Obsah (9)
§ 35Art. 133§§ 15§ 6Art. 130§ 28§ 21§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW284 2253424-5 Spruch, W284 2253424-5/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem als Maßnahmenbeschwerde „wg. Übergriffe bei Abschiebung“ betitelten Schriftsatz vom 22.05.2022 bekämpft der Beschwerdeführer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden kurz: „Maßnahme“), nämlich einerseits ein Verdrehen der Hand des Beschwerdeführers im Flugzeug durch einen Polizeibeamten im Zuge einer (gescheiterten) Abschiebung am 10.04.2022, andererseits die Vornahme eines Abstrichs zur COVID-19-Testung gegen den Willen des Beschwerdeführers unmittelbar nach der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 durch die diensthabenden Polizeibeamten (s. OZ 1).
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 (s. OZ 2) wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 zuständigkeitshalber insgesamt drei Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (Zahlen: 2253424-4, 2253424-5 und 2253424-6) zugewiesen, darunter die beschwerdegegenständliche Maßnahmenbeschwerde.
- Aufgrund der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mit Strafantrag (s. OZ 4) der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.04.2022, Zl. 16 St 39/22i, zur Last gelegt, drei namentlich genannte Beamte, welche zudem von der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung als Zeugen beantragt wurden, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung am 10.04.2022 gehindert zu haben, weshalb dem Beschwerdeführer das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1,
- Fall StGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2, § 15 StGB, zur Last gelegt werden.
- Aufgrund der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mit Strafantrag (s. OZ 4) der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.04.2022, Zl. 16 St 39/22i, zur Last gelegt, drei namentlich genannte Beamte, welche zudem von der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung als Zeugen beantragt wurden, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung am 10.04.2022 gehindert zu haben, weshalb dem Beschwerdeführer das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, eins, Fall StGB sowie das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2,, Paragraph 15, StGB, zur Last gelegt werden.
- Das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit hg. Beschluss vom 04.11.2022, Zl. W284 2253424-5/6Z, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX ausgesetzt.
- Das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit hg. Beschluss vom 04.11.2022, Zl. W284 2253424-5/6Z, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 ausgesetzt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
§§ 15, 269 Abs. 1, dritter Fall, St
GB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2, erster Fall, StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, dritter Fall, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2,, erster Fall, StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Parteiengehör vom 30.05.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Stellungahme zur behaupteten Durchführung einer PCR-Testung des Beschwerdeführers.
- Mit Schriftsatz vom 01.06.2023 nahm die Behörde dazu Stellung und legte entsprechende Unterlagen vor.
- Mit hg. Beschluss vom 05.06.2023, Zl. W284 2253424-5/14Z, wurde das (Maßnahme)Beschwerdeverfahren, nachdem das Urteil des LG XXXX in Rechtskraft erwuchs (OZ 17), von Amts wegen fortgesetzt.
- Mit hg. Beschluss vom 05.06.2023, Zl. W284 2253424-5/14Z, wurde das (Maßnahme)Beschwerdeverfahren, nachdem das Urteil des LG römisch 40 in Rechtskraft erwuchs (OZ 17), von Amts wegen fortgesetzt.
