RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW124 2259754-1 Spruch, W124 2259754-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Somalia geboren und habe in XXXX in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Drei Familienangehörige, sowie seine Ehefrau und sein Kind würden in Somalia leben. Im Oktober XXXX habe er Somalia verlassen und sei über die Türkei, wo er sich 1,5 Monate aufgehalten habe, über Griechenland, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, über Mazedonien, über Serbien, wo er sich einen Monat aufgehalten habe und über Ungarn nach Österreich gelangt. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Somalia geboren und habe in römisch 40 in Somalia gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Drei Familienangehörige, sowie seine Ehefrau und sein Kind würden in Somalia leben. Im Oktober römisch 40 habe er Somalia verlassen und sei über die Türkei, wo er sich 1,5 Monate aufgehalten habe, über Griechenland, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, über Mazedonien, über Serbien, wo er sich einen Monat aufgehalten habe und über Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch negativ entschieden worden. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da er einem Minderheitenclan (Gabooye) angehöre und daher diskriminiert werde. In der Stadt in der er gewohnt habe, ( XXXX ), dominiere die Isaaq. Er habe dort als Friseur gearbeitet und daher Schutzgeld bezahlen müssen. Er sei geschlagen und misshandelt worden, wenn er nicht habe zahlen können. Er habe so nicht mehr leben wollen, weshalb er aus Somalia geflohen sei. Im Fall einer Rückkehr fürchte er von Isaaq getötet zu werden (vgl. AS 19f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, da er einem Minderheitenclan (Gabooye) angehöre und daher diskriminiert werde. In der Stadt in der er gewohnt habe, ( römisch 40 ), dominiere die Isaaq. Er habe dort als Friseur gearbeitet und daher Schutzgeld bezahlen müssen. Er sei geschlagen und misshandelt worden, wenn er nicht habe zahlen können. Er habe so nicht mehr leben wollen, weshalb er aus Somalia geflohen sei. Im Fall einer Rückkehr fürchte er von Isaaq getötet zu werden vergleiche AS 19f).
- Die XXXX richtete am XXXX ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden (vgl. AS 45f). Nach einer an diese gerichtete Erinnerung vom XXXX (vgl. AS 51) gaben diese am XXXX bekannt, dass der BF unter derselben im Spruch genannten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe und dieser Antrag am XXXX in zweiter Instanz abgewiesen worden sei.
- Die römisch 40 richtete am römisch 40 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden vergleiche AS 45f). Nach einer an diese gerichtete Erinnerung vom römisch 40 vergleiche AS 51) gaben diese am römisch 40 bekannt, dass der BF unter derselben im Spruch genannten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe und dieser Antrag am römisch 40 in zweiter Instanz abgewiesen worden sei.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in XXXX geboren, sei verheiratet, habe ein Kind, sei gesund, sei Muslim und gehöre dem Clan der Gabooye an. Er habe in seinem Geburtsort in einer eigenen Hütte gewohnt. Seinen Ausreiseentschluss habe er Ende September XXXX gefasst und am XXXX Somalia über XXXX verlassen. Er spreche Somalisch. Er sei drei Jahre zur Schule gegangen und könne lesen sowie schreiben. Zudem habe er zwar keine Berufsausbildung, zuletzt jedoch als Friseur gearbeitet. Die Ehefrau und das Kind des BF würden in XXXX (auch XXXX ) in Somalia leben. Seine Mutter befinde sich weiterhin in seinem Herkunftsort, sein Vater sei bereits verstorben und seine Schwester lebe in XXXX in Somalia. Er wisse jedoch nicht wo sich seine Brüder aufhalten würden.Zu seiner Person gab er an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, sei verheiratet, habe ein Kind, sei gesund, sei Muslim und gehöre dem Clan der Gabooye an. Er habe in seinem Geburtsort in einer eigenen Hütte gewohnt. Seinen Ausreiseentschluss habe er Ende September römisch 40 gefasst und am römisch 40 Somalia über römisch 40 verlassen. Er spreche Somalisch. Er sei drei Jahre zur Schule gegangen und könne lesen sowie schreiben. Zudem habe er zwar keine Berufsausbildung, zuletzt jedoch als Friseur gearbeitet. Die Ehefrau und das Kind des BF würden in römisch 40 (auch römisch 40 ) in Somalia leben. Seine Mutter befinde sich weiterhin in seinem Herkunftsort, sein Vater sei bereits verstorben und seine Schwester lebe in römisch 40 in Somalia. Er wisse jedoch nicht wo sich seine Brüder aufhalten würden. Die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „(…) Angaben zu Ihrem Fluchtgrund F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Ja. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse? A: Nein F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Nationalität? A: Nein F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe in der Stadt XXXX gewohnt. Der Stadtteil XXXX , in dem ich lebte, dort befanden sich die armen Familien und die Angehörigen der Gabooye. Sie haben uns oft diskriminiert, gedemütigt und versklavt. Sie haben uns Arbeit gegeben, aber wir wurden dafür nicht bezahlt. Eines Tages am XXXX hat meine Mutter am Abend einen Telefonanruf von einem Polizeibeamten bekommen. Er hat ihr mitgeteilt, dass mein Vater verstorben sei und sich sein Leichnam im Krankenhaus befinde. Sie solle sich ins Krankenhaus begeben und die Leiche meines Vaters mitnehmen. Ich meine Mutter und mein Bruder XXXX sind ins Krankenhaus gefahren. Die Polizei war vor Ort im Krankenhaus und man hat uns die Leiche von meinem Vater gezeigt. Wir haben diese identifiziert und wir haben festgestellt, dass es sich tatsächlich um meinen Vater handelte. Wir haben den Polizeibeamten gefragt, was passiert sei. Uns wurde gesagt, dass er nicht wisse, wer der Täter sei, Sie sich aber auf die Suche nach dem Täter machen werden und Ihn fassen werden. Der Polizist sagte, dass wir die Leiche meines Vaters morgen beerdigen müsse. Wir haben zu ihm gesagt, dass man zuerst die Spuren sichern müsse und schauen müsse, was mit meinem Vater passiert ist. Er sagte, dass wir Ihn morgen beerdigen sollen. Vor Ort war auch der Älteste der meinem Clan angehörte. Dieser hat den Polizeibeamten zur Rede gestellt und auch diesem wurde gesagt, dass die Leiche meines Vaters am nächsten Tag begraben werde müsse. Wir haben meinen Vater dann am nächsten Tag begraben. Wir sind dann mehrmals zur Polizei gegangen und wollten wissen, wer unseren Vater getötet hat. Die Polizei hat uns nicht darüber informiert. Die Polizei hat keine Spur verfolgt und uns nicht mitgeteilt, wer meinen Vater getötet hat. Eines Tages, es war Mitte Juni XXXX , spätnachmittags oder gegen Abend sind vier Personen mit einem Auto zu uns gekommen. Eine Person ist ausgestiegen. Ich und mein Bruder waren gerade beim Arbeiten und einer der Männer ist hergekommen und hat meinen Bruder zu sich gerufen. Der fremde Mann sagte dann zu uns, dass der Friseur ihm gehöre und wir sofort den Laden verlassen müssten. Ich und mein Bruder wir sind dann nach Hause gegangen und haben mit meiner Mutter gesprochen. Wir haben dann entschieden, dass wir bei der Polizei Anzeige erstatten müssten. Wir sind dann zur Polizei gegangen. Der Polizist dort sagte dann, dass sie Nachforschungen anstellen würden, wem dieses Grundstück gehöre. Die Polizei hat uns am XXXX geladen. Sie sagten, dass Sie die Akten zum Gericht weitergeleitet haben. Sie sagten, dass es eine Verhandlung geben würde, wem der Friseur gehört. Das Gericht hat uns dann am XXXX geladen und dort wurde uns mitgeteilt, dass wir erst im Oktober einen Verhandlungstermin hätten und wir bis dahin Beweismaterial sammeln müssten. Am XXXX sind am Abend mehrere Männer zu uns gekommen und haben bei uns geklopft. Sie haben Stöcke, Messer und sonstige