uhr am Montag davor darauf „hingewiesen“ wurde, dass Anrufe außerhalb der Dienstzeit zu unterlassen sind und haben die Zeugin S und der Zeuge R darüber hinaus von mehrfachen Hinweisen darauf gesprochen. Dass diese Aussage des R als Weisung zu verstehen ist, dass der B außerhalb seiner eigenen Dienstzeit (06:00 bis 16:00 Uhr) keine Mitarbeiter oder Vorgesetzten anzurufen und ist vor dem Hintergrund der Gleitzeit und der für Jedermann erkennbare Intention, die Vorgesetzten und Kollegen nach 16:00 Uhr, wo eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese sich in ihrer Freizeit befinden, nicht telefonisch mit dienstlichen Belangen zu befassen sind, bei verständiger Würdigung klar erkennbar. Alles andere wäre nicht exekutierbar, weil der B die Dienstzeiten der Mitarbeiter und Vorgesetzten auf Grund des großzügigen Gleitzeitrahemns (mit Ausnahme der S) nicht kannte und kennen konnte. Der Zeuge R hat ausgesagt, es sei mehrfach Thema gewesen, dass der B außerhalb seiner Dienstzeit Leute angerufen habe und habe der B nach einem diesbezüglichen Hinweis das zu unterlassen aggressiv reagiert. Ziel sei gewesen, dass sich der B nicht in seiner Freizeit um berufliche Dinge kümmern muss (VHS 9, 10). Entscheidend ist aber, dass der B ausgesagt hat, dass er um 15:30 Uhr angerufen hat und damit innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Das Gegenteil konnte ihm nicht bewiesen werden. Ebenso konnte nicht bewiesen werden, dass er zum Zeitpunkt des Anrufes gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der R auf Urlaub ist. Der R hätte es im Übrigen in der Hand gehabt, nach seinem Hinweis, dass er sich auf Urlaub befindet, sofort aufzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Zum Vorliegen der Pflichtverletzungen und der Schuld 3.2.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Allgemeine Dienstpflichten § 43
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43,
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […] 3.2.
- Zum E-Mail vom 19.03.2020 mit dem Mobbing/Bossing-Vorwurf (Spruchpunkt 1) Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für „Nachrichten“ oder „Ideen“ gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine „demokratische Gesellschaft“ nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. E VwGH vom 28.07.2000, 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.09.1995, 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995).Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für „Nachrichten“ oder „Ideen“ gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine „demokratische Gesellschaft“ nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 10, MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind vergleiche E VwGH vom 28.07.2000, 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.09.1995, 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694 aus 1994, und VfSlg 14316 aus 1995,). Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs 5, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 und Abs 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Ob die Kritik eines Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde bzw. den kritisierten Personen auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212). Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E
- 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Nach der vom VwGH zu § 43 Abs 2 BDG ergangene Rechtsprechung – die nunmehr auf die Auslegung des § 43a BDG anzuwenden ist – ist bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG angenommen wurde, etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit anhielt (vgl dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 210). Nach der vom VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG ergangene Rechtsprechung – die nunmehr auf die Auslegung des Paragraph 43 a, BDG anzuwenden ist – ist bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen wurde, etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit anhielt vergleiche dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 210). Es ist daher im Gegenstand zu beurteilen, ob ein derart schwerer Fall bzw massiver Vorwurf vorliegt, der den Rahmen der zulässigen sachlicher Kritik sprengt. Die belangte Behörde hat – wie der B zu Recht angeführt hat – lediglich Rechtssätze zitiert und keine Subsumtion vorgenommen, geht aber offenbar von einer ausreichenden Schwere aus, zitiert sie doch das oa Erkenntnis des VwGH und stellt, sodann ohne nähere Begründung fest, dass der B gegen §§ 43a und 43 Abs 2 BDG verstoßen habe. Sie zitiert auch das folgende Erkenntnis des VwGH:Die belangte Behörde hat – wie der B zu Recht angeführt hat – lediglich Rechtssätze zitiert und keine Subsumtion vorgenommen, geht aber offenbar von einer ausreichenden Schwere aus, zitiert sie doch das oa Erkenntnis des VwGH und stellt, sodann ohne nähere Begründung fest, dass der B gegen Paragraphen 