- Dem Beschwerdeführer wurde im Wege des Parteiengehörs die von der Behörde erstattete Stellungnahme samt den entsprechenden Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist, dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2022 seine geplante Abschiebung vereitelte. Bereits im Vorfeld kündigte er an, sich gegen die Abschiebung wehren zu wollen. Beim Transport vom PAZ, wo er sich zuvor befand, bis zum Flughafen und Besteigen des Flugzeuges musste der Beschwerdeführer mittels Fixiergurt und Beinschlaufe gesichert werden; beide wurden lediglich im Rahmen des notwendiges Security-Checks vor Boarding in einer Visitier-Zelle abgenommen und anschließend sofort wieder angelegt. Dennoch gelang es dem Beschwerdeführer, eine diensthabende Polizeibeamtin am Körper zu verletzen und versuchte er, Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 10.04.2022 in XXXX Flughafen XXXX Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 10.04.2022 in römisch 40 Flughafen römisch 40 I) die Polizeibeamtin XXXX durch Fußtritte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung nach Istanbul/Türkei, gehindert zu haben undrömisch eins) die Polizeibeamtin römisch 40 durch Fußtritte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung nach Istanbul/Türkei, gehindert zu haben und II) durch die zu Punkt I.) genannte Handlung die Polizeibeamtin XXXX während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper in Form einer Rötung am Oberschenkel verletzt zu haben, wodurch der Beschwerdeführer das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, dritter Fall, StGB sowie zu II.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, erster Fall, StGB beging. römisch zwei) durch die zu Punkt römisch eins.) genannte Handlung die Polizeibeamtin römisch 40 während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper in Form einer Rötung am Oberschenkel verletzt zu haben, wodurch der Beschwerdeführer das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, dritter Fall, StGB sowie zu römisch zwei.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,, erster Fall, StGB beging. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem schuldig gesprochen, der Polizeibeamtin und Privatbeteiligten XXXX EUR 50,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem schuldig gesprochen, der Polizeibeamtin und Privatbeteiligten römisch 40 EUR 50,-- binnen 14 Tagen zu zahlen. Festgestellt wird, dass die Beamten dem Beschwerdeführer sein Handgelenk nicht verdrehten, als er im Flugzeug saß und lautstark gegen seine Abschiebung protestierte. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer - weder vor noch nach der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 - keinem PCR-Test zwangsweise unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer durfte den Flug in die Türkei auch ohne eine solche Testung antreten, zumal er zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung über ein gültiges Impfzertifikat verfügte. Den avisierten Abschiebeflug vereitelte der Beschwerdeführer erfolgreich. Der Pilot weigerte sich schließlich, den Beschwerdeführer mitzuführen.
- Beweiswürdigung: Nach Aussetzung (s. OZ 6) des gegenständlichen Verfahrens bis zur strafrechtlichen Klärung des durch die diensthabenden Polizeibeamten als „versuchte Problemabschiebung“ festgehaltenen Geschehens am 10.04.2022, steht mit dem zwischenzeitig ergangenen – rechtskräftigen (s. OZ 17) Urteil (s. OZ 8) des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer versuchte, Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten und im Zuge seines Bestrebens, sich der Abschiebung zu entziehen, eine Polizeibeamtin am Körper verletzte. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer der von ihm behaupteten Übergriffe wurde, sondern vielmehr die Gewaltanwendung von seiner Person ausging, dies obwohl er, da er zuvor ankündigte, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzten zu wollen (s. S 3 des Berichtes v. 10.04.2022: „Ich werde die Abschiebung auf jeden Fall verhindern.