Gegenstände getragen. Mein Bruder hat durch den Türspion geschaut und den einen Fremden erkannt, der bereits bei uns war. Wir haben die Türe nicht geöffnet und die Männer haben deswegen versucht, diese mit Gewalt zu öffnen. Die Männer haben dann etwas Verbranntes gegen unser Haus geschmissen. Über Nachfrage wo dieser Gegenstand hingeworfen wurde gebe ich an, dass auch Benzin gegossen wurde und dieses angezündet wurde. Die Nachbarn haben dann das ganze mit Wasser gelöscht. Die Polizei ist dann gekommen und hat alles dokumentiert. Sie sind dann gegangen. Nach ein paar Tagen sind dann die Männer nochmals zu uns in den Friseurladen gekommen und haben uns aufgefordert, dass wir Ihnen unser Grundbuch geben. Ansonsten würden sie uns töten. Am XXXX sind nach der Arbeit, als ich auf dem Nachhauseweg drei Männer gekommen. Sie haben mich aufgehalten. Die Männer haben alle einen Stock getragen. Sie haben mich gefragt, wo sich nun das Grundbuch befinde. Die Männer haben mich mit diesem Gegenstand geschlagen. Sie haben mich auch auf dem Stirnbereich geschlagen und ich bin ohnmächtig geworden.A: Ich habe in der Stadt römisch 40 gewohnt. Der Stadtteil römisch 40 , in dem ich lebte, dort befanden sich die armen Familien und die Angehörigen der Gabooye. Sie haben uns oft diskriminiert, gedemütigt und versklavt. Sie haben uns Arbeit gegeben, aber wir wurden dafür nicht bezahlt. Eines Tages am römisch 40 hat meine Mutter am Abend einen Telefonanruf von einem Polizeibeamten bekommen. Er hat ihr mitgeteilt, dass mein Vater verstorben sei und sich sein Leichnam im Krankenhaus befinde. Sie solle sich ins Krankenhaus begeben und die Leiche meines Vaters mitnehmen. Ich meine Mutter und mein Bruder römisch 40 sind ins Krankenhaus gefahren. Die Polizei war vor Ort im Krankenhaus und man hat uns die Leiche von meinem Vater gezeigt. Wir haben diese identifiziert und wir haben festgestellt, dass es sich tatsächlich um meinen Vater handelte. Wir haben den Polizeibeamten gefragt, was passiert sei. Uns wurde gesagt, dass er nicht wisse, wer der Täter sei, Sie sich aber auf die Suche nach dem Täter machen werden und Ihn fassen werden. Der Polizist sagte, dass wir die Leiche meines Vaters morgen beerdigen müsse. Wir haben zu ihm gesagt, dass man zuerst die Spuren sichern müsse und schauen müsse, was mit meinem Vater passiert ist. Er sagte, dass wir Ihn morgen beerdigen sollen. Vor Ort war auch der Älteste der meinem Clan angehörte. Dieser hat den Polizeibeamten zur Rede gestellt und auch diesem wurde gesagt, dass die Leiche meines Vaters am nächsten Tag begraben werde müsse. Wir haben meinen Vater dann am nächsten Tag begraben. Wir sind dann mehrmals zur Polizei gegangen und wollten wissen, wer unseren Vater getötet hat. Die Polizei hat uns nicht darüber informiert. Die Polizei hat keine Spur verfolgt und uns nicht mitgeteilt, wer meinen Vater getötet hat. Eines Tages, es war Mitte Juni römisch 40 , spätnachmittags oder gegen Abend sind vier Personen mit einem Auto zu uns gekommen. Eine Person ist ausgestiegen. Ich und mein Bruder waren gerade beim Arbeiten und einer der Männer ist hergekommen und hat meinen Bruder zu sich gerufen. Der fremde Mann sagte dann zu uns, dass der Friseur ihm gehöre und wir sofort den Laden verlassen müssten. Ich und mein Bruder wir sind dann nach Hause gegangen und haben mit meiner Mutter gesprochen. Wir haben dann entschieden, dass wir bei der Polizei Anzeige erstatten müssten. Wir sind dann zur Polizei gegangen. Der Polizist dort sagte dann, dass sie Nachforschungen anstellen würden, wem dieses Grundstück gehöre. Die Polizei hat uns am römisch 40 geladen. Sie sagten, dass Sie die Akten zum Gericht weitergeleitet haben. Sie sagten, dass es eine Verhandlung geben würde, wem der Friseur gehört. Das Gericht hat uns dann am römisch 40 geladen und dort wurde uns mitgeteilt, dass wir erst im Oktober einen Verhandlungstermin hätten und wir bis dahin Beweismaterial sammeln müssten. Am römisch 40 sind am Abend mehrere Männer zu uns gekommen und haben bei uns geklopft. Sie haben Stöcke, Messer und sonstige Gegenstände getragen. Mein Bruder hat durch den Türspion geschaut und den einen Fremden erkannt, der bereits bei uns war. Wir haben die Türe nicht geöffnet und die Männer haben deswegen versucht, diese mit Gewalt zu öffnen. Die Männer haben dann etwas Verbranntes gegen unser Haus geschmissen. Über Nachfrage wo dieser Gegenstand hingeworfen wurde gebe ich an, dass auch Benzin gegossen wurde und dieses angezündet wurde. Die Nachbarn haben dann das ganze mit Wasser gelöscht. Die Polizei ist dann gekommen und hat alles dokumentiert. Sie sind dann gegangen. Nach ein paar Tagen sind dann die Männer nochmals zu uns in den Friseurladen gekommen und haben uns aufgefordert, dass wir Ihnen unser Grundbuch geben. Ansonsten würden sie uns töten. Am römisch 40 sind nach der Arbeit, als ich auf dem Nachhauseweg drei Männer gekommen. Sie haben mich aufgehalten. Die Männer haben alle einen Stock getragen. Sie haben mich gefragt, wo sich nun das Grundbuch befinde. Die Männer haben mich mit diesem Gegenstand geschlagen. Sie haben mich auch auf dem Stirnbereich geschlagen und ich bin ohnmächtig geworden. Anmerkung: Der AW zeigt auf seine Stirn und eine dort ersichtliche Narbe. Einer sagte zu mir, dass er mich gleichermaßen wie mein Vater töten werde, wenn ich ihm das Grundbuch nicht gebe. Jemand hat mich dann ins Krankenhaus gebracht und man hat mich dort medizinisch versorgt. Ein Verwandter hat mich dann für zwei Wochen zu sich nach Hause genommen. Eines Abends, war mein Bruder alleine auf dem Weg. Sie haben meinen Bruder mit einem Messer in den Arm gestochen. Mein Bruder hatte auch ein Messer dabei und hat zurückgestochen. Er ist dann weggelaufen. Mein Bruder hat mit meinem Onkel väterlicherseits telefoniert. Er hat zu ihm gesagt, was vorgefallen ist und er weggelaufen sei. Mein Bruder ist Richtung XXXX gegangen. Mein Onkel hatte Angst um mich und hat mich in eine andere Wohnung gebracht. Über Nachfrage ob der Onkel jener Angehörige gewesen ist bei dem ich mich nach dem Krankenhausaufenthalt aufgehalt habe, gebe ich an dass dies so gewesen ist. Ich bin dann danach zu dem Cousin meines Onkels gekommen. Mein Onkel und meine Mutter haben dann entschieden, dass es dort zu unsicher ist und ich bin nach XXXX gegangen. Wir haben dann erfahren, dass der Mann, welcher mein Bruder niedergestochen hat, verstorben ist. Mein Bruder hatte also jemanden getötet und ich konnte nicht mehr dort bleiben. Mein Onkel hat dann einen Schlepper organisiert, dieser hat mir einen gefälschten Reisepass organisert und ich konnte dann ausreisen.Einer sagte zu mir, dass er mich gleichermaßen wie mein Vater töten werde, wenn ich ihm das Grundbuch nicht gebe. Jemand hat mich dann ins Krankenhaus gebracht und man hat mich dort medizinisch versorgt. Ein Verwandter hat mich dann für zwei Wochen zu sich nach Hause genommen. Eines Abends, war mein Bruder alleine auf dem Weg. Sie haben meinen Bruder mit einem Messer in den Arm gestochen. Mein Bruder hatte auch ein Messer dabei und hat zurückgestochen. Er ist dann weggelaufen. Mein Bruder hat mit meinem Onkel väterlicherseits telefoniert. Er hat zu ihm gesagt, was vorgefallen ist und er weggelaufen sei. Mein Bruder ist Richtung römisch 40 gegangen. Mein Onkel hatte Angst um mich und hat mich in eine andere Wohnung gebracht. Über Nachfrage ob der Onkel jener Angehörige gewesen ist bei dem ich mich nach dem Krankenhausaufenthalt aufgehalt habe, gebe ich an dass dies so gewesen ist. Ich bin dann danach zu dem Cousin meines Onkels gekommen. Mein Onkel und meine Mutter haben dann entschieden, dass es dort zu unsicher ist und ich bin nach römisch 40 gegangen. Wir haben dann erfahren, dass der Mann, welcher mein Bruder niedergestochen hat, verstorben ist. Mein Bruder hatte also jemanden getötet und ich konnte