43 a und 43 Absatz 2, BDG verstoßen habe. Sie zitiert auch das folgende Erkenntnis des VwGH: Die durch § 43 Abs 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines „Schürens von Intrigen" und der „Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).Die durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines „Schürens von Intrigen" und der „Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024). Der B hat behauptet, dass Mobbing/Bossing in seiner Abteilung richtig großgeschrieben werde und das damit begründet, dass er als einziger verpflichtet worden sei, einen Englischkurs zu machen und Ermahnungen erhalten habe. Wie festgestellt stimmt zwar, dass er als einziger verpflichtet wurde, doch hat er sich geweigert freiwillig den als für ihn notwendig erachteten Englischkurs zu machen und auf eine Weisung diesbezüglich bestanden. Der Vorwurf des Bossing ist ein massiver, weil, sollte er richtig sein, die jeweiligen verantwortlichen Vorgesetzen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begehen würden oder ihnen damit zumindest erhebliche Charaktermängel als Führungskraft unterstellt wird. Im vorliegenden Fall hat der B das (auch unbeteiligten Dritten gegenüber) in den Raum gestellt, obwohl er wusste, dass dieser Vorwurf iZm seiner Einteilung zum Englischkurs nicht stimmt. Der Vorwurf des Bossing ist ein massiver, weil, sollte er richtig sein, die jeweiligen verantwortlichen Vorgesetzen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begehen würden oder ihnen damit zumindest erhebliche Charaktermängel als Führungskraft unterstellt wird. Im vorliegenden Fall hat der B das (auch unbeteiligten Dritten gegenüber) in den Raum gestellt, obwohl er wusste, dass dieser Vorwurf iZm seiner Einteilung zum Englischkurs nicht stimmt. Für das BVwG ist diese Formulierung zwar nicht vergleichbar mit dem im oa VwGH-Erkenntnis zitierten. Müsste ein Beamter, wenn anführt, dass er gebosst oder gemobbt wird, mit einer Disziplinarstrafe rechnen, könnte er derartiges Verhalten nicht mehr aufzeigen. Das wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Meinungsfreiheit, selbst wenn sich bei näherer Überprüfung wie hier herausstellt, dass diese Behauptung einer objektiven Betrachtung nicht standhält. Wird ein derartiger massiver Vorwurf aber schriftlich und nicht nur gegenüber den involvierten Vorgesetzten (oder im Unternehmen dafür zuständigen Personen) erhoben, muss er aber auch begründet werden. Bei einer bewusst falschen Begründung kann von sachlicher Kritik und achtungsvollem Umgang nicht mehr gesprochen werden, weil das Erteilen von Weisungen und die Einteilung zu notwendigen Ausbildungen, ebenso wie das Abstellen von Missständen und Fehlern (auch durch Ermahnungen) zu den Aufgaben einer und eines jeden Vorgesetzten gehört. Im Gegenstand hat der B, obwohl er wusste, dass er durch seine Verweigerungshaltung die Verpflichtung zum Englischkurs selbst herbeigeführt hat, dass dann wahrheitswidrig als Bossing dargestellt. Das Erheben von bewusst falschen Anschuldigungen gegenüber Dritten, nur weil den eigenen Befindlichkeiten und Vorstellungen von Vorgesetzten nicht nachgekommen wird, stellte einen schweren Verstoß gegen die Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG dar, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die mit der Antwort des B beteilten Personen mussten den Eindruck gewinnen, dass die Führungskräfte des Unternehmens, ihre dienstlichen Aufgaben nicht gesetzeskonform wahrnehmen. Das Erheben von bewusst falschen Anschuldigungen gegenüber Dritten, nur weil den eigenen Befindlichkeiten und Vorstellungen von Vorgesetzten nicht nachgekommen wird, stellte einen schweren Verstoß gegen die Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die mit der Antwort des B beteilten Personen mussten den Eindruck gewinnen, dass die Führungskräfte des Unternehmens, ihre dienstlichen Aufgaben nicht gesetzeskonform wahrnehmen. Es liegt aber auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a erster Satz BDG gegenüber seiner Vorgesetzten S vor. Der bewusst unrichtige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung (hier: Bossing) ist kein achtungsvoller Umgang mit einer Vorgesetzten, die nur ihren Führungsaufgaben und eigenen Dienstpflichten nachkommt und schädigt das gute Funktionieren der Zusammenarbeit massiv (vgl dazu schon VwGH 28.01.1980, 3054/79). Es liegt aber auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, erster Satz BDG gegenüber seiner Vorgesetzten S vor. Der bewusst unrichtige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung (hier: Bossing) ist kein achtungsvoller Umgang mit einer Vorgesetzten, die nur ihren Führungsaufgaben und eigenen Dienstpflichten nachkommt und schädigt das gute Funktionieren der Zusammenarbeit massiv vergleiche dazu schon VwGH 28.01.1980, 3054/79). Der Schuldspruch ist daher – nach klarerer Fassung – in diesem Punkt zu bestätigen. 3.2.
