G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt.“A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: , „Dem Beschwerdeführer wird aufgrund seines Antrags vom 26.04.2019
, Paragraphen 56, Absatz eins, 58 und 60 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 14.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien fest (Spruchpunkt III.), bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt IV) und erließ gegen den BF
Vm Abs 2 Z 3 FPG ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 14.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien fest (Spruchpunkt römisch drei.), bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier) und erließ gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). In der eingebrachten Beschwerde beantragte der BF, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ihm in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass sich der BF seit 2017 aufgrund der Aufenthaltstitel „Student“ bzw. „Schüler“ in Österreich aufhalte. Er habe die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt, verfüge über eine Mietwohnung und habe als Kellner gearbeitet. Sein bisheriger Arbeitgeber sei bereit, ihn nach Erteilung des Aufenthaltstitels wieder einzustellen.Die Selbsterhaltungsfähigkeit sowie eine Krankenversicherung seien dadurch gewährleistet. Im Rahmen seiner Beschäftigung habe er an Weiterbildungen teilgenommen. Neben seiner Lebensgefährtin habe er weiters einen großen Freundeskreis in Österreich. Auch ein Onkel, eine Tante und eine Cousine seien in Österreich aufhältig. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Feststellungen: Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis 14.06.2023 gültigen albanischen Reisepass. In Albanien leben seine Eltern und seine Schwester sowie Onkel, Tanten und deren Kinder. Ein Onkel, eine Tante und eine Cousine leben in Österreich. Der BF ist nicht verheiratete, führt aber eine Beziehung mit einer albanischen Staatsbürgerin, die als Studentin in Österreich aufhältig ist. Der BF hält sich seit 13.02.2017 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und ist seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 01.07.2020 bewohnt er gemeinsam mit einem Freund eine Mietwohnung aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags. Der monatliche Mietzins beträgt insgesamt EUR 460,13 brutto. Zuletzt verfügte der BF von 08.02.2021 bis 08.02.2022 über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler. Sein Zwecksänderungsantrag vom 08.02.2022 wurde mit Bescheid des Magistrats Linz abgewiesen. Am 20.07.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Umständen. Obwohl er seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat, verließ er Österreich nicht, weswegen ihm mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ. XXXX , vom 19.09.2022 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 550,00 auferlegt wurde, welche er beglichen hat. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung.Obwohl er seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat, verließ er Österreich nicht, weswegen ihm mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, GZ. römisch 40 , vom 19.09.2022 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 550,00 auferlegt wurde, welche er beglichen hat. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Der BF immatrikulierte an der Johannes-Kepler-Universität Linz, besuchte aber im Rahmen des Bachelorstudiums für Informatik hauptsächlich Deutschkurse. Am 18.05.2020 erhielt BF das ÖSD Zertifikat B2. Am 21.07.2022 wurde ihm vom ÖIF das Zertifikat B1 ausgestellt. Von 13.11.2017 bis 09.01.2020 und von 13.02.2020 bis 12.02.2023 war der BF bei seinem letzten Arbeitgeber, einem Gastronomieunternehmen, als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde dem BF
BG von 13.02.2022 bis 12.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Dieser hat ihm Empfehlungsschreiben ausgestellt und eine neuerliche Einstellung zugesagt.Von 13.11.2017 bis 09.01.2020 und von 13.02.2020 bis 12.02.2023 war der BF bei seinem letzten Arbeitgeber, einem Gastronomieunternehmen, als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde dem BF
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG von 13.02.2022 bis 12.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Dieser hat ihm Empfehlungsschreiben ausgestellt und eine neuerliche Einstellung zugesagt. Der (ledige und kinderlose) BF ist gesund und arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten. Er hat keine wesentlichen finanziellen Verbindlichkeiten. Gegen ihn ist weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz aufrecht. Der BF hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem Antrag und in der Beschwerde, bei seiner Einvernahme vor dem BFA sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen Reisepass belegt. Der aktuelle Mietvertrag sowie die Einstellungzusage wurden vorgelegt. Der Inlandsaufenthalt des BF ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BFA und den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind im Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Das Maturazeugnis, Studienerfolgsbestätigungen und Sprachzertifikate wurden vorgelegt. Entsprechende Deutschkenntnisse des BF sind insbesondere deshalb plausibel, weil er vor dem BFA ohne Dolmetsch vernommen wurde. Die Zulassung zum Studium werden anhand der Kursbestätigungen des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten festgestellt. Die Versicherungszeiten und die Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug; Beschäftigungsbewilligungen, Empfehlungsschreiben, eine Einstellungsbestätigung und Lohnabrechnungen wurden ebenfalls vorgelegt. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Seine in Österreich geknüpften Sozialkontakte sind aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts, der Ausbildungen und der Erwerbstätigkeit nachvollziehbar. Weiters wurden die E-Card, Überweisungsbestätigungen betreffend der Unterhaltsleistungen durch die Eltern des BF sowie aktuelle Kontoauszüge vorgelegt. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist, immer wieder erwerbstätig war und eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den BF vor dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehr- oder Rückführungsentscheidung erlassen wurde, zumal dies weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Schengener Informationssystem hervorgeht. Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die über den zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehen, sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig. Unter anderem ist bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs 1 Z 1 AsylG) zu erteilen.
G) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ua dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Paragraph 56, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig. Unter anderem ist bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zu erteilen.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ua dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
G hat das BFA den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz AsylG hat das BFA den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
G dürfen Aufenthaltstitel
G nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Paragraph 60, AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).
Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2023 EUR 1.110,26. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2023 EUR 1.110,26. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2022 seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war großteils rechtmäßig. Kurzfristige Auslandsaufenthalte unterbrechen dabei die anspruchsbegründende Dauer des Aufenthalts nicht (siehe § 2 Abs 7 NAG), zumal nach der Rechtsprechung des VwGH kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) bzw. Ferienaufenthalte den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen nicht verändern (siehe VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071). Da der BF Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal sich aus der Zulassung zum Studium ergibt, dass er jedenfalls über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (§ 9 Abs 4 Z 3 IntG), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 56 Abs 1 AsylG vor. Im Rahmen der in § 56 Abs 3 erster Satz AsylG festgelegten Kriterien ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF eine Ausbildung im tertiären Bildungsbereich begonnen hat, legal über fünf Jahre beim selben Arbeitgeber, welcher ihn wiedereinstellen wird, erwerbstätig war, gute Deutschkenntnisse hat und eine Einstellungszusage vorliegt. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2022 seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war großteils rechtmäßig. Kurzfristige Auslandsaufenthalte unterbrechen dabei die anspruchsbegründende Dauer des Aufenthalts nicht (siehe Paragraph 2, Absatz 7, NAG), zumal nach der Rechtsprechung des VwGH kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) bzw. Ferienaufenthalte den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen nicht verändern (siehe VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071). Da der BF Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal sich aus der Zulassung zum Studium ergibt, dass er jedenfalls über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vor. Im Rahmen der in Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz AsylG festgelegten Kriterien ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF eine Ausbildung im tertiären Bildungsbereich begonnen hat, legal über fünf Jahre beim selben Arbeitgeber, welcher ihn wiedereinstellen wird, erwerbstätig war, gute Deutschkenntnisse hat und eine Einstellungszusage vorliegt. Auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG sind erfüllt. Es liegen keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3 AsylG vor. Der BF hat durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich
Sd § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station nicht übersteigen, zumal er keine Kredite bedienen muss und die anteiligen Mietkosten (bei Berücksichtigung seines Mitmieters) EUR 230,07 brutto pro Monat betragen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV). Auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG sind erfüllt. Es liegen keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG vor. Der BF hat durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet, ergibt sich, dass sein Aufenthalt iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen, und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station nicht übersteigen, zumal er keine Kredite bedienen muss und die anteiligen Mietkosten (bei Berücksichtigung seines Mitmieters) EUR 230,07 brutto pro Monat betragen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G iVm § 56 Abs 1 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte II. bis V. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
G keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268441.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.