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{'item': 'W129 2239356-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW129 2239356-2 Spruch, W129 2239356-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202-211933935, betreffend eine Angelegenheit nach dem FPG, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202-211933935, betreffend eine Angelegenheit nach dem FPG, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 27.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Diese wurde zuletzt bis 04.02.2024 verlängert.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Diese wurde zuletzt bis 04.02.2024 verlängert.
  4. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.04.2022, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W129 2239356-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
  5. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.04.2022, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W129 2239356-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
  6. Der BF stellte noch während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 09.12.2021 und am 12.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend wurden beim ersten Antrag keinerlei Gründe vorgebracht, beim zweiten Antrag wurde ausgeführt, dass er zum Militärdienst in Syrien aufgerufen worden sei und sich daher nicht in die Botschaft seines Heimatstaates trauen würde.
  7. Der BF stellte noch während seines anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 09.12.2021 und am 12.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Begründend wurden beim ersten Antrag keinerlei Gründe vorgebracht, beim zweiten Antrag wurde ausgeführt, dass er zum Militärdienst in Syrien aufgerufen worden sei und sich daher nicht in die Botschaft seines Heimatstaates trauen würde.
  8. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 24.06.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde (beabsichtigte Abweisung des Passantrages) zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  9. Im Zuge einer Stellungnahme am 06.07.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, dass es für ihn völlig ausgeschlossen sei, einen syrischen Reisepass zu beantragen. Seine Flucht würde aus Sicht des syrischen Staates ein Delikt darstellen und seine noch in Syrien lebenden Familienangehörigen müssten aufgrund von Sippenhaftung mit schwersten körperlichen Nachteilen rechnen.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202/211933935, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202/211933935, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
  12. Am 02.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Arabisch ausführlich zu seinen Gründen befragt wurde, die der Ausstellung eines Reisepasses seitens der syrischen Botschaft in Wien entgegenstehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 09.12.2021 und am 12.05.2022 stellte er jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Die Identität des BF steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 09.12.2021 und am 12.05.2022 stellte er jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Nach einer Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines Asylverfahrens am 07.04.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W129 2239356-1/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Nach einer Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines Asylverfahrens am 07.04.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2023, Zl. W129 2239356-1/10E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.01.2021, Zl. 1264895202/200438149, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Syrien Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202/211933935, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 23.08.2022 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, Zl. 1264895202/211933935, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 23.08.2022 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis vom 15.03.2023, Zl. W129 2239356-1/10E.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  16. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  17. Hauptstück des FPG. § 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet: Paragraph 88, FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet: § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)[…]
(4)[…] Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7). Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde zuletzt bis zum 04.02.2024 verlängert. Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten (vgl. Bescheid vom 26.07.2022: „Sie begründeten Ihren 2ten Antrag damit, dass Sie zum Militärdienst aufgerufen wurden und sich daher nicht in die Botschaft zu gehen trauen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme gaben Sie erneut an, dass es für Sie völlig ausgeschlossen ist, einen syrischen Reisepass zu beantragen.“). Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten vergleiche Bescheid vom 26.07.2022: „Sie begründeten Ihren 2ten Antrag damit, dass Sie zum Militärdienst aufgerufen wurden und sich daher nicht in die Botschaft zu gehen trauen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme gaben Sie erneut an, dass es für Sie völlig ausgeschlossen ist, einen syrischen Reisepass zu beantragen.“). Wenn der BF vorbringt, durch die Flucht aus Syrien – aus der Perspektive des syrischen Staates – ein strafbares Delikt begangen zu haben, bzw. dass seine weiterhin in der Heimat lebenden Angehörigen durch seine Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden gefährdet werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Befürchtungen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis ergibt, ist es dem BF weder gelungen, eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus welchem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen (vgl. Verhandlung vom 02.05.2023: „R: Angeblich – davon habe ich heute noch nichts gehört – haben Sie auch Angst zur Botschaft zu gehen, weil Sie in der Zwischenzeit aufgefordert worden seien, sich bei der Armee zu melden (Bescheid Seite 1 unten/Seite 2 oben). Ist das richtig? BF: Können Sie mir das erklären? R wiederholt und erklärt die Frage. BF: Hier in Österreich? Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt: In Syrien hatte ich diese Angst. Als ich ausgereist bin, war ich 38 Jahre alt und vom Regime gesucht. Ich hätte entweder kämpfen sollen oder ich wäre inhaftiert bzw. gar getötet worden. Eine andere Alternative gibt es beim Regime nicht.