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{'item': 'I423 2270945-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlI423 2270945-1 SpruchI423 2270945-1/11E, I423 2270945-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlungen am 31.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.03.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlungen am 31.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, seine Heimat aufgrund der Unterdrückung von den Berbern verlassen zu haben. Er habe Angst, von den Berbern umgebracht zu werden.
  2. Am 25.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er sei seit dem Jahr 2018 Christ und würde deswegen von den Berbern diskriminiert werden. Ein fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben, er wolle nur nicht als Christ in Marokko leben.
  3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte am 07.03.
  4. In dieser führte er zu seinem Fluchtvorbringen aus, dass er seine Heimat aufgrund der Unterdrückung von den Berbern verlassen habe. Er habe Angst, von den Berbern wegen seiner Religion umgebracht zu werden. Im Juni 2019 hätte er ein Kreuz um den Hals getragen, was ein Freund gesehen und daraufhin alle informiert hätte. Deswegen sei er in Lebensgefahr. Ende Juni 2019 sei er zudem mit einem Messer bedroht worden.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 19.04.
  8. Zusammengefasst wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehöre und aufgrund seines christlichen Glaubens entführt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die belangte Behörde hätte sich detaillierter mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber auseinandersetzen müssen, ebenso hätte er eingehender zu seinen Fluchtgründen befragt werden müssen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in seinem Heimatland sein Asthma behandeln zu lassen.
  9. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  10. Am 31.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht, sehr wohl aber seine Rechtsvertretung zur Klärung des Fernbleibens des Beschwerdeführers erschienen ist. Für den 13.06.2023 wurde eine weitere Verhandlung anberaumt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Seine Identität steht fest. Die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben ist nicht glaubhaft, der nicht getaufte Beschwerdeführer ist nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus konvertiert. Einen christlichen Glauben übt er aktiv nicht aus. Es ist nicht anzunehmen, dass er in Marokko religiöse Betätigungen vornehmen wird. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  13. In Marokko ist eine angemessene Behandlung des eventuell bestehenden Asthmas sowohl in Hinblick auf die Verfügbarkeit von Medikamenten als auch hinsichtlich deren Finanzierbarkeit gewährleistet. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Marokko ist eine angemessene Behandlung des eventuell bestehenden Asthmas sowohl in Hinblick auf die Verfügbarkeit von Medikamenten als auch hinsichtlich deren Finanzierbarkeit gewährleistet. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX . Von Casablanca aus reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt legal per Flugzeug in die Türkei. Über Griechenland und Osteuropa erreichte er schließlich Österreich, wo er am 21.04.2022 einen Asylantrag stellte. Seit September 2022 ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer einmonatigen Unterbrechung durchgehend melderechtlich erfasst. Er lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 . Von Casablanca aus reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt legal per Flugzeug in die Türkei. Über Griechenland und Osteuropa erreichte er schließlich Österreich, wo er am 21.04.2022 einen Asylantrag stellte. Seit September 2022 ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer einmonatigen Unterbrechung durchgehend melderechtlich erfasst. Bereits im Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer zweimalig in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt, im August 2021 sein Asylantrag in erster Instanz abgelehnt. In Marokko besuchte der Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Jahren die Schule und studierte zwei Jahre lang Biologie, schloss sein Studium jedoch nicht ab. Danach arbeitete er in der Firma seines Vaters mit. Aufgrund seiner Schulbildung sowie seiner bisherigen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko sind zumindest die Eltern des Beschwerdeführers wohnhaft, mit welchen er auch in Kontakt steht und die ihn bei Bedarf auch von Marokko aus unterstützen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist in Deutschland aufhältig. Im Bundesgebiet führt er kein Familienleben und verfügt er auch über keine tieferreichenden sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er spielt in einem Verein Fußball und ist gelegentlich ehrenamtlich tätig. Er kann sich in der deutschen Sprache nur schwer verständlich ausdrücken und hat bis dato keine Sprachprüfung absolviert. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vermeintlichen Konversion zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen keine Umstände entgegen. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder ist er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für ihn in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  15. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 03.10.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  16. Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ) sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen (STDOK 17.3.2022). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.9.2022): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html, Zugriff 7.9.2022 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Conseils aux Voyageurs - Maroc – Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 6.9.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. 1.3.
