VG) von XXXX , SVNr. XXXX , in den Zeiträumen 05.02.2018 bis 25.02.2018, 26.03.2018 bis 31.03.2018, 01.04.2018 bis 08.04.2018, 09.07.2018 bis 15.07.2018, 20.08.2018 bis 31.08.2018, 01.09.2018 bis 09.09.2018, 11.02.2019 bis 28.02.2019, 01.03.2019 bis 03.03.2019, 15.04.2019 bis 28.04.2019, 01.07.2019 bis 31.07.2019, 01.08.2019 bis 04.08.2019, 19.08.2019 bis 31.08.2019 und 01.09.2019 bis 08.09.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Siemer-Siegl-Füreder & Partner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg, vom 06.04.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , in den Zeiträumen 05.02.2018 bis 25.02.2018, 26.03.2018 bis 31.03.2018, 01.04.2018 bis 08.04.2018, 09.07.2018 bis 15.07.2018, 20.08.2018 bis 31.08.2018, 01.09.2018 bis 09.09.2018, 11.02.2019 bis 28.02.2019, 01.03.2019 bis 03.03.2019, 15.04.2019 bis 28.04.2019, 01.07.2019 bis 31.07.2019, 01.08.2019 bis 04.08.2019, 19.08.2019 bis 31.08.2019 und 01.09.2019 bis 08.09.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Anwendbares Recht Die ÖGK ging in Übereinstimmung mit der SVS davon aus, dass diese Tätigkeit des SK im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG erfolgte. Er sei demnach im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich durchgehend bei einem anderen Dienstgeber unselbstständig erwerbstätig gewesen und hätte seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen. Auch für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in Deutschland seien die österreichischen Regelungen maßgebend und da SK nicht von der deutschen Dienstgeberin zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, wäre die Versicherungspflicht mit verfahrensgegenständlichem Bescheid festgestellt worden.Die ÖGK ging in Übereinstimmung mit der SVS davon aus, dass diese Tätigkeit des SK im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgte. Er sei demnach im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich durchgehend bei einem anderen Dienstgeber unselbstständig erwerbstätig gewesen und hätte seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen. Auch für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in Deutschland seien die österreichischen Regelungen maßgebend und da SK nicht von der deutschen Dienstgeberin zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, wäre die Versicherungspflicht mit verfahrensgegenständlichem Bescheid festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Einbeziehung des SK in die Versicherungspflicht, da dieser in Deutschland bei der Beschwerdeführerin selbstständig tätig gewesen sei. Auch sei bei der Beurteilung, ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege, entgegen der Ansicht der ÖGK deutsches Recht anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit des SK in zwei Mitgliedstaaten der EU in den Jahren 2018 und 2019 vom Geltungsbereich der VO 883/20041 erfasst ist und bejahendenfalls, welches Recht zur Anwendung kommt. Der Leitgedanke dieser Verordnung lautet, dass Personen, für die sie gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Personen, die vorübergehend bestimmte Geldleistungen aufgrund ihrer abhängigen oder einer selbstständigen Beschäftigung beziehen, unterliegen ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer beruflichen Tätigkeit. Für alle anderen Personen gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. In einigen sehr speziellen Fällen können jedoch andere Kriterien als der Ort der tatsächlichen Tätigkeit gerechtfertigt sein. Zu diesen Fällen gehören die zeitlich begrenzte Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeit einer Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, wie z. B. Beamte. Die Regeln zur Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, werden in Artikel 11–16 der Verordnung 883/2004 aufgeführt, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in Artikel 14 bis 21 der Verordnung 987/2009 festgelegt. Diese Regeln werden auch im Beschluss A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgelegt (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 5f).Die Regeln zur Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, werden in Artikel 11–16 der Verordnung 883 aus 2004, aufgeführt, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in Artikel 14 bis 21 der Verordnung 987 aus 2009, festgelegt. Diese Regeln werden auch im Beschluss A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgelegt (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 5f). Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gelten besondere Bestimmungen. Diese finden sich in Artikel 13 VO 883/2004.
1 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (lit a), oder wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (lit b), den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist (iii).Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gelten besondere Bestimmungen. Diese finden sich in Artikel 13 VO 883 aus 2004,.
, Absatz eins, VO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Litera a,), oder wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Litera b,), den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist (iii). In Art. 14 Abs. 5 VO 987/2009 ist festgelegt, dass unter einer Person, „die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen oder Arbeitgeber ausübt.In Artikel 14, Absatz 5, VO 987 aus 2009, ist festgelegt, dass unter einer Person, „die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen oder Arbeitgeber ausübt. SK war sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 in Österreich geringfügig beschäftigt und arbeitete für die Beschwerdeführerin in Deutschland. Gleichzeitig ausgeübte Tätigkeiten sind solche, bei denen zusätzliche Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausgeübt werden, und zwar im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverträge. Die zweite oder zusätzliche Tätigkeit könnte während bezahlter Urlaubszeiten oder an Wochenenden ausgeübt werden, oder bei Teilzeitarbeitsverhältnissen könnten zwei verschiedene Tätigkeiten für zwei verschiedene Arbeitgeber am selben Tag ausgeübt werden. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass die Gleichzeitigkeit einen normalen Aspekt der Tätigkeit bildet und kein Abstand zwischen den Tätigkeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. Für diese Bewertung ist zunächst einmal wichtig festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften damit zu rechnen ist, dass im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in mehreren Mitgliedstaaten mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufeinanderfolgen werden. Dabei kommt es besonders auf die Beschreibung der Arbeit an, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag/den Arbeitsverträgen ergibt (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 27). SK war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Student und übte seine geringfügige Tätigkeit in Österreich bereits aus, als er in seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Ferienzeit in Deutschland begann, sodass von Gleichzeitigkeit auszugehen ist. Weiters sollten die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten denen entsprechen, die der Arbeitnehmer