“). Der BF ist weiterhin weder politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung bzw. eine Regimegegnerschaft indizieren würden oder geeignet sind, ihn in den Fokus des syrischen Regimes zu rücken. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall eine Vorsprache des BF bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss (vgl. Verhandlung vom 02.05.2023: „R: Ich habe hier in den letzten drei Jahren zahlreiche Asylverfahren mit syrischen Beschwerdeführern geführt. Die Zahl an Urkunden, die von diversen syrischen Botschaften insbesondere im arabischen Raum ausgestellt wurden, bewegt sich im deutlich dreistelligen Bereich. Wann immer ich hinterfragt habe, warum man als angeblich gesuchte Person eine Botschaft aufsucht, hieß es von den Vertretern, dass dies kein Problem wäre. Man sei in den Botschaften froh, dass über die Urkundengebühren Einnahmen erzielt werden können. Darüber hinaus wurden mir in den letzten drei Jahren auch etwa 25 oder 30 Urkunden vorgelegt, die hier in Wien ausgestellt wurden, obwohl die Personen sich in einem offenen Asylverfahren befanden. Ich kann keinerlei Gefahr erkennen, die von der syrischen Botschaft in Wien ausgehen soll, wenn hunderte syrische Asylwerber z.B. in Ägypten oder im Libanon ohne Angst die Botschaft aufgesucht haben, bevor sie nach Europa weiterreisten. BF: Ich höre von unterschiedlichen Personen, dass einem der Status des Asylberechtigten entzogen wird, wenn man zur Botschaft geht. Ich selbst erkenne die Botschaft nicht an, da sie das Regime vertritt. Ich selbst fühle mich von ihr jedoch nicht vertreten und vertraue ihr nicht. Ich benötige von dort nur Dokumente. Ich habe jedoch wie gesagt gehört, dass einem der Status entzogen wird. R: Nachdem Sie nicht den Status eines Asylberechtigten haben, brauchen Sie nichts zu befürchten. BF (denkt nach): Wir haben ja das Land aufgrund des Regimes verlassen. Sollen wir nun, nachdem wir hierhergekommen sind, wieder dorthin gehen und uns dort mit ihm versöhnen?“). Wenn der BF vorbringt, durch die Flucht aus Syrien – aus der Perspektive des syrischen Staates – ein strafbares Delikt begangen zu haben, bzw. dass seine weiterhin in der Heimat lebenden Angehörigen durch seine Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden gefährdet werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Befürchtungen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis ergibt, ist es dem BF weder gelungen, eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus welchem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen vergleiche Verhandlung vom 02.05.2023: „R: Angeblich – davon habe ich heute noch nichts gehört – haben Sie auch Angst zur Botschaft zu gehen, weil Sie in der Zwischenzeit aufgefordert worden seien, sich bei der Armee zu melden (Bescheid Seite 1 unten/Seite 2 oben). Ist das richtig? BF: Können Sie mir das erklären? R wiederholt und erklärt die Frage. BF: Hier in Österreich? Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt: In Syrien hatte ich diese Angst. Als ich ausgereist bin, war ich 38 Jahre alt und vom Regime gesucht. Ich hätte entweder kämpfen sollen oder ich wäre inhaftiert bzw. gar getötet worden. Eine andere Alternative gibt es beim Regime nicht.“). Der BF ist weiterhin weder politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung bzw. eine Regimegegnerschaft indizieren würden oder geeignet sind, ihn in den Fokus des syrischen Regimes zu rücken. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall eine Vorsprache des BF bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss vergleiche Verhandlung vom 02.05.2023: „R: Ich habe hier in den letzten drei Jahren zahlreiche Asylverfahren mit syrischen Beschwerdeführern geführt. Die Zahl an Urkunden, die von diversen syrischen Botschaften insbesondere im arabischen Raum ausgestellt wurden, bewegt sich im deutlich dreistelligen Bereich. Wann immer ich hinterfragt habe, warum man als angeblich gesuchte Person eine Botschaft aufsucht, hieß es von den Vertretern, dass dies kein Problem wäre. Man sei in den Botschaften froh, dass über die Urkundengebühren Einnahmen erzielt werden können. Darüber hinaus wurden mir in den letzten drei Jahren auch etwa 25 oder 30 Urkunden vorgelegt, die hier in Wien ausgestellt wurden, obwohl die Personen sich in einem offenen Asylverfahren befanden. Ich kann keinerlei Gefahr erkennen, die von der syrischen Botschaft in Wien ausgehen soll, wenn hunderte syrische Asylwerber z.B. in Ägypten oder im Libanon ohne Angst die Botschaft aufgesucht haben, bevor sie nach Europa weiterreisten. BF: Ich höre von unterschiedlichen Personen, dass einem der Status des Asylberechtigten entzogen wird, wenn man zur Botschaft geht. Ich selbst erkenne die Botschaft nicht an, da sie das Regime vertritt. Ich selbst fühle mich von ihr jedoch nicht vertreten und vertraue ihr nicht. Ich benötige von dort nur Dokumente. Ich habe jedoch wie gesagt gehört, dass einem der Status entzogen wird. R: Nachdem Sie nicht den Status eines Asylberechtigten haben, brauchen Sie nichts zu befürchten. BF (denkt nach): Wir haben ja das Land aufgrund des Regimes verlassen. Sollen wir nun, nachdem wir hierhergekommen sind, wieder dorthin gehen und uns dort mit ihm versöhnen?“). Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen (vgl. Bescheid vom 26.07.2022: „Sie sind laut Aktenlage im Besitz eines syrischen Reisepasses. […] Aufgrund der Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien ist der hs. Behörde bekannt, dass nach Vorlage eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syr. Botschaft in Wien möglich ist.“). Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, vom BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen vergleiche Bescheid vom 26.07.2022: „Sie sind laut Aktenlage im Besitz eines syrischen Reisepasses. […] Aufgrund der Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien ist der hs. Behörde bekannt, dass nach Vorlage eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syr. Botschaft in Wien möglich ist.“). Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, vom BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben und die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen. Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben und die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2239356.2.00

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