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{'item': 'W213 2269823-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 1§ 6§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 82§ 1358§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW213 2269823-1 Spruch, W 213 2269823-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. I.
  3. Mit Schreiben vom 06.02.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf Grund seiner Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid der Dienstbehörde wurde mittels Erkenntnises des BVwG vom 13.12.2022 zu GZ W293 2254808 2254808-1/5E festgestellt worden sei, dass der Übergenussbetrag nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen habe.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 06.02.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf Grund seiner Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid der Dienstbehörde wurde mittels Erkenntnises des BVwG vom 13.12.2022 zu GZ W293 2254808 2254808-1/5E festgestellt worden sei, dass der Übergenussbetrag nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen habe. Daraus könne gefolgert werden, dass sämtliche Bescheide der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng, welche den Übergenuss anführen, rechtlich gefehlt seien, da gem. vorliegender Information immer nur NETTO-Beträge angeführt worden seien. Seine Monatsabrechnung Dezember 2022 führe einen Übergenuss (Netto) von 4.258,42 € aus. Da das Erkenntnis mit 13.12.2022 in Rechtskraft erwachsen sei, hätte dies bereits mit Monatsbezug Jänner 2023 behoben sein müssen und der Bruttobetrag angeführt werden müssen. Auf Grund des Zahlungslaufes werde jedoch davon ausgegangen, dass diese Korrektur mit Jänner 2023 nicht mehr möglich gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass ihm mit Februar 2023 wieder eine Rate Buchung abgezogen worden sei, jedoch der Übergenussbetrag nicht nach dem Bruttoprinzip in Entsprechung der o.a. Judikatur ausgewiesen worden sei. Für die Beamten der DBeh KonkrPersAdmin ng (Sachbearbeiter: XXXX und den Genehmiger: XXXX ) gilt jedoch der §43 BDG, wonach die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung […] Zu besorgen seien. Für die Beamten der DBeh KonkrPersAdmin ng (Sachbearbeiter: römisch 40 und den Genehmiger: römisch 40 ) gilt jedoch der §43 BDG, wonach die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung […] Zu besorgen seien. Es werde daher beantragt bescheidmäßig abzusprechen,
  5. warum das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 zu GZ W293 2254808 1/5E nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei (Darstellung nach dem Bruttoprinzip) bzw. nach welcher gesetzlichen Grundlage davon abgesehen wurde,
  6. festzustellen, ob hier eine Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der KonkrPersAdmin ng vorliegt oder nur ein Versehen,
  7. davon abzuleiten, was diese gefehlte Darstellung auf der Monatsabrechnung durch das Nettoprinzip statt Bruttoprinzip für Folgen für ihn hat, insbesondere auf das Veranlagungsverfahren gem. LStr 2002
  8. warum alle seine bisherigen Bescheide „Übergenuss“ mit dem Mangel des „Nettobetrages“ behaftet sind,
  9. warum sein Monatsbezug nicht durch die zuständige Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng angewiesen wird, sondern durch Kommando Landstreitkräfte mit der Kostenstelle Dion
  10. I.
  11. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2023 im Rahmen des Parteiengehörs zu obigen Anträgen Nachstehendes zur Kenntnis:römisch eins.
  12. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2023 im Rahmen des Parteiengehörs zu obigen Anträgen Nachstehendes zur Kenntnis: Zu Pkt. 1: Mit Erkenntnis des BVwG GZ W293 2254808-1/5E vom 13.12.2022 sei über seine Beschwerde gegen den Bescheid GZ 763875/247-J1/2022

