← Österreich

{'item': 'W211 2252185-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW211 2252185-1 Spruch, W211 2252185-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Er stellte am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Er stellte am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am XXXX .2021 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus XXXX in XXXX , habe Syrien am XXXX .2020 zu Fuß über die Grenze in die Türkei verlassen und sei ausgereist, weil in Syrien Krieg herrschen würde. Drei seiner Schwestern wären bei einem Bombenanschlag getötet worden. Er würde seine Ehefrau und Kinder in Sicherheit bringen wollen, indem er diese nach Österreich nachhole. Seine konkrete Befürchtung wäre, im Krieg in Syrien umzukommen.
  4. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 .2021 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus römisch 40 in römisch 40 , habe Syrien am römisch 40 .2020 zu Fuß über die Grenze in die Türkei verlassen und sei ausgereist, weil in Syrien Krieg herrschen würde. Drei seiner Schwestern wären bei einem Bombenanschlag getötet worden. Er würde seine Ehefrau und Kinder in Sicherheit bringen wollen, indem er diese nach Österreich nachhole. Seine konkrete Befürchtung wäre, im Krieg in Syrien umzukommen.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2021 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er Araber und sunnitischer Muslim sei, aus XXXX , XXXX , komme, sich seine Ehefrau und zwei Geschwister noch in Syrien aufhalten würden, und er Syrien verlassen habe, nachdem im August 2019 sein Schwager von den Al Haiaa Milizen, die Kontrolle über die Region hätten, wegen eines Grundstückes getötet worden sei. Das Grundstück habe seine Familie gemeinsam bewirtschaftet und dort Olivenbäume gezüchtet. Die Milizen hätten ihnen dieses Land wegnehmen wollen. Nachdem der BF gesehen habe, was man mit seinem Schwager gemacht habe, habe er Angst bekommen und beschlossen, Syrien zu verlassen. Sein Leben sei nun auch in Gefahr gewesen. Diese Milizen seien sehr fundamentalistisch und würden nur mit Waffengewalt regieren. Es hätte keine Möglichkeit gegeben, unter deren Herrschaft leben, daher sei er aus Syrien geflohen. Der BF habe bis 2016 als Lehrer gearbeitet. Nachdem die Regierung seine Region verlassen habe, habe er einen Handyshop zur Reparatur von Mobiltelefonen betrieben und das Grundstück bewirtschaftet.
  6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2021 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er Araber und sunnitischer Muslim sei, aus römisch 40 , römisch 40 , komme, sich seine Ehefrau und zwei Geschwister noch in Syrien aufhalten würden, und er Syrien verlassen habe, nachdem im August 2019 sein Schwager von den Al Haiaa Milizen, die Kontrolle über die Region hätten, wegen eines Grundstückes getötet worden sei. Das Grundstück habe seine Familie gemeinsam bewirtschaftet und dort Olivenbäume gezüchtet. Die Milizen hätten ihnen dieses Land wegnehmen wollen. Nachdem der BF gesehen habe, was man mit seinem Schwager gemacht habe, habe er Angst bekommen und beschlossen, Syrien zu verlassen. Sein Leben sei nun auch in Gefahr gewesen. Diese Milizen seien sehr fundamentalistisch und würden nur mit Waffengewalt regieren. Es hätte keine Möglichkeit gegeben, unter deren Herrschaft leben, daher sei er aus Syrien geflohen. Der BF habe bis 2016 als Lehrer gearbeitet. Nachdem die Regierung seine Region verlassen habe, habe er einen Handyshop zur Reparatur von Mobiltelefonen betrieben und das Grundstück bewirtschaftet.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G für ein Jahr (Spruchpunkt III). 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).

  1. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Weigerung, XXXX 2016 nach Abzug der syrischen Regierung zu verlassen, für diese als Oppositioneller und Terrorist gelten würde. Im Jahr 2017 sei deshalb ein Strafurteil gegen den BF erlassen worden, das auch ein dreijähriges Ausreiseverbot aus Syrien enthalte. Hinzu komme, dass der BF nicht bereit sei, das syrische Militär bzw. andere oppositionelle Milizen im andauernden Bürgerkrieg zu unterstützen und Gefahr laufe, als Reservist zwangsweise rekrutiert zu werden. Zudem seien die Namen des BF und seiner Ehefrau auf einer „Fahndungsliste“ des syrischen Medienportals Zaman Al Wasl (https://leaks.zamanalwsl.net/) veröffentlicht worden.