“), bereits mittels Fixiergut und Beinschlaufe bloß eingeschränkt handlungsfähig war. Der 9 - seitige Bericht der LPD XXXX zur geplanten, jedoch gescheiterten Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.04.2022 legt die Geschehnisse minutiös detailliert und chronologisch dar. Nicht nur gibt er Aufschluss über den guten und somit abschiebefähigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, er legt auch die einzelnen ergriffenen Maßnahmen durch die diensthabenden Beamten konkret dar, weshalb der Ablauf der Geschehnisse klar nachvollzogen werden konnte. Nach Aussetzung (s. OZ 6) des gegenständlichen Verfahrens bis zur strafrechtlichen Klärung des durch die diensthabenden Polizeibeamten als „versuchte Problemabschiebung“ festgehaltenen Geschehens am 10.04.2022, steht mit dem zwischenzeitig ergangenen – rechtskräftigen (s. OZ 17) Urteil (s. OZ 8) des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2022, GZ 324 Hv 36/22s, einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer versuchte, Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten und im Zuge seines Bestrebens, sich der Abschiebung zu entziehen, eine Polizeibeamtin am Körper verletzte. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer der von ihm behaupteten Übergriffe wurde, sondern vielmehr die Gewaltanwendung von seiner Person ausging, dies obwohl er, da er zuvor ankündigte, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzten zu wollen (s. S 3 des Berichtes v. 10.04.2022: „Ich werde die Abschiebung auf jeden Fall verhindern.“), bereits mittels Fixiergut und Beinschlaufe bloß eingeschränkt handlungsfähig war. Der 9 - seitige Bericht der LPD römisch 40 zur geplanten, jedoch gescheiterten Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.04.2022 legt die Geschehnisse minutiös detailliert und chronologisch dar. Nicht nur gibt er Aufschluss über den guten und somit abschiebefähigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, er legt auch die einzelnen ergriffenen Maßnahmen durch die diensthabenden Beamten konkret dar, weshalb der Ablauf der Geschehnisse klar nachvollzogen werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht nur auf den eben angesprochenen polizeilichen Bericht Bezug nehmen, auch durch die Einsichtnahme in das genannte Urteil, welches auf Ansuchen des BVwG übermittelt wurde, erschließt sich der Hergang der Ereignisse lückenlos und darf an dieser Stelle folgender Hergang zitiert werden: „Der Angeklagte wurde am 10.04.2022 durch Beamte des Abschiebepools des BMI, XXXX , XXXX und XXXX über Auftrag des BFA zwecks Abschiebung nach Istanbul/Türkei mit Flug XXXX abgeholt und nach XXXX zum Flughafen XXXX verbracht. Der Angeklagte gab bereits beim Kontaktgespräch an, nicht nach Istanbul fliegen zu wollen und dass er sich der Abschiebung widersetzen werde. Aufgrund der Eigensicherung und gem. Erlass Zl.2021-0.317.703 vom 14.06.2021 wurde dem Angeklagten aufgrund des zu erwartenden Widerstandes ein Bauchfixiergurt mit Handfesseln und eine Beinschlaufe angelegt. In weiterer Folge wurde der Angeklagte durch die drei oben genannten Beamten des Abschiebepools sowie durch Beamte des SPK XXXX , Sonderdienste, XXXX , XXXX und XXXX sowie des Frontexbeamten XXXX , mit dem Dienstkraftfahrzeug zur Vorfeldposition XXXX , Flug XXXX nach Istanbul, hinterer Einstieg, verbracht.„Der Angeklagte wurde am 10.04.2022 durch Beamte des Abschiebepools des BMI, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 über Auftrag des BFA zwecks Abschiebung nach Istanbul/Türkei mit Flug römisch 40 abgeholt und nach römisch 40 zum Flughafen römisch 40 verbracht. Der Angeklagte gab bereits beim Kontaktgespräch an, nicht nach Istanbul fliegen zu wollen und dass er sich der Abschiebung widersetzen werde. Aufgrund der Eigensicherung und gem. Erlass Zl.2021-0.317.703 vom 14.06.2021 wurde dem Angeklagten aufgrund des zu erwartenden Widerstandes ein Bauchfixiergurt mit Handfesseln und eine Beinschlaufe angelegt. In weiterer Folge wurde der Angeklagte durch die drei oben genannten Beamten des Abschiebepools sowie durch Beamte des SPK römisch 40 , Sonderdienste, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie des Frontexbeamten römisch 40 , mit dem Dienstkraftfahrzeug zur Vorfeldposition römisch 40 , Flug römisch 40 nach Istanbul, hinterer Einstieg, verbracht. Dort trugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX den Angeklagten aus dem Fahrzeug über die hintere Zustiegstreppe in das Luftfahrzeug. Dabei wand sich der Angeklagte hin und her und versetzte der Angeklagte der Polizeibeamtin XXXX Fußtritte, wodurch diese eine Rötung am Oberschenkel von zwei bis drei Tagen erlitt. Dort trugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 den Angeklagten aus dem Fahrzeug über die hintere Zustiegstreppe in das Luftfahrzeug. Dabei wand sich der Angeklagte hin und her und versetzte der Angeklagte der Polizeibeamtin römisch 40 Fußtritte, wodurch diese eine Rötung am Oberschenkel von zwei bis drei Tagen erlitt. Dem Angeklagten kam es dabei zudem darauf, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung nach Istanbul/Türkei, zu hindern. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Polizeibeamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen.“ Die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Rechtskraftbestätigung (OZ 17), weshalb auch die im rk. Urteil angeführten Geschehensabläufe, die zudem mit dem polizeilichen Berichtsmaterial in Einklang stehen, als Sachverhalt festgestellt werden durften. Auch die mit der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Anschuldigungen zur behaupteten zwangsweisen Vornahme eines PCR-Tests, gegen den Willen des Beschwerdeführers, entbehren jeglicher Grundlage: Zum einen ist in den von den Behörden vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen Test ablehnte und ihn verweigerte (s. die im Akt schriftlich einliegende und eigenhändig unterzeichnete „Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen“), und dokumentierte das die Behörde in ihren Unterlagern auch. Aus dem in der Folge seitens der Behörde angestrengten E-Mail-Verkehr geht aber ebenso hervor, dass die Behörde alles daran setzte, den Beschwerdeführer, auch ohne besagten Test auf den gebuchten Flug zu setzen. Hierzu konnte schließlich in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal geimpft wurde und einmal genesen war. Somit verfügte der Beschwerdeführer über ein gültiges Impfzertifikat und wurde die Vornahme eines PCR-Tests (insbesondere auch nach der bereits gescheiterten Abschiebung) obsolet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprechen zudem klar dem von der Behörde detailliert und somit glaubhaft dokumentierten Geschehen und sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Impfzertifikates des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar, zumal die Vornahme eines ohnehin nicht mehr als notwendig erachteten Tests für die Beamten einen nicht erforderlichen (Mehr-)Aufwand dargestellt hätte, welcher der Behörde nicht unterstellt werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde die genaue Dokumentation der Abläufe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Obwohl dem Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, äußerte er sich dazu bislang nicht. Während sich die Vorgehensweise der involvierten Beamten im Abschiebebericht spiegelt, bot der Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel an, sondern stellte seine Behauptungen bloß in den Raum. Zudem bringt der Beschwerdeführer mit Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zum wiederholten Male vor, dass seine geplante Abschiebung nicht rechtmäßig gewesen wäre. Dem steht jedoch die Einsichtnahme in zahlreiche weitere Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen, aus denen klar hervorgeht, dass die Behörde die Abschiebung auf - gerichtlich bestätigter - Rechtsgrundlage vorzunehmen versuchte. Die wahrheitswidrige Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner geplanten Abschiebung trübt bereits dessen Glaubwürdigkeit. Zudem zeichnet die strafrechtliche Verurteilung kein gutes Bild seiner Person. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die bloße Eigenschaft als öffentliches Organ nicht geeignet ist, den Angaben der Polizeibeamten von vornherein eine größere Beweiskraft zuzusprechen und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des öffentlichen Organs zu begründen, ist im vorliegenden Fall doch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer ein seinerseits mehrfach betontes, starkes – persönliches - Interesse daran hat, seine Abschiebung, die er ablehnt und nicht zu akzeptieren geneigt ist, verzerrt darzustellen, wohingegen die diensthabenden Beamten lediglich ihren Dienst pflichtgemäß ableisten und keine Veranlassung ersichtlich wurde, einen Fremden, den Beschwerdeführer, wahrheitswidrig zu belasten (vgl. hierzu die Ausführungen und vielfach zitierte Judikatur in rdb.at, Stand 1.7.2005, Hengstschläger/Leeb, AVG § 48, Rz 16), weshalb festzustellen war, dass eine PCR-Testung beim Beschwerdeführer weder notwendig noch erzwungen wurde. In Zusammenschau mit den von der Behörde vorgelegten Berichten und dem vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis war daher den durch die behördlichen Ausführungen plausiblen und nachvollziehbar dokumentierten Geschehnissen zu folgen. Auch die mit der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Anschuldigungen zur behaupteten zwangsweisen Vornahme eines PCR-Tests, gegen den Willen des Beschwerdeführers, entbehren jeglicher Grundlage: Zum einen ist in den von den Behörden vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen Test ablehnte und ihn verweigerte (s. die im Akt schriftlich einliegende und eigenhändig unterzeichnete „Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen“), und dokumentierte das die Behörde in ihren Unterlagern auch. Aus dem in der Folge seitens der Behörde angestrengten E-Mail-Verkehr geht aber ebenso hervor, dass die Behörde alles daran setzte, den Beschwerdeführer, auch ohne besagten Test auf den gebuchten Flug zu setzen. Hierzu konnte schließlich in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal geimpft wurde und einmal genesen war. Somit verfügte der Beschwerdeführer über ein gültiges Impfzertifikat und wurde die Vornahme eines PCR-Tests (insbesondere auch nach der bereits gescheiterten Abschiebung) obsolet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprechen zudem klar dem von der Behörde detailliert und somit glaubhaft dokumentierten Geschehen und sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Impfzertifikates des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar, zumal die Vornahme eines ohnehin nicht mehr als notwendig erachteten Tests für die Beamten einen nicht erforderlichen (Mehr-)Aufwand dargestellt hätte, welcher der Behörde nicht unterstellt werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde die genaue Dokumentation der Abläufe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Obwohl dem Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, äußerte er sich dazu bislang nicht. Während sich die Vorgehensweise der involvierten Beamten im Abschiebebericht spiegelt, bot der Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel an, sondern stellte seine Behauptungen bloß in den Raum. Zudem bringt der Beschwerdeführer mit Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zum wiederholten Male vor, dass seine geplante Abschiebung nicht rechtmäßig gewesen wäre. Dem steht jedoch die Einsichtnahme in zahlreiche weitere Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen, aus denen klar hervorgeht, dass die Behörde die Abschiebung auf - gerichtlich bestätigter - Rechtsgrundlage vorzunehmen versuchte. Die wahrheitswidrige Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner geplanten Abschiebung trübt bereits dessen Glaubwürdigkeit. Zudem zeichnet die strafrechtliche Verurteilung kein gutes Bild seiner Person. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die bloße Eigenschaft als öffentliches Organ nicht geeignet ist, den Angaben der Polizeibeamten von vornherein eine größere Beweiskraft zuzusprechen und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des öffentlichen Organs zu begründen, ist im vorliegenden Fall doch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer ein seinerseits mehrfach betontes, starkes – persönliches - Interesse daran hat, seine Abschiebung, die er ablehnt und nicht zu akzeptieren geneigt ist, verzerrt darzustellen, wohingegen die diensthabenden Beamten lediglich ihren Dienst pflichtgemäß ableisten und keine Veranlassung ersichtlich wurde, einen Fremden, den Beschwerdeführer, wahrheitswidrig zu belasten vergleiche hierzu die Ausführungen und vielfach zitierte Judikatur in rdb.at, Stand 1.7.2005, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48,, Rz 16), weshalb festzustellen war, dass eine PCR-Testung beim Beschwerdeführer weder notwendig noch erzwungen wurde. In Zusammenschau mit den von der Behörde vorgelegten Berichten und dem vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis war daher den durch die behördlichen Ausführungen plausiblen und nachvollziehbar dokumentierten Geschehnissen zu folgen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die ‚Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt‘ (kurz: Maßnahme) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die ‚Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt‘ (kurz: Maßnahme) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zunächst Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) vorliegt.Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist zunächst Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) vorliegt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Es steht daher außer Frage, dass sowohl ein Verdrehen der Hand des Beschwerdeführers vor der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg am 10.04.2022 als auch die zwangsweise Vornahme eines PCR-Test gegen den Willen des Beschwerdeführers nach bereits gescheiterter Abschiebung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgten, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig eingebracht: Neben der Dauer der Beschwerdefrist regelt § 7 Abs. 4 VwGVG in seiner Z 3 auch noch ihren Beginn (vgl. VwGH