voraussichtlich ausüben wird. Bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften kann der Träger gegebenenfalls berücksichtigen, • wie die Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vergangenheit praktisch durchgeführt worden sind; • wie die Arbeitsverträge geschlossen werden (handelt es sich z. B. um einen „Rahmenvertrag“, in dem nicht genau festgelegt ist, im welchem Mitgliedstaat der/ Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten wird), und • welche Merkmale und Bedingungen die Tätigkeit des Arbeitgebers kennzeichnen. Stellt sich der tatsächliche Sachverhalt anders dar als im Arbeitsvertrag, dann sollte der zuständige Träger auf die tatsächliche Situation der betreffenden Person und nicht auf ihren Arbeitsvertrag abstellen (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 28). Der Vertrag des SK mit der Beschwerdeführerin war zwar befristet und auf drei Monate innerhalb eines Jahres beschränkt, allerdings ergibt sich allein aufgrund der Tatsache, dass er im folgenden Jahr wieder dieselbe Tätigkeit im ca. gleichen Umfang beim gleichen Unternehmen ausübte im Betrachtungszeitraum eine gewisse Regelmäßigkeit. Auch in den Folgejahren war und ist SK bei der XXXX mit Sitz in Österreich, die die gleiche Geschäftsführung wie die Beschwerdeführerin in Deutschland hat und über die gleiche Homepage verfügt, als Angestellter unselbstständig beschäftigt. Allerdings war er ab 2020 in Österreich nicht mehr geringfügig beschäftigt. Es ergibt sich sohin zumindest für die Jahre 2018/19 eine repetitive Abfolge der Arbeitsstellen.Der Vertrag des SK mit der Beschwerdeführerin war zwar befristet und auf drei Monate innerhalb eines Jahres beschränkt, allerdings ergibt sich allein aufgrund der Tatsache, dass er im folgenden Jahr wieder dieselbe Tätigkeit im ca. gleichen Umfang beim gleichen Unternehmen ausübte im Betrachtungszeitraum eine gewisse Regelmäßigkeit. Auch in den Folgejahren war und ist SK bei der römisch 40 mit Sitz in Österreich, die die gleiche Geschäftsführung wie die Beschwerdeführerin in Deutschland hat und über die gleiche Homepage verfügt, als Angestellter unselbstständig beschäftigt. Allerdings war er ab 2020 in Österreich nicht mehr geringfügig beschäftigt. Es ergibt sich sohin zumindest für die Jahre 2018/19 eine repetitive Abfolge der Arbeitsstellen. Unbedeutende Tätigkeiten bleiben dabei außer Betracht. Das sind solche Tätigkeiten, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind. Als Indikator wird vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 30). Laut den Einkommensteuer-Bescheiden von SK machte die geringfügige Tätigkeit in Österreich im Jahr 2018 ca. 38% und im Jahr 2019 ca. 26% seiner Gesamteinkünfte aus. Es handelt sich daher um keine unbedeutende Tätigkeit. Ist eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt, so ist zunächst einmal festzustellen, ob sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt: Lautet die Antwort ja, so gelten nach Artikel 13 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 23). Ein „wesentlicher Teil der Tätigkeit“, der in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, bedeutet, dass ein quantitativ erheblicher Teil aller Tätigkeiten eines Arbeitnehmers dort ausgeübt wird, wobei es sich nicht notwendigerweise um den größten Teil seiner Tätigkeit handeln muss. Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sind die folgenden Kriterien als Richtwerte in Betracht zu ziehen: • die Arbeitszeit; • und/oder das Arbeitsentgelt. Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, dass eine Person mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnmitgliedstaat leistet und/oder mindestens 25 % des Arbeitsentgelts der Person im Wohnmitgliedstaat bezogen werden, gilt dies als Indikator, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob die Begriffe „wesentlicher Teil“ laut Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 und „kein wesentlicher Teil“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 vertragsautonom zu interpretieren seien, einen Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof anregt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Durchführungsverordnung 987/2009 in Art 14 Abs. 8 ausdrücklich die Interpretation einer wesentlichen Tätigkeit normiert, die sich daher nicht nach österreichischem Sozialversicherungsrecht bestimmt. Dies wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet, sondern bezieht sie sich bei ihrer Beurteilung, dass die Tätigkeit des SK 2018/19 aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat Österreich über 25% seiner Tätigkeit beträgt, offensichtlich auf Art 13 Abs. 1 VO 883/2004 iVm Art 14 Abs. 8 VO 987/2009 (vgl. auch etwa die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs C-33/21 19.05.2022 Ryanair, Rz 63, oder C-58/21 15.09.2022 FK v RAK Wien, Rz 46). Auch auf der Homepage der Europäischen Kommission wird die wesentliche Tätigkeit dermaßen erklärt: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=851&langId=de.Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob die Begriffe „wesentlicher Teil“ laut Artikel 13, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, und „kein wesentlicher Teil“ im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, Litera b, VO 883 aus 2004, vertragsautonom zu interpretieren seien, einen Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof anregt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Durchführungsverordnung 987 aus 2009, in Artikel 14, Absatz 8, ausdrücklich die Interpretation einer wesentlichen Tätigkeit normiert, die sich daher nicht nach österreichischem Sozialversicherungsrecht bestimmt. Dies wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet, sondern bezieht sie sich bei ihrer Beurteilung, dass die Tätigkeit des SK 2018/19 aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat Österreich über 25% seiner Tätigkeit beträgt, offensichtlich auf Artikel 13, Absatz eins, VO 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 8, VO 987 aus 2009, vergleiche auch etwa die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs C-33/21 19.05.2022 Ryanair, Rz 63, oder C-58/21 15.09.2022 FK v RAK Wien, Rz 46). Auch auf der Homepage der Europäischen Kommission wird die wesentliche Tätigkeit dermaßen erklärt: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=851&langId=de. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Wesentlichkeit laut Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 darauf bezieht, ob bei zumindest zwei Beschäftigungsverhältnissen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mehr Entgelt verdient und/oder mehr Arbeitsstunden geleistet werden, einen Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof anregt, ist sie darauf zu verweisen, dass in Art 14 Abs. 8 VO 987/2009 auch ganz klar die Vorgehensweise zur Feststellung einer wesentlichen Tätigkeit normiert wird. Es wird festgelegt, dass sie ein quantitativ erheblicher, aber nicht notwendigerweise der größte Teil der Tätigkeiten sein muss. Auf ein Überwiegen kommt es sohin nicht an. Als „Orientierungskriterien“ werden im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Erreichen diese Orientierungskriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 %, so ist eine nicht wesentliche Tätigkeit indiziert. Es kommt also nicht darauf an, ob bei unterschiedlichen Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten mehr Entgelt verdient und/oder Arbeitsstunden geleistet werden, weil es auf ein Überwiegen nicht ankommt und im Rahmen einer Gesamtbewertung eine einzelfallabhängige Betrachtung durchzuführen ist. Bei den genannten Orientierungskriterien handelt es sich offensichtlich um eine demonstrative Aufzählung und können diese durch andere Umstände ergänzt werden, zumal sie nur Indizien darstellen. Soweit die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Wesentlichkeit laut Artikel 13, Absatz eins, VO 883 aus 2004, darauf bezieht, ob bei zumindest zwei Beschäftigungsverhältnissen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mehr Entgelt verdient und/oder mehr Arbeitsstunden geleistet werden, einen Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof anregt, ist sie darauf zu verweisen, dass in Artikel 14, Absatz 8, VO 987 aus 2009, auch ganz klar die Vorgehensweise zur Feststellung einer wesentlichen Tätigkeit normiert wird. Es wird festgelegt, dass sie ein quantitativ erheblicher, aber nicht notwendigerweise der größte Teil der Tätigkeiten sein muss. Auf ein Überwiegen kommt es sohin nicht an. Als „Orientierungskriterien“ werden im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Erreichen diese Orientierungskriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 %, so ist eine nicht wesentliche Tätigkeit indiziert. Es kommt also nicht darauf an, ob bei unterschiedlichen Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten mehr Entgelt verdient und/oder Arbeitsstunden geleistet werden, weil es auf ein Überwiegen nicht ankommt und im Rahmen einer Gesamtbewertung eine einzelfallabhängige Betrachtung durchzuführen ist. Bei den genannten Orientierungskriterien handelt es sich offensichtlich um eine demonstrative Aufzählung und können diese durch andere Umstände ergänzt werden, zumal sie nur Indizien darstellen. Diese Vorgehensweise spiegelt sich auch in der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder. In Europäische Kommission (Hrsg.), Social Europe, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz, 01.12.2013, S. 31, werden zudem folgende Details erläutert: „Obwohl zwingend Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind, erhebt diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit und es können gegebenenfalls weitere Kriterien berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe der bezeichneten Träger, alle maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen und eine Gesamtbewertung der Verhältnisse der betreffenden Person vorzunehmen, bevor eine Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffen wird. Zusätzlich zu den obigen Kriterien muss bei der Feststellung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die voraussichtliche Sachlage in den folgenden zwölf Kalendermonaten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch der bisherige Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses ist ein zuverlässiger Maßstab für das zukünftige Verhalten; wenn eine Entscheidung also nicht auf geplanten Arbeitsbedingungen oder Arbeitseinsatzplänen basieren kann, wäre es zweckmäßig, die Sachlage der vergangenen zwölf Monate zu betrachten und diesen Zeitraum zur Beurteilung einer wesentlichen Tätigkeit heranzuziehen. Ist ein Unternehmen erst vor kurzem gegründet worden ist, kann sich diese Beurteilung auf einen kürzeren Zeitraum stützen.“ Wie bereits ausgeführt liegt aufgrund des Einkommens des SK in diesen Jahren eine wesentliche Tätigkeit in Österreich vor. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass „bei einem direkten Vergleich fiktiv die Sozialversicherungsbeiträge dem Einkommen laut Einkommensteuerbescheid hinzuzuschlagen [wären] (VHS S. 17)“, zumal es nicht auf ein Übersteigen des Einkommens der Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin in Deutschland gegenüber der dem Einkommen des SK in Österreich ankommt, sondern nur, ob die Tätigkeit in Österreich gemessen am Gesamteinkommen min. 25% ausmacht. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass SK im Jahr 2018 45% und im Jahr 2019 36% in Österreich gearbeitet hat. Auch aufgrund der Arbeitszeiten ergibt sich sohin für die Jahre 2018 und 2019 eine wesentliche Tätigkeit in Österreich. Sofern die Beschwerde argumentiert, aufgrund der Begriffsbestimmung „selbstständige Erwerbstätigkeit“ in Art 1 lit. b VO 883/2004 ergebe sich, dass sie deutschen Regelungen heranzuziehen wären, ist festzuhalten, dass sie zitierte Definition jedoch keine „Interpretation“ der Verordnung enthält, sondern lediglich festlegt, was unter „selbstständiger Erwerbstätigkeit“ zu verstehen ist. Sie trifft keine Aussage zur Anwendbarkeit von Rechtsnormen und führt die Beschwerdeführerin auch nicht weiter aus, wie sie zur „Folge“ der Anwendbarkeit von deutschem Recht gelangt. Sofern die Beschwerde argumentiert, aufgrund der Begriffsbestimmung „selbstständige Erwerbstätigkeit“ in Artikel eins, Litera b, VO 883 aus 2004, ergebe sich, dass sie deutschen Regelungen heranzuziehen wären, ist festzuhalten, dass sie zitierte Definition jedoch keine „Interpretation“ der Verordnung enthält, sondern lediglich festlegt, was unter „selbstständiger Erwerbstätigkeit“ zu verstehen ist. Sie trifft keine Aussage zur Anwendbarkeit von Rechtsnormen und führt die Beschwerdeführerin auch nicht weiter aus, wie sie zur „Folge“ der Anwendbarkeit von deutschem Recht gelangt. Ebenso wenig ist dem Bescheid zu entnehmen, dass „unstrittig“ und „im Übrigen in Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung der ÖGK“ die Tätigkeit des SK in Deutschland als selbstständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen sei. Vielmehr bediente sich die belangte Behörde des Konjunktivs, um folgende Hypothese auszuführen und mit der Aussage im Indikativ zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit des SK um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt habe: „Auch, wenn die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften als selbstständige Tätigkeit einzustufen wäre, so wären nach Art 13 Abs. 3 VO 883/2004 dennoch österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, zumal die in Österreich ausgeführte ausgeübte Tätigkeit unstrittig eine unselbstständige Tätigkeit war.“Ebenso wenig ist dem Bescheid zu entnehmen, dass „unstrittig“ und „im Übrigen in Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung der ÖGK“ die Tätigkeit des SK in Deutschland als selbstständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen sei. Vielmehr bediente sich die belangte Behörde des Konjunktivs, um folgende Hypothese auszuführen und mit der Aussage im Indikativ zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit des SK um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt habe: „Auch, wenn die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften als selbstständige Tätigkeit einzustufen wäre, so wären nach Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, dennoch österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, zumal die in Österreich ausgeführte ausgeübte Tätigkeit unstrittig eine unselbstständige Tätigkeit war.“ Die Rechtsansicht der belangten Behörde wird daher durch die Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert bestritten. Folglich hat SK im Wohnsitzstaat Österreich eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt. Auf ein Überwiegen kommt es nicht an. Es kommen daher