  2. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Weigerung, römisch 40 2016 nach Abzug der syrischen Regierung zu verlassen, für diese als Oppositioneller und Terrorist gelten würde. Im Jahr 2017 sei deshalb ein Strafurteil gegen den BF erlassen worden, das auch ein dreijähriges Ausreiseverbot aus Syrien enthalte. Hinzu komme, dass der BF nicht bereit sei, das syrische Militär bzw. andere oppositionelle Milizen im andauernden Bürgerkrieg zu unterstützen und Gefahr laufe, als Reservist zwangsweise rekrutiert zu werden. Zudem seien die Namen des BF und seiner Ehefrau auf einer „Fahndungsliste“ des syrischen Medienportals Zaman Al Wasl (https://leaks.zamanalwsl.net/) veröffentlicht worden. Ferner sei der BF als Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens alltäglicher religiöser Diskriminierung durch Teile der syrischen Gesellschaft und die de-facto regierenden oppositionelle Milizen in XXXX ausgesetzt. Diese Diskriminierung aus religiösen Gründen habe zu einem Grundstücksstreit mit Anhängern der Jund al-Aqsa Miliz, die Teil des mächtigen Haiʾat Tahrir asch-Scham Bündnis seien, geführt. Die Miliz habe sich an einem Grundstück, das der BF gemeinsam mit seinem Schwager bewirtschaftet habe, bereichern wollen und diesen im August 2019 getötet.Ferner sei der BF als Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens alltäglicher religiöser Diskriminierung durch Teile der syrischen Gesellschaft und die de-facto regierenden oppositionelle Milizen in römisch 40 ausgesetzt. Diese Diskriminierung aus religiösen Gründen habe zu einem Grundstücksstreit mit Anhängern der Jund al-Aqsa Miliz, die Teil des mächtigen Haiʾat Tahrir asch-Scham Bündnis seien, geführt. Die Miliz habe sich an einem Grundstück, das der BF gemeinsam mit seinem Schwager bewirtschaftet habe, bereichern wollen und diesen im August 2019 getötet.
  3. Am XXXX .2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen, und die Länderinformation aktualisiert wurde. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX .2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
  4. Am römisch 40 .2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen, und die Länderinformation aktualisiert wurde. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2023 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
  5. Mit Schreiben vom XXXX .2023 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein, in der sie mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023 zu Zl. Ra 2022/01/0328-8 und weitere Judikatur des VwGH im Wesentlichen ausführt, dass es für die Prüfung des § 3 Asylgesetz auch auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ankomme.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein, in der sie mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023 zu Zl. Ra 2022/01/0328-8 und weitere Judikatur des VwGH im Wesentlichen ausführt, dass es für die Prüfung des Paragraph 3, Asylgesetz auch auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ankomme.
  7. Mit Parteiengehör vom XXXX 2023 wurden den Parteien noch weitere Länderberichte zur Information und allfälligen Stellungnahme zugeschickt. Innerhalb der vorgegebenen Frist langte dazu keine Stellungnahme der Parteien ein.
  8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 2023 wurden den Parteien noch weitere Länderberichte zur Information und allfälligen Stellungnahme zugeschickt. Innerhalb der vorgegebenen Frist langte dazu keine Stellungnahme der Parteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens.1.
  11. Zum BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens. Der BF stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo er auch bis zu seiner Ausreise am XXXX .2020 gelebt hat. XXXX . In der Stadt XXXX lebt zudem die Schwester des BF; der Bruder des BF lebt in der Region Latakia.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er auch bis zu seiner Ausreise am römisch 40 .2020 gelebt hat. römisch 40 . In der Stadt römisch 40 lebt zudem die Schwester des BF; der Bruder des BF lebt in der Region Latakia. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF als Handyshopbetreiber und als Landwirt am Grundstück der Familie, welches diese gemeinsam bewirtschaftete. Bis 2015/2016 war er als Lehrer und Nationalgardist im syrischen Staatsdienst tätig.Vor seiner Ausreise arbeitete der BF als Handyshopbetreiber und als Landwirt am Grundstück der Familie, welches diese gemeinsam bewirtschaftete. Bis 2015 aus 2016, war er als Lehrer und Nationalgardist im syrischen Staatsdienst tätig. Der BF verließ Syrien illegal über die Grenze zur Türkei. Er ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. 1.