  17. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vgl. BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vergleiche BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021). Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (AA 24.11.2021). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (BS 23.2.2022). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann. Häftlinge haben jedoch nicht das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn die Polizei sie verhört oder ihnen ihre Aussagen zur Unterschrift vorlegt. In den letzten Jahren haben Polizeibeamte Häftlinge oft gezwungen oder dazu gebracht, selbstbelastende Aussagen zu unterschreiben, auf die sich Richter später stützten, um sie zu verurteilen, selbst wenn die Angeklagten diese Aussagen vor Gericht widerriefen (HRW 13.1.2022). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 24.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  18. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021). Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021)., Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  19. Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UNHCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://BS-project.org/de/reports/country-report/MAR#pos5, Zugriff 30.9.2022 ● CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  20. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. 2021 sind vermehrt Verfolgungen verschiedener Personengruppen aufgefallen, die in ihren Foren offen z. B. wirtschaftliche Missstände angeprangert und dabei den König angegriffen haben (AA 24.11.2021). In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben HRW und andere Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie marokkanische Gerichte Dutzende von Journalisten und Aktivisten verurteilt und behördenkritische Medien geschlossen, mit hohen Geldstrafen belegt oder anderweitig mit Sanktionen belegt haben, und zwar wegen Verleumdung, Veröffentlichung falscher Nachrichten, Beleidigung oder Verleumdung lokaler Beamter, staatlicher Stellen oder ausländischer Staatsoberhäupter sowie Untergrabung der Staatssicherheit oder Anfechtung der Monarchie. Gemäß HRW hat die marokkanischen Behörden ein ganzes Arsenal von Taktiken entwickelt und verfeinert, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen. Dabei verletzten die Behörden eine lange Liste von Rechten, darunter das Recht auf Privatsphäre, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Recht auf ein faires Verfahren, während sie gleichzeitig schwere Straftaten wie Vergewaltigung, Unterschlagung oder Spionage ins Lächerliche ziehen (HRW 28.7.2022). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022).Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vergleiche FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 12.4.2022). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2022). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Marokko, Drei Jahre Haft für Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 27.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (28.7.2022): They’ll Get You No Matter What; Morocco’s Playboo to Crush Dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076394/morocco0722_web.pdf, Zugriff 28.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ROG - Reporter ohne Grenzen

(2022): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.6. Religionsfreiheit Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
  1. i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 24.11.2021; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 2.6.2022). Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
  2. i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 24.11.2021; vergleiche BS 23.2.2022, USDOS 2.6.2022). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Marokko hat sich bemüht, den religiösen Bereich zu reformieren, um der Zunahme radikaler religiöser Rhetorik entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 24.11.2021). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Marokko hat sich bemüht, den religiösen Bereich zu reformieren, um der Zunahme radikaler religiöser Rhetorik entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 24.11.2021). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha’i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 24.11.2021). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha’i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 24.11.2021). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 24.11.2021). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 24.11.2021). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 24.11.2021; vgl. BS 23.2.2022). Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (BS 23.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 24.11.2021). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 24.11.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (BS 23.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 24.11.2021). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 2.6.2022). Einem Bericht der marokkanischen NGO Association of Human Rights (AMDH) für die Jahre 2020-2021 zufolge wurden Schiitischen und der schiitische Islam in der Presse und in Freitagspredigten weiterhin gesellschaftlich schikaniert. Infolgedessen wurden Gottesdienste im Verborgenen abgehalten und Mitglieder vermieden es, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen, regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 2.6.2022). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 24.11.2021). Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glaubten, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum lossagen (USDOS 2.6.2022). Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 2.6.2022). Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdfZugriff 30.92022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Morocco, 2 June 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2074006.html, Zugriff 5.9.2022 1.3.7. Ethische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 24.11.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geografischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung aufgrund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 24.11.2021). Die Amazigh-Bevölkerung macht schätzungsweise 40 % der marokkanischen Bevölkerung aus (BS 23.2.2022). In Artikel 5 der Verfassung wurde Amazigh, neben Arabisch, als offizielle Sprache anerkannt (BS 23.2.2022), vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z. B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 24.11.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 1.3.8. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 24.11.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 12.4.2022). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.9. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021). Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022). Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022). Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 %
(2019)auf 19,87 %
(2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022). Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022). Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.6.2022) : Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2022): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022) : Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 24.11.2021). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 Prozent aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 24.11.2021). Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Bis Ende des Jahres 2021 hatte Marokko rund 67 % der Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft (AI 29.3.2022). Ende Jänner 2021 wurden 2,4 Infektionen pro 100.000 Menschen gemeldet, mit einer Sterblichkeitsrate von 1,8 %. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums starben mehr als 8.000 Menschen (BS 23.2.2022). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  2. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● IOM - International Organisation for Migration (25.4.2022): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 03.10.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Zudem wurde am römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zur Kinderlosigkeit basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 22.04.2022, AS 37 und AS 41; niederschriftliche Einvernahme am 07.03.2023, AS 203; mündliche Verhandlung am 13.06.2023, S 8f). In seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer dezidiert dazu befragt, ob er Araber oder Berber sei, woraufhin er ausführte, Araber zu sein und als „christlicher Araber von den Berbern diskriminiert“ zu werden (Protokoll vom 25.05.2022, AS 117). Generell legte er in all seinen Einvernahmen im Administrativverfahren durchwegs seine arabische Volksgruppenzugehörigkeit dar (Protokoll vom 22.04.2022, AS 39; Protokoll vom 25.05.2022, AS 117; Protokoll vom 07.03.2023, AS 195), weshalb sich das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehöre (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 314, AS 315 und AS 319), als nicht zutreffend darstellt. Nicht zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer auch vor der erkennenden Richterin, Araber zu sein (Protokoll am 13.06.2023, S 6), weshalb seine arabische Volksgruppenzugehörigkeit unzweifelhaft festzustellen war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen marokkanischen Reisepass vorgelegt, sodass seine Identität feststeht. Der Beschwerdeführer hat weder im Administrativverfahren, noch im Beschwerdeverfahren behauptet oder gar urkundlich belegt, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (Protokoll vom 07.03.2023, AS 197). Gegenteilige Annahmen haben sich zudem weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. In der mündlichen Verhandlung legte er eine Zuweisung an eine Fachärztin für Lungenkrankheiten vor, in der als Diagnose „mitgeteiltes Asthma bronchiale, chron. Rhinitis“ vermerkt ist (Beilage B zum Protokoll vom 13.06.2023). Als Fragestellung formulierte die zuweisende Ärztin „FU incl. Allgerietest“. Damit steht eine Asthmaerkrankung im Raum, ist aber insofern nicht als akut behandlungsbedürftig zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seit der Zuweisung am 06.04.2023 bis heute keine/n Facharzt/Fachärztin aufgesucht hat (Protokoll vom 13.06.2023, S 4f). Für die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Depression konnte er ebenso keine Befunde oder Unterlagen vorlegen. Dagegen würde er ein rezeptpflichtiges Medikament einnehmen, ein Rezept oder sonstige medizinische Unterlagen dazu legte er nicht vor. Vielmehr gab er an, das Medikament „schwarz“ erworben zu haben (Protokoll vom 13.06.2023, S 4) und wird damit keine Diagnose belegt. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  6. Zumal die ärztliche Aufstellung der Betreuungsstelle Ost zum Beschwerdeführer die Verabreichung eines Asthma-Sprays (Sultanol) erkennen lässt (AS 189) und in Übereinstimmung dazu auch der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte, Asthmatiker zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 197), war dessen Asthmaerkrankung festzustellen. Bei entsprechender Finanzkraft ist in Marokko fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich und bieten private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an (vgl. erneut Punkt II. 1.3.9.). Eine entsprechende Asthma-Medikation ist in Marokko jedenfalls verfügbar bzw. gewährleistet (zB https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/formoterol-smb-12-g-poudre-pour-inhalation-1680, https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/atrovent-adulte-0-5-mg-2-ml-solution-pour-inhalation-nasale-412; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/axair-125-g-poudre-pour-inhalation-en-gelule-452; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/axair-250-g-poudre-pour-inhalation-en-gelule-453; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/butovent-100-g-solution-pour-inhalation-643; etc., Zugriff am 13.06.2023) und eine medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (vgl. Punkt II. 1.3.9.). Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – in Anbetracht seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters – gegeben ist und auch erstattungsfähige Medikamente verfügbar sind (vgl. https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/formoterol-smb-12-g-poudre-pour-inhalation-1680, https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/atrovent-adulte-0-5-mg-2-ml-solution-pour-inhalation-nasale-412; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/butovent-100-g-solution-pour-inhalation-643; etc., Zugriff am 13.06.2023), war festzustellen, dass sowohl die Verfügbarkeit von Asthma-Medikamenten als auch deren Finanzierbarkeit gewährleistet sind. Nicht zuletzt vermochte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch EUR 2.000,00 für seine Ausreise aufzubringen (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207) und dass ihn seine Eltern bei Bedarf auch hier in Österreich unterstützen (Protokoll vom 13.06.2023, S 14), was ebenfalls für die Finanzierbarkeit der Medikation spricht. Das Beschwerdevorbringen, wonach die medizinische Versorgung in Marokko überaus schlecht sei (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 318), stellt sich in Anbetracht der vorherigen Erwägungen somit als unsubstantiiert dar, bzw. ist der Beschwerdeführer mit seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht vom allgemein gehaltenen Vorbringen betroffen.Der Beschwerdeführer hat weder im