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{'item': 'W141 2272846-1'}

Obsah (20)§ 38Artikel 133§ 14§ 271Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 16§ 46§ 50§ 12§ 18Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW141 2272846-1 Spruch, W141 2272846-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 17 und § 58 iVm § 44 und § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde

§ 38i

Vm § 17 und § 58 iVm § 44 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 31.01.2023 gebühre. 1. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 31.01.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Notstandshilfe sei am 31.01.2023 geltend gemacht worden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 10.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 03.11.2022 bis 09.01.2023 krankgeschrieben gewesen und habe der belangten Behörde am 11.01.2023 mitgeteilt, dass am 12.01.2023 darüber entschieden werde, ob der Krankenstand fortgesetzt werde. Der Krankenstand sei am 12.01.2023 nicht verlängert worden, er habe sich daher mit der Firma XXXX in Verbindung gesetzt, diesem Schreiben sei indiziert gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Krankenstand befand, jedoch eingeschränkt belastbar sei. Beim Termin am 16.01.2023 bei der Firma XXXX sei beschlossen worden, dass ein Training aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend wäre und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Information an die belangte Behörde ergehe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 03.11.2022 bis 09.01.2023 krankgeschrieben gewesen und habe der belangten Behörde am 11.01.2023 mitgeteilt, dass am 12.01.2023 darüber entschieden werde, ob der Krankenstand fortgesetzt werde. Der Krankenstand sei am 12.01.2023 nicht verlängert worden, er habe sich daher mit der Firma römisch 40 in Verbindung gesetzt, diesem Schreiben sei indiziert gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Krankenstand befand, jedoch eingeschränkt belastbar sei. Beim Termin am 16.01.2023 bei der Firma römisch 40 sei beschlossen worden, dass ein Training aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend wäre und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Information an die belangte Behörde ergehe. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sei und die belangte Behörde aufgrund des Mails vom 11.01.2023 bzw. spätestens nach der Rückmeldung der Firma XXXX am 16.01.2023 iSd Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG den Beschwerdeführer entsprechende Informationen, Anleitungen, Belehrungen und Aufklärungen hätte erteilen müssen. Der belangten Behörde sei die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausreichend bekannt und dürfe dieser trotz Erwachsenenvertretung seine Angelegenheiten selbst besorgen, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde informiert werden müssen, dass er bei nicht neuerlicher Krankschreiben aufgrund der maximalen Unterbrechung einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen und persönlich erscheinen müsse. Die schriftliche Information betreffend Erforderlichkeit eines neuen Antrags im Falle einer länger als 62 Tage dauernden Unterbrechung auf der Rückseite des Notstandshilfeantrages sowie des letzten vorliegenden Leistungsnachweises sei bei einer psychisch beeinträchtigten Person nicht ausreichend, insbesondere da die 62 Tage am 11.01.2023 erst kürzlich abgelaufen seien und auch aufgrund der Feiertage nicht ersichtlich gewesen seien. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sei und die belangte Behörde aufgrund des Mails vom 11.01.2023 bzw. spätestens nach der Rückmeldung der Firma römisch 40 am 16.01.2023 iSd Manuduktionspflicht gem. Paragraph 13 a, AVG den Beschwerdeführer entsprechende Informationen, Anleitungen, Belehrungen und Aufklärungen hätte erteilen müssen. Der belangten Behörde sei die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausreichend bekannt und dürfe dieser trotz Erwachsenenvertretung seine Angelegenheiten selbst besorgen, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde informiert werden müssen, dass er bei nicht neuerlicher Krankschreiben aufgrund der maximalen Unterbrechung einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen und persönlich erscheinen müsse. Die schriftliche Information betreffend Erforderlichkeit eines neuen Antrags im Falle einer länger als 62 Tage dauernden Unterbrechung auf der Rückseite des Notstandshilfeantrages sowie des letzten vorliegenden Leistungsnachweises sei bei einer psychisch beeinträchtigten Person nicht ausreichend, insbesondere da die 62 Tage am 11.01.2023 erst kürzlich abgelaufen seien und auch aufgrund der Feiertage nicht ersichtlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe angenommen, sein Leistungsanspruch laufe nach Ende des Krankenstandes weiter, da die belangte Behörde die entsprechende Information von der Firma XXXX erhalten würde. Die Notstandshilfe sei laut letzter Mitteilung bis 24.02.2023 bewilligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe angenommen, sein Leistungsanspruch laufe nach Ende des Krankenstandes weiter, da die belangte Behörde die entsprechende Information von der Firma römisch 40 erhalten würde. Die Notstandshilfe sei laut letzter Mitteilung bis 24.02.2023 bewilligt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei beim Termin bei der belangten Behörde am 03.11.2022 mitgeteilt worden, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes wieder mit der Firma XXXX in Verbindung setzen müsse, dies sei persönlich und via E-Mail erfolgt. Die belangte Behörde sei zudem über den Arzttermin am 12.01.2023 informiert gewesen. Der Termin bei der Firma XXXX sowie der Befund über die eingeschränkte Belastbarkeit seien ein eindeutiges Indiz für die eingeschränkte Einsetzbarkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zudem am 16.01.2023 bei der Firma XXXX bestätigt worden, dass das Ergebnis an die belangte Behörde übermittelt werde. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass eine regelmäßige Kommunikation zwischen der Firma XXXX und der belangten Behörde herrsche. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass der Leistungsbezug aufgrund der Kommunikation mit der Firma XXXX aufrecht sei. Dem Beschwerdeführer sei beim Termin bei der belangten Behörde am 03.11.2022 mitgeteilt worden, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes wieder mit der Firma römisch 40 in Verbindung setzen müsse, dies sei persönlich und via E-Mail erfolgt. Die belangte Behörde sei zudem über den Arzttermin am 12.01.2023 informiert gewesen. Der Termin bei der Firma römisch 40 sowie der Befund über die eingeschränkte Belastbarkeit seien ein eindeutiges Indiz für die eingeschränkte Einsetzbarkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zudem am 16.01.2023 bei der Firma römisch 40 bestätigt worden, dass das Ergebnis an die belangte Behörde übermittelt werde. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass eine regelmäßige Kommunikation zwischen der Firma römisch 40 und der belangten Behörde herrsche. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass der Leistungsbezug aufgrund der Kommunikation mit der Firma römisch 40 aufrecht sei.
  2. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wurde die Beschwerde vom 09.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wurde die Beschwerde vom 09.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.05.2023, beantragte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angewendete ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend § 46 AlVG die Chancen auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletze, und die bevorzugte Stellung der belangten Behörde unterstreiche, sodass eine Verletzung der Menschenrechte vorliege. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angewendete ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Paragraph 46, AlVG die Chancen auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK verletze, und die bevorzugte Stellung der belangten Behörde unterstreiche, sodass eine Verletzung der Menschenrechte vorliege.
  2. Am 02.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.08.2020, und vom 09.02.2022, jeweils GZ: XXXX wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