(3), betreffend seines Übergenusses 3, rechtskräftig abgesprochen worden. Er führe zwar in seinem Schreiben an, dass das Erkenntnis nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden wäre, bleibe aber eine konkrete Ausführung dazu schuldig. Er werde daher aufgefordert konkret darzustellen, warum und in welchem Zusammenhang aus seiner Sicht das Erkenntnis des BVwG nicht korrekt umgesetzt worden sei. Zu Pkt. 2: Hinsichtlich der Feststellung einer eventuellen Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dahingehend keine Parteienstellung iSd. § 8 AVG habe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  1. 1992, 89/17/0239). Nach § 8 AVG seien zwo Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden (vgl VwGH
  2. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen (vgl VwGH
  3. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien.Hinsichtlich der Feststellung einer eventuellen Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dahingehend keine Parteienstellung iSd. Paragraph 8, AVG habe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  4. 1992, 89/17/0239). Nach Paragraph 8, AVG seien zwo Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden vergleiche VwGH
  5. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen vergleiche VwGH
  6. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien. Zu Pkt.3: Es werde mitgeteilt, dass die KonkrPersAdmin ng für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. § 6 AVG 1991 iVm. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei.Es werde mitgeteilt, dass die KonkrPersAdmin ng für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. Paragraph 6, AVG 1991 in Verbindung mit Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei. Zu Pkt. 4: Über sämtliche Übergenüsse, 1 bis 5, sei durch die KonkrPersAdmin ng bescheidmäßig abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen alle Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben und seien seine Beschwerden mit den Erkenntnissen W293 2254808-1/5E vom 13.12.2022 (ÜG 3), W213 2260310-1/4E vom 02.01.2023 (ÜG 1,2,4) u. W111 2263598-1/2E vom 31.01.2023 (ÜG 5) zurück- bzw. abgewiesen worden. Somit seien alle Bescheide in Rechtskraft erwachsen und eine neuerliche bescheidmäßige Feststellung wegen entschiedener Sache unzulässig. Zu Pkt. 5: Darüber sei durch die KonkrPersAdmin ng bereits mit Bescheid GZ P763875/337-KonkrPersAdmin ng/2023
(3)vom 21.02.2023 abgesprochen worden. Eine neuerliche bescheidmäßige Absprache sei nicht vorgesehen bzw. zulässig. Es werde dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit gegeben, seinen Antrag entsprechend (rechtlich-) begründet zu verbessern. Widrigenfalls werde sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen. I.
  1. Der Beschwerdeführer gab hierzu mit Schreiben vom 27.02.2023 nachstehende Stellungnahme ab: römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer gab hierzu mit Schreiben vom 27.02.2023 nachstehende Stellungnahme ab: Ad Pkt 1 Das Erkenntnis des BVwG W293 2254808-1/5E vom 13.12.2023 habe eindeutig den fehlerhaften Spruch der belangten Behörde KonkrPersAdmin ng von NETTO-Prinzip auf BRUTTO- Prinzip abgeändert. Unstrittig sei wohl, dass im Bescheid der KonkrPersAdmin ng wie folgt ausgeführt worden ist: „...den Betrag von netto E EUR €3081,77…“ Folglich sei die belangte Behörde verpflichtet diesen Fehler auch am „Monatsbezug Monatsbezug- Bezugszettel“ korrekt darzustellen. Die Behauptung, dass KonkrPersAdmin ng, dies nicht der für den „Bezugszettel“ zuständigen Abt. I/7 IT -Personalmanagment des BKA bzw. dem BRZ mitzuteilen hätte, sei gefehlt. Ohne Mitteilung könne der Mangel, wie ihn das BVwG festgestellt habe, nicht behoben werden und liege dies im Fehlverhalten der DBeh. Ad Pkt 2 Es werde zur Kenntnis genommen, dass KonkrPersAdmin ng den Fehler der Darstellung durch Netto statt brutto eingestanden habe und ihm des weiteren NICHT mitgeteilt werden dürfe, ob es sich um eine Pflichtverletzung der Organe gehandelt habe oder nur ein Fehler der rechtskundig geschulten Beamten. Ad Pkt 3 Wohlwollend werde zur Kenntnis genommen, dass auch KonkrPersAdmin ng nun endlich eingesehen habe, dass sie für steuerrechtliche Angelegenheiten (Lohnsteuer, Pendlerpauschale) gem. AVG 1991 iVm Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei, obwohl im Vorfeld versucht worden sei ihm in dieser Thematik einen Befehl zu geben.Wohlwollend werde zur Kenntnis genommen, dass auch KonkrPersAdmin ng nun endlich eingesehen habe, dass sie für steuerrechtliche Angelegenheiten (Lohnsteuer, Pendlerpauschale) gem. AVG 1991 in Verbindung mit Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei, obwohl im Vorfeld versucht worden sei ihm in dieser Thematik einen Befehl zu geben. Ad Pkt 4 Auch hier stelle KonkrPersAdmin ng wieder korrekt fest, dass mit BVwG W293 2254808 1/5E vom 13.12.2022 der Bescheid der KonkrPersAdmin ng im Spruch verbessert worden sei. Nämlich vom Netto Übergenuß auf Brutto Übergenuß. Auch hier sei wieder der Mangel, dass dieses Erkenntnis nicht im „Bezugszettel“ eingearbeitet worden sei. Genau dies habe er aber bemängelt. Ad Pkt 5 KonkrPersAdmin ng verweise hier auf den NICHT rechtskräftigen Bescheid P763875/337 KonkrPersAdmin ng/2023
(3)vom 21.02.2023, welcher dem Beschwerdeführer erst am 27.02.2023 übergeben worden sei. Die Mängel würden daher zu Punkt 5 im Zuge der Bescheidbeschwerde dort eingebracht. I.
  1. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Aufgrund Ihres Antrages vom 06.02.2023 über die bescheidmäßige Feststellung Übergenuss „Brutto“, ergeht durch die konkrete Personaladministration Nachgeordnete als zuständige Dienstbehörde

§ 1

der Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022), BGBl II Nr. 170/2022 iVm § 2 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl Nr 29/1984 idF BGBl I Nr 153/2020 nachfolgender„Aufgrund Ihres Antrages vom 06.02.2023 über die bescheidmäßige Feststellung Übergenuss „Brutto“, ergeht durch die konkrete Personaladministration Nachgeordnete als zuständige Dienstbehörde

Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2020, nachfolgender SPRUCH:

  1. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, warum das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 zu GZ W 293 2254808-1/5E nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei (Darstellung nach dem Bruttoprinzip) bzw. nach welchen gesetzlichen Grundlagen davon abgesehen wurde, wird gem. § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen.
  2. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, warum das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 zu GZ W 293 2254808-1/5E nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei (Darstellung nach dem Bruttoprinzip) bzw. nach welchen gesetzlichen Grundlagen davon abgesehen wurde, wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen.
  3. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob hier eine Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der KonkrPersAdmin ng vorliege oder nur ein Versehen, wird gem. § 13 Abs. 3 iVm. § 8 AVG 1991 zurückgewiesen.
  4. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob hier eine Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der KonkrPersAdmin ng vorliege oder nur ein Versehen, wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1991 zurückgewiesen.
  5. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, davon abzuleiten, was diese gefehlte Darstellung auf der Monatsabrechnung durch das Nettoprinzip statt Bruttoprinzip für Folgen für Sie hätte, insbesondere auf das Veranlagungsverfahren gem. LStr 2002, wird gem. § 6 AVG 1991 zurückgewiesen.
  6. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, davon abzuleiten, was diese gefehlte Darstellung auf der Monatsabrechnung durch das Nettoprinzip statt Bruttoprinzip für Folgen für Sie hätte, insbesondere auf das Veranlagungsverfahren gem. LStr 2002, wird gem. Paragraph 6, AVG 1991 zurückgewiesen.
  7. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, warum alle Ihre Bescheide „Übergenuss“ mit dem Mangel des „Nettobetrages“ behaftet seien, wird zurückgewiesen.
  8. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, warum Ihr Monatsbezug nicht durch die zuständige Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng angewiesen werde, sondern durch Kommando Landstreitkräfte mit der Kostenstelle Dion 1, wird zurückgewiesen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zu den jeweiligen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides nachstehendes ausgeführt: Zu Spruchpunkt 1: Mit Erkenntnis des BVwG GZ W293 2254808-1/5E vom 13.12.2022 seien über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid GZ 763875/247-J1/2022

(3), betreffend eines Übergenusses, rechtskräftig abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer begehre, dass aufgrund des Erkenntnisses des BVwG der Übergenuss auch auf seinem Monats-Bezugszettel korrekt darzustellen sei. Dabei gehe es ihm jedoch nicht um die betragsmäßige Höhe des gesamten Übergenusses, welcher korrekt aufgrund des Erkenntnisses des BVwG entsprechend einbehalten werde, sondern er verlange lediglich die formelle Bezeichnung unter Verwendung des Wortes: Bruttoübergenuss. Hiezu werde angeführt, dass die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig sei. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses sein. Tatsachen könnten nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Bei der vom Beschwerdeführer unter Pkt. 1 beantragten bescheidmäßigen Feststellung handle es sich um eine Tatsachenfeststellung die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne und gesetzlich auch nicht vorgesehen sei. Zu Spruchpunkt 2: Hinsichtlich der Feststellung einer eventuellen Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng iSd. § 43 BDG werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Parteienstellung iSd. § 8 AVG habe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  1. 1992, 89/17/0239). Nach § 8 AVG seien Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden (vgl VwGH
  2. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen (vgl VwGH
  3. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien.Hinsichtlich der Feststellung einer eventuellen Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng iSd. Paragraph 43, BDG werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Parteienstellung iSd. Paragraph 8, AVG habe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH
  4. 1992, 89/17/0239). Nach Paragraph 8, AVG seien Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden vergleiche VwGH
  5. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen vergleiche VwGH
  6. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien. Zu Spruchpunkt 3: Zu Pkt. 3 des Antrages, werde mitgeteilt, dass die KonkrPersAdmin ng für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. § 6 AVG 1991 iVm. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei.Zu Pkt. 3 des Antrages, werde mitgeteilt, dass die KonkrPersAdmin ng für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. Paragraph 6, AVG 1991 in Verbindung mit Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig sei. Zu Spruchpunkt 4: Über sämtliche Übergenüsse des Beschwerdeführers habe die KonkrPersAdmin ng bescheidmäßig abgesprochen. Mit Bescheid GZ P8763875/247-J1/2022
(3)vom 07.04.2022 über Übergenuss 3. Mit Bescheid GZ P 763875/266-KonkrPersAdmin ng/2022
(2)vom 15.09.2022 über Übergenuss 1, 2 und 4. Mit Bescheid GZ P763875/276-KonkrPersAdmin ng/2022
(2)vom 22.11.2022 über Übergenuss 5. Der Beschwerdeführer habe gegen alle Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben, die mit den Erkenntnissen W293 2254808-1/5E vom 13.12.2022 (ÜG 3), W213 2260310-1/4E vom 02.01.2023 (ÜG 1,2,4) u. W111 2263598-1/2E vom 31.01.2023 (ÜG 5) zurück- bzw. abgewiesen worden seien. Somit seien alle Bescheide in Rechtskraft erwachsen und eine neuerliche bescheidmäßige Feststellung wegen entschiedener Sache unzulässig. Zu Spruchpunkt 5: Über Pkt. 5 des verfahrensgegenständlichen Antrages wurde durch die KonkrPersAdmin ng bereits mit Bescheid GZ P763875/337-KonkrPersAdmin ng/2023
(3)vom 23.02.2023 abgesprochen worden. Eine neuerliche bescheidmäßige Absprache sei nicht vorgesehen bzw. zulässig. I.
  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid ist durch XXXX gefertigt worden sei. Genannter Obst sei gem. Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1 und müsste daher zur bereiten Behörde versetzt bzw. dienstzugeteilt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb der bekämpfte Bescheid von einem unzuständigen Organ unterschrieben worden sei.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid ist durch römisch 40 gefertigt worden sei. Genannter Obst sei gem. Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1 und müsste daher zur bereiten Behörde versetzt bzw. dienstzugeteilt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb der bekämpfte Bescheid von einem unzuständigen Organ unterschrieben worden sei. Die Begründung im Bescheid zu den Spruchpunkten 2, 3, 4 und 5 werde im Detail nicht angefochten und zur Kenntnis genommen auch wenn der Bescheid durch ein unzuständiges Organ approbiert worden sei. Zu Spruchpunkt 1 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des BVwG GZ W 293 2254808 1/5E vom 13.12.2022 betreffend eines Übergenusses abgesprochen und festgestellt worden sei, dass der Übergenuss nach dem Brutto Prinzip darzustellen sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe die Ermittlung des Übergenussbetrages jedoch wie oben ausgeführt nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen. Insoweit sei der Spruch [des dort bekämpften] Bescheides dahingehend zu ändern gewesen, dass dieser Bruttobetrag auszuweisen war...“ Gerade die Formulierung „ausgewiesen“ und „auszuweisen war“ ließen eindeutig darauf schließen, dass auch auf der Monatsabrechnung („Bezugszettel“) dieser Übergenussbetrag in Brutto auszuweisen sei. Fakt sei, dass dies durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei. Daher irre die belangte Behörde auf Seite 5, Mitte mit der Ausführung: „...Dabei geht es Ihnen doch nicht um die Betragshöhe des gesamten Übergenusses, welcher korrekt