  12. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.1.: Aus dem Länderinformationsblatt: Nordost-Syrien – Politische Situation: Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Sicherheitssituation: Provinz Idlib: Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  13. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis (HRW 13.1.2022). Nordwest-Syrien: Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022). Allgemeine Menschenrechtslage – Nordwest Syrien: Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungsregierung" aufgebaut. Auch unterhält der HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Scharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten (AA 29.11.2021). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem der HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB 1.10.2021). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Demnach lagen ihr 83 individuelle Schilderungen über die Hinrichtungen vor (USDOS 12.4.2022). In Idlib verhaftet der HTS Aktivisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen sowie ihm kritisch eingestellte Zivilisten. Im ersten Halbjahr 2021 waren laut dem SNHR mindestens 57 Personen Ziel willkürlicher Verhaftungen durch den HTS. In einigen Fällen verhängte der HTS die Todesstrafe (HRW 13.1.2022). Berichtet werden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der COI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab al-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden (AA 29.11.2021) Der HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z.B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (HRW 13.1.2022). Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der COI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch Mitglieder der HTS, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Religionsfreiheit Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021). Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (USDOS 2.6.2022). Ethnische und religiöse Minderheiten Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren, oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. USDOS 2.6.2022, Wilson Center 7.2020).In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren, oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vergleiche USDOS 2.6.2022, Wilson Center 7.2020). 1.2.2 Ergänzende Information zur Frage der Situation von Sunniten im von der HTS kontrollierten Gebiet im Nordwesten Syriens (EASO, Targeting of Individuals, 2020, S 79f, übersetzt durch die Richterin): Laut Yassin Al-Haj Saleh zielten extremistische Gruppen wie ISIL, HTS und Jaysh Al-Islam auf Sunniten, die als unzureichend gläubig oder abtrünnig angesehen wurden. Mehrere Rebellengruppen identifizierten sich als sunnitische Araber und stützten sich auf die Unterstützung der sunnitischen Gruppe in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Sie wendeten weiterhin ihre Version der Scharia an und bestraften nicht-gläubige Personen mit Auspeitschungen, Gefängnisstrafen oder Hinrichtungen für religiöse Vergehen wie Blasphemie, Apostasie und Gotteslästerung. Darüber hinaus nutzten die HTS und angegliederte Gruppen Schulen und Ausbildungslager, um Kinder zu radikalisieren. 1.2.
  14. Zum Sufismus in Syrien (Harvard Divinity School, übersetzt durch die Richterin) Der Sufismus (tasawwuf) ist eine islamische Glaubensrichtung, die die Selbstreinigung und die Erlangung spirituell fortgeschrittener Zustände durch die Übernahme bestimmter Praktiken und Disziplinen betont, in der Regel durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bruderschaft und ihrem Führer, einem Scheich. Sufi-Praktiken sind, unabhängig davon, ob man offiziell einer Bruderschaft angehört oder nicht, in Syrien weit verbreitet und umfassen den Besuch der Gräber von Heiligen, Mitgliedern der Familie des Propheten Muhammad oder anderen verehrten Persönlichkeiten sowie das Rezitieren von Litaneien (Dhikr). Die Naqshbandiyyah: Die Naqshbandiyyah ist eine weltweite Sufi-Bewegung, die nach dem Mystiker Baha al-Din Naqshband aus dem
