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{'item': 'I415 2272610-1'}

Obsah (6)§ 76§ 81§ 1§ 77§ 11§ 82

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlI415 2272610-1 SpruchI415 2272610-1/3E , I415 2272610-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 76Abs. 1 St

VO (Fußverkehr, Tatzeit 27.12.2022 und 28.09.2022),

§ 81Abs.

1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung, Tatzeit 27.12.2022 und 28.09.2022), drei Mal wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes, Tatzeit 28.09.2022, 22.12.2022 und 27.12.2022), vier Mal wegen § 20 lit. c TLPG (Ehrenkränkungen, Tatzeit 21.12.2022 und 22.12.2022),

§ 1Abs.

1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung, Tatzeit 28.09.2022 und 22.12.2022) sowie

§ 77Abs. 1 Z 4 NAG i

Vm § 53 Abs. 1 NAG (Nichtanzeigen des Aufenthaltes, Tatzeit 08.10.2022 und 24.10.2022) zur Anzeige gebracht und weist die BF rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach § 76 Abs. 1 StVO (Fußverkehr, Geldstrafe EUR 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung, Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden), Art. III Abs. 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie

§ 11Abs.

1 TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes, Geldstrafe EUR 80,00 und EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 2 Stunden sowie 3 Tage und 21 Stunden) und

§ 82Abs.

1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst, Geldstrafe jeweils EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag und 9 Stunden) auf. Ferner wurde die BF in Österreich mehrmals zur Anzeige gebracht bzw. weist sie mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. So wurde sie während ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach, konkret drei Mal wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst, Tatzeit 27.12.2022, 18.12.2022 und 21.12.2022),

Paragraph 76, Absatz eins, StVO (Fußverkehr, Tatzeit 27.12.2022 und 28.09.2022),

Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung, Tatzeit 27.12.2022 und 28.09.2022), drei Mal wegen Paragraph 11, Absatz eins, TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes, Tatzeit 28.09.2022, 22.12.2022 und 27.12.2022), vier Mal wegen Paragraph 20, Litera c, TLPG (Ehrenkränkungen, Tatzeit 21.12.2022 und 22.12.2022),

Paragraph eins, Absatz eins, TLPG (ungebührliche Lärmerregung, Tatzeit 28.09.2022 und 22.12.2022) sowie

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG (Nichtanzeigen des Aufenthaltes, Tatzeit 08.10.2022 und 24.10.2022) zur Anzeige gebracht und weist die BF rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO (Fußverkehr, Geldstrafe EUR 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung, Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden), Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie

Paragraph 11, Absatz eins, TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes, Geldstrafe EUR 80,00 und EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 2 Stunden sowie 3 Tage und 21 Stunden) und

Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst, Geldstrafe jeweils EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag und 9 Stunden) auf. Der Aufenthalt der BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Am 20.04.2023 wurde die BF festgenommen und zur Verbüßung mehrerer der über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Am 27.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Am 03.05.2023 wurde die BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und wurde sie noch am selben Tag nach Deutschland abgeschoben. Am 20.04.2023 wurde die BF festgenommen und zur Verbüßung mehrerer der über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Am 27.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Am 03.05.2023 wurde die BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und wurde sie noch am selben Tag nach Deutschland abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF im Zuge ihrer Einvernahme am 25.04.2023, in die Abschluss-Berichte und die seitens der LPD XXXX übermittelten Anzeigen, in das Schreiben der LPD XXXX zu den verwaltunsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF vom 21.04.2023, in die Benachrichtigung der XXXX vom 05.09.2022 und vom 12.12.2022, in die Verständigung von der Anklageerhebung vom 24.10.2022, 01.12.2022 und vom 07.03.2023, in die Stellungnahme vom 07.04.2023, in die seitens der BF in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Aufenthaltsinformation vom 21.04.2023, in das Schreiben der LPD XXXX vom 25.04.2023 sowie vom 17.05.2023 samt Anhang, in den Festnahmeauftrag des BFA vom 27.04.2023, in das Schreiben der LPD XXXX über die erfolgte Abschiebung vom 10.05.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF im Zuge ihrer Einvernahme am 25.04.2023, in die Abschluss-Berichte und die seitens der LPD römisch 40 übermittelten Anzeigen, in das Schreiben der LPD römisch 40 zu den verwaltunsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF vom 21.04.2023, in die Benachrichtigung der römisch 40 vom 05.09.2022 und vom 12.12.2022, in die Verständigung von der Anklageerhebung vom 24.10.2022, 01.12.2022 und vom 07.03.2023, in die Stellungnahme vom 07.04.2023, in die seitens der BF in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Aufenthaltsinformation vom 21.04.2023, in das Schreiben der LPD römisch 40 vom 25.04.2023 sowie vom 17.05.2023 samt Anhang, in den Festnahmeauftrag des BFA vom 27.04.2023, in das Schreiben der LPD römisch 40 über die erfolgte Abschiebung vom 10.05.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität der BF steht aufgrund des in Kopie im Akt erliegenden Personalausweises der Republik Deutschland, gültig vom XXXX (AS 27) sowie aufgrund der Auskunft der LPD XXXX (AS 227ff) fest.Die Identität der BF steht aufgrund des in Kopie im Akt erliegenden Personalausweises der Republik Deutschland, gültig vom römisch 40 (AS 27) sowie aufgrund der Auskunft der LPD römisch 40 (AS 227ff) fest. Die Feststellung, wonach die BF ledig ist, war aufgrund ihrer Angaben vor der belangten Behörde (AS 172) am 25.04.2023 zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf ihren dahingehenden Ausführungen vor dem Bundesamt sowie auf jenen in der Stellungnahme vom 07.04.2023 (AS 139) und in der Beschwerdeschrift. In diesem Zusammenhang wurde zwar unter anderem auch vorgebracht, dass es der BF in letzter Zeit psychisch und seelisch nicht gut gegangen sei, es haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte auf sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen und insbesondere auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen der BF ergeben und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF getroffen werden. Die Feststellungen zur Herkunft der BF, zu ihren familiären Anbindungen an Deutschland sowie dazu, dass sie ebendort der Prostitution nachgegangen ist und sie keinen Beruf erlernt hat, beruhen ebenso auf den Angaben der BF im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 172, 175f). Dass die BF in Österreich spätestens seit dem 03.02.2022 aufhältig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie vom 03.02.2022 bis zum 08.02.2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, wie dies unzweifelhaft aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug hervorgeht und hat die BF im Übrigen vor dem BFA selbst ausgeführt sich Anfang des Jahres 2022 nach Österreich begeben zu haben (AS 172). Die Feststellung, derzufolge die BF zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung verfügt hat, fußt auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung, wonach die BF zwischen Jänner und März 2023 das Bundesgebiet kurzzeitig zu Besuchszwecken in Belgien und Deutschland verlassen hat, ist ebenso ihren Ausführungen vor der belangten Behörde zu entnehmen (AS 175). Dass die BF in Österreich lediglich vom 22.03.2022 bis zum 13.10.2022 sowie vom 20.04.2023 bis zum 03.05.2023 melderechtlich erfasst war, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und war in Anbetracht ihres Aufenthaltes spätestens seit dem 03.02.2022 sowie aufgrund ihrer Abschiebung am 03.05.2023 festzustellen, dass die BF gegen das Meldegesetz verstoßen hat. Die Feststellungen zu den von der BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind durch die Eintragungen der Beschäftigungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversichungsträger belegt. Im Zuge ihrer Einvernahme durch das BFA hat die BF ferner explizit dargelegt, ihren Aufenthalt durch ihre Ersparnisse finanziert zu haben (AS 173), weshalb die dahingehende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen, wonach die BF zu keinem Zeitpunkt um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht war, sie weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und sie sich in