Obsah (14)
§ 76§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW250 2271673-1 Spruch, W250 2271673-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheiden einer Bundespolizeidirektion vom 04.06.2008 sowie vom 15.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen rumänischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nachdem der BF auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach Österreich zurückkehrte, verließ er nach Abschluss der Ermittlungen zwar Österreich, kehrte jedoch nach kurzer Zeit wieder zurück. Seiner Abschiebung entzog er sich letztlich durch Untertauchen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.12.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.12.2020 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.
- Der BF kehrte trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück, wurde am 31.07.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2022 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
- Das Bundesamt richtete während seiner Anhaltung in Strafhaft im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft mit Schreiben vom 18.08.2022 ein Parteiengehör an den BF, welches von diesem jedoch unbeantwortet blieb.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurde
§ 76Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei entgegen eines in Rechtskraft erwachsenen und bis 17.12.2028 gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet illegal eingereist und habe eine illegale Beschäftigung aufgenommen. Im Zeitraum seines illegalen Aufenthaltes sei er erneut straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Gattin sowie das Kind des BF seien seit längerer Zeit nicht mehr im Zentralen Melderegister gemeldet und unbekannten Aufenthalts, weshalb der BF über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet mehr verfüge. Der BF verfüge seit 10.06.2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und verfüge auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die österreichischen Gesetze nicht einhalten wolle und diese bewusst ignoriere. Im Falle einer Entlassung bestehe somit eine akute Gefahr des Untertauchens. Der BF sei zuletzt wegen eines Gewaltverbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Seine Tatbegehungen zeigten, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher bis zur organisierten Abschiebung des BF am 06.04.2023 verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne der Sicherungszweck nicht erreicht werden, da der BF bereits mit seiner illegalen Einreise nach seiner Abschiebung und der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung gezeigt habe, dass er weder die aufenthaltsrechtlichen noch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen achte. Zudem sei der BF während seines illegalen Aufenthaltes in offener Probezeit neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei entgegen eines in Rechtskraft erwachsenen und bis 17.12.2028 gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet illegal eingereist und habe eine illegale Beschäftigung aufgenommen. Im Zeitraum seines illegalen Aufenthaltes sei er erneut straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Gattin sowie das Kind des BF seien seit längerer Zeit nicht mehr im Zentralen Melderegister gemeldet und unbekannten Aufenthalts, weshalb der BF über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet mehr verfüge. Der BF verfüge seit 10.06.2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und verfüge auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die österreichischen Gesetze nicht einhalten wolle und diese bewusst ignoriere. Im Falle einer Entlassung bestehe somit eine akute Gefahr des Untertauchens. Der BF sei zuletzt wegen eines Gewaltverbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Seine Tatbegehungen zeigten, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Zudem sei der BF der Schwarzarbeit nachgegangen. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher bis zur organisierten Abschiebung des BF am 06.04.2023 verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne der Sicherungszweck nicht erreicht werden, da der BF bereits mit seiner illegalen Einreise nach seiner Abschiebung und der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung gezeigt habe, dass er weder die aufenthaltsrechtlichen noch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen achte. Zudem sei der BF während seines illegalen Aufenthaltes in offener Probezeit neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.03.2023 zugestellt.
- Am 31.03.2023 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.
- Die für den 06.04.2023 vorbereitet Abschiebung des BF nach Rumänien konnte nicht durchgeführt werden, da eine ärztliche Untersuchung des BF den Verdacht ergab, dass er an Tuberkulose leide. Nachdem sich der Verdacht auf eine Erkrankung des BF nicht bestätigte wurde er am 13.04.2023 nach Rumänien abgeschoben.