  15. Jahrhundert benannt ist, obwohl die Anhänger ihre Abstammung auf den Nachfolger des Propheten Mohammed, den Kalifen Abu Bakr, zurückführen. Sie unterscheidet sich von anderen Sufi-Bewegungen durch das stille Rezitieren von Anrufungen, die als Dhikr bezeichnet werden. Die Tradition wurde stark von Scheich Diya al-Din Khalid (gest. 1827) beeinflusst, dessen Anhänger als die Khalidiyyah bezeichnet werden. Scheich Khalid versuchte, den sunnitischen Islam zu reformieren, indem er ein Gleichgewicht zwischen der strikten Einhaltung des islamischen Rechts und der Mystik herstellte und sich gleichzeitig gegen das Vordringen des Salafismus wehrte. Infolgedessen waren die Naqshbandiyyah im gesamten Osmanischen Reich sehr beliebt und genossen die Unterstützung des osmanischen Sultanats. Mit dem Aufstieg der Baath-Partei spaltete sich die syrische Naqschbandi-Führung in der Frage, ob sie diese unterstützen oder sich der islamistischen Opposition anschließen sollte. Der Führer der Khalidi-Naqschbandi und syrische Großmufti Scheich Ahmed Kuftaro (gest. 2004) unterstützte Hafez al-Assad und das Baath-Regime. In der Folge entwickelten sich die Kuftariyyah Naqshbandis zur einflussreichsten Sufi-Bruderschaft Syriens. Ahmed Kuftaro gründete ein Netzwerk von Schulen in ganz Syrien, darunter das Abu-Nour-Institut in Damaskus, und knüpfte Beziehungen zu muslimischen Führern in aller Welt. Das Abu-Nour-Institut zog ausländische Studenten nach Syrien, die eine traditionelle islamische Ausbildung anstrebten, darunter auch afroamerikanische Muslime, die aufgrund einer Beziehung, die Scheich Kuftaro mit dem afroamerikanischen Muslimführer Warith Deen Muhammad pflegte, Stipendien erhielten. Nach seinem Tod ging das Erbe auf seinen Sohn Ahmed al-Din al-Kuftaro über. Der Erfolg des Naqshbandiyyah-Khalidiyyah-Kuftariyyah-Ordens ist zum großen Teil auf seine Beziehungen zum Staat zurückzuführen, und der Orden konnte sich erheblich ausbreiten, während andere syrische Sufi-Orden, darunter die Qadiriyyah, Shadhiliyyah, Mawlawiyyah und Rifa'iyyah, ihre Mitgliederzahl entweder beibehalten oder verringert haben. 1.
  16. Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: Der BF stammt aus der Stadt Idlib in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens und wohnte bis zu seiner Ausreise am XXXX .2020 auch dort. Die Stadt Idlib steht zur Zeit unter Kontrolle der der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). In der Stadt Idlib lebt die Schwester des BF; der Bruder des BF lebt in der Region Latakia. Der BF stammt aus der Stadt Idlib in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens und wohnte bis zu seiner Ausreise am römisch 40 .2020 auch dort. Die Stadt Idlib steht zur Zeit unter Kontrolle der der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). In der Stadt Idlib lebt die Schwester des BF; der Bruder des BF lebt in der Region Latakia. Der BF ist Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens. Als solcher muss er eine Gefährdung durch die extremistische HTS, die auf Sunniten, die sie nicht als ausreichend gläubig ansehen, abzielen, befürchten.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen zum obigen Punkt 1.
  19. beruhen in erster Linie auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und auf einem Auszug aus dem Strafregister. 2.
  20. 2.2.