Österreich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, basieren auf dem Umstand, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht und auch keinerlei Nachweise in diesem Zusammenhang ins Verfahren eingebracht wurden. Dass die BF Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spricht, ist unbestritten und ergibt sich bereits daraus, dass sie Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten an Österreich, zu den von ihr geschlossenen Freundschaften sowie dazu, dass sie keine maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet führt, waren ebenso aufgrund der Angaben der BF vor dem Bundesamt sowie aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu treffen. Die Feststellungen zu den Berichterstattungen an die Staatsanwaltschaft sowie zu den der BF zur Last gelegten strafbaren Handlungen und ihren Angaben im Zuge der Beschuldigtenvernehmungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Abschluss-Berichten vom 24.03.2023, Zl. XXXX (AS 61ff), vom 22.08.2022, Zl. XXXX (AS 77ff), vom 18.11.2022, Zl. XXXX (AS 93ff), vom 10.11.2022, Zl. XXXX (AS 105ff) und vom 20.02.2023, Zl. XXXX (AS 121ff). Die Feststellung, wonach die BF am 18.03.2023 festgenommen, sie in Polizeianhaltezentrum XXXX und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX überstellt und sie am 20.03.2023 wieder enthaftet wurde, basiert auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 06.04.2023 (AS 57f) sowie auf dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 20.03.2023 (AS 133f). Die Feststellungen zu den erfolgten Einstellungen beruhen auf der Benachrichtigung der XXXX vom 05.09.2022, Zl. XXXX (AS 85f) sowie auf jener vom 12.12.2022, Zl. XXXX (AS 113). Die getroffenen Feststellungen zu den Anklageerhebungen fußen auf der Verständigung der XXXX vom 24.10.2022, Zl. 54 BAZ 544/22m-2 (AS 89) und vom 01.12.2022, Zl. 54 BAZ 803/22z-2 (AS 101) sowie auf der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.03.2023, Zl. XXXX (AS 131f). Dass die BF derzeit (noch) strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Berichterstattungen an die Staatsanwaltschaft sowie zu den der BF zur Last gelegten strafbaren Handlungen und ihren Angaben im Zuge der Beschuldigtenvernehmungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Abschluss-Berichten vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 61ff), vom 22.08.2022, Zl. römisch 40 (AS 77ff), vom 18.11.2022, Zl. römisch 40 (AS 93ff), vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 (AS 105ff) und vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 (AS 121ff). Die Feststellung, wonach die BF am 18.03.2023 festgenommen, sie in Polizeianhaltezentrum römisch 40 und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und sie am 20.03.2023 wieder enthaftet wurde, basiert auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 06.04.2023 (AS 57f) sowie auf dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 20.03.2023 (AS 133f). Die Feststellungen zu den erfolgten Einstellungen beruhen auf der Benachrichtigung der römisch 40 vom 05.09.2022, Zl. römisch 40 (AS 85f) sowie auf jener vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 (AS 113). Die getroffenen Feststellungen zu den Anklageerhebungen fußen auf der Verständigung der römisch 40 vom 24.10.2022, Zl. 54 BAZ 544/22m-2 (AS 89) und vom 01.12.2022, Zl. 54 BAZ 803/22z-2 (AS 101) sowie auf der Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 131f). Dass die BF derzeit (noch) strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Anzeigeerstattungen und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF sind durch die seitens der LPD XXXX am 25.03.2023 übermittelten Anzeigen (AS 23ff) sowie durch die im Schreiben vom 21.04.2023 aufgelisteten Vormerkungen (AS 161f) belegt. Dass die BF am 20.04.2023 festgenommen und zur Verbüßung mehrerer der über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht wurde, ist der Aufenthaltsinformation vom 21.04.2023 (AS 167ff) sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung, wonach gegen die BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen wurde, beruht auf dem im Akt erliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 27.04.2023, Zl. 1323955409/230812476 (AS 3f). Die Feststellungen zur Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft am 03.05.2023 sowie zu der noch am selben Tag erfolgten Abschiebung nach Deutschland waren aufgrund des Schreibens der LPD XXXX vom 10.05.2023 (AS 15ff) zu treffen und ergibt sich dies ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Anzeigeerstattungen und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF sind durch die seitens der LPD römisch 40 am 25.03.2023 übermittelten Anzeigen (AS 23ff) sowie durch die im Schreiben vom 21.04.2023 aufgelisteten Vormerkungen (AS 161f) belegt. Dass die BF am 20.04.2023 festgenommen und zur Verbüßung mehrerer der über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht wurde, ist der Aufenthaltsinformation vom 21.04.2023 (AS 167ff) sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung, wonach gegen die BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen wurde, beruht auf dem im Akt erliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 27.04.2023, Zl. 1323955409/230812476 (AS 3f). Die Feststellungen zur Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft am 03.05.2023 sowie zu der noch am selben Tag erfolgten Abschiebung nach Deutschland waren aufgrund des Schreibens der LPD römisch 40 vom 10.05.2023 (AS 15ff) zu treffen und ergibt sich dies ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt sie damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt sie damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Wie festgestellt hat sich die BF spätestens seit dem 03.02.2022 bis zu ihrer