- Am 11.05.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.03.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF zwar entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist sei, da er seine Ehefrau und seine Tochter habe besuchen wollen. Er habe beabsichtigt lediglich drei Tage zu bleiben, sei jedoch am 31.07.2022 festgenommen und in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Der BF habe mit Schreiben vom 15.03.2023 seine unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt, dieser Antrag sei von der belangten Behörde jedoch abgelehnt worden. Für den BF sei es unerklärlich, weshalb er, obwohl er sich ausreisewillig gezeigt habe und seine Haftentlassung für die Behörde seit Monaten ersichtlich gewesen sei, zwei weitere Wochen in Schubhaft habe verbringen müssen. Der Abschiebeversuch am 06.04.2023 sei aus Sicht des BF an Behördenversagen gescheitert, da kurz vor seiner Ausreise fälschlich und völlig unbegründet der Verdacht aufgekommen sei, dass er an Tuberkulose leide. Obwohl der Behörde die Anhaltung des BF in Strafhaft bekannt gewesen sei, habe sie die Abschiebung des BF nicht so organisiert, dass eine Schubhaft hätte unterbleiben können. Offensichtlich habe die Behörde keinerlei Maßnahmen getroffen, damit eine Schubhaft unterbleiben könne. Auf Grund der Untätigkeit der Behörde erweise sich die Schubhaft angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die belangte Behörde nehme fälschlicherweise an, dass beim BF auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Betreffend Z. 2 und Z. 3 sei auszuführen, dass es aktenkundig sei, dass der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes eingereist sei und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Es widerspreche jedoch dem Doppelverwertungsverbot und einer sachlich begründeten Ermessensentscheidung, ein und denselben Umstand dem BF zwei Mal zu Lasten zu legen. Die illegale Einreise sei für sich genommen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Zu Z. 9 sei festzuhalten, dass der BF sehr wohl über eine soziale Verankerung über Freunde im Bundesgebiet verfüge und er im Rahmen der Strafhaft gearbeitet habe. Zusätzlich zu den bei den Effekten des BF ausgewiesen EUR 139,47 habe der BF im Zeitpunkt seiner Enthaftung ca. EUR 300,-- bis 400,-- an Entgelt für seine Tätigkeit während der Strafhaft ausbezahlt erhalten. Zudem verfüge er über ein Bankkonto, über welches er einen Zugriff auf Barmittel in der Höhe von EUR 1000,-- bis 2000,-- gehabt habe. Es könne der Behörde somit nicht gefolgt werden, dass der BF über keine ausreichende soziale Verankerung oder Existenzmittel verfügt habe.Die belangte Behörde nehme fälschlicherweise an, dass beim BF auf Grund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Betreffend Ziffer 2 und Ziffer 3, sei auszuführen, dass es aktenkundig sei, dass der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes eingereist sei und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Es widerspreche jedoch dem Doppelverwertungsverbot und einer sachlich begründeten Ermessensentscheidung, ein und denselben Umstand dem BF zwei Mal zu Lasten zu legen. Die illegale Einreise sei für sich genommen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Zu Ziffer 9, sei festzuhalten, dass der BF sehr wohl über eine soziale Verankerung über Freunde im Bundesgebiet verfüge und er im Rahmen der Strafhaft gearbeitet habe. Zusätzlich zu den bei den Effekten des BF ausgewiesen EUR 139,47 habe der BF im Zeitpunkt seiner Enthaftung ca. EUR 300,-- bis 400,-- an Entgelt für seine Tätigkeit während der Strafhaft ausbezahlt erhalten. Zudem verfüge er über ein Bankkonto, über welches er einen Zugriff auf Barmittel in der Höhe von EUR 1000,-- bis 2000,-- gehabt habe. Es könne der Behörde somit nicht gefolgt werden, dass der BF über keine ausreichende soziale Verankerung oder Existenzmittel verfügt habe. Die belangte Behörde scheine sich bei ihrer Entscheidung der Verhängung der Schubhaft in rechtswidriger Weise hauptsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF zu stützen. Dabei scheine die Behörde zu verkennen, dass die Schubhaft keinen Strafcharakter habe. Da die belangte Behörde an keiner Stelle nachvollziehbar ausführe aus welchen vertretbaren Gründen sie konkret von einer Fluchtgefahr ausgehe, seien der Bescheid sowie die Schubhaft auf Grund gravierender Begründungsmängel rechtswidrig. Auch der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte der BF unmittelbar Folge geleistet. Auf Grund seiner Barmittel bzw. seines Sparguthabens sei die Hinterlegung einer Kaution möglich gewesen. Zudem verfüge der BF über ein soziales Netz und wäre er in der Lage gewesen im Notfall eine Wohnmöglichkeit bei Freunden zu organisieren. Alternativ sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von 31.03.2023 bis 13.04.2023 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 12.05.2023 und 16.05.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 12.05.2023 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die mit Schreiben vom 15.03.2023 beantragte unterstützte freiwillige Ausreise des BF abgelehnt worden sei, da der BF widerrechtlich entgegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Abschiebung des BF am 06.04.2023 sei nicht möglich gewesen, da eine Röntgenuntersuchung am 06.04.2023 den Verdacht auf Tuberkulose ergeben habe. Das Ergebnis des in einem Krankenhaus vorgenommenen Tests sei jedoch erst am 07.04.2023 vorgelegen. Nachdem sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt habe, sei die Abschiebung des BF mittels Sammeltransports für den 13.04.2023 organisiert und neuerlich die Durchbeförderung durch Ungarn beantragt worden. Bei der Verzögerung der Abschiebung auf Grund des Verdachts auf Tuberkulose handle es sich keineswegs um Behördenversagen, da es sich bei Tuberkulose um eine meldepflichtige Krankheit handle. Die Gesundheitsbehörde sei verpflichtet bei Verdacht auf diese Erkrankung entsprechende Tests durchzuführen. Nach der Stornierung der für den 06.04.2023 organisierten Abschiebung habe die Behörde alle Schritte unternommen, um eine rasche Abschiebung mittels Sammeltransportes effektuieren zu könne. Der Schubhaftbescheid sei am 10.05.2023 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die am 11.05.2023 eingebrachte Beschwerde nach Ansicht der Behörde verspätet sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, er erstattete dazu kein Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF 2.