§ 271

ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.08.2020, und vom 09.02.2022, jeweils , GZ: römisch 40 wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

Paragraph 271, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen bestellt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.08.2002 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 03.09.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von täglich € 26,

  1. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.05.2019 bis 26.07.2019 bei der Dienstgeberin XXXX .Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.05.2019 bis 26.07.2019 bei der Dienstgeberin römisch 40 . Sämtlichen Anträgen auf Leitungsanspruch ist auf Seite 4 folgende Belehrung zu entnehmen: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“ Den Mitteilungen über den Leistungsbezug, zuletzt vom 25.10.2022, ist jeweils auf Seite 2 unter dem Punkt „Bezugsunterbrechung“ folgende Belehrung zu entnehmen: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.“ Der Beschwerdeführer und sein Erwachsenenvertreter waren sohin ausreichend über die Verpflichtung zur neuerlichen Antragsstellung bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als 62 Tagen informiert. Der Beschwerdeführer meldete gemeinsam mit seinem Erwachsenenvertreter am 03.11.2022 der belangten Behörde seine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag. Der ab diesem Tag geplante Einstieg bei der Firma XXXX wurde auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit verschoben. Der Beschwerdeführer meldete gemeinsam mit seinem Erwachsenenvertreter am 03.11.2022 der belangten Behörde seine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag. Der ab diesem Tag geplante Einstieg bei der Firma römisch 40 wurde auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit verschoben. Der Beschwerdeführer übermittelte am 03.11.2022 die an diesem Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist weder ein voraussichtliches Ende des Krankenstandes noch eine Wiederbestellung ersichtlich. Der belangten Behörde war das voraussichtliche Ende des Krankenstandes sohin nicht bekannt. Der Beschwerdeführer bezog von 06.11.2022 bis 09.01.2023 Krankengeld. Die Notstandshilfe wurde mit 06.11.2022 eingestellt. Am 11.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass er am nächsten Tag einen Termin bei seinem Hausarzt hat, wobei geklärt werden soll, ob sein Krankenstand verlängert werde. Er führte zudem aus, sich umgehend bei der belangten Behörde diesbezüglich zu melden. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 31.01.2023 persönlich bei der belangten Behörde. Er stellte mit Geltendmachung am 31.01.2023 erneut einen Antrag auf Leistungsbezug. Der Beschwerdeführer bezog ab 31.01.2023 erneut Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde weder das Ende des Krankenstandes binnen einer Woche, noch stellte er fristgerecht einen neuen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung zur Bestellung des Erwachsenenvertreters gründen sich auf der im Akt aufliegenden Urkunde des NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz vom 11.02.2022, aus der auch die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX hervorgehen. Die Feststellung zur Bestellung des Erwachsenenvertreters gründen sich auf der im Akt aufliegenden Urkunde des NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz vom 11.02.2022, aus der auch die Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 hervorgehen. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und dem letzten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gründen sich auf den Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 02.06.2023 und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Aus den Verwaltungsakten geht unzweifelhaft hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass dieser im Zeitraum 03.11.2022 bis 09.01.2023 krankgemeldet war und im Zeitraum 06.11.2022 bis 09.01.2023 Krankengeld bezog. Dass der Beschwerdeführer und dessen Erwachsenenvertreter ausreichend auf die Verpflichtung zur neuerlichen Antragstellung nach Ende des Krankenstandes hingewiesen wurden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im Zuge der Antragstellungen auf Leistungsbezug, sowie in den Mitteilungen über den Leistungsanspruch, wurde jeweils auf die Vorgehensweise bei Leistungsunterbrechungen hingewiesen, insbesondere die Notwendigkeit der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe bei einer