GVG ausgesetzt.A) Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung
Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraphen 38, 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Satz BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
G über die Suspendierung.
und 2. Satz BDG hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die BDB nach Abs 2 oder durch das BVwG nach Abs. 3 der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die BDB oder - nach einer entsprechenden Beschwerde - durch das BVwG die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.
Paragraph 112, Absatz eins,
Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Paragraph 112, Absatz 2, 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der BDB oder des BVwG über die Suspendierung.
Paragraph 112, Absatz 4,
2 BDG die vorläufige Suspendierung unverzüglich der BDB mitzuteilen ist. Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die BDB oder das BVwG eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Suspendierung bei der BDB (noch) anhängig ist, zumal
Paragraph 112, Absatz 2, BDG die vorläufige Suspendierung unverzüglich der BDB mitzuteilen ist. Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der BDB über die (endgültige) Suspendierung an das BVwG bzw. bis zur Kenntnis des BVwG über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung endgültig beurteilt werden kann. Die belangte Behörde wird ersucht diesbezügliche Informationen beim Vorliegen an das BVwG weiterzuleiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2271539.1.00
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