Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 56§ 76§ 22§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.06.2023 GeschäftszahlW289 2273267-1 Spruch, W289 2273267-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Schreiben vom 09.06.2023, am selben Tag beim BVwG eingelangt, erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 31.05.
- Das BFA legte am 09.06.2023 und 12.06.2023 den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 12.06.2023 eine Stellungnahme an das BVwG.
- Das BVwG ersuchte das BFA am 12.06.2023 um Übermittlung einer Stellungnahme zum Stand des Verfahrens betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz. Am selben Tag langte ein Antwortschreiben des BFA beim BVwG ein.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme sowie Anfragebeantwortung des BFA vom 12.06.2023 gewährt.
- Am 13.06.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme.
- Ebenfalls am 13.06.2023 ersuchte das BVwG die HRZ-Abteilung des BFA um eine Anfragebeantwortung zum Stand des HRZ-Verfahrens betreffend den BF, die am 13.06.2023 beim BVwG einlangte.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Anfragebeantwortung des BFA vom 13.06.2023 betreffend das HRZ-Verfahren des BF gewährt. Hierzu langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste spätestens im September 2021 in Österreich ein und stellte am 21.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.09.2021 wurde er erstbefragt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Meine Stiefbrüder wollen das ganze Vermögen meiner Kernfamilie an sich reißen. Sie haben mich 3-mal geschlagen und mich mit dem Tod bedroht, es gibt ein Gerichtsverfahren wegen des Vermögens. Einmal versuchte man mich sogar zu entführen.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, dass seine Stiefbrüder ihn töten würden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung/Strafe oder die Todesstrafe drohe, beantwortete der BF mit „Nein.“ 1.1.
- Am 04.11.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er dabei zusammengefasst erneut aus, dass seine beiden Stiefbrüder das Vermögen/Erbe bzw. ein Grundstück seiner Familie für sich beanspruchen hätten wollen. Es habe deshalb Streitigkeiten gegeben und sei der BF von seinen Stiefbrüdern mehrmals geschlagen, mit dem Tode bedroht und auch für zwei Tage entführt worden. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Seine Abschiebung nach Indien wurde für zulässig erklärt. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte I. bis VI.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Seine Abschiebung nach Indien wurde für zulässig erklärt. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. hingegen stattgegeben und das befristete Einreiseverbot ersatzlos behoben. Die Entscheidung erwuchs am 21.02.2022 in Rechtskraft.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. hingegen stattgegeben und das befristete Einreiseverbot ersatzlos behoben. Die Entscheidung erwuchs am 21.02.2022 in Rechtskraft. 1.1.
- Am 19.05.2022 wurde ein mit 10.05.2022 datierter Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Termin zur Befüllung der Formblätter bei der Behörde am 31.05.2022 persönlich dem BF über die LPD XXXX zugestellt, jedoch ist er diesem Termin nicht nachgekommen. Am 24.07.2022 wurde dem BF die mit 20.07.2022 datierte Vollstreckungsverfügung wegen Nichterscheinens zum Termin am 31.05.2022 von der LPD XXXX persönlich zugestellt und der BF anschließend festgenommen sowie ins PAZ XXXX überstellt (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 19.05.2022 wurde ein mit 10.05.2022 datierter Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG für einen Termin zur Befüllung der Formblätter bei der Behörde am 31.05.2022 persönlich dem BF über die LPD römisch 40 zugestellt, jedoch ist er diesem Termin nicht nachgekommen. Am 24.07.2022 wurde dem BF die mit 20.07.2022 datierte Vollstreckungsverfügung wegen Nichterscheinens zum Termin am 31.05.2022 von der LPD römisch 40 persönlich zugestellt und der BF anschließend festgenommen sowie ins PAZ römisch 40 überstellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 25.07.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am gleichen Tag wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und der BF aus der Haft entlassen (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 25.07.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am gleichen Tag wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und der BF aus der Haft entlassen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 11.08.2022 wurde ein Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin am 30.08.2022 bei der indischen Delegation erlassen. Dieser wurde dem BF am 11.08.2022 persönlich über die LPD XXXX zugestellt. Am 30.08.2022 ist der BF bei der indischen Delegation erschienen und wurde als indischer Staatsbürger identifiziert, jedoch müssen die Daten noch überprüft werden.1.1.