Administrativverfahren, noch im Beschwerdeverfahren behauptet oder gar urkundlich belegt, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (Protokoll vom 07.03.2023, AS 197). Gegenteilige Annahmen haben sich zudem weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. In der mündlichen Verhandlung legte er eine Zuweisung an eine Fachärztin für Lungenkrankheiten vor, in der als Diagnose „mitgeteiltes Asthma bronchiale, chron. Rhinitis“ vermerkt ist (Beilage B zum Protokoll vom 13.06.2023). Als Fragestellung formulierte die zuweisende Ärztin „FU incl. Allgerietest“. Damit steht eine Asthmaerkrankung im Raum, ist aber insofern nicht als akut behandlungsbedürftig zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seit der Zuweisung am 06.04.2023 bis heute keine/n Facharzt/Fachärztin aufgesucht hat (Protokoll vom 13.06.2023, S 4f). Für die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Depression konnte er ebenso keine Befunde oder Unterlagen vorlegen. Dagegen würde er ein rezeptpflichtiges Medikament einnehmen, ein Rezept oder sonstige medizinische Unterlagen dazu legte er nicht vor. Vielmehr gab er an, das Medikament „schwarz“ erworben zu haben (Protokoll vom 13.06.2023, S 4) und wird damit keine Diagnose belegt. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Zumal die ärztliche Aufstellung der Betreuungsstelle Ost zum Beschwerdeführer die Verabreichung eines Asthma-Sprays (Sultanol) erkennen lässt (AS 189) und in Übereinstimmung dazu auch der Beschwerdeführer in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte, Asthmatiker zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 197), war dessen Asthmaerkrankung festzustellen. Bei entsprechender Finanzkraft ist in Marokko fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich und bieten private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an vergleiche erneut Punkt römisch zwei. 1.3.9.). Eine entsprechende Asthma-Medikation ist in Marokko jedenfalls verfügbar bzw. gewährleistet (zB https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/formoterol-smb-12-g-poudre-pour-inhalation-1680, https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/atrovent-adulte-0-5-mg-2-ml-solution-pour-inhalation-nasale-412; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/axair-125-g-poudre-pour-inhalation-en-gelule-452; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/axair-250-g-poudre-pour-inhalation-en-gelule-453; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/butovent-100-g-solution-pour-inhalation-643; etc., Zugriff am 13.06.2023) und eine medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.9.). Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – in Anbetracht seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters – gegeben ist und auch erstattungsfähige Medikamente verfügbar sind vergleiche https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/formoterol-smb-12-g-poudre-pour-inhalation-1680, https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/atrovent-adulte-0-5-mg-2-ml-solution-pour-inhalation-nasale-412; https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/butovent-100-g-solution-pour-inhalation-643; etc., Zugriff am 13.06.2023), war festzustellen, dass sowohl die Verfügbarkeit von Asthma-Medikamenten als auch deren Finanzierbarkeit gewährleistet sind. Nicht zuletzt vermochte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch EUR 2.000,00 für seine Ausreise aufzubringen (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207) und dass ihn seine Eltern bei Bedarf auch hier in Österreich unterstützen (Protokoll vom 13.06.2023, S 14), was ebenfalls für die Finanzierbarkeit der Medikation spricht. Das Beschwerdevorbringen, wonach die medizinische Versorgung in Marokko überaus schlecht sei (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 318), stellt sich in Anbetracht der vorherigen Erwägungen somit als unsubstantiiert dar, bzw. ist der Beschwerdeführer mit seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht vom allgemein gehaltenen Vorbringen betroffen. Dass er in Marokko zuletzt bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt hat, schilderte der Beschwerdeführer durchwegs gleichlautend (Protokoll vom 22.04.2022, AS 37 und AS 41; Protokoll vom 07.03.2023, AS 199), wobei er konkretisierte, von Casablanca aus legal per Flugzeug in die Türkei gereist zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207). Da die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Marokko derart divergierten, konnte der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden: so führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch aus, er wäre vor einem Monat, somit im März 2022, ausgereist (Protokoll vom 22.04.2022, AS 43), wohingegen er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vermeinte, (bereits) am 22.04.2021 ausgereist zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 205). Später betonte er wiederum gegensätzlich, sich vom 26.06.2019 bis 24.07.2019 zu Hause versteckt zu haben, dann mit dem Bus nach Casablanca und von dort aus legal in die Türkei ausgereist zu sein, in Griechenland von der Polizei im Jahr 2019 aufgehalten worden zu sein sowie, dass ihm Fingerabdrücke abgenommen worden wären (Protokoll vom 07.03.2023, AS 205 und AS 207). Das ist jedoch nicht mit den zwei EURODAC-Treffern im Juli 2021 (Ergebnisbericht EURODAC-Abgleich AS 13) bzw. dem Schreiben Griechenlands vom 06.05.2022, welches ebenfalls auf die Asylantragstellung im Juli 2021 abstellt (AS 73), in Einklang zu bringen ist. Diese widersprüchlichen Angaben wurden dem Beschwerdeführer bereits vom BFA vorgehalten und führte er dazu aus: „Am 21.04.2022 kam ich nach Österreich. Mehr sage ich nicht.“ (Protokoll vom 07.03.2023, AS 213), ohne eine Erklärung anzuführen. Dass es sich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe und die Ausreise Ende Juli 2019 stattgefunden hätte (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 319), vermag weder die EURODAC-Treffer im Jahr 2021 erklären, noch wieso der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dargelegt hat, im März 2022 ausgereist zu sein. Zudem erfolgte eine wortwörtliche Rückübersetzung der gesamten Niederschrift, hinsichtlich der der Beschwerdeführer keine Einwände erhob und bestätigte, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (Protokoll vom 07.03.2023, AS 215). Vor diesem Hintergrund überzeugt das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, den Dolmetscher zu verstehen (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 319) in keiner Weise. Seine Schilderungen, Österreich über Griechenland und Osteuropa erreicht zu haben (Protokoll vom 22.04.2022, AS 45; Protokoll vom 07.03.2023, AS 205), stellen sich als plausibel dar. Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 22.04.2023, AS 39), als auch im Fremdenregisterauszug zu seiner Person vermerkt. Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er in Marokko zuletzt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hat, schilderte der Beschwerdeführer durchwegs gleichlautend (Protokoll vom 22.04.2022, AS 37 und AS 41; Protokoll vom 07.03.2023, AS 199), wobei er konkretisierte, von Casablanca aus legal per Flugzeug in die Türkei gereist zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207). Da die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Marokko derart divergierten, konnte der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden: so führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch aus, er wäre vor einem Monat, somit im März 2022, ausgereist (Protokoll vom 22.04.2022, AS 43), wohingegen er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vermeinte, (bereits) am 22.04.2021 ausgereist zu sein (Protokoll vom 07.03.2023, AS 205). Später betonte er wiederum gegensätzlich, sich vom 26.06.2019 bis 24.07.2019 zu Hause versteckt zu haben, dann mit dem Bus nach Casablanca und von dort aus legal in die Türkei ausgereist zu sein, in Griechenland von der Polizei im Jahr 2019 aufgehalten worden zu sein sowie, dass ihm Fingerabdrücke abgenommen worden wären (Protokoll vom 07.03.2023, AS 205 und AS 207). Das ist jedoch nicht mit den zwei EURODAC-Treffern im Juli 2021 (Ergebnisbericht EURODAC-Abgleich AS 13) bzw. dem Schreiben Griechenlands vom 06.05.2022, welches ebenfalls auf die Asylantragstellung im Juli 2021 abstellt (AS 73), in Einklang zu bringen ist. Diese widersprüchlichen Angaben wurden dem Beschwerdeführer bereits vom BFA vorgehalten und führte er dazu aus: „Am 21.04.2022 kam ich nach Österreich. Mehr sage ich nicht.“ (Protokoll vom 07.03.2023, AS 213), ohne eine Erklärung anzuführen. Dass es sich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe und die Ausreise Ende Juli 2019 stattgefunden hätte (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 319), vermag weder die EURODAC-Treffer im Jahr 2021 erklären, noch wieso der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dargelegt hat, im März 2022 ausgereist zu sein. Zudem erfolgte eine wortwörtliche Rückübersetzung der gesamten Niederschrift, hinsichtlich der der Beschwerdeführer keine Einwände erhob und bestätigte, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (Protokoll vom 07.03.2023, AS 215). Vor diesem Hintergrund überzeugt das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, den Dolmetscher zu verstehen (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 319) in keiner Weise. Seine Schilderungen, Österreich über Griechenland und Osteuropa erreicht zu haben (Protokoll vom 22.04.2022, AS 45; Protokoll vom 07.03.2023, AS 205), stellen sich als plausibel dar. Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 22.04.2023, AS 39), als auch im Fremdenregisterauszug zu seiner Person vermerkt. Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die zweimalige erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Juli 2021 in Griechenland ist durch die EURODAC-Treffer (Ergebnisbericht EURODAC-Abgleich AS 13) belegt, aus dem Schreiben Griechenlands vom 06.05.2022 ergibt sich zudem die Ablehnung seines dort gestellten Asylantrags in erster Instanz im August 2021 (AS 73). Die festgestellte schulische und universitäre Ausbildung und dass er sein Studium nicht abgeschlossen hat, basiert auf den diesbezüglich miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 22.04.2022, AS 39) und dem BFA (Protokoll vom 07.03.2023, AS 203). Vor der erkennenden Richterin schilderte er seine Mitarbeit im Unternehmen des Vaters nach Studienabbruch (Protokoll vom 13.06.2023, S 9). In Anbetracht der mehrjährigen Schulbildung sowie seiner anschließenden Tätigkeiten im Handel und als Supervisor ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er sich in Marokko seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Dass in Marokko zumindest die Eltern es Beschwerdeführers wohnhaft sind, mit denen er in Kontakt steht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 13.06.2023, S 13). Übereinstimmend legte er auch dar, dass sein Bruder in Deutschland aufhältig ist (Protokoll vom 22.04.2022, AS 41; Protokoll vom 07.03.2023, AS 205). Durchwegs verneinte der Beschwerdeführer hingegen, über Familienangehörige in Österreich zu verfügen (Protokoll vom 22.04.2022, AS 41; Protokoll vom 07.03.2023, AS 215), zuletzt auch im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 13.06.2023, S 13). Ebenso wenig brachte er tieferreichende soziale Kontakte zur Sprache (Protokoll vom 07.03.2023, AS 215), auch nicht durch seine in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführte und etwa drei Monate andauernde Beziehung zu seiner Freundin (Protokoll vom 13.06.2023, S 8f). Aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich der Bezug staatlicher Grundversorgungsleistungen, was unter Miteinbeziehung der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers (Protokoll vom 07.03.2023, AS 215; Protokoll vom 13.06.2023, S 14), wie auch sein Sozialversicherungsdatenauszug belegt, zur Feststellung führt, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer brachte nur vor, Fußball zu spielen und gelegentlich ehrenamtlich zu arbeiten (Protokoll vom 13.06.2023, S 14) und kann daraus keine gefestigte gesellschaftliche Integration abgeleitet werden. Er selbst führte (in Arabisch) an, kein Deutsch zu sprechen (Protokoll vom 07.03.2023, AS 215) und demonstrierte er in der Beschwerdeverhandlung nur rudimentäre Deutschkenntnisse (Protokoll vom 13.06.2023, S 13), einen Nachweis für die Absolvierung einer Sprachprüfung brachte er ebenfalls nicht in Vorlage. Auch eine Verfestigung auf sprachlicher Ebene war daher nicht festzustellen. Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu seiner Person zu entnehmen. 2.
  7. Zu dem Fluchtmotiv und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
  8. Zu dem Fluchtmotiv Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe Marokko aufgrund der Unterdrückung von den Berbern verlassen und habe Angst, von den Berbern umgebracht zu werden (Protokoll vom 22.04.2022, AS 47). Vor der belangten Behörde führte er in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme aus, er sei seit dem Jahr 2018 Christ und als christlicher Araber von den Berbern diskriminiert worden. Er wolle als Christ nicht in Marokko leben (Protokoll vom 25.05.2022, AS 117 und AS 119). In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er habe seine Heimat aufgrund der Unterdrückung von den Berbern verlassen und habe er Angst, von diesen wegen seiner Religion umgebracht zu werden. Im Juni 2019 habe er ein Kreuz um den Hals getragen, was ein Freund gesehen und alle informiert hätte. Einmal wäre er auch mit einem Messer bedroht worden, als man eine Bibel im Handy des Beschwerdeführers