  21. Die Länderfeststellungen zu 1.2.
  22. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022, und darin auf den folgenden Detailquellen: Quellen zu den Kapiteln Politische Situation in Nordwestsyrien und Sicherheitssituation: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_LageJn_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (15.3.2022): Why has the Syrian war lasted 11 years?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 30.11.2022 ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html, Zugriff 29.11.2022 ■ ICG - International Crisis Group (10.2022): Crisis Watch - Global Overview October 2022, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 29.11.2022 ■ KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen -den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020 ■ MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabili zation-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 19.12.2022 ■ ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/, Zugriff 17.9.2021 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recom- mended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 ■ VOA - Voice of America (6.11.2022): Monitors Say 10 Killed in Syria Shelling of Tent Settlements, https://www.voanews.com/a/monitors-say-10-killed-in-syria-shelling-of-tent-settlements-/6822756.html, Zugriff 30.11.2022 Quellen zum Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.12.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html, Zugriff 6.12.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C3%96B-Bericht_2021_09.pdf, Zugriff 6.12.2022 Quellen zu den Kapiteln Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (1.12.2022): The State of Syria: Q2 2022 – Q3 2022, https://acleddata.com/2022/12/01/the-state-of-syria-q2-2022-q3-2022/, Zugriff 12.12.2022 ■ Liveuamap (12.12.2022): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/, Zugriff 12.12.2022 ■ Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per E-Mail Quellen zu den Kapiteln Religionsfreiheit und Ethnische und religiöse Minderheiten: ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/, Zugriff 30.11.2022 ■ FA - Foreign Affairs (27.7.2017): The Problem With Syria’s Demographics, https://www.foreignaffairs.com/articles/syria/2017-07-27/problem-syrias-demographics, Zugriff 23.11.2022 ■ JP - The Jerusalem Post (13.6.2020): Turkey’s occupation of Syria slammed for ethnic cleansing, https://www.jpost.com/middle-east/turkeys-occupation-of-syria-slammed-for-ethnic-cleansing-631255, Zugriff 23.11.2022 ■ MRG - Minority Rights Group International (5.2018a): Syria – Minorities and indigenous peoples, https://minorityrights.org/country/syria/, Zugriff 30.11.2022 ■ MRG - Minority Rights Group International (5.2018b): Syria – Current Issues, https://minorityrights.org/country/syria/, Zugriff 30.11.2022 ■ MRG - Minority Rights Group International (3.2018): Syria - Alawis, https://minorityrights.org/minorities/alawis/, Zugriff 30.11.2022 ■ ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 30.11.2022 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 14.6.2021■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2021): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic - Update römisch sechs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049565/606427d97.pdf, Zugriff 14.6.2021 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (1.11.2021): Summary of Stakeholders’ submissions on Syrian Arab Republic*, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065951/A_HRC_WG.6_40_SYR_3_E.pdf, Zugriff 30.11.2022 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA]

(2020): Violating Rights, Enforcing the world´s blasphemy laws, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2020%20Blasphemy%20Enforcement%20Report%20_final_0.pdf, Zugriff 30.11.2022 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008202/Tier1_SYRIA_2019.pdf, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2031230.html, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2011033.html, Zugriff 30.11.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 30.11.2022 ■ Wilson Center (7.2020): Syrian Yezidis under Four Regimes: Assad, Erdogan, ISIS and the YPG , https://www.wilsoncenter.org/sites/default/files/media/uploads/documents/MEP_200710_OCC%2037_FINAL.pdf, Zugriff 30.11.2022 2.2.2 Die ergänzende Information unter 1.2.
  1. beruht auf dem frei im Internet abrufbaren Bericht „Syria: Targeting of individuals. Country of Origin Information Report” der EASO/EUAA aus dem März 2020, S 79f. (vgl. COI Publications | European Union Agency for Asylum (europa.eu)).2.2.2 Die ergänzende Information unter 1.2.
  2. beruht auf dem frei im Internet abrufbaren Bericht „Syria: Targeting of individuals. Country of Origin Information Report” der EASO/EUAA aus dem März 2020, S 79f. vergleiche COI Publications | European Union Agency for Asylum (europa.eu)). 2.2.
  3. Die Information zum Naqschbandīya-Sufi-Orden gründet sich auf den Glossareintrag zu „Sufism in Syria“ der Harvard Divinity School (nicht-konfessionelles theologisches Institut der Universität Harvard), der auf der Website https://rpl.hds.harvard.edu/faq/sufism-syria frei abrufbar ist. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. 2.
  4. 2.3.
  5. Die Feststellungen zum Herkunfts- und Wohnort des BF ( XXXX ), zu den in Syrien (jeweils in XXXX und in der Region Latakia) verbliebenen Verwandten, und zum Verlassen Syriens am XXXX .2020 beruhen auf den konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des BF im Laufe des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens. 2.3.
