Obsah (14)
§ 236dArt 133§ 169f§ 308§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 236b§ 236§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW213 2268858-1 Spruch, W213 2268858-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 236dAbs. 2 Z. 2 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die am 21.08.1960 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin der Bildungsdirektion Niederösterreich seit 01.01.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
- Die am 21.08.1960 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin der Bildungsdirektion Niederösterreich seit 01.01.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben vom 13.03.2019 ersuchte sie um Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.03.2019 ersuchte sie um Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „
§ 236dAbs.
2 i.V.m. Abs. 4 BDG 1979 wird festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31. März 2019 „
Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, BDG 1979 wird festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum
- März 2019 37Jahren, 3 Monaten und 19 Tage beträgt.“ In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 236 d BDG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin folgende beitragsgedeckte Dienstzeiten zurückgelegt habe:In der Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 236, d BDG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin folgende beitragsgedeckte Dienstzeiten zurückgelegt habe: § 236d Abs. 2 BDG Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG Z. 2Ziffer 2 Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSRfNÖ vom 27.03.1985 und Bescheid der PVA vom 23.05.1985: LSR f. NÖ, VB, 21.08.1977 - 31.12.1981 4 4 00 Z. 4Ziffer 4 Zeiten der Kindererziehung, Höchstausmaß von 60 Monaten verkürzt um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG (siehe unten, Z 1 — „Zeiten des KU gem. § 15 MSchG)Zeiten der Kindererziehung, Höchstausmaß von 60 Monaten verkürzt um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG (siehe unten, Ziffer eins, — „Zeiten des KU gem. Paragraph 15, MSchG) 2 8 19 Z. 1Ziffer eins Bundesdienstzeit: 01.01.1982 -03.05.1990 04.05.1992 - 07.09.1997 08.09.2002 - 31.03.2019 inkl. Zeiten des KU gem. $ 15 MSchG: 08.08.1989- 03.051990 23.02.1996 -07.09.1997 ohne Zeiten des KU gem. § 75 BDG:ohne Zeiten des KU gem. Paragraph 75, BDG: 04.05.1990 - 03.05.1992 08.09.1997- 07.09.2002 30 03 00 Gesamt 37 3 19 I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie um taggenaue Berechnung des Zeitraumes vom 21.08.1977 bis 31.12.1981 ersuche. Es fehlten die Tage. Ferner ersuche sie um Anrechnung der Zeit vom 01.09.1976 bis 20.08.1977 (11 Monate und 20 Tage) aufgrund der Tatsache, dass diese Zeit vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundeszeit ab 21.08.1977 liege und diese Zeit für ihre dienstliche Verwendung als VB I/C am BG/BRG XXXX von wesentlicher Bedeutung für eine spätere dauerhafte Anstellung gewesen sei und diese Zeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden könne.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie um taggenaue Berechnung des Zeitraumes vom 21.08.1977 bis 31.12.1981 ersuche. Es fehlten die Tage. Ferner ersuche sie um Anrechnung der Zeit vom 01.09.1976 bis 20.08.1977 (11 Monate und 20 Tage) aufgrund der Tatsache, dass diese Zeit vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundeszeit ab 21.08.1977 liege und diese Zeit für ihre dienstliche Verwendung als VB I/C am BG/BRG römisch 40 von wesentlicher Bedeutung für eine spätere dauerhafte Anstellung gewesen sei und diese Zeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden könne. I.