gesehen hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich befreit und sei weggelaufen (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207). Im Zuge der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines christlichen Glaubens entführt und mit dem Umbringen bedroht worden (Beschwerde vom 19.04.2023, AS 314). Ganz im Gegensatz zu den Einvernahmen vor dem BFA wurde in der Beschwerde dezidiert angegeben, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehöre und als solcher auch diskriminiert werde. Schon aufgrund der mehrfach konträr lautenden Angaben ist eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft. Vor der erkennenden Richterin steigerte er sein Vorbringen rund um die Entführung und Bedrohung, dass die Kidnapper einen Hund dabei gehabt und ihm bei seiner Flucht nachgehetzt hätten (Protokoll vom 13.06.2023, S 12). Vorab gilt es, auf die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzugehen: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine Verfolgung aus religiösen Gründen erwähnte, sondern ausschließlich auf seine Furcht vor den Berbern Bezug genommen hat (Protokoll vom 22.04.2023, AS 47). Auffällig ist zudem, dass bei seiner Religionszugehörigkeit „ohne Bekenntnis“ vermerkt ist (Protokoll vom 22.04.2022, AS 39). Sein Erklärungsversuch, wonach er der Dolmetscherin damals gesagt hätte, dass er Christ sei (Protokoll vom 25.05.2023, AS 119), überzeugt vor dem Hintergrund, dass er zuvor noch bestätigt hat, dass ihm die Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden (Protokoll vom 25.05.2023, AS 115), nicht. Nicht zuletzt bestätigte er auch in der Erstbefragung selbst, dass im Protokoll keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen waren (Protokoll vom 22.04.2022, AS 49 und AS 57). Erst vor dem BFA schilderte er schließlich, seit 2018 Christ zu sein (Protokoll vom 25.05.2022, AS 117), was erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen hervorrufen vermag, handelt es sich doch um ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen. Vorab gilt es, auf die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzugehen: Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine Verfolgung aus religiösen Gründen erwähnte, sondern ausschließlich auf seine Furcht vor den Berbern Bezug genommen hat (Protokoll vom 22.04.2023, AS 47). Auffällig ist zudem, dass bei seiner Religionszugehörigkeit „ohne Bekenntnis“ vermerkt ist (Protokoll vom 22.04.2022, AS 39). Sein Erklärungsversuch, wonach er der Dolmetscherin damals gesagt hätte, dass er Christ sei (Protokoll vom 25.05.2023, AS 119), überzeugt vor dem Hintergrund, dass er zuvor noch bestätigt hat, dass ihm die Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden (Protokoll vom 25.05.2023, AS 115), nicht. Nicht zuletzt bestätigte er auch in der Erstbefragung selbst, dass im Protokoll keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen waren (Protokoll vom 22.04.2022, AS 49 und AS 57). Erst vor dem BFA schilderte er schließlich, seit 2018 Christ zu sein (Protokoll vom 25.05.2022, AS 117), was erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen hervorrufen vermag, handelt es sich doch um ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen. Generell kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Es bedarf bei einer solchen solche Einschätzung einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mwN). Der Beschwerdeführer selbst hat keine/n Zeugen/Zeugin beantragt und haben sich aus dem Vorbringen auch keine Personen herauskristallisiert, die im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung der religiösen Aktivitäten oder Einstellung des Beschwerdeführers befragt werden hätten können. Seine Darlegungen vor dem BFA lassen eine Befassung mit dem Christentum ebenfalls vermissen, wie folgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll belegt (Protokoll vom 07.03.2023, AS 207 ff): „LA: Zu welchem Zweig des Christentums bekennen Sie sich nun? VP: Katholik. LA: Sind Sie einer staatlich anerkannten christlichen Kirchengemeinde beigetreten? Wenn ja, wann und wo? VP: Nein. LA: Sind Sie schon getauft? VP: Nein, weil in XXXX gibt es keine Kirche und keine Christen. VP: Nein, weil in römisch 40 gibt es keine Kirche und keine Christen. LA: Können Sie eine Austrittserklärung aus dem Islam vorlegen? VP: Nein. LA: Gab es ein Schlüsselerlebnis, weshalb Sie vom Islam abgefallen sind? VP: Der Islam ist eine Gewaltreligion. Ich habe auf YouTube die Religionen mir angeschaut und das Christent

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