- 2015, Ro 2015/01/0008) in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden, wobei als fristauslösend nach jener Zeitpunkt gilt, in dem der Beschwerdeführer von der tatsächlich erfolgten (vgl. VwGH
- 2003, 2002/07/0069) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat. Fallbezogen war das der Tag der gescheiterten Abschiebung, nämlich der 10.04.2022, weshalb sich die am 22.05.2022 (ein Sonntag) eingebrachte Beschwerde mit Blick auf § 33 Abs. 2 AVG, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist, als rechtzeitig erweist. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig eingebracht: Neben der Dauer der Beschwerdefrist regelt Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in seiner Ziffer 3, auch noch ihren Beginn vergleiche VwGH
- 2015, Ro 2015/01/0008) in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden, wobei als fristauslösend nach jener Zeitpunkt gilt, in dem der Beschwerdeführer von der tatsächlich erfolgten vergleiche VwGH
- 2003, 2002/07/0069) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat. Fallbezogen war das der Tag der gescheiterten Abschiebung, nämlich der 10.04.2022, weshalb sich die am 22.05.2022 (ein Sonntag) eingebrachte Beschwerde mit Blick auf Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist, als rechtzeitig erweist. Allerdings erweist sich die Beschwerde inhaltlich als verfehlt, hat doch das Ermittlungsverfahren zutage gebracht, dass es der Beschwerdeführer war, der massiv, sogar trotz Fixiergurt und Beinschlaufe, gegen seine Abschiebung durch Verdrehen bzw. Hin- und Herwenden Widerstand leistete und seinerseits gegenüber den diensthabenden Beamten körperlich übergriffig wurde, weshalb er auch strafrechtlich belangt und zu einer bedingten, fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde. Ebenso hat sich ergeben, dass kein PCR-Test beim Beschwerdeführer, weder vor noch nach der gescheiterten Abschiebung durchgeführt wurde und ein solcher beim Beschwerdeführer für die Realisierung der Abschiebung auch nicht als notwendig erachtet wurde, weil er, als zweifach Geimpfter und Genesener über ein vollständiges Impfzertifikat verfügte und somit der PCR-Test obsolet für seine Mitnahme wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Fallbezogen konnte in zahlreiche Verfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG Einsicht genommen werden und liegt bereits höchstgerichtliche Judikatur vor, die seinen Fall umfassend behandelt und sich mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Die Geschehnisse am 10.04.2022 sind lückenlos dokumentiert, zumal der im Akt einliegende und bereits im Rahmen der Beweiswürdigung mehrfach angeführte Abschiebe-Bericht die Abläufe chronologisch dokumentiert. Auch das mittlerweile ergangene – und in Rechtskraft erwachsene - Strafrechtsurteil des LG XXXX vom 17.11.2022 deckt sich mit der festgestellten Berichtslage, weshalb der Sachverhalt feststeht und von der persönlichen Einvernahme ausnahmsweise Abstand genommen werden durfte. Abschließend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch die ihm zuletzt seitens des BVwG eingeräumte Frist zur Stellungnahme nutzlos verstreichen ließ.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Fallbezogen konnte in zahlreiche Verfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG Einsicht genommen werden und liegt bereits höchstgerichtliche Judikatur vor, die seinen Fall umfassend behandelt und sich mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Die Geschehnisse am 10.04.2022 sind lückenlos dokumentiert, zumal der im Akt einliegende und bereits im Rahmen der Beweiswürdigung mehrfach angeführte Abschiebe-Bericht die Abläufe chronologisch dokumentiert. Auch das mittlerweile ergangene – und in Rechtskraft erwachsene - Strafrechtsurteil des LG römisch 40 vom 17.11.2022 deckt sich mit der festgestellten Berichtslage, weshalb der Sachverhalt feststeht und von der persönlichen Einvernahme ausnahmsweise Abstand genommen werden durfte. Abschließend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch die ihm zuletzt seitens des BVwG eingeräumte Frist zur Stellungnahme nutzlos verstreichen ließ. Zum Aufwandersatz:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40 und Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80; insgesamt sohin EUR 426,20), wobei mangels Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Verhandlungsaufwand angefallen ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2253424.5.01