- Mit Schreiben vom 02.07.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich für ihr Begehren keine gesetzliche Deckung finde. Zum einen habe die Sozialversicherungsanstalt für die unter der Hälfte der Dauer eines Versicherungsmonates liegende Zeit keinen Überweisungsbetrag geleistet. Der auf diese Tage entfallende Anteil der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht dem Bund sondern der Beschwerdeführerin selbst überwiesen worden. Zum anderen seien Dienstzeiten, die vor dem
- Lebensjahr erworben wurden, explizit von einer Anrechnung als beitragsgedeckte Zeiten ausgeschlossen. Somit werde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 02.07.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich für ihr Begehren keine gesetzliche Deckung finde. Zum einen habe die Sozialversicherungsanstalt für die unter der Hälfte der Dauer eines Versicherungsmonates liegende Zeit keinen Überweisungsbetrag geleistet. Der auf diese Tage entfallende Anteil der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht dem Bund sondern der Beschwerdeführerin selbst überwiesen worden. Zum anderen seien Dienstzeiten, die vor dem
- Lebensjahr erworben wurden, explizit von einer Anrechnung als beitragsgedeckte Zeiten ausgeschlossen. Somit werde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde. I.
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Anforderung wurde mit Schaden von 24.03.2023 das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23.05.1985 vorgelegt, aus dem die in gegenständlicher Angelegenheit geleisteten Überweisungsbeiträge hervorgehen.römisch eins.
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Anforderung wurde mit Schaden von 24.03.2023 das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23.05.1985 vorgelegt, aus dem die in gegenständlicher Angelegenheit geleisteten Überweisungsbeiträge hervorgehen. I.
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass ihrer Meinung nach elf Tage für den Zeitraum 21.08.1977 bis 31.08.1977 fehlen würden und legte den Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2021 vor, womit ihr Besoldungsdienstalter
§ 169fGeh
G neu festgesetzt wurde.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass ihrer Meinung nach elf Tage für den Zeitraum 21.08.1977 bis 31.08.1977 fehlen würden und legte den Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2021 vor, womit ihr Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, GehG neu festgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23.05.1985 hervorgeht, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich für 52 Monate (vier Jahre und vier Monate) ein Überweisungsbetrag
§ 308Abs.
1 ASVG bezahlt wurde.Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23.05.1985 hervorgeht, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich für 52 Monate (vier Jahre und vier Monate) ein Überweisungsbetrag
Paragraph 308, Absatz eins, ASVG bezahlt wurde. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass diese insofern unstrittig ist, als die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten werden. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Zeit vom 01.09.1976 bis 20.08.1977 in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 236d BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 236 d, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
(1)Nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
- Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit
§ 6Abs.
2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit
Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
- bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
- bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
- Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
- Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
- Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
- Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
- nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
- Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
- Lebensjahres).
- nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
- Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
- Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag
§ 3Abs. 4 Geh
G seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
§ 236bAbs.
3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin, dass der gesamte Zeitraum vom 21.08.1977 - 31.12.1981, das sind 4 Jahre 4 Monate und 4Tage
§ 236d Abs.
2 Z. 2 als beitragsgedeckte Monate angerechnet wird. Dazu ist festzuhalten, dass für den obigen Zeitraum die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nur für vier Jahre und vier Monate einen Überweisungsbetrag
§ 308Abs.
1 ASVG bezahlt hat. Daher konnte nur dieser Zeitraum als beitragsgedeckter Zeitraum im Sinne des § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG qualifiziert werden.Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin, dass der gesamte Zeitraum vom 21.08.1977 - 31.12.1981, das sind 4 Jahre 4 Monate und 4Tage
Paragraph 236, d Absatz 2, Ziffer 2, als beitragsgedeckte Monate angerechnet wird. Dazu ist festzuhalten, dass für den obigen Zeitraum die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nur für vier Jahre und vier Monate einen Überweisungsbetrag
Paragraph 308, Absatz eins, ASVG bezahlt hat. Daher konnte nur dieser Zeitraum als beitragsgedeckter Zeitraum im Sinne des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Zeitraums vom 01.09.1976 bis 20.08.1977 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass
§ 54Abs.
2 PG Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, von der Anrechnung als ruhegenussfähige Vordienstzeiten ausgeschlossen sind.Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Zeitraums vom 01.09.1976 bis 20.08.1977 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 54, Absatz 2, PG Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, von der Anrechnung als ruhegenussfähige Vordienstzeiten ausgeschlossen sind. Die Beschwerde war daher
§ 236dAbs. 2. Z. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2268858.1.00