- Am 11.08.2022 wurde ein Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG für einen Interviewtermin am 30.08.2022 bei der indischen Delegation erlassen. Dieser wurde dem BF am 11.08.2022 persönlich über die LPD römisch 40 zugestellt. Am 30.08.2022 ist der BF bei der indischen Delegation erschienen und wurde als indischer Staatsbürger identifiziert, jedoch müssen die Daten noch überprüft werden. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde betreffend den BF ein Mitwirkungsbescheid, Zl. XXXX , erlassen.
§ 56Abs.
1 und Abs. 2 Z 2 FPG wurde ihm aufgetragen, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI XXXX regelmäßig zu melden. Der Spruch des Bescheides erging zudem in einer ihm verständlichen Sprache, woraus ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßige Meldung zu erfolgen hatte. Am 28.03.2023 hat die LPD XXXX an der Meldeadresse des BF versucht, ihm das Schriftstück zuzustellen, jedoch konnte er nicht angetroffen werden. Nach Hinterlegung dessen, ist er sodann am 04.04.2023 selbstständig bei der LPD XXXX erschienen und hat sich seine Meldeverpflichtung abgeholt bzw. wurde diese anschließend von ihm persönlich übernommen. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF lediglich am 07.04.2023 und 14.04.2023 nach, sodann jedoch nicht mehr.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde betreffend den BF ein Mitwirkungsbescheid, Zl. römisch 40 , erlassen.
Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde ihm aufgetragen, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI römisch 40 regelmäßig zu melden. Der Spruch des Bescheides erging zudem in einer ihm verständlichen Sprache, woraus ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßige Meldung zu erfolgen hatte. Am 28.03.2023 hat die LPD römisch 40 an der Meldeadresse des BF versucht, ihm das Schriftstück zuzustellen, jedoch konnte er nicht angetroffen werden. Nach Hinterlegung dessen, ist er sodann am 04.04.2023 selbstständig bei der LPD römisch 40 erschienen und hat sich seine Meldeverpflichtung abgeholt bzw. wurde diese anschließend von ihm persönlich übernommen. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF lediglich am 07.04.2023 und 14.04.2023 nach, sodann jedoch nicht mehr. 1.1.
- Am 30.05.2023 wurde der BF im Zuge eines fremdenrechtlichen Schwerpunktes bei einer Wohnsitzüberprüfung in XXXX durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. Er gab an, dass er mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet sei, das Gebäude jedoch nicht mehr bewohnbar sei, weshalb er keine Unterkunft mehr hat. Es wurde Kontakt mit der zuständigen PI aufgrund der wöchentlichen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Festnahme aufgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurde beim BF ein indischer Führerschein vorgefunden, der auf Grund des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden sichergestellt wurde. Ebenso konnte ein ihm fremder, österreichischer Führerschein, der bereits als verloren ausgeschrieben war, sichergestellt werden. Aufgrund der wiederholten Missachtung der Meldeverpflichtung wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen sowie in das PAZ überstellt (vgl. XXXX .1.1.
- Am 30.05.2023 wurde der BF im Zuge eines fremdenrechtlichen Schwerpunktes bei einer Wohnsitzüberprüfung in römisch 40 durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. Er gab an, dass er mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet sei, das Gebäude jedoch nicht mehr bewohnbar sei, weshalb er keine Unterkunft mehr hat. Es wurde Kontakt mit der zuständigen PI aufgrund der wöchentlichen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Festnahme aufgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurde beim BF ein indischer Führerschein vorgefunden, der auf Grund des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden sichergestellt wurde. Ebenso konnte ein ihm fremder, österreichischer Führerschein, der bereits als verloren ausgeschrieben war, sichergestellt werden. Aufgrund der wiederholten Missachtung der Meldeverpflichtung wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen sowie in das PAZ überstellt vergleiche römisch 40 . 1.1.
- Am 31.05.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, an der XXXX Unterkunft zu nehmen und seine Effekten zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass das Gebäude nicht mehr bewohnbar sei, gab er an, dass das Gebäude sehr alt sei und dort Bauarbeiten stattfinden würden. Auf Vorhalt, dass er an der Adresse XXXX angetroffen worden sei und was er dort gemacht habe, gab er an, dass er dort einen Freund besucht habe, da er ihm das Fahrrad zurückgeben habe wollen (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 31.05.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, an der römisch 40 Unterkunft zu nehmen und seine Effekten zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass das Gebäude nicht mehr bewohnbar sei, gab er an, dass das Gebäude sehr alt sei und dort Bauarbeiten stattfinden würden. Auf Vorhalt, dass er an der Adresse römisch 40 angetroffen worden sei und was er dort gemacht habe, gab er an, dass er dort einen Freund besucht habe, da er ihm das Fahrrad zurückgeben habe wollen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.11. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF startete am 01.06.2023 einen Hungerstreik, den er am 05.06.2023 wieder beendete. 1.1.