  6. Die Feststellungen zum Herkunfts- und Wohnort des BF ( römisch 40 ), zu den in Syrien (jeweils in römisch 40 und in der Region Latakia) verbliebenen Verwandten, und zum Verlassen Syriens am römisch 40 .2020 beruhen auf den konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des BF im Laufe des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens. Die Feststellungen zur Kontrollsituation in der Region XXXX gründen sich ebenfalls auf den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, die durch die Nachschau einerseits auf der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com wie auch in den entsprechenden Informationen in der aktuellen Guidance Note der EUAA, Februar 2023, S 14 (online frei abrufbar), bestätigt werden. Die Feststellungen zur Kontrollsituation in der Region römisch 40 gründen sich ebenfalls auf den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, die durch die Nachschau einerseits auf der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com wie auch in den entsprechenden Informationen in der aktuellen Guidance Note der EUAA, Februar 2023, S 14 (online frei abrufbar), bestätigt werden. 2.3.
  7. Die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Sufi-Orden der Naqschbandīya beruht auf den diesbezüglich konsistenten Angaben des BF im Laufe des Verfahrens; die erkennende Richterin zweifelt nicht an einer entsprechenden religiösen Überzeugung. Sie übersieht weiter nicht, dass der BF selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung meinte, Syrien nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit zum Naqschbandīya-Sufi-Orden verlassen zu haben. Er gab außerdem an, dass die HTS vor Ort wohl gewusst habe, dass er und seine Familie zu den Sufis gehören würden, aber, solange man sich ruhig verhielte und keine Praktiken der Religionsausübung nach außen trage, sei man in Ruhe gelassen worden. Der BF selbst stellt demnach aus seinen Befürchtungen jene betreffend seine Religionszugehörigkeit nicht in den Vordergrund. Dennoch geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die HTS, als extremistische islamistische Gruppierung in XXXX , auch gegen Sunniten wendet, nämlich gegen jene, die als unzureichend gläubig oder abtrünnig angesehen werden. In den unter Kontrolle ua der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Sie wendeten weiterhin ihre Version der Scharia an und bestraften nicht-gläubige Personen mit Auspeitschungen, Gefängnisstrafen oder Hinrichtungen für religiöse Vergehen wie Blasphemie, Apostasie und Gotteslästerung.Dennoch geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die HTS, als extremistische islamistische Gruppierung in römisch 40 , auch gegen Sunniten wendet, nämlich gegen jene, die als unzureichend gläubig oder abtrünnig angesehen werden. In den unter Kontrolle ua der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Sie wendeten weiterhin ihre Version der Scharia an und bestraften nicht-gläubige Personen mit Auspeitschungen, Gefängnisstrafen oder Hinrichtungen für religiöse Vergehen wie Blasphemie, Apostasie und Gotteslästerung. Aus diesen – objektiven – Informationen lässt sich demnach als Feststellung der Schluss ziehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung durch die HTS als Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens in XXXX unterliegt. Aus diesen – objektiven – Informationen lässt sich demnach als Feststellung der Schluss ziehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung durch die HTS als Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens in römisch 40 unterliegt. Bei diesem Ergebnis muss auf das weitere Vorbringen betreffend einen Grundstücksstreit sowie die Haltung des syrischen Regimes dem BF gegenüber nicht näher eingegangen werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  9. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. 3.1.

  1. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).3.1.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). 3.1.
  3. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).3.1.
  4. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: Wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, werden in den unter Kontrolle ua der islamistischen Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Demnach zielt die HTS auch auf Sunniten ab, die als unzureichend gläubig und abtrünnig angesehen werden. Der BF als Anhänger des Naqschbandīya-Sufi-Ordens, einer weltweiten Sufi-Bewegung, die nach dem Mystiker Baha al-Din Naqshband aus dem
  6. Jahrhundert benannt ist, unterliegt demnach einer maßgeblichen und aktuellen Verfolgungsgefahr durch die HTS, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, wegen seiner Religionszugehörigkeit zu einer Richtung des Islam, die von der HTS als „unzureichend gläubig“ angesehen werden kann. Damit liegen substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist auszuschließen, da dieser über keine Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF verfügt. Damit liegen substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist auszuschließen, da dieser über keine Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF verfügt. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da auch keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2252185.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.