dem Erkenntnis des BVwg entsprechend einbehalten wird, sondern Sie verlangen lediglich um die formelle Bezeichnung unter der Verwendung des Wortes: Bruttoübergenuss…“ Am gesamten „Bezugszettel“ befinde sich weder das Wort Nettoübergenuss noch das Wort Bruttoübergenuss. Ihm gehe es eindeutig darum, dass auch auf seinen „Bezugszettel“ der Übergenussbetrag (dies ist ein Zahlenwert und kein Wort) nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen (Wortwahl des BVwG) bzw. dargestellt (Wortwahl im Antrag) werde. Genau dies habe das BVwG im Erkenntnis auch angeordnet und sei die KonkrPersAdmin ng eine Begründung schuldig nach welcher Rechtsgrundlage vom Erkenntnis des BVwG abgewichen worden sei. Weiters werde festgehalten, dass der Dienstgeber (hier: BMLV, vertreten durch die Dienstbehörde KonkrPersAdmin

  1. ng)für die korrekte Darstellung am Bezugszettel für die zugeordneten Bediensteten verantwortlich ist und nicht der einzelne Bedienstete. Dies verhalte sich analog dem Lohnzettel gem. dem Unternehmensservice Portal (USP), auch dort bestehe die Pflicht für den Arbeitgeber/Dienstgeber den Lohnzettel in korrekter Darstellung an das Finanzamt zu übermitteln. Auch der Arbeitnehmer könne vom Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen, dieser diene jedoch nur der Information Bei einer ordnungsgemäßen Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde daher zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen müssen. Ich stelle daher den Es werde daher beantragt 1. den angefochtenen Bescheid aufgrund Unzuständigkeit des XXXX ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass1. den angefochtenen Bescheid aufgrund Unzuständigkeit des römisch 40 ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass 2. in Entsprechung des Erkenntnis des BVwG W 293 2254808 1/5E vom 13.12.2022 der Übergenussbetrag (Zahlenwert) auf der Monatsabrechnung („Bezugszettel“) nach dem Bruttoprinzip auszuweisen (darzustellen) ist und 3. die korrekte Darstellung am Monatsbezug („Bezugszettel“) im Verantwortungsbereich des Dienstgebers (Hier: BMLV mit der Dienstbehörde KonkrPersAdmin
  2. ng)liegt und ein Abschieben der Verantwortung an den einzelnen Bediensteten, wie hier in meinem Fall mit dem Verweis auf ande. Re Stellen (hier: Bundesrechenzentrums (B RZ) bzw. Bundeskanzleramt, Abt I/7 IT Personalmanagement, PM SAP Applikationsmanagement) unzulässig ist. 4. In eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zur belangten Behörde zurückzuverweisen. I.6. Mit hg. Schreiben vom 18.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage angeführte Unterlagen übermittelt:römisch eins.6. Mit hg. Schreiben vom 18.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage angeführte Unterlagen übermittelt: ● Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022