- Der BF ist ein volljähriger rumänischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.04.2008, rechtskräftig am 25.04.2008, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges, teils als Beitragstäter, nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 12 zweiter Fall und 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.04.2008, rechtskräftig am 25.04.2008, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges, teils als Beitragstäter, nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 12 zweiter Fall und 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.08.2015, rechtskräftig am 17.08.2015, wurde der BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.08.2015, rechtskräftig am 17.08.2015, wurde der BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.10.2020, rechtskräftig am 14.10.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 17.12.2020 in gerichtlicher Strafhaft angehalten.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.10.2020, rechtskräftig am 14.10.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 17.12.2020 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2022, rechtskräftig am 06.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF versuchte am 31.07.2022 einschreitende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Feststellung seiner Identität sowie der Vollziehung seiner Festnahme zu hindern, indem er einen Kopfstoß gegen einen der einschreitenden Polizeibeamten setze und einen weiteren Kopfstoß versuchte und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten in Richtung der Polizeibeamten schlug. Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.10.2022, rechtskräftig am 06.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF versuchte am 31.07.2022 einschreitende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Feststellung seiner Identität sowie der Vollziehung seiner Festnahme zu hindern, indem er einen Kopfstoß gegen einen der einschreitenden Polizeibeamten setze und einen weiteren Kopfstoß versuchte und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten in Richtung der Polizeibeamten schlug. Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt. Der BF wurde auf Grund dieser Verurteilung von 31.07.2022 bis 31.03.2023 in Gerichtshaft angehalten. 2.
- Der BF wurde von 31.03.2023 bis 13.04.2023 in Schubhaft angehalten. Am 13.03.2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben. 2.
- Der BF war im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Mit Bescheiden einer Bundespolizeidirektion vom 04.06.2008 und 15.10.2011 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF kehrte auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen in einem Strafverfahren nach Österreich zurück und reiste am 28.06.2011 nach Rumänien aus. Bereits am 12.09.2011 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich in Österreich aufgegriffen und wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen angezeigt. Der BF ging von 01.08.2016 bis 27.03.2017 einer unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Er leistete einer Ladung des Bundesamtes für 27.10.2016 nicht Folge, seine Abschiebung war nicht möglich, da er unbekannten Aufenthaltes war. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.12.2020 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben. Der BF reiste trotz dieses Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich ein. Er übte von 10.06.2021 bis 25.06.2021, 06.07.2021 bis 15.07.2021, 05.11.2021 bis 06.11.2021 und von 01.04.2022 bis 21.04.2022 unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich aus. Über eine Meldeadresse verfügte der BF in diesem Zeitraum bis zu seiner Festnahme am 31.07.2022 in Österreich nicht.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.12.2020 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben. Der BF reiste trotz dieses Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich ein. Er übte von 10.06.2021 bis 25.06.2021, 06.07.2021 bis 15.07.2021, 05.11.2021 bis 06.11.2021 und von 01.04.2022 bis 21.04.2022 unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich aus. Über eine Meldeadresse verfügte der BF in diesem Zeitraum bis zu seiner Festnahme am 31.07.2022 in Österreich nicht. 3.
- Der BF beantragte am 15.03.2023 die unterstützte freiwillige Ausreise. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt abgelehnt. 3.
