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{'item': 'I422 2272616-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 66§ 70§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 67§ 53§ 53a§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlI422 2272616-1 SpruchI422 2272616-1/2E, I422 2272616-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 26.06.2018 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 20.09.2022 wurde sie an ihrer Meldeadresse einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle unterzogen und hierbei festgestellt, dass sie es entgegen den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unterlassen hatte, binnen vier Monaten ab ihrer Einreise den österreichischen Behörden ihre Niederlassung anzuzeigen. Infolge dessen wurde sie der zuständigen Strafbehörde zur Anzeige gebracht und seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Am 05.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, seit vier Jahren in Österreich zu leben und während dieses Zeitraumes in drei Hotels gearbeitet zu haben. Auf den Vorhalt, dass sie seit Juni 2022 keiner angemeldeten Beschäftigung mehr nachgegangen sei, entgegnete sie, dass sie derzeit aufgrund einer Muskelzerrung in Behandlung sei und „öfter zum Hausarzt“ müsse, jedoch sei sie grundsätzlich gesund, beim AMS gemeldet und beginne am 30.05.2023 mit einem Deutschkurs. Sie bekomme keine Arbeitsstelle, da sie kein Deutsch spreche, bei ihren vormaligen Beschäftigungsverhältnissen sei dies nicht erforderlich gewesen, da ihre Chefin und die Arbeitskollegen ebenso aus Rumänin gewesen seien. Sie lebe gegenwärtig mit ihrem Partner und einem weiteren Freund von diesem an ihrer Meldeadresse, ihr Partner komme auch für die Miete auf. Ansonsten habe sei keine Angehörigen im Bundesgebiet, ihre Mutter, fünf Geschwister und ihre beiden minderjährigen Söhne, welche unter der Obsorge der Großmutter stünden, würden in Rumänien leben. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie über die finanzielle Unterstützung ihres Partners, zudem bekomme sie vom AMS etwa 700 bis 800 Euro monatlich. Grundsätzlich spreche nichts gegen ihre Rückkehr nach Rumänien. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führe, zumal sie bereits laufend staatliche Unterstützung beziehe. Ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege ebenfalls nicht vor.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führe, zumal sie bereits laufend staatliche Unterstützung beziehe. Ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege ebenfalls nicht vor. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 23.05.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 vorgelegt und langten am 31.05.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Kreis Dâmbovița und hat in ihrem Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht. Ihre Mutter, fünf Geschwister und ihre beiden minderjährigen Söhne im Alter von 12 und 14 Jahren, welche unter der Obsorge der Großmutter stehen, leben nach wie vor in Rumänien und steht die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Heimatland. Im Frühjahr 2023 hatte sie sich zuletzt selbst in Rumänien aufgehalten. Von 01.02.2018 bis 03.04.2018 und nunmehr laufend seit 29.06.2018 ist die Beschwerdeführerin mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts hatte sie jedoch niemals besessen oder bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. Seit etwa drei Jahren führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem indischen Staatsangehörigen (IFA-Zl. XXXX ), welcher in Österreich zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, sich mittlerweile jedoch auf Grundlage einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Von 04.03.2021 bis 19.12.2022 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und einem weiteren indischen Staatsangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt in Wien gemeldet. Mit 19.12.2022 verzog ihr Partner nach Niederösterreich und ist seitdem dort hauptgemeldet, während die Beschwerdeführerin und der andere indische Staatsangehörige nach wie vor an der Adresse in Wien gemeldet sind.Seit etwa drei Jahren führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem indischen Staatsangehörigen (IFA-Zl. römisch 40 ), welcher in Österreich zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, sich mittlerweile jedoch auf Grundlage einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Von 04.03.2021 bis 19.12.2022 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und einem weiteren indischen Staatsangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt in Wien gemeldet. Mit 19.12.2022 verzog ihr Partner nach Niederösterreich und ist seitdem dort hauptgemeldet, während die Beschwerdeführerin und der andere indische Staatsangehörige nach wie vor an der Adresse in Wien gemeldet sind. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Sie weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich zwischen Februar 2018 und Juni 2022 fallweise angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach, konkret von 02.02.2018 bis 30.03.2018, von 09.05.2018 bis 15.06.2018, von 20.03.2019 bis 31.05.2019, von 01.06.2019 bis 23.12.2019, von 19.07.2021 bis 24.11.2021, von 24.03.2022 bis 04.04.2022, sowie zuletzt von 13.05.2022 bis 27.06.
  2. Von 14.01.2020 bis 01.06.2020, von 24.09.2022 bis 05.11.2022, von 10.11.2022 bis 04.12.2022, sowie von 23.12.2022 bis 30.03.2023 bezog die Beschwerdeführerin jeweils Arbeitslosengeld. Von 08.04.2021 bis 30.06.2021, von 02.07.2021 bis 12.07.2021, von 14.07.2021 bis 18.07.2021, von 07.01.2022 bis 23.03.2022, von 05.04.2022 bis 12.05.2022, sowie zuletzt von 31.03.2023 bis 03.06.2023 und nunmehr wiederum laufend seit 05.06.2023 bezog die Beschwerdeführerin jeweils Notstandshilfe. Sie hat auch mit der Unterstützung ihres Partners keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, ohne auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein, verfügt in Anbetracht ihres Bezugs von Notstandshilfe jedoch über einen Krankenversicherungsschutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – rumänischen Personalausweises fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Herkunft, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Partners im Bundesgebiet gehen aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister hervor. Dass die Beschwerdeführerin ansonsten in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie derartiges im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. So räumte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA explizit ein, keine Arbeitsstelle zu bekommen, da sie kein Deutsch spreche und vermag daran auch das Beschwerdevorbringen, wonach sie im Jahr 2020 zwei Mal einen Deutschkurs besucht habe und einem solchen auch aktuell wiederum zugeteilt sei, nichts zu ändern. Ihren üblichen Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin vor dem BFA lediglich dahingehend, dass sie aufstehe, koche und putze. Eine wie auch immer geartete integrative Verfestigung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Feststellungen bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin in Österreich fallweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin sowie ihres Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gründen auf einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin gegenwärtig „Arbeitslosengeld“ in der Höhe von 828 Euro monatlich erhalte, erweist sich insoweit als tatsachenwidrig, vielmehr bezog sie zuletzt von 31.03.2023 bis 03.06.2023 und nunmehr wiederum laufend seit 05.06.2023 Notstandshilfe. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin noch Selbständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG). Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie zuletzt von 13.05.2022 bis 27.06.2022 mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin auf, während sie jüngst von 31.03.2023 bis 03.06.2023 und nunmehr wiederum laufend seit 05.06.2023 Notstandshilfe bezog.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin noch Selbständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie zuletzt von 13.05.2022 bis 27.06.2022 mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin auf, während sie jüngst von 31.03.2023 bis 03.06.2023 und nunmehr wiederum laufend seit 05.06.2023 Notstandshilfe bezog. Vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. Wie dargelegt, wurde ihr jüngstes Beschäftigungsverhältnis bereits vor mittlerweile einem Jahr beendet und räumte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA implizit selbst ein, keine begründete Aussicht auf eine Anstellung zu haben, indem sie dezidiert zu Protokoll gab, keine Arbeitsstelle zu bekommen, da sie kein Deutsch spreche. Es besteht somit kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Aussicht habe, tatsächlich zeitnah eingestellt zu werden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. Wie dargelegt, wurde ihr jüngstes Beschäftigungsverhältnis bereits vor mittlerweile einem Jahr beendet und räumte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA implizit selbst ein, keine begründete Aussicht auf eine Anstellung zu haben, indem sie dezidiert zu Protokoll gab, keine Arbeitsstelle zu bekommen, da sie kein Deutsch spreche. Es besteht somit kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Aussicht habe, tatsächlich zeitnah eingestellt zu werden. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). Zwar verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihres aktuellen Bezugs von Notstandshilfe über einen Krankenversicherungsschutz, jedoch ist nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfügt oder von ihrem im Bundesgebiet lebenden Partner finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen würde, ohne auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein. Vielmehr lässt ihr wiederholter Bezug von Notstandshilfe in den Jahren 2021, 2022 und 2023 – wobei sich die Beschwerdeführerin über diesen gesamten Zeitraum bereits in einer Beziehung mit ihrem Partner befand – unweigerlich darauf schließen, dass sie trotz der Unterstützung ihres Freundes eben nicht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss.Zwar verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihres aktuellen Bezugs von Notstandshilfe über einen Krankenversicherungsschutz, jedoch ist nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfügt oder von ihrem im Bundesgebiet lebenden Partner finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen würde, ohne auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein. Vielmehr lässt ihr wiederholter Bezug von Notstandshilfe in den Jahren 2021, 2022 und 2023 – wobei sich die Beschwerdeführerin über diesen gesamten Zeitraum bereits in einer Beziehung mit ihrem Partner befand – unweigerlich darauf schließen, dass sie trotz der Unterstützung ihres Freundes eben nicht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