1 lit. a VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zur Anwendung.Folglich hat SK im Wohnsitzstaat Österreich eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt. Auf ein Überwiegen kommt es nicht an. Es kommen daher
, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zur Anwendung. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3. Anzuwendendes Recht Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 539a ASVG lautet:Paragraph 539 a, ASVG lautet:
1 ASVG tätig gewesen sei. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass SK als selbstständiger Unternehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Versicherungspflicht des SK mit der Begründung festgestellt, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG tätig gewesen sei. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass SK als selbstständiger Unternehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob SK im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Eingangs ist zum Vorbringen, SK sei als Selbständiger für die Beschwerdeführerin tätig geworden, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht ankommt (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045). Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können (vgl. VwGH 31.01.1995, 92/08/0213).Eingangs ist zum Vorbringen, SK sei als Selbständiger für die Beschwerdeführerin tätig geworden, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht ankommt vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045). Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1151, ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können vergleiche VwGH 31.01.1995, 92/08/0213). SK schuldete fortlaufend gattungsmäßig bestimmte Arbeiten, nämlich die Teamleitung von Fundraiserteams der Beschwerdeführerin sowie die Werbung von neuen Mitgliedern der Auftraggeber der Beschwerdeführerin, welche sie im Rahmen von Haustürgeschäften zu akquirieren hatte. Er schuldete sohin keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich ein Bemühen. Er agierte nicht nach der Art eines selbstständigen Unternehmers, delegierte übernommene Aufgaben nicht nach Gutdünken an Dritte und ließ sich nicht durch Hilfspersonen oder Subunternehmer vertreten. Keinesfalls verfügte er über eine betriebliche Organisation, die es sinnvoll bzw. möglich erscheinen ließe, übernommene Aufträge an andere Personen zu delegieren. SK hat seine Arbeitskraft als Fundraiser ausschließlich der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und trat selbst nicht am Markt als Fundraiser auf. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247, mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247, mwN). SK hat nicht nach der Art eines selbständigen Unternehmers agiert, auch ist kein Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung festzustellen. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Dies setzt - sofern es nach den Umständen der Arbeitserbringung nicht von vornherein zu vermuten ist - einerseits voraus, dass dem Beschäftigten ein solches Recht im Vorhinein vertraglich ausdrücklich eingeräumt worden wäre und andererseits, dass beide Parteien ernsthaft davon ausgehen konnten, dass nach den erkennbaren Umständen des Beschäftigten die Möglichkeit einer Gebrauchnahme von diesem Recht auch ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 25.05.2011, 2010/08/0025, mwN).Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 25.05.2011, 2010/08/0025, mwN). SK gab an, seine Arbeit immer persönlich durchgeführt zu haben, eine Vertretung nie beauftragt zu haben und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen zu sein. Stimmig erklärte er, dass zwar der Vertrag ein solches Recht vorsehen würde, eine Vertretung allerdings angesichts der benötigten Erfahrung jedoch schwierig sei und wirtschaftlich keinen Sinn mache, zumal er der Vertretung nicht so viel zahlen könnte wie die Beschwerdeführerin. SK hat letztlich nur seine eigene Arbeitskraft verwertet. Es ist nicht erkennbar, dass er für eine planmäßige Anwerbung von Fundraisern auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätte als die ihn einst selbst anwerbende Beschwerdeführerin. Laut Homepage der Beschwerdeführerin wäre für die Beschäftigung als Fundraiser ein Bewerbungsprozedere inkl. Vorstellungsgespräch und Einschulungen zu absolvieren und ist auch nicht erkennbar ( XXXX ), wie SK einen beliebigen Ersatz für seine Teamleitungstätigkeit anwerben hätte sollen, zumal der Homepage zu entnehmen ist, dass für die Teamleitungsfunktion erst nach 5 Wochen Tätigkeit als Fundraiser angestrebt werden könne ( XXXX ). Vielmehr ergibt sich aus diesen Anforderungen, dass sich die Beschwerdeführerin die Besetzung der Stelle des Teamleiters aus dem eigenen Mitarbeiterpool vorbehält und eine beliebige Vertretung nicht möglich ist. Die unbescheinigt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin, die vertraglich vorgesehene Vertretungsregelung werde von anderen Mitarbeitern in der Praxis genützt, erscheint in diesem Zusammenhang daher unplausibel.SK gab an, seine Arbeit immer persönlich durchgeführt zu haben, eine Vertretung nie beauftragt zu haben und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen zu sein. Stimmig erklärte er, dass zwar der Vertrag ein solches Recht vorsehen würde, eine Vertretung allerdings angesichts der benötigten Erfahrung jedoch schwierig sei und wirtschaftlich keinen Sinn mache, zumal er der Vertretung nicht so viel zahlen könnte wie die Beschwerdeführerin. SK hat letztlich nur seine eigene Arbeitskraft verwertet. Es ist nicht erkennbar, dass er für eine planmäßige Anwerbung von Fundraisern auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätte als die ihn einst selbst anwerbende Beschwerdeführerin. Laut Homepage der Beschwerdeführerin wäre für die Beschäftigung als Fundraiser ein Bewerbungsprozedere inkl. Vorstellungsgespräch und Einschulungen zu absolvieren und ist auch nicht erkennbar ( römisch 40 ), wie SK einen beliebigen Ersatz für seine Teamleitungstätigkeit anwerben hätte sollen, zumal der Homepage zu entnehmen ist, dass für die Teamleitungsfunktion erst nach 5 Wochen Tätigkeit als Fundraiser angestrebt werden könne ( römisch 40 ). Vielmehr ergibt sich aus diesen Anforderungen, dass sich die Beschwerdeführerin die Besetzung der Stelle des Teamleiters aus dem eigenen Mitarbeiterpool vorbehält und eine beliebige Vertretung nicht möglich ist. Die unbescheinigt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin, die vertraglich vorgesehene Vertretungsregelung werde von anderen Mitarbeitern in der Praxis genützt, erscheint in diesem Zusammenhang daher unplausibel. Ausgeschlossen wäre die persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistungen
Rechtsprechung jedoch, wenn die Berechtigung bestünde, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (dh. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch der Beschäftigte trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei wäre und der Empfänger der Arbeitsleistungen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft der Betreffenden rechnen und disponieren könnte. Der Grund liegt in dem in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlen der Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht. Nachdem SK im Vorhinein zu vereinbaren hatte, wann in welchen Wochen er für einen „Job“, den die Firma für ihn aussuche, Zeit hätte, standen die Einsatzzeiten von SK fest und konnte er von den dort vorgesehenen Einsätzen nicht mehr abweichen. Ein sanktionsloses Ablehnen einzelner Arbeitsleistungen, für die die Beschwerdeführerin den SK disponiert hatte, war daher nicht möglich. SK selbst ging davon aus, dass die unmittelbare Absage des Einsatzes vor Ort zur Folge hätte, dass er nicht mehr zum Einsatz gekommen wäre, weshalb er zuverlässig sein haben wolle und niemals einen Einsatz absagte. Ein solch sanktionsloses Ablehnen könnte auch mit den Anforderungen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang gebracht werden. Es hätte wenig Sinn, vor Einsatzbeginn die Werber einzuteilen (auch für deren Unterkunft und Mobilität zu sorgen), wenn es der Beschwerdeführerin (völlig) gleichgültig sein könnte, ob die Einsatzzeiten durch die Vertragspartner wahrgenommen werden. Insbesondere angesichts der Teamleitungsfunktion des SK erscheint die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass ein – die persönliche Abhängigkeit ausschließendes – Vertretungsrecht tatsächlich vorlag. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die SK seine Tätigkeit in einem von der Beschwerdeführerin für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltete. Er übte die Werbertätigkeit außerhalb des Betriebsstandortes der Beschwerdeführerin im Rahmen von Haustürgeschäften aus. Dabei erstreckte sich Auswahl des Einsatzortes nicht auf ganz Deutschland, sondern beschränkte sich auf die von der Beschwerdeführerin zugewiesenen Gebiete, nämlich „aktuell offene Werbegebiete“ ( XXXX ), sodass der Einsatzort nicht zur Disposition stand. Inwiefern eine derart beschränkte Auswahlmöglichkeit des Arbeitsorts für eine Wahlmöglichkeit des SK sprechen sollte, wie die Beschwerdeführerin vermeint, leuchtet nicht ein. Bei einem Vertreter ist vorallem die Zuweisung von Kunden oder eines Tätigkeitsgebiets ein Indiz für ein Dienstverhältnis (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158). Hinsichtlich seiner Teamleitungsfunktion scheint SK jedoch an das Einfinden seines Teams in ihrer geteilten Unterkunft gebunden gewesen zu sein, um Teambesprechungen abhalten zu können und den Einsatz des Teams sowie die Einschulung der Teammitglieder zu managen. Dies ergibt sich aus der Homepage der Beschwerdeführerin, wo der Alltag aus der Sicht eines Teamleiters wie folgt beschrieben wird: „Als Teamleitung hat man andere Verantwortungen, was für mich aber eigentlich ein Bonus war. Ich verbrachte weniger Zeit vor der Haustür, habe mich dafür aber um Gebietsplanung und Trockentraining gekümmert, die Neumitarbeiter:innen anfangs viel betreut, die Hilfsorganisation und Lena im Kober-Büro laufend up to date gebracht. […] Vergiss nicht, dass du als Teamleitung eine andere Position, aber auch Rolle hast. Wenn du dich darum kümmerst, dass das Team läuft und alle arbeiten können, darfst du dafür auch verlangen, dass respektiert wird, wenn jemand anderes die Wäsche waschen muss oder sich an deine Abfahrtszeiten halten soll. Wenn du deinen Job gut machst, kannst du verlangen, dass die anderen auch ihre Aufgaben erledigen, unabhängig von Alter und Geschlecht.“ ( XXXX ). Die Unterkunft wurde SK von der Beschwerdeführerin vermittelt und wird auf der Homepage damit geworben, dass die Unterkunft in Deutschland bezahlt würde ( XXXX ; 10 Dinge die du für den ersten Werbesommer unbedingt brauchst XXXX Im vorliegenden Fall steht fest, dass die SK seine Tätigkeit in einem von der Beschwerdeführerin für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltete. Er übte die Werbertätigkeit außerhalb des Betriebsstandortes der Beschwerdeführerin im Rahmen von Haustürgeschäften aus. Dabei erstreckte sich Auswahl des Einsatzortes nicht auf ganz Deutschland, sondern beschränkte sich auf die von der Beschwerdeführerin zugewiesenen Gebiete, nämlich „aktuell offene Werbegebiete“ ( römisch 40 ), sodass der Einsatzort nicht zur Disposition stand. Inwiefern eine derart beschränkte Auswahlmöglichkeit des Arbeitsorts für eine Wahlmöglichkeit des SK sprechen sollte, wie die Beschwerdeführerin vermeint, leuchtet nicht ein. Bei einem Vertreter ist vorallem die Zuweisung von Kunden oder eines Tätigkeitsgebiets ein Indiz für ein Dienstverhältnis vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158). Hinsichtlich seiner Teamleitungsfunktion scheint SK jedoch an das Einfinden seines Teams in ihrer geteilten Unterkunft gebunden gewesen zu sein, um Teambesprechungen abhalten zu können und den Einsatz des Teams sowie die Einschulung der Teammitglieder zu managen. Dies ergibt sich aus der Homepage der Beschwerdeführerin, wo der Alltag aus der Sicht eines Teamleiters wie folgt beschrieben wird: „Als Teamleitung hat man andere Verantwortungen, was für mich aber eigentlich ein Bonus war. Ich verbrachte weniger Zeit vor der Haustür, habe mich dafür aber um Gebietsplanung und Trockentraining gekümmert, die Neumitarbeiter:innen anfangs viel betreut, die Hilfsorganisation und Lena im Kober-Büro laufend up to date gebracht. […] Vergiss nicht, dass du als Teamleitung eine andere Position, aber auch Rolle hast. Wenn du dich darum kümmerst, dass das Team läuft und alle arbeiten können, darfst du dafür auch verlangen, dass respektiert wird, wenn jemand anderes die Wäsche waschen muss oder sich an deine Abfahrtszeiten halten soll. Wenn du deinen Job gut machst, kannst du verlangen, dass die anderen auch ihre Aufgaben erledigen, unabhängig von Alter und Geschlecht.“ ( römisch 40 ). Die Unterkunft wurde SK von der Beschwerdeführerin vermittelt und wird auf der Homepage damit geworben, dass die Unterkunft in Deutschland bezahlt würde ( römisch 40 ; 10 Dinge die du für den ersten Werbesommer unbedingt brauchst römisch 40 Nach der Rsp. des VwGH manifestieren sich Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, zB. in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte (VwGH Ro 2019/08/0003; VwGH Ra 2019/08/0171). Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar (VwGH Ra 2018/08/0172, 0173; VwGH Ra 2019/08/0171). Maßgeblich ist insb., ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem zB. ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte (VwGH Ra 2019/08/0171; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 92/1). Es war unter anderem die Aufgabe des Teamchefs, die Teammitglieder entsprechend der Vorgaben von Vorgesetzten zu motivieren und anzuleiten. Angesichts des Tätigkeitsfelds des Teamchefs ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort des SK organisatorisch weitgehend an diese der Beschwerdeführerin zuzurechnende WG gebunden war.Nach der Rsp. des VwGH manifestieren sich Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, zB. in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte (VwGH Ro 2019/08/0003; VwGH Ra 2019/08/0171). Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar (VwGH Ra 2018/08/0172, 0173; VwGH Ra 2019/08/0171). Maßgeblich ist insb., ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem zB. ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte (VwGH Ra 2019/08/0171; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 92/1). Es war unter anderem die Aufgabe des Teamchefs, die Teammitglieder entsprechend der Vorgaben von Vorgesetzten zu motivieren und anzuleiten. Angesichts des Tätigkeitsfelds des Teamchefs ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort des SK organisatorisch weitgehend an diese der Beschwerdeführerin zuzurechnende WG gebunden war. Hinsichtlich der Bindung an den Arbeitsort war SK sohin weitgehend durch die Beschwerdeführerin fremdbestimmt. Auch die Bindung an Arbeitszeitvorschriften ist ein eindeutiges Indiz für persönliche Abhängigkeit. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es gäbe keine Zeitvorgabe im Hinblick auf die Arbeitswochen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage folgende Zeitvorgaben publiziert: „Als erfahrene:r Mitarbeiter:in kannst du ab sofort jederzeit bei uns arbeiten. Wir freuen uns, wenn du deinen Einsatz mit einer Vorlaufzeit planst, sollte sich dennoch bei dir spontan eine Änderung ergeben, dann kannst du auch ganz kurzfristig anreisen. Damit hast du einen Job, auf den du immer zurückgreifen und von dem du stets profitieren kannst. Erfahrene Mitarbeiter:innen sind auch schon ab einer Einsatzdauer von einer Woche willkommen. An dieser Stelle möchten wir natürlich erwähnen, dass wir uns gerade in den Sommerwochen auch längere Arbeitszeiten (4-6 Wochen) wünschen. Erst dann entsteht der richtige Teamspirit! ( XXXX )“. Die Mindestdauer beträgt sohin nur für erfahrene Mitarbeiter eine Woche, in den Sommermonaten ist eine Arbeitsdauer unter 4 Wochen jedoch nicht erwünscht. Die Beschwerdeführerin räumte schließlich ein, dass nur erfahrene Fundraiser tageweise tätig werden dürfen. Tatsächlich war SK als erfahrener Mitarbeiter stets wochenweise tätig. Die Beschwerdeführerin determiniert sohin die Arbeitszeit und können Einsatzzeiträume nicht frei gewählt werden, wie in der Beschwerde behauptet.Auch die Bindung an Arbeitszeitvorschriften ist ein eindeutiges Indiz für persönliche Abhängigkeit. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es gäbe keine Zeitvorgabe im Hinblick auf die Arbeitswochen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage folgende Zeitvorgaben publiziert: „Als erfahrene:r Mitarbeiter:in kannst du ab sofort jederzeit bei uns arbeiten. Wir freuen uns, wenn du deinen Einsatz mit einer Vorlaufzeit planst, sollte sich dennoch bei dir spontan eine Änderung ergeben, dann kannst du auch ganz kurzfristig anreisen. Damit hast du einen Job, auf den du immer zurückgreifen und von dem du stets profitieren kannst. Erfahrene Mitarbeiter:innen sind auch schon ab einer Einsatzdauer von einer Woche willkommen. An dieser Stelle möchten wir natürlich erwähnen, dass wir uns gerade in den Sommerwochen auch längere Arbeitszeiten (4-6 Wochen) wünschen. Erst dann entsteht der richtige Teamspirit! ( römisch 40 )“. Die Mindestdauer beträgt sohin nur für erfahrene Mitarbeiter eine Woche, in den Sommermonaten ist eine Arbeitsdauer unter 4 Wochen jedoch nicht erwünscht. Die Beschwerdeführerin räumte schließlich ein, dass nur erfahrene Fundraiser tageweise tätig werden dürfen. Tatsächlich war SK als erfahrener Mitarbeiter stets wochenweise tätig. Die Beschwerdeführerin determiniert sohin die Arbeitszeit und können Einsatzzeiträume nicht frei gewählt werden, wie in der Beschwerde behauptet. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird zudem empfohlen, täglich von frühen Vormittag bis abends, wenn Berufstätige gewöhnlich nach Hause kommen, zu arbeiten ( XXXX ). Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die Tätigkeit tagsüber ergebe sich aus der Natur der Sache, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen, zumal die meisten Leute wohl am Morgen und am Abend zu Hause sind, sodass dazwischen eigentlich nicht mit vermehrtem Umsatz gerechnet werden kann. Hat nun aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitszeit ihre Grenze in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies nach der Rechtsprechung für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221).Auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird zudem empfohlen, täglich von frühen Vormittag bis abends, wenn Berufstätige gewöhnlich nach Hause kommen, zu arbeiten ( römisch 40 ). Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die Tätigkeit tagsüber ergebe sich aus der Natur der Sache, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen, zumal die meisten Leute wohl am Morgen und am Abend zu Hause sind, sodass dazwischen eigentlich nicht mit vermehrtem Umsatz gerechnet werden kann. Hat nun aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitszeit ihre Grenze in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies nach der Rechtsprechung für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit vergleiche VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221). Auch aus der Teamleitungsverantwortung des SK ergibt sich, dass dieser für Teambesprechungen, höchstwahrscheinlich abends in der WG zur Verfügung zu stehen hatte. Zudem wird die Teamleitungstätigkeit als äußerst kommunikative Tätigkeit beschrieben, die eine ständige Erreichbarkeit am Handy erfordern zu scheint: „Man hat als Teamleitung die Verantwortung für das ganze Team, muss den Kontakt mit dem Kreisverband und zur Teambetreuung der XXXX halten. Ich musste öfter mal mit den Geschäftsführern telefonieren (was natürlich immer sehr witzig ist bei Max und Mani). Ich musste auch mal das Team über den Tag hinweg motivieren und anspornen. Zusammengefasst ist man als Teamleitung etwas öfter am Handy und muss sich auch Zeit für das Organisatorische nehmen ( XXXX .“ SK selbst bestätigte seine ständige Erreichbarkeit. Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900, Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 101).Auch aus der Teamleitungsverantwortung des SK ergibt sich, dass dieser für Teambesprechungen, höchstwahrscheinlich abends in der WG zur Verfügung zu stehen hatte. Zudem wird die Teamleitungstätigkeit als äußerst kommunikative Tätigkeit beschrieben, die eine ständige Erreichbarkeit am Handy erfordern zu scheint: „Man hat als Teamleitung die Verantwortung für das ganze Team, muss den Kontakt mit dem Kreisverband und zur Teambetreuung der römisch 40 halten. Ich musste öfter mal mit den Geschäftsführern telefonieren (was natürlich immer sehr witzig ist bei Max und Mani). Ich musste auch mal das Team über den Tag hinweg motivieren und anspornen. Zusammengefasst ist man als Teamleitung etwas öfter am Handy und muss sich auch Zeit für das Organisatorische nehmen ( römisch 40 .“ SK selbst bestätigte seine ständige Erreichbarkeit. Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900, Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 101). Auch in zeitlicher Hinsicht ist sohin nicht von einer Selbstbestimmtheit des SK auszugehen. Des Weiteren galt es, die Betriebsregeln einzuhalten. Kontrolliert wurden die Vorgaben hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens durch die Geschäftsführung mittels des Teamleiters. Der Homepage der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass erwartet wird, dass Mitarbeiter keinesfalls Absagen persönlich nehmen und auch nach längeren Durstrecken immer noch gut drauf sind und jederzeit freundlich und höflich auftreten. Für eine überzeugende Mitgliederwerbung erhalten Fundraiser von der Beschwerdeführerin zudem ein Tablet „gespickt mit Infos und Videos“, welche offensichtlich die Anleitung geben, wie mit man sich beim Kundengespräch zu verhalten hat. Auch ist davon auszugehen, dass der Teamleiter seinen Teammitgliedern in der Einschulung die Dos und Don´ts dieses kommunikativen Jobs vermitteln musste. Zudem war als Arbeitskleidung die jeweilige Uniform des Kunden der Beschwerdeführerin und die Verwendung eines Firmenausweises vorgeschrieben. Die Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten wird vom VwGH als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit und damit als Element der persönlichen Abhängigkeit gesehen (VwGH 2397/79, VwSlg 10.140 A; VwGH 91/08/0180, SVSlg 41.953 ; VwGH 92/08/0213 , VwSlg 14.216; VwGH 96/08/0350 , SVSlg 44.807 = SVSlg44.830 ; aus neuerer Zeit VwGH 2011/08/0322 uva). Das ist etwa der Fall, wenn Arbeitskleidung, eine bestimmte Art des Anbietens von Waren oder ein „gepflegtes Äußeres“ vorgeschrieben werden (VwGH 92/08/0213, VwSlg 14.216 – Zeitungskolporteur) oder Bekleidung (wobei das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung alleine noch keine Einbindung in den Betrieb bewirkt, VwGH Ra 2018/08/0172) und Verhalten beim Kundengespräch (VwGH 2004/08/0190, ARD5919/8/2008). Es geht dabei um die äußeren Verhältnisse der Arbeitsverrichtung (Reissner in ZellKomm 3 § 97 ArbVG Rz 17 f im Anschluss an Binder in Tomandl, ArbVG § 97 Rz 3). Es werden darunter im Wesentlichen jene Umstände der Arbeitsverrichtung verstanden, hinsichtlich derer § 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zulässt (zB. Maßnahmen der Arbeitszeitkontrolle, Dienstkleidung, Tragen von Firmenausweisen, Formularwesen für Urlaubsansuchen und Krankenstandsmeldungen, Benützung von Umkleideräumen oder von Betriebsparkplätzen udgl; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 105).Die Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten wird vom VwGH als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit und damit als Element der persönlichen Abhängigkeit gesehen (VwGH 2397/79, VwSlg 10.140 A; VwGH 91/08/0180, SVSlg 41.953 ; VwGH 92/08/0213 , VwSlg 14.216; VwGH 96/08/0350 , SVSlg 44.807 = SVSlg44.830 ; aus neuerer Zeit VwGH 2011/08/0322 uva). Das ist etwa der Fall, wenn Arbeitskleidung, eine bestimmte Art des Anbietens von Waren oder ein „gepflegtes Äußeres“ vorgeschrieben werden (VwGH 92/08/0213, VwSlg 14.216 – Zeitungskolporteur) oder Bekleidung (wobei das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung alleine noch keine Einbindung in den Betrieb bewirkt, VwGH Ra 2018/08/0172) und Verhalten beim Kundengespräch (VwGH 2004/08/0190, ARD5919/8/2008). Es geht dabei um die äußeren Verhältnisse der Arbeitsverrichtung (Reissner in ZellKomm 3 Paragraph 97, ArbVG Rz 17 f im Anschluss an Binder in Tomandl, ArbVG Paragraph 97, Rz 3). Es werden darunter im Wesentlichen jene Umstände der Arbeitsverrichtung verstanden, hinsichtlich derer Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zulässt (zB. Maßnahmen der Arbeitszeitkontrolle, Dienstkleidung, Tragen von Firmenausweisen, Formularwesen für Urlaubsansuchen und Krankenstandsmeldungen, Benützung von Umkleideräumen oder von Betriebsparkplätzen udgl; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 105). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh. außerhalb einer Betriebsstätte, oder überwiegend in Abwesenheit des DG ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten va. durch eine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit (zB. durch ständige telefonische Kontaktaufnahmen, VwGH 2010/08/0083) bzw. auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen. Entscheidend ist, dass eine solche Kontrollmöglichkeit aus den vom DG getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann (VwGH 2007/08/0252, DRdA 2009, 52). Die Pflicht zur wöchentlichen Vorlage einer Abrechnung ist alleine noch keine die persönliche Abhängigkeit indizierende Kontrolle (VwGH 2008/08/0267, infas 2012, S 13 – Taxifahrer). Die Ausstellung von Transporttickets, die verpflichtende Meldung der Erledigung jedes Auftrags an die Funkzentrale und Anweisungen im Zuge der Tätigkeit ermöglichen jedoch eine Kontrolle der Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weil dadurch die Möglichkeit zur Überprüfung besteht, ob und in welcher Zeit die Aufträge durchgeführt wurden (VwGH 96/08/0023 , SVSlg 47.757 = SVSlg 47.840 = SVSlg 49.310 – Botendienstfahrer; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 107). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh. außerhalb einer Betriebsstätte, oder überwiegend in Abwesenheit des DG ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten va. durch eine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit (zB. durch ständige telefonische Kontaktaufnahmen, VwGH 2010/08/0083) bzw. auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende persönliche Weisungen. Entscheidend ist, dass eine solche Kontrollmöglichkeit aus den vom DG getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann (VwGH 2007/08/0252, DRdA 2009, 52). Die Pflicht zur wöchentlichen Vorlage einer Abrechnung ist alleine noch keine die persönliche Abhängigkeit indizierende Kontrolle (VwGH 2008/08/0267, infas 2012, S 13 – Taxifahrer). Die Ausstellung von Transporttickets, die verpflichtende Meldung der Erledigung jedes Auftrags an die Funkzentrale und Anweisungen im Zuge der Tätigkeit ermöglichen jedoch eine Kontrolle der Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weil dadurch die Möglichkeit zur Überprüfung besteht, ob und in welcher Zeit die Aufträge durchgeführt wurden (VwGH 96/08/0023 , SVSlg 47.757 = SVSlg 47.840 = SVSlg 49.310 – Botendienstfahrer; Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 107). Die Abrechnung der erfolgten Abschlüsse sowie die Mitgliederakquise erfolgten über die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Tablets. Durch die Verwendung dieser Firmensoftware war SK in das Formularsystem der Beschwerdeführerin eingebunden. SK führte keine eigenen Aufzeichnungen über die abgeschlossenen Verträge, verwendete dazu keine eigenen Formulare und legte keine eigenen Honorarnoten. Anhand dieser „gleichzeitig“ der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Daten besteht für die Beschwerdeführerin eine die Bestimmungsfreiheit einschränkende jederzeitige Kontrollmöglichkeit und konnte zumindest vermittels des SK als Teamleiter auf dieses Ergebnis aufbauende Weisungen an die einzelnen Teammitglieder und SK selbst erteilen. Auch die Bindung an die Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten schaltete gegenständlich die Bestimmungsfreiheit von SK aus. Aufgrund der bereits beschriebenen von der Beschwerdeführerin festgelegten Arbeitsabläufe, die durch die Verwendung von Tablets, Pkws und Unterkünften der Beschwerdeführerin determiniert sind, liegt eine Bindung hinsichtlich des Arbeitsverfahrens vor und waren diese „obligatorisch“, weshalb keine Selbstbestimmtheit vorliegt. Es ist sohin festzustellen, dass SK an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten sowie das Arbeitsverfahren gebunden war und deren Einhaltung kontrolliert wurde. Die in der gebotenen Gesamtabwägung des Weiteren zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin sowie die „bevorschussten“ Provisionen für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Einnahmen der Werber ausschließlich vom persönlichen Arbeitseinsatz abhängig gewesen seien, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes nicht einer Versicherungspflicht