(1)● ELAK-Auszug bezüglich Unterschriftsbefugnis für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer brachte zum Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022
(1),im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass XXXX gem. Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1 sei.Der Beschwerdeführer brachte zum Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022
(1),im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass römisch 40 gem. Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1 sei. Mittels Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens und Personalstellenverordnung BMLV 2022 DVPV BMLV 2022) verlautbart mit BGBl. II Nr. 170/2022 vom 29.04.2022 sei eine neue nachgeordnete Dienstbehörde geschaffen.Mittels Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens und Personalstellenverordnung BMLV 2022 DVPV BMLV 2022) verlautbart mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2022, vom 29.04.2022 sei eine neue nachgeordnete Dienstbehörde geschaffen. Folglich wäre eine dienstrechtliche Maßnahme gem. BDG (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) für XXXX durch die Oberste Dienstbehörde zu veranlassen gewesen.Folglich wäre eine dienstrechtliche Maßnahme gem. BDG (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) für römisch 40 durch die Oberste Dienstbehörde zu veranlassen gewesen. Da auch die oberste Dienstbehörde PersB/BMLV mittels BMG abgelöst und durch eine neu geschaffene Dienstbehörde (KonkrPersAdmin/BMLV) gem. Geschäftseinteilungen ersetzt worden sei, wären ebenfalls auf dieser Ebene dienstrechtliche Maßnahmen gem. BDG (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) erforderlich, damit jenes Personal in concreto XXXX und XXXX für die NEUE Dienstbehörde approbieren/genehmigen dürfen erforderlich.Da auch die oberste Dienstbehörde PersB/BMLV mittels BMG abgelöst und durch eine neu geschaffene Dienstbehörde (KonkrPersAdmin/BMLV) gem. Geschäftseinteilungen ersetzt worden sei, wären ebenfalls auf dieser Ebene dienstrechtliche Maßnahmen gem. BDG (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) erforderlich, damit jenes Personal in concreto römisch 40 und römisch 40 für die NEUE Dienstbehörde approbieren/genehmigen dürfen erforderlich. Die zuständige Stelle in der Zentralstelle habe habe mit S90000/44 AllgPersA/2023
(1)vom 15.02.2023 eindeutig festgestellt, dass „...im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reformprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten–– im Sinne im Sinne eine dienstrechtlichen Maßnahme eine dienstrechtlichen Maßnahme –– nach wie vor nicht möglich sei…“ Folglich auch die etwaigen Versetzungen/Dienstzuteilungen/Betrauung des XXXX NICHT rechtskonform seien, was zur Folge habe, dass dieser NICHT berechtigt sei als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng zu agieren.Folglich auch die etwaigen Versetzungen/Dienstzuteilungen/Betrauung des römisch 40 NICHT rechtskonform seien, was zur Folge habe, dass dieser NICHT berechtigt sei als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng zu agieren. Vermeine auch die DBeh, dass Personal des KdoSK/J1 der KonkrPersAdmin ng mittels S92620/2-Org/2022
(1)vom 17.05.2022 zugewiesen worden wäre, sei dies gefehlt, weil der Org/BMLV diese Kompetenz gem. der gültigen Geschäftseinteilung des BMLV nicht zu komme. Aus der GE/BMLV GZ S90206/1-KBM&GS/2022 ; Wirkung mit 01.05.2022: „...Abteilung Organisation (Org) 1) Angelegenheit der Anwenderfachabteilung ORGIS 2) Angelegenheit der Anwenderfachabteilung PSV/PAB 3) Angelegenheit des Personalplanes 4) Angelegenheit der Organisationsplanerstellung, inklusive Anpassung und Veränderung 5) Angelegenheit der Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, Dienstanweisungen und Arbeitsplatzbeschreibungen 6) Angelegenheit der Arbeitsplatzbewertung 7) Angelegenheit der Heeresgliederung 8) Angelegenheit des Haushaltsreferenten

§ 6Abs.