- Der BF verfügte während seiner Anhaltung in Schubhaft über Freunde im Bundesgebiet sowie über ein Vermögen von ca. EUR 2.500,--. Er war in Österreich familiär nicht verankert, verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Der BF wurde von 31.07.2022 bis 31.03.2023 in Gerichtshaft angehalten. Das Bundesamt richtete mit Schreiben vom 18.08.2022 im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft ein Parteiengehör an den BF und ordnete mit Bescheid vom 27.03.2023 während seiner Anhaltung in Strafhaft Schubhaft unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft an. 4.
- Das Bundesamt bereitete noch während der Anhaltung des BF in Strafhaft seine Abschiebung für den 06.04.2023 mit einem Sammeltransport vor, die diesbezüglich erforderliche Erlaubnis zum Transport des BF durch Ungarn holte das Bundesamt am 29.03.2023 ein. 4.
- Bei einer am 06.04.2023 durchgeführten Röntgenuntersuchung des BF ergab sich der Verdacht auf Tuberkulose, der sich in daraufhin durchgeführten Tests nicht bestätigte. Eine Abschiebung des BF am 06.04.2023 war nicht möglich, da er sich einer diagnostischen Abklärung des Verdachts auf Tuberkulose zu unterziehen hatte. Nach Einlangen des negativen Testergebnisses am 07.04.2023 organisierte das Bundesamt die Abschiebung des BF mittels Sammeltransports für den 13.04.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines rumänischen Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Zentralen Fremdenregister ergeben sich Hinweise darauf, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. 2.
- Dass der BF von 31.03.2023 bis 13.04.2023 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass er am 13.04.2023 nach Rumänien abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich – abgesehen vom nicht bestätigten Verdacht auf Tuberkulose – keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Auch in seiner Beschwerde brachte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig war.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellungen zu dem mit Bescheiden einer Bundespolizeidirektion erlassenen Aufenthaltsverbot ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie jene zum Verlassen des Bundesgebietes durch den BF, seine neuerliche Einreise auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft und seiner Ausreise am 28.06.
- Aus dem Bericht einer Bundespolizeidirektion vom 12.09.2011 ergibt sich, dass der BF am 11.09.2011 im Bundesgebiet aufgegriffen wurde und wegen des Verdachts der Begehung strafbarerer Handlungen angezeigt wurde. Es steht daher fest, dass er bereits im Jahr 2011 wenige Monate nach seiner Ausreise entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich eingereist ist. Dass er einer Ladung des Bundesamtes für 27.10.2016 keine Folge leistete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Da der BF entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister bis 24.02.2017 über einen Wohnsitz verfügte, er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.10.2020 wegen einer am 31.01.2017 begangenen Straftat verurteilt wurde und laut Versicherungsdatenauszug von 01.08.2016 bis 27.03.2017 geringfügig beschäftigt war, steht fest, dass sich der BF weiterhin entgegen des Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhielt. Dass seine Abschiebung auf Grund seines unbekannten Aufenthaltes nicht möglich war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.01.2017, wonach eine Erhebung an der Meldeadresse des BF ergeben hat, dass sich dieser dort nicht aufhält. 3.
- Dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2020 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung zu seiner Abschiebung am 17.12.
- Dass er entgegen dieses Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ist unstrittig. Dass der BF nach seiner neuerlichen Einreise mehrfach Erwerbstätigkeiten nachging steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszuges fest. Da im Zentralen Melderegister seit 10.06.2020 keine Meldeadressen des BF außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren eingetragen sind, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nach seiner neuerlichen unrechtmäßigen Einreise über keine Meldeadresse in Österreich verfügte. 3.
- Dass der BF seine unterstützte freiwillige Ausreise beantragte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3.
- Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich sowie seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass weder die Ehefrau des BF noch seine Tochter über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügen.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Dass das Bundesamt noch während der Anhaltung des BF in Strafhaft seine Abschiebung mittels Sammeltransport vorbereitete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere wurde die Erlaubnis zum Transport des BF durch Ungarn am 29.03.2023 beantragt. 4.
