RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW216 2258956-1 SpruchW216 2258956-1/10E, W216 2258956-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.03.2022 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 23.08.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.374,70 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie als selbständig Erwerbstätige pflichtversichert sei. Sie habe auf das Parteiengehör nicht reagiert und hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebühre.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.03.2022 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 23.08.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.374,70 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie als selbständig Erwerbstätige pflichtversichert sei. Sie habe auf das Parteiengehör nicht reagiert und hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebühre.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihr Steuerbescheid für das Jahr 2020 nicht korrekt sei und sie mit ihrem Steuerberater bereits eine Prüfung veranlasst habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als gemäß § 25 AlVG der Betrag von € 3.431,70 für den Zeitraum 01.02.2020 bis 23.08.2020 zum Rückersatz vorgeschrieben wurde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als gemäß Paragraph 25, AlVG der Betrag von € 3.431,70 für den Zeitraum 01.02.2020 bis 23.08.2020 zum Rückersatz vorgeschrieben wurde.
- Mit Schreiben vom 06.08.2022 (eingelangt beim AMS am 09.08.2022) beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze 2020 nicht überschritten hätten und diesbezüglich eine Berichtigung seitens ihrer Steuerberaterin in die Wege geleitet worden sei. Dem Vorlageantrag wurde ein an das Finanzamt gerichteter Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO beigefügt.
- Mit Schreiben vom 06.08.2022 (eingelangt beim AMS am 09.08.2022) beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze 2020 nicht überschritten hätten und diesbezüglich eine Berichtigung seitens ihrer Steuerberaterin in die Wege geleitet worden sei. Dem Vorlageantrag wurde ein an das Finanzamt gerichteter Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO beigefügt.
- Die Beschwerde wurde seitens des AMS unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
- Auf telefonische Nachfrage beim zuständigen Finanzamt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2022 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 06.08.2022 einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 vom 16.12.2021 gem. § 299 BAO eingebracht habe. Es könne derzeit keine Prognose gestellt werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde, es sei jedoch davon auszugehen, dass das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
- Auf telefonische Nachfrage beim zuständigen Finanzamt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2022 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 06.08.2022 einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 vom 16.12.2021 gem. Paragraph 299, BAO eingebracht habe. Es könne derzeit keine Prognose gestellt werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde, es sei jedoch davon auszugehen, dass das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2022 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 17.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2022 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 17.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ausgesetzt.
- Am 13.03.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Beschwerdeführerin der korrigierte Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes vom 08.03.2023 vorgelegt.
- In weiterer Folge erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023 das Ersuchen an die belangte Behörde, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
- Die belangte Behörde übermittelte am 22.03.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass das – gemäß dem neu vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2020 angeführte und – für die Arbeitslosigkeit ausschlaggebende Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 in Höhe von € 3.904,00, demnach in Höhe von € 325,33 monatlich die für das Jahr 2020 erlaubte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 460,66 nicht überschreite. Somit liege Arbeitslosigkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2020 bis 23.08.2020 vor und gebe es auch keinen Anlass für einen Widerruf und Rückforderung der Leistung. Vielmehr bestehe für den angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 21,34 täglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.01.2020 arbeitslos gemeldet und wurde ihr in weiterer Folge ab 01.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von € 21,34 täglich zuerkannt. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.904,00, woraus sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 325,33 ergibt. Im Jahr 2020 betrug die Geringfügigkeitsgrenze € 460,66 pro Monat. Der Betrag von € 325,33 überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
- Beweiswürdigung: Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit im Jahr 2020 ergibt sich aus dem korrigierten Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.03.2023, welcher der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Diese hat sodann auf Basis des neu vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2020 eine Neuberechnung im Fall der Beschwerdeführerin vorgenommen. Diese ergibt ein monatliches Bruttoeinkommen unter der für das Jahr 2020 relevanten Geringfügigkeitsgrenze.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
- Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)–
(2a)(…).
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(2)–
(2a)(…).,
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)– (
- h)(…)
(4)–
(5)(…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)(…)
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- d)-
- g)(…)
(7)–
(8)(…)“ „Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. ...Paragraph 24, ...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...“ 3.2.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebende Bestimmung des ASVG lautet wie folgt: „§ 5
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 460,66 €
(2020)gebührt. (…).“ 3.
- Fallbezogen ergibt sich Folgendes: 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN). Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN). Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Leistungsbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 18.02.2009; 2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223; 14.02.2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237; 29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Leistungsbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 18.02.2009; 2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223; 14.02.2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237; 29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.01.2020 arbeitslos gemeldet und wurde ihr in weiterer Folge Arbeitslosengeld in Höhe von € 21,34 täglich zuerkannt. In einer Zusammenschau des Bescheides vom 17.03.2022 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 begründete das AMS den Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes damit, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbstständig erwerbstätig gewesen sei, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und dies die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG als Voraussetzung für den Leistungsbezug ausschließe.In einer Zusammenschau des Bescheides vom 17.03.2022 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 begründete das AMS den Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes damit, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbstständig erwerbstätig gewesen sei, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und dies die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG als Voraussetzung für den Leistungsbezug ausschließe. Wie bereits festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 laut korrigiertem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 3.904,
- Bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche das gesamte Geschäftsjahr über andauert, ist nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Geschäftsjahr eine Beurteilung des gesamten Geschäftsjahres, im gegenständlichen Fall das Jahr 2020, vorzunehmen. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass das im Einkommensteuerbescheid 2020 vom Finanzamt festgestellte Einkommen aus der Selbständigkeit auf 12 Monate, sohin auf das gesamte Geschäftsjahr 2020 von Jänner bis Dezember 2020, umzulegen ist. Demnach ergibt sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen von € 325,
- Dieses monatliche Einkommen überschreitet die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2020 in Höhe von € 460,66 nicht. Somit gilt die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als arbeitslos, weswegen sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht i Betracht kommt. Dies wurde auch vom AMS nach Kenntnis des neu vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2020 vom 08.03.2023 im Schreiben vom 22.03.2023 bestätigt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die im behördlichen Verfahren noch strittige Frage der Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 wurde letztlich durch die Übermittlung eines neuen, korrigierten und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen Einkommensteuerbescheides 2020 des Finanzamtes vom 08.03.2023 gelöst. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die im behördlichen Verfahren noch strittige Frage der Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 wurde letztlich durch die Übermittlung eines neuen, korrigierten und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen Einkommensteuerbescheides 2020 des Finanzamtes vom 08.03.2023 gelöst. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2258956.1.00