- Am 02.06.2023 gab der BF bei seiner Rückkehrberatung an, dass er nicht rückkehrwillig sei, er vielmehr einen Folgeantrag stellen wolle (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 02.06.2023 gab der BF bei seiner Rückkehrberatung an, dass er nicht rückkehrwillig sei, er vielmehr einen Folgeantrag stellen wolle vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 04.06.2023 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 04.06.2023 fand eine Einvernahme des BF statt. Hierbei gab er unter anderem an, dass er seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrechterhalte bzw. er diese bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Er habe in Indien Probleme mit der ersten Frau seines Vaters bzw. mit ihren Kindern und auch mit der ganzen Familie. Es gehe um Erbschaftsstreitigkeiten und Landbesitz. Sie würden ihn mit dem Tod bedrohen und sei seine Mutter bereits gestorben. Angeblich seien sie für ihren Tod verantwortlich. Er sei von ihnen einige Male geschlagen worden und habe Indien verlassen. Keiner in Indien wisse bis heute, wo er sich aufhalte. Er habe dort niemanden mehr. Sein Vater lebe zwar auch dort, jedoch habe er keinen Kontakt zu ihm, da er wieder mit seiner Ersten zusammenlebe. Der BF befürchte, dass sie ihm dasselbe antun würden, wie seiner Mutter. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum seine Mutter so plötzlich gestorben sei und sei sich ziemlich sicher, dass diese Familie etwas mit ihrem Tod zu tun habe. Die Sache mit seiner Mutter sei neu, sie sei am 18.02.2022 gestorben. 1.1.
- Am 05.06.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.15. Am 05.06.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 09.06.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die bisherige sowie weitere Anhaltung. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 31.05.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 05.06.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Der BF wird seit 31.05.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 05.06.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste spätestens im September 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet Österreich ein und stellte am 21.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2021 wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch gleichzeitig das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erwuchs am 21.02.2022 in Rechtskraft. 1.3.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahrens nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.3.
- Der BF hat sich zuletzt seinem Verfahren entzogen. Er verfügte zuletzt, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 09.03.2023 zwar über eine behördliche Meldung an der XXXX . Er wohnte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs jedoch nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. Am 30.05.2023 ist er bei einem fremdenrechtlichen Schwerpunkt an einer anderen Adresse angetroffen worden und hat selbst gegenüber den Beamten der LPD XXXX angegeben, dass er nur zu Besuch an dieser Adresse ist und seine Meldeadresse nicht mehr bewohnbar ist, weshalb er keine Unterkunft mehr hat. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.1.3.
- Der BF hat sich zuletzt seinem Verfahren entzogen. Er verfügte zuletzt, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 09.03.2023 zwar über eine behördliche Meldung an der römisch 40 . Er wohnte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs jedoch nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. Am 30.05.2023 ist er bei einem fremdenrechtlichen Schwerpunkt an einer anderen Adresse angetroffen worden und hat selbst gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 angegeben, dass er nur zu Besuch an dieser Adresse ist und seine Meldeadresse nicht mehr bewohnbar ist, weshalb er keine Unterkunft mehr hat. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde dem BF
§ 56Abs.
1 und Abs. 2 Z 2 FPG aufgetragen, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI XXXX regelmäßig zu melden. Der Spruch des Bescheides, woraus ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßige Meldung zu erfolgen hatte, erging auch in einer ihm verständlichen Sprache.1.3.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde dem BF
Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG aufgetragen, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI römisch 40 regelmäßig zu melden. Der Spruch des Bescheides, woraus ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßige Meldung zu erfolgen hatte, erging auch in einer ihm verständlichen Sprache. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF lediglich am 07.04.2023 und 14.04.2023 nach, sodann jedoch nicht mehr. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. 1.3.
- Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich zuletzt nicht weiter kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er ist zwar während seines ersten Asylverfahrens seinen Verpflichtungen nachgekommen und auch dem Interviewtermin am 30.08.2022 bei der indischen Delegation nachgekommen. Er hielt sich zuletzt jedoch nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Ebenso wenig hielt er sich an das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft trat er bereits in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen und stellte am 04.06.2023 rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Der BF wird seit 31.05.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits (ebenfalls) am 04.06.2023 seine Erstbefragung statt. Am 05.06.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF zudem bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen (vgl. XXXX ). Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung des BFA über die beabsichtigte Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Indien beschleunigt werden würde.1.3.10. Der BF wird seit 31.05.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits (ebenfalls) am 04.06.2023 seine Erstbefragung statt. Am 05.06.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF zudem bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen vergleiche römisch 40 ). Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung des BFA über die beabsichtigte Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Indien beschleunigt werden würde. 1.3.