- Die Feststellungen zum Verdacht der Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Abschiebung des BF nach Einlangen der negativen Testergebnisse für den nächstmöglichen Sammeltransport organisiert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Schubhaftbeschwerde entgegen dem Vorbringen des Bundesamtes rechtzeitig innerhalb von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft eingebracht wurde. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, die Abschiebung des BF für den 06.04.2023 organisiert war und der BF über ein Reisedokument verfügte. 3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist entgegen des mit Bescheid vom 09.12.2020 erlassenen und bis 17.12.2028 gültigen Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich eingereist, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt hat. In seiner Beschwerde führt der BF aus, dass er ausschließlich deshalb eingereist sei, um seine Ehefrau und seine Tochter zu besuchen. Er habe beabsichtigt, nach drei Tagen Österreich wieder zu verlassen. Diese Angaben widersprechen jedoch den Eintragungen im Versicherungsdatenauszug des BF, wonach er von 10.06.2021 bis 25.06.2021, 06.07.2021 bis 15.07.2021, 05.11.2021 bis 06.11.2021 und von 01.04.2022 bis 21.04.2022 – unrechtmäßig – Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist entgegen des mit Bescheid vom 09.12.2020 erlassenen und bis 17.12.2028 gültigen Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich eingereist, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt hat. In seiner Beschwerde führt der BF aus, dass er ausschließlich deshalb eingereist sei, um seine Ehefrau und seine Tochter zu besuchen. Er habe beabsichtigt, nach drei Tagen Österreich wieder zu verlassen. Diese Angaben widersprechen jedoch den Eintragungen im Versicherungsdatenauszug des BF, wonach er von 10.06.2021 bis 25.06.2021, 06.07.2021 bis 15.07.2021, 05.11.2021 bis 06.11.2021 und von 01.04.2022 bis 21.04.2022 – unrechtmäßig – Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF ist entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF ist entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hatte Freunde und Bekannte und ging unrechtmäßigen Beschäftigungen nach, wobei der BF selbst wusste, dass er zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten nicht berechtigt war. An Vermögen verfügte der BF über ca. EUR 2.500,--. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich noch seinen finanziellen Verhältnissen gemindert, da er bewusst entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich eingereist ist um unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachzugehen und in Österreich untergetaucht ist um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vor dem Bundesamt zu verschleiern. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet noch über einen Wohnsitz. Er hatte Freunde und Bekannte und ging unrechtmäßigen Beschäftigungen nach, wobei der BF selbst wusste, dass er zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten nicht berechtigt war. An Vermögen verfügte der BF über ca. EUR 2.500,--. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch die sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich noch seinen finanziellen Verhältnissen gemindert, da er bewusst entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich nach Österreich eingereist ist um unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachzugehen und in Österreich untergetaucht ist um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vor dem Bundesamt zu verschleiern. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat bereits das im Jahr 2008 erlassene Aufenthaltsverbot missachtet und sich trotz dieses Aufenthaltsverbotes in Österreich aufgehalten, ist unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat strafbare Handlungen begangen. Auch das im Jahr 2020 vom Bundesamt erlassene Aufenthaltsverbot hat der BF bewusst ignoriert und ist entgegen dieses Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist, um unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten auszuüben. Während dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes war er in Österreich untergetaucht und hat sich dadurch einem Zugriff durch das Bundesamt entzogen. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er hat zwar Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es war daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF war in Österreich familiär nicht verankert, er reiste bewusst entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein, hielt seinen Aufenthalt vor den Fremdenbehörden verborgen, ging mehrfach unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nach und vermied es konsequent, eine Meldeadresse zu erlangen. Über einen eigenen Wohnsitz verfügte er nicht.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist vier Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 39 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bereits im Jahr 2008 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs verurteilt, im Jahr 2015 erfolgte eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens falscher Beweisaussage, im Jahr 2020 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt und im Jahr 2022 wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung verurteilt. Der BF konnte weder durch rechtskräftige Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen abgehalten werden. Der BF hielt sich im Jahr 2017 entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig in Österreich auf und beging gewerbsmäßigen Diebstahl. Er nutzte daher seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, um Vermögensdelikte zu begehen. Insbesondere durch die am 31.07.2022 begangen Delikte des Widerstands gegen die Staatsgewalt in Verbindung mit Körperverletzung zeigt der BF, dass er auch vor der Begehung von strafbaren Handlungen gegenüber Personen nicht zurückschreckt, gegenüber denen eine höhere Hemmschwelle vorhanden sein sollte. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass er auch in Zukunft strafbare Handlungen und insbesondere Delikte gegen fremdes Eigentum begehen wird. Es lag daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF vor. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwog daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.8. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass die angeordnete Schubhaft unverhältnismäßig sei, da es das Bundesamt trotz monatelanger Anhaltung des BF in Strafhaft verabsäumt habe die Abschiebung des BF so zu organisieren, dass Schubhaft unterbleiben hätte können. Zu der in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass die Anordnung von Schubhaft dann unverhältnismäßig ist, wenn das Bundesamt zum Ende einer Strafhaft hin mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Im hier zu prüfenden Fall hat das Bundesamt jedoch sämtliche Vorkehrungen getroffen, um den BF mit dem nächstmöglichen Sammeltransport nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Rumänien abzuschieben. Insbesondere hat es rechtzeitig die dafür erforderliche Genehmigung zum Transport des BF durch Ungarn erlangt. Die Vorgehensweise des Bundesamtes ist daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass die Abschiebung des BF am 06.04.2023 wegen des Verdachts der Erkrankung an Tuberkulose nicht durchgeführt werden konnte, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit seiner (weiteren) Anhaltung in Schubhaft. Besteht der Verdacht einer Erkrankung an Tuberkulose so sind
den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes entsprechende Untersuchungen zur Abklärung einer Erkrankung durchzuführen. Diese Verpflichtung wurde auch im Fall des BF eingehalten und vom Bundesamt die Abschiebung mit dem nächstmöglichen Sammeltransport durchgeführt. Das Bundesamt hat daher auch während der Anhaltung des BF in Schubhaft die Verpflichtung des § 80 Abs. 1 FPG eingehalten und auf eine möglichst kurze Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt. Dass das Bundesamt den BF nicht auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben hat erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass binnen einer Woche ein Sammeltransport auf dem Landweg zur Verfügung stand, nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von 06.04.2023 bis 13.04.2023 in Frage zu stellen.Auch aus dem Umstand, dass die Abschiebung des BF am 06.04.2023 wegen des Verdachts der Erkrankung an Tuberkulose nicht durchgeführt werden konnte, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit seiner (weiteren) Anhaltung in Schubhaft. Besteht der Verdacht einer Erkrankung an Tuberkulose so sind
den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes entsprechende Untersuchungen zur Abklärung einer Erkrankung durchzuführen. Diese Verpflichtung wurde auch im Fall des BF eingehalten und vom Bundesamt die Abschiebung mit dem nächstmöglichen Sammeltransport durchgeführt. Das Bundesamt hat daher auch während der Anhaltung des BF in Schubhaft die Verpflichtung des Paragraph 80, Absatz eins, FPG eingehalten und auf eine möglichst kurze Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt. Dass das Bundesamt den BF nicht auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben hat erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass binnen einer Woche ein Sammeltransport auf dem Landweg zur Verfügung stand, nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von 06.04.2023 bis 13.04.2023 in Frage zu stellen. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF kehrte trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bewusst unrechtmäßig nach Österreich zurück um der Schwarzarbeit nachzugehen. Seinen Aufenthalt verschleierte er vor dem Bundesamt indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und untertauchte. Als er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2022 aufgegriffen wurde, versuchte er sich der Anhaltung zu entziehen, indem er zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzte. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber auch, dass der BF bereits dem im Jahr 2008 angeordneten Aufenthaltsverbot zuwiderhandelte und er sich entgegen dieses Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhielt, unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachging und während dieser Zeit strafbare Handlungen, nämlich gewerbsmäßigen Diebstahl, beging.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF kehrte trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bewusst unrechtmäßig nach Österreich zurück um der Schwarzarbeit nachzugehen. Seinen Aufenthalt verschleierte er vor dem Bundesamt indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und untertauchte. Als er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2022 aufgegriffen wurde, versuchte er sich der Anhaltung zu entziehen, indem er zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzte. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber auch, dass der BF bereits dem im Jahr 2008 angeordneten Aufenthaltsverbot zuwiderhandelte und er sich entgegen dieses Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhielt, unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachging und während dieser Zeit strafbare Handlungen, nämlich gewerbsmäßigen Diebstahl, beging. Es lag daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. An dieser Beurteilung ändert auch der vom BF gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nichts, zumal er durch sein jahrelang gezeigtes Verhalten bewiesen hat, dass er weder die Bestimmungen des Fremdenrechts noch arbeitsrechtliche Bestimmungen einhält und nicht einmal durch strafgerichtliche Verurteilungen und die Anhaltung in Strafhaft zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen war. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte, was im angefochtenen Bescheid – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ausreichend und umfassend begründet wurde. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
- Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.11. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2271673.1.00