RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlI412 2272288-1 Spruch, I412 2272288-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 26.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein. Er habe am 21.07.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG absolviert und daher spätestens mit diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG beantragt. In den letzten sieben Monaten sei keine Entscheidung getroffen worden. Für den Beschwerdeführer sei auch keine andere behördliche Tätigkeit erkennbar, welche die massiven Verzögerungen erklären könne.
- Am 19.04.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
- Die Vorlage der Beschwerde durch das BFA langte am 23.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem legte das BFA eine Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, die bereits in diversen anderen Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht ergangen war (vgl. hierzu bereits ergangene Erkenntnisse des BVwG, jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E; W204 2268470-1 vom 17.03.2023; W204 2269018-1 vom 13.04.2023; W218 2269023-1 vom 20.04.2023) sowie eine Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 bei.
- Die Vorlage der Beschwerde durch das BFA langte am 23.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem legte das BFA eine Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, die bereits in diversen anderen Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht ergangen war vergleiche hierzu bereits ergangene Erkenntnisse des BVwG, jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E; W204 2268470-1 vom 17.03.2023; W204 2269018-1 vom 13.04.2023; W218 2269023-1 vom 20.04.2023) sowie eine Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 bei. In der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 wird die Situation des BFA dargelegt und geschlussfolgert, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne. In der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 wird auf die Erwägungen des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 hingewiesen, wonach aufgrund der außergewöhnlichen Belastungssituation die Abarbeitung offener Verfahren durch das BFA innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht gewährleistet werden konnte. Aufgrund der plötzlichen, eklatanten und rapiden Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylverfahren sei das BFA einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt, weshalb es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hin-aus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hin-aus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 23.06.2022 zum Asylverfahren zugelassen. Ebenso am 23.06.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2023 eine Säumnisbeschwerde. Der gegenständli-che Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA ver-nahm anschließend den Beschwerdeführer am 19.04.2023 niederschriftlich, verkündete aber keinen Bescheid und erließ auch nachher keinen. 1.3 Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzufüh-ren: Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021 einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, die Zahl der Anträge stieg im vergangenen Jahr sogar auf rund 109.
- Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 an-stieg. Damit wurden im vergangenen Jahr laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde geleg-ten Werten liegen. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultations-verfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultati-onsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch auf dieser Seite vor unvorhersehbare Herausforderungen, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren. Dies begründet sich damit, dass in Österreich anders als ak-tuell in manchen anderen Mitgliedsstaaten und auch anders als in der Krise 2015-2016, durch-gängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit von allen im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Dieser explosionsartige Anstieg an Antragstellungen ging nicht mit einer adäquaten Aufsto-ckung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA einher, wenngleich bereits im Sommer 2021 mit personellen Maßnahmen auf den sich bereits abzeichnenden rasanten Anstieg der Asylantragszahlen reagiert wurde, indem beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personal-standes des BFA ergriffen und diesem in der Folge Ende Februar 2022 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwal-tungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 nahmen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit im Bundes-amt auf und konnte das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen bis zum Ende des Jahres erfolgreich umgesetzt werden. Zusätzlich wurden gezielte interne Maßnahmen ergriffen und insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt, um die enorme Arbeitsbelastung bewältigen zu können. Auch für das laufende Jahr plant das BFA personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens. So wurden bereits Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter initiiert und die Zustimmung zur Aufnahme von insgesamt 100 weiteren Personen erteilt. Trotz der bereits erfolgreich umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 bereits ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren, der sich sogar noch verstärken wird, sollten die Asylantragszahlen weiter in einem vergleichbaren Ausmaß zunehmen. 1.4 Den Beschwerdeführer wie auch das BFA trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Ver-fahrenszahlen und den Zahlen der Vertriebenen aus der Ukraine geschuldet, also Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare so-wie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung bildeten. Aus all dem hat sich ein derarti-ger Rückstau an Verfahren ergeben, dass das BFA in diesem Fall unverschuldet nicht in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsakts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage. Die Umstände, welche die fristgerechte Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers ent-gegenstanden, ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023, der Stellungnahme des BMI vom 18.01.2023 und dem darin zitierten Bericht des Rechnungshofes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Follow-up-Überprüfung. Bericht des Rech-nungshofes Reihe BUND 2023/4). Die Schlussfolgerungen des BFA sind schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerde: 3.1 Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Ent-scheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Ent-scheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.06.2022 einen Antrag auf internati-onalen Schutz. Demgemäß endete die Entscheidungsfrist für das BFA am 22.12.
- Daher ist die Frist abgelaufen und die Säumnisbeschwerde zulässig. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Ver-gangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Ver-halten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der all-gemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungs-pflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Ver-gangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Ver-halten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der all-gemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungs-pflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbeson-dere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Ver-fahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgespro-chen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht aus-reicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Ab-arbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offe-nen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
- Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine ext-reme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlas-tungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Ein-haltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine ra-sche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Gren-zen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmo-natigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Ab-nahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem
- Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das BFA bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert um die Verfahrensdauer zu reduzieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitauf-wand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren ein-gesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbil-dungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der not-wendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzei-tig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzli-chen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie de-ren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kri-terien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmo-natigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, wes-wegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüber-windbare Hindernisse zurückzuführen ist und das BFA daher kein überwiegen des Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für er-forderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für er-forderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesge-setz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesge-setz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand-lung gestellt. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterblei-ben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand-lung gestellt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterblei-ben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2272288.1.00