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{'item': 'L531 2259416-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 54§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlL531 2259416-1 Spruch, L531 2259416-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. erhoben.
  2. Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP am XXXX 2022 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen hätte. Die bP halte sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf eine Aufenthaltskarte

§ 54NAG.

Ein entsprechender Antrag sei beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 bereits gestellt worden. Die belangte Behörde hätte es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – etwa durch Einvernahme der Ehefrau als Zeugin – zu ermitteln.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP am römisch 40 2022 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen hätte. Die bP halte sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG. Ein entsprechender Antrag sei beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 bereits gestellt worden. Die belangte Behörde hätte es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt – etwa durch Einvernahme der Ehefrau als Zeugin – zu ermitteln.

  1. Am 09.09.2022 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) vorgelegt. 5.
  2. Mit Note vom 25.04.2023 wurde die bP aufgefordert bekanntzugeben, ob seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat EWR, ein Aufenthalt

§ 54NAG erteilt wurde bzw. wie der Verfahrensstand lautet.5.1. Mit Note vom 25.04.2023 wurde die b

P aufgefordert bekanntzugeben, ob seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat EWR, ein Aufenthalt

Paragraph 54, NAG erteilt wurde bzw. wie der Verfahrensstand lautet. 5.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 übermittelte die bP eine diesbezügliche Einreichbestätigung vom 11.10.2022 samt Urgenz an die MA
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich zumindest seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.01.2022 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. erhoben. Gegen den og. Bescheid wurde am 30.08.2022 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. erhoben. 1.

  1. Die bP hat am XXXX 2022 vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX die rumänische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geehelicht. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten seit dem XXXX 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet.1.
  2. Die bP hat am römisch 40 2022 vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 die rumänische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten seit dem römisch 40 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet. Die Ehefrau der bP ist zumindest seit XXXX 2007 laufend in Österreich gemeldet und ist seit XXXX 2022 als Angestellte in einem Krankenhaus beschäftigt. Ihr wurde am XXXX 2016 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.Die Ehefrau der bP ist zumindest seit römisch 40 2007 laufend in Österreich gemeldet und ist seit römisch 40 2022 als Angestellte in einem Krankenhaus beschäftigt. Ihr wurde am römisch 40 2016 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. 1.
  3. Die bP hat am XXXX 2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 Referat 5.
  4. gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor der zuständigen Behörde anhängig.1.
  5. Die bP hat am römisch 40 2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 Referat 5.
  6. gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor der zuständigen Behörde anhängig.
  7. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Inhalt der eingebrachten Beschwerde; ferner durch die Stellungnahme vom 03.05.2023, durch Einsichtnahme in die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde (in Kopie) und durch Einholung von Registerauszügen die bP und ihre Ehegattin betreffend (ZMR, AJ-WEB Auskunftsverfahren, GVS, IZR).
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: § 52.

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 2Abs.

4 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht § 52 NAG Folgendes vor: Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht Paragraph 52, NAG Folgendes vor: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG wie folgt: Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG wie folgt:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere, weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. 3.2.2. Rumänien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, sie befindet sich rechtmäßig in Österreich und ist hier als Angestellte beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit XXXX 2016 über eine Anmeldebescheinigung

§ 53NAG verfügt.

3.2.2. Rumänien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, sie befindet sich rechtmäßig in Österreich und ist hier als Angestellte beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit römisch 40 2016 über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG verfügt. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG

  1. Die Eheschließung ist sowohl im Zentralen Melderegister wie auch durch die zumindest in Kopie in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG
  2. Die Eheschließung ist sowohl im Zentralen Melderegister wie auch durch die zumindest in Kopie in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Wohl ergeben sich aus dem zeitlichen Verlauf und den Aussagen der bP (reiste sie laut Erstbefragung am 03.01.2022 noch nach Österreich, weil ihre Schwester hier lebt; begründete sie jedoch bereits am 15.02.2022 einen Wohnsitz mit ihrer „Verlobten“ usw.) Bedenken, ob tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt wird; dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung – wenn auch lediglich 10 Tage nach Zustellung des bekämpften Bescheides - vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen und liegen aktuell keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass an der Ehe grundsätzlich zu zweifeln wäre. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt ist auf etwaige Bedenken nicht weiter einzugehen.Wohl ergeben sich aus dem zeitlichen Verlauf und den Aussagen der bP (reiste sie laut Erstbefragung am 03.01.2022 noch nach Österreich, weil ihre Schwester hier lebt; begründete sie jedoch bereits am 15.02.2022 einen Wohnsitz mit ihrer „Verlobten“ usw.) Bedenken, ob tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird; dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung – wenn auch lediglich 10 Tage nach Zustellung des bekämpften Bescheides - vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen und liegen aktuell keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass an der Ehe grundsätzlich zu zweifeln wäre. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt ist auf etwaige Bedenken nicht weiter einzugehen. Dass das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vor der nach dem NAG zuständigen Behörde noch anhängig ist, hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren. 3.
  3. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  4. Abschnitts des
  5. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  6. Abschnitts des
  7. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen seit dem XXXX 2022 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG als unzulässig. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen seit dem römisch 40 2022 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2022 genehmigt und am 10.08.2022 zugestellt, die Ehe wurde am XXXX 2022 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2022 genehmigt und am 10.08.2022 zugestellt, die Ehe wurde am römisch 40 2022 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 zusammengefasst nicht vor.

Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen. Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vor. Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt V. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.), die

§ 55

FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt römisch fünf. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), die

Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. 3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 24Vw

GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2259416.1.00

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