RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW258 2245939-1 Spruch, W258 2245939-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Mit Eingabe vom 08.01.2020, verbessert mit Eingaben vom 10.01.2020 sowie 28.05.2020, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe durch die Verarbeitung von Daten über ihre politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstoßen und sie durch eine unvollständige Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO verletzt und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.
- Mit Eingabe vom 08.01.2020, verbessert mit Eingaben vom 10.01.2020 sowie 28.05.2020, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe durch die Verarbeitung von Daten über ihre politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstoßen und sie durch eine unvollständige Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.
- Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend das Recht auf Auskunft abgesondert unter der Geschäftszahl XXXX weitergeführt.
- Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend das Recht auf Auskunft abgesondert unter der Geschäftszahl römisch 40 weitergeführt.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie – näher genannte – Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art 9 DSGVO), zumindest bis zum
- November 2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie – näher genannte – Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), zumindest bis zum
- November 2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.08.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 15.02.2023, W258 2245939-1/17Z, berichtigt mit hg Beschluss vom 21.02.2023, W258 2245939-1/19Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 15.02.2023, W258 2245939-1/17Z, berichtigt mit hg Beschluss vom 21.02.2023, W258 2245939-1/19Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
- Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 07.06.2023 (OZ 21) bekannt, dass sie „mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerden bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen [habe und] das Verfahren [damit] beendet [sei]“ und hat mit gleicher Post die Datenschutzbeschwerde gegenüber der belangten Behörde zurückgezogen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 07.06.2023 (OZ 21).
- Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 07.06.2023 (OZ 21).
- Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN). Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 07.06.2023 (OZ 21) zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.3.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2245939.1.02