2 Z. 6 BHG8) Angelegenheit des Haushaltsreferenten

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, BHG 9) Angelegenheit der Entwicklungslinien Struktur im Rahmen des Realisierungsmanagements… “ Anbei die Geschäftseinteilung für die KonkrPersAdmin/BMLV (Seite 16 der GE/BMLV) „...Abteilung Konkrete Personaladministration (KonkrPersAdmin) 1.) Angelegenheiten der konkreten Personalverwaltung 2.) Angelegenheiten der Personalführung 3.) Angelegenheiten des Ausschreibungsgesetzes 4.) Personalangelegenheiten der im Ausland verwendeten Bediensteten, einschließlich deren Wohnversorgung und des diesem zugewiesenen Personal wie Sur place Kräfte und Local worker…“ Die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass XXXX auf Grund des Screenshots im ELAK (und nur im ELAK) zeichnungsberechtigt sei. Eine Zeichnungsberechtigung habe, wenn wie im konkreten Fall kein Organisationsplan für dieses Element „KonkrPersAdmin ng“ verfügt sei, mittels vorläufiger Arbeitsplatzbeschreibung und einer Zeichnungsberechtigung, welcher in einer Geschäftsordnung festgehalten sei, erlassen/verfügt/befohlen zu werden.Die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass römisch 40 auf Grund des Screenshots im ELAK (und nur im ELAK) zeichnungsberechtigt sei. Eine Zeichnungsberechtigung habe, wenn wie im konkreten Fall kein Organisationsplan für dieses Element „KonkrPersAdmin ng“ verfügt sei, mittels vorläufiger Arbeitsplatzbeschreibung und einer Zeichnungsberechtigung, welcher in einer Geschäftsordnung festgehalten sei, erlassen/verfügt/befohlen zu werden. Eine allgemeine Zeichnungsberechtigung sei nicht übermittelt worden und lasse sich diese auch nicht aus der Aufgabenzusammenstellung zur Dienstanweisung der KonkrPersAdmin ng zu GZ S92620/2 Org/2022 für XXXX ableiten. Bezweifelt werde, dass alle 92 gelisteten Bediensteten für alle 8 angeführten Aufgabenfelder zuständig seien und diese auch approbieren dürfen (itm ELAK und in Papierform).Eine allgemeine Zeichnungsberechtigung sei nicht übermittelt worden und lasse sich diese auch nicht aus der Aufgabenzusammenstellung zur Dienstanweisung der KonkrPersAdmin ng zu GZ S92620/2 Org/2022 für römisch 40 ableiten. Bezweifelt werde, dass alle 92 gelisteten Bediensteten für alle 8 angeführten Aufgabenfelder zuständig seien und diese auch approbieren dürfen (itm ELAK und in Papierform). Abgesehen davon habe die Org/BMLV eindeutig festgelegt, dass durch KonkrPersAdmin ng die Dienstanweisung in den Punkten Allgemeines, Organisation und Geschäftsverkehr zu ergänzen sei. Genau dort wären die Zeichnungsberechtigungen zu regeln und fehle eindeutig diese Regelung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge - der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden. Festgehalten wird, dass sich aus dem Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022

(1)eindeutig ergibt, dass XXXX , der KonkrPersAdmin ng zur Dienstleistung zugewiesen wurde und approbationsbefugten ist. Festgehalten wird, dass sich aus dem Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022
(1)eindeutig ergibt, dass römisch 40 , der KonkrPersAdmin ng zur Dienstleistung zugewiesen wurde und approbationsbefugten ist. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das ist im Wesentlichen der Wortlaut der gegenständlichen Feststellungsbegehren – ist unbestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid von einem unzuständigen Organ approbiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den von der belangten Behörde vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022

(1)klar und eindeutig hervorgeht, dass XXXX der belangten Behörde (KonkrPersAdmin ng) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten ELAK-Screenshot geht klar hervor, dass XXXX approbationsbefugt ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob der in Rede stehende Beamte tatsächlich zur belangten Behörde versetzt worden ist, da die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und beispielsweise auch im Wege einer generellen oder individuellen Weisung erteilt werden kann (Hengstschläger-Leeb, AVG, 1. Teilband, Seite 237f. und die dort zitierte Judikatur).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid von einem unzuständigen Organ approbiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den von der belangten Behörde vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022
(1)klar und eindeutig hervorgeht, dass römisch 40 der belangten Behörde (KonkrPersAdmin ng) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten ELAK-Screenshot geht klar hervor, dass römisch 40 approbationsbefugt ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob der in Rede stehende Beamte tatsächlich zur belangten Behörde versetzt worden ist, da die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und beispielsweise auch im Wege einer generellen oder individuellen Weisung erteilt werden kann (Hengstschläger-Leeb, AVG, 1. Teilband, Seite 237f. und die dort zitierte Judikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Soweit der Beschwerdeführer auf diverse Aspekte der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des entstandenen Übergenusses bzw. der lohnsteuerrechtlichen Rückrechnung im Rahmen des Ersatzes des entstandenen Übergenusses Bezug nimmt, ist auf nachstehende Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 02.10.1996, GZ. A7/96-B2844/95, zur Rechtsnatur von Forderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers aus dem Titel des „Lohnsteuerabzuges“ hinzuweisen: „

den Bestimmungen des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Einkommensteuergesetzes 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 47 EStG 1972). Diese Erhebung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie unter wesentlicher Mitwirkung des Arbeitgebers vor sich geht (VfSlg. 7571/1975, 7947/1976). Zwar ist

