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{'item': 'W269 2263048-1'}

Obsah (10)§§ 1b§ 28Art. 133§ 76Art. 130§ 17§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW269 2263048-1 Spruch, W269 2263048-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elis

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona Grubesic sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 17.10.2022, Zl. römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.10.2022 sprach das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde),

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz aus, dass der am 17.05.2021 eingebrachte Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen werde. 1. Mit Bescheid vom 17.10.2022 sprach das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde),

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz aus, dass der am 17.05.2021 eingebrachte Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Das durch die belangte Behörde beauftragte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin vom 30.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
  3. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 30.05.2022 wurden dem Sachverständigen übermittelt, der dazu mit Schreiben vom 30.09.2022 Stellung nahm.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 13.04.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, den bereits vor der belangten Behörde tätig gewordenen Sachverständigen zur Erörterung des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zum nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen. Dagegen wurden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde der bereits vor der belangten Behörde tätig gewordene medizinische Sachverständige zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben seien und solche auch nicht zur Verfügung stünden.
  7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den 13.06.2023 unter Hinzuziehung des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen anberaumt.
  8. Am 05.06.2023 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass Gebühren eines Sachverständigen

§ 76Abs.

1 AVG als Barauslagen gelten und dafür jene Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.9. Am 05.06.2023 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass Gebühren eines Sachverständigen

Paragraph 76, Absatz eins, AVG als Barauslagen gelten und dafür jene Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

  1. Am 07.06.2023 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen wolle. Diesbezüglich werde ein Schriftsatz eingebracht.
  2. Die für 13.06.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
  3. Mittels Schriftsatzes vom 07.06.2023 teilte der Beschwerdeführer in gegenständlicher Rechtssache mit, dass er seine Beschwerde zurückziehen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mittels Schriftsatzes vom 07.06.2023 zurück.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 07.06.2023 zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.06.2023, wonach die Beschwerde in gegenständlicher Rechtssache zurückgezogen werde.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a HVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, HVG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die die Zurückziehung der Beschwerde mittels Eingabe vom 07.06.2023 eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 ist aufgrund der erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 28.03.2023 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 28.03.2023 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2263048.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.