nicht mehr dort bleiben. Mein Onkel hat dann einen Schlepper organisiert, dieser hat mir einen gefälschten Reisepass organisert und ich konnte dann ausreisen. Anmerkung: Die Vernehmung wird um 09: 45 Uhr bis 10.05 Uhr für einen kurze Pause unterbrochen und der Raum wird gelüftet. F: Wie kommen Sie darauf, dass Ihr Vater ermordet wurde? A: Ich weiß den Grund dafür nicht, aber ich glauben wegen des Friseurgeschäftes. F: Warum sollte die Polizei Ihrer Ansicht nach irgendwelche Spuren verfolgen? Hat man Ihrem Vater angesehen, dass er ermordet wurde? A: Die Polizei hat uns gesagt, dass es Hinweise gebe. Sie sagten, dass eine Person angerufen hat und Ihnen mitgeteilt hat, dass es eine Leiche gebe. F: Aber nur weil jemand bei der Polizei bekannt gibt, dass jemand gestorben ist, lässt noch nicht auf eine Ermordung hindeuten. Wie kommen Sie nun darauf? A: Wir haben die Leiche gesehen und es gab Verletzungen. F: Was sind da für Verletzungen am Leichnam Ihres Vaters vorgelegen? A: Dieser war im Brustbereich verletzt und der Doktor sagte zu uns, dass dieser mit einem Messer gestochen wurde. F: Wieso haben Sie dies im Laufe der Erzählung nicht geschildert, es muss ja ein furchtbarer Anblick gewesen sein, die Leiche Ihres Vaters mit all den Verletzung zu sehen? A: Ich habe dies wegen der eigenen Belastung nicht erzählt. Anmerkung: Der AW verzieht leicht das Gesicht, gräbt es kurz unter seinen Armen ein und erzählt aber über weiteres Nachfragen gleich wieder weiter. F: Warum haben Sie Ihren Vater dann schließlich begraben, wenn Sie der Ansicht waren, dass der Leichnam noch genauer untersucht werden muss? A: Die Polizei sagte, dass wir diese Leiche so schnell wie möglich begraben müssten. F: Warum sollte die Polizei zu Ihnen sagen, wenn da offensichtlich noch Spuren zu erheben gewesen wären? A: Das weiß ich nicht. Ich glaube die Polizei hatte uns gegenüber etwas zu verbergen und hat uns darum aufgefordert, den Leichnam schnell zu begraben. F: Können Sie sagen, um was für Männer es sich gehandelt hat, die zu Ihnen in den Friseursalon gekommen sind? Gehörten diese einem bestimmten Clan an? A: Diese waren Angehörige des Clan Isaaq. F: Waren diese Männer der Isaaq auch zuvor schon einmal bei Ihnen im Dorf? A: Nein. Vorhalt: Sie sagten, dass es in Ihrem Dorf Diskriminierung gab und Sie auch zum Arbeiten gezwungen wurden. Von wem wurden Sie gezwungen, wenn dies nicht Männer der Isaaq, als Mehrheitsclan, waren? A: Ich habe vorher gemeint, dass diese vier Männer noch nie bei mir waren. Dies waren andere Männer der Isaaq. Vorhalt: Warum sind Sie nochmals zur Polizei gegangen als die vier Männer zu Ihnen gekommen sind, um eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn Sie bereits wussten, dass die Polizei keinen Spuren nachgeht bzw. nicht auf Ihrer Seite steht? A: Wir hatten keine andere Wahl und die Polizei hat uns nicht geholfen. Vorhalt: Sie sagten auch, dass Sie im Anschluss nochmals von Männer der Isaaq auf dem Nachhauseweg angehalten wurden, Sie danach ins Krankenhaus gebracht wurden und Sie dann zu Ihrem Onkel gebracht worden sind, um dort in Sicherheit zu sein. Weiters sagten Sie auch, dass Ihr Bruder später nochmals von den Männern aufgehalten worden sei und sogar mit einem Messer attackiert worden sei. Warum hat man Ihren Bruder nicht auch mit Ihnen zusammen, zu Ihrem Onkel in Sicherheit gebracht? A: Dies hat man gemacht, weil mein Bruder die Familie ernähren sollte. F: Ich stellte Ihnen vorher die Frage, wo der Brandgegenstand hingeschmissen wurde und Sie antworteten nur, dass auch Benzin gegossen wurde. Können Sie genauer schildert, wo dieser Gegenstand hingeschmissen wurde und wieviel Benzin vergossen wurde? A: Zum Glück wurde niemand verletzt. Anmerkung: Der Dolmetscher stellt dieselbe Frage nochmals an den AW. A: Der Gegenstand wurde gegen eine Holztüre geschmissen und es wurde auch Benzin gegossen. Zum Glück wurde niemand verletzt. Auch gegen die Fenster haben Sie Benzin gegossen und diese angezündet. F: Woraus war das Miethaus? A: Die Türe und die Fenstern sowie der Aufbau war Holz gemeinsam mit Blech. F: Wie konnte der Brand gelöscht werden? Können Sie dies nochmals schildern? A: Die Anwohner sind gekommen. Dies hat relativ lange gedauert. Man hat es mit Wasser und mit Erde versucht. F: Was ist mit Ihrem Bruder passiert? A: Meines Wissens war mein Bruder in XXXX . Er hat meiner Mutter mitgeteilt, dass er in Richtung des Jemen gehen wolle.A: Meines Wissens war mein Bruder in römisch 40 . Er hat meiner Mutter mitgeteilt, dass er in Richtung des Jemen gehen wolle. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Ja. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich würde getötet werden, weil mein Bruder jemanden umgebracht hat. F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ich kann schon meinen Lebensunterhalt bestreiten, aber in Somalia ist keine Sicherheit. F: Wären Sie dazu bereit, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vgl. AS 91f) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vergleiche AS 91f) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung durch den Staat oder durch Clanangehörige der Isaaq, wogegen der Staat den BF nicht zu schützen vermocht habe aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Er habe keine konkrete auf ihn gerichtete Verfolgungshandlung darlegen bzw. glaubhaft veranschaulichen können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung durch den Staat oder durch Clanangehörige der Isaaq, wogegen der Staat den BF nicht zu schützen vermocht habe aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Er habe keine konkrete auf ihn gerichtete Verfolgungshandlung darlegen bzw. glaubhaft veranschaulichen können.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. So habe der BF seine genauen Probleme mit dem Clan der Isaaq ausgeführt und das BFA diverse Nachfragen unterlassen. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde genannten Stellen der Länderberichte konkret anhand des Vorbringens des BF berücksichtigt, wäre sie zu dem Erkenntnis gekommen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia verfolgt werde und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Weiters sei auch in der Beweiswürdigung des Bescheides mehrheitlich eine Wiederholung der Einvernahme des BF ohne jegliche Begründung dargestellt worden. Bei angemessener Berücksichtigung seines Vorbringens wäre die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass dieses glaubhaft und asylrelevant sei. Nach der UNHCR seien vor allem Mitglieder eines Minderheitenclans sowie Angehörige eines Clans, der in eine Blutfehde verwickelt sei, besonders gefährdet. Da der BF als Angehöriger des Clans der Madhiban/Gabooye verfolgt werde, sei er Flüchtling iSd GFK. In Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen, sowie dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen, welches im Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Somalia stehe, sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. AS 187).Weiters sei auch in der Beweiswürdigung des Bescheides mehrheitlich eine Wiederholung der Einvernahme des BF ohne jegliche Begründung dargestellt worden. Bei angemessener Berücksichtigung seines Vorbringens wäre die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass dieses glaubhaft und asylrelevant sei. Nach der UNHCR seien vor allem Mitglieder eines Minderheitenclans sowie Angehörige eines Clans, der in eine Blutfehde verwickelt sei, besonders gefährdet. Da der BF als Angehöriger des Clans der Madhiban/Gabooye verfolgt werde, sei er Flüchtling iSd GFK. In Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen, sowie dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen, welches im Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Somalia stehe, sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche AS 187).