§ 53

NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes

§ 53aAbs. 1 NAG ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. Vw

GH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN). Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab 01.02.2018 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, ist gegenständlich wiederum ihr Bezug von Notstandshilfe bereits in den Jahren 2021 und 2022 als auch nunmehr im Jahr 2023 zu berücksichtigen, welcher verdeutlicht, dass sie eben nicht während der gesamten Dauer ihres mittlerweile fünf Jahre und vier Monate andauernden Aufenthaltes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG erfüllte, sondern sowohl ihre Beschäftigungsverhältnisse als auch das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, immer wieder längerfristige Unterbrechungen – in Ansehung ihres Bezugs von Notstandshilfe etwa bereits von 08.04.2021 bis 30.06.2021 und von 07.01.2022 bis 23.03.2022 - aufwies.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG in diesem Zeitraum erforderlich vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN). Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab 01.02.2018 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, ist gegenständlich wiederum ihr Bezug von Notstandshilfe bereits in den Jahren 2021 und 2022 als auch nunmehr im Jahr 2023 zu berücksichtigen, welcher verdeutlicht, dass sie eben nicht während der gesamten Dauer ihres mittlerweile fünf Jahre und vier Monate andauernden Aufenthaltes die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG erfüllte, sondern sowohl ihre Beschäftigungsverhältnisse als auch das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, immer wieder längerfristige Unterbrechungen – in Ansehung ihres Bezugs von Notstandshilfe etwa bereits von 08.04.2021 bis 30.06.2021 und von 07.01.2022 bis 23.03.2022 - aufwies.

§ 53aAbs.

3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG nicht erfüllt, hat die Beschwerdeführerin doch zum Entscheidungszeitpunkt weder ihr Regelpensionsalter erreicht, noch während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt, hat die Beschwerdeführerin doch zum Entscheidungszeitpunkt weder ihr Regelpensionsalter erreicht, noch während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach § 53a Abs. 3 Z 2 und Z 3 NAG sind im Falle der Beschwerdeführerin unstreitig nicht gegeben, da sie weder ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Z 2) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Z 3).Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG sind im Falle der Beschwerdeführerin unstreitig nicht gegeben, da sie weder ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Ziffer 2,) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Ziffer 3,). Auch ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vgl. VfSlg 18.985/2010; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238/2013).Auch ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vergleiche VfSlg 18.985 aus 2010,; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238 aus 2013,). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

§ 66Abs.

1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

§ 66Abs.

2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten indischen Staatsangehörigen führt, welcher sie auch finanziell unterstützt und ist insoweit auch vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Die Intensität dieses Familienlebens wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass ein gemeinsamer Haushalt lediglich für etwa eineinhalb Jahre bestanden hatte, während der Partner der Beschwerdeführerin letztlich im Dezember 2022 nach Niederösterreich verzog, sie selbst hingegen in Wien verblieb. Auch steht die Beschwerdeführerin in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Partner, zumal sie selbst Notstandshilfe bezieht und insoweit ohnedies auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund über moderne Kommunikationsmittel zweifellos zumutbar, zumal hervorzuheben ist, dass sie als EWR-Bürgerin auf Basis von Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") auch künftig zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt ist, da gegen sie gegenständlich auch kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Im Rahmen einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ausweisung im Hinblick auf ihren in Österreich lebenden Partner keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten indischen Staatsangehörigen führt, welcher sie auch finanziell unterstützt und ist insoweit auch vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Intensität dieses Familienlebens wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass ein gemeinsamer Haushalt lediglich für etwa eineinhalb Jahre bestanden hatte, während der Partner der Beschwerdeführerin letztlich im Dezember 2022 nach Niederösterreich verzog, sie selbst hingegen in Wien verblieb. Auch steht die Beschwerdeführerin in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Partner, zumal sie selbst Notstandshilfe bezieht und insoweit ohnedies auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund über moderne Kommunikationsmittel zweifellos zumutbar, zumal hervorzuheben ist, dass sie als EWR-Bürgerin auf Basis von Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") auch künftig zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt ist, da gegen sie gegenständlich auch kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Im Rahmen einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ausweisung im Hinblick auf ihren in Österreich lebenden Partner keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa fünf Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa fünf Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführerin auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt, dass sie zwischen Februar 2018 und Juni 2022 fallweise angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nachging, eine nachhaltige Verfestigung auf dem Arbeitsmarkt liegt jedoch insbesondere unter Berücksichtigung ihres rezenten Bezugs von Notstandshilfe sowie des Umstandes, dass ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bereits ein Jahr zurückliegt, nicht vor. Ansonsten vermochte sie abgesehen von der Beziehung zu ihrem Freund auch keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte oder Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Sie spricht offenkundig ihre Muttersprache, hat Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt, steht in aufrechtem Kontakt zu ihren dort lebenden Angehörigen und hielt sich laut eigenen Angaben zuletzt im Frühjahr 2023 selbst in Rumänien auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Sie spricht offenkundig ihre Muttersprache, hat Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt, steht in aufrechtem Kontakt zu ihren dort lebenden Angehörigen und hielt sich laut eigenen Angaben zuletzt im Frühjahr 2023 selbst in Rumänien auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen. Zu Lasten der Beschwerdeführerin sind überdies ihre kontinuierlichen Verstöße gegen die Bestimmungen des NAG in Anschlag zu bringen, da sie es jedenfalls unterlassen hat, in Einklang mit § 53 Abs. 1 NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde binnen vier Monaten ab ihrer Einreise ihren länger als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet anzuzeigen, um sich eine erforderliche Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN).Zu Lasten der Beschwerdeführerin sind überdies ihre kontinuierlichen Verstöße gegen die Bestimmungen des NAG in Anschlag zu bringen, da sie es jedenfalls unterlassen hat, in Einklang mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde binnen vier Monaten ab ihrer Einreise ihren länger als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet anzuzeigen, um sich eine erforderliche Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN). Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung nicht überwiegen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung nicht überwiegen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch ein weiteres Mal zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht längerfristig verunmöglicht wird, zumal gegen sie kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch ein weiteres Mal zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht längerfristig verunmöglicht wird, zumal gegen sie kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten blieb, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihr war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2272616.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.