- Vom BFA wurde am 30.08.2022 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Zwangsweise Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich. Nach der Beantragung des Heimreisezertifikates ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der indischen Vertretungsbehörden gegeben und es finden in regelmäßigen Abständen Abschiebungen statt. Im Jahr 2023 wurden bereits 127 HRZ und im Jahr 2022 113 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden 128 Abschiebungen und im Jahr 2023 62 Abschiebungen durchgeführt. Die Dauer der HRZ-Verfahren hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Die Identitätsprüfung dauert (ab Durchführung des Interviews) bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer lediglich 2 bis 4 Wochen. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über ihre Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich 8-10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. bei den Formblättern, welche an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate. Im Falle des BF fand am 30.08.2022 ein Interviewtermin bei der indischen Delegation statt. Da der BF keine Dokumente vorlegte, müssen seine Angaben in Indien überprüft werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Zuletzt wurde seitens des BFA am 19.05.2023 und 12.06.2023 bei der indischen Botschaft betreffend den BF urgiert. Sobald ein HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt wird und das (zweite) Asylverfahren abgeschlossen ist, wird der BF nach Indien abgeschoben werden. Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung nach Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde, die den Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Überdies wurde Einsicht genommen in die Akten des bisherigen abgeschlossenen hg. (Asyl-)Verfahrens betreffend den BF. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und der Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.4.). Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.2.
- Dass der BF seit 31.05.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 31.05.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem unbegründeten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher in
- Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht bestritten. Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist und dem Umstand der Asylfolgeantragstellung sowie aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Stellungnahme vom 13.06.
- 2.3.
- Die Feststellung, dass sich der BF zuletzt dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 09.03.2023 lt. ZMR zwar über eine behördliche Meldung an der XXXX . Er wohnte jedoch nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dies ergibt sich, entgegen seinem Beschwerdevorbringen und Vorbringen mit Stellungnahme wonach er dort bis zum 10.06.2023 wohnen hätte können, aus dem Umstand, dass er bereits am 30.05.2023 bei einem fremdenrechtlichen Schwerpunkt an einer anderen Adresse ( XXXX angetroffen wurde und selbst gegenüber den Beamten der LPD XXXX angegeben hat, dass er nur zu Besuch an dieser Adresse ist und seine Meldeadresse nicht mehr bewohnbar ist, weshalb er keine Unterkunft mehr hat (vgl. XXXX Daraus ergibt sich auch, dass er somit über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Insofern der BF mit Beschwerde angab, dass er in Folge dessen an der Adresse seines Freundes ( XXXX wohnen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme beim BFA am 31.05.2023 anlässlich der Inschubhaftnahme selbst angab, dass er bei der Schwerpunktkontrolle an dieser Adresse lediglich einen Freund besucht habe, dem er das Fahrrad zurückgeben habe wollen. Insbesondere ist betreffend das Untertauchen und den Verfahrensentzug aber (unabhängig von einer Wohnmöglichkeit) darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 aufgetragen wurde, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI XXXX regelmäßig zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF jedoch lediglich am 07.04.2023 und 14.04.2023 nach, sodann aber nicht mehr. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten. Insofern der BF in seiner Beschwerde hierzu anführt, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich auch ohne weitere schriftliche „Ladungen“ regelmäßig bei der PI melden hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Spruch des Mitwirkungsbescheides nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache erging und aus diesem ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßigen Meldungen zu erfolgen hatten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen nicht nachvollziehbar ist.2.3.