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
- An der am XXXX durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm das BFA entschuldigt (vgl. OZ 4) nicht teil. Aktualisierte Länderfeststellungen, der UNHCR Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia“ von September XXXX und der EUAA Leitfaden Somalia von Juni XXXX wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 4):
- An der am römisch 40 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm das BFA entschuldigt vergleiche OZ 4) nicht teil. Aktualisierte Länderfeststellungen, der UNHCR Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia“ von September römisch 40 und der EUAA Leitfaden Somalia von Juni römisch 40 wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 4): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Nein. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BFV und BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Sind die Angaben, die Sie beim BFA und bei der Polizei gemacht haben richtig? Halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Beim BFA habe ich alles korrigiert, was bei der Polizei falsch protokolliert wurde. R: Wie ist Ihr Name? Wann sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt (Städte, Orte, Dörfer), in welchem Zeitrahmen haben Sie dort in chronologischer Reihenfolge gelebt? BF: Von meiner Geburt bis zum XXXX habe ich in XXXX gelebt. Von dort bin ich in das Ausland gefahren. 1 Woche war ich in XXXX . BF: Von meiner Geburt bis zum römisch 40 habe ich in römisch 40 gelebt. Von dort bin ich in das Ausland gefahren. 1 Woche war ich in römisch 40 . R: Sie haben von Ihrer Geburt an bis XXXX durchgehend in XXXX gelebt?R: Sie haben von Ihrer Geburt an bis römisch 40 durchgehend in römisch 40 gelebt? BF: Ja. Durchgehend. R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse gelebt? BF: Ich habe in meinem Elternhaus gelebt. Dort waren meine Eltern und meine 3 Geschwister, 1 Schwester und 2 Brüder. R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: Mein Bruder XXXX und meine Schwester XXXX (sind Zwillinge) sind XXXX Jahre alt. XXXX ist jetzt XXXX Jahre alt.BF: Mein Bruder römisch 40 und meine Schwester römisch 40 (sind Zwillinge) sind römisch 40 Jahre alt. römisch 40 ist jetzt römisch 40 Jahre alt. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Vater hat uns versorgt. Nachdem er gestorben ist, haben mein Bruder XXXX und ich gearbeitet. BF: Mein Vater hat uns versorgt. Nachdem er gestorben ist, haben mein Bruder römisch 40 und ich gearbeitet. R: Als was haben Sie dort gearbeitet? BF: Als Frisör. R: Arbeiten Sie in Österreich? BF: Ja. R: Als Frisör? BF: Jetzt arbeite ich bei XXXX . Früher habe ich für verschiedene Firmen gearbeitet.BF: Jetzt arbeite ich bei römisch 40 . Früher habe ich für verschiedene Firmen gearbeitet. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen, Brüder, Schwester und Mutter? BF: Ich habe jetzt nur mit meiner Mutter und meiner Frau Kontakt. Meine Mutter lebt noch in XXXX . Meine Frau und meine Tochter leben in XXXX . BF: Ich habe jetzt nur mit meiner Mutter und meiner Frau Kontakt. Meine Mutter lebt noch in römisch 40 . Meine Frau und meine Tochter leben in römisch 40 . R: Wie geht es Ihrer Mutter bzw. Ihrer Frau und Ihrer Tochter? BF: Meine Mutter ist alt. Es geht ihr gesundheitlich sehr schlecht. Sie hat niemanden, der ihr hilft. Meine Frau und meine Tochter sind in XXXX . Es geht ihnen gesundheitlich gut, aber finanziell sehr schlecht. Sie werden dort diskriminiert auf Grund ihrer Clan-Zugehörigkeit.BF: Meine Mutter ist alt. Es geht ihr gesundheitlich sehr schlecht. Sie hat niemanden, der ihr hilft. Meine Frau und meine Tochter sind in römisch 40 . Es geht ihnen gesundheitlich gut, aber finanziell sehr schlecht. Sie werden dort diskriminiert auf Grund ihrer Clan-Zugehörigkeit. R: Schicken Sie Geld nach Somalia zu Ihrer Frau, zu Ihrer Tochter und zu Ihrer Mutter? BF: Ja. Ab und zu an meine Mutter und an meine Frau. R: Wie viel ca. schicken Sie im Monat? BF: Insgesamt ca. 300 Euro jedes Monat. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Mutter bzw. mit Ihrer Frau und mit Ihrer Tochter? BF: Mit meiner Frau habe ich zuletzt gesprochen. Das war am XXXX .BF: Mit meiner Frau habe ich zuletzt gesprochen. Das war am römisch 40 . R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Zuerst wollte ich wissen, wie es ihnen geht. Ich musste weiter informieren, dass ich das Geld nach Somalia zu ihnen geschickt habe. R: Von wem wird Ihre Frau bzw. Ihre Mutter noch versorgt in Somalia? BF: Ich bin der Einzige, der meine Frau und meine Mutter versorgt. R: Wo halten sich Ihre beiden Brüder auf? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihren beiden Brüdern? BF: Der letzte Kontakt war im September XXXX . BF: Der letzte Kontakt war im September römisch 40 . R: Warum ist dann der Kontakt abgebrochen? BF: Wir alle haben zu diesem Zeitpunkt im September XXXX unseren Heimatort XXXX in Somalia verlassen. Jeder ist irgendwo hingegangen. Seither haben wir keinen Kontakt.BF: Wir alle haben zu diesem Zeitpunkt im September römisch 40 unseren Heimatort römisch 40 in Somalia verlassen. Jeder ist irgendwo hingegangen. Seither haben wir keinen Kontakt. R: Sie haben gesagt, Ihr Vater ist schon verstorben. Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Mein Vater ist am XXXX gestorben.BF: Mein Vater ist am römisch 40 gestorben. R: Wie alt war Ihr Vater? BF: Das weiß ich nicht genau. Ca. 50 Jahre alt. R: Wie alt ist Ihre Mutter? BF: 48 Jahre alt ist sie jetzt. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt bestritten? BF: Er war auch Frisör. R: Konnten Sie mit dem Erlös dieser Arbeit Ihren Lebensunterhalt bestreiten? BF: Davon hat er uns versorgt. R: Könnten Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestreiten? BF: Ja. Ich habe auch dort als Frisör gearbeitet. R: Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können? BF: Ja, es war wenig, aber es ist gegangen. Wir konnten über die Runden kommen. R: Haben Sie schon in einem anderen europäischen Land einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt? BF: Ja. In Griechenland. R: Wie wurde über diesen Asylantrag entschieden? BF: Negative Entscheidung. R: Warum? BF: Das weiß ich nicht. R: Legen Sie mir innerhalb einer Woche die Entscheidung der griechischen Behörde vor. BF: Ich habe diese auf dem Weg nach Europa verloren. R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, getötet zu werden. Ein paar Männer waren auch bei meiner Mutter. Sie haben bei dieser nach mir gefragt. R: Haben Sie den Inhalt des Erkenntnisses/Bescheides der griechischen Behörde gelesen? BF: Ich konnte nicht lesen, aber dort war ein Dolmetscher. Er hat mir das gesagt. R: Warum wurde Ihr Antrag auf Internationaler Schutz negativ entschieden? Mit welcher Begründung? BF: Der Dolmetscher hat mir nur gesagt, dass mir die Behörde nicht geglaubt hat. Deswegen haben sie mir kein Asyl gegeben. R: Haben Sie Beschwerde erhoben? BF: Ja. Dann habe ich wieder eine negative Entscheidung bekommen. R: Dann legen Sie mir diese Entscheidung innerhalb von einer Woche vor. R: Was haben Sie dort für eine Fluchtgeschichte erzählt? BF: Das Gleiche, was ich da gesagt habe. R: Warum haben Sie Angst, getötet zu werden? BF: Man wird mich töten auf Grund dessen, was mein Bruder gemacht hat. Es wäre eine Art Blutrache. R: Warum würde man deshalb Ihren Bruder nicht töten? BF: Sie werden uns alle töten, wenn sie uns sehen. R: Sie haben gesagt, es wäre eine Blutrache. Warum soll man alle töten, wenn man mit dem Tod Ihres Bruders dessen Tat gesühnt hätte? BF: Meinen Bruder XXXX , der diese Tat gemacht hat, werden sie töten. Wenn sie uns alle sehen, töten sie uns auch.BF: Meinen Bruder römisch 40 , der diese Tat gemacht hat, werden sie töten. Wenn sie uns alle sehen, töten sie uns auch. R: Wieso werden auch dann Sie getötet bzw. die Anderen Ihrer Familie? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Sie werden uns alle töten, egal, ob XXXX da ist oder nicht.BF: Sie werden uns alle töten, egal, ob römisch 40 da ist oder nicht. R: Sie haben gesagt, es wäre eine Blutrache. Warum soll man dann alle Familienmitglieder töten, wenn man mit dem Tod Ihres Bruders dessen Tat gesühnt hätte? BF: In Somalia ist es üblich, wenn der Täter nicht gefunden wird, wird entweder sein Bruder oder seine Eltern getötet. R: Warum ist dann bisher Ihre Mutter verschont geblieben, wenn Sie sagen, dass ansonsten die Eltern getötet werden? BF: Meine Mutter ist eine Frau. Es handelt sich immer nur um Männer. Ich habe mit Eltern meinen Vater und den Bruder meines Vaters gemeint. R: Wo hält sich XXXX jetzt auf?R: Wo hält sich römisch 40 jetzt auf? BF: Ich weiß es nicht genau, wo XXXX aufhältig ist. Aber meine Mutter hat gesagt, dass er sich in XXXX aufhält. Von dort ging er in den Jemen.BF: Ich weiß es nicht genau, wo römisch 40 aufhältig ist. Aber meine Mutter hat gesagt, dass er sich in römisch 40 aufhält. Von dort ging er in den Jemen. R: Woher haben Sie diese Information? Woher hat Ihre Mutter diese Information? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube, er hat mit ihr telefoniert. R: Wieso hat Ihr Bruder jemanden umgebracht/getötet? BF: Mein Bruder war damals auf dem Weg nach Hause. 3 Männer haben ihn attackiert. Mein Bruder war mit einem Messer bewaffnet, sowie die Anderen. Nachdem er sich verteidigen wollte, hat XXXX einen von den dreien mit dem Messer verletzt. Er ist auf den Boden gefallen. Mein Bruder ist auch von dort weggelaufen. Durch diese Verletzung ist dieser Mann gestorben. Das habe ich von einem Onkel erfahren, der weit entfernt von uns verwandt ist.BF: Mein Bruder war damals auf dem Weg nach Hause. 3 Männer haben ihn attackiert. Mein Bruder war mit einem Messer bewaffnet, sowie die Anderen. Nachdem er sich verteidigen wollte, hat römisch 40 einen von den dreien mit dem Messer verletzt. Er ist auf den Boden gefallen. Mein Bruder ist auch von dort weggelaufen. Durch diese Verletzung ist dieser Mann gestorben. Das habe ich von einem Onkel erfahren, der weit entfernt von uns verwandt ist. R: Wann wurde Ihr Bruder attackiert? BF: Im September XXXX .BF: Im September römisch 40 . R: Anfang, Ende, Mitte? BF: Mitte September. R: Kannte Ihr Bruder diese 3 Männer? BF: Meinen Sie, dass sie persönlich sich einander kennen? R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Woher kannte Ihr Bruder diese 3 Männer? BF: Die Männer waren mehrmals auf unserer Arbeitsstelle, wo ich mit meinem Bruder gearbeitet habe. Sie haben uns mehrmals bedroht usw. R: Wurde Ihr Bruder bei dieser Auseinandersetzung auch verletzt? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Er wurde an einer Schulter verletzt. Ich weiß nicht, an welcher. R: Hat Ihnen Ihr Bruder diesen Vorfall persönlich erzählt? BF: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. R: Wer hat Ihnen dann von diesem Vorfall erzählt? BF: Mein Onkel, den ich vorher erwähnt habe. R: Wie heißt Ihr Onkel? Ist er vs oder ms? BF: XXXX heißt er. Er ist ein Verwandter von meinem Vater.BF: römisch 40 heißt er. Er ist ein Verwandter von meinem Vater. R: Also sein Bruder? BF: Er ist weitschichtig zu meinem Vater verwandt. R: Wie heißt er mit vollem Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie weit lebt Ihr Onkel von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ich schätze, dass er ca. 1 km von uns entfernt ist. R: Wie geht es Ihrem Onkel? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt mit ihm. R: Lebt er noch in Somalia? BF: Er ist ein älterer Mann. Zuletzt war er in Somalia. R: Was hat Ihr Bruder nach diesem Vorfall mit den 3 Männern gemacht? BF: Ich habe nicht mit meinem Bruder gesprochen. Mein Onkel erzählte uns, dass diese 3 Männer meinen Bruder attackiert haben. Nachdem mein Bruder einen von ihnen verletzt hatte, lief er von dort weg. Dann ist er von dort weggegangen. XXXX hat meinem Onkel das erzählt, was ich Ihnen jetzt erzählt habe. Ich bin mir aber nicht sicher, ob XXXX im Haus meines Onkels war.BF: Ich habe nicht mit meinem Bruder gesprochen. Mein Onkel erzählte uns, dass diese 3 Männer meinen Bruder attackiert haben. Nachdem mein Bruder einen von ihnen verletzt hatte, lief er von dort weg. Dann ist er von dort weggegangen. römisch 40 hat meinem Onkel das erzählt, was ich Ihnen jetzt erzählt habe. Ich bin mir aber nicht sicher, ob römisch 40 im Haus meines Onkels war. R: Wohin ist dann XXXX nach diesem Vorfall gelaufen?R: Wohin ist dann römisch 40 nach diesem Vorfall gelaufen? BF: Ich habe diese Frage meinem Onkel nicht gestellt. Wahrscheinlich ist er Richtung XXXX gegangen. BF: Ich habe diese Frage meinem Onkel nicht gestellt. Wahrscheinlich ist er Richtung römisch 40 gegangen. R: Was hat er dort gemacht? Was hätte er dort machen sollen? BF: Das weiß ich nicht, aber XXXX hat eine Seegrenze zum Jemen. Man kann mit einem Boot über diese Grenze fahren.BF: Das weiß ich nicht, aber römisch 40 hat eine Seegrenze zum Jemen. Man kann mit einem Boot über diese Grenze fahren. R: Sie haben gesagt, Ihr Bruder wurde an der Schulter verletzt. Hat er überhaupt laufen können, wenn er an der Schulter verletzt wurde? BF: Das weiß ich nicht, wie tief er an der Schulter verletzt wurde. Er hat meinem Onkel gesagt, dass er an der Schulter verletzt worden ist. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt, als sich dieser Vorfall ereignet hat, aufgehalten? BF: Zu Hause. In unserem Elternhaus. R: Wem hat Ihr Onkel über diesen Vorfall Ihres Bruders berichtet? BF: Er hat meine Mutter angerufen und ihr das erzählt. R: Wie haben Sie darauf reagiert, nachdem Ihnen Ihre Mutter davon erzählt hat? BF: Nachdem XXXX das meiner Mutter erzählt hatte, ist er danach, gemeint XXXX , nach Hause gekommen. Er hat mich mitgenommen und brachte mich zu meinem Onkel ms, der außerhalb von XXXX lebt.BF: Nachdem römisch 40 das meiner Mutter erzählt hatte, ist er danach, gemeint römisch 40 , nach Hause gekommen. Er hat mich mitgenommen und brachte mich zu meinem Onkel ms, der außerhalb von römisch 40 lebt. R: Wohin hat er Sie dann gebracht? BF: Zu meinem Onkel ms außerhalb von XXXX nach XXXX . BF: Zu meinem Onkel ms außerhalb von römisch 40 nach römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich dann dort aufgehalten? BF: Ca. 2 Wochen. R: Ist es dort Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Diese Wohnung habe ich nie verlassen. R: Warum wurde denn Ihr Bruder von diesen 3 Männern angegriffen? BF: Es handelte sich um unsere Arbeitsstelle. Diese Arbeitsstelle gehörte meinem Vater. Sie wollten diese uns wegnehmen. Das war der Grund, warum sie ihn attackiert haben. R: Ist es Ihnen gegenüber auch jemals zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ja. Sie haben mich auch einmal verletzt. R: Wann hat dieser Vorfall stattgefunden? BF: Am XXXX . Ich war auf dem Weg in die Arbeit. 3 oder 4 Männer haben mich angehalten. Einer dieser Männer fragte mich: „Wo ist das Grundstückspapier in unserem Haus? Wo ist das Papier, das beweisen kann, dass dieses Grundstück meinem Vater gehört?“. Ich habe geantwortet, dass ich das nicht wissen würde. Ich habe dieses Papier nicht gehabt. Nachdem ich so geantwortet habe, sind sie auf mich losgegangen. Diese Verletzung – der BF zeigt auf die rechte Stirnhälfte, stammt von dieser Auseinandersetzung. Sie haben mir mehrere Verletzungen zugefügt. Dann bin ich bewusstlos geworden. Danach gingen sie weg. Ich bin erst im Spital zu mir gekommen. Ich weiß auch nicht, wer mich zum Spital gebracht hat.BF: Am römisch 40 . Ich war auf dem Weg in die Arbeit. 3 oder 4 Männer haben mich angehalten. Einer dieser Männer fragte mich: „Wo ist das Grundstückspapier in unserem Haus? Wo ist das Papier, das beweisen kann, dass dieses Grundstück meinem Vater gehört?“. Ich habe geantwortet, dass ich das nicht wissen würde. Ich habe dieses Papier nicht gehabt. Nachdem ich so geantwortet habe, sind sie auf mich losgegangen. Diese Verletzung – der BF zeigt auf die rechte Stirnhälfte, stammt von dieser Auseinandersetzung. Sie haben mir mehrere Verletzungen zugefügt. Dann bin ich bewusstlos geworden. Danach gingen sie weg. Ich bin erst im Spital zu mir gekommen. Ich weiß auch nicht, wer mich zum Spital gebracht hat. R: Wann war das alles? Wann sind Sie von diesen Männern attackiert worden? BF: Am Nachmittag. R: Von wie vielen Männern sind Sie da attackiert worden? BF: 3 oder 4 Männer waren das. R: Waren es 3 oder 4? BF: 3 Männer waren in der Nähe von mir. Der Vierte stand ein bisschen weiter weg. Ich weiß nicht, ob er zu ihnen dazu gehört hat oder nicht. R: Warum hat man Sie nach diesem Grundbuch gefragt? BF: Als die Männer zuerst zu uns gekommen sind, und sie behauptet haben, dass ihnen dieses Grundstück gehört, hat mein Bruder XXXX zu ihnen gesagt, dass das Grundstück unserem Vater gehört hat. Das Grundstückspapier würden wir zu Hause haben. Die Männer haben mich gefragt, ob das stimmt und wo die Papiere sind.BF: Als die Männer zuerst zu uns gekommen sind, und sie behauptet haben, dass ihnen dieses Grundstück gehört, hat mein Bruder römisch 40 zu ihnen gesagt, dass das Grundstück unserem Vater gehört hat. Das Grundstückspapier würden wir zu Hause haben. Die Männer haben mich gefragt, ob das stimmt und wo die Papiere sind. R: Waren die Männer vor diesem Vorfall schon bei Ihnen zu Hause und haben nach diesem Grundstückspapier gesucht? BF: Ja. Die Männer waren eine Nacht bei uns zu Hause. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Bruder XXXX ist aufgestanden und hat gefragt, wer sie sind. Draußen standen viele Männer. Einer dieser Männer sagte zu XXXX , dass er ihnen das Grundstückspapier zeigt. XXXX sagte, dass er das nicht könne und er machte die Türe nicht auf. Unser Haus bestand aus Holz. Sie haben das Haus angezündet. Die Türen und Fenster wurden verbrannt.BF: Ja. Die Männer waren eine Nacht bei uns zu Hause. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Bruder römisch 40 ist aufgestanden und hat gefragt, wer sie sind. Draußen standen viele Männer. Einer dieser Männer sagte zu römisch 40 , dass er ihnen das Grundstückspapier zeigt. römisch 40 sagte, dass er das nicht könne und er machte die Türe nicht auf. Unser Haus bestand aus Holz. Sie haben das Haus angezündet. Die Türen und Fenster wurden verbrannt. R: Warum wollten die Männer dieses Grundstückspapier? BF: Sie wollten das Grundstückspapier. Wenn sie dieses Grundstückspapier haben, können sie dieses Grundstück für sich selbst haben. Solange wir dieses Grundstückspapier besitzen, können sie das Gegenteil nicht beweisen. R: Wann waren die Männer bei Ihnen zu Hause? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Warum können Sie sich an das Datum so genau erinnern? BF: An den Tag soll ich mich erinnern, weil unser Haus angezündet wurde. R: Hat sich das Grundstückspapier im Haus befunden? BF: Nein. R: Wo hat sich das Grundstückspapier befunden? BF: Das Grundstückspapier war bei einem unserer Clan-Führer. Mein Vater hat es ihm gegeben. R: Wie viele Männer sind an diesem Abend gekommen? BF: Das weiß ich nicht genau. Mein Bruder ist an die Tür gegangen. Er hatte viele verschiedene Stimmen gehört. R: Hat er draußen gesehen oder haben Sie draußen gesehen, wie viele Personen dort waren? BF: Er hat die Stimmen gehört. Er hat durch ein Türloch geschaut. R: Wie viele Personen hat er da gesehen? BF: Zwischen 4 und 5 Männer. R: Wie viele Männer haben Sie wahrgenommen? BF: Das weiß ich nicht. Zwischen 4 und 5 Männer haben gesprochen. R: Was haben Sie gemacht, nachdem an der Tür geklopft wurde? BF: Sie haben ihn aufgefordert, die Tür aufzumachen. R wiederholt die Frage. BF: Nachdem ich das Klopfen gehört habe, bin ich in ein Zimmer gegangen, wo meine Frau und meine Tochter drinnen waren. Dann habe ich zugesperrt und blieb in diesem Raum. R: Wie lange sind Sie in diesem Raum verblieben? BF: Ca. 10 Minuten war ich drinnen. Dann ist das Feuer ausgebrochen. Wir haben alle geschrien. Die Nachbarn sind zu uns gelaufen, um uns zu helfen. Dann wurde die Tür aufgemacht und wir rannten nach draußen. Nach dem Ausbruch des Brandes sind die Männer weggegangen. R: Warum sind Sie Männer weggegangen, nachdem Sie auf Grund dieses Brandes das Haus verlassen haben? BF: Das weiß ich nicht. Nachdem sie unser Haus angezündet haben, wussten sie wahrscheinlich, dass auch die Nachbarn nach draußen kommen. Sie wollten vielleicht nicht gesehen werden. R: Hatten die Männer Angst vor den Nachbarn, dass sie weggegangen sind? Hatten sie Angst vor Ihnen? BF: Sie hatten keine Angst vor uns. Sie wollten von den Nachbarn her nicht gesehen werden. R: Warum hätten Sie von den Nachbarn nicht gesehen werden sollen? BF: Das weiß ich nicht, aber unter unseren Nachbarn gab es viele, die sehr nett waren. R: Kannten Sie die Männer, die draußen gestanden sind? Haben Sie diese schon einmal gesehen? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe sie an diesem Abend nicht gesehen. R: Hat Ihr Bruder die Männer erkannt? BF: Ja. Nachdem er durch dieses Türloch gesehen hat, kannte er ein paar Männer. R: Ist das Haus abgebrannt? BF: Nur die Tür und das Fenster. R: Nur die Eingangstür? BF: Ja und ein paar Fenster. R: Womit wurde das Feuer entfacht? BF: Ich habe nur gesehen, dass die Nachbarn mit Wasser und Sand auf dieses Feuer geschüttet haben. R: Es war nicht die Frage, womit das Feuer gelöscht wurde. Es war die Frage, womit das Feuer entfacht wurde? BF: Die Tür und das Fenster bestehen aus Holz. Sie haben Benzin auf die Tür geschüttet. Dann haben sie mit einem Holzstück das Feuer entzündet. R: Woraus besteht das übrige Haus, aus welchem Material? BF: Das restliche Haus war aus Steinmauern. Das Dach war aus Blech. R: Was haben Sie getan, nachdem die Männer an diesem Tag verschwunden sind? BF: Unmittelbar danach sind ein paar Polizisten gekommen. Sie haben gefragt, wie sich der Vorfall ereignet hat. Danach sind ich, meine Frau und meine Tochter zu meinen Nachbarn gegangen. Meine Geschwister und meine Mutter sind zu einem anderen Nachbarn gegangen. R: Wie viele Tage waren zwischen diesem Vorfall und dem Vorfall, dass Ihnen die Männer neuerlich begegnet sind? BF: 1 Monat und 3 Tage. R: Haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Männer wieder „auftauchen“ würden bzw. Ihnen wieder begegnen würden? BF: Ja. Ich habe immer Angst vor ihnen gehabt. Ich habe mich gefragt, wann die Männer wieder zu uns kommen. R wiederholt die Frage. BF: Nachdem sie unser Haus angezündet haben, konnte man dort nicht leben. Es hat eine längere Zeit gedauert. In dieser Zeit waren wir bei den Nachbarn. Nachdem wir in unserem Haus die Tür und die Fenster repariert haben, sind wir wieder umgezogen. R: Waren Sie bei Ihren Nachbarn in Sicherheit? BF: Ich habe immer Angst gehabt. R: Wieso sind Sie dann nicht woanders hingegangen, wenn Sie immer Angst gehabt haben? BF: Ich wollte immer mit meiner Familie zusammenleben. Damit meine ich meine Mutter, meine Frau und mein Kind und meine Geschwister. R: Haben Sie es in Kauf genommen, dort in Angst vor den Tätern zu leben, um dort mit Ihren Verwandten zusammen zu sein? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Ja. Es gab nirgendwo in Somalia einen Platz, wo ich mich sicher gefühlt hätte. R: Warum sind Sie dann später mit Ihrem Onkel zu einem anderen Ort gegangen/gefahren? BF: Mein Onkel hat mich dorthin gebracht, weil die Situation sehr schlecht war. R: Beim BFA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX gesagt, dass man auch Benzin offensichtlich auf das Haus geschüttet/gegossen hätte und es angezündet hätte. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, dass man auch Benzin offensichtlich auf das Haus geschüttet/gegossen hätte und es angezündet hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich auch heute gesagt. R: Haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen gegenüber den Männern, nachdem diese Ihr Haus angezündet haben für den Fall, dass sie wieder „auftauchen“ würden bzw. ihnen begegnen würden? BF: Ja. Wir hatten es vor. Wir wussten nicht wohin. R: Nachdem Sie nicht wussten wohin, haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, Sie sind später von diesen 3 Männern angegriffen worden. Was wollten die Männer von Ihnen? BF: Sie wollten, wie ich vorher erwähnt habe, dieses Grundstückspapier. Sie haben mich auch mit dem Tod bedroht. R: Inwiefern hat man Sie mit dem Tod bedroht? BF: Sie haben gesagt, sie werden mich töten, wie sie meinen Vater getötet haben. R: Wieso glauben Sie, haben dann die Täter diese Drohung nicht wahrgemacht? BF: Ich habe Angst gehabt, dass sie ihre Drohung wahrmachen. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. Ich musste als Einziger von dort weggehen. R unterbricht um 10:37 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung: 10:50 Uhr. R: Wann hat sich der Vorfall Ihres Bruders, bei dem er einen Mann getötet haben soll, ereignet? Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon von Ihrem Elternhaus entfernt/weg? Waren Sie noch in Ihrem Elternhaus? BF: Zuvor war der Bruder in der Stadt. Als die Männer ihn attackiert haben, war er auf dem Weg nach Hause. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? Waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch in Ihrem Elternhaus? Waren Sie von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich im Elternhaus. R: Beim BFA haben Sie es so geschildert, dass Sie zu diesem Zeitpunkt offenbar schon bei Ihrem Onkel gewesen seien und Ihr Bruder dann mit Ihrem Onkel telefoniert hätte und er ihm gesagt hätte, was vorgefallen sei. Dies sei dann auch der Grund gewesen, warum Sie Ihr Onkel in eine andere Wohnung gebracht hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. R: Was ist mit den Angaben beim BFA? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe auch damals es so gesagt. R: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper für die Ausreise aus Somalia zahlen müssen? BF: 4.500 US-Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Meine Familie hat für mich das Geld gesammelt. Woher sie das Geld haben, das weiß ich nicht. R: Wurde das Geld von Ihrem Clan gesammelt? BF: Ich glaube schon, dass das Geld vom Clan stammt. R: Wieso ist Ihr Bruder, der einen Mann umgebracht haben soll, nicht mit Ihnen ausgereist, sondern in Somalia zunächst verblieben? BF: Wir waren zuerst nicht zusammen in einem Ort. Nach diesem Vorfall hat mein Bruder XXXX verlassen. Wir konnten nicht gemeinsam das Land verlassen. Ich glaube, dass XXXX vor mir das Land verlassen hat.BF: Wir waren zuerst nicht zusammen in einem Ort. Nach diesem Vorfall hat mein Bruder römisch 40 verlassen. Wir konnten nicht gemeinsam das Land verlassen. Ich glaube, dass römisch 40 vor mir das Land verlassen hat. R: Was ist mit Ihrem
- Bruder? BF: Ich weiß es nicht. Er hat auch unsere Heimatstadt verlassen. Ich habe gehört, dass er nach Äthiopien gefahren ist. R: Wer hat nach dem Verlassen Ihres Elternhauses die nächste Zeit für Ihre Mutter gesorgt? BF: Ich weiß es nicht. Aber meine Mutter war bei einer Nichte von ihr. R: Sie haben heute gesagt, man hat auch versucht quasi das Haus anzuzünden. Hat es vor diesem Vorfall schon Begegnungen mit diesen Männern gegeben? Wenn ja, wie viele? BF: Das
- Mal, als ich diesen Männern begegnet bin, war ich in unserem Frisörgeschäft. Es war Mitte Juni XXXX .BF: Das
- Mal, als ich diesen Männern begegnet bin, war ich in unserem Frisörgeschäft. Es war Mitte Juni römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Wie oft ich den Männern begegnet bin, das weiß ich nicht. Ich kann mich nur erinnern, dass sie 1x davor in unserem Frisörgeschäft waren, bei der Polizei und vor einem Gericht. R: Sie haben heute gesagt, dass die Männer bereits mehrmals bei Ihrer Arbeitsstelle gewesen seien. Jetzt sagen Sie, dass diese nur 1x an Ihrer Arbeitsstelle gewesen wären? BF: Ja. Die Männer waren mehrmals bei uns. An diese drei Male kann ich mich erinnern. R: Wie oft waren sie an der Arbeitsstelle, einmal oder mehrmals? BF: Ich bin mir nicht sicher. Ich glaube 2-3mal, waren sie in unserem Geschäft. R: Wann waren sie das
- Mal in Ihrem Geschäft? BF: Mitte Juni XXXX .BF: Mitte Juni römisch 40 . R: Wann waren sie das
- Mal und das
- Mal im Geschäft? BF: Alle drei Male waren Mitte Juni bis Anfang Juli. R: Waren das immer dieselben Männer? BF: Ja. R: Was wollten die Männer das
- Mal von Ihnen? BF: Beim
- Mal waren sie zu viert da. Sie kamen zu uns in unser Geschäft. Ich und mein Bruder waren im Geschäft. Einer dieser Männer sagte uns, dass dieses Geschäft seines wäre. Wir müssten ihm so schnell als möglich das Geschäft geben, oder, wenn wir längere Zeit da bleiben wollen, müssen wir Miete zahlen. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Danach habe ich meine Mutter angerufen. Ich habe ihr erzählt, was uns die Männer gesagt haben. Meine Mutter sagte, wir sollen eine Anzeige gegen die Männer erstatten. R: Was haben Sie dann gesagt, nachdem Ihnen Ihre Mutter das telefonisch mitgeteilt hat? BF: Am nächsten Tag sind wir zur Polizei gegangen. Wir haben eine Anzeige erstattet. XXXX sind wir zur Polizei gegangen und haben gefragt, wie der Stand unseres Falles ist. Er sagte, dass unser Vorfall jetzt bei Gericht ist.BF: Am nächsten Tag sind wir zur Polizei gegangen. Wir haben eine Anzeige erstattet. römisch 40 sind wir zur Polizei gegangen und haben gefragt, wie der Stand unseres Falles ist. Er sagte, dass unser Vorfall jetzt bei Gericht ist. R: Warum sind Sie erst am nächsten Tag zur Polizei gegangen, nachdem Ihnen Ihre Mutter gesagt hat, Sie sollen eine Anzeige erstatten? BF: Es war zu spät, als die Männer zu uns in das Geschäft gekommen sind. Aber nachdem wir nach Hause zurückgegangen sind, haben wir darüber gesprochen. Die Mutter sagte dann, dass wir zur Polizei gehen sollen. R: Warum haben Sie am Abend nicht mehr zur Polizei gehen können? BF: Wir wollten zuerst mit unserer Mutter sprechen. R: Sie haben aber zuerst gesagt, Sie haben mit Ihrer Mutter telefonisch gesprochen und Ihre Mutter hat gesagt, dass Sie eine Anzeige erstatten sollten, was hätten Sie dann noch besprechen sollen? BF: Wir haben nicht unsere Mutter angerufen, sondern, nachdem wir das Geschäft zugesperrt haben und nach Hause gegangen sind, haben wir ihr das erzählt. R: Wer ist am nächsten Tag dann zur Polizei gegangen? BF: Wir alle. Ich und mein Bruder XXXX und meine Mutter.BF: Wir alle. Ich und mein Bruder römisch 40 und meine Mutter. R: Wann sind dann die Männer das
- Mal bei dem Geschäft erschienen? BF: Das weiß ich nicht. Das war im Juni. Vielleicht Ende Juni. R: Welchen Jahres? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was wollten die Männer das
- Mal? BF: Beim
- Mal haben sie wieder mit meinem Bruder gesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war ich auch im Geschäft. Sie haben zu meinem Bruder gesagt, dass wir noch immer da sein würden. Wenn wir deren Aufforderung nicht nachkommen würden, werden sie uns töten. R: Wie haben Sie und Ihr Bruder darauf reagiert? BF: Wir haben dann die Polizei kontaktiert und erzählt, was uns die Männer gesagt haben. R: Wie ist dann die Polizei vorgegangen? BF: Sie haben uns gesagt, dass sie etwas dagegen unternehmen werden. Von unserem Gefühl her wollten die Polizisten nichts dagegen machen. R: Haben Sie nach dem Brand auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet? BF: Sie sind zu uns gekommen und haben das gesehen. R: Haben Sie nach dem
- Mal Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Männer wieder in Ihrem Geschäft erscheinen würden? BF: Nein. R: Haben Sie die Drohungen der Männer ernst genommen? BF: Ja. Wir hatten immer Angst. Wir konnten nichts dagegen tun. R: Wie viele Tage war Abstand zwischen dem
- Erscheinen und dem
- Erscheinen dieser Männer? BF: Genau weiß ich es nicht, aber kurze Zeit danach. R: Was heißt kurze Zeit danach? BF: Kurze Zeit meine ich ein paar Tage. R: Was ist beim
- Mal passiert? BF: Sie sind zu uns gekommen. Dieses Mal waren sie mit einem Auto da. Sie haben zu meinem Bruder gesagt: „Wenn ihr das nicht verlässt, dann werden wir euch töten. Es ist das letzte Mal, dass wir zu euch kommen“. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Danach sind wir zur Polizei gegangen. Wir erzählten, was die Männer uns gesagt haben. Der Polizist sagte, der Vorfall ist jetzt bei Gericht. R: Welcher Vorfall sollte jetzt bei Gericht sein? BF: Dass uns die Männer unser Grundstück wegnehmen wollen und uns immer wieder bedrohen. R: Hätten Sie für den Tod der Person, die Ihr Bruder angeblich umgebracht haben soll, Blutgeld zahlen können? BF: Nein. Auf Grund unserer Stammes-Zugehörigkeit wollten sie von uns das Geld nicht nehmen. R: Können Sie sich vorstellen, warum die Täter so oft die Drohung nicht wahr gemacht haben, obwohl sie so oft von Ihnen angetroffen worden sind? BF: Ja. Wir können nichts dagegen machen. Das Einzige was wir hatten war unser Haus und das Geschäft. R an BFV: Haben Sie an den BF Fragen? BFV: Nein. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BFV: Nein. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Gabooye/Madhibaan an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt XXXX im Gebiet Somaliland in Somalia. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Gabooye/Madhibaan an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Gebiet Somaliland in Somalia. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er Als Angehöriger des Minderheitenclans der Gabooye in seinem Herkunftsort von Clanangehörigen der Isaaq diskriminiert worden und mangels Zahlungen von Schutzgeld geschlagen und misshandelt worden sei, ist nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht glaubhaft vorbringen aufgrund von Eigentumsstreitigkeiten bezüglich des Friseurgeschäfts oder Blutrache verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 (…) Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vergleiche BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 26). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vgl. BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vergleiche BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022). Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vgl. ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vergleiche ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022).Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022). Allerdings verfügt der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten (JF 14.8.2020) bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Demnach bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (FDD 11.8.2021). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB 3.2020, S. 18). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017, S. 94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 28.6.2022, S. 19). Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vgl. UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022).Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vergleiche UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022). In den ersten Monaten des Jahres 2021 kam es an der somaliländisch-puntländischen Grenze im Bereich Shidan (Sanaag) zu Kämpfen zwischen zwei Clans; tausende Menschen waren betroffen (GO 1.4.2021). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Abs. 12) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Abs. 12).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,). Der Begriff "Khatumo" ist wieder aufgetaucht. Am 27.10.2021 hat ein Mann, der sich als "Interimspräsident" des selbst ernannten und weitgehend eingeschlafenen [defunct] "Khatumo State of Somalia" bezeichnet, erklärt, dass sich seine "Regierung" aus dem seit vier Jahren gültigen Abkommen mit Somaliland zurückziehen wird. Khatumo beansprucht Sool, Sanaag und Teile von Togdheer (Cayn). Jene Miliz, die in Buuhoodle ihre Basis hat, wo auch der Kern der ursprünglichen Khatumo-Bewegung zu finden ist, hatte das Abkommen schon damals abgelehnt. Die Bewegung steht in Opposition zum somaliländischen Sezessionismus und will bei Somalia verbleiben. Laut einem Bericht sind "hunderte" somaliländische Soldaten zur SSC-Miliz übergelaufen. Diese steht mit "Khatumo" in Verbindung (PGN 12.2021). Jedenfalls sind sowohl die Dhulbahante (v.a. Sool) als auch die Warsangeli (v.a. Sanaag) gespalten. Einige Führer wechseln zwischen Somaliland und Puntland – je nachdem, wo es mehr zu holen gibt (ISS 9.12.2019). Zuletzt soll Puntland eigene Darawish (Polizisten) in Buuhoodle stationiert haben. Somaliland hat diesbezüglich erklärt, keine militärische Lösung anzustreben (SD 4.6.2022). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt zehn Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei sechs dieser zehn Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es zwölf derartige Vorfälle (davon alle mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) (…) 1.2.
- Rechtsschutz, Justizwesen (…) Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 3.2020, S. 18). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022). In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 3.2020, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 3.2020, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1). In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f).In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vergleiche BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9). Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10).Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S. 100). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S. 34). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16). (…) 1.2.
- Sicherheitsbehörden (…) Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 19.7.2022; vgl. ÖB 3.2020, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (HO 12.9.2021; vgl. BMLV 19.7.2022).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 19.7.2022; vergleiche ÖB 3.2020, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (HO 12.9.2021; vergleiche BMLV 19.7.2022). Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 19.7.2022). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan 29.3.2021). Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. BFA 8.2017, S. 97f).Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 19.7.2022). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan 29.3.2021). Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BFA 8.2017, S. 97f). Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU, zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S. 113). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 28.6.2022, S. 11; vgl. BMLV 19.7.2022), den National Intelligence Service (BMLV 19.7.2022; vgl. JF 14.8.2020).Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU, zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S. 113). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 28.6.2022, S. 11; vergleiche BMLV 19.7.2022), den National Intelligence Service (BMLV 19.7.2022; vergleiche JF 14.8.2020). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 20.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (BMLV 19.7.2022). (…) 1.2.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2). Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, S. 11). (…) Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor (FH 2022b, D2), erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 2.6.2022, S. 3; vgl. FH 2022b, D2; AA 28.6.2022, S. 14f). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S. 113). Religiöse Normen sind eng mit dem politischen und gesellschaftlichen Alltag verwoben (BS 2022, S. 10). Der die Religionsfreiheit betreffende Jahresbericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von staatlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Dabei wurden im Jänner 2021 in Hargeysa sechs Personen festgenommen. Ihnen wurden Vergehen gegen den Islam und andere Gesetze vorgeworfen, drei wurden wegen Apostasie und der Verbreitung des Christentums angeklagt. Im August 2021 wurde die Anklage von einem Gericht abgewiesen, die betroffenen Personen wurden auf freien Fuß gesetzt (USDOS 2.6.2022, S. 5). Schon im September 2020 war ein christliches Paar inhaftiert und für die Verbreitung des Christentums angeklagt worden. Die beiden wurden im November 2020 allerdings freigelassen und nach Somalia deportiert (AA 28.6.2022, S. 15).Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor (FH 2022b, D2), erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 2.6.2022, S. 3; vergleiche FH 2022b, D2; AA 28.6.2022, S. 14f). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S. 113). Religiöse Normen sind eng mit dem politischen und gesellschaftlichen Alltag verwoben (BS 2022, S. 10). Der die Religionsfreiheit betreffende Jahresbericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von staatlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Dabei wurden im Jänner 2021 in Hargeysa sechs Personen festgenommen. Ihnen wurden Vergehen gegen den Islam und andere Gesetze vorgeworfen, drei wurden wegen Apostasie und der Verbreitung des Christentums angeklagt. Im August 2021 wurde die Anklage von einem Gericht abgewiesen, die betroffenen Personen wurden auf freien Fuß gesetzt (USDOS 2.6.2022, S. 5). Schon im September 2020 war ein christliches Paar inhaftiert und für die Verbreitung des Christentums angeklagt worden. Die beiden wurden im November 2020 allerdings freigelassen und nach Somalia deportiert (AA 28.6.2022, S. 15). (…) 1.2.
- Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). (…) BEVÖLKERUNGSSTRUKTUR Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). - Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: - Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. - Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. - Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). - Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. - Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). (…) SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation