← Österreich

{'item': 'W105 2265333-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 52§§ 4§ 34§ 2§ 43§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW105 2265333-1 Spruch, W105 2265333-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX in Mashad (Iran) geboren und stellte durch seine XXXX , geb. XXXX , am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 in Mashad (Iran) geboren und stellte durch seine römisch 40 , geb. römisch 40 , am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E ,

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E ,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid vom 30.11.2022 den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 i

Vm erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid vom 30.11.2022 den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2022 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2022 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde.
  2. Die Beschwerdevorlage vom 04.01.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 ein.
  3. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 26.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die gesetzliche Vertreterin des BF im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  4. Der minderjährige BF ist am XXXX in Mashad (Iran) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
  5. Der minderjährige BF ist am römisch 40 in Mashad (Iran) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
  6. Der BF ist der Sohn von XXXX , StA. Afghanistan und von XXXX , StA. Afghanistan.
  7. Der BF ist der Sohn von römisch 40 , StA. Afghanistan und von römisch 40 , StA. Afghanistan.
  8. Der BF hat am 21.11.2022 durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  9. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E,

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

  1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsaktes des BFA betreffend die Mutter des BF.
  2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Mutter ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsaktes des BFA betreffend die Mutter des BF. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Z 2 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 2Abs. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. In seinem Erkenntnis vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: „Mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem in § 34 AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, umfassend auseinandergesetzt, sodass

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.„Mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, umfassend auseinandergesetzt, sodass

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann. In der genannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen ist. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist.In der genannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen ist. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden sind, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR

  1. GP, 24) soll damit „verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht". Weiters führen die Materialien zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 aus:Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden sind, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) zu Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. GP, 24) soll damit „verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht". Weiters führen die Materialien zu Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 aus: „Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem."„Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach Paragraph 34, auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach Paragraph 34, erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem." Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den „Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den angeführten Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff „Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als „Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre.“Auch wenn in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den „Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den angeführten Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff „Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als „Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre.“ Im Hinblick auf den BF bedeutet dies: Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E,

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. 2265335-1/ 10E,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF ist der minderjährige (und ledige) Sohn und damit Familienangehöriger seiner Mutter, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Der BF ist der minderjährige (und ledige) Sohn und damit Familienangehöriger seiner Mutter, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig., Dem BF ist daher im Weg des Familienverfahrens in Ableitung von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W105.2265333.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.