Vm Abs. 2 ASVG entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0084; 02.04.2008, 2007/08/0107). Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Einnahmen der Werber ausschließlich vom persönlichen Arbeitseinsatz abhängig gewesen seien, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes nicht einer Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0084; 02.04.2008, 2007/08/0107). Hinzu tritt, dass gegenständlich keine Möglichkeit des SK zur (unternehmerischen) Einflussnahme auf die Ausführung und die Verwertbarkeit der Tätigkeit gegeben war. Die Art und Weise der Durchführung der kaufmännischen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" der "unternehmerischen" Tätigkeit) war so vorgeschrieben, dass sich die Verkaufstätigkeit auf die von dem Dienstgeber festgelegten Vertragsabschlüsse beschränkte, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner besonderen Beratung oder Information bedurfte. SK hatte hierdurch praktisch keinen relevanten Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung dieser Geschäfte. Aus dem Umstand, dass die Höhe des Entgelts von den erzielten Beträgen der Vertragsabschlüsse abhing, ergibt sich vielleicht ein Ansporn, gute Ergebnisse zu erzielen, nicht aber eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Gestaltungsmöglichkeit bzw. ein berücksichtigungswürdiges Merkmal selbständiger Ausübung einer Verkaufstätigkeit. Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit, wie die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verboten, Konkurrenzklauseln oder einer Verschwiegenheitspflicht sind va. bei Vertretern, bei denen die im DVerh sonst typische Unterordnung nicht so auffällig zutage tritt, von wesentlicher Bedeutung (VwGH 90/08/0224, ARD4546/20/94; VwGH 96/08/0053, SVSlg 47.758 = SVSlg 47.913; VwGH 2001/08/0053, DRdA 2005,549). Das kann uU. auch für ein zeitbezogenes Entgelt und eine Spesenvergütung zutreffen (vgl. VwGH 2001/08/0096, infas 2005, S 31), weil eine typische unternehmerische Tätigkeit mit unternehmerischem Risiko verbunden ist und dieses durch ein Fixum bzw einen Aufwandersatzreduziert wird (Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 126). Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit, wie die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verboten, Konkurrenzklauseln oder einer Verschwiegenheitspflicht sind va. bei Vertretern, bei denen die im DVerh sonst typische Unterordnung nicht so auffällig zutage tritt, von wesentlicher Bedeutung (VwGH 90/08/0224, ARD4546/20/94; VwGH 96/08/0053, SVSlg 47.758 = SVSlg 47.913; VwGH 2001/08/0053, DRdA 2005,549). Das kann uU. auch für ein zeitbezogenes Entgelt und eine Spesenvergütung zutreffen vergleiche VwGH 2001/08/0096, infas 2005, S 31), weil eine typische unternehmerische Tätigkeit mit unternehmerischem Risiko verbunden ist und dieses durch ein Fixum bzw einen Aufwandersatzreduziert wird (Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at, Rz 126). Zwar beinhaltete der Vertrag kein Konkurrenzverbot, SK verkaufte aber auch keine gleichartigen oder branchenfremden Produkte, sondern hätte dies in der Uniform des Kunden im Zuge der Haustürgeschäfte wohl auch nicht tun dürfen. Ein Konkurrenzverbot entsprach sohin den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch der Umstand, dass SK eine Vergütung für seine Anreise erhielt, indiziert einen Dienstvertrag. Zusammenfassend gelangt das entscheidende Gericht zur Auffassung, dass SK seine Leistungen für die Beschwerdeführerin unter weitgehender Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit in persönlicher Abhängigkeit erbrachte. Die als Tatbestandmerkmal im § 4 Abs. 2 ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0233). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 20.09.2006, 2004/08/0110). Die als Tatbestandmerkmal im Paragraph 4, Absatz 2, ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0233). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 20.09.2006, 2004/08/0110). SK verfügte über keine wesentlichen Betriebsmittel, sondern wurden diese von der Beschwerdeführerin gestellt bzw. nutzte er die der Beschwerdeführerin im Vergleich zu seinen eigenen Betriebsmitteln vorwiegend. Die Beschwerdeführerin bestimmte Arbeitszeit, Arbeitsort, stellte die erforderlichen Materialien und Werkzeuge zur Verfügung, wohingegen ein selbstständiges unternehmerisches Auftreten von SK nicht zu erkennen war. SK stellte vielmehr seine Arbeitskraft zwei Jahre lang über mehrere Wochen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Nunmehr ist er bei einem Unternehmen der Beschwerdeführerin in Österreich als Angestellter unselbstständig erwerbstätig. Auch dieser Umstand indiziert, dass bei dem gegenständlichen Beschäftigungsverhältnis zwischen SK und der Beschwerdeführerin in Deutschland wohl zum Schein ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis schriftlich vereinbart wurde. Es kann kein Zweifel bestehen, dass SK wirtschaftlich abhängig war. Schließlich unterliegt das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht der vertraglichen Disposition. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu. Im § 539a ASVG ist ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist. Schließlich unterliegt das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht der vertraglichen Disposition. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu. Im Paragraph 539 a, ASVG ist ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist.
2 ASVG in der für das Kalenderjahr 2018 geltenden Fassung galt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 gebührte und in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 gebührte. Das Gesamtbruttoentgelt des SK im Jahr 2018 bzw. 2019 überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der für das Kalenderjahr 2018 geltenden Fassung galt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 gebührte und in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 gebührte. Das Gesamtbruttoentgelt des SK im Jahr 2018 bzw. 2019 überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze. Alledem zufolge ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass SK im relevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.Alledem zufolge ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass SK im relevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschäftigt wurde. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.