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{'item': 'W158 2267325-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW158 2267325-1 Spruch, W158 2267325-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yok

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 03.10.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 36 APAG.
  2. Am 03.10.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Paragraph 36, APAG.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten verfahrensrechtlichen Bescheid vom 14.12.2022, zugestellt am 21.12.2022, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den Alleingesellschafter und -geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten Sanktionsverfahrens gemäß § 62 APAG aus.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten verfahrensrechtlichen Bescheid vom 14.12.2022, zugestellt am 21.12.2022, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den Alleingesellschafter und -geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten Sanktionsverfahrens gemäß Paragraph 62, APAG aus.
  5. Am 13.01.2023 erhob die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
  6. Mit Schriftsatz vom 16.02.2023, eingelangt am 17.02.2023, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete ein Vorlageschreiben. Dabei wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023, eingelangt am 12.05.2023, zog die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, der gleichzeitig den hier wesentlichen Sachverhalt darstellt, ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt. Das Zurückziehen der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei beruht auf deren Angaben in dem am 12.05.2023 am Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 10.05.2023, in dem sie ausführt, die Beschwerde umgehend zurückziehen zu wollen. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 17, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at); VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 17,, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at); VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Wird eine Beschwerde dieserart zurückgezogen, so kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der vormals angefochtene Bescheid wird rechtskräftig (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 742, Stand 25.03.2019). Wird eine Beschwerde dieserart zurückgezogen, so kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der vormals angefochtene Bescheid wird rechtskräftig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 742, Stand 25.03.2019). Aus den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ergeht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG von einem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens (etwa Einstellung per Aktenvermerk) nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass in diesem Fall, auch ohne explizite gesetzliche Anordnung, die Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen hat, sofern die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen ist (vgl VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Aus den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ergeht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG von einem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens (etwa Einstellung per Aktenvermerk) nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass in diesem Fall, auch ohne explizite gesetzliche Anordnung, die Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen hat, sofern die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Im gegebenen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 10.05.2023 unzweifelhaft und freiwillig zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist insofern rechtswirksam erfolgt, womit die oben ausgeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß per Beschluss zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen weiters keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen weiters keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, das die gegenständliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 m.w.N.), weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, das die gegenständliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 m.w.N.), weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W158.2267325.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.