Abschiebung am 03.05.2023 und damit rund ein Jahr und drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten, wobei zu berücksichtigen gilt, dass sie Österreich zwischen Jänner und März 2023 kurzzeitig verlassen hat. Nachdem die BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Wie festgestellt hat sich die BF spätestens seit dem 03.02.2022 bis zu ihrer Abschiebung am 03.05.2023 und damit rund ein Jahr und drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten, wobei zu berücksichtigen gilt, dass sie Österreich zwischen Jänner und März 2023 kurzzeitig verlassen hat. Nachdem die BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht im hier zu entscheidenden Beschwerdefall das von der BF im Zuge ihres relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet von rund einem Jahr und drei Monaten an den Tag gelegte Gesamtverhalten, insbesondere ihre verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die erfolgten Anzeigeerstattungen, die mehrfache Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und die Anklageerhebung in zumindest drei Fällen sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild der BF. Insofern im Beschwerdeschriftsatz auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF Bezug genommen wird, so gilt zunächst festzuhalten, dass dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führt, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Die Behörde kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Eine solche Vorgangsweise verstößt – wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 23.05.2023 zutreffend ausgeführt hat – nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Insofern im Beschwerdeschriftsatz auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF Bezug genommen wird, so gilt zunächst festzuhalten, dass dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führt, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Die Behörde kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Eine solche Vorgangsweise verstößt – wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 23.05.2023 zutreffend ausgeführt hat – nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Im Falle der BF wurde bereits fünf Mal an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung strafrechtlicher Delikte Bericht erstattet, in zumindest drei Fällen wurde Anklage gegen die BF erhoben. Erstmals berichtete die XXXX am 22.08.2022 an die XXXX wegen des Verdachts auf Körperverletzung, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung, wobei der BF unter anderem zur Last gelegt wird, die S.G. am Körper verletzt zu haben, indem sie auf den Hals der S.G. losgegangen sei und versucht habe diese zu würgen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die BF zugestanden, dass es zu einer Auseinandersetzung mit S.G. gekommen sei, im Zuge derer sie diese an ihren Haaren gezogen, wenngleich auch nicht am Körper verletzt habe. Von den einschreitenden Beamten wurden Lichtbilder der Verletzungen angefertigt und gab das Opfer an von der BF am Hals verletzt worden zu sein. Am 05.09.2022 wurde das Verfahren wegen § 125 und § 107 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, am 24.10.2022 wurde wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage gegen die BF erhoben. Erstmals berichtete die römisch 40 am 22.08.2022 an die römisch 40 wegen des Verdachts auf Körperverletzung, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung, wobei der BF unter anderem zur Last gelegt wird, die S.G. am Körper verletzt zu haben, indem sie auf den Hals der S.G. losgegangen sei und versucht habe diese zu würgen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die BF zugestanden, dass es zu einer Auseinandersetzung mit S.G. gekommen sei, im Zuge derer sie diese an ihren Haaren gezogen, wenngleich auch nicht am Körper verletzt habe. Von den einschreitenden Beamten wurden Lichtbilder der Verletzungen angefertigt und gab das Opfer an von der BF am Hals verletzt worden zu sein. Am 05.09.2022 wurde das Verfahren wegen Paragraph 125 und Paragraph 107, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, am 24.10.2022 wurde wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage gegen die BF erhoben. Am 10.11.2022 wurde sodann erneut Bericht an die XXXX wegen des Verdachts auf versuchte Körperverletzung erstattet. Die BF zeigte sich geständig und räumte ein der S.G. eine Ohrfeige verpasst zu haben, zumal diese sie beleidigt hätte, das Ermittlungsverfahren nach §§ 15, 83 StGB wurde jedoch am 12.12.2022 eingestellt. Am 10.11.2022 wurde sodann erneut Bericht an die römisch 40 wegen des Verdachts auf versuchte Körperverletzung erstattet. Die BF zeigte sich geständig und räumte ein der S.G. eine Ohrfeige verpasst zu haben, zumal diese sie beleidigt hätte, das Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 15, 83, StGB wurde jedoch am 12.12.2022 eingestellt. Am 18.11.2022 wurde seitens der XXXX ein weiterer Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, dies wiederum wegen des Verdachts auf Körperverletzung. Im Zuge ihrer Beschuldigteneinvernahme gestand die BF zu der S.G. mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wie dies schließlich auch die weitere Beschuldigte K.S. sowie das Opfer und dessen Lebensgefährte darlegten und wurde am 01.12.2022 Anklage gegen die BF wegen § 83 StGB eingebracht. Am 18.11.2022 wurde seitens der römisch 40 ein weiterer Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, dies wiederum wegen des Verdachts auf Körperverletzung. Im Zuge ihrer Beschuldigteneinvernahme gestand die BF zu der S.G. mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wie dies schließlich auch die weitere Beschuldigte K.S. sowie das Opfer und dessen Lebensgefährte darlegten und wurde am 01.12.2022 Anklage gegen die BF wegen