§ 82Abs1 leg.

cit. der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (§ 79 leg. cit.) der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die persönliche Haftung des Arbeitgebers wird dabei gegebenenfalls - dies ist im hier vorliegenden Fall geschehen - durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht (§ 224 Abs1 der Bundesabgabenordnung). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 82 Abs2 EStG abgesehen - hiefür nicht in Anspruch genommen werden.„

den Bestimmungen des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Einkommensteuergesetzes 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Paragraph 47, EStG 1972). Diese Erhebung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie unter wesentlicher Mitwirkung des Arbeitgebers vor sich geht (VfSlg. 7571 aus 1975,, 7947 aus 1976,). Zwar ist

Paragraph 82, Abs1 leg. cit. der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (Paragraph 79, leg. cit.) der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die persönliche Haftung des Arbeitgebers wird dabei gegebenenfalls - dies ist im hier vorliegenden Fall geschehen - durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht (Paragraph 224, Abs1 der Bundesabgabenordnung). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des Paragraph 82, Abs2 EStG abgesehen - hiefür nicht in Anspruch genommen werden.

der allgemeinen Regelung des § 7 Abs1 der Bundesabgabenordnung werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern und sind

§ 6Abs1 leg.

cit. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ungeachtet der Modifikationen, die sich diesbezüglich aus der erwähnten Sonderbestimmung des § 82 EStG ergeben, gilt dies grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen (VfSlg. 4347/1963, 4815/1964). Daraus folgt aber insbesondere, daß der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er

§ 1358

ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/87).

der allgemeinen Regelung des Paragraph 7, Abs1 der Bundesabgabenordnung werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern und sind

Paragraph 6, Abs1 leg. cit. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Ungeachtet der Modifikationen, die sich diesbezüglich aus der erwähnten Sonderbestimmung des Paragraph 82, EStG ergeben, gilt dies grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen (VfSlg. 4347 aus 1963,, 4815 aus 1964,). Daraus folgt aber insbesondere, daß der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er

Paragraph 1358, ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/87). Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den oben zitierten abgabenrechtlichen Regelungen ergibt (im Hinblick darauf unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in diesem normativen Zusammenhang etwa von jenem, das sich

den §§ 58 und 60 ASVG für die Beitragspflicht nach diesem Gesetz ergibt; siehe dazu VwGH 30.6.1988, 87/08/0327, 18.12.1989, 88/12/0066 oder - für die nach Meinung dieses Gerichtshofes vergleichbare Rechtslage

§24B-KUVG - 17.2.1993, 89/12/0074 und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, Arb

Slg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A514/88), besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu § 85 Abs1 EStG 1972, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977).“Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den oben zitierten abgabenrechtlichen Regelungen ergibt (im Hinblick darauf unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in diesem normativen Zusammenhang etwa von jenem, das sich

den Paragraphen 58 und 60 ASVG für die Beitragspflicht nach diesem Gesetz ergibt; siehe dazu VwGH 30.6.1988, 87/08/0327, 18.12.1989, 88/12/0066 oder - für die nach Meinung dieses Gerichtshofes vergleichbare Rechtslage

§24B-KUVG - 17.2.1993, 89/12/0074 und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, Arb

Slg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A514/88), besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt vergleiche hiezu Paragraph 85, Abs1 EStG 1972, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975 aus 1977,).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und festgestellt, dass im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter der im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstehenden Forderungen der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist (vgl. VwGH, 23.11.2011, GZ. 2011/12/0024).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und festgestellt, dass im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter der im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstehenden Forderungen der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist vergleiche VwGH, 23.11.2011, GZ. 2011/12/0024). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher zu den Spruchpunkten des bekämpften Bescheides nachstehendes festzuhalten: Zu Spruchpunkt 1: Aus den oben zitierten Erkenntnis des Verfassung-bzw. Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass im Dienstrechtsverfahren hinsichtlich der Gebührlichkeit von Bezugsansprüchen bzw. des Bestehens von Ersatzverpflichtungen (wie etwa

§ 13a Geh

G) jeweils die Bruttobeträge, wie sie sich aus den entsprechenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen ergeben zuzusprechen bzw. aufzuerlegen sind. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass zu seinen Lasten bestehende Übergenüsse mit dem Bruttobetrag in der monatlichen Bezugsabrechnung ausgewiesen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass in den monatlichen Bezugsabrechnungen auch die gesetzlichen Abzüge, die vom Arbeitgeber direkt abzuführen sind (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc.) angeführt werden. Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass dieser Monatsabrechnungen keinen Bescheidcharakter haben und der Beamte jederzeit berechtigt ist besoldungsrechtliche Ansprüche im Wege des Dienstrechtsverfahrens geltendzumachen. Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu Recht angemerkt hat, waren alle vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Übergenüsse Gegenstand von Dienstrechtsverfahren, in denen über den Bestand des Ersatzanspruches rechtskräftig entschieden wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Punkt 1 des verfahrensgegenständlichen Antrags zurückgewiesen, da angesichts des zivilrechtlichen Charakters der im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstehenden Forderungen der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Über die betragsmäßige Höhe des Übergenusses wurde aber mit hg. Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ. W293 2254808 2254808-1/5E, bereits rechtskräftig entschieden.Aus den oben zitierten Erkenntnis des Verfassung-bzw. Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass im Dienstrechtsverfahren hinsichtlich der Gebührlichkeit von Bezugsansprüchen bzw. des Bestehens von Ersatzverpflichtungen (wie etwa

