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{'item': 'W237 2269322-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW237 2269322-1 Spruch, , W237 2269322-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 31.10.2022 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.10.2022 bis 21.11.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 31.10.2022 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.10.2022 bis 21.11.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das am 02.06.2023 übermittelte Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, mit dem dieser inhaltlich einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses beabsichtigte, dem Bundesverwaltungsgericht lediglich perE-Mail geschickt und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, nicht zulässig elektronisch eingebracht wurde. Das Schreiben gilt sohin als nicht eingebracht, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019).Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das am 02.06.2023 übermittelte Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, mit dem dieser inhaltlich einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses beabsichtigte, dem Bundesverwaltungsgericht lediglich per, E-Mail geschickt und damit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, nicht zulässig elektronisch eingebracht wurde. Das Schreiben gilt sohin als nicht eingebracht, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W237.2269322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.