Paragraph 83, StGB eingebracht. Ferner wird der BF zur Last gelegt am 15.11.2022 in einer Notschlafstelle die M.L. leicht am Körper verletzt zu haben, indem sie diese an den Haaren zog, sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug und ihr zwei bis drei Mal mit dem Knie gegen den Kopf trat, was die BF auch nicht in Abrede gestellt hat. Am 07.03.2023 wurde daher erneut Anklage gegen die BF wegen § 83 Abs. 1 StGB erhoben. Ferner wird der BF zur Last gelegt am 15.11.2022 in einer Notschlafstelle die M.L. leicht am Körper verletzt zu haben, indem sie diese an den Haaren zog, sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug und ihr zwei bis drei Mal mit dem Knie gegen den Kopf trat, was die BF auch nicht in Abrede gestellt hat. Am 07.03.2023 wurde daher erneut Anklage gegen die BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. Zuletzt berichtete die XXXX am 24.03.2023 an die XXXX wegen des Verdachts auf Raub, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Die BF steht im Verdacht am 18.03.2023 S.G. gewaltsam niedergeschlagen bzw. von hinten attackiert und in weiterer Folge auf das am Boden liegende Opfer mehrmals eingetreten zu haben. Die Attacke sei von einem unbekannten Mann unterbunden worden, woraufhin die BF die Handtasche der S.G., in welcher sich u.a. eine Geldbörse sowie eine E-Card und Debitkarte befunden hätten, an sich genommen und die Tatörtlichkeit fluchtartig verlassen habe. Die BF wurde in unmittelbarer Nähe des Tatorts noch am 18.03.2023 festgenommen, zumal sie glaubwürdig der Täterschaft beschuldigte wurde. Sie bestritt zwar in weiterer Folge die ihr zur Last gelegte Tathandlung, sie wurde jedoch von einer Zeugin identifiziert. Nach ihrer Festnahme wurde sie in das Polizeianhaltezentrum XXXX und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX überstellt, wobei sie am 20.03.2023 wieder enthaftet wurde. Zuletzt berichtete die römisch 40 am 24.03.2023 an die römisch 40 wegen des Verdachts auf Raub, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Die BF steht im Verdacht am 18.03.2023 S.G. gewaltsam niedergeschlagen bzw. von hinten attackiert und in weiterer Folge auf das am Boden liegende Opfer mehrmals eingetreten zu haben. Die Attacke sei von einem unbekannten Mann unterbunden worden, woraufhin die BF die Handtasche der S.G., in welcher sich u.a. eine Geldbörse sowie eine E-Card und Debitkarte befunden hätten, an sich genommen und die Tatörtlichkeit fluchtartig verlassen habe. Die BF wurde in unmittelbarer Nähe des Tatorts noch am 18.03.2023 festgenommen, zumal sie glaubwürdig der Täterschaft beschuldigte wurde. Sie bestritt zwar in weiterer Folge die ihr zur Last gelegte Tathandlung, sie wurde jedoch von einer Zeugin identifiziert. Nach ihrer Festnahme wurde sie in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 überstellt, wobei sie am 20.03.2023 wieder enthaftet wurde. Im Hinblick auf die wiederholte Anklageerhebung nach § 83 StGB gilt anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Im Hinblick auf die wiederholte Anklageerhebung nach Paragraph 83, StGB gilt anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Ferner weisen die der BF zur Last gelegten Tathandlungen nach § 83 StGB – wobei festzuhalten ist, dass sie sich im Hinblick auf ihr Fehlverhalten vom 15.11.2022 (Abschluss-Bericht vom 20.02.2023) und vom 23.09.2022 (Abschluss-Bericht vom 18.11.2022) bereits geständig zeigte, sie in Bezug auf die Berichterstattung vom 22.08.2022 grundsätzlich ebenso zugestand, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei im Zuge derer sie die S.G. zumindest an den Haaren gezogen habe und sie auch im Hinblick auf den Vorfall vom 15.08.2022 (Abschluss-Bericht vom 10.11.2022) einräumte der S.G. eine Ohrfeige verpasst zu haben, wenngleich das Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB in weiterer Folge eingestellt wurde – in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft der BF gegenüber Mitmenschen hin und wird dadurch die von ihrer Person ausgehende Gefährdung sowie ihre Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer eindrucksvoll verdeutlicht. Die BF scheut offenbar nicht davor zurück, Gewalt gegen andere anzuwenden und hat sie schließlich auch durch die Anzeigeerstattungen bzw. ihre verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen § 82 Abs. 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) noch einmal unzweifelhaft dem von ihr ausgehenden Aggressionspotential Ausdruck verliehen.Ferner weisen die der BF zur Last gelegten Tathandlungen nach Paragraph 83, StGB – wobei festzuhalten ist, dass sie sich im Hinblick auf ihr Fehlverhalten vom 15.11.2022 (Abschluss-Bericht vom 20.02.2023) und vom 23.09.2022 (Abschluss-Bericht vom 18.11.2022) bereits geständig zeigte, sie in Bezug auf die Berichterstattung vom 22.08.2022 grundsätzlich ebenso zugestand, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei im Zuge derer sie die S.G. zumindest an den Haaren gezogen habe und sie auch im Hinblick auf den Vorfall vom 15.08.2022 (Abschluss-Bericht vom 10.11.2022) einräumte der S.G. eine Ohrfeige verpasst zu haben, wenngleich das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB in weiterer Folge eingestellt wurde – in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft der BF gegenüber Mitmenschen hin und wird dadurch die von ihrer Person ausgehende Gefährdung sowie ihre Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer eindrucksvoll verdeutlicht. Die BF scheut offenbar nicht davor zurück, Gewalt gegen andere anzuwenden und hat sie schließlich auch durch die Anzeigeerstattungen bzw. ihre verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) noch einmal unzweifelhaft dem von ihr ausgehenden Aggressionspotential Ausdruck verliehen. Hinzukommt, dass die BF mehrmals, konkret

