4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Ein entsprechender Antrag sei beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 bereits gestellt worden. Die belangte Behörde hätte es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – etwa durch Einvernahme der Ehefrau als Zeugin – zu ermitteln.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP am römisch 40 2022 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen hätte. Die bP halte sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG. Ein entsprechender Antrag sei beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 bereits gestellt worden. Die belangte Behörde hätte es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – etwa durch Einvernahme der Ehefrau als Zeugin – zu ermitteln.
P aufgefordert bekanntzugeben, ob seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat EWR, ein Aufenthalt
Paragraph 54, NAG erteilt wurde bzw. wie der Verfahrensstand lautet. 5.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. erhoben. Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. erhoben. 1.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: § 52.
4 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
4 Z 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist
4 Z 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
4 Z 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Ein Drittstaatsangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht § 52 NAG Folgendes vor: Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht Paragraph 52, NAG Folgendes vor: „
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. 3.2.2. Rumänien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, sie befindet sich rechtmäßig in Österreich und ist hier als Angestellte beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit XXXX 2016 über eine Anmeldebescheinigung
3.2.2. Rumänien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, sie befindet sich rechtmäßig in Österreich und ist hier als Angestellte beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit römisch 40 2016 über eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG verfügt. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG
G 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen seit dem XXXX 2022 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG als unzulässig. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen seit dem römisch 40 2022 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2022 genehmigt und am 10.08.2022 zugestellt, die Ehe wurde am XXXX 2022 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2022 genehmigt und am 10.08.2022 zugestellt, die Ehe wurde am römisch 40 2022 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen. Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vor. Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen.
9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt V. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.), die
FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt römisch fünf. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), die
Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. 3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2259416.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.