- Die Feststellung, dass sich der BF zuletzt dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, ab 09.03.2023 lt. ZMR zwar über eine behördliche Meldung an der römisch 40 . Er wohnte jedoch nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. Dies ergibt sich, entgegen seinem Beschwerdevorbringen und Vorbringen mit Stellungnahme wonach er dort bis zum 10.06.2023 wohnen hätte können, aus dem Umstand, dass er bereits am 30.05.2023 bei einem fremdenrechtlichen Schwerpunkt an einer anderen Adresse ( römisch 40 angetroffen wurde und selbst gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 angegeben hat, dass er nur zu Besuch an dieser Adresse ist und seine Meldeadresse nicht mehr bewohnbar ist, weshalb er keine Unterkunft mehr hat vergleiche römisch 40 Daraus ergibt sich auch, dass er somit über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Insofern der BF mit Beschwerde angab, dass er in Folge dessen an der Adresse seines Freundes ( römisch 40 wohnen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme beim BFA am 31.05.2023 anlässlich der Inschubhaftnahme selbst angab, dass er bei der Schwerpunktkontrolle an dieser Adresse lediglich einen Freund besucht habe, dem er das Fahrrad zurückgeben habe wollen. Insbesondere ist betreffend das Untertauchen und den Verfahrensentzug aber (unabhängig von einer Wohnmöglichkeit) darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 aufgetragen wurde, sich beginnend mit 07.04.2023 jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der PI römisch 40 regelmäßig zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF jedoch lediglich am 07.04.2023 und 14.04.2023 nach, sodann aber nicht mehr. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten. Insofern der BF in seiner Beschwerde hierzu anführt, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich auch ohne weitere schriftliche „Ladungen“ regelmäßig bei der PI melden hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Spruch des Mitwirkungsbescheides nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache erging und aus diesem ersichtlich ist, wann und wo die regelmäßigen Meldungen zu erfolgen hatten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen nicht nachvollziehbar ist. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF seinen am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom 21.09.2021 begründete der BF damals im Wesentlichen damit, dass seine beiden Stiefbrüder das Vermögen/Erbe bzw. ein Grundstück seiner Familie für sich beanspruchen hätten wollen. Es habe deshalb Streitigkeiten gegeben und sei der BF von seinen Stiefbrüdern mehrmals geschlagen, mit dem Tode bedroht und auch für zwei Tage entführt worden. Beim Folgeantrag am 04.06.2023 gab der BF an, dass er seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrechterhalte bzw. er dies bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Er habe in Indien Probleme mit der ersten Frau seines Vaters bzw. mit ihren Kindern und auch mit der ganzen Familie. Es gehe um Erbschaftsstreitigkeiten und Landbesitz. Sie würden ihn mit dem Tod bedrohen und sei seine Mutter bereits gestorben. Angeblich seien sie für ihren Tod verantwortlich. Er sei von ihnen einige Male geschlagen worden und habe Indien verlassen. Keiner in Indien wisse bis heute, wo er sich aufhalte. Er habe dort niemanden mehr. Sein Vater lebe zwar auch dort, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihm, da er wieder mit seiner Ersten zusammenlebe. Er befürchte, dass sie ihm dasselbe antun würden, wie seiner Mutter. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum seine Mutter so plötzlich gestorben sei und sei sich ziemlich sicher, dass diese Familie etwas mit ihrem Tod zu tun habe. Die Sache mit seiner Mutter sei neu, sie sei am 18.02.2022 gestorben. Festzuhalten ist somit, dass über das (nunmehr wiederholte) Fluchtvorbringen des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem starb seine Mutter laut eigenen Angaben bereits am 18.02.2022 und stellte der BF über ein Jahr lang keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Erst über ein Jahr später und nach seiner Inschubhaftnahme am 31.05.2023 stellte er am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2023 (vgl. XXXX ), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt (vgl. XXXX ) – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
§ 22Abs. 6 Asyl
G Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist noch nicht abgelaufen ist.Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.06.2023 vergleiche römisch 40 ), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt vergleiche römisch 40 ) – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2.3.5. Dass am 05.06.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen (vgl. XXXX ).2.3.5. Dass am 05.06.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen vergleiche römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Asylverfahren und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der BF schon bei seinen Einvernahmen vor dem BFA stets angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren ihm gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF zwar in der Beschwerde bzw. Stellungnahme angab, über ein soziales Unterstützungsnetzwerk, nämlich einen Freund, zu verfügen, bei dem er wohnen könne. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf eine gesicherte Unterkunft geschlossen werden, die den BF angesichts seines zuletzt gezeigten Verhaltens vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Die Angaben des BF vermögen somit nicht zu überzeugen, zumal ihn auch etwaige Bekanntschaften, insb. auch die Bekanntschaft zu jener Person, – wie schon gezeigt – auch bisher nicht vom Untertauchen bewahren konnten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel oder eine Grundversorgungsleistung ergeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen eigenen Angaben, wonach er an seiner zuletzt gemeldeten Wohnadresse nicht mehr Unterkunft nehmen kann und wäre selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme bei dem genannten Freund nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens in den letzten Monaten, zweifellos getroffen werden. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF zuletzt die Meldevorschriften nicht eingehalten und sich seinem Verfahren bzw. den Behörden entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hat durch Hungerstreik bereits versucht, sich aus seiner Anhaltung in Schubhaft freizupressen, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen – zuletzt – diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 04.06.2023 anlässlich der Folgeantragstellung, wonach er nicht nach Indien zurückkönne sowie aus seinen zuvor getätigten Angaben bei der Rückkehrberatung am 02.06.2023, wonach er nicht rückkehrwillig sei, sondern vielmehr beabsichtige, einen Folgeantrag zu stellen. Überdies bestritt der BF die mangelnde Rückkehrwilligkeit auch zu keinem Zeitpunkt. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF, zur stattgefundenen Erstbefragung sowie zur erlassenen Verfahrensanordnung, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 12.06.2023 anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der darin einliegenden Verfahrensanordnung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den Stellungnahmen des BFA (vgl. XXXX ).2.3.
- Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF, zur stattgefundenen Erstbefragung sowie zur erlassenen Verfahrensanordnung, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 12.06.2023 anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der darin einliegenden Verfahrensanordnung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den Stellungnahmen des BFA vergleiche römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 12.06.2023 und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 13.06.
- Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Im Falle des BF fand bereits am 30.08.2022 ein Interviewtermin mit der indischen Delegation statt. Da der BF keine Dokumente vorlegte, müssen seine Angaben in Indien überprüft werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Zuletzt wurde seitens des BFA am 19.05.2023 und 12.06.2023 bei der indischen Botschaft betreffend den BF urgiert. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 13.06.2023 vorbrachte, dass keine konkrete zeitliche Prognose getroffen und kein Abschiebetermin genannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF zunächst über diesen abzusprechen sein wird, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.1.5. Aufgrund des am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 05.06.2023)
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 05.06.2023)
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich zuletzt nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde dem BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 07.04.2023 auferlegt, wobei er sich dem gelinderen Mittel entzog, indem er der periodischen Meldeverpflichtung nur am 07.04.2023 und 14.04.2023, sodann jedoch nicht mehr nachkam. Am 30.05.2023 wurde der BF sodann im Zuge eines fremdenrechtlichen Schwerpunktes bei einer Wohnsitzüberprüfung in XXXX durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen und in das PAZ überstellt. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylantrag und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen um eine Abschiebung zu behindern, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich zuletzt nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde dem BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 07.04.2023 auferlegt, wobei er sich dem gelinderen Mittel entzog, indem er der periodischen Meldeverpflichtung nur am 07.04.2023 und 14.04.2023, sodann jedoch nicht mehr nachkam. Am 30.05.2023 wurde der BF sodann im Zuge eines fremdenrechtlichen Schwerpunktes bei einer Wohnsitzüberprüfung in römisch 40 durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen und in das PAZ überstellt. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF zudem in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylantrag und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen um eine Abschiebung zu behindern, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ebenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 7 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2023 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF aber nicht nachgekommen, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 7 FPG als erfüllt anzusehen ist.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2023 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF aber nicht nachgekommen, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 7, FPG als erfüllt anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, er einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 7 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Z 3 leg. cit. (wenn auch nicht explizit im Mandatsbescheid vom 31.05.2023 angeführt) auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erfüllt war zumal eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 7 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Ziffer 3, leg. cit. (wenn auch nicht explizit im Mandatsbescheid vom 31.05.2023 angeführt) auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erfüllt war zumal eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird seit 31.05.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 05.06.2023
§ 76Abs.
6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit 31.05.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 04.06.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 05.06.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten. Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF vom BFA auch mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2023 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF vom BFA auch mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2023 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen. Nachdem er seinen Folgeantrag am 04.06.2023 stellte, wurde bereits am selben Tag die Erstbefragung des BF vorgenommen. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher in Kürze zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Im Falle des BF fand bereits am 30.08.2022 ein Interviewtermin mit der indischen Delegation statt. Da der BF keine Dokumente vorlegte, müssen seine Angaben in Indien überprüft werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Zuletzt wurde seitens des BFA am 19.05.2023 und 12.06.2023 bei der indischen Botschaft betreffend den BF urgiert. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF wird zunächst über diesen abzusprechen sein, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich. Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 31.05.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 31.05.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. 3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen bzw. auch dem gelinderen Mittel nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte, sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen bzw. auch dem gelinderen Mittel nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte, sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. 3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 und nunmehr auch Z 3, Z 5 und Z 7 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Gru