länger aus 62 Tage dauernden Unterbrechung, was vom Beschwerdeführer und dessen Erwachsenenvertreters jeweils zur Kenntnis genommen wurde. Dem Beschwerdeführer und dessen Erwachsenenvertreters musste daher bereits bewusst sein, dass er nach Ende seines – 62 Tage übersteigenden – Krankenstandes einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen muss, um den Anspruch auf Notstandshilfe nicht zu verlieren. In der Beschwerde wird moniert, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen, nochmals über die Notwendigkeit der Antragstellung informieren hätte müssen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass für den Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen ein Erwachsenenvertreter beschlussmäßig bestellt wurde, insbesondere für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Der Erwachsenenvertreter wurde über die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung ebenfalls über die Belehrungen in den Anträgen und den Mitteilungen über den Leistungsanspruch informiert. Darüber hinaus geht aus der im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 11.01.2023 hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten betreffend Krankenstand ausreichend informiert war. Er führte hierbei aus, dass er am nächsten Tag einen neuerlichen Arzttermin betreffend Krankenstand habe und die belangte Behörde umgehend darüber informieren werde, ob der Krankenstand weiterhin besteht. Eine Gesundmeldung erfolgte jedoch weder durch den Beschwerdeführer noch durch den Erwachsenenvertreter. Der Beschwerdeführer hat sich erst wieder am 31.01.2023 bei der belangten Behörde gemeldet, um einen Auslandsaufenthalt von 12.02.2023 bis 26.02.2023 bekanntzugeben. Dabei gab er erstmals an, seit 10.01.2023 gesundgeschrieben zu sein. Zwischen dem 11.01.2023 und dem 31.01.2023 sind keine Nachrichten via E-Mail bzw. Aktenvermerke über Telefonanrufe oder persönliche Vorsprachen aus dem Akt ersichtlich. In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer sei mit der Firma XXXX in Kontakt gewesen und hätte auch ein persönliches Gespräch stattgefunden, wobei die Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass eine Information an die belangte Behörde durch die Firma ergehen werde und habe der Beschwerdeführer sohin davon ausgehen können, dass die belangte Behörde über die Gesundmeldung informiert sei. Dies kann zu keiner anderen Entscheidung führen, zumal der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er seinen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde nachzukommen hat und ihm bewusst sein musste, dass eine Gesundmeldung bei einem potenziellen Dienstgeber nicht ausreichend ist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch ausreichend über seinen ausgelaufenen Anspruch auf Notstandshilfe informiert. Es war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei möglich und zumutbar gewesen, seinen Antrag bereits am 10.01.2023 zu stellen und liegt der verspätete Antrag alleine in seiner Sphäre.In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer sei mit der Firma römisch 40 in Kontakt gewesen und hätte auch ein persönliches Gespräch stattgefunden, wobei die Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass eine Information an die belangte Behörde durch die Firma ergehen werde und habe der Beschwerdeführer sohin davon ausgehen können, dass die belangte Behörde über die Gesundmeldung informiert sei. Dies kann zu keiner anderen Entscheidung führen, zumal der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er seinen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde nachzukommen hat und ihm bewusst sein musste, dass eine Gesundmeldung bei einem potenziellen Dienstgeber nicht ausreichend ist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch ausreichend über seinen ausgelaufenen Anspruch auf Notstandshilfe informiert. Es war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei möglich und zumutbar gewesen, seinen Antrag bereits am 10.01.2023 zu stellen und liegt der verspätete Antrag alleine in seiner Sphäre. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst am 31.01.2023 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 02.06.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 31.01.2023 erneut Notstandshilfe bezog.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer mit 31.01.2023 Notstandshilfe gebührt, oder bereits mit Ende seines Krankengeldbezuges am 10.01.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung lauten:

§ 16Abs.

1 Z lit a ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Z Litera a, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld.

§ 17Abs.

1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16ruht.

Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,

Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 17Abs.

2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Paragraph 17, Absatz 2, verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

§ 17Abs.

3 hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Paragraph 17, Absatz 3, hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

§ 17Abs.

4 zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

Paragraph 17, Absatz 4, zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

§ 46Abs.

5 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 50Abs.

1 ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist: Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.11.2022 bis 09.01.2023 arbeitsunfähig und wurde der Leistungsbezug seitens der belangten Behörde per 06.11.2022 eingestellt. Der Beschwerdeführer stand vom 06.11.2022 bis 09.01.2023, sohin länger als 62 Tage, in Krankengeldbezug und war daher eine neuerliche Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe erforderlich. Der Beschwerdeführer und sein Erwachsenenvertreter waren ausreichend über die Pflicht zur neuerlichen Antragstellung informiert. Eine besondere Manuduktionspflicht der belangten Behörde aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für u.a. die Vertretung vor Behörde, Gerichten und Sozialversicherungsträger nicht. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 31.01.2023 persönlich bei der belangten Behörde wiedergemeldet und wurde ihm ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt, welchen er fristgerecht ausgefüllt retournierte. Er hat sohin erst an diesem Tag seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des , Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Im Vorlageantrag wird moniert, dass diese Bestimmung eine Verletzung des fairen Verfahrens

Art. 6EMRK darstelle, da dies eine Bevorzugung der belangten Behörde darstelle.

Der erkennende Senat kann hierbei keine Verletzung des fairen Verfahrens erkennen, zumal dies lediglich eine Ermächtigung der belangten Behörde darstellt, im Falle schuldhaften Verhaltens eine Amtshaftungsklage durch die rückwirkende Zuerkennung der Leistung abzuwenden. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die belangte Behörde offen. Im Vorlageantrag wird moniert, dass diese Bestimmung eine Verletzung des fairen Verfahrens

Artikel 6, EMRK darstelle, da dies eine Bevorzugung der belangten Behörde darstelle.

Der erkennende Senat kann hierbei keine Verletzung des fairen Verfahrens erkennen, zumal dies lediglich eine Ermächtigung der belangten Behörde darstellt, im Falle schuldhaften Verhaltens eine Amtshaftungsklage durch die rückwirkende Zuerkennung der Leistung abzuwenden. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die belangte Behörde offen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen kann. Der Beschwerdeführer und sein Erwachsenenvertreter wurden über die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung nach einem länger als 62 Tage andauernden Krankenstand bereits in den jeweiligen Anträgen auf Leistungsbezügen und den Mitteilungen über die Leistungsbezüge informiert und hätte daher ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Beschwerdeführer und sein Erwachsenenvertreter haben sich jedoch nach Ende des Krankenstandes nicht bei der belangten Behörde gemeldet, sondern erst am 31.01.2023. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2272846.1.00

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