§ 76Abs. 1 St

VO (Fußverkehr),

§ 81Abs.

1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), drei Mal wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes), vier Mal wegen § 20 lit. c TLPG (Ehrenkränkungen), drei Mal wegen § 82 Abs. 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber miliärischen Organen im Wachdienst),

§ 1Abs.

1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung) sowie

§ 77Abs. 1 Z 4 NAG i

Vm § 53 Abs. 1 NAG (Nichtanzeigen des Aufenthaltes) zur Anzeige gebracht wurde und sie verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach § 76 Abs. 1 StVO (Fußverkehr), § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), Art. III Abs. 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie

§ 11Abs.

1 TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes) und

§ 82Abs.

1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) aufweist bzw. sie in diesem Zusammenhang rechtskräftig jeweils zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Hinzukommt, dass die BF mehrmals, konkret

Paragraph 76, Absatz eins, StVO (Fußverkehr),

Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), drei Mal wegen Paragraph 11, Absatz eins, TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes), vier Mal wegen Paragraph 20, Litera c, TLPG (Ehrenkränkungen), drei Mal wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber miliärischen Organen im Wachdienst),

Paragraph eins, Absatz eins, TLPG (ungebührliche Lärmerregung) sowie

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG (Nichtanzeigen des Aufenthaltes) zur Anzeige gebracht wurde und sie verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO (Fußverkehr), Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie

Paragraph 11, Absatz eins, TLPG (Wahrung des öffentlichen Anstandes) und

Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) aufweist bzw. sie in diesem Zusammenhang rechtskräftig jeweils zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Die BF hat damit während ihres überschaubaren Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrmals und teils in kurzen Abständen Polizeieinsätze ausgelöst, mit ihrem Verhalten insbesondere die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und demnach jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verletzt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird sowie ferner wiederholt gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit verstoßen und aggressives Verhalten und damit ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten gesetzt. Die BF hat wiederholt wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich insbesondere an Ruhe und Ordnung sowie an der Sicherung des sozialen Friedens zuwidergehandelt und zeigt bereits das breitgefächerte Deliktsspektrum (u.a. rechtskräftige Bestrafung wegen Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie Verstoß gegen die StVO und das EGVG, welche zu den Anklageerhebungen wegen Körperverletzung hinzutritt) sowie die hohe Anzahl an Anzeigen wegen 18 verwaltungsstrafrechtlicher Delikte sowie die sieben verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, dass die BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild der BF weist somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus hat zudem Berücksichtigung zu finden, dass die BF gegen das Meldegesetz verstoßen hat. So war sie im Bundesgebiet lediglich vom 22.03.2022 bis zum 13.10.2022 sowie vom 20.04.2023 bis zum 03.05.2023 melderechtlich erfasst, dies obwohl sie sich wie festgestellt – von kurzzeitigen Unterbrechung zwischen Jänner und März 2023 abgesehen – spätestens seit dem 03.02.2022 bis zu ihrer Abschiebung am 03.05.2023 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ferner ist der BF, die in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung verfügt hat, anzulasten, dass sie ihren über drei Monate andauernden Aufenthalt nicht binnen vier Monaten ab Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt hat, wobei dieses Verhalten auch den Anzeigeerstattungen nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 53 Abs. 1 NAG zugrundeliegt.Darüber hinaus hat zudem Berücksichtigung zu finden, dass die BF gegen das Meldegesetz verstoßen hat. So war sie im Bundesgebiet lediglich vom 22.03.2022 bis zum 13.10.2022 sowie vom 20.04.2023 bis zum 03.05.2023 melderechtlich erfasst, dies obwohl sie sich wie festgestellt – von kurzzeitigen Unterbrechung zwischen Jänner und März 2023 abgesehen – spätestens seit dem 03.02.2022 bis zu ihrer Abschiebung am 03.05.2023 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ferner ist der BF, die in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung verfügt hat, anzulasten, dass sie ihren über drei Monate andauernden Aufenthalt nicht binnen vier Monaten ab Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt hat, wobei dieses Verhalten auch den Anzeigeerstattungen nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG zugrundeliegt. Unter Bedachtnahme auf das damit von der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhalten, welches die mehrfache Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft, die Anklageerhebungen wegen § 83 StGB in zumindest drei Fällen (zu denen sich die BF bereits großteils geständig zeigte), die Anzeigeerstattung wegen 18 verwaltungsstrafrechtlicher Delikte sowie sieben verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zur Folge hatte, wobei ergänzend auch der Verstoß gegen das Meldegesetz sowie das Nicht-Anzeigen des Aufenthaltes an die Niederlassungsbehörde Berücksichtigung zu finden hat, ist der belangten Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Ergebnis jedenfalls beizutreten, dass die BF mehr als deutlich ihrer mangelnde Rechtstreue gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen hat und ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität jedenfalls zu bejahen. Bei den von der BF verübten Taten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Unter Bedachtnahme auf das damit von der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhalten, welches die mehrfache Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft, die Anklageerhebungen wegen Paragraph 83, StGB in zumindest drei Fällen (zu denen sich die BF bereits großteils geständig zeigte), die Anzeigeerstattung wegen 18 verwaltungsstrafrechtlicher Delikte sowie sieben verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zur Folge hatte, wobei ergänzend auch der Verstoß gegen das Meldegesetz sowie das Nicht-Anzeigen des Aufenthaltes an die Niederlassungsbehörde Berücksichtigung zu finden hat, ist der belangten Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Ergebnis jedenfalls beizutreten, dass die BF mehr als deutlich ihrer mangelnde Rechtstreue gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen hat und ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität jedenfalls zu bejahen. Bei den von der BF verübten Taten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die BF wird den Wegfall der von ihrem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen und kann ihr ein positiver Gesinnungswandel zum Entscheidungszeitpunkt in Anbetracht ihres wiederholt gesetzten Verhaltens sowie insbesondere auch aufgrund der gezeigten Gewaltbereitschaft bzw. des unzweifelhaft hervorgekommenen Aggressionspotentials sowie aufgrund ihrer offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung noch nicht attestiert werden. Die Beteuuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die BF in ein geordnetes Leben zurückkehren möchte und alles tun werde, um in Übereinstimmung mit den österreichischen Gesetzen zu leben, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihr unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und ihres Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr als sich die BF im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.04.2023 keineswegs einsichtig zeigte, wie folgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll unzweifelhaft aufzeigt: „F: Es wurde von der Polizei mehrfach über Sie an die Staatsanwaltschaft berichtet, haben Sie eine Erklärung dafür? A: Viele Anzeigen wurden fallengelassen, die Frau wegen der die Anzeigen sind, ruft auch wegen jedem Blödsinn die Polizei. (…) F: Was war mit dem Handtaschenraub? A: Das stimmt