Paragraph 13, a GehG) jeweils die Bruttobeträge, wie sie sich aus den entsprechenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen ergeben zuzusprechen bzw. aufzuerlegen sind. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass zu seinen Lasten bestehende Übergenüsse mit dem Bruttobetrag in der monatlichen Bezugsabrechnung ausgewiesen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass in den monatlichen Bezugsabrechnungen auch die gesetzlichen Abzüge, die vom Arbeitgeber direkt abzuführen sind (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc.) angeführt werden. Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass dieser Monatsabrechnungen keinen Bescheidcharakter haben und der Beamte jederzeit berechtigt ist besoldungsrechtliche Ansprüche im Wege des Dienstrechtsverfahrens geltendzumachen. Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu Recht angemerkt hat, waren alle vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Übergenüsse Gegenstand von Dienstrechtsverfahren, in denen über den Bestand des Ersatzanspruches rechtskräftig entschieden wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Punkt 1 des verfahrensgegenständlichen Antrags zurückgewiesen, da angesichts des zivilrechtlichen Charakters der im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstehenden Forderungen der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Über die betragsmäßige Höhe des Übergenusses wurde aber mit hg. Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ. W293 2254808 2254808-1/5E, bereits rechtskräftig entschieden. Zu Spruchpunkt 2: Der Beschwerdeführer begehrte „festzustellen, ob hier eine Pflichtverletzung durch die rechtskundig geschulten Beamten der KonkrPersAdmin ng vorliegt oder nur ein Versehen“. Die belangte Behörde hat zur Recht unter Hinweis auf die von ihr zitierte Rechtsprechung diesbezüglich eine Parteistellung verneint und diesen Antrag zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt 3: Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, „was diese gefehlte Darstellung auf der Monatsabrechnung durch das Nettoprinzip statt Bruttoprinzip für Folgen für ihn hat, insbesondere auf das Veranlagungsverfahren gem. LStr 2002“. Zu Recht hatte belangte Behörde darauf hingewiesen für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. § 6 AVG 1991 iVm. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig zu sein und diesen Antrag zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, „was diese gefehlte Darstellung auf der Monatsabrechnung durch das Nettoprinzip statt Bruttoprinzip für Folgen für ihn hat, insbesondere auf das Veranlagungsverfahren gem. LStr 2002“. Zu Recht hatte belangte Behörde darauf hingewiesen für bescheidmäßige Absprachen von steuerrechtlichen Angelegenheiten (Lohnsteuer) gem. Paragraph 6, AVG 1991 in Verbindung mit Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sachlich unzuständig zu sein und diesen Antrag zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt 4: Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, „warum alle seine bisherigen Bescheide „Übergenuss“ mit dem Mangel des „Nettobetrages“ behaftet sind.“ Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides verwiesen. Die belangte Behörde hat zu Recht - unter Angabe der jeweiligen Geschäftszahlen - darauf hingewiesen, dass über sämtliche Übergenüsse des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Dienstrechtsverfahren bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgesprochen worden sei. Eine neuerliche bescheidmäßige Feststellung ist daher jedenfalls auch wegen entschiedener Sache unzulässig. Zu Spruchpunkt 5: Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, „warum sein Monatsbezug nicht durch die zuständige Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng angewiesen wird, sondern durch Kommando Landstreitkräfte mit der Kostenstelle Dion1.“ Dazu ist festzuhalten, dass es dieses Begehren nicht auf die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern auf die Erteilung einer Auskunft. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich daher schon deshalb als unzulässig und wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der bekämpfte Bescheid von einem Organwalter genehmigt worden sei, der dazu nicht befugt gewesen sei, geht dies ins Leere. Mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022

(1), wurde ausdrücklich verfügt, dass XXXX der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ferner geht aus dem von belangten Behörde vorgelegten ELAK-Auszug hervor, dass XXXX die Unterschriftsprüfung für die beklagte Behörde hat.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der bekämpfte Bescheid von einem Organwalter genehmigt worden sei, der dazu nicht befugt gewesen sei, geht dies ins Leere. Mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.05.2022, GZ. S92620/2-Org/2022
(1), wurde ausdrücklich verfügt, dass römisch 40 der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ferner geht aus dem von belangten Behörde vorgelegten ELAK-Auszug hervor, dass römisch 40 die Unterschriftsprüfung für die beklagte Behörde hat. Die Beschwerde war daher § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2269823.1.00

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