- Zum Telefonat am 23.12.2019 (Spruchpunkt 2) Hier wird dem B ein Verstoß gegen § 44 BDG vorgeworfen, weil der B die Weisung seines Vorgesetzten R nicht befolgt habe „Anrufe außerhalb der Dienstzeit“ an seine Vorgesetzten zu unterlassen, indem er den R in dessen Urlaub angerufen und auf die Lösung seines – seiner Ansicht nach sofort zu lösenden – Problems mit der S, betreffend der Vorlage der korrigierten Pflegfreistellungsbestätigung gedrängt (insistiert) hat, obwohl ihm dieser gesagt hat, dass er auf Urlaub ist. Hier wird dem B ein Verstoß gegen Paragraph 44, BDG vorgeworfen, weil der B die Weisung seines Vorgesetzten R nicht befolgt habe „Anrufe außerhalb der Dienstzeit“ an seine Vorgesetzten zu unterlassen, indem er den R in dessen Urlaub angerufen und auf die Lösung seines – seiner Ansicht nach sofort zu lösenden – Problems mit der S, betreffend der Vorlage der korrigierten Pflegfreistellungsbestätigung gedrängt (insistiert) hat, obwohl ihm dieser gesagt hat, dass er auf Urlaub ist. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des B eine Weisung vorlag und vorliegt. Die Weisung vom 18.12.2019 lautete: „Last not least: Da sie am Montag um 17:15 bei mir angerufen haben, um Auskunft darüber zu erhalten, was Frau [S] in ihrem Mail an Sie geschrieben hat. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anrufe außerhalb der Dienstzeit zu unterlassen sind.“ (AS 255). Sie bezog sich auf eine bereits davor von R erteilte mündliche Weisung gleichen Inhalts (Zeugenaussage des R - VHS 9). Er hat mit seinem Anruf um 15:30 Uhr aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde und des DA – nicht dagegen verstoßen, weil der Anruf noch innerhalb des ihm gesteckten Rahmens seiner Dienstzeit zwischen 08:00 bis 16:00 Uhr erfolgt ist. Über die konkrete Dienstzeit des R konnte der B nicht Bescheid wissen. Dass der R auf Urlaub war, wusste der B zunächst auch nicht und musste es auch nicht wissen. Der R hat den Anruf entgegengenommen und das Problem binnen weniger Minuten gelöst, obwohl es ihm möglich gewesen wäre das Gespräch abzubrechen. Es liegt daher kein Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG vor und ist der B in diesem Punkt freizusprechen. Es liegt daher kein Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG vor und ist der B in diesem Punkt freizusprechen. Auf den subjektiven Eindruck des Vorliegens einer Drucksituation des B, kommt es daher gar nicht mehr an. 3.
- Zur Strafbemessung Dazu ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes.Dazu ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Die Schuld des B wiegt hier schwer, weil er wusste, dass der Bossing-Vorwurf iZm seiner Verpflichtung zum Englischkurs falsch war. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Als Erschwerungsgründe hat die belangte Behörde die Tatsache der schriftlichen Äußerungen zu Spruchpunkt 1 (den sie auch als schwerstes Delikt angesehen hat) gewertet und den Weisungsverstoß zu Spruchpunkt 2 als weiteren. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass zu Spruchpunkt 2 ein Freispruch zur erfolgen gehabt hätte, womit dieser keinen Erschwerungsgrund mehr darstellt. Der Umstand der schriftlichen Äußerung kann nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden, weil diese – vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen sind als an schriftliche und nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt und spontane mündliche Äußerungen nicht „auf die Goldwaage“ gelegt werden dürfen (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223) – hier schon den Kern der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bilden und nicht doppelt verwertet werden dürfen. Als Milderungsgrund wurde lediglich die bisherige Unbescholtenheit des B berücksichtigt. Das Gewicht dieses Milderungsgrundes ist auf Grund der über 10 Jahre dauernden Dienstfreistellung allerdings nicht als besonders gewichtig anzusehen. Der B sieht einen weiteren Milderungsgrund darin, dass er aus der Emotion heraus gehandelt hat und macht damit geltend, dass er bei der Beantwortung des Mails (die gar nicht gefordert war) aus einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung heraus gehandelt hat. Gerade diese kann das BVwG aber aufgrund der Umstände – unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 08.04.2016 – nicht erkennen. Dem B wurde mehrfach erklärt, warum der Englischkurs als notwendig erachtet wird und hatte er auch bereits die Einstufung absolviert, sodass ihn dann die tatsächliche Einteilung nicht mehr besonders erregt haben kann. Auch das Argument, die Einteilung sei kurz vor Ende seiner Dienstzuteilung gekommen, verfängt nicht, weil ihm erklärt wurde, dass seine Versetzung