nicht, ich habe die nicht geklaut, sie hat die Polizei gerufen und auch der Haftrichter hat bestätigt, dass ich es nicht war. Die Zeugin hat das nur angeblich gesehen. (…) F: Warum haben Sie einer anderen Frau mehrmals ins Gesicht geschlagen? A: Weil Sie hat mich angegriffen – ich habe mich nur verteidigt. F: Warum führt die Polizei dann Sie als Schuldige und nicht die andere Frau? A: Weil die andere immer die Polizei gerufen hat, der Beweis dafür ist auch die Geschichte mit der Handtasche wo der Haftrichter gesagt hat, dass ich unschuldig bin. F: Warum haben Sie die Beamten beleidigt? A: Ich wurde auch beleidigt und für mich sind das keine Schimpfwörter. (…)“ (S 4f Einvernahmeprotokoll BFA vom 25.04.2023). Die damit offenkundig bei der BF nicht vorhandene Einsicht, Reue und mangelnde Veranwortungsübernahme legen in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls den Schluss nahe, dass die BF nicht bereit ist an ihrer Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten und kann in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden, dass sie neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begehen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund des hervorgekommenen Aggressionspotentials sowie der von der BF gezeigten Gewaltbereitschaft ist der vorfallfreie Zeitraum jedenfalls zu kurz um Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten ziehen zu können. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der aufgezeigten Umstände und des von der BF wiederholt gesetzten delinquenten Verhaltens kann der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt der BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle, daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Falle der BF sohin erfüllt.Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der aufgezeigten Umstände und des von der BF wiederholt gesetzten delinquenten Verhaltens kann der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt der BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle, daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Falle der BF sohin erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt verfügt die BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein iSd. Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt die BF in Österreich sohin nicht und wurde ein solches auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise behauptet. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt verfügt die BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein iSd. Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt die BF in Österreich sohin nicht und wurde ein solches auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Die BF hat sich – von Unterbrechungen zwischen Jänner und März 2023 abgesehen – für rund ein Jahr und drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Darüber hinaus konnten im vorliegenden Fall auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration der BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden. Die BF spricht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zwar Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und hat während ihres Aufenthaltes Freundschaften geschlossen, sie ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert. Ferner ist sie zwar mehrmals unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, diese dauerten allerdings nur wenige Tage – konkret vom 03.02.2022 bis zum 08.02.2022, vom 21.03.2022 bis zum 23.03.2022 sowie vom 14.09.2022 bis zum 23.09.2022 – an und hat sie sich ihren Aufenthalt überwiegend durch ihre Ersparnisse finanziert, um berufliche Aus- oder Weiterbildung war sie hingegen nicht bemüht und kann in einer Gesamtbetrachtung somit fallbezogen keinesfalls vom Vorliegen einer „außergewöhnlichen“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur ausgegangen werden. Die etwaige Einschränkung der Kontakte zu ihren in Österreich lebenden Freunden bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten der BF in Österreich, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, die BF außerhalb Österreichs und insbesondere in Deutschland zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass der BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch ihr wiederholtes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es der BF auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Ihre gesamte Familie ist nach wie vor dort aufhältig und spricht die BF zudem Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird wieder in Deutschland Fuß zu fassen. Das private Interesse der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen jedoch nur sehr schwach augesprägten privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das private Interesse der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen jedoch nur sehr schwach augesprägten privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zwei Jahren betrifft, so erscheint diese jedoch bei Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen. Ohne das von der BF gesetzte Fehlverhalten verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das aufgezeigte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen sowie an Ruhe, Ordnung und an der Sicherung des sozialen Friedens zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass die BF lediglich verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, sie hingegen strafgerichtlich (noch) unbescholten ist und erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes vor diesem Hintergrund als zu hoch, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen, weshalb das Aufenthaltsverbot spruchgemäß auf ein Jahr herabzusetzen war. Eine darunterliegende Dauer des Aufenthaltsverbotes ist wegen des Gewichts des wiederholt gesetzten delinquenten Verhaltens der BF sowie aufgrund des unzweifelhaft hervorgekommenen Aggressionspotentials und ihrer offenkundigen Gewaltbereitschaft nicht denkbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der BF – der eine positive Zukunftsprognose derzeit jedenfalls nicht attestiert werden kann – eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand ihres wiederholten Fehlverhaltens zeigte die BF unzweifelhaft, dass sie nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie neuerlich einschlägige Rechtsverstöße und insbesondere solche gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutze der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwas mehr als sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2272610.1.00

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