Obsah (15)
§ 21Art. 133Art. 22§ 5Art. 13§ 61§ 17§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 18Artikel 46Art. 15Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW240 2269684-1 Spruch, W240 2269683-1/4E W240 2269680-1/4E W240 2269684-1/4E W240 2269682-1/4E W240 2269678-1/4E
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. A) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2269683-1 (in der Folge auch BF1) ist der Vater der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF2 bis BF6) zu W240 2269680-1, W240 2269684-1, W240 2269682-1, W240 2269678-1 und W240 2269679-1 sowie der Großvater der Siebentbeschwerdeführerin (BF7) zu W240 2269681-
- Alle BF sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 10.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der mit der EURODAC-Datei ergab, dass die BF jeweils zuletzt am 03.11.2022 aufgrund ihrer Einreise in Italien (Treffer der Kategorie 2) aufscheinen. Im Zuge ihrer Erstbefragung gab der BF1 insbesondere an, sich schlepperunterstützt etwa vier Tage in Libyen aufgehalten zu haben und danach mit dem Schiff nach Italien gelangt zu sein, wo sie etwa 6 Tage gewesen seien, ehe sie am 10.11.2022 nach Österreich gelangt seien. Als Grund für die Antragstellung gab der BF1 an, im Herkunftsstaat vom Regime verfolgt worden zu sein, weil er sich gegen dessen Vorgehensweise und den Krieg geäußert habe. Nach zwei Festnahmen sei er wieder freigelassen worden, habe aber aus Angst um sein Leben Syrien letztlich verlassen müssen. Zwei erwachsene Töchter seien seit etwa acht Jahre in Österreich asylberechtigt. In Italien seien die BF erkennungsdienstlich behandelt worden, hätten aber dort keinen Asylantrag gestellt und anschließend einen Landesverweis bekommen. Die BF2 bis BF6 tätigten im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu den Aufenthalten der Familie. Befragt, warum ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt werde, gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, dass ihr Vater (BF1) in Syrien verfolgt werde und auch sie deswegen an Stützpunkten immer kontrolliert würden. Sie hätten Angst vor dem Regime und um ihr Leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete am 24.11.2022 hinsichtlich aller BF ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete am 24.11.2022 hinsichtlich aller BF ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilte das BFA den italienischen Dublin-Behörden mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung
Art. 22
(7)der Dublin III-VO vorliege und Italien ab 25.01.2023 für die gegenständlichen Asylverfahren der BF zuständig sei. Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilte das BFA den italienischen Dublin-Behörden mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung
Artikel 22,
(7)der Dublin III-VO vorliege und Italien ab 25.01.2023 für die gegenständlichen Asylverfahren der BF zuständig sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 01.03.2023 führte der BF1 insbesondere aus, krank zu sein (urologische Probleme mit notwendiger Operation) und Medikamente zu nehmen. Er habe am 10.04.
(2023)einen Termin (beim Arzt). Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben und gemeinsam hier leben. In Italien könnte seine Familie getrennt werden. Die BF2 bis BF6 gaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 01.03.2023 im Wesentlichen an, sie seien in Italien getrennt worden, hätten dort niemanden und wollten gemeinsam bei ihren Schwestern in Österreich leben, deswegen seien sie hergekommen. Die BF3 brachte zudem vor, in Österreich bereits eine islamische Ehe mit einem hier asylberechtigten Syrer geschlossen zu haben. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Art. 13Abs 1 i
Vm 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Erkrankungen des BF1 hervorgekommen seien, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Italien sei
Art. 13Abs.
1 Dublin III-VO für die Asylanträge der BF zuständig. Die Überstellung der BF nach Italien bedeute mangels gemeinsamem Haushaltes oder eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Verwandten in Österreich keine Verletzung des Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Erkrankungen des BF1 hervorgekommen seien, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Italien sei
Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Asylanträge der BF zuständig.
Die Überstellung der BF nach Italien bedeute mangels gemeinsamem Haushaltes oder eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Verwandten in Österreich keine Verletzung des , Artikel 8, EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.
- Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF1 habe am 14.11.2022 die gerichtliche Pflegevollmacht für die mj. BF7 in Österreich erhalten, welche bei der Antragstellung eine unbegleitete Minderjährige gewesen sei und in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben habe. Die BF3 habe in Österreich bereits eine islamische Ehe mit einem asylberechtigten Syrer geschlossen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil sich in den angefochtenen Bescheiden keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl finde, wozu auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werde. Dabei wäre der Umstand, dass zwei Tanten der in Italien traumatisierten BF7 in Österreich asylberechtigt seien, nicht ausreichend beachtet worden. Weiters wurden die Länderfeststellungen als mangelhaft gerügt, da diese auf die Situation der BF7 nicht eingegangen wären. Jedenfalls hätte das BFA eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen. Insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern fänden sich im angefochtenen Bescheid nur sehr kurze Informationen. Die prekäre Situation von Dublin-Rückkehrern werde auch durch einen Bericht der SFH bestätigt. Zudem erkläre Italien sich derzeit nicht bereit, Flüchtlinge aufzunehmen, und sei nicht absehbar, wann sich diese Situation wieder ändern werde. Die Unterbringungssituation sei in Italien auf Grund der großen Anzahl an Schutzsuchenden sehr prekär und es sei sehr wahrscheinlich, dass die BF im Falle einer Rückkehr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, womit es auch zur Verwehrung der medizinischen Versorgung käme. Selbst bei Unterbringung in den überfüllten Anhaltezentren bestehe die große Gefahr, dass der Gesundheitszustand des BF1 sich verschlechtere, weil es dort nicht möglich sei, eine entsprechende medizinische Behandlung zu bekommen, während er in Österreich bereits Behandlung in Anspruch nehme. Offensichtlich würden in Italien bereits systemische Mängel herrschen, da von vielen Asylsuchenden über dieselben schlechten Zustände berichtet werde. Es wäre daher im Hinblick auf die Vulnerabilität der BF7 eine Zusicherung für die Aufnahme und Unterbringung in Italien einzuholen gewesen. Ein gemeinsamer Verbleib der BF in Österreich entspreche dem Kindeswohl eher. Neben der Beweiswürdigung wurde auch die rechtliche Beurteilung bemängelt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 07.04.2023 wurde den vorliegenden Beschwerden der BF
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des BVw
G vom 07.04.2023 wurde den vorliegenden Beschwerden der BF
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2269683-1 (in der Folge auch BF1) ist der Vater der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF2 bis BF6) zu W240 2269680-1, W240 2269684-1, W240 2269682-1, W240 2269678-1 und W240 2269679-1 sowie der Großvater der Siebentbeschwerdeführerin (BF7) zu W240 2269681-
- Alle BF sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2269683-1 (in der Folge auch BF1) ist der Vater der Zweit- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF2 bis BF6) zu W240 2269680-1, W240 2269684-1, , W240 2269682-1, W240 2269678-1 und W240 2269679-1 sowie der Großvater der Siebentbeschwerdeführerin (BF7) zu W240 2269681-
- Alle BF sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 10.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der mit der EURODAC-Datei ergab, dass die BF jeweils zuletzt am 03.11.2022 aufgrund ihrer Einreise in Italien (Treffer der Kategorie 2) aufscheinen. Das BFA richtete am 24.11.2022 hinsichtlich aller BF ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Das BFA richtete am 24.11.2022 hinsichtlich aller BF ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilte das BFA den italienischen Dublin-Behörden mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung
Art. 22
(7)der Dublin III-VO vorliege und Italien ab 25.01.2023 für die gegenständlichen Asylverfahren der BF zuständig sei. Mit Schreiben vom 09.02.2023 teilte das BFA den italienischen Dublin-Behörden mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung
Artikel 22,
(7)der Dublin III-VO vorliege und Italien ab 25.01.2023 für die gegenständlichen Asylverfahren der BF zuständig sei. Der BF1 brachte vor, wegen urologischer Probleme medizinische Behandlung und eine Operation zu benötigen. Hinsichtlich der BF7 wurde darauf verwiesen, diese sei in Italien traumatisiert worden. Das BFA traf keine ausreichend aktuellen Länderfeststellungen, welche für gegenständlichen Fall einer Großfamilie mit minderjährigen Kindern und einem Familienvater, der an gesundheitlichen Beschwerden leidet, erforderlich sind, dies auch, weil Italien Anfang Dezember 2022 ankündigte, auf Grund von Problemen mit Aufnahmekapazitäten (ohne Angabe eines Enddatums) keine Rücküberstellungen nach der Dublin III-VO zu akzeptieren. Das BFA hat im Lichte dieser Ankündigungen keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller Länderberichte zu Italien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF– insbesondere des BF1 und der BF7- nach Italien gegeben ist, und um eine Gefährdung der BF nach Art. 3 EMRK aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Verbindung mit der für die BF in Italien verfügbaren (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung auszuschließen. Das BFA hat im Lichte dieser Ankündigungen keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller Länderberichte zu Italien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF– insbesondere des BF1 und der BF7- nach Italien gegeben ist, und um eine Gefährdung der BF nach Artikel 3, EMRK aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Verbindung mit der für die BF in Italien verfügbaren (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung auszuschließen. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich sind aktuelle Ermittlungen - auch im Hinblick auf das Kindeswohl und die behauptete Eheschließung der BF3 in Österreich - erforderlich und darauf aufbauende Feststellungen der neuen Entscheidung zu Grunde zu legen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. dem Vorbringen der BF. Diesbezüglich wurde betreffend den BF1 vorgebracht, dass dieser an urologischen Problemen leide und für 10.04.2023 ein Arzttermin vereinbart sei. Hiezu ist der aktuelle Gesundheitszustand festzustellen. Ebenso ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass die BF7 traumatisiert sei, der aktuelle Gesundheitszustand festzustellen. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung im gegenständlichen Fall auf der Grundlage hinreichend aktueller Länderberichte für Italien zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Mit den relativ kurzen Befragungen der volljährigen BF und der sehr knappen Beweiswürdigung in gegenständlichen Fällen vermag BFA nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF1 und der BF7 vor. Mit den relativ kurzen Befragungen der volljährigen BF und der sehr knappen Beweiswürdigung in gegenständlichen Fällen vermag BFA nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF1 und der BF7 vor. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen BF7 und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Zudem habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Auch die Länderberichte seien angesichts dieser Fragen und der Vulnerabilität der fallgegenständlichen Großfamilie nicht ausreichend bzw. nicht ausreichend aktuell. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich sind aktuelle Ermittlungen - auch im Hinblick auf das Kindeswohl und die behauptete Eheschließung der BF3 in Österreich – nicht hinreichend durchgeführt worden. Die Aktenlage im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Grundlage dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.Die Aktenlage im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Grundlage dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.4.
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.
Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand der BF, insbesondere des BF1 und allenfalls der minderjährigen BF7, vor dem Hintergrund hinreichend aktueller Länderfeststellungen zu Italien vor. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Art. 15
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Artikel 15
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den BF die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der bestehenden Aktenlage zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den BF die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der bestehenden Aktenlage zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den relativ kurzen Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer und der sehr knappen Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der entsprechenden Versorgung und Unterbringung der BF auf Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten vor, insbesondere des BF1.Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den relativ kurzen Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer und der sehr knappen Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der entsprechenden Versorgung und Unterbringung der BF auf Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten vor, insbesondere des BF
- In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF, vor allem der minderjährigen und behauptetermaßen in Italien traumatisierten BF7, und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Zudem habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Situation in Italien in Anbetracht der Weigerung seit Dezember 2022 Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, in den Länderfeststellungen nicht berücksichtigt worden sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern in Italien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation der BF einzugehen. Es würden daher fallgegenständlich konkrete Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen (vulnerable Personengruppe). Um die Versorgung der BF, einer Großfamilie mit Minderjährigen, gewährleisten zu können, bedürfe es einer individuellen Zusicherung der zuständigen Behörden, wobei es an dieser im gegenständlichen Fall mangle. Die belangte Behörde hätte speziell für die BF, welche als Familie mit Minderjährigen besonders vulnerabel seien, die aktuelle Situation anhand von Länderberichten würdigen müssen. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF möglich ist bzw. ob und wie eine solche Überstellung nach Italien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem hat das BFA keine adäquaten Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Auch fehlen hinreichende Ermittlungen und Feststellungen zur behaupteten Eheschließung der BF3 in Österreich. Das BFA hat sich aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde mit dem aktuellen Gesundheitszustand der BF, insbesondere mit dem Gesundheitszustand des BF1 und der BF7 auseinanderzusetzen. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren bei den BF durch Beurteilung anhand der von den BF vorzulegenden medizinischen Unterlagen – allenfalls auch durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten – abzuklären haben, ob bei den BF tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Italien – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere betreffend die mj. BF7, zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen ist der medizinische Behandlungsbedarf festzustellen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, insbesondere auch die Betreuung der mj. BF7 sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF als siebenköpfige Familie mit Minderjährigen in Italien gesichert ist. Bei den ergänzenden Ermittlungen wird das Bundesamt zudem stets das Kindeswohl zu berücksichtigen haben, dies unter Beachtung hinreichend aktueller Länderberichte zu Italien. Im Hinblick auf seine Entscheidung des EGMR im Fall „Nikoghosyan ua gg Polen“ (EGMR, 03.03.2022, 14743/17) betreffend die Verletzung von Art 5 EMRK durch automatische Inhaftierung einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern, ohne ausreichend individuelle Prüfung, wird die belangte Behörde zudem ausführlich und individualisiert auf die Länderberichte und die konkrete Situation der Familie einzugehen haben (RN 78f). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob eine geeignete Unterbringung in Italien erwartet werden kann und wie die Betreuung von Familien aussieht. Nicht zuletzt wird die Behörde bei all ihren Überlegungen das Kindeswohl zu beachten haben. Zwar ist dem Bundesamt zuzustimmen soweit es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden angemerkt, dass das Kindeswohl nicht so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Dennoch ist dem Kindeswohl nicht bereits durch den Verbleib der minderjährigen BF bei deren Eltern ausreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf seine Entscheidung des EGMR im Fall „Nikoghosyan ua gg Polen“ (EGMR, 03.03.2022, 14743/17) betreffend die Verletzung von Artikel 5, EMRK durch automatische Inhaftierung einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern, ohne ausreichend individuelle Prüfung, wird die belangte Behörde zudem ausführlich und individualisiert auf die Länderberichte und die konkrete Situation der Familie einzugehen haben (RN 78f). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob eine geeignete Unterbringung in Italien erwartet werden kann und wie die Betreuung von Familien aussieht. Nicht zuletzt wird die Behörde bei all ihren Überlegungen das Kindeswohl zu beachten haben. Zwar ist dem Bundesamt zuzustimmen soweit es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden angemerkt, dass das Kindeswohl nicht so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Dennoch ist dem Kindeswohl nicht bereits durch den Verbleib der minderjährigen BF bei deren Eltern ausreichend Rechnung getragen. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
- Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Italien in ihre Rechte
Art. 3und Art.
8 EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Italien in ihre Rechte
Artikel 3und Artikel 8, EMRK eingegriffen wird.
Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). 3.
- Zu diesen Punkten wird basierend auf hinreichend aktuelle und für gegenständlichen Fall passende Länderinformationen zu Italien den BF die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. Eine ergänzende Einvernahme der volljährigen Beschwerdeführer wird allenfalls auch erforderlich sein. 3.
- Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb
§ 21Abs.
3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.9. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.9. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2269684.1.01