geplant sei, welche letztlich auch erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr überfordert, weil der Buchhaltungskurs ebenso abgeschlossen war wie die diversen Anfangsschulungen, die er unmittelbar nach Beginn seiner Tätigkeit im November 2019 absolvieren musste. Er hat das Mail am 19.03.2023 geschrieben. Er hat sich in seiner Mail vom 24.03.2020 zwar gegenüber der Personalabteilung für die Versendung an den Herrn von BERLITZ entschuldigt (AS 4). Nicht aber wie gefordert seine falsche Behauptung gegenüber allen Empfängern der Mail widerrufen (AS 5). Der Entschuldigung kommt daher nur sehr geringes Gewicht zu. Zusammengefasst liegen gering zu gewichtende Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vor. Zur Spezialprävention Der B übte seine Tätigkeit nach der Versetzung unter seiner neuen Vorgesetzten so aus, dass er die ihm vorgegebenen Ziele erreicht. Es gab keine Probleme mehr. Mittlerweile wurde auch seine nunmehrige Abteilung ins Ausland verlagert und der B ist wieder im Homeoffice ohne eine konkrete Aufgabe zu haben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass er demnächst wieder zu Umschulungen eingeteilt wird, da er erst 52 Jahre alt ist. Der B hat zwar bereits in seiner E-Mail vom
- 03.2020 (AS 4a) eingeräumt, dass seine Wortwahl in seinem Mail vom 19.03.2020 nicht ganz glücklich war. Dennoch hat er sich sowohl in der Verhandlung bei der BDB (AS 927) als auch beim BVwG (VHS 5) in Bezug auf die Einteilung zum Englischkurs als Mobbing/Bossing-Opfer dargestellt. Es ist ihm schon aus diesem Grund vor Augen zu führen, dass Führungs- und Ausbildugnsmaßnahmen nicht als Bossing anzusehen sind und derartige tatsachenwidrige Verdächtigungen nicht ohne (finanzielle) Folgen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bleiben. Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OGH B
- März 2017, 9 ObA 32/17x; das ausdrückliche Mobbingverbot in § 43a BDG 1979 und die Erläuterungen der Regierungsvorlage 488 BlgNR
- GP, S 9; VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115).Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche OGH B
- März 2017, 9 ObA 32/17x; das ausdrückliche Mobbingverbot in Paragraph 43 a, BDG 1979 und die Erläuterungen der Regierungsvorlage 488 BlgNR
- GP, S 9; VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). Die Einteilung zum Englischkurs hatte das Gegenteil zum Ziel. Zur Generalprävention Der Sinn der Generalprävention liegt nach der Rsp des VwGH darin der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Generalprävention ist wie Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Allen Beamtinnen und Beamten ist vor Augen zu führen, dass die Einteilung zu Ausbildungsmaßnahmen, auch wenn sie gegen den Willen der Verpflichteten erfolgen, in aller Regel keine Bossing-Handlungen der Vorgesetzten darstellen und daher bei der Erhebung derartige Vorwürfe ein hohes Maß an Vorsicht geboten ist, insbesondere dann, wenn diese Vorwürfe in schriftlicher Form und gegenüber nicht involvierten Personen erhoben werden. Vor dem Hintergrund des weggefallenen Erschwerungsgrundes und der Milderungsgründe ist die Geldbuße zwar zu reduzieren, muss aber dennoch spürbar bleiben, sodass € 300,-- als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen erscheinen. 3.
- Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Die monatlichen Belastungen des B und seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, machen eine weitere Reduzierung der nunmehr verhängten Geldbuße nicht erforderlich. Weiters ist der B darauf hinzuweisen, dass er eine Ratenzahlung der Strafe bei der BDB beantragen kann (§ 127 BDG). Die monatlichen Belastungen des B und seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, machen eine weitere Reduzierung der nunmehr verhängten Geldbuße nicht erforderlich. Weiters ist der B darauf hinzuweisen, dass er eine Ratenzahlung der Strafe bei der BDB beantragen kann (Paragraph 127, BDG). 3.
- Zur Auferlegung der Verfahrenskosten Gemäß § 117 Abs 2 BDG – der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist – ist, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG – der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist – ist, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Weiters ist gemäß § 117 Abs 3 BDG hinsichtlich der Gebühren der Zeugen das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Weiters ist gemäß Paragraph 117, Absatz 3, BDG hinsichtlich der Gebühren der Zeugen das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Zeugin als auch der Zeuge auf die Geltendmachung ihrer Gebühren verzichtet, sodass auf einen Kostenausspruch verzichtet werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2263768.1.00